Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86f Verordnungsermächtigung
Stand: 01.08.2022
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nach Anhörung der Bundessteuerberaterkammer und mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu regeln
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 86f StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hamburg, 04.11.2024 – 3 K 89/24Zitiert von 2
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- BFH, 17.04.2024 – X B 68, 69/23, X B 68/23, X B 69/23Wartepflicht bei angekündigter Verspätung eines Verfahrensbeteiligten; Zweifel an der Wirksamkeit der StBPPVZitiert von 4
- VG Minden, 09.06.2026 – 3 K 1209/23
- VGH Baden-Württemberg, 03.12.2025 – 14 S 312/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86f StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
07.07.2021 Ausfertigung
§ 86f eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. I S. 2363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.