Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86f Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
1.
der Steuerberaterplattform, insbesondere
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
der Einrichtung von Nutzerkonten und der Ausgestaltung des Registrierungsverfahrens,
d)
der Verwendung der Nutzerkonten,
e)
der Ausgestaltung eines föderierten Ansatzes für das Identitätsmanagement und
f)
der Löschung von Nutzerkonten;
2.
der besonderen elektronischen Steuerberaterpostfächer, insbesondere:
a)
ihrer Einrichtung und der hierzu erforderlichen Datenübermittlung,
b)
ihrer technischen Ausgestaltung einschließlich ihrer Barrierefreiheit,
c)
ihrer Führung,
d)
der Zugangsberechtigung und der Nutzung,
e)
des Löschens von Nachrichten und
f)
ihrer Löschung.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 86f StBerG →
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Nach Gewicht
- FG Hamburg, 04.11.2024 – 3 K 89/24Zitiert von 2
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 14 S 312/25Zitiert von 1
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