§ 118 Bewilligungsverfahren
Stand: 20.07.2024
Wird zitiert von 1.307
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 01.07.2015 – 14 Ta 6/15Zitiert von 18
- LAG Schleswig-Holstein, 12.02.2024 – 3 Ta 13/24Zitiert von 2
- LAG Hessen, 26.05.2020 – 14 Ta 26/20Zitiert von 1
- LAG Hamm, 16.09.2015 – 6 Ta 419/15Zitiert von 5
- LAG Hamm, 18.08.2015 – 6 Ta 277/15Zitiert von 3
- LAG Hamm, 30.01.2006 – 4 Ta 830/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 22.07.2026 – 6 C 1.26Prozesskostenhilfe im Vereinsverbotsverfahren
- LAG Hamm, 29.06.2026 – 13 Ta 146/26
- BFH, 26.06.2026 – IX S 17/26 (PKH)Prozesskostenhilfe; Darlegung von Zulassungsgründen; Antrag auf Akteneinsicht
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/118#abs-1 (1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind. § 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/118#abs-2 (2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/118#abs-3 (3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.