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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 12

BGBl. 2024 I Nr. 12 · 69.106 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1
                                                              Teil I

2024                           Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 2024                                                    Nr. 12

                                Zweites Gesetz
    zur Umsetzung der Verhältnismäßigkeitsrichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/958)
               im Bereich öffentlich-rechtlicher Körperschaften*

                                                     Vom 17. Januar 2024


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                            Artikel 1

                                 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
   Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8,
veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch
   die folgenden Angaben ersetzt:
   „Anlage 1 (zu § 59a Absatz 4 Satz 1)                     Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle­
                                                            mentierungen
   Anlage 2 (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1)              Gebührenverzeichnis“.
2. In § 59a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
   „der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
                                                                                                                      „Anlage 1
                                                                                                      (zu § 59a Absatz 4 Satz 1)

                  Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
   I. Begriffsbestimmungen
   Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
   1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
      Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
      direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
      insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
      Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;




* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine
  Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25).
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2


  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
     Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
     Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 59a Absatz 3 Satz 2
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
        Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
BGBl. 2024, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs­
            regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs­
            qualifikation implizieren;
        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4


                                                   Artikel 2

                                Änderung der Patentanwaltsordnung
  Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch
   die folgenden Angaben ersetzt:
  „Anlage 1 (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)             Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle­
                                                   mentierungen
  Anlage 2 (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1)      Gebührenverzeichnis“.
2. In § 52a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
   „der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1 wird jeweils nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                       (zu § 52a Absatz 4 Satz 1)

               Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  I. Begriffsbestimmungen
  Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
  1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
     Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
     insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
     Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen Befähigungs­
     nachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch Berufserfahrung
     nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 52a Absatz 3 Satz 2
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
BGBl. 2024, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 5


     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
        Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs­
            regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs­
            qualifikation implizieren;
        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 6


        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.


                                                   Artikel 3

                               Änderung des Steuerberatungsgesetzes
  Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 146 Satz 1) Gebührenverzeichnis“ durch die folgenden
   Angaben ersetzt:
  „Anlage 1 (zu § 86 Absatz 3a Satz 1)             Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsregle­
                                                   mentierungen
  Anlage 2 (zu § 146 Satz 1)                       Gebührenverzeichnis“.
2. In § 86 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
   „der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 146 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
                                                                                                       „Anlage 1
                                                                                       (zu § 86 Absatz 3a Satz 1)

               Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  I. Begriffsbestimmungen
  Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
  1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
     Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
     insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
     Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
     Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
     Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 7


  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 86 Absatz 3 Satz 3
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
        Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften      in  einer Berufsorganisation sowie     Registrierungs-    und
            Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
            Berufsqualifikation implizieren;
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2.


                                                    Artikel 4

                               Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
    Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die
zuletzt durch Artikel 34 Absatz 18 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „Anlage (zu § 122 Satz 1)“ durch die folgenden Angaben ersetzt:
  „Anlage 1 (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)         Verhältnismäßigkeitsprüfung vor      Erlass
                                                                         neuer Berufsreglementierungen
  Anlage 2 (zu § 122 Satz 1)                                             Gebührenverzeichnis“.
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


2. In § 57 Absatz 3a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
   „der Anlage 1 zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. In § 122 Satz 1 wird nach dem Wort „Anlage“ die Angabe „2“ eingefügt.
4. Vor der Anlage wird folgende Anlage 1 eingefügt:
                                                                                                     „Anlage 1
                                                           (zu § 57 Absatz 3a Satz 1 und § 57c Absatz 1 Satz 4)

               Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  I. Begriffsbestimmungen
  Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
  1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
     Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
     insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
     Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
     Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
     Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 57 Absatz 3 Satz 3
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher des
        Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften      in  einer Berufsorganisation sowie     Registrierungs-    und
            Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
            Berufsqualifikation implizieren;
        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden.“
5. Die bisherige Anlage wird Anlage 2 und nach den Wörtern „Anlage (zu § 122 Satz 1)“ wird die Überschrift
   „Gebührenverzeichnis“ eingefügt.


                                                   Artikel 5

                                    Änderung der Gewerbeordnung
  Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
  „Anlage (zu § 36 Absatz 4a Satz 1)        Verhältnismäßigkeitsprüfung     vor   Erlass    neuer      Berufsregle­
                                            mentierungen“.
2. In § 36 Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter
   „der Anlage zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. Folgende Anlage wird angefügt:
                                                                                                         „Anlage
                                                                                       (zu § 36 Absatz 4a Satz 1)

               Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
  I. Begriffsbestimmungen
  Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
  1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
     Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
     insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
     Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
     Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
     Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 3
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet
        der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften in einer Berufsorganisation sowie Registrierungs- und Genehmigungs­
            regelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten Berufs­
            qualifikation implizieren;
        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die
     Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
     berücksichtigen.“


                                                    Artikel 6

                                    Änderung der Handwerksordnung
   Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I
S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe zu Anlage A wird nach dem Wort „können“ die Angabe „(§ 1 Absatz 2)“ eingefügt.
  b) In der Angabe zu Anlage B wird nach dem Wort „können“ die Angabe „(§ 18 Absatz 2)“ eingefügt.
  c) Die Angaben zur Anlage D werden durch die folgenden Angaben ersetzt:
     „Anlage D:     Art der personenbezogenen Daten in der Handwerksrolle, in dem Verzeichnis der Inhaber eines
                    zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen Gewerbes und in der Lehrlingsrolle
                    sowie in dem Verzeichnis der Sachverständigen
                    I.    Handwerksrolle
                    II.   Verzeichnis der Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks oder handwerksähnlichen
                          Gewerbes
                    III. Lehrlingsrolle
                    IV. Verzeichnis der Unternehmer
                    V.    Verzeichnis der Sachverständigen
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


     Anlage E:      Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (§ 106 Absatz 4 Satz 1)
                    I.    Begriffsbestimmungen
                    II.   Zu prüfende Kriterien“.
2. In § 106 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Die Vorschriften“ durch die Wörter „Vorschriften im Sinne des
   Absatzes 3 Satz 2“ und die Wörter „den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958“ durch die Wörter „der
   Anlage E zu diesem Gesetz“ ersetzt.
3. Folgende Anlage E wird angefügt:
                                                                                                      „Anlage E

                 Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen
                                        (§ 106 Absatz 4 Satz 1)
  I. Begriffsbestimmungen
  Im Rahmen dieser Anlage bezeichnen die Begriffe
  1. „reglementierter Beruf“ eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die
     Aufnahme, die Ausübung oder eine der Arten der Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     direkt oder indirekt an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist
     insbesondere die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder
     Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die eine bestimmte Berufsqualifikation besitzen;
  2. „Berufsqualifikation“ eine Qualifikation, die durch einen Ausbildungsnachweis, durch einen
     Befähigungsnachweis im Sinne des Artikels 11 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG oder durch
     Berufserfahrung nachgewiesen wird;
  3. „geschützte Berufsbezeichnung“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der die Verwendung einer
     Bezeichnung bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf
     Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften unmittelbar oder mittelbar an den Besitz einer bestimmten
     Berufsqualifikation gebunden ist und bei der bei einer missbräuchlichen Verwendung der Bezeichnung
     Sanktionen verhängt werden;
  4. „vorbehaltene Tätigkeit“ eine Form der Reglementierung eines Berufs, bei der der Zugang zu einer beruflichen
     Tätigkeit oder einer Gruppe von beruflichen Tätigkeiten auf Grund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
     unmittelbar oder mittelbar Angehörigen eines reglementierten Berufs vorbehalten wird, die eine bestimmte
     Berufsqualifikation besitzen, und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit mit anderen reglementierten Berufen
     geteilt wird.
  II. Zu prüfende Kriterien
  Eine Vorschrift im Sinne des § 106 Absatz 3 Satz 2
  1. darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung auf Grund der Staatsangehörigkeit oder des
     Wohnsitzes darstellen;
  2. muss durch zwingende Ziele des Allgemeininteresses objektiv gerechtfertigt sein; während Gründe, die rein
     wirtschaftlicher oder verwaltungstechnischer Natur sind, hierbei ausscheiden, kommen insbesondere in
     Betracht
     a) die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
     b) die öffentliche Gesundheit,
     c) die geordnete Rechtspflege,
     d) der Schutz der Verbraucher und der sonstigen Dienstleistungsempfänger,
     e) der Schutz der Arbeitnehmer,
     f) die Lauterkeit des Handelsverkehrs,
     g) die Betrugsbekämpfung,
     h) die Verhinderung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung einschließlich der wirksamen
        Steueraufsicht,
     i) der Schutz des geistigen Eigentums,
     j) der Umweltschutz,
     k) die Sozialpolitik einschließlich des finanziellen Gleichgewichts der sozialen Sicherungssysteme und
     l) die Kulturpolitik einschließlich des Schutzes des Kulturerbes;
  3. muss zur Erreichung des angestrebten Ziels des Allgemeininteresses geeignet sein und darf nicht über das
     zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen; hierbei sind zu berücksichtigen
     a) die Eigenarten der mit dem angestrebten Ziel verbundenen Risiken, insbesondere der Risiken für
        Verbraucher und sonstige Dienstleistungsempfänger, für Berufsangehörige und für Dritte;
     b) die Eignung bereits bestehender spezifischer oder allgemeiner Regelungen, etwa solcher auf dem Gebiet
        der Produktsicherheit oder des Verbraucherschutzes, das angestrebte Ziel zu erreichen;
BGBl. 2024, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


     c) die Eignung der Vorschrift, das angestrebte Ziel angemessen, kohärent und systematisch zu erreichen,
        wobei insbesondere zu beachten ist, wie solchen Risiken entgegengewirkt werden soll, die bei
        vergleichbaren Tätigkeiten in ähnlicher Weise identifiziert wurden;
     d) die Auswirkungen auf den freien Personen- und Dienstleistungsverkehr innerhalb der Europäischen Union,
        den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz;
     e) die Auswirkungen auf die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher;
     f) die Auswirkungen auf die Qualität der bereitgestellten Dienstleistungen;
     g) die Möglichkeit, das angestrebte Ziel mit milderen Mitteln zu erreichen; hierbei ist in dem Fall, in dem die
        Vorschrift nur durch den Verbraucherschutz gerechtfertigt ist und sich die identifizierten Risiken auf das
        Verhältnis zwischen den Berufsangehörigen und den Verbrauchern beschränken und sich deshalb nicht
        negativ auf Dritte auswirken, insbesondere zu prüfen, ob mildere Mittel in Betracht kommen, als eine
        Tätigkeit einem reglementierten Beruf vorzubehalten;
     h) die positiven oder negativen Auswirkungen der Vorschrift, wenn sie mit anderen Vorschriften kombiniert
        wird, die den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken; hierbei ist
        insbesondere zu prüfen, wie die Vorschrift in der Kombination mit anderen Anforderungen zur Erreichung
        desselben im Allgemeininteresse liegenden Ziels beiträgt und ob sie hierfür notwendig ist; dies gilt
        insbesondere für folgende Anforderungen:
        aa) Tätigkeitsvorbehalte, geschützte Berufsbezeichnungen und sonstige Formen der Reglementierung im
            Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
        bb) Verpflichtungen zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung;
        cc)   Vorgaben zur Berufsorganisation, zu Standesregeln und zur Aufsicht;
        dd) Pflichtmitgliedschaften      in  einer Berufsorganisation sowie     Registrierungs-    und
            Genehmigungsregelungen, und zwar insbesondere dann, wenn diese den Besitz einer bestimmten
            Berufsqualifikation implizieren;
        ee) quantitative Beschränkungen, insbesondere Anforderungen, die die Zahl der Zulassungen zur
            Ausübung eines Berufs begrenzen oder eine Mindest- oder Höchstzahl derjenigen Arbeitnehmer,
            Geschäftsführer oder Vertreter festsetzen, die bestimmte Berufsqualifikationen besitzen müssen
            oder dürfen;
        ff)   Anforderungen an bestimmte Rechtsformen, an Beteiligungsstrukturen oder an die Geschäftsleitung
              eines Unternehmens, soweit diese Anforderungen unmittelbar mit der Ausübung des reglementierten
              Berufs zusammenhängen;
        gg) geografische Beschränkungen, einschließlich solcher Bestimmungen, die den Beruf in einigen Teilen
            der Bundesrepublik Deutschland in anderer Weise reglementieren als in anderen Teilen;
        hh) Anforderungen, die die gemeinschaftliche oder partnerschaftliche Ausübung eines reglementierten
            Berufs beschränken;
        ii)   Unvereinbarkeitsregeln;
        jj)   Anforderungen an den Versicherungsschutz oder andere Mittel des persönlichen oder kollektiven
              Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht;
        kk)   Anforderungen an Sprachkenntnisse, die für die Ausübung des Berufs erforderlich sind;
        ll)   Festlegungen zu Mindest- oder Höchstpreisen;
        mm) Anforderungen an die Werbung;
     i) die folgenden Kriterien, sofern sie für die Art oder den Inhalt der neuen oder geänderten Vorschrift relevant
        sind:
        aa) der Zusammenhang zwischen dem Umfang der von einem reglementierten Beruf erfassten oder ihm
            vorbehaltenen Tätigkeiten und der erforderlichen Berufsqualifikation;
        bb) der Zusammenhang zwischen der Komplexität der betroffenen Aufgaben und der Notwendigkeit einer
            bestimmten Berufsqualifikation der sie wahrnehmenden Personen, insbesondere in Bezug auf das
            Niveau, die Eigenart und die Dauer der erforderlichen Ausbildung oder Erfahrung;
        cc)   die Möglichkeit, die berufliche Qualifikation auf alternativen Wegen zu erlangen;
        dd) die Eignung der einem bestimmten Beruf vorbehaltenen Tätigkeiten, mit anderen Berufen geteilt zu
            werden;
        ee) der Grad an Autonomie bei der Ausübung eines reglementierten Berufs und die Auswirkungen von
            Organisations- und Überwachungsmodalitäten auf die Erreichung des angestrebten Ziels,
            insbesondere wenn die mit dem Beruf zusammenhängenden Tätigkeiten unter der Kontrolle und
            Verantwortung einer ordnungsgemäß qualifizierten Fachkraft stehen;
        ff)   die wissenschaftlichen und technologischen Entwicklungen, die die Informationsasymmetrie zwischen
              Berufsangehörigen und Verbrauchern verringern oder verstärken können;
BGBl. 2024, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


  4. muss, soweit sie spezifische Anforderungen im Zusammenhang mit der vorübergehenden oder gelegentlichen
     Erbringung von Dienstleistungen gemäß Titel II der Richtlinie 2005/36/EG enthält, insbesondere auch im
     Hinblick auf diese Anforderungen verhältnismäßig sein, es sei denn, dass es sich um Maßnahmen handelt,
     durch die die Einhaltung geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen gewährleistet werden soll und
     die im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union angewendet werden; die Verhältnismäßigkeitsprüfung
     umfasst vor allem
     a) automatische vorübergehende Eintragungen oder Pro-forma-Mitgliedschaften bei einer Berufsorganisation
        im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG;
     b) vorherige Meldungen im Sinne des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, erforderliche Dokumente
        im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG und sonstige gleichwertige Anforderungen;
     c) Gebühren und Entgelte, die vom Dienstleistungserbringer für Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit
        dem Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung gefordert werden;
  5. muss, soweit sie die Reglementierung eines Berufs des Gesundheitswesens betrifft und Auswirkungen auf die
     Patientensicherheit hat, insbesondere das Ziel der Sicherstellung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus
     berücksichtigen.“


                                                 Artikel 7

                                               Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 17. Januar 2024

                                         Der Bundespräsident
                                                Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                               Olaf Scholz

                                        Der Bundesminister
                                   für Wirtschaft und Klimaschutz
                                             Robert Habeck




                                  Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 12. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 9d0b3bb290fb8e3c….