Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 48 Wiederbestellung
Stand: 01.08.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-1 (1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-3 (3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 48 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 07.10.2010 – 13 K 716/09
- FG Saarland, 11.06.2014 – 1 K 1001/13Zitiert von 1
- BFH, 09.08.2011 – VII R 46/10(Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung - Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts durch das Gericht - § 100 Abs. 3 FGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar)Zitiert von 3
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 2 K 1529/10Zitiert von 1
- BVerfG, 07.06.2011 – 1 BvR 194/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes <Art 19 Abs 4 GG> durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über Wiederbestellung eines Steuerberaters - nahezu fünfjährige Dauer des Verfahrens vor dem FG nicht mehr vertretbar - hingegen Dauer des Verfahrens vor dem BFH nicht zu beanstanden - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 33
- FG Niedersachsen, 18.04.2013 – 6 K 381/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- FG Hamburg, 04.04.2024 – 6 K 112/20Zitiert von 1
- FG Münster, 24.06.2022 – 4 K 1954/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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24.06.2000 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 5 1. 1. 2002 des Gesetzes vom 24. Juni 2000 (BGBl. I 874)
BGBl. 2000 I S. 874
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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25.02.1992 Ausfertigung
§ 48 geändert und eingefügt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I 297)
BGBl. 1992 I S. 297
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 48 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
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