Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1997, S. 1518
BGBl. 1997 I S. 1518 · 8.128 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

- - - - - - - --- ·-·------------------ - -
1518 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1997 Teil I Nr.
Erstes Gesetz
42, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 1997
zur Neuordnung von Selbstverwaltung und
Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung
(1. GKV-Neuordnungsgesetz - 1. NOG)
Vom 23. Juni 1997
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBI. 1
S. 594), wird wie folgt geändert:
1. § 62 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert der
jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt; für
Versicherte, die wegen derselben Krankheit in Dauer-
behandlung sind und ein Jahr lang Zuzahlungen bis zur
Belastungsgrenze aufbringen mußten, beträgt sie nach
Ablauf des ersten Jahres für die weitere Dauer dieser
Behandlung 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoein-
nahmen zum Lebensunterhalt."
2. In § 175 Abs. 4 wird nach Satz 2 folgender Satz einge-
fügt:
„Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, ist die
Kündigung der Mitgliedschaft abweichend von den
Sätzen 1 und 2 mit einer Frist von einem Monat zum
Ende des auf den Tag des lnkrafttretens der Erhöhung
folgenden Kalendermonats möglich."
3. In § 191 Nr. 4 werden der Punkt durch ein Semikolon
ersetzt und folgender Satz angefügt:
,,§ 175 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend."
4. § 221 wird wie folgt gefaßt:
,,§221
Zuzahlungserhöhungen
bei Beitragssatzerhöhungen
(1) Erhöht eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so
erhöhen sich die von den Versicherten dieser Kranken-
kasse zu leistenden Zuzahlungen, die in Deutsche
Mark bemessen werden, für jeweils angefangene
0, 1 Beitragssatzpunkte dieser Beitragssatzerhöhung
um 1 Deutsche Mark. Zuzahlungen, die in Vom-
hundertsätzen bemessen werden, erhöhen sich jeweils
um einen Prozentpunkt; dies gilt auch für den von den
Versicherten zu tragenden Teil der berechnungsfähi-
gen Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die
Erhöhung um jeweils 1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt
auch für den in § 60 Abs. 2 genannten Betrag. Die
Erhöhung tritt jeweils einen Monat nach dem Wirksam-
werden der Beitragssatzerhöhung ein.
(2) Senkt eine Krankenkasse ihren Beitragssatz, so
vermindern sich die von den Versicherten dieser Kran-
kenkasse zu leistenden Zuzahlungen, der von den Ver-
sicherten zu tragende Teil der berechnungsfähigen
Kosten bei der Versorgung mit Zahnersatz und der
Betrag nach § 60 Abs. 2 für jeweils 0, 1 Beitragssatz-
punkte entsprechend Absatz 1. Dabei dürfen die
gesetzlich vorgesehenen Beträge und Anteile nicht
unterschritten werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Beiträge, die in
Beitragsklassen festgesetzt werden, entsprechend.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht, soweit allein
durch Veränderungen der Verpflichtungen oder An-
sprüche im Risikostrukturausgleich Beitragserhöhun-
gen zwingend erforderlich sind. Veränderungen nach
Satz 1 sind
1. für das Haushaltsjahr 1996 der Unterschiedsbetrag
zwischen den im Jahre 1996 nach § 266 Abs. 6
Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder erhaltenen
Ausgleichszahlungen für 1995 und 1996 und den im
Haushaltsplan 1996 und im Jahresrechnungs-
ergebnis 1995 hierfür vorgesehenen Werten,
2. für die Haushaltsjahre ab 1997 der Unterschieds-
betrag zwischen den im Haushaltsjahr nach § 266
Abs. 6 Satz 4 und 5 tatsächlich geleisteten oder
erhaltenen Ausgleichszahlungen und den entspre-
chenden Beträgen im Vorjahr.
Satz 1 gilt nicht für Veränderungen der Ansprüche im
Risikostrukturausgleich, soweit sie durch Änderungen
im Leistungsrecht verursacht sind."
Artikel2
§ 38 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversiche-
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1
S. 2477), das zuletzt durch Artikel 68 des Gesetzes vom
24. März 1997 (BGBI. 1 S. 594) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Der bisherige Text wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze werden angefügt:
,,(2) Erhöht eine landwirtschaftliche Krankenkasse
ihre Beiträge nach Absatz 1, so erhöhen sich die von
den Versicherten dieser Krankenkassen zu leistenden
Zuzahlungen, die in Deutsche Mark bemessen werden,
für jeweils angefangene 2 vom Hundert der Beitrags-
summe - unter Abzug der festgestellten endgültigen
durchschnittlichen Veränderungsrate der beitrags-
pflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkas-
sen (§ 270a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) seit
der letzten Beitragserhöhung - um 1 Deutsche Mark;
Zuzahlungen, die in Vomhundertsätzen bemessen
werden, erhöhen sich jeweils um einen Prozentpunkt;
dies gilt auch für den von den Versicherten zu tragen-

den Teil der berechnungsfähigen Kosten bei der
Versorgung mit Zahnersatz. Die Erhöhung um jeweils
1 Deutsche Mark nach Satz 1 gilt auch für den in § 60
Abs. 2 genannten Betrag. Die Zuzahlungen und der
Betrag nach § 60 Abs. 2 erhöhen sich einen Monat
nach dem Wirksamwerden der Beitragssatzerhöhung.
(3) Bei der Anwendung des Absatzes 2 bleiben
Beitragsanpassungen, die nach § 40 Abs. 1 Satz 5
erforderlich sind, außer Betracht.
(4) § 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch gilt entsprechend."
Artikel 3
Übergangsregelung
Ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gilt Artikel 1 Nr. 2 bis 4
entsprechend für Beitragserhöhungen, die nach dem
8. Oktober 1996 und vor dem Inkrafttreten dieses Geset-
zes wirksam werden. Für die Kündigungsfrist nach Arti-
kel 1 Nr. 2 ist anstelle des Tages der Beitragserhöhung der
Tag des lnkrafttretens der Regelung maßgebend. Bei der
Anwendung des§ 221 Abs. 2 des Fünften Buches Sozial-
gesetzbuch bleiben Beitragsverminderungen auf Grund
von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beitragsentlastung der
gesetzlichen Krankenversicherung vom 1 . November
1996 (BGBI. 1 S. 1631) außer Betracht.
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) In Artikel 1 Nr. 4 tritt § 221 Abs. 1 Satz 4 am ersten
Tage des dritten auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft.
(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach der Ver-
kündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 23. Juni 1997
Der Bundespräsident
Roman Herzog
Der Bundeskanzler
Dr. H e I m
u t K oh 1
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1997 I S. 1518. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5e35a69942093d61….