Gesetze / Sozialgerichtsgesetz

SGG

§ 155

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund209 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann seine Aufgaben nach den §§ 104, 106 bis 108 und 120 einem Berufsrichter des Senats übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-2 (2) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage oder der Berufung, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten.

In dringenden Fällen entscheidet der Vorsitzende auch über den Antrag nach § 86b Abs. 1 oder 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-3 (3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/155#abs-4 (4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

§ 154 § 156