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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2024, Nr. 237

BGBl. 2024 I Nr. 237 · 49.335 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2024, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2024                         Ausgegeben zu Bonn am 18. Juli 2024                                    Nr. 237

                                          Gesetz
               zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in
                 der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten

                                               Vom 15. Juli 2024


  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                   Artikel 1

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das
zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 185 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
    „(1a) Der Vorsitzende kann gestatten oder anordnen, dass der Dolmetscher per Bild- und Tonübertragung an
  der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung teilnimmt. Der Vorsitzende kann zusätzlich anordnen, dass sich
  der Dolmetscher an demselben Ort aufhält wie die Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig ist.“
2. Dem § 191a wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) In gerichtlichen Verfahren eingesetzte Videokonferenztechnik ist für die Verständigung mit einer blinden
  oder sehbehinderten Person auf deren Verlangen barrierefrei zugänglich zu machen. Absatz 3 Satz 4 gilt
  entsprechend.“
3. § 193 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
       „(1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur Entscheidung berufenen
     Richter ganz oder teilweise per Bild- und Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch
     organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des Beratungsgeheimnisses sicherzustellen.“
  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
  c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „Absätzen 3 und 4“ durch die Wörter
     „Absätzen 4 und 5“ ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „§ 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1
         Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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  e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“
     ersetzt.


                                                   Artikel 2

                                Änderung des Beratungshilfegesetzes
  § 4 des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „mündlich“ durch die Wörter „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt“
   ersetzt.
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle Erklärungen und Versicherungen nach Satz 1 auch zu Protokoll
  aufnehmen.“


                                                   Artikel 3

                         Änderung der Beratungshilfeformularverordnung
  In § 1 Nummer 1 der Beratungshilfeformularverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 2), die durch Artikel 2 der
Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) geändert worden ist, werden die Wörter „mündlich stellt“
durch die Wörter „vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt“ ersetzt.


                                                   Artikel 4

       Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
  Die §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes
vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist, werden wie folgt gefasst:


                                                      „§ 16
   (1) Die Bundesregierung und die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für ihre
jeweiligen Zuständigkeitsbereiche vollvirtuelle Videoverhandlungen zum Zwecke ihrer Erprobung zuzulassen. Eine
Videoverhandlung (§ 128a der Zivilprozessordnung) findet als vollvirtuelle Videoverhandlung statt, wenn alle
Verfahrensbeteiligten und alle Mitglieder des Gerichts an der mündlichen Verhandlung per Bild- und
Tonübertragung teilnehmen und der Vorsitzende die Videoverhandlung von einem anderen Ort als der
Gerichtsstelle aus leitet. Die Landesregierungen können die in Satz 1 genannte Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
  (2) Die Zulassung vollvirtueller Videoverhandlungen kann auf einzelne Gerichte oder Verfahren beschränkt
werden. In der Rechtsverordnung ist Folgendes zu bestimmen:
1. die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Herstellung der Öffentlichkeit nach Absatz 4
   sowie
2. Art und Umfang der nach § 17 zu erhebenden Daten.
Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2033 zu befristen. Die
Rechtsverordnung der Bundesregierung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.
   (3) Ist durch Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2 eine vollvirtuelle Videoverhandlung zugelassen, so
ist deren Durchführung nur zulässig, wenn
1. alle Mitglieder des Gerichts gegenüber dem Vorsitzenden erklärt haben, an der mündlichen Verhandlung per
   Bild- und Tonübertragung teilzunehmen,
2. gegenüber allen Verfahrensbeteiligten eine Videoverhandlung nach § 128a Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozess­
   ordnung angeordnet wurde und
3. kein Verfahrensbeteiligter fristgerecht Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung eingelegt
   hat.
Über die Durchführung einer vollvirtuellen Videoverhandlung entscheidet der Vorsitzende.
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   (4) In öffentlichen Verhandlungen ist die Öffentlichkeit herzustellen, indem die vollvirtuelle Videoverhandlung in
Bild und Ton an einen öffentlich zugänglichen Raum im zuständigen Gericht übertragen wird.
  (5) Absatz 4 gilt entsprechend für die Urteilsverkündung nach § 310 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.


                                                        § 17
   (1) Das Bundesministerium der Justiz evaluiert unter Beteiligung der an der Erprobung teilnehmenden Länder
vier Jahre und acht Jahre nach dem 19. Juli 2024 die mit der vollvirtuellen Videoverhandlung gemachten
Erfahrungen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse.
  (2) Die an der Erprobung teilnehmenden Länder berichten dem Bundesministerium der Justiz zum Zwecke der
Evaluierung nach Absatz 1 am Ende eines jeden Kalenderjahres über die an den Gerichten in ihrem
Zuständigkeitsbereich durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen. Der Bericht soll bezogen auf den
Berichtszeitraum folgende Angaben enthalten:
1. Anzahl der durchgeführten vollvirtuellen Videoverhandlungen,
2. Angaben zu Art und Sachgebiet der Verfahren, in denen eine vollvirtuelle Videoverhandlung stattgefunden hat,
3. Angaben zur anwaltlichen Vertretung in diesen Verfahren,
4. Angaben über die technische Ausstattung des öffentlichen Übertragungsraums nach § 16 Absatz 4 sowie die
   hierfür entstandenen Kosten und Aufwendungen,
5. Angaben zum Umfang, in welchem die Öffentlichkeit von den Möglichkeiten des § 16 Absatz 4 Gebrauch
   gemacht hat und
6. Angaben über die Erfahrungen der Gerichte und Verfahrensbeteiligten mit der Durchführung vollvirtueller
   Videoverhandlungen und der Herstellung der Öffentlichkeit nach § 16 Absatz 4.“


                                                    Artikel 5

                   Weitere Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung
                                  der Zivilprozessordnung
   Die §§ 16 und 17 des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung, das zuletzt durch Artikel 4
dieses Gesetzes geändert worden ist, werden aufgehoben.


                                                    Artikel 6

                                    Änderung der Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I
S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Der Angabe zu § 117 werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
    b) Die Angabe zu § 128a wird wie folgt gefasst:
       „§ 128a   Videoverhandlung“.
    c) In der Angabe zu § 802f werden die Wörter „Verfahren zur“ gestrichen.
2. § 117 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort „Verordnungsermächtigung“ angefügt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.
    c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Soweit Formulare für die Erklärung nach Absatz 2 eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer
       bedienen. In geeigneten Fällen kann die Geschäftsstelle die Erklärung auch zu Protokoll aufnehmen.“
3. Dem § 118 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
    „§ 128a gilt für den Erörterungstermin nach Satz 3 entsprechend.“
4. In § 120a Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular“ gestrichen.
BGBl. 2024, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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5. § 128a wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 128a

                                                 Videoverhandlung
      (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur
   Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
   statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter oder mindestens ein Mitglied des Gerichts per Bild- und
   Tonübertragung teilnimmt. Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Neben­
   intervenienten, ihre Bevollmächtigten sowie Vertreter und Beistände.
     (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 die Teilnahme an der
   mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle
   Verfahrensbeteiligte gestatten oder anordnen. Gegen eine Anordnung kann der Adressat innerhalb einer Frist
   von zwei Wochen Einspruch einlegen. Hierauf weist der Vorsitzende mit der Anordnung hin.
     (3) Beantragt ein Verfahrensbeteiligter seine Teilnahme per Bild- und Tonübertragung, soll der Vorsitzende
   ihm diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf
   Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
      (4) Wird der Einspruch nach Absatz 2 Satz 2 fristgerecht eingelegt, so hebt der Vorsitzende die Anordnung
   für alle Verfahrensbeteiligten auf, gegenüber denen eine Anordnung erfolgt ist. In diesem Fall soll der
   Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, die Teilnahme per Bild- und
   Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht nach Absatz 3 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
     (5) Der Vorsitzende leitet die Videoverhandlung von der Gerichtsstelle aus. Er kann anderen Mitgliedern des
   Gerichts bei Vorliegen erheblicher Gründe gestatten, an der mündlichen Verhandlung per Bild- und
   Tonübertragung teilzunehmen.
      (6) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind
   sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a ganz oder
   teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind die Verfahrensbeteiligten zu
   informieren.
      (7) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar. Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.“
6. § 129a wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 1 auch per Bild-
      und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der
      Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild-
      und Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet. § 162 Absatz 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
7. § 141 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
   „Das Gericht kann das persönliche Erscheinen auch als Teilnahme an einer Videoverhandlung nach § 128a
   gestatten oder anordnen. Ist einer Partei aus wichtigem Grund das persönliche Erscheinen in dem Termin nicht
   zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens ab.“
8. § 160 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
      „2. die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen
          Dolmetschers sowie im Fall des § 128a Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes und des § 185 Absatz 1a
          des Gerichtsverfassungsgesetzes die Angabe, wer an der Verhandlung oder der Beweisaufnahme per
          Bild- und Tonübertragung teilnimmt;“.
   b) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände,
          Zeugen und Sachverständigen sowie im Fall der §§ 128a und 284 Absatz 2 die Angabe, wer an der
          Verhandlung oder der Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt, und im Fall des § 284
          Absatz 3 die Gerichtsstelle, von der aus die Parteien, Zeugen und Sachverständigen an der
          Beweisaufnahme teilnehmen;“.
9. § 160a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Inhalt des Protokolls kann vorläufig aufgezeichnet werden.“
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   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „in diesem Fall“ durch die Wörter „im Fall des Absatzes 1“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Wenn Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160
          Absatz 3 Nummer 5 in Ton oder in Bild und Ton vorläufig aufgezeichnet worden sind, muss lediglich dies
          in dem Protokoll vermerkt werden.“
      cc) In Satz 3 werden die Wörter „die Feststellungen“ durch die Wörter „den Inhalt der vorläufigen
          Aufzeichnungen nach Satz 2“ ersetzt.
      dd) In Satz 4 werden die Wörter „Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Wörter „Aussagen nach
          § 160 Absatz 3 Nummer 4 in Ton oder in Bild und Ton“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
         „(3) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind
      1. zu den Prozessakten zu nehmen,
      2. bei der Geschäftsstelle mit den Prozessakten aufzubewahren oder
      3. auf einer zentralen Datenspeicherungseinrichtung der Justiz zu speichern.
         (4) Die vorläufigen Aufzeichnungen sind zu löschen,
      1. sobald das Protokoll nach der Sitzung hergestellt oder um den Inhalt der vorläufigen Aufzeichnungen
         ergänzt ist, wenn die Parteien innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Abschrift keine
         Einwendungen erhoben haben;
      2. in nicht in Nummer 1 genannten Fällen nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens.“
   d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
   e) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
        „(6) Einsicht in die vorläufigen Aufzeichnungen in Ton oder in Bild und Ton wird durch den Vorsitzenden in
      entsprechender Anwendung des § 299 Absatz 3 und 4 gewährt, ohne dass es eines besonderen Antrags
      nach § 299 Absatz 3 Satz 2 bedarf.“
10. § 162 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen“ durch die Wörter
      „vorzulesen, zur Durchsicht vorzulegen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm anzuzeigen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4“ durch die Wörter „Aussagen nach
          § 160 Absatz 3 Nummer 4“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Soweit Aussagen nach § 160 Absatz 3 Nummer 4 oder das Ergebnis eines Augenscheins nach § 160
          Absatz 3 Nummer 5 in Gegenwart der Beteiligten und in Form einer Zusammenfassung der wesentlichen
          Ergebnisse aufgezeichnet worden sind, kann das Abspielen, das Vorlesen, die Vorlage zur Durchsicht
          oder die Anzeige auf einem Bildschirm unterbleiben, wenn die Beteiligten nach der Aufzeichnung darauf
          verzichten; in dem Protokoll ist zu vermerken, dass der Verzicht ausgesprochen worden ist.“
11. In § 163 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „mit einem Tonaufnahmegerät“ durch die Wörter „in Ton oder in Bild
    und Ton“ ersetzt.
12. § 227 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin für eine Durchführung als
      Videoverhandlung nach § 128a oder als Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen
      Gründe nach Satz 1 dadurch entfallen.“
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
         „(4) Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten, ob gegen die Durchführung einer
      Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
13. § 253 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
      „4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.“
BGBl. 2024, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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14. § 277 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Klageerwiderung soll ferner eine Äußerung dazu enthalten,
   1. ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
   2. ob gegen eine Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken bestehen.“
15. § 278 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „Absatz 1 und 3“ gestrichen.
   b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „§ 141 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.“
16. § 284 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 wird das Wort „wird“ durch das Wort „werden“ ersetzt.
   b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
        „(2) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und
      Tonübertragung gestatten oder anordnen. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und
      Sachverständigen zu. § 128a Absatz 1, 2, 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. Der
      Einspruch nach § 128a Absatz 2 Satz 2 steht auch den Verfahrensbeteiligten zu. Satz 1 gilt nicht für den
      Beweis durch Urkunden.
        (3) Gegenüber zu vernehmenden Parteien, Zeugen und Sachverständigen kann im Fall einer
      Beweisaufnahme nach Absatz 2 zusätzlich angeordnet werden, dass sich diese während der Vernehmung
      an einer vom Gericht näher zu bestimmenden Gerichtsstelle aufhalten.“
17. § 299 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird das Wort „Personen“ gestrichen.
   b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
        „(4) Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass im Rahmen der
      Akteneinsicht Dritte keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. Personen, denen Akteneinsicht
      gewährt wird, dürfen die ihnen überlassenen Akten oder Akteninhalte weder ganz noch teilweise öffentlich
      verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen.“
   c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
18. Dem § 310 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und
   Tonübertragung teilzunehmen.“
19. In § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 wird jeweils die Angabe „§ 128a Abs. 2“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2
    und 3“ ersetzt.
20. § 377 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
   b) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:
      „4. im Fall des § 284 Absatz 2 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses die Bild- und Tonübertragung
          sicherzustellen;
      5. im Fall des § 284 Absatz 3 die Anweisung, zur Ablegung des Zeugnisses an der zu bezeichnenden
         Gerichtsstelle zu erscheinen.“
21. § 411 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens,
   eine schriftliche Erläuterung oder eine Ergänzung des Gutachtens anordnen. Das Erscheinen kann auch als
   Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 128a gestattet oder angeordnet werden.“
22. In § 479 Absatz 1 wird die Angabe „§ 128a Abs. 2“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3“ ersetzt.
23. Dem § 492 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
   „Für den Erörterungstermin gilt § 128a entsprechend.“
24. § 762 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
      „4. den Vermerk, dass diese Personen das Protokoll nach Vorlesung oder nach Vorlegung zur Durchsicht
          genehmigt haben;“.
   b) In Absatz 3 wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 4“ ersetzt.
25. In § 802c Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 802f Abs. 1“ durch die Angabe „§ 802f
    Absatz 2“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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26. § 802f wird wie folgt gefasst:
                                                       „§ 802f

                                          Abnahme der Vermögensauskunft
      (1) Die Abnahme der Vermögensauskunft ist nur zulässig, wenn
    1. der Gerichtsvollzieher zuvor den Schuldner zur Zahlung aufgefordert hat,
    2. seit der Zahlungsaufforderung nach Nummer 1 mindestens zwei Wochen vergangen sind und
    3. die Forderung nicht vollständig beglichen worden ist.
      (2) Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und lädt den
    Schuldner zu diesem Termin. Der Termin findet alsbald nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 Nummer 2 statt.
    Die Ladung des Schuldners zu dem Termin darf frühestens mit der Zahlungsaufforderung nach Absatz 1
    Nummer 1 erfolgen. Der Gerichtsvollzieher bestimmt, ob der Termin
    1. in seinen Geschäftsräumen,
    2. in der Wohnung des Schuldners,
    3. an einem nicht in den Nummern 1 und 2 genannten geeigneten Ort oder
    4. per Bild- und Tonübertragung
    stattfindet.
       (3) Bei einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 wird die Übertragung
    nicht aufgezeichnet. Der Gerichtsvollzieher weist zu Beginn des Termins alle Teilnehmer auf das
    Aufzeichnungsverbot hin.
       (4) Bestimmt der Gerichtsvollzieher, dass der Termin nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2, 3 oder 4 stattfindet,
    kann der Schuldner dieser Bestimmung innerhalb einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher
    widersprechen. Der Schuldner hat die zur Abnahme der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen in dem
    Termin beizubringen. Wird die Vermögensauskunft in dem Termin nicht abgegeben, so ist dies nur dann nicht
    pflichtwidrig, wenn
    1. der Schuldner nachweist, dass er die Nichtabgabe der Vermögensauskunft in diesem Termin nicht zu
       vertreten hat,
    2. der Schuldner einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 innerhalb der Frist des
       Satzes 1 widersprochen hat oder
    3. der Schuldner im Fall einer Bestimmung des Termins nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 darlegt, dass die
       Nichtabgabe der Vermögensauskunft auf technischen Problemen beruht hat.
      (5) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über Folgendes zu belehren:
    1. die nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben,
    2. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 bis 4 sein Recht, der Terminsbestimmung
       nach Absatz 4 Satz 1 zu widersprechen,
    3. im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 das Aufzeichnungsverbot des Absatzes 3
       Satz 1,
    4. die Pflicht nach Absatz 4 Satz 2, die erforderlichen Unterlagen beizubringen,
    5. die Folgen einer pflichtwidrigen Nichtabgabe der Vermögensauskunft,
    6. die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und
    7. die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882c bei Abgabe der Vermögensauskunft.
       (6) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 5 sind
    dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an
    den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des
    § 357 Absatz 2 mitzuteilen sowie im Fall der Terminsbestimmung nach Absatz 2 Satz 4 Nummer 4 ein Hinweis
    auf das Aufzeichnungsverbot zu geben.
      (7) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c
    Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor
    Abgabe der Versicherung nach § 802c Absatz 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm
    anzuzeigen. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen; § 802d Absatz 2 gilt entsprechend.
      (8) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht
    nach § 802k Absatz 1. Er leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu; § 802d Absatz 2 gilt
    entsprechend. Der Ausdruck und das elektronische Dokument müssen den Vermerk enthalten, dass sie mit
    dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmen. § 802d Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
BGBl. 2024, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


27. § 802i wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 7“ ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8“ ersetzt.
28. § 802k wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 802f Abs. 6“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 8“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „und für Verbraucherschutz“ gestrichen und wird die Angabe „§ 802f
       Abs. 5“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 7“ ersetzt.
29. In § 807 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Abs. 5 und 6“ durch die Wörter „§ 802f Absatz 7 und 8“ ersetzt.
30. In § 836 Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 6“ ersetzt.
31. In § 883 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 802f Abs. 4“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 6“ ersetzt.
32. § 1100 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Im Fall einer Videoverhandlung nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 128a Absatz 6
    anwendbar.“
33. § 1101 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Im Fall einer Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung nach Artikel 9 Absatz 1 Satz 2 der
    Verordnung (EG) Nr. 861/2007 ist nur § 284 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 128a Absatz 6 und § 284
    Absatz 3 anwendbar.“


                                                    Artikel 7

                          Änderung der Vermögensverzeichnisverordnung
  Die Vermögensverzeichnisverordnung vom 26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1663) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 802f Absatz 6“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 8“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 802f Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 802f Absatz 7
   Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. In § 5 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 802f Absatz 6“ durch die Angabe „§ 802f Absatz 8“ ersetzt.


                                                    Artikel 8

         Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
                    Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Absatz 5 wird die Angabe „§ 299 Abs. 3“ durch die Wörter „§ 299 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
2. § 25 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
       „(3) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle kann Anträge und Erklärungen nach Absatz 2 auch per Bild-
     und Tonübertragung aufnehmen. In diesem Fall kann sich der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle bei der
     Aufnahme der Anträge und Erklärungen an einem anderen Ort als der Geschäftsstelle aufhalten. Die Bild- und
     Tonübertragung wird nicht aufgezeichnet.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
3. Dem § 30 wird folgender Absatz 5 angefügt:
    „(5) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, kann das Gericht auf
  Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen per Bild- und
  Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Beteiligten, Zeugen und Sachverständigen zu. § 128a
  Absatz 1, 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Entscheidungen über die Gestattung oder
  Ablehnung der Vernehmung per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.“
4. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) In geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen, soll das Gericht zur
  Erörterung der Sache auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und
  Tonübertragung für einen Beteiligten, mehrere oder alle Beteiligte gestatten. § 128a Absatz 1, 5 und 6 der
  Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und
  Tonübertragung ist kurz zu begründen. Entscheidungen über die Gestattung oder Ablehnung der Erörterung
  per Bild- und Tonübertragung sind unanfechtbar.“
BGBl. 2024, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


5. Dem § 33 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Als persönliches Erscheinen gilt auch die Teilnahme an einem Termin per Bild- und Tonübertragung nach § 32
  Absatz 3.“
6. Dem § 34 wird folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Im Anwendungsbereich des Absatzes 1 Nummer 1 kann das Gericht die persönliche Anhörung eines
  Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.“
7. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „einer“ die Wörter „von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevoll­
     mächtigten unterzeichneten“ eingefügt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „§ 25 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“


                                                   Artikel 9

                               Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
  Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das
zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Abweichend von Satz 1 findet
   1. § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, dass das Gericht dem
      Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung
      gestatten kann;
   2. § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame
      Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung
      aufgrund mündlicher Verhandlung.“
2. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe „Richtlinie 2003/8/EG“ werden die Wörter „mit Ausnahme des § 118 Absatz 1 Satz 6 der
      Zivilprozessordnung“ eingefügt.
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Im Bewilligungsverfahren gilt für den Erörterungstermin nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung
      § 50a dieses Gesetzes entsprechend.“
3. Dem § 13a werden die folgenden Sätze angefügt:
   „§ 1100 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle von § 128a Absatz 6
   der Zivilprozessordnung § 50a Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist. § 1101 Absatz 2 findet mit der
   Maßgabe Anwendung, dass anstelle von § 284 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit
   § 128a Absatz 6 und § 284 Absatz 3 der Zivilprozessordnung § 58 Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 50a
   Absatz 3 dieses Gesetzes anwendbar ist.“
4. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche
      Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozessordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der
      Zivilprozessordnung), über den Urkunden- und Wechselprozess (§§ 592 bis 605a der
      Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Absatz 2 der
      Zivilprozessordnung), über die Förderung von Videoverhandlungen bei Terminsänderungsanträgen (§ 227
      Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 der Zivilprozessordnung), über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom
      1. Juli bis 31. August (§ 227 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung) und die Äußerung über Bedenken
      gegen eine Videoverhandlung in der Klageschrift und der Klageerwiderung (§ 253 Absatz 3 Nummer 4 und
      § 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung) finden keine Anwendung.“
   b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Abweichend von § 160 Absatz 1 Nummer 4 der Zivilprozessordnung enthält das Protokoll die Namen der
      erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und
      Sachverständigen sowie im Fall der §§ 50a und 58 Absatz 4 die Angabe, wer an der Verhandlung oder der
      Beweisaufnahme per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.“
BGBl. 2024, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


5. Nach § 50 wird folgender § 50a eingefügt:
                                                       „§ 50a

                                                 Videoverhandlung
      (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur
   Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
   statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
   Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Parteien und Nebenintervenienten sowie ihre
   Bevollmächtigten, Vertreter und Beistände.
     (2) Der Vorsitzende kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines
   Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen
   Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf
   Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
      (3) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Videoverhandlung aufzuzeichnen. Hierauf sind
   sie zu Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Die Videoverhandlung kann für die Zwecke des § 160a der
   Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufgezeichnet werden. Über Beginn und Ende der Aufzeichnung sind
   die Verfahrensbeteiligten zu informieren.
      (4) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.“
6. Nach § 51 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
   „Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 50a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und
   Tonübertragung.“
7. Dem § 54 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „§ 50a ist anzuwenden.“
8. Dem § 58 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt:
     „(4) Der Vorsitzende kann auf Antrag oder von Amts wegen die Beweisaufnahme per Bild- und
   Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und Sachverständigen
   zu. § 50a Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht für den Beweis durch Urkunden.
      (5) § 375 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden für den Fall, dass
   eine Zeugenvernehmung nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet. § 479 Absatz 1 der Zivilprozessordnung ist
   entsprechend anzuwenden für den Fall, dass die Leistung des Eides nach § 58 Absatz 4 nicht stattfindet.
   § 411 Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Erscheinen des
   Sachverständigen auch als Teilnahme per Bild- und Tonübertragung nach § 50a gestattet werden kann. § 492
   Absatz 3 der Zivilprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für den Erörterungstermin § 50a
   entsprechend gilt.“
9. Dem § 60 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
   „Der Vorsitzende kann den Verfahrensbeteiligten gestatten, an der Urteilsverkündung per Bild- und
   Tonübertragung teilzunehmen.“
10. In § 64 Absatz 7 werden die Wörter „des § 50, des § 51 Abs. 1“ durch die Wörter „der §§ 50 bis 51 Absatz 1“
    ersetzt und wird nach dem Wort „Zustellungen,“ das Wort „Videoverhandlung,“ eingefügt.
11. In § 72 Absatz 6 werden nach der Angabe „§§ 50,“ die Angabe „50a,“ und nach dem Wort „Zustellung,“ das Wort
    „Videoverhandlung,“ eingefügt.


                                                  Artikel 10

                                   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 61 wird wie folgt geändert:
  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden,
     dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild-
     und Tonübertragung gestatten kann.“
  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
     „Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die
     erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei
     einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.“
BGBl. 2024, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


2. In § 73a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter
   „§ 118 Absatz 1 Satz 6 und des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
3. In § 110 Absatz 3 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3
   und Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
4. § 110a wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 110a
     (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur
  Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
  statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
  Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
    (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines
  Verfahrensbeteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen
  Verfahrensbeteiligten, mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf
  Teilnahme per Bild- und Tonübertragung ist kurz zu begründen.
    (3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen
  Zeugen oder einen Sachverständigen gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen und
  Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.
    (4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu
  Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung
  nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn
  und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen
  und Sachverständigen zu informieren.
     (5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
    (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für § 106 Absatz 3 Nummer 7 und § 73a Absatz 1 Satz 1 dieses
  Gesetzes in Verbindung mit § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung.“
5. § 111 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
     „Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 110a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und
     Tonübertragung.“
  b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Gericht“ durch die Wörter „Der Vorsitzende“ ersetzt.
6. In § 122 werden die Wörter „Zivilprozeßordnung entsprechend“ durch die Wörter „Zivilprozessordnung
   entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt“ ersetzt.
7. Dem § 132 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der
  Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.“
8. In § 202 Satz 1 werden die Wörter „einschließlich § 278 Absatz 5“ durch die Wörter „einschließlich der §§ 129a,
   278 Absatz 5“ ersetzt.


                                                  Artikel 11

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die
zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 81 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. Nach § 95 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „Als persönliches Erscheinen gilt auch die nach § 102a Absatz 2 Satz 1 gestattete Teilnahme per Bild- und
  Tonübertragung.“
3. § 102a wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 102a
     (1) Die mündliche Verhandlung kann in geeigneten Fällen und soweit ausreichende Kapazitäten zur
  Verfügung stehen als Videoverhandlung stattfinden. Eine mündliche Verhandlung findet als Videoverhandlung
  statt, wenn an ihr mindestens ein Verfahrensbeteiligter per Bild- und Tonübertragung teilnimmt.
  Verfahrensbeteiligte nach dieser Vorschrift sind die Beteiligten, ihre Bevollmächtigten und Beistände.
BGBl. 2024, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


    (2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag eines Verfahrens­
  beteiligten oder von Amts wegen die Teilnahme per Bild- und Tonübertragung für einen Verfahrensbeteiligten,
  mehrere oder alle Verfahrensbeteiligte gestatten. Die Ablehnung eines Antrags auf Teilnahme per Bild- und
  Tonübertragung ist kurz zu begründen.
    (3) Das Gericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder
  Beteiligten per Bild- und Tonübertragung gestatten. Das Antragsrecht steht den Verfahrensbeteiligten, Zeugen
  und Sachverständigen zu. Absatz 1 gilt entsprechend.
    (4) Den Verfahrensbeteiligten und Dritten ist es untersagt, die Übertragung aufzuzeichnen. Hierauf sind sie zu
  Beginn der Verhandlung hinzuweisen. Das Gericht kann die Videoverhandlung oder die Bild- und Tonübertragung
  nach Absatz 3 für die Zwecke des § 160a der Zivilprozessordnung ganz oder teilweise aufzeichnen. Über Beginn
  und Ende der Aufzeichnung hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten und im Falle von Absatz 3 auch die Zeugen
  und Sachverständigen zu informieren.
     (5) Entscheidungen nach dieser Vorschrift sind unanfechtbar.
     (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für Erörterungstermine (§ 87 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und
  § 87c Absatz 2 Satz 1).“
4. Dem § 116 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der
  Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.“


                                                  Artikel 12

                                Änderung der Finanzgerichtsordnung
  Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262;
2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 64 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 129a Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
2. Dem § 65 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 253 Absatz 3 Nummer 4 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
3. Dem § 71 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „§ 277 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
4. Dem § 79 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „§ 128a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend;“
   angefügt.
5. Nach § 80 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
  „§ 141 Absatz 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.“
6. In § 82 wird die Angabe „§§ 358 bis 371“ durch die Wörter „§ 284 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 358 bis 371“
   ersetzt.
7. § 91a wird aufgehoben.
8. Dem § 104 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
  „Der Vorsitzende kann den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen gestatten, an der
  Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen.“
9. In § 128 Absatz 2 werden die Wörter „Beschlüsse nach §§ 91a und 93a,“ gestrichen.


                                                  Artikel 13

                               Änderung des Gerichtskostengesetzes
  Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar
2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 9019 wird aufgehoben.
2. Nummer 9020 wird Nummer 9019.
BGBl. 2024, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                   Artikel 14

               Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
  Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008
(BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2015 wird aufgehoben.
2. Nummer 2016 wird Nummer 2015.


                                                   Artikel 15

                        Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes
  Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das
zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 31016 wird aufgehoben.
2. Nummer 31017 wird Nummer 31016.


                                                   Artikel 16

                                     Änderung des Patentgesetzes
  Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 2021 (BGBl. I S. 4074) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 46 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.“
2. In § 136 Satz 1 wird die Angabe „§ 117 Abs. 2 bis 4“ durch die Wörter „§ 117 Absatz 2 bis 4 Satz 1“ ersetzt.


                                                   Artikel 17

                              Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
    § 17 Absatz 2 Satz 6 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986
(BGBl. I S. 1455), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
„Die §§ 128a und 284 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 18

                                    Änderung der Abgabenordnung
  In § 30 Absatz 3 Nummer 1a der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002
(BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236)
geändert worden ist, wird die Angabe „§ 193 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 193 Absatz 3“ ersetzt.
BGBl. 2024, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


                                                     Artikel 19

                                                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 5 tritt am 1. Januar 2034 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 15. Juli 2024

                                             Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Marco Buschmann




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2024 I Nr. 237. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 99c82837950eabe9….