Gesetze / Steuerberatungsgesetz

StBerG

§ 86c Steuerberaterplattform

Stand: 26.10.2024

Bund3 Fassungen25 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-1 (1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-4 (4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-5 (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-6 (6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.

§ 86b § 86d