Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Stand: 10.06.2019
Versicherte haben Anspruch auf Belastungserprobung und Arbeitstherapie, wenn nach den für andere Träger der Sozialversicherung geltenden Vorschriften solche Leistungen nicht erbracht werden können.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 42 SGB V →
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Nach Gewicht
- BSG, 13.09.2011 – B 1 KR 25/10 RLeistungen zur medizinischen Rehabilitation - Arbeitstherapie für gesetzlich Krankenversicherte - medizinische Therapie zur Behandlung einer Krankheit in einem umfassenden Sinne - stationäre, teilstationäre oder ambulante Arbeitstherapie als eigenständige (isolierte) Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung - Anspruch für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung als eigenständige Leistung zur medizinischen RehabilitationZitiert von 11
- SG Koblenz, 24.04.2023 – S 11 KR 418/21
- SG Berlin, 19.10.2016 – S 89 KR 2036/15
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 4/23 R
- BSG, 16.05.2024 – B 1 KR 7/23 RStufenweise Wiedereingliederung - weder Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach SGB 5 noch nach SGB 6 - Hinwirkungsgebot - keine Erstattung von Fahrkosten zum Arbeitsplatz
- BSG, 04.09.2018 – B 12 KR 18/17 RRentenversicherung - Versicherungspflicht - arbeitstherapeutische Tätigkeit im Maßregelvollzug - Beschäftigung - Einbeziehung der Strafgefangenen in die gesetzliche Rentenversicherung einem besonderen Bundesgesetz vorzubehalten ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Einrichtung zum Vollzug freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt ist nicht mit der Aufnahme von Behinderten zu deren Betreuung gleichzustellenZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LSG Rheinland-Pfalz, 31.08.2017 – L 5 KR 300/16
- SG Marburg, 07.09.2016 – S 12 KA 179/16Zitiert von 1
- LSG NRW, 24.04.2003 – L 16 KR 230/01
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 42 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 42 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.06.1997 Ausfertigung
§ 42 eingefügt durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I 1520 iVm Bek)
BGBl. 1997 I S. 1520
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