Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 7 · BT-Drs. 19/4453 · S. 69
Zu Artikel 7 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 7 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 (Zu § 20) Zu Buchstabe a Es handelt sich um eine Anpassung an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019. Danach umfassen die Ausgaben der Krankenkassen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Vorschrift und nach den §§ 20a bis 20c ab dem Jahr 2019 einen Betrag in Höhe von 7,52 Euro. Darüber hinaus wird eine Anpassung rechtsbereinigender Art vorgenommen. Die Streichung der zwischenzeitlich überholten Daten dient der Bereinigung und Entschlackung des Gesetzes. Zu Buchstabe b Die Regelung beinhaltet eine Anpassung an die Entwicklung der Bezugsgröße für das Jahr 2019 für Leistungen nach § 20a. Zudem wird der Mindestausgabenwert, den die Krankenkassen für Leistungen zur betrieblichen Ge- sundheitsförderung nach § 20b jährlich je Versicherten aufzuwenden haben, um 1 Euro auf 3,15 Euro erhöht. Mit dieser Regelung werden die Krankenkassen verpflichtet, von dem Betrag nach Satz 2 mindestens einen Euro jähr- lich je Versicherten aufzuwenden, um mit Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Krankenhäuser im Sinne von § 107 Absatz 1 sowie Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 1 und 2 des Elften Buches bei der Erhaltung und Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten zu unterstützen. Eine Stärkung der gesundheitlichen Situation in diesen Einrichtungen mit Unterstützung der Krankenkassen ist mit Blick auf die Gesundheitsbelastungen und Fehlzeiten in den Gesundheitsberufen bei gleichzeitig niedrigem Erwerbskräftepotenzial der Pflegekräfte zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der genannten Versorgungs- einrichtungen und der gesundheitlichen Versorgung der Versicherten erforderlich. Es gilt die Beschäftigungs- dauer von Pflegekräften zu steigern, damit die Versorgung der steigen
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 40.465 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/4453, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 254.297–294.762 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert a61579d8f13fdc73….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP