Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 172
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/172#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/172#abs-2 (2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/172#abs-3 (3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen
Wird zitiert von 1.544 Entscheidungen zu § 172 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 22.10.2012 – L 11 AS 1240/12 BZitiert von 8
- LSG NRW, 24.09.2012 – L 11 U 416/12 BSozialgerichtliches Verfahren - Richterablehnung - Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das Sozialgericht - Hinweis auf die Auferlegung von Missbrauchskosten nach § 192 SGG - Besorgnis der Befangenheit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- LSG NRW, 29.05.2012 – L 11 KR 206/12 B und L 11 KR 299/12 B
- LSG NRW, 07.05.2012 – L 11 SO 108/12 BZitiert von 5
- LSG Thüringen, 18.01.2012 – L 6 B 156/08 KR
- LSG Niedersachsen-Bremen, 04.01.2011 – L 4 KR 324/10 BZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 18.08.2026 – L 7 AS 1320/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Keine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Doppelmiete und Renovierungskosten - Fehlen eines Anordnungsgrundes bei Begleichung aus eigenen Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG Berlin-Brandenburg, 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKHSozialgerichtliches Verfahren - Einstweiliger Rechtsschutz - Prozesskostenhilfe - Hinreichende Erfolgsaussicht - Kosten der Unterkunft und Heizung - Schlüssiges Konzept - Beiordnung eines Rechtsanwalts - Bewilligung von Prozesskostenhilfe Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 172 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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30.10.2008 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 10a des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl. I 2130)
BGBl. 2008 I S. 2130
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26.03.2008 Ausfertigung
§ 172 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I 444)
BGBl. 2008 I S. 444
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 172 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 172 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.