Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 86c Steuerberaterplattform
Stand: 26.10.2024
Wird zitiert von 25
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Münster, 14.04.2023 – 7 K 86/23 EZitiert von 18
- BFH, 22.10.2024 – VIII R 19/22Benutzungspflicht des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023; WiedereinsetzungZitiert von 21
- FG Düsseldorf, 04.07.2024 – 14 K 463/23 EZitiert von 5
- FG Berlin-Brandenburg, 13.05.2024 – 6 K 6002/24Zitiert von 6
- FG Hamburg, 28.06.2023 – 2 K 6/23Zitiert von 4
- BFH, 25.11.2025 – VIII R 2/25Zur Nutzungspflicht des beSt in eigenen Angelegenheiten des SteuerberatersZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- FG München, 02.09.2025 – 1 K 816/25Zitiert von 1
- BFH, 06.08.2025 – X R 13/23Zumindest Gewährung von Wiedereinsetzung bei Klageerhebung per Telefax vor Zugang des Erstregistrierungsbriefs für das besondere elektronische SteuerberaterpostfachZitiert von 14
- BFH, 08.04.2025 – VII R 4/24Einreichung von elektronischen Dokumenten mit einfacher SignaturZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86c StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-1 (1) Die Mitglieder der Steuerberaterkammern sowie die nach § 76a Absatz 2 in das Berufsregister eingetragenen Berufsausübungsgesellschaften sind verpflichtet, sich bei der Steuerberaterplattform mit dem für sie eingerichteten Nutzerkonto zu registrieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-2 (2) Die Bundessteuerberaterkammer prüft die Identität des Steuerberaters, des Steuerbevollmächtigten oder der Leitungspersonen einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des § 89a Nummer 1 oder 2 anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder eines gleichwertigen Verfahrens. Die Bundessteuerberaterkammer greift zur Prüfung der Identität und der Berufsträgereigenschaft auf die von den Steuerberaterkammern im Berufsregister gespeicherten Daten zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-3 (3) Die Bundessteuerberaterkammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zur Steuerberaterplattform nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-4 (4) Die Bundessteuerberaterkammer ist befugt, eine digitale Schnittstelle zwischen der Steuerberaterplattform und der Vollmachtsdatenbank nach § 85a Absatz 2 Nummer 12 einzurichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-5 (5) Die Bundessteuerberaterkammer kann von Fachsoftwareanbietern für die Nutzung der Steuerberaterplattform Nutzungsentgelte oder Lizenzgebühren verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/86c#abs-6 (6) Die Bundessteuerberaterkammer ist für die Einhaltung der technischen und datenschutzrechtlichen Vorgaben nach § 86f verantwortlich. Sie kann gegenüber Dritten, die die Steuerberaterplattform nutzen, die Einhaltung technischer und datenschutzrechtlicher Standards vorgeben.