Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 157 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-1 (1) Prozessagenten im Sinne des § 11 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-2 (2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 12 Abs. 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung sind weiterhin zur beschränkten geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-3 (3) Die vorläufige Bestellung von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, deren Bestellung nach Maßgabe des § 40a Abs. 1 Satz 6 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung nicht mit Ablauf des 31. Dezember 1997 erloschen ist, gilt weiter und erlischt erst mit Eintritt der Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 2 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung. Soweit in diesen Fällen auf Grund rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen endgültige Bestellungen vorzunehmen sind, gilt § 40a Abs. 1 Satz 3 bis 5 in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-4 (4) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zulassung zur Prüfung in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung sind erstmals auf die Zulassung zur Prüfung im Jahr 2001 anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-5 (5) Auf Prüfungen, die vor dem 1. November 2000 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-6 (6) Die den Steuerberaterkammern zugewiesenen Aufgaben des Ersten und Zweiten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils dieses Gesetzes in der ab dem 1. Juli 2000 geltenden Fassung werden bis zum 31. Dezember 2000 von den bisher zuständigen Behörden der Finanzverwaltung wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/157#abs-7 (7) (weggefallen)
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 157 StBerG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 11.11.1997 – VII R 66/97Zitiert von 10
- FG Baden-Württemberg, 03.03.2004 – 13 K 34/03
- BFH, 13.11.2001 – VII R 14/01Zitiert von 2
- BFH, 31.08.2000 – VII B 112/00Zitiert von 3
- BFH, 28.10.1997 – VII R 18/97
- FG Düsseldorf, 13.03.2002 – 2 K 3111/00 STB
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 157 StBerG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 157 Abs. 7 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 157 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. 1994 I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 157 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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18.08.1980 Ausfertigung
§ 157 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBl. I 1537 460)
BGBl. 1980 I S. 1537
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24.06.1975 Ausfertigung
§ 157 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I 1509)
BGBl. 1975 I S. 1509
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.