Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 60 Fahrkosten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 234
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 16.02.2012 – L 8 KR 243/11
- SG Berlin, 02.09.2011 – S 81 KR 372/11Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 17.05.2010 – 1 S 2441/09Zitiert von 10
- LSG NRW, 18.01.2024 – L 5 KR 931/21
- BSG, 22.04.2008 – B 1 KR 22/07 RZitiert von 11
- BSG, 20.02.2025 – B 1 KR 7/24 R(Krankenversicherung - Fahrkosten nach § 60 SGB 5 - Krankentransport - Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkasse trotz Fehlen einer vorherigen Genehmigung)Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 25.06.2026 – L 16 KR 991/23
- OVG NRW, 23.04.2026 – 9 B 1142/25
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 14/24 RKrankenversicherung - Vergütung für Krankentransportleistungen - rückwirkende Entgelterhöhung - keine rückwirkende Auswirkung auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden ZuzahlungZitiert von 1
234 Entscheidungen zu § 60 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 60 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/60#abs-1 (1) Die Krankenkasse übernimmt nach den Absätzen 2 und 3 die Kosten für Fahrten einschließlich der Transporte nach § 133 (Fahrkosten), wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind. Welches Fahrzeug benutzt werden kann, richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Die Krankenkasse übernimmt Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 festgelegt hat. Die Übernahme von Fahrkosten nach Satz 3 und nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Fahrten zur ambulanten Behandlung erfolgt nur nach vorheriger Genehmigung durch die Krankenkasse. Für Krankenfahrten zur ambulanten Behandlung gilt die Genehmigung nach Satz 4 als erteilt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen vorliegt:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/60#abs-2 (2) Die Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages
Soweit Fahrten nach Satz 1 von Rettungsdiensten durchgeführt werden, zieht die Krankenkasse die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages je Fahrt von dem Versicherten ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/60#abs-3 (3) Als Fahrkosten werden anerkannt
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/60#abs-4 (4) Die Kosten des Rücktransports in das Inland werden nicht übernommen. § 18 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/60#abs-5 (5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei Pflegepersonen im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3a Satz 1 und 2 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3a Satz 2 während einer stationären Rehabilitation ihrer Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse der Pflegeperson im Sinne des § 19 Satz 1 des Elften Buches zu erstatten.