Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 46 Rücknahme und Widerruf der Bestellung
Stand: 01.09.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/46#abs-1 (1) Die Bestellung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Bestellung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Bestellung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Bestellung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/46#abs-2 (2) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/46#abs-3 (3) In Verfahren wegen des Widerrufs der Bestellung nach Absatz 2 Nr. 7 ist § 40 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der zuständigen Steuerberaterkammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte aus einem Grund des Absatzes 2 Nr. 7, der durch das Gutachten geklärt werden soll, nicht nur vorübergehend unfähig ist, seinen Beruf ordnungsgemäß auszuüben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/46#abs-4 (4) Die Bestellung als Steuerberater und als Steuerbevollmächtigter wird durch die Steuerberaterkammer zurückgenommen oder widerrufen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach der beruflichen Niederlassung, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 6 nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung gemäß § 40 Abs. 1 Satz 2. § 40 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend. Bei beruflicher Niederlassung im Ausland richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der letzten beruflichen Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes; ist eine solche nicht vorhanden, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, in deren Bezirk der Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte bestellt wurde. Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist der Betroffene zu hören.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/46#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 119 Entscheidungen zu § 46 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 27.06.1994 – VII R 110/93Zitiert von 7
- BFH, 12.12.1991 – VII R 81/90Zitiert von 1
- BFH, 07.03.1995 – VII R 4/94Zitiert von 4
- BFH, 01.07.1981 – VII R 84/80Zitiert von 25
- FG Münster, 24.06.2022 – 4 K 1954/21
- FG Hamburg, 14.02.2018 – 6 K 32/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- BGH, 24.03.2025 – AnwZ (Brfg) 48/24Abweisung der Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichterscheinens des Betroffenen: Glaubhaftmachung eines erheblichen Grundes für eine Terminsverlegung durch ärztliches Attest mit ICD-10-Code kurz vor dem anberaumten Termin
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 46 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.07.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I 2363)
BGBl. 2021 I S. 2363
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 4 Abs. 12 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2009 I S. 2258
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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27.04.2002 Ausfertigung
§ 46 neu gefasst durch Artikel 37 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I 1467)
BGBl. 2002 I S. 1467
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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27.04.1993 Ausfertigung
§ 46 geändert und eingefügt und umnummeriert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I 512 iVm Bek)
BGBl. 1993 I S. 512
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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25.06.1990 Ausfertigung
§ 46 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBl. II 518)
BGBl. 1990 II S. 518
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 46 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.