Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 18 · BT-Drs. 17/11472 · S. 52
Zu Artikel 18 (Änderung des Steuerberatungs-
Zu Artikel 18 (Änderung des Steuerberatungs- gesetzes) Zu Nummer 1 (§ 65a – neu –) Rechtsanwälte sind berufsrechtlich gemäß § 49a Absatz 1 BRAO zur Übernahme der Beratungshilfe verpflichtet. Aus Gründen der Gleichbehandlung soll diese – mit dem Recht zur Erteilung von Beratungshilfe korrespondierende – Pflicht künftig auch den Angehörigen der steuerberatenden Berufe obliegen. Der Umfang dieser spiegelbildlichen Berufspflicht kann dabei nicht über den Umfang der Rechtsberatungsbe- fugnis dieser Berufsgruppen hinausgehen. Anders als bei Rechtsanwälten (§ 49a Absatz 2 BRAO) sieht der vorliegende Gesetzentwurf aufgrund der geringen Zahl steuerrechtlicher Angelegenheiten in Beratungshilfesa- chen davon ab, eine Pflicht zur Beteiligung an Beratungs- stellen zu regeln. Zu Nummer 2 (§ 86 Absatz 4 Nummer 10) Mit der Schaffung einer neuen Berufspflicht für die steuer- beratenden Berufe entsteht das Erfordernis, diesen eine rechtliche Grundlage für die Ausgestaltung der Pflicht im Einzelnen an die Hand zu geben. Entsprechend der Rege- lung in § 59b Absatz 2 Nummer 5b BRAO sieht der Gesetz- entwurf daher eine Erweiterung der Kompetenz der Sat- zungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer in Be- ratungshilfesachen vor, so dass diese in ihrer Satzung nä- here Regelungen zur Ausgestaltung der Berufspflichten in Beratungshilfesachen treffen kann.
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Herkunft
BT-Drs. 17/11472, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 257.841–259.196 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.37) +D1D2D3 · Prüfwert f2e62258b97ff4f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP