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Artikel 1 · BT-Drs. 13/5724 · S. 5

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-

Zu Artikel 1 (Änderung des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 62 Abs. 1 Satz 2)
Mit der Neuregelung wird die bisherige Belastungs-
grenze von 4 v. H. gestrichen. Künftig gilt eine ein-
heitliche Grenze von 2 v. H. für alle Versicherten. Die
nach bisherigem Recht möglichen sprunghaften
Belastungsanstiege von 2 auf 4 v. H. bei denjenigen,
deren Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze
nur knapp überschreiten, werden vermieden. Die Re-
gelung dient auch der Verwaltungsvereinfachung.
Der soziale Schutz chronisch Kranker wird besonders
verbessert. Für Versicherte, die wegen derselben
Krankheit in Dauerbehandlung sind und mindestens
ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
aufbringen mußten, reduziert sich nach diesem Jahr
die Obergrenze bei der Überforderungsklausel von
2 v. H. auf 1 v. H. der Bruttoeinnahmen zum Lebens-
unterhalt. Die Neuregelung gilt auch für chronisch
Kranke, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits
mindestens ein Jahr in Dauerbehandlung waren und
ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze
geleistet haben.
Da die Sozial- und Überforderungsklausel sich nicht
an medizinischen Indikationen, sondern an der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Versicherten
orientieren, gilt die Belastungsgrenze von 1 v. H. bei
chronisch Kranken nicht nur für Zuzahlungen zu
seiner Dauerbehandlung, sondern für alle Zuzahlun-
gen.
Eine Dauerbehandlung beginnt mit der ersten ärzt-
lichen Behandlung der Krankheit. Da die Regelung
auf die Bruttoeinnahmen eines Jahres abstellt, bezie-
hen sich die neuen Prozentgrenzen auf das ganze
Jahr 1997. Sie entlasten die Versicherten also auch
schon für den Zeitraum des Jahres 1997, der vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
Rückverrechnungen für die Zeit vor 1997 sind dem-
gegenüber nicht möglich. Di

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.040 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 13/5724, 13. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 12.461–18.501 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.21) +D1D2D3 · Prüfwert 38cc999ea34d80cf….

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