Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86c Steuerberaterplattform
Stand: 26.10.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-1 (1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-4 (4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-5 (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-6 (6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 86c StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Münster, 14.04.2023 – 7 K 86/23 EElektronischer Rechtsverkehr - Beginn der aktiven Nutzungspflicht eines Steuerberaters für das besondere elektronische Steuerberaterpostfach - § 52d Satz 2 FGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2024 – 6 K 6002/24Zitiert von 6
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 2 K 6/23Zitiert von 4
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 2/25Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG München, 02.09.2025 – 1 K 816/25Zitiert von 2
- BFH, 06.08.2025 – X R 13/23Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische SteuerberaterpostfachZitiert von 14
- BFH, 08.04.2025 – VII R 4/24Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher SignaturZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86c StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 86c geändert durch Artikel 7 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 22. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 320)
BGBl. 2024 I Nr. 320
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 86c geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.