Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 13/5724 · S. 5
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial- gesetzbuch) Zu Nummer 1 (§ 62 Abs. 1 Satz 2) Mit der Neuregelung wird die bisherige Belastungs- grenze von 4 v. H. gestrichen. Künftig gilt eine ein- heitliche Grenze von 2 v. H. für alle Versicherten. Die nach bisherigem Recht möglichen sprunghaften Belastungsanstiege von 2 auf 4 v. H. bei denjenigen, deren Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze nur knapp überschreiten, werden vermieden. Die Re- gelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung. Der soziale Schutz chronisch Kranker wird besonders verbessert. Für Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauerbehandlung sind und mindestens ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze aufbringen mußten, reduziert sich nach diesem Jahr die Obergrenze bei der Überforderungsklausel von 2 v. H. auf 1 v. H. der Bruttoeinnahmen zum Lebens- unterhalt. Die Neuregelung gilt auch für chronisch Kranke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits mindestens ein Jahr in Dauerbehandlung waren und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze geleistet haben. Da die Sozial- und Überforderungsklausel sich nicht an medizinischen Indikationen, sondern an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten orientieren, gilt die Belastungsgrenze von 1 v. H. bei chronisch Kranken nicht nur für Zuzahlungen zu seiner Dauerbehandlung, sondern für alle Zuzahlun- gen. Eine Dauerbehandlung beginnt mit der ersten ärzt- lichen Behandlung der Krankheit. Da die Regelung auf die Bruttoeinnahmen eines Jahres abstellt, bezie- hen sich die neuen Prozentgrenzen auf das ganze Jahr 1997. Sie entlasten die Versicherten also auch schon für den Zeitraum des Jahres 1997, der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt. Rückverrechnungen für die Zeit vor 1997 sind dem- gegenüber nicht möglich. Di
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.040 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 13/5724, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.461–18.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 38cc999ea34d80cf….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP