Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 45 Erlöschen der Bestellung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/45#abs-1 (1) Die Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter erlischt durch
Der Verzicht nach Nummer 2 ist zu Protokoll oder schriftlich gegenüber der Steuerberaterkammer zu erklären, die für die berufliche Niederlassung des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten örtlich zuständig ist. Ein im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber dem Berufsgericht erklärter Verzicht gilt als gegenüber der zuständigen Steuerberaterkammer abgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/45#abs-2 (2) Die Bestellung als Steuerbevollmächtigter erlischt ferner durch die Bestellung als Steuerberater.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 45 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Magdeburg, 17.12.2015 – 3 A 518/13
- FG Saarland, 11.06.2014 – 1 K 1001/13Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 2 K 1529/10Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 07.07.2004 – 13 V 24/04Zitiert von 1
- FG Köln, 02.03.1999 – 8 K 3989/98
- BGH, 19.07.2007 – StbSt (R) 1/06
Zuletzt entschieden
- VG Magdeburg, 23.11.2015 – 3 B 672/14
- BFH, 09.08.2011 – VII R 46/10(Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung - Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts durch das Gericht - § 100 Abs. 3 FGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar)Zitiert von 3
- BFH, 09.08.2011 – VII R 2/11Vereinbarkeit einer in Vollzeit ausgeübten Tätigkeit als Syndikus-Steuerberater mit dem Beruf des SteuerberatersZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 45 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.