Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 86b
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-1 (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-2 (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-3 (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.
Wird zitiert von 5.200 Entscheidungen zu § 86b SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Kassel, 18.04.2018 – S 12 SO 53/17
- SG Stuttgart, 18.09.2025 – S 5 KR 3791/25 ER
- SG Kassel, 21.02.2017 – S 12 SO 8/17 ERZitiert von 4
- SG Hamburg, 16.08.2023 – S 56 KR 1166/23 ER DZitiert von 1
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
- SG Karlsruhe, 05.05.2025 – S 12 AY 706/25 ERZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 11.09.2026 – L 5 P 58/25 ERSoziale Pflegeversicherung - Pflegegeld - Pflegegrad 2 - Aufhebung der Bewilligung - Wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse - Anordnung der aufschiebenden Wirkung - Unbegründetheit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 18.08.2026 – L 7 AS 1320/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Keine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Doppelmiete und Renovierungskosten - Fehlen eines Anordnungsgrundes bei Begleichung aus eigenen Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86b SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.10.2013 Ausfertigung
§ 86b geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I 3836)
BGBl. 2013 I S. 3836
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.