Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 40 Bestellende Steuerberaterkammer, Bestellungsverfahren
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 34
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 18.04.2013 – 6 K 381/12Zitiert von 1
- FG Hessen, 07.10.2010 – 13 K 716/09
- FG Saarland, 11.06.2014 – 1 K 1001/13Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 06.03.2008 – 6 K 277/07Zitiert von 2
- BFH, 24.09.2014 – VII B 101/13Zur Versagung der (Wieder)Bestellung eines Steuerberaters wegen Besorgnis künftiger Berufspflichtverletzungen
- BFH, 09.08.2011 – VII R 46/10(Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung - Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts durch das Gericht - § 100 Abs. 3 FGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 23.12.2024 – 1 Ws 498/24 (B-Sonst)
- FG Düsseldorf, 24.07.2024 – 2 K 248/24 StB
- VG Düsseldorf, 05.04.2023 – 20 K 1592/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-1 (1) Nach bestandener Prüfung oder nach der Befreiung von der Prüfung ist der Bewerber auf Antrag durch die zuständige Steuerberaterkammer als Steuerberater zu bestellen. Die örtliche Zuständigkeit der bestellenden Steuerberaterkammer richtet sich nach der beabsichtigten beruflichen Niederlassung des Bewerbers. Bei beabsichtigter beruflicher Niederlassung im Ausland ist für die Bestellung die Steuerberaterkammer zuständig, die den Bewerber von der Prüfung befreit hat oder die Steuerberaterkammer, in deren Kammerbezirk der Bewerber geprüft worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-2 (2) Vor der Bestellung hat die Steuerberaterkammer zu prüfen, ob der Bewerber persönlich geeignet ist. Die Bestellung ist zu versagen, wenn der Bewerber
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-3 (3) Die Bestellung ist auch zu versagen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-4 (4) Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 erforderlich ist, gibt die zuständige Steuerberaterkammer dem Bewerber schriftlich auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr bestimmten Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Das Gutachten muss auf einer Untersuchung des Bewerbers und, wenn dies ein Arzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Bewerbers beruhen. Die Kosten des Gutachtens hat der Bewerber zu tragen. Kommt der Bewerber ohne zureichenden Grund der Anordnung der Steuerberaterkammer innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, gilt der Antrag auf Bestellung als zurückgenommen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-5 (5) Vor der Versagung der Bestellung ist der Bewerber zu hören. Wird die Bestellung versagt, so ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/40#abs-6 (6) Für die Bearbeitung des Antrags auf Bestellung hat der Bewerber eine Gebühr von fünfzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.