Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 890
BGBl. 2014 I S. 890 · 33.616 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
Vom 8. Juli 2014
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung der
Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht werden die folgenden Anga-
ben angefügt:
„Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110 Zuständigkeit
§ 1111 Verfahren
Titel 2
Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112 Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
§ 1113 Übersetzung oder Transliteration
§ 1114 Anfechtung der Anpassung eines Titels
§ 1115 Versagung der Anerkennung oder der Voll-
streckung
§ 1116 Wegfall oder Beschränkung der Vollstreck-
barkeit im Ursprungsmitgliedstaat
§ 1117 Vollstreckungsabwehrklage“.
2. In § 183 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 324 S. 79)“ gestrichen.
3. In § 363 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG
Nr. L 174 S. 1)“ gestrichen.
4. In § 688 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EU
Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen.
5. § 794 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Zahlungs-
befehlen“ die Wörter„nach der Verordnung (EG)
Nr. 1896/2006“ eingefügt und wird der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange-
fügt:
„7. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union nach der Verord-
nung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. April
2004 zur Einführung eines Europäischen
Vollstreckungstitels für unbestrittene Forde-
rungen als Europäische Vollstreckungstitel
bestätigt worden sind;
8. aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union im Verfahren nach
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom
11. Juli 2007 zur Einführung eines europä-
ischen Verfahrens für geringfügige Forderun-
gen ergangen sind;
9. aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der
Europäischen Union, die nach der Verord-
nung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen zu
vollstrecken sind.“
6. § 795 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach der Angabe „800“ ein
Komma und die Wörter „1079 bis 1086, 1093
bis 1096 und 1107 bis 1117“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Die Vorschriften der in § 794 Absatz 1 Num-
mer 6 bis 9 genannten Verordnungen bleiben
unberührt.“
7. In § 1067 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. November 2007
über die Zustellung gerichtlicher und außergericht-
licher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in
den Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 1348/2000 (ABl. EU Nr. L 324 S. 79)“
gestrichen.
8. In § 1072 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die
Wörter „des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zu-
sammenarbeit zwischen den Gerichten der Mit-
gliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme
in Zivil- oder Handelssachen (ABl. EG Nr. L 174
S. 1)“ gestrichen.
9. In § 1079 werden in dem Satzteil nach Nummer 2
die Wörter „des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines
Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene
Forderungen (ABl. EU Nr. L 143 S. 15)“ gestrichen.
10. In § 1086 Absatz 1 Satz 1 werden vor der Angabe
„§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“
eingefügt.
11. In § 1087 werden die Wörter „des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006

zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens
(ABl. EU Nr. L 399 S. 1)“ gestrichen.
12. In § 1096 Absatz 2 Satz 2 werden vor der Angabe
„§ 767“ die Wörter „§ 795 Satz 1 in Verbindung mit“
eingefügt.
13. In § 1097 Absatz 1 werden die Wörter „des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007
zur Einführung eines europäischen Verfahrens für
geringfügige Forderungen (ABl. EU Nr. L 199 S. 1)“
gestrichen.
14. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
„Abschnitt 7
Anerkennung und Vollstreckung
nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012
Titel 1
Bescheinigung über inländische Titel
§ 1110
Zuständigkeit
Für die Ausstellung der Bescheinigung nach
den Artikeln 53 und 60 der Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 sind die Gerichte oder Notare zu-
ständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren
Ausfertigung des Titels obliegt.
§ 1111
Verfahren
(1) Bescheinigungen nach den Artikeln 53 und 60
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sind ohne An-
hörung des Schuldners auszustellen. In den Fällen
des § 726 Absatz 1 und der §§ 727 bis 729 kann
der Schuldner vor der Ausstellung der Bescheini-
gung gehört werden. Eine Ausfertigung der Be-
scheinigung ist dem Schuldner von Amts wegen
zuzustellen.
(2) Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über
die Ausstellung der Bescheinigung nach Absatz 1
gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der
Entscheidung über die Erteilung der Vollstre-
ckungsklausel entsprechend.
Titel 2
Anerkennung und
Vollstreckung ausländischer Titel im Inland
§ 1112
Entbehrlichkeit der Vollstreckungsklausel
Aus einem Titel, der in einem anderen Mitglied-
staat der Europäischen Union vollstreckbar ist, fin-
det die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne
dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf.
§ 1113
Übersetzung oder Transliteration
Hat eine Partei nach Artikel 57 der Verord-
nung (EU) Nr. 1215/2012 eine Übersetzung oder
eine Transliteration vorzulegen, so ist diese in deut-
scher Sprache abzufassen und von einer in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union hierzu befug-
ten Person zu erstellen.
§ 1114
Anfechtung der Anpassung eines Titels
Für die Anfechtung der Anpassung eines Titels
(Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) sind
folgende Rechtsgrundlagen entsprechend anzu-
wenden:
1. im Fall von Maßnahmen des Gerichtsvollziehers
oder des Vollstreckungsgerichts § 766,
2. im Fall von Entscheidungen des Vollstreckungs-
gerichts oder von Vollstreckungsmaßnahmen
des Prozessgerichts § 793 und
3. im Fall von Vollstreckungsmaßnahmen des
Grundbuchamts § 71 der Grundbuchordnung.
§ 1115
Versagung der
Anerkennung oder der Vollstreckung
(1) Für Anträge auf Versagung der Anerkennung
oder der Vollstreckung (Artikel 45 Absatz 4 und
Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr.
1215/2012) ist das Landgericht ausschließlich zu-
ständig.
(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Land-
gericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen
Wohnsitz hat. Hat der Schuldner im Inland keinen
Wohnsitz, ist ausschließlich das Landgericht zu-
ständig, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaf-
ten und juristischen Personen steht dem Wohnsitz
gleich.
(3) Der Antrag auf Versagung kann bei dem zu-
ständigen Landgericht schriftlich eingereicht oder
mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt
werden.
(4) Über den Antrag auf Versagung entscheidet
der Vorsitzende einer Zivilkammer durch Beschluss.
Der Beschluss ist zu begründen und kann ohne
mündliche Verhandlung ergehen. Der Antragsgeg-
ner ist vor der Entscheidung zu hören.
(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige
Beschwerde statt. Die Notfrist des § 569 Absatz 1
Satz 1 beträgt einen Monat und beginnt mit der Zu-
stellung der Entscheidung. Gegen den Beschluss
des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbe-
schwerde statt.
(6) Über den Antrag auf Aussetzung oder Be-
schränkung der Vollstreckung und den Antrag, die
Vollstreckung von der Leistung einer Sicherheit ab-
hängig zu machen (Artikel 44 Absatz 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 1215/2012), wird durch einstweilige
Anordnung entschieden. Die Entscheidung ist un-
anfechtbar.
§ 1116
Wegfall oder Beschränkung
der Vollstreckbarkeit im Ursprungsmitgliedstaat
Auf Antrag des Schuldners (Artikel 44 Absatz 2
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) ist die Zwangs-
vollstreckung entsprechend § 775 Nummer 1 und 2
und § 776 auch dann einzustellen oder zu be-
schränken, wenn der Schuldner eine Entscheidung
eines Gerichts des Ursprungsmitgliedstaats über

die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschrän-
kung der Vollstreckbarkeit vorlegt. Auf Verlangen
des Vollstreckungsorgans ist eine Übersetzung der
Entscheidung vorzulegen. § 1108 gilt entspre-
chend.
§ 1117
Vollstreckungsabwehrklage
(1) Für Klagen nach § 795 Satz 1 in Verbindung
mit § 767 gilt § 1086 Absatz 1 entsprechend.
(2) Richtet sich die Klage gegen die Vollstre-
ckung aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer
öffentlichen Urkunde, ist § 767 Absatz 2 nicht an-
zuwenden.“
Artikel 2
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 15
das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und wer-
den die Wörter „sowie das Bundesamt für Justiz“
angefügt.
2. In der Überschrift von § 15 wird das Wort „sowie“
durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter
„sowie das Bundesamt für Justiz“ angefügt.
Artikel 3
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778;
2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 2 des
Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3799) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. die Ausstellung, die Berichtigung und der
Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079
bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Aus-
stellung der Bestätigung nach § 1106 der Zi-
vilprozessordnung sowie die Ausstellung der
Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-
zessordnung;“.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 114
und 115“ durch die Angabe „§§ 114 bis 116“ er-
setzt.
2. In § 25a werden die Wörter „§ 20 Nummer 4 und 5“
durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 4 und 5
sowie Absatz 2“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes
über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
In § 87 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die inter-
nationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
2012 (BGBl. I S. 1566) geändert worden ist, werden die
Wörter „Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom
22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entschei-
dungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 12 vom
16.1.2001, S. 1)“ durch die Wörter „Verordnung (EU)
Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
(ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1)“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungs-
gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. De-
zember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Arti-
kel 2 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I
S. 273) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Wörter „von Verord-
nungen und Abkommen der Europäischen Gemein-
schaft“ durch die Wörter „von Abkommen der Eu-
ropäischen Union“ ersetzt.
2. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Teil 2
Abschnitt 6 wie folgt gefasst:
„Abschnitt 6
Übereinkommen
vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung
von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die Durchführung des Übereinkommens vom
30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zu-
ständigkeit und die Anerkennung und Voll-
streckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abkommen nach Absatz 1 Nummer 2
werden als unmittelbar geltendes Recht der
Europäischen Union durch die Durchfüh-
rungsbestimmungen dieses Gesetzes nicht
berührt.“
bb) In Satz 2 werden in dem Satzteil vor Num-
mer 1 die Wörter „zwischenstaatlichen Ver-
träge“ durch die Wörter „Anerkennungs- und
Vollstreckungsverträge“ ersetzt.
4. § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
1. Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europä-
ischen Union,
2. Titel jede Entscheidung, jeder gerichtliche Ver-
gleich und jede öffentliche Urkunde, auf die oder
den der jeweils auszuführende Anerkennungs-
und Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1

Nummer 1 oder das jeweils durchzuführende
Abkommen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 An-
wendung findet, und
3. Vertragsstaat jeder Staat, mit dem die Bundes-
republik Deutschland einen Anerkennungs- und
Vollstreckungsvertrag nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 abgeschlossen hat.“
5. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „die
durchzuführende Verordnung oder“ gestrichen und
wird das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort
„Union“ ersetzt.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils
die Wörter „vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288)“
gestrichen.
7. In § 16 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Gemein-
schaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemein-
schaft“ durch das Wort „Union“ ersetzt.
9. In § 19 werden die Wörter „nach der durchzufüh-
renden Verordnung der Europäischen Gemein-
schaft,“ gestrichen.
10. § 34 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Ausführung von
Anerkennungs- und Vollstreckungsverträgen
nach diesem Gesetz und für die Durchführung
der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Ver-
ordnungen und Abkommen“ durch die Wörter
„Durchführung dieses Gesetzes“ ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Von der Ermächtigung kann für jeden der in § 1
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b genann-
ten Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge
und für das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte
Abkommen der Europäischen Union einzeln Ge-
brauch gemacht werden.“
11. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 6 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 6
Übereinkommen
vom 30. Oktober 2007 über
die gerichtliche Zuständigkeit und
die Anerkennung und Vollstreckung von
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“.
12. In § 57 Satz 1 werden die Wörter „nach den Arti-
keln 54, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001
und“ gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
Das Internationale Familienrechtsverfahrensgesetz
vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I
S. 898) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Ab-
schnitt 5 Unterabschnitt 7 sowie in der Angabe zu
§ 36 jeweils das Wort „Vollstreckungsgegenklage“
durch das Wort „Vollstreckungsabwehrklage“ er-
setzt.
2. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Wirksamwerden der Entscheidung
(1) Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechts-
kraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzu-
weisen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für den Beschluss, mit dem
eine Entscheidung über die freiheitsentziehende Un-
terbringung eines Kindes nach Artikel 56 der Verord-
nung (EG) Nr. 2201/2003 für vollstreckbar erklärt
wird. In diesem Fall hat das Gericht die sofortige
Wirksamkeit des Beschlusses anzuordnen. § 324
Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in Ange-
legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt ent-
sprechend.“
3. Dem § 24 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Im Fall des § 22 Absatz 2 kann das Be-
schwerdegericht durch Beschluss die Vollstreckung
des angefochtenen Beschlusses einstweilen einstel-
len.“
4. In der Überschrift von Abschnitt 5 Unterabschnitt 7
sowie in der Überschrift von § 36 wird jeweils das
Wort „Vollstreckungsgegenklage“ durch das Wort
„Vollstreckungsabwehrklage“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154)
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Anlage 2
wie folgt gefasst:
„Anlage 2 (zu § 34 Absatz 1 Satz 3)“.
2. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach
1. der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli
2007 zur Einführung eines europäischen Verfah-
rens für geringfügige Forderungen,
2. der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2006 zur Einführung eines Europäischen
Mahnverfahrens und
3. der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 12. De-
zember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Ent-
scheidungen in Zivil- und Handelssachen.“
3. In § 22 Absatz 3 wird die Angabe „§ 56“ durch die
Angabe „§ 57“ ersetzt.
4. § 22 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In Verfahren über Anträge auf Ausstellung
einer Bestätigung nach § 1079 der Zivilprozessord-
nung, einer Bescheinigung nach § 1110 der Zivilpro-
zessordnung oder nach § 57 des Anerkennungs-
und Vollstreckungsausführungsgesetzes schuldet
die Kosten der Antragsteller.“
5. In § 23 Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „Satz 1
und 2“ durch die Wörter „Die Sätze 1 und 2“ ersetzt.

6. In § 51 Absatz 5 wird das Wort „Geschmacks-
mustergesetzes“ durch das Wort „Designgesetzes“
ersetzt.
7. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor
den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42
Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend an-
zuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahres-
betrags tritt der einfache Jahresbetrag.“
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten
der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festge-
setzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4
Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmit-
telbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten
ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in
Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu
bemessen.“
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden die Ab-
sätze 6 bis 8.
8. § 63 Absatz 1 Satz 4 wird aufgehoben.
9. Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt ge-
ändert:
a) Nummer 1510 wird im Gebührentatbestand wie
folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Verfahren“
das Wort „und“ angefügt.
cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein-
gefügt:
„5. Versagung der Anerkennung oder der Voll-
streckung (§ 1115 ZPO)“.
b) In Nummer 1512 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
c) In Nummer 1513 werden im Gebührentatbestand
nach der Angabe „ZPO“ die Wörter „oder über
Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 1110 ZPO“ eingefügt.
d) In Nummer 3920 wird im Gebührentatbestand je-
weils das Wort „Absatz“ durch die Angabe „Abs.“
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über
Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember
2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Arti-
kel 21 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In den Nummern 1212 und 1315 wird jeweils in Ab-
satz 1 der Anmerkung, in Nummer 1321 im Gebüh-
rentatbestand in Nummer 2 sowie in Nummer 1324
in Absatz 1 der Anmerkung jeweils das Wort „Vorle-
sen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
2. In Nummer 1326 wird im Gebührentatbestand das
Wort „Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbe-
schwerde“ ersetzt.
3. In den Nummern 1412, 1421 und 1424 wird jeweils
in Absatz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“
durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
4. In Nummer 1711 wird im Gebührentatbestand die
Angabe „§ 56“ durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
5. In Nummer 1715 wird im Gebührentatbestand das
Wort „Vorlesen“ durch das Wort „Verlesen“ ersetzt.
6. In Nummer 1721 werden im Gebührentatbestand die
Wörter „Begründung der Beschwerde“ durch die
Wörter „Begründung des Rechtsmittels“ ersetzt.
7. In den Nummern 1722 und 1911 wird jeweils in Ab-
satz 1 der Anmerkung das Wort „Vorlesen“ durch
das Wort „Verlesen“ ersetzt.
8. In Nummer 1921 werden nach den Wörtern „Zurück-
nahme der Rechtsbeschwerde“ die Wörter „oder des
Antrags“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Gerichts- und Notarkostengesetzes
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichts- und
Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586),
das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 10. Ok-
tober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Vorbemerkung 1.2.2 Nummer 3 werden die Wör-
ter „den §§ 36 und 37“ durch die Angabe „§ 36 oder
§ 37“ ersetzt.
2. In Nummer 15213 wird im Gebührentatbestand in
Nummer 5 die Angabe „GeschmMG“ durch die An-
gabe „DesignG“ ersetzt.
3. In Nummer 19126 wird in der Anmerkung das Wort
„Beschwerde“ durch das Wort „Rechtsbeschwer-
de“ ersetzt.
4. In Nummer 21303 wird im Gebührentatbestand das
Wort „jeweils“ gestrichen.
5. Nach Nummer 23803 wird folgende Nummer 23804
eingefügt:
Gebühr oder Satz
der Gebühr nach
Nr. Gebührentatbestand
§ 34 GNotKG
– Tabelle B
„23804 Verfahren über den An-
trag auf Erteilung einer
weiteren vollstreckbaren
Ausfertigung (§ 797
Abs. 3, § 733 ZPO) . . . 20,00 €“.
Die Gebühr wird für jede
weitere vollstreckbare Aus-
fertigung gesondert erho-
ben.
6. Die bisherige Nummer 23804 wird Nummer 23805.
7. In der neuen Nummer 23805 werden im Gebühren-
tatbestand nach der Angabe „ZPO“ die Wörter
„oder über die Ausstellung einer Bescheinigung
nach § 1110 ZPO“ eingefügt.
8. Die bisherige Nummer 23805 wird Nummer 23806.
9. Die bisherige Nummer 23806 wird Nummer 23807
und im Gebührentatbestand wird die Angabe
„23805“ durch die Angabe „23806“ ersetzt.

10. Die bisherige Nummer 23807 wird Nummer 23808
und im Gebührentatbestand wird die Angabe „§ 56“
durch die Angabe „§ 57“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 5. Mai
2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5
Absatz 7 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3799) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 59a Beiordnung und Bestellung durch Justiz-
behörden“.
b) Nach der Angabe zu Abschnitt 9 wird die Angabe
zu § 59a gestrichen.
2. § 19 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter „Festsetzung des
Streit- oder Geschäftswerts“ durch das Wort
„Wertfestsetzung“ ersetzt.
b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 56“ durch die
Angabe „§ 57“ ersetzt.
c) In Nummer 9 wird die Angabe „oder § 57“ durch
ein Komma und die Wörter „nach § 1110 der
Zivilprozessordnung oder nach § 57“ ersetzt.
3. In § 35 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Steuerbera-
tergebührenverordnung“ durch das Wort „Steuerbe-
ratervergütungsverordnung“ ersetzt.
4. In § 42 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Strafsenat“
durch das Wort „Senat“ ersetzt.
5. Die Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 2302 wird in der Anmerkung die An-
gabe „EUR“ durch die Angabe „€“ ersetzt.
b) In Vorbemerkung 3.2.1 Nummer 4 werden die
Wörter „in Rechtsbeschwerdeverfahren“ durch
die Wörter „über Rechtsbeschwerden“ ersetzt.
c) In Nummer 3325 wird im Gebührentatbestand je-
weils die Angabe „AktG“ durch die Wörter „des
Aktiengesetzes“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I S. 786) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In Buchstabe a wird die Angabe „(ABl. L 199 vom
31.7.2007, S. 40)“ gestrichen.
2. In Buchstabe b wird die Angabe „(ABl. L 177 vom
4.7.2008, S. 6)“ gestrichen.
3. Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
„c) Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des
Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zustän-
digkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung
und Vollstreckung von Entscheidungen und die
Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Verbin-
dung mit dem Haager Protokoll vom 23. Novem-
ber 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzu-
wendende Recht sowie“.
4. In Buchstabe d wird die Angabe „(ABl. L 343 vom
29.12.2010, S. 10)“ gestrichen.
Artikel 12
Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes
§ 73a Absatz 4 des Sozialgerichtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. September
1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1
Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-
gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt
der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-
den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-
raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“
Artikel 13
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
§ 166 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen,
der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1
Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidun-
gen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessord-
nung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm
das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Vorausset-
zungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hier-
nach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den An-
trag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt
der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem
Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt wer-

den kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monats-
raten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.“
Artikel 14
Änderung der
Finanzgerichtsordnung
§ 142 Absatz 3 der Finanzgerichtsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001
(BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3786) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaft-
lichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivil-
prozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2
der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen
und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4
der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten
der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn
der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt.
Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der
Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Ur-
kundsbeamte die den Antrag ablehnende Entschei-
dung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in
den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Pro-
zesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher
Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus
dem Vermögen zu zahlen sind.“
Artikel 15
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 10. Januar 2015 in Kraft.
(2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 Buchstabe b und Num-
mer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 1, 3 und 5 bis 9 Buch-
stabe b und d, die Artikel 8, 9 Nummer 1 bis 6 und 8
bis 10, Artikel 10 Nummer 1, 2 Buchstabe a und b und
Nummer 3 bis 5 sowie die Artikel 11 bis 14 treten am
Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Juli 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
d e r J u s t i z u n d f ü
Heiko
r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Maas
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 890. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 150f2a6c6473dd4d….