Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 61 Zuzahlungen
Stand: 02.07.2026
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten haben, betragen 10 vom Hundert des Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels; im Fall einer Bestimmung nach § 130b Absatz 1c entspricht die Höhe der Zuzahlung dem nach § 131 Absatz 4 Satz 3 Nummer 3 übermittelten Betrag. Als Zuzahlungen zu stationären Maßnahmen und zur außerklinischen Intensivpflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen oder Räumlichkeiten im Sinne des § 43a des Elften Buches in Verbindung mit § 71 Absatz 4 des Elften Buches sowie in Wohneinheiten nach § 132l Absatz 5 Nummer 1 werden je Kalendertag 10 Euro erhoben. Bei Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege an den in § 37c Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 genannten Orten beträgt die Zuzahlung 10 vom Hundert der Kosten sowie 10 Euro je Verordnung. Geleistete Zuzahlungen sind von dem zum Einzug Verpflichteten gegenüber dem Versicherten zu quittieren; ein Vergütungsanspruch hierfür besteht nicht. Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.
Wird zitiert von 252 Entscheidungen zu § 61 SGB V →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 16.12.2003 – B 1 KR 26/01 RZitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – L 5 KR 5426/04
- LSG Niedersachsen-Bremen, 24.01.2001 – L 4 KR 33/00Zitiert von 13
- LSG NRW, 22.04.1999 – L 2 (5) KN 108/98 KRZitiert von 3
- BSG, 09.06.1998 – B 1 KR 22/96 RZitiert von 2
- LSG Niedersachsen-Bremen, 05.09.2001 – L 4 KR 2/00Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 22.04.2026 – B 1 KR 47/25 BHSozialgerichtliches Verfahren: Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht sowie Auslegung und Umdeutung einer eingelegten Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerfG, 15.04.2026 – 1 BvL 5/21Zur Vereinbarkeit von Asylbewerberleistungen in den ersten 15 Monaten des Aufenthalts in Deutschland mit den Anforderungen des Anspruchs auf ein menschenwürdiges Existenzminimum - insb zur Befugnis des Gesetzgebers, eine mit dem Aufenthaltsstatus verbundene kurze Aufenthaltsdauer bei der Festlegung der Bedarfe zu berücksichtigen - hier: Grundleistungen nach den AsylbLG im Zeitraum September 2018 bis August 2019 im Wesentlichen verfassungsgemäß - Unvereinbarkeit der Leistungshöhe ab September 2018 wegen fehlender Aktualisierung trotz Vorliegens einer neueren Datengrundlage - Fortgeltungsanordnung
- BSG, 05.03.2026 – B 3 KR 14/24 RKrankenversicherung - Vergütung für Krankentransportleistungen - rückwirkende Entgelterhöhung - keine rückwirkende Auswirkung auf die Höhe der vom Versicherten zu leistenden ZuzahlungZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 324)
BGBl. 2024 I Nr. 324
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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01.01.2024 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 5b des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 408)
BGBl. 2023 I Nr. 408
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01.08.2023 in Kraft
§ 61 eingefügt und geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 19. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 197)
BGBl. 2023 I Nr. 197
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3022)
BGBl. 2003 I S. 3022
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24.12.2003 Ausfertigung
§ 61 geändert und eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I 2954)
BGBl. 2003 I S. 2954
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14.11.2003 Ausfertigung
§ 61 neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I 2190 iVm Bek)
BGBl. 2003 I S. 2190
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21.07.1999 Ausfertigung
§ 61 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I 1648)
BGBl. 1999 I S. 1648
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08.05.1998 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1998 (BGBl. I 907)
BGBl. 1998 I S. 907
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20.12.1991 Ausfertigung
§ 61 geändert und umnummeriert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I 2325)
BGBl. 1991 I S. 2325
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.