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Artikel 1 · BT-Drs. 12/1154 · S. 6

Zu Artikel 1 — Änderung des Fünften Buches

Zu Artikel 1 — Änderung des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch
Zu Nummer 1 (§ 31)
Die Neufassung des Absatzes 3 sieht für die 15%ige
Zuzahlung, die nach § 31 Abs. 3 Nr. 2 zum 1. Januar
1992 in Kraft tritt, einen Mindestbetrag von 1 DM vor;
die zunächst vorgesehene Obergrenze von 15 DM
wird aus Gründen der Sozialverträglichkeit auf 10 DM
herabgesetzt. Kosten im Sinne des Absatzes 3, von
denen die Zuzahlung zu leisten ist, sind die Abgabe-
preise der abgebenden Stelle. Deshalb werden bei der
Berechnung der Zuzahlung weder der Apothekenra-
batt (§ 130) noch der Rechnungsabschlag nach § 311 a
berücksichtigt.
Zu Nummer 2 (§ 38)
Folgeänderung aufgrund der Änderung durch Num-
mer 4 Buchstabe a.
Zu Nummer 3 (§ 43a)
Die Vorschrift stellt klar, daß versicherte Kinder unter
ärztlicher Verantwortung erbrachte nichtärztliche so-
zialpädiatrische Leistungen, die der Diagnostik und
der Aufstellung eines Behandlungsplanes dienen, in
Anspruch nehmen können und diese Leistungen von
den Krankenkassen zu vergüten sind.
Zu Nummer 4 (§ 45)
Zu Buchstabe a
Als familienpolitische Maßnahme wird die Alters-
grenze des Kindes vom 8. Lebensjahr auf das 12. Le
-
bensjahr heraufgesetzt.
Zu Buchstabe b
Aus familienpolitischen Gründen wird die Bezugs-
dauer von Krankengeld bei Pflege eines erkrankten
Kindes verdoppelt. Damit alle Kinder, unabhängig
davon, ob sie mit beiden Eltern oder nur mit einem
Elternteil zusammenleben, gleichgestellt sind, wird
der Anspruch für Alleinerziehende auf 20 Tage aus-
gedehnt. Als Alleinerziehende sind alleinstehende
Väter und Mütter anzusehen, die mit ihrem Kind, für
das ihnen die Personensorge zusteht, in einem Haus-
halt leben. Den Anspruch auf Krankengeld und damit
auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung
kann jeder versicherte Elternteil unabhängig von der
A

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 3.702 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 12/1154, 12. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 10.481–14.183 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert 39f1c0cc67f7ff77….

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