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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 890

BGBl. 2014 I S. 890 · 33.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 890 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 890
                                           Gesetz
                     zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
                          sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
                                                   Vom 8. Juli 2014

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                        Artikel 1
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Anga-
    ben angefügt:

                        „Abschnitt 7

             Anerkennung und Vollstreckung
         nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

                            Titel 1
          Bescheinigung über inländische Titel
    § 1110 Zuständigkeit
    § 1111 Verfahren
                            Titel 2

                      Anerkennung und
        Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
    § 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
    § 1113 Übersetzung oder Transliteration

    § 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
    § 1115 Versagung der Anerkennung oder der Voll-
              streckung

    § 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreck-
              barkeit im Ursprungsmitgliedstaat

    § 1117 Vollstreckungsabwehrklage“.

 2. In § 183 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
    Nr. L 324 S. 79)“ gestrichen.

 3. In § 363 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG

    Nr. L 174 S. 1)“ gestrichen.

 4. In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
    Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen.
 5. § 794 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Zahlungs-
       befehlen“ die Wörter„nach der Verordnung (EG)
       Nr. 1896/2006“ eingefügt und wird der Punkt am
       Ende durch ein Semikolon ersetzt.
    b) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
       fügt:
       „7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat
           der Europäischen Union nach der Verord-
           nung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen

          Parlaments und des Rates vom 21. April
          2004 zur Einführung eines Europäischen
          Vollstreckungstitels für unbestrittene Forde-
          rungen als Europäische Vollstreckungstitel
          bestätigt worden sind;
      8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat
         der Europäischen Union im Verfahren nach
         der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-
         päischen Parlaments und des Rates vom
         11. Juli 2007 zur Einführung eines europä-
         ischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
         gen ergangen sind;

      9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der
         Europäischen Union, die nach der Verord-

         nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
         Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
         2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und
         die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
         scheidungen in Zivil- und Handelssachen zu
         vollstrecken sind.“
 6. § 795 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800“ ein
      Komma und die Wörter „1079 bis 1086, 1093
      bis 1096 und 1107 bis 1117“ eingefügt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Num-
      mer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben
      unberührt.“

 7. In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 13. November 2007
    über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
    licher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in

    den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verord-
    nung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79)“
    gestrichen.

 8. In § 1072 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
    Wörter „des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zu-

    sammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit-

    gliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme
    in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174
    S. 1)“ gestrichen.
 9. In § 1079 werden in dem Satzteil nach Nummer 2
    die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
    Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
    Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
    Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15)“ gestrichen.
10. In § 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe
    „§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“
    eingefügt.
11. In § 1087 werden die Wörter „des Europäischen
    Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006
BGBl. 2014, Seite 891 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 891
   zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
   (ABl. EU Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen.
12. In § 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe
    „§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“
    eingefügt.
13. In § 1097 Absatz 1 werden die Wörter „des Europä-
    ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
    zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
    geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)“
    gestrichen.

14. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
                       „Abschnitt 7
             Anerkennung und Vollstreckung
         nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012

                          Titel 1
           Bescheinigung über inländische Titel

                          § 1110
                      Zuständigkeit

      Für die Ausstellung der Bescheinigung nach

   den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU)
   Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zu-
   ständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
   Ausfertigung des Titels obliegt.

                          § 1111

                         Verfahren

     (1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60
   der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne An-

   hörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen

   des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann

   der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheini-

   gung gehört werden. Eine Ausfertigung der Be-
   scheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen
   zuzustellen.

      (2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über

   die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1

   gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
   Entscheidung über die Erteilung der Vollstre-
   ckungsklausel entsprechend.

                          Titel 2

                    Anerkennung und
        Vollstreckung ausländischer Titel im Inland

                          § 1112

        Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
      Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
   staat der Europäischen Union vollstreckbar ist, fin-
   det die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne
   dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.

                          § 1113
             Übersetzung oder Transliteration
      Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verord-
   nung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder
   eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deut-
   scher Sprache abzufassen und von einer in einem
   Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befug-
   ten Person zu erstellen.

                      § 1114
      Anfechtung der Anpassung eines Titels
   Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels
(Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind
folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzu-
wenden:
1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
   oder des Vollstreckungsgerichts § 766,

2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungs-
   gerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen
   des Prozessgerichts § 793 und
3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des
   Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.

                      § 1115
                Versagung der
       Anerkennung oder der Vollstreckung
   (1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und
Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zu-

ständig.

   (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-
gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen
Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaf-

ten und juristischen Personen steht dem Wohnsitz
gleich.

   (3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zu-

ständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder

mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt

werden.

  (4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet
der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss.
Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne

mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgeg-

ner ist vor der Entscheidung zu hören.

   (5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1
Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zu-
stellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss
des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbe-
schwerde statt.

  (6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Be-
schränkung der Vollstreckung und den Antrag, die
Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit ab-
hängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige
Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist un-
anfechtbar.

                      § 1116
             Wegfall oder Beschränkung
  der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
   Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangs-
vollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2
und § 776 auch dann einzustellen oder zu be-
schränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung
eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über
BGBl. 2014, Seite 892 — Originalseite als Abbildung
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   die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschrän-
   kung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen
   des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der
   Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entspre-
   chend.

                          § 1117
                Vollstreckungsabwehrklage

     (1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung
   mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.
      (2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstre-
   ckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer
   öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht an-
   zuwenden.“

                       Artikel 2

                    Änderung des
                    AZR-Gesetzes
  Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15
   das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
   den die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz“
   angefügt.

2. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie“
   durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
   „sowie das Bundesamt für Justiz“ angefügt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes
  Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. die Ausstellung, die Berichtigung und der
           Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079
           bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Aus-
           stellung der Bestätigung nach § 1106 der Zi-
           vilprozessordnung sowie die Ausstellung der
           Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-
           zessordnung;“.
  b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 114
     und 115“ durch die Angabe „§§ 114 bis 116“ er-
     setzt.
2. In § 25a werden die Wörter „§ 20 Nummer 4 und 5“
   durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5
   sowie Absatz 2“ ersetzt.

                       Artikel 4
              Änderung des Gesetzes
 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
  In § 87 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli

2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom
16.1.2001, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)“ ersetzt.

                       Artikel 5
           Änderung des Anerkennungs-
      und Vollstreckungsausführungsgesetzes

   Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Überschrift werden die Wörter „von Verord-
    nungen und Abkommen der Europäischen Gemein-
    schaft“ durch die Wörter „von Abkommen der Eu-
    ropäischen Union“ ersetzt.
 2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2
    Abschnitt 6 wie folgt gefasst:

                        „Abschnitt 6

                    Übereinkommen
               vom 30. Oktober 2007 über
              die gerichtliche Zuständigkeit
         und die Anerkennung und Vollstreckung
    von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.

 3. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Durchführung des Übereinkommens vom
          30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu-
          ständigkeit und die Anerkennung und Voll-
          streckung von Entscheidungen in Zivil- und
          Handelssachen.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2
          werden als unmittelbar geltendes Recht der
          Europäischen Union durch die Durchfüh-
          rungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht
          berührt.“
      bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
          mer 1 die Wörter „zwischenstaatlichen Ver-
          träge“ durch die Wörter „Anerkennungs- und
          Vollstreckungsverträge“ ersetzt.
 4. § 2 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 2

                  Begriffsbestimmungen
      Im Sinne dieses Gesetzes ist
   1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europä-
      ischen Union,
   2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Ver-
      gleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder
      den der jeweils auszuführende Anerkennungs-
      und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1
BGBl. 2014, Seite 893 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 893
      Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende
      Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 An-
      wendung findet, und

   3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundes-
      republik Deutschland einen Anerkennungs- und
      Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Num-
      mer 1 abgeschlossen hat.“

 5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die
    durchzuführende Verordnung oder“ gestrichen und
    wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
    „Union“ ersetzt.
 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
    die Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“
    gestrichen.
 7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemein-
    schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
 8. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
    schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.

 9. In § 19 werden die Wörter „nach der durchzufüh-

    renden Verordnung der Europäischen Gemein-
    schaft,“ gestrichen.

10. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Ausführung von
      Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen
      nach diesem Gesetz und für die Durchführung
      der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-

      ordnungen und Abkommen“ durch die Wörter

      „Durchführung dieses Gesetzes“ ersetzt.

   b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1
      Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genann-

      ten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge

      und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte
      Abkommen der Europäischen Union einzeln Ge-
      brauch gemacht werden.“
11. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt
    gefasst:

                        „Abschnitt 6
                     Übereinkommen
               vom 30. Oktober 2007 über
            die gerichtliche Zuständigkeit und
         die Anerkennung und Vollstreckung von
      Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.
12. In § 57 Satz 1 werden die Wörter „nach den Arti-
    keln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
    und“ gestrichen.

                       Artikel 6
                   Änderung des
 Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
   Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
   schnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu
   § 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage“
   durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ er-
   setzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 22
           Wirksamwerden der Entscheidung

     (1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechts-
  kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzu-
  weisen.

     (2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem
  eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Un-
  terbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-
  nung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt
  wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige
  Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324
  Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes
  über das Verfahren in Familiensachen und in Ange-
  legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt ent-
  sprechend.“
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Be-
  schwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung
  des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstel-

  len.“

4. In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7
   sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das

   Wort „Vollstreckungsgegenklage“ durch das Wort
   „Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.

                       Artikel 7

                    Änderung des

               Gerichtskostengesetzes

   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)
wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2

   wie folgt gefasst:

  „Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

  1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
     2007 zur Einführung eines europäischen Verfah-
     rens für geringfügige Forderungen,
  2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
     zember 2006 zur Einführung eines Europäischen
     Mahnverfahrens und
  3. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europä-
     ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
     zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit
     und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
     scheidungen in Zivil- und Handelssachen.“
3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56“ durch die
   Angabe „§ 57“ ersetzt.
4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
  einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessord-
  nung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-
  zessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs-
  und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet
  die Kosten der Antragsteller.“
5. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
   und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 894 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 894
6. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacks-
   mustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“
   ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
      „In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor
      den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42
      Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend an-
      zuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahres-
      betrags tritt der einfache Jahresbetrag.“
  b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
         „(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten
      der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festge-
      setzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4
      Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmit-
      telbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten
      ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in
      Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu
      bemessen.“
  c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
     sätze 6 bis 8.
8. § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.

9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-

   ändert:

  a) Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie

     folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
          Komma ersetzt.

      bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren“
          das Wort „und“ angefügt.
      cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
          gefügt:
         „5. Versagung der Anerkennung oder der Voll-
             streckung (§ 1115 ZPO)“.
  b) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die
     Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
  c) In Nummer 1513 werden im Gebührentatbestand
     nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „oder über
     Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung

     nach § 1110 ZPO“ eingefügt.

  d) In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand je-
     weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“
     ersetzt.

                       Artikel 8

                 Änderung des
 Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

   Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Nummern 1212 und 1315 wird jeweils in Ab-

   satz 1 der Anmerkung, in Nummer 1321 im Gebüh-

   rentatbestand in Nummer 2 sowie in Nummer 1324

   in Absatz 1 der Anmerkung jeweils das Wort „Vorle-
   sen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
2. In Nummer 1326 wird im Gebührentatbestand das
   Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe-
   schwerde“ ersetzt.

3. In den Nummern 1412, 1421 und 1424 wird jeweils
   in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“
   durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
4. In Nummer 1711 wird im Gebührentatbestand die
   Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
5. In Nummer 1715 wird im Gebührentatbestand das
   Wort „Vorlesen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
6. In Nummer 1721 werden im Gebührentatbestand die
   Wörter „Begründung der Beschwerde“ durch die
   Wörter „Begründung des Rechtsmittels“ ersetzt.
7. In den Nummern 1722 und 1911 wird jeweils in Ab-
   satz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“ durch
   das Wort „Verlesen“ ersetzt.
8. In Nummer 1921 werden nach den Wörtern „Zurück-
   nahme der Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des
   Antrags“ eingefügt.

                        Artikel 9
                    Änderung des
         Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Ok-

tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird

wie folgt geändert:

 1. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wör-

    ter „den §§ 36 und 37“ durch die Angabe „§ 36 oder
    § 37“ ersetzt.

 2. In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in
    Nummer 5 die Angabe „GeschmMG“ durch die An-
    gabe „DesignG“ ersetzt.
 3. In Nummer 19126 wird in der Anmerkung das Wort
    „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
    de“ ersetzt.
 4. In Nummer 21303 wird im Gebührentatbestand das
    Wort „jeweils“ gestrichen.
 5. Nach Nummer 23803 wird folgende Nummer 23804
    eingefügt:
                                            Gebühr oder Satz
                                            der Gebühr nach
       Nr.       Gebührentatbestand
                                             § 34 GNotKG
                                              – Tabelle B

     „23804 Verfahren über den An-
            trag auf Erteilung einer
            weiteren vollstreckbaren
            Ausfertigung (§ 797
            Abs. 3, § 733 ZPO) . . .           20,00 €“.

              Die Gebühr wird für jede
              weitere vollstreckbare Aus-
              fertigung gesondert erho-
              ben.

 6. Die bisherige Nummer 23804 wird Nummer 23805.

 7. In der neuen Nummer 23805 werden im Gebühren-

    tatbestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter

    „oder über die Ausstellung einer Bescheinigung

    nach § 1110 ZPO“ eingefügt.

 8. Die bisherige Nummer 23805 wird Nummer 23806.
 9. Die bisherige Nummer 23806 wird Nummer 23807
    und im Gebührentatbestand wird die Angabe
    „23805“ durch die Angabe „23806“ ersetzt.
BGBl. 2014, Seite 895 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 895
10. Die bisherige Nummer 23807 wird Nummer 23808
    und im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 56“
    durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.

                      Artikel 10

                  Änderung des

         Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

   Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai

2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5

Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe

     eingefügt:
     „§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justiz-
            behörden“.

  b) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe
     zu § 59a gestrichen.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 werden die Wörter „Festsetzung des
     Streit- oder Geschäftswerts“ durch das Wort
     „Wertfestsetzung“ ersetzt.

  b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 56“ durch die

     Angabe „§ 57“ ersetzt.

  c) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57“ durch
     ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der
     Zivilprozessordnung oder nach § 57“ ersetzt.

3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerbera-

   tergebührenverordnung“ durch das Wort „Steuerbe-

   ratervergütungsverordnung“ ersetzt.

4. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat“
   durch das Wort „Senat“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
   geändert:

  a) In Nummer 2302 wird in der Anmerkung die An-

     gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
  b) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 4 werden die
     Wörter „in Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch
     die Wörter „über Rechtsbeschwerden“ ersetzt.
  c) In Nummer 3325 wird im Gebührentatbestand je-
     weils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des
     Aktiengesetzes“ ersetzt.

                      Artikel 11
            Änderung des Einführungs-
      gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Artikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. L 199 vom
   31.7.2007, S. 40)“ gestrichen.

2. In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. L 177 vom

   4.7.2008, S. 6)“ gestrichen.

3. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

  „c) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des
      Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zustän-
      digkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung
      und Vollstreckung von Entscheidungen und die
      Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbin-
      dung mit dem Haager Protokoll vom 23. Novem-

      ber 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzu-

      wendende Recht sowie“.

4. In Buchstabe d wird die Angabe „(ABl. L 343 vom

   29.12.2010, S. 10)“ gestrichen.

                      Artikel 12

                   Änderung des

               Sozialgerichtsgesetzes

  § 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1

Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-

gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-

nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-

trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt

der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-
den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-
raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“

                      Artikel 13

                   Änderung der
            Verwaltungsgerichtsordnung
  § 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1
Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-
gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt

der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem

Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-
BGBl. 2014, Seite 896 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 896
den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-
raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“

                      Artikel 14
                   Änderung der
               Finanzgerichtsordnung

   § 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
   „(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-

lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-

prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen
und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn
der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der

Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-
kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entschei-
dung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in
den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus

dem Vermögen zu zahlen sind.“

                            Artikel 15
                          Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 10. Januar 2015 in Kraft.

   (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buch-
stabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8
bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und
Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                Berlin, den 8. Juli 2014
                                             Der Bundespräsident
                                                Joachim Gauck
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l a M e r k e l
                                               Der Bundesminister
                                d e r J u s t i z u n d f ü
                                                      Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 150f2a6c6473dd4d….