Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 2 K 1529/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 – L 7 BA 704/18
- FG Düsseldorf, 02.04.2014 – 2 K 464/13 StB
- OVG NRW, 20.12.2011 – 4 A 1940/10Zitiert von 3
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 59 StBerG →
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Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.