Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 74
Stand: 10.06.2019
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.
Wird zitiert von 102 Entscheidungen zu § 74 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Neuruppin, 12.04.2021 – S 26 AS 1060/18
- SG Neuruppin, 01.03.2022 – S 26 AS 459/20
- SG Neuruppin, 04.05.2021 – S 26 AS 1131/18Zitiert von 1
- SG Neuruppin, 05.05.2021 – S 26 AS 1130/18
- SG Neuruppin, 20.08.2020 – S 20 KR 26/15
- LSG NRW, 23.05.2012 – L 10 P 84/09
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 30.07.2026 – 1 BvR 349/26Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren - fachgerichtliches Abstellen auf unterbliebene Klageverbindung bei Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 113 SGG nicht nachvollziehbar
- BSG, 05.03.2026 – B 4 SF 4/26 SSozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Streitgenossenschaft - Miterben - Wohnsitze in verschiedenen Landessozialgerichtsbezirken - Bestimmung des Sozialgerichts Halle zum zuständigen Gericht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 08.12.2025 – B 4 SF 13/25 SSozialgerichtliches Verfahren - Zuständigkeitsbestimmung - Klageverfahren von Miterben mit verschiedenen Wohnsitzen - Bestimmung des örtlich zuständigen Sozialgerichts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 74 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 74 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.