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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2325
BGBl. 1991 I S. 2325 · 26.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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zweites Gesetz
zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Vom 20. Dezember 1991
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
,,im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 12 werden die Worte „in den Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1
Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1
Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungs-
pflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
zahlen sind."
2. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs die!?es Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" und die Worte 0 in den
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „in den
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt.
3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbe-
reich dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"
ersetzt.
4. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Leistungen bei Beschäftigung im Ausland".
b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"
ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
7. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
8. In § 31 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:
,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-
endet haben, haben zu den Kosten der Arznei- und
Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht
festgesetzt ist,
1. bis 30. Juni 1993 eine Zuzahlung von drei Deut-
schen Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die
Kosten des Mittels,
2. vom 1. Juli 1993 an eine Zuzahlung von 15 vom
Hundert, mindestens eine Deutsche Mark und
höchstens 10 Deutsche Mark je Mittel,
an die abgebende Stelle zu leisten. Pfennigbeträge
sind auf den nächstniedrigeren durch zehn teilbaren
Betrag abzurunden."
9. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die
Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-

2326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
nung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" ersetzt und werden die Worte „dem
Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
Gesundheit und" gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
10. In § 35 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „achte
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
12. Nach § 43 wird eingefügt:
,,§ 43a
Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen
Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärzt-
liche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf
psychologische, heilpädagogische und psychosoziale
Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank-
heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und
einen Behandlungsplan aufzustellen."
13. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „achte
Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1
besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende
Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der
Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für
nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende
Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
Kalenderjahr."
14. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
15. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
16. § 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die
Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen,
innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Maßnah-
men zur Rehabilitation bei einem Leistungsträger mit
Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen
Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
haben."
17. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" und die Worte „Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit"
durch die Worte „Bundesminister für Familie und
Senioren" ersetzt.
18. § 54 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie
seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit
1. mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
Zeitraums oder mindestens 180 Kalendermonate
und
2. in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Fest-
stellung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens
sechsunddreißig Kalendermonate
Mitglied oder nach § 10 versichert waren."
19. In § 60 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in den
Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „in das Inland" ersetzt.
20. In § 62 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2a) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten
zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei
der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen,
soweit er das Dreifache der Differenz zwischen den
monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach
§ 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der
vom Versicherten zu tragende Teil erhöht sich im Falle
des § 30 Abs. 5 Satz 2 um zehn vom Hundert der
berechnungsfähigen Kosten. Der vom Versicherten
nach den Sätzen 1 und 2 zu tragende Teil darf den
vom Versicherten nach§ 30 Abs. 1 zu tragenden Teil
nicht überschreiten."
21. In § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 werden die Worte
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
22. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für ·Gesundheit" ersetzt.
23. In § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden die Worte
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
24. In § 93 Satz 2 wird das Wort ,,'Bundesarbeitsblatt"
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
25. § 94 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 werden die Worte
,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung"
durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit"
und die Worte „Bundesministers für Arbeit und

Sozialordnung" durch die Worte „Bundesministers
für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt"
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
26. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
27. In§ 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
28. § 119 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.
29. In § 128 Satz 5 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt"
durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
30. In § 129 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 1 werden die Worte
„Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
31. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
32. § 141 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
heit sowie der Bundesminister für Wirtschaft sind"
ersetzt durch „Der Bundesminister für Wirtschaft
ist".
c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
33. In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
34. In § 145 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
35. In § 168 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.
36. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
37. § 213 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt·
und die Worte „dem Bundesminister für Jugend,
Familie, Frauen und Gesundheit und" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-
blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.
38. In § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und
Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" und die Worte „Bundesministers für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
ministers für Gesundheit" ersetzt.
39. § 244 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
die Worte „Bundesminister für Frauen und
Jugend" ersetzt.
40. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
41. In§ 247 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.
42. In § 264 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
43. In § 273 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
44. In§ 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3
Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
45. In § 275 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" jeweils durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
46. § 310 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:
,,(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach
§ 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu
leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen
zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1993
beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je
Mittel."
b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Bei der Anwendung des§ 61 im Beitrittsgebiet ist
für die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln

2328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(§ 31 Abs. 3) ab 1. Juli 1993 die monatliche
Bezugsgröße zugrunde zu legen, die für das Bun-
desgebiet ohne das Beitrittsgebiet gilt."
Artikel 2
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 S. 1337), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
Artikel 3
Änderung der Reichsversicherungsordnung
In§ 569a Nr. 4 Halbsatz 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2321 ), wird wie folgt ge-
ändert:
§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis
erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege
eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer
von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur
Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalender-
jahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen
lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann
und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-
endet hat."
2. Folgender Satz wird angefügt:
„In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld
für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose
für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr
fortgezahlt."
Artikel 5
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert:
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 9 der Punkt durch
ein Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
,, 10. nichtärztliche sozial pädiatrische Leistungen."
Artikel 6
Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenärzte
Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
2. In§ 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
3. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
ersetzt.
Artikel 7
Änderung
der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte
Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:
1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
2. In § 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
3. In§ 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
ersetzt.
Artikel 8
Änderung des zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(KVLG 1989)
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1 S. 2477), zuietzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),
wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „im Inland" ersetzt.

2. In § 14 wird folgender Satz angefügt:
„Für die Berechnung der Vorversicherungszeit von
180 Kalendermonaten sind auch Versicherungszeiten
in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem
1. Oktober 1972 zu berüc~sichtigen."
3. In § 28 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" und die Worte „Bundesminister für
Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die
Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend"
ersetzt.
4. In § 53 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
für Gesundheit" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung
des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
(KVLG 1972)
Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:
In§ 30 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Gesetzes
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
(KHG)
Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kranken-
häuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBI. 1 S. 886) wird wie folgt geändert:
In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.
Artikel 11
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 20 gilt nur für Behandlungsfälle, bei
denen der Heil- und Kostenplan nach dem 31. Dezember
1991 erstellt wird.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 20. Dezember 1991
Der Bundespräsident
Weizsäcker
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister für Gesundheit
Gerda Hasselfeldt
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm

2330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erste Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von
Ausgleichsforderungen
Vom 4. Dezember 1991
Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset-
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGB!. 1
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen- Bundesbank und 2.
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des
Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober
1990 (BGB!. 1 S. 2394) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs-
umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbescha-
det des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem
1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die
Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrich-
ten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz ent-
spricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher
Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entspre-
chenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-
FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließ-
lich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zwei-
Berlin, den 4. Dezember 1991
ten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode, maßge-
bend (entsprechend§ 2 Abs. 3 der Bedingungen für die
Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990
- Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin
vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991
gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor
dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von
Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Tele-
rate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte Satz. Im
Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung
über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an
die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine ent-
sprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt."
§ 8- Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zuge-
teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaber-
schuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zuge-
teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt fest-
gesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen
umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert
hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat
die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Aus-
gleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen.
die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der
Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-
urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds
Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen
für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundes-
anzeiger bekannt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
Kuntze
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2325. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes c5ff7a0571530505….