Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 47 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 3
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- FG Köln, 26.06.2008 – 2 K 4826/07Zitiert von 2
- BFH, 15.12.2015 – VII B 176/14Widerruf der Erlaubnis zur Fortführung des Titels SteuerberaterZitiert von 3
- LSG NRW, 17.01.2007 – L 8 (4) R 158/05Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/47#abs-1 (1) Mit dem Erlöschen, der Rücknahme oder dem Widerruf der Bestellung erlischt die Befugnis, die Berufsbezeichnung "Steuerberater" oder "Steuerbevollmächtigter" zu führen. Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/47#abs-2 (2) Die zuständige Steuerberaterkammer kann einem Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Bestellung verzichtet, auf Antrag die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „im Ruhestand“ weiterzuführen, der auch „i. R.“ abgekürzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/47#abs-3 (3) Die Steuerberaterkammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis