Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 177
Stand: 10.06.2019
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
Wird zitiert von 8.463 Entscheidungen zu § 177 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 06.03.2019 – B 3 SF 1/18 RSozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Zwischenstreit zur Klärung des zulässigen Rechtswegs in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren - unanfechtbare Verneinung der Zuständigkeit der Sozialgerichte - unterbliebene Rechtswegzuweisung an ein Gericht des zulässigen Rechtswegs - Verletzung des Gebots des effektiven Rechtsschutzes - Ausschluss einer weiteren Beschwerde an das Bundessozialgericht - keine Verweisung an die Vergabekammer des BundesZitiert von 13
- BVerfG, 14.02.2016 – 1 BvR 3514/14Nichtannahmebeschluss: Rechtsweg für Klage auf Eingliederungshilfe zugunsten eines an einer seelischen Behinderung leidenden Minderjährigen - Verweisung der Sache vom SG an das VG verletzt Betroffenen nicht in Grundrechten - keine Verletzung des Diskriminierungsverbots des Art 3 Abs 3 S 2 GG - zudem keine unzulässige fachgerichtliche Rechtsfortbildung durch einschränkende Auslegung des § 17a Abs 4 GVGZitiert von 7
- BSG, 11.12.2025 – B 10 ÜG 4/25 BNichtzulassungsbeschwerde - Entschädigungsklage wegen überlangen Gerichtsverfahrens - Gerichtsbescheid - Antrag auf mündliche Verhandlung - rechtsfehlerhafte Verwerfung des Antrags als unzulässig durch Beschluss - Durchführung der mündlichen Verhandlung mit Urteil als richtige Entscheidungsform - LSG als Entschädigungsgericht in erster Instanz - Nichtzulassungsbeschwerde als ausnahmsweise statthaftes Rechtsmittel gegen den unrichtigen Verwerfungsbeschluss - Meistbegünstigungsgrundsatz - kein Nachteil für Prozessbeteiligte durch falsche Entscheidungsform des Gerichts
- LSG Bayern, 10.09.2025 – L 7 AS 422/25 B
- LSG Sachsen-Anhalt, 30.06.2023 – L 7 VE 4/23 B ER RG
- LSG Baden-Württemberg, 27.08.2018 – L 11 KR 2731/18 BZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ERSoziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegegrad 2 - Aufhebung der Bewilligung - Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Unbegründetheit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 18.08.2026 – L 7 AS 1320/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Keine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Doppelmiete und Renovierungskosten - Fehlen eines Anordnungsgrundes bei Begleichung aus eigenen Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 177 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.01.1993 Ausfertigung
§ 177 eingefügt und geändert und umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. I 50)
BGBl. 1993 I S. 50
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17.12.1990 Ausfertigung
§ 177 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I 2809)
BGBl. 1990 I S. 2809
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.