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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 12
BGBl. 2024 I Nr. 12 · 69.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2024 Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2024 Nr. 12
Zweites Gesetz
zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958)
im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften*
Vom 17. Januar 2024
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle
mentierungen
Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.
2. In § 59a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
„der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 59a Absatz 4 Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).

2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;
4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;
2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,
k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;

bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs
regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs
qualifikation implizieren;
ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;
jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.

Artikel 2
Änderung der Patentanwaltsordnung
Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch
die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle
mentierungen
Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.
2. In § 52a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
„der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 52a Absatz 4 Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungs
nachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung
nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;
4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 52a Absatz 3 Satz 2
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;
2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,

k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs
regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs
qualifikation implizieren;
ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;
jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;

dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.
Artikel 3
Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch die folgenden
Angaben ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle
mentierungen
Anlage 2 (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.
2. In § 86 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
„der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 146 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 86 Absatz 3a Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;

4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 86 Absatz 3 Satz 3
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;
2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,
k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und
Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation implizieren;

ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;
jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.
Artikel 4
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 122 Satz 1)“ durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass
neuer Berufsreglementierungen
Anlage 2 (zu § 122 Satz 1) Gebührenverzeichnis“.

2. In § 57 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
„der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 122 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
„Anlage 1
(zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;
4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 3
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;
2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,
k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;

d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und
Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation implizieren;
ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;
jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und nach den Wörtern „Anlage (zu § 122 Satz 1)“ wird die Überschrift
„Gebührenverzeichnis“ eingefügt.
Artikel 5
Änderung der Gewerbeordnung
Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1) Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle
mentierungen“.
2. In § 36 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
„der Anlage zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage
(zu § 36 Absatz 4a Satz 1)
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;
4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 3
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;

2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,
k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet
der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs
regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs
qualifikation implizieren;
ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;

jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die
Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
berücksichtigen.“
Artikel 6
Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Anlage A wird nach dem Wort „können“ die Angabe „(§ 1 Absatz 2)“ eingefügt.
b) In der Angabe zu Anlage B wird nach dem Wort „können“ die Angabe „(§ 18 Absatz 2)“ eingefügt.
c) Die Angaben zur Anlage D werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
„Anlage D: Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines
zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen
I. Handwerksrolle
II. Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen
Gewerbes
III. Lehrlingsrolle
IV. Verzeichnis der Unternehmer
V. Verzeichnis der Sachverständigen

Anlage E: Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)
I. Begriffsbestimmungen
II. Zu prüfende Kriterien“.
2. In § 106 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschriften“ durch die Wörter „Vorschriften im Sinne des
Absatzes 3 Satz 2“ und die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter „der
Anlage E zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. Folgende Anlage E wird angefügt:
„Anlage E
Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
(§ 106 Absatz 4 Satz 1)
I. Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
Berufserfahrung nachgewiesen wird;
3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
Sanktionen verhängt werden;
4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
geteilt wird.
II. Zu prüfende Kriterien
Eine Vorschrift im Sinne des § 106 Absatz 3 Satz 2
1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
Wohnsitzes darstellen;
2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
Betracht
a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
b) die öffentliche Gesundheit,
c) die geordnete Rechtspflege,
d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
e) der Schutz der Arbeitnehmer,
f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
g) die Betrugsbekämpfung,
h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
Steueraufsicht,
i) der Schutz des geistigen Eigentums,
j) der Umweltschutz,
k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet
der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;

c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
insbesondere für folgende Anforderungen:
aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
cc) Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und
Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
Berufsqualifikation implizieren;
ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
oder dürfen;
ff) Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
Berufs zusammenhängen;
gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
Berufs beschränken;
ii) Unvereinbarkeitsregeln;
jj) Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
kk) Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
ll) Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
mm) Anforderungen an die Werbung;
i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
sind:
aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
cc) die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
werden;
ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
ff) die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;

4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
umfasst vor allem
a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die
Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
berücksichtigen.“
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 17. Januar 2024
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 12. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: pdf-layout ·
Prüfwert des Textes 9d0b3bb290fb8e3c….