§ 124 Aufhebung der Bewilligung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 712
Nach Gewicht
- BGH, 10.10.2012 – IV ZB 16/12Prozesskostenhilfebewilligung: Voraussetzungen einer Aufhebung wegen FalschangabenZitiert von 28
- BAG, 19.10.2016 – 8 AZB 23/16Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - unterlassene Mitteilung einer wesentlichen Verbesserung der wirtschaftlichen VerhältnisseZitiert von 6
- BAG, 18.08.2016 – 8 AZB 16/16Aufhebung der ProzesskostenhilfebewilligungZitiert von 9
- OLG Hamm, 20.11.2015 – 2 WF 173/15
- OLG Karlsruhe, 18.04.2012 – 9 W 72/11
- LAG Hamm, 14.07.2003 – 4 Ta 820/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- OLG Hamburg, 21.04.2026 – 4 W 88/26
- VGH Bayern, 04.02.2026 – 4 C 25.2425
- OLG Brandenburg, 08.12.2025 – 6 W 77/25
712 Entscheidungen zu § 124 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 124 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/124#abs-1 (1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/124#abs-2 (2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.