§ 120 Festsetzung von Zahlungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 922
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 12.04.2010 – 14 Ta 657/09Zitiert von 11
- LAG Hamm, 23.06.2014 – 14 Ta 330/14Zitiert von 22
- LAG Hessen, 31.10.2016 – 3 Ta 398/16Zitiert von 4
- LAG Hessen, 20.09.2016 – 3 Ta 259/15
- LAG Hamm, 03.12.2013 – 14 Ta 570/13Zitiert von 3
- LAG Hamm, 20.09.2013 – 14 Ta 160/13Prozesskostenhilfe - Nachprüfungsverfahren - Zustellung der Aufforderung an den Prozessbevollmächtigten KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 30
Zuletzt entschieden
- SG Dortmund, 19.02.2026 – S 26 AY 8/26 ER
- OLG Brandenburg, 24.09.2025 – 9 WF 202/25
- AG Kelheim, 18.07.2025 – 1 F 337/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/120#abs-1 (1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/120#abs-2 (2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/120#abs-3 (3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/120#abs-4 (4) (weggefallen)