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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2483
BGBl. 2022 I S. 2483 · 4.122 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Änderung des Energiesteuer- und des
Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten
Spitzenausgleichs
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Energiesteuergesetzes
Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2
Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3“
durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 53a wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steu-
erentlastung nach Absatz 6.“
b) Absatz 12 wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter-
nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“
b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags-
jahr 2023.“
Artikel 2
Änderung des
Stromsteuergesetzes
Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9
Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5“ durch
die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
stabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“ ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
bis 8“ durch die Wörter „nachfolgenden Absätze“
ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
wird folgende Nummer 3 angefügt:
„3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter-
nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“

c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags-
jahr 2023.“
3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem
Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation
der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5)
auch abweichend von den Zuordnungsregelun-
gen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
regeln;“.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 19. Dezember
zu verkünden.
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der
Finanzen
Christian Lindner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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