Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86a Durchführung der Satzungsversammlung
Stand: 26.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86a#abs-1 (1) Die Satzungsversammlung findet vorbehaltlich des Absatzes 2 in Präsenz aller Beteiligten am Ort der Versammlung statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86a#abs-2 (2) Die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung kann vorsehen, dass die Satzungsversammlung auch wie folgt stattfinden kann:
Das Nähere zu hybriden und virtuellen Satzungsversammlungen bestimmt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung kann dabei vorsehen, dass bestimmte Gegenstände nicht in hybriden oder virtuellen Satzungsversammlungen behandelt werden dürfen. In der Geschäftsordnung soll insbesondere geregelt werden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Aufzeichnung der Versammlung zulässig ist. Sofern die Geschäftsordnung keine abweichende Regelung trifft, bestimmt der Präsident die Form der Satzungsversammlung bei deren Einberufung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86a#abs-3 (3) Sieht die Geschäftsordnung der Satzungsversammlung hybride oder virtuelle Satzungsversammlungen vor, so dürfen diese nur abgehalten werden, wenn die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
Bei einer virtuellen Satzungsversammlung muss in der Einberufung darauf hingewiesen werden, dass die Versammlung ausschließlich online stattfindet.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 86a StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 13.09.2010 – AnwZ (P) 1/09Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Aktivlegitimation für eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer; Ermächtigung zur Regelung von Anforderungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 86a umnummeriert und eingefügt durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 86a eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1679)
BGBl. 2016 I S. 1679
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 86a eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.