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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2483

BGBl. 2022 I S. 2483 · 4.122 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2483 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2483
                                   Gesetz
                  zur Änderung des Energiesteuer- und des
   Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten
Spitzenausgleichs
                                           Vom 19. Dezember 2022

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
               Energiesteuergesetzes
   Das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das zuletzt durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter „nach § 2
   Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 2 oder Abs. 3“
   durch die Wörter „nach § 2 Absatz 3“ ersetzt.
2. § 53a wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 11 Satz 1 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Satz 1 gilt sinngemäß für die vollständige Steu-
     erentlastung nach Absatz 6.“
  b) Absatz 12 wird aufgehoben.
3. § 55 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
     der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
     wird folgende Nummer 3 angefügt:
     „3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter-
         nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
         die Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 1
         Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
         Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
         System des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1
         als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
         Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“

  b) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

     „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags-
     jahr 2023.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                Stromsteuergesetzes
   Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I
S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 607) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 9
   Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 oder Nr. 5“ durch
   die Wörter „nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buch-
   stabe a, Nummer 4, 5 oder Nummer 6“ ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absätze 2
     bis 8“ durch die Wörter „nachfolgenden Absätze“
     ersetzt.

  b) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird
     der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und
     wird folgende Nummer 3 angefügt:
     „3. für das Antragsjahr 2023, wenn das Unter-
         nehmen nachweist, dass es im Antragsjahr
         die Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1
         Nummer 1 erfüllt und mit dem Antrag die
         Bereitschaft erklärt, alle in dem jeweiligen
         System des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 1
         als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten
         Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.“
BGBl. 2022, Seite 2484 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2484
  c) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
       „Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für das Antrags-
       jahr 2023.“
3. § 11 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

  „4. die Zuordnung von Unternehmen zu einem
      Abschnitt oder einer Klasse der Klassifikation
      der Wirtschaftszweige (§ 2 Nummer 3 und 5)

    auch abweichend von den Zuordnungsregelun-
    gen der Klassifikation der Wirtschaftszweige zu
    regeln;“.

                    Artikel 3

                  Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 19. Dezember
zu verkünden.

2022
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz

                                 Der Bundesminister der

Finanzen
                                        Christian Lindner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2483. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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