§ 127 Entscheidungen
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 6.602
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Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 102/04Zitiert von 2
- LSG Schleswig, 04.11.2009 – L 6 B 50/09 AS PKH
- LSG Schleswig, 04.11.2009 – L 9 B 50/09 AS PKH
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 82/04
- LSG Thüringen, 18.01.2012 – L 6 B 156/08 KR
- BGH, 18.05.2011 – XII ZB 265/10Verfahrenskostenhilfeantrag in Familienstreitsache: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei Unanfechtbarkeit der Hauptsacheentscheidung; Gebot der WaffengleichheitZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 06.08.2026 – 20 L 567/26
- LSG NRW, 27.07.2026 – L 2 AS 926/26 B
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 127 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/127#abs-1 (1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/127#abs-2 (2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/127#abs-3 (3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/127#abs-4 (4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.