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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 2325

BGBl. 1991 I S. 2325 · 26.269 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 2325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2325
                                      zweites Gesetz
                     zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
                                                Vom 20. Dezember 1991

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung
       des fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Dezember
1991 (BGBI. 1 S. 2142), wird wie folgt geändert:

 1. § 5 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 9 werden die Worte „im Geltungs-

           bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte

           ,,im Inland" ersetzt.

       bb) In Nummer 12 werden die Worte „in den Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
           Worte „in das Inland" ersetzt.

    b) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Ausland" ersetzt.
    c) Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Trifft eine Versicherungspflicht nach Absatz 1
       Nr. 6 mit einer Versicherungspflicht nach Absatz 1

       Nr. 7 oder 8 zusammen, geht die Versicherungs-

       pflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu

       zahlen sind."

 2. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „außerhalb

       des Geltungsbereichs die!?es Gesetzbuchs" durch
       die Worte „im Ausland" und die Worte 0 in den

       Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „in das Inland" ersetzt.

    b) In Absatz 2 Nr. 5 werden die Worte „in den

       Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „in das Inland" ersetzt.

3. In § 10 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbe-
   reich dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"
   ersetzt.

 4. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
      Worte „im Ausland" ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
      Worte „im Ausland" ersetzt.

   c) In Absatz 4 werden die Worte „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
      Worte „im Ausland" ersetzt.

5. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Leistungen bei Beschäftigung im Ausland".
   b) In Absatz 1 werden die Worte „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die

      Worte „im Ausland" ersetzt.

   c) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich

      dieses Gesetzbuchs" durch das Wort „Inland"

      ersetzt.

6. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

      ,,Kostenübernahme bei Behandlung im Ausland".
   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
      des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
      die Worte „im Ausland" ersetzt.

7. In § 30 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-

   minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die

   Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

8. In § 31 wird Absatz 3 wie folgt gefaßt:

     ,,(3) Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr voll-

   endet haben, haben zu den Kosten der Arznei- und
   Verbandmittel, für die ein Festbetrag nach § 35 nicht

   festgesetzt ist,

   1. bis 30. Juni 1993 eine Zuzahlung von drei Deut-
      schen Mark je Mittel, jedoch nicht mehr als die

      Kosten des Mittels,

   2. vom 1. Juli 1993 an eine Zuzahlung von 15 vom
      Hundert, mindestens eine Deutsche Mark und
      höchstens 10 Deutsche Mark je Mittel,
   an die abgebende Stelle zu leisten. Pfennigbeträge
   sind auf den nächstniedrigeren durch zehn teilbaren
   Betrag abzurunden."

9. § 34 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 werden die
      Worte „Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
BGBl. 1991, Seite 2326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2326
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       nung" durch die Worte „Bundesminister für
       Gesundheit" ersetzt und werden die Worte „dem
       Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und
       Gesundheit und" gestrichen.
    b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
       minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
       Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

10. In § 35 Abs. 7 Satz 1 wird das Wort „Bundesarbeits-
    blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.

11. In § 38 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „achte
    Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
    ersetzt.

12. Nach § 43 wird eingefügt:

                            ,,§ 43a

         Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen

       Versicherte Kinder haben Anspruch auf nichtärzt-
    liche sozialpädiatrische Leistungen, insbesondere auf
    psychologische, heilpädagogische und psychosoziale
    Leistungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung
    erbracht werden und erforderlich sind, um eine Krank-
    heit zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und
    einen Behandlungsplan aufzustellen."

13. § 45 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „achte
       Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
       ersetzt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(2) Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1
       besteht in jedem Kalenderjahr für jedes Kind
       längstens für 10 Arbeitstage, für alleinerziehende
       Versicherte längstens für 20 Arbeitstage. Der
       Anspruch nach Satz 1 besteht für Versicherte für
       nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende
       Versicherte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je
       Kalenderjahr."

14. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
    Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
    Worte „im Ausland" ersetzt.

15. § 50 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Ausland" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Ausland" ersetzt.

16. § 51 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

    „Haben diese Versicherten ihren Wohnsitz oder
    gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, kann ihnen die
    Krankenkasse eine Frist von zehn Wochen setzen,
    innerhalb der sie entweder einen Antrag auf Maßnah-
    men zur Rehabilitation bei einem Leistungsträger mit
    Sitz im Inland oder einen Antrag auf Rente wegen
    Erwerbsunfähigkeit bei einem Träger der gesetzlichen

     Rentenversicherung mit Sitz im Inland zu stellen
     haben."

17. In § 53 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für
    Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
    minister für Gesundheit" und die Worte „Bundes-
    minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit"
    durch die Worte „Bundesminister für Familie und
    Senioren" ersetzt.

18. § 54 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

    „Versicherte erhalten häusliche Pflegehilfe, wenn sie
    seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
    bis zur Feststellung der Schwerpflegebedürftigkeit
    1. mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses
       Zeitraums oder mindestens 180 Kalendermonate
       und

    2. in den letzten sechzig Kalendermonaten vor Fest-

       stellung der Schwerpflegebedürftigkeit mindestens
       sechsunddreißig Kalendermonate

    Mitglied oder nach § 10 versichert waren."

19. In § 60 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „in den
    Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
    Worte „in das Inland" ersetzt.

20. In § 62 wird nach Absatz 2 eingefügt:
     ,,(2a) Die Krankenkasse hat den vom Versicherten
    zu tragenden Teil der berechnungsfähigen Kosten bei
    der Versorgung mit Zahnersatz zu übernehmen,
    soweit er das Dreifache der Differenz zwischen den

    monatlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
    nach § 61 und der zur vollständigen Befreiung nach
    § 61 maßgebenden Einnahmegrenze übersteigt. Der
    vom Versicherten zu tragende Teil erhöht sich im Falle
    des § 30 Abs. 5 Satz 2 um zehn vom Hundert der
    berechnungsfähigen Kosten. Der vom Versicherten
    nach den Sätzen 1 und 2 zu tragende Teil darf den
    vom Versicherten nach§ 30 Abs. 1 zu tragenden Teil
    nicht überschreiten."

21. In § 89 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 6 werden die Worte
    „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
    die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

22. In § 90 Abs. 3 Satz 4 werden die Worte „Bundes-
    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
    Worte „Bundesminister für ·Gesundheit" ersetzt.

23. In § 91 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 werden die Worte
    „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
    die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

24. In § 93 Satz 2 wird das Wort ,,'Bundesarbeitsblatt"
    durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.

25. § 94 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1, 3 und 4 werden die Worte
       ,,Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung"
       durch die Worte „Bundesminister für Gesundheit"
       und die Worte „Bundesministers für Arbeit und
BGBl. 1991, Seite 2327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2327
       Sozialordnung" durch die Worte „Bundesministers
       für Gesundheit" ersetzt.

    b) In Absatz 2 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt"
       durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.

26. § 98 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
       minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
       Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.
    b) In Absatz 2 Nr. 14 werden die Worte „im Geltungs-
       bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
       Inland" ersetzt.

27. In§ 109 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „im Geltungs-

    bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
    Inland" ersetzt.

28. § 119 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird gestrichen.

    b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.

29. In § 128 Satz 5 wird das Wort „Bundesarbeitsblatt"
    durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.

30. In § 129 Abs. 7 und Abs. 10 Satz 1 werden die Worte
    „Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung" durch
    die Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

31. In § 134 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
    Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

32. § 141 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-

       minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
       Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

    b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „Der Bundes-
       minister für Jugend, Familie, Frauen und Gesund-
       heit sowie der Bundesminister für Wirtschaft sind"
       ersetzt durch „Der Bundesminister für Wirtschaft

       ist".

    c) In Absatz 4 werden die Worte „Bundesminister
       für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
       ,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

33. In § 142 Abs. 1 und 2 werden die Worte „Bundes-
    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
    Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

34. In § 145 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „im Geltungs-

    bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
    Inland" ersetzt.

35. In § 168 Abs. 4 werden die Worte „Bundesminister für

    Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
    minister für Gesundheit" ersetzt.

36. In § 200 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
    Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

37. § 213 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
       minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
       Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt·
       und die Worte „dem Bundesminister für Jugend,
       Familie, Frauen und Gesundheit und" gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesarbeits-
       blatt" durch das Wort „Bundesanzeiger" ersetzt.

38. In § 214 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3
    werden die Worte „Bundesminister für Arbeit und
    Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
    Gesundheit" und die Worte „Bundesministers für
    Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-

    ministers für Gesundheit" ersetzt.

39. § 244 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „Bundesminister
       für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte

       ,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Worte „Bundesminister für
       Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch
       die Worte „Bundesminister für Frauen und
       Jugend" ersetzt.

40. In § 245 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundes-
    minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die
    Worte „Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

41. In§ 247 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für
    Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
    minister für Gesundheit" ersetzt.

42. In § 264 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
    und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister

    für Gesundheit" ersetzt.

43. In § 273 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
    und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
    für Gesundheit" ersetzt.

44. In§ 274 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3

    Satz 1 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
    und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
    für Gesundheit" ersetzt.

45. In § 275 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „außerhalb des
    Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" jeweils durch
    die Worte „im Ausland" ersetzt.

46. § 310 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 erhält die folgende Fassung:

         ,,(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach
       § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu
       leisten. Bei Inanspruchnahme dieser Leistungen
       zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1993

       beträgt die Zuzahlung 1,50 Deutsche Mark je
       Mittel."

    b) Dem Absatz 11 wird folgender Satz 2 angefügt:
       „Bei der Anwendung des§ 61 im Beitrittsgebiet ist
       für die Zuzahlung zu Arznei- und Verbandmitteln
BGBl. 1991, Seite 2328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2328
2328                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

       (§ 31 Abs. 3) ab 1. Juli 1993 die monatliche
       Bezugsgröße zugrunde zu legen, die für das Bun-
       desgebiet ohne das Beitrittsgebiet gilt."

                        Artikel 2
                    Änderung
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
   In§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Gesetzes vom
18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261, 1990 1 S. 1337), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1991
(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte
,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.

                        Artikel 3
     Änderung der Reichsversicherungsordnung

   In§ 569a Nr. 4 Halbsatz 2 der Reichsversicherungsord-
nung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die

zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juli 1991

(BGBI. 1 S. 1606) geändert worden ist, werden die Worte

,,achte Lebensjahr" durch die Worte „zwölfte Lebensjahr"
ersetzt.

                        Artikel 4

       Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom
20. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2321 ), wird wie folgt ge-
ändert:

§ 105 b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
1. Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

   „Das gleiche gilt im Falle einer nach ärztlichem Zeugnis
   erforderlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege

   eines erkrankten Kindes des Arbeitslosen bis zur Dauer

   von 10, bei alleinerziehenden Arbeitslosen bis zur
   Dauer von 20 Tagen für jedes Kind in jedem Kalender-
   jahr, wenn eine andere im Haushalt des Arbeitslosen
   lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann
   und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht voll-
   endet hat."
2. Folgender Satz wird angefügt:
   „In den Fällen des Satzes 2 wird das Arbeitslosengeld
   für nicht mehr als 25, für alleinerziehende Arbeitslose
   für nicht mehr als 50 Tage in jedem Kalenderjahr
   fortgezahlt."

                        Artikel 5

     Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
  Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ),
zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom
25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606), wird wie folgt geändert:

In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird nach Nummer 9 der Punkt durch
ein Komma ersetzt; folgende Worte werden angefügt:
,, 10. nichtärztliche sozial pädiatrische Leistungen."

                          Artikel 6
                    Änderung
     der Zulassungsverordnung für Kassenärzte
  Die Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im
Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-25,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
   minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
   ,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

2. In§ 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
   und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
   für Gesundheit" ersetzt.

3. In § 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich

   dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"

   ersetzt.

                          Artikel 7
                    Änderung
  der Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte

  Die Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der
im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988
(BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt geändert:

1. In § 13 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „Bundes-
   minister für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte
   ,,Bundesminister für Gesundheit" ersetzt.

2. In § 16a werden die Worte „Bundesminister für Arbeit

   und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister

   für Gesundheit" ersetzt.

3. In§ 31 Abs. 5 werden die Worte „im Geltungsbereich
   dieser Verordnung" durch die Worte „im Inland"
   ersetzt.

                          Artikel 8
          Änderung des zweiten Gesetzes
    über die Krankenversicherung der Landwirte
                   (KVLG 1989)
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte (Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember
1988, BGBI. 1 S. 2477), zuietzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 6. Dezember 1991 (BGBI. 1 S. 2142),
wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „im Geltungsbereich
   dieses Gesetzes" durch die Worte „im Inland" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 2329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2329
2. In § 14 wird folgender Satz angefügt:
   „Für die Berechnung der Vorversicherungszeit von
   180 Kalendermonaten sind auch Versicherungszeiten
   in der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem
   1. Oktober 1972 zu berüc~sichtigen."

3. In § 28 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
   und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
   für Gesundheit" und die Worte „Bundesminister für
   Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit" durch die
   Worte „Bundesminister für Frauen und Jugend"

   ersetzt.

4. In § 53 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
   und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister
   für Gesundheit" ersetzt.

                        Artikel 9

  Änderung des Gesetzes zur Weiterentwicklung
 des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung
                  (KVLG 1972)

  Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 10. August 1972,
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), wird wie folgt ge-
ändert:

In§ 30 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit
und Sozialordnung" durch die Worte „Bundesminister für
Gesundheit" ersetzt.

                       Artikel 10
              Änderung des Gesetzes
 zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
   und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze
                        (KHG)
  Das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Kranken-
häuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze in
der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991
(BGBI. 1 S. 886) wird wie folgt geändert:

In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bundesminister

für Arbeit und Sozialordnung" durch die Worte „Bundes-
minister für Gesundheit" ersetzt.

                       Artikel 11
   Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 6 und 7 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können auf Grund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufgeho-
ben werden.

                       Artikel 12
                      Inkrafttreten

  (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.
  (2) Artikel 1 Nr. 20 gilt nur für Behandlungsfälle, bei
denen der Heil- und Kostenplan nach dem 31. Dezember
1991 erstellt wird.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                              gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                              wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
                                Bonn, den 20. Dezember 1991
                                             Der Bundespräsident
                                                 Weizsäcker
                                              Der Bundeskanzler
                                               Dr. Helmut
Kohl
                                    Der Bundesminister für Gesundheit
                                           Gerda Hasselfeldt
                                            Der Bundesminister
                                       für Arbeit und Sozialordnung
                                               Norbert Blüm
BGBl. 1991, Seite 2330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2330
2330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                         Erste Verordnung
                                   zur Änderung der Verordnung
                          über die Bestätigung der Umstellungsrechnung
           und das Verfahren der Zuteilung und des Erwerbs von
Ausgleichsforderungen
                                                Vom 4. Dezember 1991

  Auf Grund des Artikels 8 § 5 der Anlage I des Vertrages
vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
(BGBI. 1990 II S. 537) sowie des Artikels 28 des Geset-
zes zu diesem Vertrag vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
S. 518) in Verbindung mit§ 1 der Verordnung zur Übertra-
gung der Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf
das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen nach dem
Gesetz zum Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung
einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen
Demokratischen Republik vom 4. September 1990 (BGB!. 1
S. 1995) verordnet das Bundesaufsichtsamt für das Kredit-
wesen nach Anhörung der Deutschen- Bundesbank und 2.
mit Zustimmung des Bundesministers der Finanzen:

                         Artikel 1

  Die Verordnung über die Bestätigung der Umstellungs-
rechnung und das Verfahren der Zuteilung und des
Erwerbs von Ausgleichsforderungen vom 29. Oktober
1990 (BGB!. 1 S. 2394) wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
     ,,(1) Die Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
   und die Forderungen des Ausgleichsfonds Währungs-

   umstellung nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 werden unbescha-
   det des Zeitpunktes ihrer Zuteilung beginnend mit dem

   1. Juli 1990 vierteljährlich nachträglich verzinst. Die
   Zinsen sind auf den Teil des Kapitalbetrags zu entrich-
   ten, der noch nicht getilgt wurde. Der Zinssatz ent-
   spricht dem Angebotssatz für Einlagen in Deutscher
   Mark unter Banken für einen der Zinsperiode entspre-
   chenden Zeitraum in Frankfurt am Main (3-Monats-
   FIBOR). Für die jeweilige Zinsperiode ist bis einschließ-
   lich 30. Juni 1991 der 3-Monats-FIBOR-Satz vom zwei-

                                 Berlin, den 4. Dezember 1991

   ten Geschäftstag vor Beginn der Zinsperiode, maßge-
   bend (entsprechend§ 2 Abs. 3 der Bedingungen für die
   Anleihe der Bundesrepublik Deutschland von 1990
   - Wertpapier-Kennummer 113 478 - ohne den darin
   vorgesehenen Abschlag). Mit Wirkung vom 1. Juli 1991
   gilt für die Verzinsung der am zweiten Geschäftstag vor
   dem Beginn der Zinsperiode in Frankfurt am Main von
   Telerate im FIBOR-Fixing ermittelte und auf der Tele-
   rate Bildschirmseite 22 000 veröffentlichte Satz. Im
   Falle höherer Gewalt, die eine Eingabe und Ermittlung
   über Telerate ausschließt, werden die Quotierungen an
   die Deutsche Bundesbank gemeldet, die für eine ent-
   sprechend zeitnahe Veröffentlichung sorgt."

   § 8- Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

    ,,(2) Auf Antrag des Gläubigers sind endgültig zuge-
  teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
  vom Ausgleichsfonds Währungsumstellung in Inhaber-
  schuldverschreibungen umzuwandeln. Vorläufig zuge-
  teilte Ausgleichsforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2
  können bis zur Höhe des vom Bundesaufsichtsamt fest-
  gesetzten Betrages in Inhaberschuldverschreibungen
  umgewandelt werden, jedoch nicht über 75 vom Hundert
  hinaus. Der Ausgleichsfonds Währungsumstellung hat
  die Summe der Nennbeträge der umgewandelten Aus-
  gleichsforderungen in einer Globalurkunde zu verbriefen.
  die beim Deutschen Kassenverein zugunsten der
  Berechtigten hinterlegt wird. Die Ausgabe von Einzel-

  urkunden ist ausgeschlossen. Der Ausgleichsfonds
  Währungsumstellung macht die Emissionsbedingungen

  für die Inhaberschuldverschreibungen im Bundes-
  anzeiger bekannt."

                        Artikel 2

  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                 Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen
                                                 Kuntze

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 2325. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes c5ff7a0571530505….