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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10744 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Stromsteuergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 10)
Zu Buchstabe a
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe b
Der bisherige Absatz 1a, der die Gewährung des Spitzenaus-
gleichs bis Ende des Jahres 2012 an die Erreichung von in
der Klimaschutzvereinbarung zwischen der Bundesregie-
rung und der deutschen Wirtschaft festgelegten Emissions-
minderungszielen knüpft, wird aufgehoben. Durch die Über-
gangsregelung in § 14 Absatz 2 (neu) wird klargestellt, dass
die Regelung für Strom, der bis zum 31. Dezember 2012 ent-
nommen worden ist, fortgilt.
Zu Buchstabe c
Folgeänderung zur Aufhebung des Absatzes 1a (s. zu Buch-
stabe b).
Zu Buchstabe d
Der neue Absatz 3 bestimmt, dass der Spitzenausgleich ab
dem Jahr 2013 nur dann gewährt wird, wenn das Unterneh-
men in dem Kalenderjahr, für das der Spitzenausgleich bean-
tragt wird, ein Energiemanagementsystem, das den Anforde-
rungen der der DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember
2011 entspricht, betrieben hat oder als Organisation nach Ar-
tikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 registriert war,
und die Bundesregierung darüber hinaus auf der Grundlage
eines von einem unabhängigen wissenschaftlichen Instituts
erstellten Monitoring-Berichts festgestellt hat, dass die be-
günstigten Wirtschaftszweige mindestens die in der Anlage
zu § 10 (s. zu Nummer 5) für das Antragsjahr vorgesehenen
Reduzierung der Energieintensität erzielt haben.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10744
Damit werden von den Unternehmen gemeinschaftliche Ef-
fizienzanstrengungen verlangt, die ohne die Anreizwirkung
des Spitzenausgleichs – aufgrund verschiedenster wirt-
schaftlicher Hemmnisse – nicht realisiert würden und die
deutlich über eine „Business-as-usual“-Entwicklung hinaus-
gehen. Kleine und mittlere Unternehmen können alte

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.133 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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BT-Drs. 17/10744, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 42.409–51.542 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 5dc39bac9ce49a9b….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP