Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 72 (weggefallen)
Stand: 01.08.2022
....
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 72 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 09.12.1980 – VII R 20/77Zitiert von 6
- BFH, 27.07.1993 – VII R 21/93Zitiert von 3
- BFH, 29.03.2001 – III R 48/98Zitiert von 5
- BVerwG, 07.12.2016 – 10 C 1/15Unvereinbarkeit der Geschäftsführung einer Steuerberatungsgesellschaft mit der Leitung eines Versicherungsvermittlungs- oder FinanzberatungsunternehmensZitiert von 3
- BFH, 11.11.1997 – VII R 41/97Zitiert von 1
- BFH, 14.06.1988 – VII R 143/84Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- FG Schleswig, 27.09.2023 – 2 K 211/21Zitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 28.09.2022 – L 16 BA 121/18Zitiert von 1
- BSG, 07.07.2020 – B 12 R 17/18 RSozialversicherungspflicht - Gesellschafter-Geschäftsführer einer Berufsausübungsgesellschaft in Form einer GmbH <hier: Steuerberatungsgesellschaft> - Rechtsmacht - Ausübung einer freiberuflichen, fachlich weisungsunabhängigen Tätigkeit für die GmbH - abhängige BeschäftigungZitiert von 60
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 72 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 72 aufgehoben durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
-
08.04.2008 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
-
24.06.1975 Ausfertigung
§ 72 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.