Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 142
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.040
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 14 BA 123/23 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 14.12.2018 – L 15 KR 539/18 BZitiert von 1
- LSG NRW, 24.03.2016 – L 19 AS 289/16 B ERZitiert von 7
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 5
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – L 3 R 550/14 B
- LSG Thüringen, 17.07.2014 – L 6 KR 507/14 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 15.06.2026 – L 10 KR 100/26 KH B ER
- LSG NRW, 01.04.2026 – L 2 AS 281/26 B ER
- LSG NRW, 17.03.2026 – L 3 KR 331/25 B
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-1 (1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-2 (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-3 (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.