Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 155
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-2 (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-3 (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-4 (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
Wird zitiert von 215 Entscheidungen zu § 155 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 23.08.2007 – B 4 RS 2/06 RSozialgerichtliches Verfahren: Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch Einzelrichterentscheidung ohne wirksames Einverständnis der Beteiligten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- BSG, 26.11.2024 – B 9 SB 20/24 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - verspätete Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle - Fünfmonatsfrist - Unterscheidung zwischen Übergabedatum und Ausfertigungsdatum - Anforderungen an die Ermittlung des Übergabedatums - Erforderlichkeit des Einverständnisses zur Entscheidung durch Einzelrichter bzw Einzelrichterin - Zustimmung zur Umwandlung eines Erörterungstermins in einen Verhandlungstermin - Ablösung einer früheren Zustimmungsverweigerung - keine Sperrwirkung einer früheren Prozesserklärung - Grundsatz des fairen Verfahrens - Erschwerung der sachgerechten Prozessführung - Darlegungsanforderungen - keine isolierte Überprüfung der Auferlegung von MutwillenskostenZitiert von 3
- LSG NRW, 08.08.2022 – L 12 SO 227/19
- LSG NRW, 04.03.2010 – L 18 (2) KN 268/09Zitiert von 3
- LSG NRW, 04.03.2010 – L 18 (2) KN 273/09
- LSG NRW, 17.12.2009 – L 11 B 7/09 KASozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbeschwerde - Zuständigkeit des Landessozialgerichts - Besetzung des Senats mit drei Berufsrichtern - Keine Einzelrichterentscheidung - Vertragsarztrecht - Genehmigung einer Zweigpraxis - Streitwertfestsetzung - Unverbindlichkeit des Streitwertkatalogs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.03.2026 – L 3 R 192/23
- BSG, 11.12.2025 – B 9 V 1/24 RSozialgerichtliches Verfahren - konsentierter Einzelrichter bzw konsentierte Einzelrichterin - gerichtliches Ermessen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Zustimmung der Beteiligten - Ermessensausübung - sachfremde Erwägungen - ermessensfehlerhafte Zurückverweisung an das SG - Justizgewährleistungsanspruch - BeschleunigungsgebotZitiert von 1
- BSG, 20.06.2025 – B 9 V 18/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine formgültige Urteilsunterschrift
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 155 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 155 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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17.08.2001 Ausfertigung
§ 155 eingefügt und geändert und neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I 2144)
BGBl. 2001 I S. 2144
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 155 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.