Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 173
Stand: 10.06.2019
Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.
Wird zitiert von 686 Entscheidungen zu § 173 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 02.12.2024 – L 28 KR 312/24 B ER
- LSG Thüringen, 10.10.2019 – L 1 SV 793/19 B ERZitiert von 1
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.07.2018 – 173/17
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.07.2018 – 171/17
- LSG Baden-Württemberg, 29.04.2024 – L 2 R 216/24 BZitiert von 1
- LSG Bayern, 03.01.2022 – L 2 KR 343/21 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 18.08.2026 – L 7 AS 1320/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Keine vorläufige Verpflichtung zur Übernahme von Doppelmiete und Renovierungskosten - Fehlen eines Anordnungsgrundes bei Begleichung aus eigenen Mitteln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 17.08.2026 – L 7 AS 272/26 B ERGrundsicherung für Arbeitsuchende - Einstweiliger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnung - Bedarfe für Unterkunft und Heizung - Voraussetzungen des Anordnungsgrundes - Eilbedürftigkeit - Drohender Wohnungsverlust - Maßstab der Angemessenheit der Miete - Wohnraummehrbedarf bei Ausübung des Umgangsrechts Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LSG NRW, 01.06.2026 – L 2 AS 727/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 19 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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18.12.1986 Ausfertigung
§ 173 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBl. I 2496)
BGBl. 1986 I S. 2496
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.