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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3533

BGBl. 2013 I S. 3533 · 40.432 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3533 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3533
                                      Gesetz
            zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts
                                                Vom 31. August 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel
des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 120 folgende Angabe eingefügt:
    „§ 120a Änderung der Bewilligung“.

 2. § 114 wird wie folgt geändert:

    a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
    b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder
       Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine
       Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständi-
       ger Würdigung aller Umstände von der Rechts-
       verfolgung oder Rechtsverteidigung absehen
       würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf
       Erfolg besteht.“

 3. § 115 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:

           „4. Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Bu-
               ches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des
               Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;“.
       bb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
          „(2) Von dem nach den Abzügen verbleiben-
       den Teil des monatlichen Einkommens (einzu-
       setzendes Einkommen) sind Monatsraten in
       Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkom-
       mens festzusetzen; die Monatsraten sind auf
       volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer
       Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der
       Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei
       einem einzusetzenden Einkommen von mehr
       als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro
       zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkom-
       mens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von
       der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Mo-
       natsraten aufzubringen.“

    4. In § 116 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 114“
       die Angabe „Absatz 1“ und nach dem Wort „Halb-
       satz“ die Wörter „und Absatz 2“ eingefügt.
    5. Dem § 117 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2
      Satz 4 erforderliche Belehrung.“
    6. § 118 wird wie folgt geändert:
      a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
3
         „Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme
         zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Be-

         willigung von Prozesskostenhilfe für gegeben
         hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht
         unzweckmäßig erscheint.“
      b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort
         „macht“ die Wörter „, es kann insbesondere

         auch die Abgabe einer Versicherung an Eides
         statt fordern“ eingefügt.
    7. § 120 wird wie folgt geändert:
      a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 115 Abs. 1
         Satz 3 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 115 Absatz 1
         Satz 3 Nummer 5“ ersetzt.
      b) Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
         „1. wenn die Zahlungen der Partei die voraus-
             sichtlich entstehenden Kosten decken;“.

      c) Absatz 4 wird aufgehoben.

    8. Nach § 120 wird folgender § 120a eingefügt:
                            „§ 120a
                   Änderung der Bewilligung

         (1) Das Gericht soll die Entscheidung über die
      zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für
      die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen
      oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich ver-
      ändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Ab-
      satz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
      mer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag
      und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu
      führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Ver-
      langen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklä-
      ren, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetre-
      ten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist
      ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Ent-
      scheidung oder der sonstigen Beendigung des Ver-
      fahrens vier Jahre vergangen sind.
         (2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4
      genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhält-
      nisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre
      Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich
      mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monat-
      liches Einkommen, ist eine Einkommensverbesse-
BGBl. 2013, Seite 3534 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3534
   rung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bis-
   her zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur
   einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entspre-
   chend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen.
   Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist
   die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß
   § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.
      (3) Eine wesentliche Verbesserung der wirt-
   schaftlichen Verhältnisse kann insbesondere da-
   durch eintreten, dass die Partei durch die Rechts-
   verfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt.
   Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entschei-

   dung oder der sonstigen Beendigung des Verfah-
   rens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung
   über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht
   auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechts-
   verteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung
   der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die
   Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die

   Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlang-

   ten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

     (4) Für die Erklärung über die Änderung der per-
   sönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach
   Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117
   Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die
   Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
   Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.“

 9. § 124 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-
      dert:
       aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
           „kann“ durch das Wort „soll“ ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 120
           Abs. 4 Satz 2 nicht“ durch die Wörter „§ 120a

           Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend“
           ersetzt.
       cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
           eingefügt:

          „4. die Partei entgegen § 120a Absatz 2

              Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche

              Verbesserungen ihrer Einkommens- und
              Vermögensverhältnisse oder Änderungen
              ihrer Anschrift absichtlich oder aus gro-
              ber Nachlässigkeit unrichtig oder nicht
              unverzüglich mitgeteilt hat;“.
       dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
          „(2) Das Gericht kann die Bewilligung der
       Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der
       Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund
       von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilli-
       gung der Prozesskostenhilfe noch nicht berück-
       sichtigt werden konnten, keine hinreichende

       Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt
       mutwillig erscheint.“

10. § 127 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
      Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.

   b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des § 569
      Abs. 1 Satz 1“ gestrichen.
11. Dem § 269 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

   „Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt
   worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts
   wegen zu entscheiden.“

                       Artikel 2
                   Änderung des
               Beratungshilfegesetzes
   Das Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBl. I
S. 689), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Wahr-
      nehmung der Rechte“ durch die Wörter „Inan-
      spruchnahme der Beratungshilfe“ und wird das
      Wort „ist“ durch das Wort „erscheint“ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Möglichkeit, sich durch einen Rechtsanwalt

      unentgeltlich oder gegen Vereinbarung eines Er-

      folgshonorars beraten oder vertreten zu lassen,
      ist keine andere Möglichkeit der Hilfe im Sinne
      des Absatzes 1 Nummer 2.“
   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

          „(3) Mutwilligkeit liegt vor, wenn Beratungs-
      hilfe in Anspruch genommen wird, obwohl ein
      Rechtsuchender, der keine Beratungshilfe bean-
      sprucht, bei verständiger Würdigung aller Um-
      stände der Rechtsangelegenheit davon absehen
      würde, sich auf eigene Kosten rechtlich beraten
      oder vertreten zu lassen. Bei der Beurteilung der
      Mutwilligkeit sind die Kenntnisse und Fähigkei-
      ten des Antragstellers sowie seine besondere
      wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Recht-
      suchende nach der Beratung angesichts des
      Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung

      der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte

      nicht selbst wahrnehmen kann.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in
          allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt.“
      bb) Satz 3 wird aufgehoben.
 3. § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Beratungshilfe wird durch Rechtsan-
   wälte und durch Rechtsbeistände, die Mitglied
   einer Rechtsanwaltskammer sind, gewährt. Im Um-
   fang ihrer jeweiligen Befugnis zur Rechtsberatung
   wird sie auch gewährt durch

   1. Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,

   2. Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer so-
      wie

   3. Rentenberater.

   Sie kann durch die in den Sätzen 1 und 2 genann-
   ten Personen (Beratungspersonen) auch in Bera-
   tungsstellen gewährt werden, die auf Grund einer
   Vereinbarung mit der Landesjustizverwaltung ein-
   gerichtet sind.“
BGBl. 2013, Seite 3535 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3535
4. § 4 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden
   Absätze 3 bis 6 ersetzt:
     „(3) Dem Antrag sind beizufügen:

  1. eine Erklärung des Rechtsuchenden über seine

     persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse,
     insbesondere Angaben zu Familienstand, Beruf,
     Vermögen, Einkommen und Lasten, sowie ent-
     sprechende Belege und

  2. eine Versicherung des Rechtsuchenden, dass

     ihm in derselben Angelegenheit Beratungshilfe
     bisher weder gewährt noch durch das Gericht
     versagt worden ist, und dass in derselben Ange-
     legenheit kein gerichtliches Verfahren anhängig
     ist oder war.

     (4) Das Gericht kann verlangen, dass der Recht-

  suchende seine tatsächlichen Angaben glaubhaft
  macht, und kann insbesondere auch die Abgabe
  einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann
  Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung
  von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen.
  Zeugen und Sachverständige werden nicht ver-
  nommen.

     (5) Hat der Rechtsuchende innerhalb einer von
  dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine
  persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht
  glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht

  oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht
  die Bewilligung von Beratungshilfe ab.

     (6) In den Fällen nachträglicher Antragstellung

  (§ 6 Absatz 2) kann die Beratungsperson vor Be-

  ginn der Beratungshilfe verlangen, dass der Recht-

  suchende seine persönlichen und wirtschaftlichen
  Verhältnisse belegt und erklärt, dass ihm in dersel-
  ben Angelegenheit Beratungshilfe bisher weder ge-
  währt noch durch das Gericht versagt worden ist,
  und dass in derselben Angelegenheit kein gericht-
  liches Verfahren anhängig ist oder war.“

5. § 6 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „einen Rechtsan-
     walt“ durch die Wörter „eine Beratungsperson“
     ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Wenn sich der Rechtsuchende wegen
     Beratungshilfe unmittelbar an eine Beratungs-
     person wendet, kann der Antrag auf Bewilligung
     der Beratungshilfe nachträglich gestellt werden.
     In diesem Fall ist der Antrag spätestens vier Wo-
     chen nach Beginn der Beratungshilfetätigkeit zu
     stellen.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                          „§ 6a

     (1) Das Gericht kann die Bewilligung von Amts
  wegen aufheben, wenn die Voraussetzungen für
  die Beratungshilfe zum Zeitpunkt der Bewilligung
  nicht vorgelegen haben und seit der Bewilligung
  nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.
    (2) Die Beratungsperson kann die Aufhebung der
  Bewilligung beantragen, wenn der Rechtsuchende
  auf Grund der Beratung oder Vertretung, für die ihm
  Beratungshilfe bewilligt wurde, etwas erlangt hat.

  Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn die Be-
  ratungsperson
  1. noch keine Beratungshilfevergütung nach § 44
     Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

     beantragt hat und

  2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsüber-
     nahme auf die Möglichkeit der Antragstellung
     und der Aufhebung der Bewilligung sowie auf
     die sich für die Vergütung nach § 8a Absatz 2

     ergebenden Folgen in Textform hingewiesen hat.

  Das Gericht hebt den Beschluss über die Be-
  willigung von Beratungshilfe nach Anhörung des
  Rechtsuchenden auf, wenn dieser auf Grund des
  Erlangten die Voraussetzungen hinsichtlich der per-
  sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die

  Bewilligung von Beratungshilfe nicht mehr erfüllt.“

7. Die §§ 7 und 8 werden durch die folgenden §§ 7
   bis 8a ersetzt:
                         „§ 7

    Gegen den Beschluss, durch den der Antrag
  auf Bewilligung von Beratungshilfe zurückgewiesen
  oder durch den die Bewilligung von Amts wegen
  oder auf Antrag der Beratungsperson wieder aufge-
  hoben wird, ist nur die Erinnerung statthaft.

                         §8

     (1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet
  sich nach den für die Beratungshilfe geltenden

  Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgeset-

  zes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt

  ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.

    (2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt,
  dass die Beratungsperson gegen den Rechtsu-
  chenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Aus-
  nahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des
  Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen
  kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher

  Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung
  durch das Gericht.

                         § 8a
     (1) Wird die Beratungshilfebewilligung aufgeho-
  ben, bleibt der Vergütungsanspruch der Beratungs-
  person gegen die Staatskasse unberührt. Dies gilt
  nicht, wenn die Beratungsperson
  1. Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis da-
     von hatte, dass die Bewilligungsvoraussetzun-
     gen im Zeitpunkt der Beratungshilfeleistung
     nicht vorlagen, oder
  2. die Aufhebung der Beratungshilfe selbst bean-
     tragt hat (§ 6a Absatz 2).

    (2) Die Beratungsperson kann vom Rechtsuchen-
  den Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften
  verlangen, wenn sie
  1. keine Vergütung aus der Staatskasse fordert
     oder einbehält und
  2. den Rechtsuchenden bei der Mandatsübernahme
     auf die Möglichkeit der Aufhebung der Bewilli-
     gung sowie auf die sich für die Vergütung erge-
     benden Folgen hingewiesen hat.
BGBl. 2013, Seite 3536 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3536
   Soweit der Rechtsuchende die Beratungshilfe-
   gebühr (Nummer 2500 der Anlage 1 des Rechts-
   anwaltsvergütungsgesetzes) bereits geleistet hat,
   ist sie auf den Vergütungsanspruch anzurechnen.

      (3) Wird die Bewilligung der Beratungshilfe auf-
   gehoben, weil die persönlichen und wirtschaft-
   lichen Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen
   haben, kann die Staatskasse vom Rechtsuchenden
   Erstattung des von ihr an die Beratungsperson ge-
   leisteten und von dieser einbehaltenen Betrages
   verlangen.
      (4) Wird im Fall nachträglicher Antragstellung
   Beratungshilfe nicht bewilligt, kann die Beratungs-
   person vom Rechtsuchenden Vergütung nach den
   allgemeinen Vorschriften verlangen, wenn sie ihn
   bei der Mandatsübernahme hierauf hingewiesen
   hat. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“
 8. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchen-
       den die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte
       zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Bera-
       tungsperson die Vergütung nach den allgemei-
       nen Vorschriften zu zahlen.“
   b) In Satz 2 werden die Wörter „den Rechtsanwalt“
      durch die Wörter „die Beratungsperson“ ersetzt.
 9. In § 11 werden die Wörter „Der Bundesminister“
    durch die Wörter „Das Bundesministerium“, wird
    das Wort „Vordrucke“ durch das Wort „Formulare“
    und werden die Wörter „des Rechtsanwalts“ durch
    die Wörter „der Beratungsperson“ ersetzt.
10. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird das Wort „anwaltlicher“ ge-
      strichen.

   b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-
      fügt:

          „(3) Die Länder können durch Gesetz die aus-
       schließliche Zuständigkeit von Beratungsstellen
       nach § 3 Absatz 1 zur Gewährung von Bera-
       tungshilfe bestimmen.“
   c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
11. § 13 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 13

       Ist der Antrag auf Beratungshilfe vor dem 1. Ja-
   nuar 2014 gestellt worden oder ist die Beratungs-
   hilfe vor dem 1. Januar 2014 gewährt worden, ist
   dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2013
   geltenden Fassung anzuwenden.“

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes
   Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli
2013 (BGBl. I S. 2379) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 4
     Buchstabe c wird die Angabe „§ 120 Abs. 4,

     § 124 Nr. 2, 3 und 4“ durch die Wörter „den
     §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5“ ersetzt.
  b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

        „(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
     durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die
     Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen
     Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der Zivil-
     prozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
     satz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten
     Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen
     nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessord-
     nung und der Entscheidungen nach § 118 Ab-
     satz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den
     Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsit-
     zende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit
     überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Num-
     mer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Vorausset-
     zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
     hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die
     den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-
     falls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozess-
     akten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
     sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
     zesskostenhilfe gewährt werden kann und in wel-
     cher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Be-
     träge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
       (3) Die Landesregierungen können die Er-
     mächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustiz-
     verwaltungen übertragen.“
2. In § 24a Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
   „Gewährung“ die Wörter „und Aufhebung“ einge-
   fügt.

                       Artikel 4

                   Änderung der
            Bundesrechtsanwaltsordnung

  In § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsan-
waltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 60 des
Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „, des § 11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes“ gestrichen.

                       Artikel 5

                  Änderung des
              Gesetzes betreffend die
        Einführung der Zivilprozessordnung

   Dem Gesetz betreffend die Einführung der Zivil-
prozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
11. März 2013 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist,
wird folgender § 40 angefügt:

                         „§ 40
               Übergangsvorschrift
           zum Gesetz zur Änderung des
    Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts

   Hat eine Partei vor dem 1. Januar 2014 für einen
Rechtszug Prozesskostenhilfe beantragt, so sind für
diesen Rechtszug die §§ 114 bis 127 der Zivilprozess-
ordnung, § 48 Absatz 1 Nummer 1 der Bundesrechts-
BGBl. 2013, Seite 3537 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3537
anwaltsordnung, § 4b der Insolvenzordnung, § 11a des
Arbeitsgerichtsgesetzes, § 397a der Strafprozessord-
nung, § 77 Absatz 1 Satz 2 und § 168 Absatz 2 Satz 2
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
§ 12 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes so-
wie die §§ 136 und 137 des Patentgesetzes in der bis
zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwen-
den. Eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung gilt als
besonderer Rechtszug.“

                       Artikel 6

                    Änderung der
                  Insolvenzordnung

  § 4b der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2379) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 115 Absatz 1 bis 3 sowie § 120 Absatz 2 der Zivil-
   prozessordnung gelten entsprechend.“
2. In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „§ 120 Abs. 4
   Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120a Absatz 1
   Satz 2 und 3“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung des
               Arbeitsgerichtsgesetzes
  § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853,
1036), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Die Absätze 1 bis 2a werden aufgehoben.

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 1

   und 2.

                       Artikel 8

                     Änderung der
                 Strafprozessordnung
   In § 397a Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987
(BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) ge-
ändert worden ist, wird nach der Angabe „§ 114“ die
Angabe „Absatz 1“ und werden nach dem Wort „Halb-
satz“ die Wörter „sowie Absatz 2“ eingefügt.

                       Artikel 9

                  Änderung des
          Gesetzes über das Verfahren
          in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-

barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,

2587), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom

28. August 2013 (BGBl. I S. 3458) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. § 77 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „In Antragsverfahren ist dem Antragsgegner Gele-
  genheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Vo-
  raussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens-
  kostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus beson-
  deren Gründen nicht unzweckmäßig erscheint.“
2. In § 168 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 120
   Abs. 2 bis 4 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 120
   Absatz 2 und 3 sowie § 120a Absatz 1 Satz 1 bis 3“
   ersetzt.

                      Artikel 10

                  Änderung des
            Auslandsunterhaltsgesetzes

  In § 23 Satz 3 und § 24 Satz 3 des Auslandsunter-
haltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), das
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013
(BGBl. I S. 273) geändert worden ist, wird jeweils nach
der Angabe „124“ die Angabe „Absatz 1“ eingefügt.

                      Artikel 11
                   Änderung des
               Sozialgerichtsgesetzes
   § 73a des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:
  „Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt
  worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuer-
  bevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buch-
  prüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die
  Vergütung richtet sich nach den für den beigeordne-
  ten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechts-

  anwaltsvergütungsgesetzes.“

2. Die folgenden Absätze 4 bis 9 werden angefügt:

     „(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
  lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
  Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
  satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
  Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach
  § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und
  der Entscheidungen nach § 118 Absatz 3 der Zivil-
  prozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der
  Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn
  der Vorsitzende ihm das Verfahren nach Maßgabe
  des Landesrechts insoweit überträgt; liegen die Vo-
  raussetzungen für die Bewilligung der Prozesskos-
  tenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbe-
  amte die den Antrag ablehnende Entscheidung; an-
  derenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-
  zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen per-
  sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
  zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher

  Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus
  dem Vermögen zu zahlen sind.

     (5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren

  über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung

  des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-

  aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der

  Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
  Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
BGBl. 2013, Seite 3538 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3538
   nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
   der Zivilprozessordnung.
      (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
   sätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
   § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
   und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-
   chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
   Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-
   stelle tritt.
       (7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

     (8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
   nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Mo-
   nats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen wer-
   den, das endgültig entscheidet.

      (9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
   dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jewei-
   ligen Landes nicht anzuwenden sind.“
                       Artikel 12
                    Änderung der
             Verwaltungsgerichtsordnung

   Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli
2013 (BGBl. I S. 2543) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 146 Absatz 2 werden nach dem Wort „Gerichts-

   personen“ die Wörter „sowie Beschlüsse über die
   Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Ge-
   richt ausschließlich die persönlichen oder wirtschaft-
   lichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe ver-
   neint,“ eingefügt.
2. § 166 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die folgenden
      Sätze werden angefügt:

       „Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe be-
       willigt worden ist, kann auch ein Steuerberater,
       Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder
       vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die
       Vergütung richtet sich nach den für den beigeord-
       neten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des

       Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“

   b) Die folgenden Absätze 2 bis 7 werden angefügt:

          „(2) Die Prüfung der persönlichen und wirt-
       schaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114
       und 115 der Zivilprozessordnung einschließlich
       der in § 118 Absatz 2 und 4 der Zivilprozessord-
       nung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkun-
       dung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3
       der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen
       nach § 118 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ob-
       liegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
       des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende
       ihm das Verfahren nach Maßgabe des Landes-
       rechts insoweit überträgt; liegen die Vorausset-
       zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe
       hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die
       den Antrag ablehnende Entscheidung; anderen-
       falls vermerkt der Urkundsbeamte in den Pro-
       zessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
       persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
       Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in

     welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder
     Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
        (3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfah-
     ren über die Prozesskostenhilfe ferner die Be-
     stimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und
     eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120
     Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Än-
     derung und die Aufhebung der Bewilligung der
     Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124
     Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessord-
     nung.

        (4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den
     Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich zie-
     hen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Ab-
     satz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes
     gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an
     die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte
     der Geschäftsstelle tritt.
        (5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
        (6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeam-
     ten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb
     von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Ent-

     scheidung des Gerichts beantragt werden.

       (7) Durch Landesgesetz kann bestimmt wer-
     den, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte
     des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.“

                      Artikel 13

                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung
  § 142 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442,
2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 23 des
Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach dem Wort „Steuerberater“ wird ein Komma
     und werden die Wörter „Steuerbevollmächtigter,
     Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer“
     eingefügt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Die Vergütung richtet sich nach den für den bei-

     geordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften
     des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.“

2. Die folgenden Absätze 3 bis 8 werden angefügt:
     „(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
  lichen Verhältnisse nach den §§ 114 und 115 der
  Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Ab-
  satz 2 und 4 der Zivilprozessordnung bezeichneten
  Maßnahmen und der Entscheidungen nach § 118
  Absatz 3 der Zivilprozessordnung obliegt dem Ur-
  kundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen
  Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfah-
  ren nach Maßgabe des Landesrechts insoweit über-
  trägt; liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung
  der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt
  der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Ent-
  scheidung; anderenfalls vermerkt der Urkunds-
  beamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller
  nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver-
  hältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann
BGBl. 2013, Seite 3539 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3539
  und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten
  oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

     (4) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren
  über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung
  des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wieder-
  aufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der
  Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die
  Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe
  nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5
  der Zivilprozessordnung.
     (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Ab-
  sätzen 3 und 4 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen.
  § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4
  und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entspre-
  chend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des
  Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäfts-

  stelle tritt.

     (6) § 79a Absatz 4 gilt entsprechend.

     (7) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten
  nach den Absätzen 3 und 4 ist die Erinnerung an das
  Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Er-
  innerung beträgt zwei Wochen. Über die Erinnerung
  entscheidet das Gericht durch Beschluss.

     (8) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden,
  dass die Absätze 3 bis 7 für die Gerichte des jewei-
  ligen Landes nicht anzuwenden sind.“

                      Artikel 14

                  Änderung des
         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 8
des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3a Absatz 4 wird aufgehoben.

2. Dem § 4 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
  „Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von
  Beratungshilfe vor, kann der Rechtsanwalt ganz auf
  eine Vergütung verzichten. § 9 des Beratungshilfe-
  gesetzes bleibt unberührt.“
3. Dem § 4a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Für die Beurteilung nach Satz 1 bleibt die Möglich-
  keit, Beratungs- oder Prozesskostenhilfe in An-
  spruch zu nehmen, außer Betracht.“
4. In § 12 Satz 1 werden die Wörter „in den Fällen des
   § 11a des Arbeitsgerichtsgesetzes und“ durch die
   Wörter „im Fall“ ersetzt.
5. In § 23a Absatz 1 wird nach der Angabe „124“ die
   Angabe „Absatz 1“ eingefügt.
6. In § 47 Absatz 2 werden nach dem Wort „Rechts-
   anwalt“ die Wörter „aus der Staatskasse“ eingefügt.
7. Die Anmerkung zu Nummer 7002 der Anlage 1 (Ver-
   gütungsverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

  b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

       „(2) Werden Gebühren aus der Staatskasse
     gezahlt, sind diese maßgebend.“

                       Artikel 15

                     Änderung des
                    Patentgesetzes

   Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1),
das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 24. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2302) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „120 Abs. 1, 3
   und 4“ durch die Wörter „120 Absatz 1 und 3, des
   § 120a Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
2. In § 137 Satz 1 wird nach der Angabe „124“ die An-
   gabe „Absatz 1“ eingefügt.

                       Artikel 16

                    Änderung des

                   Markengesetzes

   Das Markengesetz vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I
S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 24. November 2011
(BGBl. I S. 2302) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 81
   folgende Angabe eingefügt:
   „§ 81a Verfahrenskostenhilfe“.

2. Dem § 66 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

   „In den Verfahren ohne die Beteiligung Dritter im
   Sinne des Satzes 2 ist ein Antrag auf Bewilligung
   von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdever-
   fahren dem Patentgericht unverzüglich zur Vorab-
   entscheidung vorzulegen.“

3. Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:

                          „§ 81a

                  Verfahrenskostenhilfe
     (1) Im Verfahren vor dem Patentgericht erhält ein
   Beteiligter auf Antrag unter entsprechender Anwen-
   dung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung
   Verfahrenskostenhilfe.
      (2) Im Übrigen sind § 130 Absatz 2 und 3 sowie
   die §§ 133 bis 137 des Patentgesetzes entspre-
   chend anzuwenden.“
4. Dem § 88 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf Antrag ist einem Beteiligten unter entsprechen-
   der Anwendung des § 138 des Patentgesetzes Ver-
   fahrenskostenhilfe zu bewilligen.“

                       Artikel 17
                  Änderung des
            Geschmacksmustergesetzes
   In § 24 Satz 3 des Geschmacksmustergesetzes vom
12. März 2004 (BGBl. I S. 390), das zuletzt durch Arti-
kel 18 des Gesetzes vom 24. November 2011 (BGBl. I
S. 2302) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 130

Abs. 2, 3 und 5 sowie die §§ 133 bis 138“ durch die
Wörter „§ 130 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 133 bis 135,
136 Satz 1, die §§ 137 und 138“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 3540 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3540
                      Artikel 18
                   Änderung des
              Steuerberatungsgesetzes
   Das Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I
S. 2735), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 73 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 65 wird folgender § 65a eingefügt:
                         „§ 65a

        Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
     Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind
  verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
  sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können
  die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund

  ablehnen.“

2. In § 86 Absatz 4 Nummer 10 wird das Wort „Pro-
   zesskostenhilfesachen“ durch die Wörter „Prozess-
   kostenhilfe- und Beratungshilfesachen“ ersetzt.

                      Artikel 19
                    Änderung der
              Wirtschaftsprüferordnung

  Die Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I

S. 2803), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 76 des Ge-
setzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 51a wird wie folgt gefasst:

                                 „§ 51a

           Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe

       Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer sind
    verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorge-
    sehene Beratungshilfe zu übernehmen. Sie können
    die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund
    ablehnen.“

2. § 57 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein

       Semikolon ersetzt.

    b) Folgender Buchstabe g wird angefügt:

        „g) im Zusammenhang mit der Beratungshilfe.“

                              Artikel 20

                             Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 31. August 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3533. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes bdb8c7a7548ce243….