Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 59 Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte im öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis
Stand: 10.06.2019
Ist ein Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis als Wahlbeamter auf Zeit oder ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis eingegangen, so darf er seinen Beruf als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter nicht ausüben, es sei denn, daß er die ihm übertragene Aufgabe ehrenamtlich wahrnimmt. Die zuständige Steuerberaterkammer kann dem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Einhaltung der allgemeinen Berufspflichten dadurch nicht gefährdet wird.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 59 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 04.08.1987 – VII R 169/85Zitiert von 6
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 2 K 1529/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 17.10.2019 – L 7 BA 704/18
- FG Düsseldorf, 02.04.2014 – 2 K 464/13 StB
- OVG NRW, 20.12.2011 – 4 A 1940/10Zitiert von 3
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 29.11.2022 – 4 A 2856/18Zitiert von 2
- FG Düsseldorf, 16.10.2013 – 2 K 3644/12 StB
- FG Münster, 20.07.2011 – 7 K 77/11 StB
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 59 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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