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Artikel 18 · BT-Drs. 17/11472 · S. 52

Zu Artikel 18 (Änderung des Steuerberatungs-

Zu Artikel 18 (Änderung des Steuerberatungs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 65a – neu –)
Rechtsanwälte sind berufsrechtlich gemäß § 49a Absatz 1
BRAO zur Übernahme der Beratungshilfe verpflichtet. Aus
Gründen der Gleichbehandlung soll diese – mit dem Recht
zur Erteilung von Beratungshilfe korrespondierende – Pflicht
künftig auch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe
obliegen. Der Umfang dieser spiegelbildlichen Berufspflicht
kann dabei nicht über den Umfang der Rechtsberatungsbe-
fugnis dieser Berufsgruppen hinausgehen.
Anders als bei Rechtsanwälten (§ 49a Absatz 2 BRAO)
sieht der vorliegende Gesetzentwurf aufgrund der geringen
Zahl steuerrechtlicher Angelegenheiten in Beratungshilfesa-
chen davon ab, eine Pflicht zur Beteiligung an Beratungs-
stellen zu regeln.
Zu Nummer 2 (§ 86 Absatz 4 Nummer 10)
Mit der Schaffung einer neuen Berufspflicht für die steuer-
beratenden Berufe entsteht das Erfordernis, diesen eine
rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Pflicht im
Einzelnen an die Hand zu geben. Entsprechend der Rege-
lung in § 59b Absatz 2 Nummer 5b BRAO sieht der Gesetz-
entwurf daher eine Erweiterung der Kompetenz der Sat-
zungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer in Be-
ratungshilfesachen vor, so dass diese in ihrer Satzung nä-
here Regelungen zur Ausgestaltung der Berufspflichten in
Beratungshilfesachen treffen kann.

BT-Drs. 17/11472 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.841–259.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….

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