Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 73a
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-1 (1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-2 (2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-3 (3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-4 (4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-5 (5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-6 (6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-7 (7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-8 (8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/73a#abs-9 (9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
Wird zitiert von 3.623 Entscheidungen zu § 73a SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Schleswig, 12.07.2021 – L 2 SB 383/20 B PKHZitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 31.03.2016 – L 4 AS 52/16 BZitiert von 3
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.06.2020 – L 7 SB 71/19 BZitiert von 2
- LSG Schleswig, 04.11.2009 – L 6 B 50/09 AS PKH
- LSG Schleswig, 04.11.2009 – L 9 B 50/09 AS PKH
- LSG Sachsen-Anhalt, 29.08.2014 – L 2 AS 226/14 BZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.08.2026 – L 9 SO 202/26 B ER und L 9 SO 203/26 BEinstweiliger Rechtsschutz - SGB XII - Vorübergehende volle Erwerbsminderung - Zuordnung einer im Elternhaushalt lebenden jungen Erwachsenen zum SGB II - Fehlen eines Anordnungsanspruchs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 05.08.2026 – L 9 SO 184/26 B ER
- BSG, 31.07.2026 – B 9 SB 4/26 BHProzesskostenhilfe: Versagung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Erfolgsaussicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73a SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 73a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
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08.07.2014 Ausfertigung
§ 73a neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (BGBl. I 890)
BGBl. 2014 I S. 890
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 73a geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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12.12.2007 Ausfertigung
§ 73a geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840)
BGBl. 2007 I S. 2840
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