Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 109
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 1.623
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Nach Gewicht
- BSG, 20.04.2010 – B 1/3 KR 22/08 R(Krankenversicherung - Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG - hinreichender Nachweis der Wirksamkeit einer bestimmten Therapie - Benennung eines im EU-Ausland tätigen Arztes als Sachverständiger - Unzulässigkeit eines Antrags auf Feststellung überlanger Dauer des Verfahrens in einer Vorinstanz zur Vorbereitung von Entschädigungsansprüchen nach der EMRK <juris: MRK>)
- LSG Bayern, 21.11.2018 – L 20 KR 486/18 BZitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 28.02.2012 – L 9 R 4943/11Zitiert von 1
- LSG Sachsen-Anhalt, 17.05.2018 – L 3 R 77/18Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 16.08.2006 – L 1 U 3854/06 KO-B
- LSG Baden-Württemberg, 24.01.2024 – L 3 SB 2024/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 23.06.2026 – B 3 KR 12/25 B
- BSG, 11.06.2026 – B 2 U 1/26 B
- BSG, 09.06.2026 – B 1 KR 45/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Normenfeststellungsklage - Krankenversicherung - Krankenhaus - Mindestmenge - Beschluss des G-BA - gerichtlicher Prüfungsmaßstab - Divergenz - selbst formulierter Rechtssatz - Verfahrensmangel - Antrag auf Beiziehung von Unterlagen aus einem Aktenbestand
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 109 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/109#abs-1 (1) Auf Antrag des Versicherten, des Menschen mit Behinderungen, des Berechtigten nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/109#abs-2 (2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.