Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 86b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4.939
Nach Gewicht
- SG Kassel, 18.04.2018 – S 12 SO 53/17
- SG Stuttgart, 18.09.2025 – S 5 KR 3791/25 ER
- SG Kassel, 21.02.2017 – S 12 SO 8/17 ERZitiert von 4
- SG Hamburg, 16.08.2023 – S 56 KR 1166/23 ER DZitiert von 1
- SG Dortmund, 02.10.2014 – S 32 AS 1991/14 ERZitiert von 3
- SG Karlsruhe, 05.05.2025 – S 12 AY 706/25 ERZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.08.2026 – L 9 SO 184/26 B ER
- SG Duisburg, 31.07.2026 – S 42 AS 2039/26 ER
- SG Gelsenkirchen, 22.07.2026 – S 2 SO 199/26 ER
4.939 Entscheidungen zu § 86b SGG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86b SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-1 (1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-2 (2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-3 (3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/86b#abs-4 (4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.