Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 2702
BGBl. 2001 I S. 2702 · 35.434 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umstellung von Gesetzen und anderen
Vorschriften auf dem Gebiet des Gesundheitswesens auf Euro
(Achtes Euro-Einführungsgesetz)
Vom 23. Oktober 2001
Der Bundestag hat das nachstehende Gesetz be-
schlossen:
I nhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens
Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Apothekenwesen
Artikel 6 Änderung des Gesetzes über den Beruf des pharma-
zeutisch-technischen Assistenten
Artikel 7 Änderung des Transfusionsgesetzes
Artikel 8 Änderung des HIV-Hilfegesetzes
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte
Artikel 10 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte
Artikel 11 Änderung des Mutterschutzgesetzes
Artikel 12 Änderung des Diätassistentengesetzes
Artikel 13 Änderung des Ergotherapeutengesetzes
Artikel 14 Änderung des Hebammengesetzes
Artikel 15 Änderung des Heilpraktikergesetzes
Artikel 16 Änderung des Krankenpflegegesetzes
Artikel 17 Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logo-
päden
Artikel 18 Änderung des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes
Artikel 19 Änderung des MTA-Gesetzes
Artikel 20 Änderung des Orthoptistengesetzes
Artikel 21 Änderung des Rettungsassistentengesetzes
Artikel 22 Änderung des Embryonenschutzgesetzes
Artikel 23 Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Gentechnikgesetzes
Artikel 25 Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-
degesetzes
Artikel 26 Änderung des Vorläufigen Biergesetzes
Artikel 27 Änderung des Gesetzes über Zulassungsverfahren
bei natürlichen Mineralwässern
Artikel 28 Änderung des Fleischhygienegesetzes
Artikel 29 Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes
Artikel 30 Änderung der Verordnung über die Zuzahlung bei der
Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der ver-
tragsärztlichen Versorgung
Artikel 31 Änderung der Kostenverordnung für die Registrierung
homöopathischer Arzneimittel durch das Bundesinsti-
tut für Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bun-
desinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
Artikel 32 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Artikel 33 Änderung der Reichsversicherungsordnung
Artikel 34 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Artikel 35 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
Artikel 36 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Artikel 37 Änderung der Abgrenzungsverordnung
Artikel 38 Änderung der Bundesärzteordnung
Artikel 39 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
ärzte
Artikel 40 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertrags-
zahnärzte
Artikel 41 Änderung der Schiedsamtsverordnung
Artikel 42 Änderung der Bundeskostenverordnung zum Gen-
technikgesetz
Artikel 43 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 44 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. De-
zember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. August 2001 (BGBl. I
S. 2144), wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 6 Satz 2 wird die Angabe „10 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „5 Euro“ ersetzt.
2. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „fünf Deutschen
Mark“ durch die Angabe „2,56 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 5 werden die Wörter „einer
Deutschen Mark“ durch die Angabe „0,51 Euro“
ersetzt.
3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „15 Deutsche Mark“
durch die Angabe „8 Euro“ ersetzt.

b) In Satz 3 wird die Angabe „30 Deutsche Mark“
durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.
4. § 31 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Angabe „8 Deutsche Mark“
durch die Angabe „4 Euro“, die Angabe „9 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „4,50 Euro“ und
die Angabe „10 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „5 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „8 Deutsche Mark“
durch die Angabe „4 Euro“ ersetzt.
5. In § 39 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
6. In § 40 Abs. 5 Satz 1 wird die Angabe „17 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „9 Euro“ ersetzt.
7. In § 59 werden die Angabe „2 100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 050 Euro“ und die Angabe „1 050
Deutsche Mark“ durch die Angabe „525 Euro“ ersetzt.
8. § 60 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
9. In § 65b Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „zehn Millio-
nen Deutsche Mark“ durch die Angabe „5 113 000 Eu-
ro“ ersetzt.
10. In § 81 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „Zwanzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „Zehn-
tausend Euro“ ersetzt.
11. In § 249 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe „630 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
12. In § 307 Abs. 2 werden die Wörter „Fünftausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „Zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegever-
sicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994,
BGBl. I S. 1014, 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz
vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320), wird wie folgt
geändert:
1. In § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 wird die Angabe „630 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „325 Euro“ ersetzt.
2. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „384 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „1 800 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „921 Euro“
ersetzt.
cc) In Nummer 3 wird die Angabe „2 800 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 4 wird die Angabe „3 750 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 918 Euro“ ersetzt.
3. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 Nr. 1 wird die Angabe „400 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „205 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 3 Nr. 2 wird die Angabe „800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe „1 300 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „665 Euro“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 werden die Angabe „30 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „16 Euro“ und die
Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„26 Euro“ ersetzt.
4. In § 39 Satz 3 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „60 Deutsche Mark“
durch die Angabe „31 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 4 wird die Angabe „50 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „5 000 Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „2 557 Euro“ ersetzt.
6. In § 41 Abs. 2 werden in Nummer 1 die Angabe
„750 Deutsche Mark“ durch die Angabe „384 Euro“, in
Nummer 2 die Angabe „1 800 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „921 Euro“ und in Nummer 3 die Angabe
„2 800 Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“
ersetzt.
7. In § 42 Abs. 2 wird die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 432 Euro“ ersetzt.
8. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Angabe „2 800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 432 Euro“ und die
Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „15 339 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe „3 300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 688 Euro“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden in Nummer 1 die An-
gabe „2 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 023 Euro“, in Nummer 2 die Angabe „2 500
Deutsche Mark“ durch die Angabe „1 279 Euro“, in
Nummer 3 die Angabe „2 800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „1 432 Euro“, in Nummer 4 die
Angabe „3 300 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„1 688 Euro“ sowie in Satz 2 und 3 jeweils die
Angabe „30 000 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „15 339 Euro“ ersetzt.
9. In § 43a wird die Angabe „500 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „256 Euro“ ersetzt.

10. In § 112 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Wörter „Zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 3
Änderung des Arzneimittelgesetzes
Das Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586),
zuletzt geändert durch Artikel 2 § 10 des Gesetzes vom
20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) , wird wie folgt geändert:
1. In § 40 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „eine Million
Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
ersetzt.
2. In § 97 Abs. 3 werden die Wörter „fünfzigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Angabe „25 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über die Werbung
auf dem Gebiete des Heilwesens
In § 15 Abs. 3 des Gesetzes über die Werbung auf dem
Gebiete des Heilwesens in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3068), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2001
(BGBl. I S. 1661) geändert worden ist, werden die Wörter
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „fünfund-
zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwölf-
tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über das Apothekenwesen
In § 25 Abs. 3 des Gesetzes über das Apothekenwesen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober
1980 (BGBl. I S. 1993), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 3
des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ und die Wörter „zehntausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Gesetzes über den Beruf
des pharmazeutisch-technischen Assistenten
In § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des phar-
mazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I
S. 2349), das durch Artikel 5 der Verordnung vom 21. Sep-
tember 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wer-
den die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Transfusionsgesetzes
In § 32 Abs. 3 des Transfusionsgesetzes vom 1. Juli
1998 (BGBl. I S. 1752) werden die Angabe „50 000 Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend
Euro“ und die Angabe „20 000 Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des HIV-Hilfegesetzes
In § 16 des HIV-Hilfegesetzes vom 24. Juli 1995 (BGBl. I
S. 972, 979), das durch § 14 des Gesetzes vom 2. August
2000 (BGBl. I S. 1270) geändert worden ist, werden die
Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „511,29
Euro“, die Angabe „1 500 Deutsche Mark“ durch die An-
gabe „766,94 Euro“ und die Angabe „3 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 533,88 Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Krankenversicherung der Land-
wirte vom 10. August 1972 (BGBl. I S. 1433 ), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I
S. 907), dieser wiederum geändert durch Artikel 2 Buch-
stabe b des Gesetzes vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3853), wird wie folgt geändert:
1. § 29 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
2. In § 31 wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „77 Euro“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
2557), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
17. Juli 2001 (BGBl. I S. 1600), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 2 wird die Angabe „5 000 Deutsche Mark“
durch die Angabe „2 500 Euro“ ersetzt.
3. In § 59 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Deutsche
Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Mutterschutzgesetzes
Das Mutterschutzgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 17. Januar 1997 (BGBl. I S. 22, 293), geän-
dert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 30. November
2000 (BGBl. I S. 1638), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „vierhundert
Deutsche Mark“ durch die Angabe „210 Euro“ ersetzt.
2. In § 14 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „25 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.

3. In § 21 Abs. 2 werden die Wörter „dreißigtausend Deut-
sche Mark“ durch die Wörter „fünfzehntausend Euro“
und die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Diätassistentengesetzes
In § 10 Abs. 2 des Diätassistentengesetzes vom 8. März
1994 (BGBl. I S. 446), das durch Artikel 11 der Verordnung
vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Ergotherapeutengesetzes
In § 7 Abs. 2 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai
1976 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Hebammengesetzes
In § 25 Satz 2 des Hebammengesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 902), das zuletzt durch Artikel 6 der Ver-
ordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 15
Änderung des Heilpraktikergesetzes
In § 5a Abs. 2 des Heilpraktikergesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2, veröf-
fentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 53 des
Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Krankenpflegegesetzes
In § 25 Satz 2 des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni
1985 (BGBl. I S. 893), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 17. November 2000 (BGBl. I S. 1513) geän-
dert worden ist, werden die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
Artikel 17
Änderung des Gesetzes
über den Beruf des Logopäden
In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über den Beruf des Logopä-
den vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.
Artikel 18
Änderung des
Masseur- und Physiotherapeutengesetzes
In § 15 Abs. 2 des Masseur- und Physiotherapeuten-
gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), das durch
Artikel 12 der Verordnung vom 21. September 1997
(BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, wird die Angabe
„5 000 Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausend-
fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 19
Änderung des MTA-Gesetzes
In § 12 Abs. 2 des MTA-Gesetzes vom 2. August 1993
(BGBl. I S. 1402), das durch Artikel 10 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Orthoptistengesetzes
In § 10 Abs. 2 des Orthoptistengesetzes vom 28. Novem-
ber 1989 (BGBl. I S. 2061), das zuletzt durch Artikel 9 der
Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.
Artikel 21
Änderung
des Rettungsassistentengesetzes
In § 12 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes vom
10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), das zuletzt durch Artikel 8
der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünftausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhun-
dert Euro“ ersetzt.
Artikel 22
Änderung des Embryonenschutzgesetzes
In § 12 Abs. 2 des Embryonenschutzgesetzes vom
13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2746) werden die Wörter
„fünftausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „zwei-
tausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Transplantationsgesetzes
In § 20 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes vom
5. November 1997 (BGBl. I S. 2631), das durch Artikel 3
§ 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzig-
tausend Euro“ und die Wörter „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“
ersetzt.

Artikel 24
Änderung
des Gentechnikgesetzes
In § 38 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I
S. 2066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
2. November 2000 (BGBl. I S. 1478) geändert worden ist,
werden die Wörter „einhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Lebensmittel-
und Bedarfsgegenständegesetzes
Das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in
der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 2
§ 15 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),
wird wie folgt geändert:
1. In § 53 Abs. 3 und in § 58 Abs. 3 werden jeweils die
Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
2. In § 54 Abs. 3 und in § 59 Abs. 2 werden jeweils die
Wörter „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
Wörter „fünfzehntausend Euro“ und jeweils die Wörter
„zehntausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung
des Vorläufigen Biergesetzes
In § 18 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1399), das durch Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung vom
29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230) geändert worden ist,
werden die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“
durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung
des Gesetzes über Zulassungs-
verfahren bei natürlichen Mineralwässern
In § 2 Abs. 2 des Gesetzes über Zulassungsverfahren
bei natürlichen Mineralwässern vom 25. Juli 1984 (BGBl. I
S. 1016), das durch Artikel 24 der Verordnung vom
26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung des Fleischhygienegesetzes
In § 29 Abs. 4 des Fleischhygienegesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I
S. 1189), das zuletzt durch Artikel 2 § 25 des Gesetzes
vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert
worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtausend Euro“
und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 29
Änderung des
Geflügelfleischhygienegesetzes
In § 30 Abs. 4 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom
17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), das durch Artikel 2 § 26
des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224)
geändert worden ist, werden die Wörter „fünfzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünfundzwanzigtau-
send Euro“ und die Wörter „zwanzigtausend Deutsche
Mark“ durch die Wörter „zehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 30
Änderung der Verordnung
über die Zuzahlung bei der
Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln
in der vertragsärztlichen Versorgung
In § 3 Abs. 2 der Verordnung über die Zuzahlung bei der
Abgabe von Arznei- und Verbandmitteln in der vertrags-
ärztlichen Versorgung vom 9. September 1993 (BGBl. I
S. 1557), die zuletzt durch die Verordnung vom 19. April
2000 (BGBl. I S. 597) geändert worden ist, wird Satz 1 wie
folgt gefasst:
„Bei der Abgabe von Teilmengen aus Packungen von
Fertigarzneimitteln (§ 129 Abs. 1 Nr. 3 Fünftes Buch
Sozialgesetzbuch) ist eine Zuzahlung entsprechend dem
Anteil der Teilmenge an der in der Packung enthaltenen
Gesamtmenge, abgerundet auf einen durch 0,25 Euro
teilbaren Betrag, mindestens jedoch einen halben Euro, zu
leisten, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels.“
Artikel 31
Änderung der Kostenverordnung
für die Registrierung homöopathischer Arzneimittel
durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte und das Bundesinstitut für
gesundheitlichen Verbraucherschutz
und Veterinärmedizin
Die Kostenverordnung für die Registrierung homö-
opathischer Arzneimittel durch das Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte und das Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinär-
medizin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April
1997 (BGBl. I S. 779) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „3 400 DM“
durch die Angabe „1 740 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „4 600 DM“
durch die Angabe „2 350 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „235 DM“ durch die
Angabe „120 Euro“ und die Angabe „2 350 DM“
durch die Angabe „1 200 Euro“ ersetzt.
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „2 100 DM“
durch die Angabe „1 080 Euro“ ersetzt.

bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „2 700 DM“
durch die Angabe „1 380 Euro“ ersetzt.
ccc) In Nummer 3 wird die Angabe „3 600 DM“
durch die Angabe „1 840 Euro“ ersetzt.
dd) In Satz 4 werden die Angabe „120 DM“ durch die
Angabe „60 Euro“ und die Angabe „1 200 DM“
durch die Angabe „610 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „1 300 DM“
durch die Angabe „670 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „650 DM“
durch die Angabe „330 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Satz 1 wird die Angabe „150 bis 750 DM“ durch
die Angabe „80 bis 400 Euro“ ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „100 DM“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch
die Angabe „260 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „1 000 DM“
durch die Angabe „510 Euro“ ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „300 DM“ durch
die Angabe „150 Euro“ ersetzt.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „200 bis 1 000 DM“
durch die Angabe „100 bis 510 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „500 DM“ durch die
Angabe „260 Euro“ ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe „25 bis 300 DM“
durch die Angabe „10 bis 150 Euro“ ersetzt.
e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe „30 DM“ durch
die Angabe „15 Euro“ ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe „1 DM“ durch
die Angabe „0,50 Euro“ ersetzt.
Artikel 32
Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
In § 9 Abs. 1 Satz 3 der Pflege-Buchführungsverord-
nung vom 22. November 1995 (BGBl. I S. 1528), die durch
Artikel 4 § 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1242) geändert worden ist, werden die Wörter „eine
Million Deutsche Mark“ durch die Angabe „500 000 Euro“
und die Angabe „500 000 Deutsche Mark“ durch die
Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 33
Änderung der Reichsversicherungsordnung
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Arti-
kel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I
S. 2626), wird wie folgt geändert:
1. § 200 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
b) In Satz 5 wird die Angabe „25 Deutsche Mark“
durch die Angabe „13 Euro“ ersetzt.
2. In § 200b wird die Angabe „150 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „77 Euro“ ersetzt.
Artikel 34
Änderung der
Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
In § 14 Abs. 2 Satz 2 der Risikostruktur-Ausgleichsver-
ordnung vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 55), die zuletzt
durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I
S. 1046) geändert worden ist, wird die Angabe „500 000
Deutsche Mark“ durch die Angabe „250 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 35
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. September
1994 (BGBl. I S. 2750), zuletzt geändert durch Artikel 2
des Gesetzes vom 27. April 2001 (BGBl. I S. 772), wird wie
folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „260 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „133 Euro“ ersetzt.
2. Anlage 1 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt L 2 wird in Spalte 5 das Wort „DM“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
b) In den Abschnitten K 1, K 2 und K 3 wird jeweils in
Spalte 6 das Wort „DM“ durch das Wort „Euro“
ersetzt.
c) In Abschnitt K 4 wird in Spalte 3 das Wort „DM“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
d) Anhang 2 zur Leistungs- und Kalkulationsaufstel-
lung wird wie folgt geändert:
aa) Die Fußnote 1) wird wie folgt gefasst:
„1) Die Euro-Beträge in den Abschnitten V 1
laufende Nr. 2 und 4, V 4 und K 1 – K 4 sind
in „1 000 Euro“ anzugeben; die Beträge V 2,
V 3, L 2 und K 5 – K 7 in „Euro“.
bb) In der Fußnote 22) wird das Wort „DM“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
cc) In Fußnote 29) Satz 3 wird das Wort „DM“ durch
das Wort „Euro“ ersetzt.
3. Anlage 2 zu § 17 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Abschnitt Z 1 wird in der Anmerkung *) die An-
gabe „20 000 DM“ durch die Angabe „10 226 Euro“
ersetzt.

b) In Abschnitt Z 2 wird in Zeile Z 2 das Wort „DM“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
c) In Abschnitt Z 3 wird in Spalte 2 das Wort „DM“
durch das Wort „Euro“ ersetzt.
Artikel 36
Änderung der
Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Die Anlage 4 der Krankenhaus-Buchführungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März
1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 4 § 3
Abs. 4 des Gesetzes vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Konto 0761 wird die Angabe „100 bis 800 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „51 bis 410 Euro“ ersetzt.
2. In Konto 0762 wird die Angabe „800 Deutsche Mark“
durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
Artikel 37
Änderung
der Abgrenzungsverordnung
Die Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985
(BGBl. I S. 2255), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Ver-
ordnung vom 9. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2874), wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Nr. 3 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „51 Euro“ ersetzt.
2. In § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a wird die Angabe „800
Deutsche Mark“ durch die Angabe „410 Euro“ ersetzt.
Artikel 38
Änderung der Bundesärzteordnung
In § 13a Abs. 2 der Bundesärzteordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218),
die zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Sep-
tember 1993 (BGBl. I S. 1666, 2436) geändert worden ist,
werden die Wörter „fünftausend Deutsche Mark“ durch
die Wörter „zweitausendfünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 39
Änderung der Zulassungs-
verordnung für Vertragsärzte
§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-25, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Artikel 40
Änderung der Zulassungs-
verordnung für Vertragszahnärzte
§ 46 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
8230-26, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt
durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl. I S. 2626) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe
„50 DM“ durch die Angabe „25 Euro“ ersetzt.
b) In Buchstabe c wird die Angabe „60 DM“ durch die
Angabe „30 Euro“ ersetzt.
c) In Buchstabe d wird die Angabe „100 DM“ durch
die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In Absatz 2 Buchstabe a und b wird jeweils die An-
gabe „200 DM“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
Artikel 41
Änderung der Schiedsamtsverordnung
In § 20 der Schiedsamtsverordnung in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 827-10, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch die Verord-
nung vom 7. April 1998 (BGBl. I S. 719) geändert worden
ist, wird die Angabe „400 bis 1 200 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „200 bis 600 Euro“ ersetzt.
Artikel 42
Änderung der Bundeskosten-
verordnung zum Gentechnikgesetz
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz
vom 9. Oktober 1991 (BGBl. I S. 1972), geändert durch
Artikel 5 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I
S. 1416), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 000 bis 30 000
DM“ durch die Angabe „2 500 bis 15 000 Euro“
ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird die Angabe „10 000 bis
60 000 DM“ durch die Angabe „5 000 bis 30 000
Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angabe „150 000 DM“
durch die Angabe „75 000 Euro“ und die Angabe
„300 000 DM“ durch die Angabe „150 000 Euro“
ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „50 DM“ durch die
Angabe „25 Euro“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „100 DM“ durch die
Angabe „50 Euro“ ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „100 bis 200 DM“
durch die Angabe „50 bis 100 Euro“ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „25 bis 300 DM“
durch die Angabe „12,50 bis 150 Euro“ ersetzt.
Artikel 43
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 30 bis 32 und 34 bis 42 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch
Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 44
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 23. Oktober
verkündet.
2001
Der Bundespräsident
Johannes
Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin für Gesundheit
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 2702. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 189525617f113ff4….