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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1518

BGBl. 1997 I S. 1518 · 8.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1997, Seite 1518 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1518
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            1518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.

                                                    Erstes Gesetz

42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
                                      zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
                             Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
                                        (1. GKV-Neuordnungsgesetz - 1. NOG)
                                                             Vom 23. Juni 1997

               Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                                       Artikel 1
              Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
            Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
            20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert
            durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
            S. 594), wird wie folgt geändert:

            1. § 62 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
                „Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der
                jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für
                Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauer-
                behandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur
                Belastungsgrenze aufbringen mußten, beträgt sie nach
                Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser
                Behandlung 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-
                nahmen zum Lebensunterhalt."

            2. In § 175 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-

               fügt:
                „Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die
                Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von den
                Sätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem Monat zum
                Ende des auf den Tag des lnkrafttretens der Erhöhung

                folgenden Kalendermonats möglich."

             3. In § 191 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon
                ersetzt und folgender Satz angefügt:

                ,,§ 175 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."

             4. § 221 wird wie folgt gefaßt:

                                              ,,§221

                                 Zuzahlungserhöhungen
                               bei Beitragssatzerhöhungen
                   (1) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so
                erhöhen sich die von den Versicherten dieser Kranken-
                kasse zu leistenden Zuzahlungen, die in Deutsche
                Mark bemessen werden, für jeweils angefangene
                0, 1 Beitragssatzpunkte dieser Beitragssatzerhöhung
                um 1 Deutsche Mark. Zuzahlungen, die in Vom-
                hundertsätzen bemessen werden, erhöhen sich jeweils
                um einen Prozentpunkt; dies gilt auch für den von den
                Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähi-
                gen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die
                Erhöhung um jeweils 1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt
                auch für den in § 60 Abs. 2 genannten Betrag. Die
                Erhöhung tritt jeweils einen Monat nach dem Wirksam-
                werden der Beitragssatzerhöhung ein.
                   (2) Senkt eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so
                 vermindern sich die von den Versicherten dieser Kran-

  kenkasse zu leistenden Zuzahlungen, der von den Ver-
  sicherten zu tragende Teil der berechnungsfähigen
  Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz und der
  Betrag nach § 60 Abs. 2 für jeweils 0, 1 Beitragssatz-
  punkte entsprechend Absatz 1. Dabei dürfen die
  gesetzlich vorgesehenen Beträge und Anteile nicht
  unterschritten werden.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beiträge, die in
  Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
    (4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit allein
  durch Veränderungen der Verpflichtungen oder An-
  sprüche im Risikostrukturausgleich Beitragserhöhun-
  gen zwingend erforderlich sind. Veränderungen nach
  Satz 1 sind
   1. für das Haushaltsjahr 1996 der Unterschiedsbetrag
      zwischen den im Jahre 1996 nach § 266 Abs. 6
      Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen
      Ausgleichszahlungen für 1995 und 1996 und den im
      Haushaltsplan 1996 und im Jahresrechnungs-
      ergebnis 1995 hierfür vorgesehenen Werten,

  2. für die Haushaltsjahre ab 1997 der Unterschieds-
     betrag zwischen den im Haushaltsjahr nach § 266
     Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder
     erhaltenen Ausgleichszahlungen und den entspre-
     chenden Beträgen im Vorjahr.

   Satz 1 gilt nicht für Veränderungen der Ansprüche im
   Risikostrukturausgleich, soweit sie durch Änderungen
   im Leistungsrecht verursacht sind."

                        Artikel2

  § 38 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom

24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Der bisherige Text wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze werden angefügt:
     ,,(2) Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse
   ihre Beiträge nach Absatz 1, so erhöhen sich die von
   den Versicherten dieser Krankenkassen zu leistenden
   Zuzahlungen, die in Deutsche Mark bemessen werden,
   für jeweils angefangene 2 vom Hundert der Beitrags-
   summe - unter Abzug der festgestellten endgültigen
   durchschnittlichen Veränderungsrate der beitrags-
   pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkas-
   sen (§ 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) seit
   der letzten Beitragserhöhung - um 1 Deutsche Mark;
   Zuzahlungen, die in Vomhundertsätzen bemessen
   werden, erhöhen sich jeweils um einen Prozentpunkt;
   dies gilt auch für den von den Versicherten zu tragen-
BGBl. 1997, Seite 1519 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1519
   den Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der
   Versorgung mit Zahnersatz. Die Erhöhung um jeweils
   1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt auch für den in § 60
   Abs. 2 genannten Betrag. Die Zuzahlungen und der
   Betrag nach § 60 Abs. 2 erhöhen sich einen Monat
   nach dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung.

      (3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 bleiben

   Beitragsanpassungen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 5

   erforderlich sind, außer Betracht.
     (4) § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
   buch gilt entsprechend."

                         Artikel 3

                   Übergangsregelung
  Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 bis 4
entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem

8. Oktober 1996 und vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Arti-
kel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der
Tag des lnkrafttretens der Regelung maßgebend. Bei der
Anwendung des§ 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund
von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der

gesetzlichen Krankenversicherung vom 1 . November

1996 (BGBI. 1 S. 1631) außer Betracht.

                         Artikel 4
                       Inkrafttreten
  (1) In Artikel 1 Nr. 4 tritt § 221 Abs. 1 Satz 4 am ersten
Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
  (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
                                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                                gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                  Berlin, den 23. Juni 1997
                                               Der Bundespräsident
                                                  Roman Herzog
                                                 Der Bundeskanzler
                                                  Dr. H e I m
u t K oh 1
                                     Der Bundesminister für Gesundheit
                                              Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5e35a69942093d61….