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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3533
BGBl. 2013 I S. 3533 · 40.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Vom 31. August 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 120 folgende Angabe eingefügt:
„§ 120a Änderung der Bewilligung“.
2. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine
Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständi-
ger Würdigung aller Umstände von der Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung absehen
würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf
Erfolg besteht.“
3. § 115 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Bu-
ches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;“.
bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von dem nach den Abzügen verbleiben-
den Teil des monatlichen Einkommens (einzu-
setzendes Einkommen) sind Monatsraten in
Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkom-
mens festzusetzen; die Monatsraten sind auf
volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer
Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der
Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei
einem einzusetzenden Einkommen von mehr
als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro
zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkom-
mens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von
der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Mo-
natsraten aufzubringen.“
4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114“
die Angabe „Absatz 1“ und nach dem Wort „Halb-
satz“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.
5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2
Satz 4 erforderliche Belehrung.“
6. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3
„Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Be-
willigung von Prozesskostenhilfe für gegeben
hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht
unzweckmäßig erscheint.“
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
„macht“ die Wörter „, es kann insbesondere
auch die Abgabe einer Versicherung an Eides
statt fordern“ eingefügt.
7. § 120 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1
Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1
Satz 3 Nummer 5“ ersetzt.
b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wenn die Zahlungen der Partei die voraus-
sichtlich entstehenden Kosten decken;“.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
„§ 120a
Änderung der Bewilligung
(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die
zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für
die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen
oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ver-
ändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Ab-
satz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag
und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu
führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Ver-
langen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-
ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetre-
ten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist
ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Ent-
scheidung oder der sonstigen Beendigung des Ver-
fahrens vier Jahre vergangen sind.
(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4
genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhält-
nisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre
Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich
mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monat-
liches Einkommen, ist eine Einkommensverbesse-

rung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bis-
her zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur
einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entspre-
chend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist
die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß
§ 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirt-
schaftlichen Verhältnisse kann insbesondere da-
durch eintreten, dass die Partei durch die Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt.
Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entschei-
dung oder der sonstigen Beendigung des Verfah-
rens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung
über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht
auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechts-
verteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung
der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die
Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die
Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlang-
ten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.
(4) Für die Erklärung über die Änderung der per-
sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach
Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117
Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.“
9. § 124 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
dert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
„kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120
Abs. 4 Satz 2 nicht“ durch die Wörter „§ 120a
Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend“
ersetzt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2
Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche
Verbesserungen ihrer Einkommens- und
Vermögensverhältnisse oder Änderungen
ihrer Anschrift absichtlich oder aus gro-
ber Nachlässigkeit unrichtig oder nicht
unverzüglich mitgeteilt hat;“.
dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Das Gericht kann die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der
Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund
von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilli-
gung der Prozesskostenhilfe noch nicht berück-
sichtigt werden konnten, keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt
mutwillig erscheint.“
10. § 127 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.
11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt
worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts
wegen zu entscheiden.“
Artikel 2
Änderung des
Beratungshilfegesetzes
Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahr-
nehmung der Rechte“ durch die Wörter „Inan-
spruchnahme der Beratungshilfe“ und wird das
Wort „ist“ durch das Wort „erscheint“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt
unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Er-
folgshonorars beraten oder vertreten zu lassen,
ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne
des Absatzes 1 Nummer 2.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungs-
hilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein
Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe bean-
sprucht, bei verständiger Würdigung aller Um-
stände der Rechtsangelegenheit davon absehen
würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten
oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der
Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkei-
ten des Antragstellers sowie seine besondere
wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Recht-
suchende nach der Beratung angesichts des
Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung
der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte
nicht selbst wahrnehmen kann.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in
allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.“
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsan-
wälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied
einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Um-
fang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung
wird sie auch gewährt durch
1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer so-
wie
3. Rentenberater.
Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genann-
ten Personen (Beratungspersonen) auch in Bera-
tungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer
Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung ein-
gerichtet sind.“

4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„(3) Dem Antrag sind beizufügen:
1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf,
Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie ent-
sprechende Belege und
2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass
ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe
bisher weder gewährt noch durch das Gericht
versagt worden ist, und dass in derselben Ange-
legenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig
ist oder war.
(4) Das Gericht kann verlangen, dass der Recht-
suchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft
macht, und kann insbesondere auch die Abgabe
einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann
Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung
von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.
Zeugen und Sachverständige werden nicht ver-
nommen.
(5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von
dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht
oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht
die Bewilligung von Beratungshilfe ab.
(6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung
(§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Be-
ginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Recht-
suchende seine persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in dersel-
ben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder ge-
währt noch durch das Gericht versagt worden ist,
und dass in derselben Angelegenheit kein gericht-
liches Verfahren anhängig ist oder war.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-
walt“ durch die Wörter „eine Beratungsperson“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen
Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungs-
person wendet, kann der Antrag auf Bewilligung
der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden.
In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wo-
chen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu
stellen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
(1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts
wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für
die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung
nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung
nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
(2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der
Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende
auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm
Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat.
Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Be-
ratungsperson
1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44
Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
beantragt hat und
2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsüber-
nahme auf die Möglichkeit der Antragstellung
und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf
die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2
ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.
Das Gericht hebt den Beschluss über die Be-
willigung von Beratungshilfe nach Anhörung des
Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des
Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die
Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.“
7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7
bis 8a ersetzt:
„§ 7
Gegen den Beschluss, durch den der Antrag
auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen
oder durch den die Bewilligung von Amts wegen
oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufge-
hoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.
§8
(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet
sich nach den für die Beratungshilfe geltenden
Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-
zes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt
ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.
(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt,
dass die Beratungsperson gegen den Rechtsu-
chenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Aus-
nahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen
kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher
Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung
durch das Gericht.
§ 8a
(1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgeho-
ben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungs-
person gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt
nicht, wenn die Beratungsperson
1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis da-
von hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzun-
gen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung
nicht vorlagen, oder
2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst bean-
tragt hat (§ 6a Absatz 2).
(2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchen-
den Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften
verlangen, wenn sie
1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert
oder einbehält und
2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme
auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilli-
gung sowie auf die sich für die Vergütung erge-
benden Folgen hingewiesen hat.

Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfe-
gebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat,
ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.
(3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe auf-
gehoben, weil die persönlichen und wirtschaft-
lichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen
haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden
Erstattung des von ihr an die Beratungsperson ge-
leisteten und von dieser einbehaltenen Betrages
verlangen.
(4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung
Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungs-
person vom Rechtsuchenden Vergütung nach den
allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn
bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen
hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchen-
den die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte
zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Bera-
tungsperson die Vergütung nach den allgemei-
nen Vorschriften zu zahlen.“
b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
durch die Wörter „die Beratungsperson“ ersetzt.
9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister“
durch die Wörter „Das Bundesministerium“, wird
das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“
und werden die Wörter „des Rechtsanwalts“ durch
die Wörter „der Beratungsperson“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher“ ge-
strichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
fügt:
„(3) Die Länder können durch Gesetz die aus-
schließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen
nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Bera-
tungshilfe bestimmen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Ja-
nuar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungs-
hilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist
dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013
geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4
Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4,
§ 124 Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den
§§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:
„(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
satz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen
nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessord-
nung und der Entscheidungen nach § 118 Ab-
satz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den
Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsit-
zende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit
überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Num-
mer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-
falls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozess-
akten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
zesskostenhilfe gewährt werden kann und in wel-
cher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Be-
träge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustiz-
verwaltungen übertragen.“
2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
„Gewährung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-
fügt.
Artikel 4
Änderung der
Bundesrechtsanwaltsordnung
In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „, des § 11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes“ gestrichen.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes betreffend die
Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird folgender § 40 angefügt:
„§ 40
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zur Änderung des
Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen
Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für
diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozess-
ordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechts-

anwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessord-
nung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes so-
wie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwen-
den. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als
besonderer Rechtszug.“
Artikel 6
Änderung der
Insolvenzordnung
§ 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivil-
prozessordnung gelten entsprechend.“
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4
Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1
Satz 2 und 3“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Arbeitsgerichtsgesetzes
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.
2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1
und 2.
Artikel 8
Änderung der
Strafprozessordnung
In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem Wort „Halb-
satz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Vo-
raussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens-
kostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus beson-
deren Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.“
2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120
Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“
ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Auslandsunterhaltsgesetzes
In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunter-
haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach
der Angabe „124“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 11
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
§ 73a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuer-
bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-
prüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die
Vergütung richtet sich nach den für den beigeordne-
ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechts-
anwaltsvergütungsgesetzes.“
2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:
„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
§ 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und
der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn
der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe
des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Vo-
raussetzungen für die Bewilligung der Prozesskos-
tenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbe-
amte die den Antrag ablehnende Entscheidung; an-
derenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-
zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus
dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-
aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe

nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
sätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Mo-
nats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer-
den, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jewei-
ligen Landes nicht anzuwenden sind.“
Artikel 12
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-
personen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die
Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Ge-
richt ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft-
lichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ver-
neint,“ eingefügt.
2. § 166 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden
Sätze werden angefügt:
„Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe be-
willigt worden ist, kann auch ein Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder
vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die
Vergütung richtet sich nach den für den beigeord-
neten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“
b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:
„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirt-
schaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114
und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich
der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessord-
nung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkun-
dung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3
der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen
nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ob-
liegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende
ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landes-
rechts insoweit überträgt; liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die
den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-
falls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-
zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in
welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder
Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfah-
ren über die Prozesskostenhilfe ferner die Be-
stimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und
eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120
Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Än-
derung und die Aufhebung der Bewilligung der
Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124
Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessord-
nung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den
Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich zie-
hen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Ab-
satz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes
gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an
die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeam-
ten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb
von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Ent-
scheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt wer-
den, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte
des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.“
Artikel 13
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
§ 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Steuerberater“ wird ein Komma
und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter,
Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer“
eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vergütung richtet sich nach den für den bei-
geordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften
des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“
2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118
Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen
Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfah-
ren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit über-
trägt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt
der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Ent-
scheidung; anderenfalls vermerkt der Urkunds-
beamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann

und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten
oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren
über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-
aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der
Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
sätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
§ 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-
chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-
stelle tritt.
(6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.
(7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das
Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Er-
innerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung
entscheidet das Gericht durch Beschluss.
(8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jewei-
ligen Landes nicht anzuwenden sind.“
Artikel 14
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.
2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von
Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf
eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfe-
gesetzes bleibt unberührt.“
3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglich-
keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in An-
spruch zu nehmen, außer Betracht.“
4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des
§ 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und“ durch die
Wörter „im Fall“ ersetzt.
5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124“ die
Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
6. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechts-
anwalt“ die Wörter „aus der Staatskasse“ eingefügt.
7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Ver-
gütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse
gezahlt, sind diese maßgebend.“
Artikel 15
Änderung des
Patentgesetzes
Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3
und 4“ durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des
§ 120a Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124“ die An-
gabe „Absatz 1“ eingefügt.
Artikel 16
Änderung des
Markengesetzes
Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
folgende Angabe eingefügt:
„§ 81a Verfahrenskostenhilfe“.
2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
„In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im
Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung
von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever-
fahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorab-
entscheidung vorzulegen.“
3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
„§ 81a
Verfahrenskostenhilfe
(1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein
Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwen-
dung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung
Verfahrenskostenhilfe.
(2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie
die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entspre-
chend anzuwenden.“
4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechen-
der Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Ver-
fahrenskostenhilfe zu bewilligen.“
Artikel 17
Änderung des
Geschmacksmustergesetzes
In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130
Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138“ durch die
Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135,
136 Satz 1, die §§ 137 und 138“ ersetzt.

Artikel 18
Änderung des
Steuerberatungsgesetzes
Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
„§ 65a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind
verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können
die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund
ablehnen.“
2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Pro-
zesskostenhilfesachen“ durch die Wörter „Prozess-
kostenhilfe- und Beratungshilfesachen“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung der
Wirtschaftsprüferordnung
Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I
S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51a wird wie folgt gefasst:
„§ 51a
Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind
verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können
die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund
ablehnen.“
2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein
Semikolon ersetzt.
b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:
„g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.“
Artikel 20
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. August 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3533. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes bdb8c7a7548ce243….