Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86 Zusammensetzung und Arbeitsweise der Satzungsversammlung
Stand: 26.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-1 (1) Der Satzungsversammlung gehören als Mitglieder an: der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, die Präsidenten der Steuerberaterkammern sowie weitere Mitglieder (Delegierte). Die Bundessteuerberaterkammer führt die Geschäfte der Satzungsversammlung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-2 (2) Die Delegierten werden von den Mitgliedern der einzelnen Steuerberaterkammern in Kammerversammlungen unmittelbar gewählt. Wählbar ist nur, wer als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter persönliches Mitglied der Steuerberaterkammer ist. Die Zahl der Delegierten bemißt sich nach der Zahl der Kammermitglieder. Je angefangene eintausendfünfhundert Mitglieder der Steuerberaterkammer sind ein Delegierter und ein Stellvertreter, für die einzelne Steuerberaterkammer jedoch mindestens zwei Delegierte und Stellvertreter, zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Satzungsversammlung einberufen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-3 (3) Jedes Mitglied der Satzungsversammlung ist unabhängig und verfügt in der Satzungsversammlung über eine Stimme.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-4 (4) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundessteuerberaterkammer mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich einberufen. Der Präsident der Bundessteuerberaterkammer muß die Satzungsversammlung innerhalb von sechs Wochen einberufen, wenn mindestens fünf Steuerberaterkammern oder ein Viertel der Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, über den in der Satzungsversammlung beschlossen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-5 (5) Den Vorsitz in der Satzungsversammlung führt der Präsident der Bundessteuerberaterkammer, bei seiner Verhinderung sein Vertreter im Amt, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-6 (6) Die Satzungsversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse der Satzungsversammlung, die den Erlaß oder die Änderung der Berufsordnung betreffen, werden mit der Mehrheit aller Mitglieder der Satzungsversammlung gefaßt, sonstige Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-7 (7) Der Wortlaut der von der Satzungsversammlung gefaßten Beschlüsse ist in einer Niederschrift festzuhalten, die vom Vorsitzenden und von einem von der Satzungsversammlung zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen und bei der Geschäftsstelle der Bundessteuerberaterkammer zu verwahren ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86#abs-8 (8) Die Satzungsversammlung kann weitere Einzelheiten des Verfahrens in einer Geschäftsordnung regeln.
Wird zitiert von 23 Entscheidungen zu § 86 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 08.12.2005 – 8 LB 50/03Zitiert von 1
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- OVG NRW, 17.02.2023 – 4 A 2378/19
- LSG Berlin-Brandenburg, 30.11.2012 – L 1 KR 337/10Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 08.02.2007 – 6 K 410/06Zitiert von 1
- BVerfG, 20.04.1982 – 1 BvR 522/78Zitiert von 8
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 14 S 312/25Zitiert von 1
- FG Hamburg, 04.11.2024 – 3 K 89/24Zitiert von 2
- LG Nürnberg-Fürth, 22.02.2024 – 18 StL 6/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 86 umnummeriert durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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17.01.2024 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Januar 2024 (BGBl. I Nr. 12)
BGBl. 2024 I Nr. 12
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 86 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1403)
BGBl. 2020 I S. 1403
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 86 geändert und eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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31.08.2013 Ausfertigung
§ 86 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. August 2013 (BGBl. I 3533)
BGBl. 2013 I S. 3533
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 86 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 86 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 86 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.