Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 48 Wiederbestellung
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 48 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Hessen, 07.10.2010 – 13 K 716/09
- FG Saarland, 11.06.2014 – 1 K 1001/13Zitiert von 1
- BFH, 09.08.2011 – VII R 46/10(Wiederbestellung eines Steuerberaters keine Ermessensentscheidung - Verpflichtung einer Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts durch das Gericht - § 100 Abs. 3 FGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar)Zitiert von 2
- FG Baden-Württemberg, 27.10.2010 – 2 K 1529/10Zitiert von 1
- BVerfG, 07.06.2011 – 1 BvR 194/11Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes <Art 19 Abs 4 GG> durch überlange Dauer eines finanzgerichtlichen Verfahrens - insb zur Angemessenheit der Verfahrensdauer in der Revisionsinstanz - hier: berufsrechtliches Verfahren über Wiederbestellung eines Steuerberaters - nahezu fünfjährige Dauer des Verfahrens vor dem FG nicht mehr vertretbar - hingegen Dauer des Verfahrens vor dem BFH nicht zu beanstanden - Gegenstandswertfestsetzung auf 8000 EuroZitiert von 32
- FG Niedersachsen, 18.04.2013 – 6 K 381/12Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 29.08.2025 – 4 K 258/25
- FG Hamburg, 04.04.2024 – 6 K 112/20
- FG Hamburg, 21.01.2020 – 6 K 232/19Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-1 (1) Ehemalige Steuerberater und Steuerbevollmächtigte können wiederbestellt werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-2 (2) Die Vorschriften des § 40 gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 entsprechend für die Wiederbestellung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/48#abs-3 (3) Für die Bearbeitung des Antrags auf Wiederbestellung hat der Bewerber eine Gebühr von einhundertfünfundzwanzig Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen, soweit nicht durch eine Gebührenordnung nach § 79 Abs. 2 etwas anderes bestimmt ist.