Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2702

BGBl. 2001 I S. 2702 · 35.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2001, Seite 2702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2702
                                           Gesetz
                          zur Umstellung von Gesetzen und anderen
                Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro
                               (Achtes Euro-Einführungsgesetz)
                                                   Vom 23. Oktober 2001

  Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-
schlossen:

                   I nhaltsübersicht

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem
          Gebiete des Heilwesens
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-
          zeutisch-technischen Assistenten
Artikel 7 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des HIV-Hilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-
          rung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
           versicherung der Landwirte
Artikel 11 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 13 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Heilpraktikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-
           päden

Artikel 18 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten-
           gesetzes

Artikel 19 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 20 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Embryonenschutzgesetzes

Artikel 23 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 25 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
           degesetzes

Artikel 26 Änderung des Vorläufigen Biergesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren
           bei natürlichen Mineralwässern
Artikel 28 Änderung des Fleischhygienegesetzes

Artikel 29 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes

Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der
           Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der ver-
           tragsärztlichen Versorgung

Artikel 31 Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung
           homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinsti-
           tut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bun-
           desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
           und Veterinärmedizin

Artikel 32 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Artikel 33 Änderung der Reichsversicherungsordnung

Artikel 34 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

Artikel 35 Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 36 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 38 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 39 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
           ärzte
Artikel 40 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
           zahnärzte
Artikel 41 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 42 Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gen-
           technikgesetz
Artikel 43 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 44 Inkrafttreten

                           Artikel 1
                      Änderung
         des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-

zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I
S. 2144), wird wie folgt geändert:

 1. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.

 2. § 20 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 werden die Wörter „fünf Deutschen
       Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.

    b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „einer
       Deutschen Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“

       ersetzt.

 3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2703
    b) In Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

 4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 werden die Angabe „8 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „4 Euro“, die Angabe „9 Deut-
       sche Mark“ durch die Angabe „4,50 Euro“ und
       die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die An-
       gabe „5 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 3 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.

 5. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.

 6. In § 40 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.

 7. In § 59 werden die Angabe „2 100 Deutsche Mark“

    durch die Angabe „1 050 Euro“ und die Angabe „1 050

    Deutsche Mark“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt.

 8. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
    b) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

 9. In § 65b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Millio-

    nen Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 113 000 Eu-
    ro“ ersetzt.

10. In § 81 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Zwanzig-
    tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „Zehn-
    tausend Euro“ ersetzt.

11. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche
    Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

12. In § 307 Abs. 2 werden die Wörter „Fünftausend Deut-
    sche Mark“ durch die Wörter „Zweitausendfünfhun-
    dert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 2
   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-

sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), wird wie folgt
geändert:

 1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deut-
    sche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.

 2. § 36 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche
           Mark“ durch die Angabe „384 Euro“ ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800 Deut-
           sche Mark“ durch die Angabe „921 Euro“
           ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 800 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
          ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „3 750 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 918 Euro“ ersetzt.

3. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „400 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „800 Deutsche
          Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „1 300 Deut-
          sche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“
          ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „30 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die

      Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe

      „26 Euro“ ersetzt.

4. In § 39 Satz 3 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“

   durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.

5. § 40 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „50 Deutsche

      Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.

   c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5 000 Deut-
      sche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ ersetzt.

6. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe
   „750 Deutsche Mark“ durch die Angabe „384 Euro“, in
   Nummer 2 die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „921 Euro“ und in Nummer 3 die Angabe
   „2 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
   ersetzt.

7. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.

8. § 43 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Angabe „2 800 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“ und die
      Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-

      gabe „15 339 Euro“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 wird die Angabe „3 300 Deutsche
      Mark“ durch die Angabe „1 688 Euro“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 1 die An-
      gabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „1 023 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 500
      Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“, in
      Nummer 3 die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „1 432 Euro“, in Nummer 4 die
      Angabe „3 300 Deutsche Mark“ durch die Angabe
      „1 688 Euro“ sowie in Satz 2 und 3 jeweils die
      Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-
      gabe „15 339 Euro“ ersetzt.

9. In § 43a wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „256 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2704
10. In § 112 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
    durch die Wörter „Zweitausendfünfhundert Euro“
    ersetzt.

                        Artikel 3
         Änderung des Arzneimittelgesetzes
  Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) , wird wie folgt geändert:

1. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „eine Million
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
   ersetzt.

2. In § 97 Abs. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 4

                   Änderung des
             Gesetzes über die Werbung
           auf dem Gebiete des Heilwesens
   In § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
(BGBl. I S. 1661) geändert worden ist, werden die Wörter
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwölf-
tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 5
                   Änderung des
         Gesetzes über das Apothekenwesen
  In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 6
                  Änderung des
             Gesetzes über den Beruf
    des pharmazeutisch-technischen Assistenten
  In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 7

         Änderung des Transfusionsgesetzes
  In § 32 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli
1998 (BGBl. I S. 1752) werden die Angabe „50 000 Deut-

sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 8
           Änderung des HIV-Hilfegesetzes
  In § 16 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I
S. 972, 979), das durch § 14 des Gesetzes vom 2. August
2000 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, werden die
Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511,29
Euro“, die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „766,94 Euro“ und die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 9
               Änderung des Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433 ), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I
S. 907), dieser wiederum geändert durch Artikel 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:

1. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

    b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
       durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

2. In § 31 wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „77 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 10
           Änderung des Zweiten Gesetzes
     über die Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

2. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.

3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
   Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 11
         Änderung des Mutterschutzgesetzes

  Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November
2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vierhundert
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.

2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2705
3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „dreißigtausend Deut-
   sche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“
   und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 12

        Änderung des Diätassistentengesetzes

  In § 10 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März
1994 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 11 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.

                        Artikel 13

       Änderung des Ergotherapeutengesetzes

  In § 7 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.

                        Artikel 14
          Änderung des Hebammengesetzes
  In § 25 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.

                        Artikel 15
         Änderung des Heilpraktikergesetzes

  In § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.

                        Artikel 16
        Änderung des Krankenpflegegesetzes
  In § 25 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“

ersetzt.

                        Artikel 17

               Änderung des Gesetzes
            über den Beruf des Logopäden
  In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopä-
den vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend

Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 18
                   Änderung des

      Masseur- und Physiotherapeutengesetzes

  In § 15 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das durch
Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 19

             Änderung des MTA-Gesetzes

  In § 12 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das durch Artikel 10 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 20
         Änderung des Orthoptistengesetzes
  In § 10 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. Novem-
ber 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 21
                      Änderung
           des Rettungsassistentengesetzes

  In § 12 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 22
      Änderung des Embryonenschutzgesetzes
   In § 12 Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) werden die Wörter
„fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                        Artikel 23

       Änderung des Transplantationsgesetzes
  In § 20 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vom
5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das durch Artikel 3
§ 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2706
                       Artikel 24
                     Änderung
               des Gentechnikgesetzes
   In § 38 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist,
werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 25
            Änderung des Lebensmittel-
          und Bedarfsgegenständegesetzes
  Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
wird wie folgt geändert:

1. In § 53 Abs. 3 und in § 58 Abs. 3 werden jeweils die
   Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
   Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

2. In § 54 Abs. 3 und in § 59 Abs. 2 werden jeweils die

   Wörter „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die

   Wörter „fünfzehntausend Euro“ und jeweils die Wörter

   „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-

   tausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 26
                      Änderung
             des Vorläufigen Biergesetzes

  In § 18 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1399), das durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,
werden die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 27

                       Änderung

            des Gesetzes über Zulassungs-

       verfahren bei natürlichen Mineralwässern
  In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren
bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I

S. 1016), das durch Artikel 24 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 28
        Änderung des Fleischhygienegesetzes
  In § 29 Abs. 4 des Fleischhygienegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 29
                     Änderung des
            Geflügelfleischhygienegesetzes
  In § 30 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das durch Artikel 2 § 26
des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 30
              Änderung der Verordnung
             über die Zuzahlung bei der
       Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln
        in der vertragsärztlichen Versorgung
   In § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuzahlung bei der
Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertrags-
ärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I
S. 1557), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird Satz 1 wie
folgt gefasst:
„Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von

Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch

Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem

Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen

Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro

teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu
leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.“

                        Artikel 31

           Änderung der Kostenverordnung
 für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
     durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
      Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
         gesundheitlichen Verbraucherschutz
                 und Veterinärmedizin

  Die Kostenverordnung für die Registrierung homö-
opathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-

medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April

1997 (BGBl. I S. 779) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
                durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 400 DM“
                durch die Angabe „1 740 Euro“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 600 DM“
                durch die Angabe „2 350 Euro“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Angabe „235 DM“ durch die
          Angabe „120 Euro“ und die Angabe „2 350 DM“
          durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.

      cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
           aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
                durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2707
           bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2 700 DM“
                durch die Angabe „1 380 Euro“ ersetzt.
           ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 600 DM“
                durch die Angabe „1 840 Euro“ ersetzt.

      dd) In Satz 4 werden die Angabe „120 DM“ durch die
          Angabe „60 Euro“ und die Angabe „1 200 DM“
          durch die Angabe „610 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1 300 DM“
          durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „650 DM“
          durch die Angabe „330 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „150 bis 750 DM“ durch
   die Angabe „80 bis 400 Euro“ ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch
          die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
          die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 DM“
          durch die Angabe „510 Euro“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 DM“ durch
          die Angabe „150 Euro“ ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“
      durch die Angabe „100 bis 510 Euro“ ersetzt.

   b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die
      Angabe „260 Euro“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
      durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.
   d) In Nummer 4 wird die Angabe „25 bis 300 DM“
      durch die Angabe „10 bis 150 Euro“ ersetzt.
   e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe a wird die Angabe „30 DM“ durch
          die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 DM“ durch
          die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 32
   Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
  In § 9 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverord-
nung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die durch
Artikel 4 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
und die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 33
     Änderung der Reichsversicherungsordnung
  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-

lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626), wird wie folgt geändert:

1. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
   b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
      durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

2. In § 200b wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „77 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 34

                    Änderung der
        Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
  In § 14 Abs. 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „500 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 35

                     Änderung
           der Bundespflegesatzverordnung

   Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie
folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „260 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „133 Euro“ ersetzt.

2. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt L 2 wird in Spalte 5 das Wort „DM“
      durch das Wort „Euro“ ersetzt.
   b) In den Abschnitten K 1, K 2 und K 3 wird jeweils in
      Spalte 6 das Wort „DM“ durch das Wort „Euro“
      ersetzt.
   c) In Abschnitt K 4 wird in Spalte 3 das Wort „DM“
      durch das Wort „Euro“ ersetzt.
   d) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstel-
      lung wird wie folgt geändert:
      aa) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:
          „1) Die Euro-Beträge in den Abschnitten V 1
              laufende Nr. 2 und 4, V 4 und K 1 – K 4 sind
              in „1 000 Euro“ anzugeben; die Beträge V 2,
              V 3, L 2 und K 5 – K 7 in „Euro“.
      bb) In der Fußnote 22) wird das Wort „DM“ durch
          das Wort „Euro“ ersetzt.

      cc) In Fußnote 29) Satz 3 wird das Wort „DM“ durch
          das Wort „Euro“ ersetzt.

3. Anlage 2 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Abschnitt Z 1 wird in der Anmerkung *) die An-
      gabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 226 Euro“
      ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2708
   b) In Abschnitt Z 2 wird in Zeile Z 2 das Wort „DM“
      durch das Wort „Euro“ ersetzt.
   c) In Abschnitt Z 3 wird in Spalte 2 das Wort „DM“
      durch das Wort „Euro“ ersetzt.

                        Artikel 36

                  Änderung der
       Krankenhaus-Buchführungsverordnung

  Die Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 4 § 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Konto 0761 wird die Angabe „100 bis 800 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „51 bis 410 Euro“ ersetzt.

2. In Konto 0762 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 37

                       Änderung

              der Abgrenzungsverordnung
   Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie
folgt geändert:

1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „800
   Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 38
          Änderung der Bundesärzteordnung

  In § 13a Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436) geändert worden ist,

werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch

die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.

                         Artikel 39

              Änderung der Zulassungs-
             verordnung für Vertragsärzte

  § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
      „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
   b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
      Angabe „30 Euro“ ersetzt.

   c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch
      die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
   gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 40

              Änderung der Zulassungs-
           verordnung für Vertragszahnärzte

   § 46 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
      „50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
   b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
      Angabe „30 Euro“ ersetzt.

   c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch

      die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
   gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 41
        Änderung der Schiedsamtsverordnung

   In § 20 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. April 1998 (BGBl. I S. 719) geändert worden
ist, wird die Angabe „400 bis 1 200 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „200 bis 600 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 42

             Änderung der Bundeskosten-
          verordnung zum Gentechnikgesetz

  Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz

vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), geändert durch

Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 000 bis 30 000
          DM“ durch die Angabe „2 500 bis 15 000 Euro“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 bis
          60 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 30 000
          Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „150 000 DM“

      durch die Angabe „75 000 Euro“ und die Angabe
      „300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 Euro“
      ersetzt.
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „50 Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 2709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2709
2. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die
      Angabe „50 Euro“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die
          Angabe „50 Euro“ ersetzt.

      bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
          Angabe „25 Euro“ ersetzt.
      cc) In Satz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
          Angabe „50 Euro“ ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
      durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.

    b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 bis 300 DM“
       durch die Angabe „12,50 bis 150 Euro“ ersetzt.

                          Artikel 43
      Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 30 bis 32 und 34 bis 42 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.

                          Artikel 44

                        Inkrafttreten

    Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
                                    Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                  gewahrt.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                  wird im Bundesgesetzblatt

                                    Berlin, den 23. Oktober
verkündet.

2001
                                                Der Bundespräsident
                                                   Johannes
Rau
                                                 Der Bundeskanzler
                                                 Gerhard Schröder
                                     Die Bundesministerin für Gesundheit
                                               Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 189525617f113ff4….