Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 142
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-1 (1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-2 (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/142#abs-3 (3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Wird zitiert von 1.104 Entscheidungen zu § 142 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 21.11.2023 – L 14 BA 123/23 B ERZitiert von 1
- LSG NRW, 12.02.2020 – L 2 AS 1841/19 B
- LSG NRW, 14.12.2018 – L 15 KR 539/18 BZitiert von 3
- LSG NRW, 24.03.2016 – L 19 AS 289/16 B ERZitiert von 7
- LSG NRW, 24.02.2016 – L 11 KA 58/15 B ERZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 19.03.2015 – L 3 R 550/14 B
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 07.07.2026 – L 5 KR 548/26 B ER
- LSG NRW, 15.06.2026 – L 10 KR 100/26 KH B ER
- LSG Berlin-Brandenburg, 08.05.2026 – L 1 AS 516/26 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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15.12.2008 Ausfertigung
§ 142 geändert durch Artikel 2b des Gesetzes vom 15. Dezember 2008 (BGBl. I 2426)
BGBl. 2008 I S. 2426
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.