Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 53 Anerkennung
Stand: 01.05.2025
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Saarland, 17.06.2015 – 1 K 1117/15
- FG Niedersachsen, 08.02.2007 – 6 K 410/06
- BGH, 22.07.2025 – AnwZ (Brfg) 36/24Anwaltsgerichtliches Verfahren: Zulassung einer doppelstöckigen anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaft nach altem und neuem Recht
- BGH, 23.10.2003 – I ZR 64/01Zitiert von 2
- VG Schwerin, 04.11.2025 – 3 A 1126/21 SN
- AG Essen, 18.03.1998 – 90 AR 335/96
Zuletzt entschieden
- Anwaltsgerichtshof Nordrhein-Westfalen, 25.08.2023 – 1 AGH 38/22
- OLG Frankfurt am Main, 16.04.2019 – 20 W 53/18Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 10.12.2008 – 12 O 519/07
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53#abs-1 (1) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk die Berufsausübungsgesellschaft ihren Sitz hat. Keiner Anerkennung nach Satz 1 bedürfen
Die Gründung einer Mandatsgesellschaft ist durch die an ihr beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten denjenigen Steuerberaterkammern anzuzeigen, bei denen die beteiligten Berufsausübungsgesellschaften, Steuerberater und Steuerbevollmächtigten anerkannt oder bestellt sind. Unberührt von Satz 2 bleibt der freiwillige Antrag auf eine Anerkennung. Für Berufsausübungsgesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland haben, ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Kammerbezirk die weitere Beratungsstelle unterhalten wird oder der Zustellungsbevollmächtigte ansässig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53#abs-2 (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
Ein Vermögensverfall nach Satz 1 Nummer 2 wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Berufsausübungsgesellschaft eröffnet ist oder die Berufsausübungsgesellschaft in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53#abs-3 (3) Mit der Anerkennung wird die Berufsausübungsgesellschaft Mitglied der anerkennenden Steuerberaterkammer.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/53#abs-4 (4) Die Steuerberaterkammer teilt dem Berufshaftpflichtversicherer, der in der Berufshaftpflichtversicherung oder der vorläufigen Deckungszusage angegeben ist, die Anerkennung mit.