Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 173
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 655
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Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2024 – L 28 KR 312/24 B ER
- LSG Thüringen, 10.10.2019 – L 1 SV 793/19 B ERZitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.07.2018 – 173/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.07.2018 – 171/17
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2024 – L 2 R 216/24 BZitiert von 1
- LSG Bayern, 03.01.2022 – L 2 KR 343/21 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER
- LSG NRW, 22.05.2026 – L 6 AS 735/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.