Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 15/1525 · S. 79
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 2a) Die Vorschrift knüpft an die übergreifenden Zielsetzungen des Neunten Buches an und soll integrationsorientierend wirken. Es gilt, die Belange chronisch kranker und behin- derter Menschen im Sinne von mehr Teilhabe zu berück- sichtigen, ihnen Selbstbestimmung zu ermöglichen und durch Behinderungen bzw. chronischer Krankheit bedingte Nachteile auszugleichen. Zu Nummer 2 (§ 4) Die Regelung sieht für die Entwicklung der Verwaltungs- ausgaben der Krankenkassen eine im Wesentlichen dynami- sche Begrenzung für die Jahre 2004 bis 2007 vor. Die Ver- waltungsausgaben je Versicherten dürfen sich im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr höchstens in dem Maße verändern, wie sich auch die durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der Krankenkassen entwickeln (Bindung der Entwicklung der Verwaltungsausgaben an die Veränderungsrate nach § 71 Abs. 3 SGB V). Diese Anpas- sung hat grundsätzlich im Verlauf des Kalenderjahres zu er- folgen. Der Versichertenentwicklung, die die Höhe der Ver- waltungskosten entscheidend beeinflusst, wird grundsätz- lich dadurch Rechnung getragen, dass für das Maß der zu- lässigen Veränderung der Verwaltungsausgaben von vornherein auf die Verwaltungsausgaben je Versicherten ab- gestellt wird. Bei Krankenkassen, die sich entweder auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder auf das in Artikel 3 des Eini- gungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, ist die Verände- rungsrate stets auf die bundesweiten Verwaltungsausgaben zu beziehen. Satz 2 dieser Regelung wirkt dem Anreiz entgegen, dass sich Krankenkassen durch Outsourcing den Regelungen des Satzes 1 entziehen. Krankenkassen, die eine ungünstige Verwaltungskostenstruktur auf
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 426.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 15/1525, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 390.139–816.563 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.58) +D1D2D3 · Prüfwert feb699d635f56c2e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP