Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1606
BGBl. 1991 I S. 1606 · 511.615 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1606 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Gesetz
zur Herstellung der Rechtseinheit
in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
(Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)
Vom 25.
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das fc/gende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ; 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie
folgt gefaßt:
.,Sozialgesetzbuch (SGB)
Sechstes Buch (VI)
Gesetzliche Rentenversicherung
Inhaltsübersicht
Erstes Kapitel
Versicherter Personenkreis
Erster Abschnitt
Versicherung kraft Gesetzes
§ Beschäftigte
§ 2 Selbständig Tätige
§ 3 Sonstige Versicherte
§ 4 Versicherungspflicht auf Antrag
§ 5 Versicherungsfreiheit
§ 6 Befreiung von der Versicherungspflicht
zweiter Abschnitt
Freiwillige Versicherung
§ 7 Freiwillige Versicherung
Dritter Abschnitt
Nachversicherung
und Versorgungsausgleich
§ 8 Nachversicherung und Versorgungsausgleich
Zweites Kapitel
Leistungen
Erster Abschnitt
Rehabilitation
Erster Unterabschnitt
Voraussetzungen für die Leistungen
§ 9 Aufgabe der Rehabilitation
§ 10 Persönliche Voraussetzungen
Juli 1991
§ 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
§ 12 Ausschluß von Leistungen
Zweiter Unterabschnitt
Umfang und Ort der Leistungen
Erster Titel
Allgemeines
§ 13 Leistungsumfang
§ 14 Ort der Leistungen
zweiter Titel
Medizinische und berufsfördernde
Leistungen zur Rehabilitation
§ 15 Medizinische Leistungen zur Rehabilitation
§ 16 Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
§ 17 Leistungen an Arbeitgeber
§ 18 Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte
§ 19 Dauer berufsfördernder Leistungen
Dritter Titel
Übergangsgeld
§ 20 Anspruch
§ 21 Berechnungsgrundlage bei medizinischen Lei-
stungen
§ 22 Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Lei-
stungen
§ 23 Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
§ 24 Höhe
§ 25 Dauer
§ 26 Anpassung
§ 27 Anrechnung von Einkommen
Vierter Titel
Ergänzende Leistungen
§ 28 Art der Leistungen
§ 29 Haushaltshilfe
§ 30 Reisekosten
Fünfter Titel
Sonstige Leistungen
§ 31 Sonstige Leistungen
Sechster Titel
Zuzahlung bei medizinischen
und bei sonstigen Leistungen
§ 32 Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen
Leistungen

zweiter Abschnitt
Renten
Erster Unterabschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
§ 63
§ 33 Rentenarten
§ 34 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und
Hinzuverdienstgrenze
§ 64
zweiter Unterabschnitt
§ 65
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten § 66
§ 67
Erster Titel § 68
Renten wegen Alters § 69
§ 35 Regelaltersrente
§ 36 Altersrente für langjährig Versicherte
§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige § 70
§ 38 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit § 71
§ 39 Altersrente für Frauen
§ 72
§ 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute § 73
§ 41 Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der § 74
Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren § 75
§ 42 Vollrente und Teilrente § 76
zweiter Titel § 77
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 78
§ 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit
§ 44 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 45 Rente für Bergleute
§ 79
Dritter Titel § 80
Renten wegen Todes § 81
§ 46 Witwenrente und Witwerrente § 82
§ 47 Erziehungsrente § 83
§ 48 Waisenrente § 84
§ 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit
§ 85
Vierter Trtel
Wartezeiterfüllung § 86
§ 50 Wartezeiten
§ 87
§ 51 Anrechenbare Zeiten
§ 52 Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
§ 53 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
Fünfter Titel
§ 88
Rentenrechtliche Zeiten
§ 54 Begriffsbestimmungen
§ 55 Beitragszeiten
§ 56 Kindererziehungszeiten
§ 57 Berücksichtigungszeiten
§ 89
§ 58 Anrechnungszeiten
§ 90
§ 59 Zurechnungszeit
§ 60 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-
lichen Rentenversicherung § 91
§ 61 Ständige Arbeiten unter Tage
§ 62 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten § 92
Dritter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
Erster Titel
Grundsätze
Grundsätze
zweiter Titel
Berechnung und Anpassung der Renten
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
Anpassung der Renten
Persönliche Entgeltpunkte
Rentenartfaktor
Aktueller Rentenwert
Verordnungsermächtigung
Dritter Titel
Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
Grundbewertung
Vergleichsbewertung
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich
Zugangsfaktor
Zuschlag bei Waisenrenten
Vierter Titel
Knappschaftliche Besonderheiten
Grundsatz
Monatsbetrag der Rente
Persönliche Entgeltpunkte
Rentenartfaktor
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag)
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich
Zuschlag bei Waisenrenten
Fünfter Titel
Ermittlung des Monatsbetrags
der Rente in Sonderfällen
Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in
Sonderfällen
Vierter Unterabschnitt
zusammentreffen
von Renten und von Einkommen
Mehrere Rentenansprüche
Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten
Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der
letzten Ehe
Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
auf mehrere Berechtigte
Waisenrente und andere Leistungen an Waisen

1608 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991,
§ 93 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 94 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
§ 121
§ 95 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
§ 122
Arbeitslosengeld
§ 96 § 123
Nachversicherte Versorgungsbezieher
§ 124
§ 97 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 98 Reihenfolge bei der Anwendung von Berech-
nungsvorschriften
Fünfter Unterabschnitt
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 99 Beginn
§ 100 Änderung und Ende
§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
§ 102 Befristung und Tod
§ 125
§ 126
Sechster Unterabschnitt
Ausschluß und Minderung von Renten
§ 103 Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
§ 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat § 127
§ 105 Tötung eines Angehörigen § 128
§ 129
Dritter Abschnitt
§ 130
Zusatzleistungen
§ 106 Zuschuß zur Krankenversicherung § 131
§ 107 Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
und Witwern
§ 108 Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
§ 132
Vierter Abschnitt
§ 133
Rentenauskunft
§ 134
§ 109 Rentenauskunft § 135
Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 110 Grundsatz
§ 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversiche- § 136
rungszuschuß § 137
§ 112 Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit § 138
§ 113 Höhe der Rente § 139
§ 114 Besonderheiten für berechtigte Deutsche § 140
§ 141
Sechster Abschnitt
Durchführung
Erster Unterabschnitt
Beginn und Abschluß des Verfahrens § 142
§ 115 Beginn
§ 116 Besonderheiten bei Rehabilitation
§ 117 Abschluß
§ 143
Zweiter Unterabschnitt § 144
Auszahlung und Anpassung § 145
§ 118 Auszahlung im voraus
§ 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche
Teil 1
Dritter Unterabschnitt
Berechnungsgrundsätze
Allgemeine Berechnungsgrundsätze
Berechnung von Zeiten
Berechnung von Geldbeträgen
Berechnung von Durchschnittswerten und Renten-
teilen
Drittes Kapitel
Organisation und Datenschutz
Erster Abschnitt
Organisation
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung
Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Arbeiter
Versicherungsträger
Beschäftigte
Selbständig Tätige
Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-
anstalten
Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen
Dritter Unterabschnitt
Rentenversicherung der Angestellten
Versicherungsträger
Beschäftigte
Selbständig Tätige
Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bun-
desbahn-Versicherungsanstalt
Vierter Unterabschnitt
Knappschaftliche Rentenversicherung
Versicherungsträger
Beschäftigte
Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
Nachversicherung
Sonderzuständigkeit für Leistungen
Besonderheit bei der Durchführung der Versiche-
rung und bei den Leistungen
Fünfter Unterabschnitt
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
Sechster Unterabschnitt
Beschäftigte der Versicherungsträger
Bundesunmittelbare Versicherungsträger
Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse
Landesunmittelbare Versicherungsträger
Siebter Unterab$Chnitt
Bundespost Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
§ 120 Verordnungsermächtigung § 146
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger

Zweiter Abschnitt
Datenschutz
§ 147 Versicherungsnummer
§ 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungs-
träger
§ 149 Versicherungskonto
§ 150 Dateien bei der Datenstelle
§ 151 Auskünfte der Deutschen Bundespost
§ 152 Verordnungsermächtigung
Viertes Kapitel
Finanzierung
Erster Abschnitt
Finanzierungsgrundsatz
und Rentenversicherungsbericht
Erster Unterabschnitt
Umlageverfahren
§ 153 Umlageverfahren
Zweiter Unterabschnitt
Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat
§ 154 Rentenversicherungsbericht
§ 155 Aufgabe des Sozialbeirats
§ 156 Zusammensetzung des Sozialbeirats
Zweiter Abschnitt
Beiträge und Verfahren
Erster Unterabschnitt
Beiträge
Erster Titel
Allgemeines
§ 157 Grundsatz
§ 158 Beitragssätze
§ 159 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 160 Verordnungsermächtigung
Zweiter Titel
Beitragsbemessungsgrundlagen
§ 161 Grundsatz
§ 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 163 Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen
Beschäftigter
§ 164 Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitrags-
pflichtige Einnahmen
§ 165 Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
§ 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicher-
ter
§ 167 Freiwillig Versicherte
Dritter Titel
Verteilung der Beitragslast
§ 168 Beitragstragung bei Beschäftigten
§ 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen
§ 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
§ 171 Freiwillig Versicherte
§ 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
Vierter Titel
Zahlung der Beiträge
§ 173 Grundsatz
§ 174 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und
Arbeitseinkommen
§ 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von
Sozialleistungen
§ 177 Beitragszahlung von Pflegepersonen
§ 178 Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 179 Erstattung von Aufwendungen
§ 180 Verordnungsermächtigung
sechster Titel
Nachversicherung
§ 181 Berechnung und Tragung der Beiträge
§ 182 zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
§ 183 Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Ver-
sorgungsausgleich
§ 184 Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitrags-
§ 185
zahlung
§ 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungs-
einrichtung
Siebter Titel
Versorgungsausgleich
§ 187 Zahlung von Beiträgen
§ 188 Verordnungsermächtigung
Achter Titel
Berechnungsgrundsätze
§ 189 Berechnungsgrundsätze
Zweiter Unterabschnitt
Verfahren
Erster Titel
Meldungen
§ 190 Meldepflichten bei Beschäftigten und dausgewerbe-
treibenden
§ 191 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichti-
gen Personen
§ 192 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst
oder Zivildienst
§ 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
§ 194 Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
§ 195 Verordnungsermächtigung
zweiter Titel
Auskunfts- und Mitteilungspflichten
§ 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten
Dritter Titel
Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197 Wirksamkeit von Beiträgen
§ 198 Unterbrechung von Fristen
§ 199 Vermutung der Beitragszahlung

1610 Bundesgesetzblatt,
§ 200 Änderung der Beitragsberechnungsgrund!agen
§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Renten-
versicherung
§ 202 Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
§ 203 Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
Vierter Titel
Nachzahlung
§ 204 Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus
einer internationalen Organisation
§ 205 Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
§ 206 Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute
§ 207 Nachzahlung für Ausbildungszeiten
§ 208 Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer
und mitarbeitende Familienangehörige
§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nach-
zahlung
Fünfter Titel
Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
§ 21 O Beitragserstattung
§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht
gezahlter Beiträge
§ 212 Beitragsüberwachung
Dritter Abschnitt
Beteiligung des Bundes,
Finanzbeziehungen und Erstattungen
Erster Unterabschnitt
Beteiligung des Bundes
§ 213 Bundeszuschuß
§ 214 Liquiditätssicherung
§ 215 Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
Rentenversicherung
Zweiter Unterabschnitt
Schwankungsreserve und Finanzausgleich
§ 216 Schwankungsreserve
§ 217 Anlage der Schwankungsreserve
§ 218 Finanzausgleich zwischen der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der
Angestellten
§ 219 Finanzverbund in der Rentenversicherung der
Arbeiter
§ 220 Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und
Verfahren
§ 221 Ausgaben für das Anlagevermögen
§ 222 Ermächtigung
Dritter Unterabschnitt
Erstattungen
§ 223 Wanderversicherungsausgleich und Wanderungs-
ausgleich
§ 224 entfallen
§ 225 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 226 Verordnungsermächtigung
Vierter Unterabschnitt
Abrechnung der Aufwendungen
§ 227 Abrechnung der Aufwendungen
Jahrgang 1991, Teil 1
Fünftes Kap~tel
Sonderregelungen
Erster Abschnitt
Ergänzungen für Sonderfälle
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 228 Grundsatz
§ 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Zweiter Unterabschnitt
Versicherter Personenkreis
§ 229 Versicherungspflicht
§ 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
§ 230 Versicherungsfreiheit
§ 231 Befreiung von der Versicherungspflicht
§ 231 a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitritts-
gebiet
§ 232 Freiwillige Versicherung
§ 233 Nachversicherung
§ 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
§ 234 Höherversicherung
Dritter Unterabschnitt
Rehabilitation
§ 235 Rehabilitation
§ 235 a Anpassung des Übergangsgeldes im Beitritts-
gebiet
Vierter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
§ 236 Hinzuverdienstgrenze
§ 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit
§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
Bergleute
§ 239 Knappschaftsausgleichsleistung
§ 240 Rente wegen Berufsunfähigkeit
§ 241 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
§ 242 Rente für Bergleute
§ 243 Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli
1977 geschiedene Ehegatten
§ 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
§ 244 Anrechenbare Zeiten
§ 245 Vorzeitige Wartezeiterfüllung
§ 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf
Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
§ 246 Beitragsgeminderte Zeiten
§ 247 Beitragszeiten
§ 248 Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
§ 249 Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung
§ 249 a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
Kindererziehung im Beitrittsgebiet
§ 250 Ersatzzeiten
§ 251 Ersatzzeiten bei Handwerkern
§ 252 Anrechnungszeiten

§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
§ 253 Pauschale Anrechnungszeit
§ 254 Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-
lichen Rentenversicherung
§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet
Fünter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 254 c Anpassung der Renten
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)
§ 255 Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwer-
renten an vor dem 1 . Juli 1977 geschiedene Ehe-
gatten
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
§ 255 b Verordnungsermächtigung
§ 256 Entgeltpunkte für Beitragszeiten
§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
§ 256 b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-
zeiten
§ 257 Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
§ 258 Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten
§ 259 Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug
§ 259 a Besonderheiten bei Rentenbeginn vor 1996
§ 259 b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
§ 259c Verordnungsermächtigung
§ 260 Beitragsbemessungsgrenzen
§ 261 Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
§ 263 Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten
§ 263 a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und
beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten
(Ost)
§ 264 Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich
§ 264 a Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich im Beitrittsgebiet
§ 264b Zuschlag bei Waisenrenten
§ 265 Knappschaftliche Besonderheiten
§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrecht-
lichen Zeiten im Beitrittsgebiet
§ 265 b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten
§ 266 Erhöhung des Grenzbetrags
Sechster Unterabschnitt
Rente und Leistungen
aus der Unfallversicherung
§ 267 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
Siebter Unterabschnitt
Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten
an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 268 Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an
vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 269 Steigerungsbeträge
§ 270 Kinderzuschuß
§ 270 a Rentenauskunft
Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 271 Höhe der Rente
§ 272 Besonderheiten für berechtigte Deutsche
Zehnter Unterabschnitt
Organisation
§ 273 Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
§ 274 Besonderheiten bei der Durchführung der Ver-
sicherung und bei den Leistungen
§ 274 a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitritts-
gebiet
Elfter Unterabschnitt
Finanzierung
Erster Titel
Sozialbeirat
§ 275 Sozialbeirat
zweiter Titel
Beiträge
§ 275 a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 275 b Verordnungsermächtigung
§ 276 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 277 Beitragsrecht bei Nachversicherung
§ 277 a Durchführung der Nachversicherung im Beitritts-
gebiet
§ 278 Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
versicherung
§ 278 a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
versicherung im Beitrittsgebiet
§ 279 Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und
Handwerkern
§ 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehe-
gatten im Beitrittsgebiet
§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
sicherte
§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet
§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 280 Beiträge zur Höherversicherung
§ 281 Nachversicherung
§ 281 a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versor-
gungsausgleichs im Beitrittsgebiet
§ 281 b Verordnungsermächtigung
Dritter Titel
Verfahren
§ 281 c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282 Nachzahlung bei Heiratserstattung
§ 283 Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Be-
amtinnen

1612 Bundesgesetzblatt,
§ 284 Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und
Evakuierte
§ 284 a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs-
zeiten
§ 284 b Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossen-
schaften im Beitrittsgebiet
§ 285 Nachzahlung bei Nachversicherung
§ 286 Versicherungskarten
§ 286 a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Auf-
teilung von Beiträgen
§ 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Bei-
trittsgebiet
§ 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
§ 286 d Beitragserstattung
§ 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Vierter Titel
Berechnungsgrundlagen
§ 287 Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Bei-
tragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß
§ 287 a Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemes-
sungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 287 b Berechnung der Ausgaben für Rehabilitation, Ver-
waltung und Verfahren
§ 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
§ 287 d Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen
§ 287 e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitritts-
gebiet
§ 287f Getrennte Abrechnung
§ 288 Verordnungsermächtigung
Fünfter Titel
Erstattungen
§ 289 Wanderversicherungsausgleich
§ 289 a Besonderheiten beim Wanderversicherungsaus-
gleich
§ 290 Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
§ 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
im Beitrittsgebiet
§ 291 Erstattung für Kinderzuschüsse
§ 291 a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen
für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit
§ 292 Verordnungsermächtigung
§ 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet
Sechster Titel
Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
§ 293 Vermögensanlagen der Bundesknappschaft
Zwölfter Unterabschnitt
Leistungen für Kindererziehung
an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921
§ 294 Anspruchsvoraussetzungen
§ 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
§ 295 Höhe der Leistung
§ 295 a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
§ 296 Beginn und Ende
Jahrgang 1991, Teil 1
§ 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
§ 297 Zuständigkeit
§ 298 Durchführung
§ 299 Anrechnungsfreiheit
zweiter Abschnitt
Ausnahmen
von der Anwendung neuen Rechts
Erster Unterabschnitt
Grundsatz
§ 300 Grundsatz
zweiter Unterabschnitt
Leistungen zur Rehabilitation
§ 301 Leistungen zur Rehabilitation
Dritter Unterabschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
§ 302 Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
§ 302 a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
Bergmannsvollrenten
§ 303 Witwerrente
§ 304 Waisenrente
§ 305 Wartezeit
Vierter Unterabschnitt
Rentenhöhe
§ 306 Grundsatz
§ 307 Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
§ 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
§ 307 b Bestandsrenten aus überführten Renten des Bei-
trittsgebiets
§ 308 Umstellungsrenten
§ 309 Aktueller Rentenwert für 1992
§ 310 Verordnungsermächtigung
§ 310a Verordnungsermächtigung
Fünfter Unterabschnitt
Zusammentreffen von Renten
und von Einkommen
§ 311 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
§ 312 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor
dem 1. Januar 1979
§ 313 Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute
und Arbeitslosengeld
§ 314 Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
§ 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
aus dem Beitrittsgebiet
Sechster Unterabschnitt
Zusatzleistungen
§ 315 Zuschuß zur Krankenversicherung
§ 315 a Auffüllbetrag
§ 315b Renten aus freiwilligen ·Beiträgen des Beitritts-
gebiets
§ 316 Unterbringung von Rentenberechtigten

Siebter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317 Grundsatz
§ 318 Ermessensleistungen an besondere Personen-
gruppen
§ 319 Zusatzleistungen
Achter Unterabschnitt
Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren
1992 und 1993
Sechstes Kapitel
Bußgeldvorschriften
§ 320 Bußgeldvorschriften
Anlagen
Anlage 1 Durchschnittsentgelt in DM/RM
Anlage 2 Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen in
DM/RM
Anlage 2a Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des
Beitrittsgebiets in DM
Anlage 3 Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Bei-
trags- oder Gehaltsklassen
Anlage 4 Beitragsbemessungsgrundlage für Beitrags-
klassen
Anlage 5 Entgeltpunkte für Berliner Beiträge
Anlage 6 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-
sungsgrundlagen von Franken in Deutsche
Mark
Anlage 7 Entgeltpunkte für saarländische Beiträge
Anlage 8 Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und
Beitragsbemessungsgrundlagen in AM/DM
für Sachbezugszeiten, in denen der Versi-
cherte nicht Lehrling oder Anlernling war
Anlage 9 Hauerarbeiten
Anlage 1O Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-
sungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Anlage 11 Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitritts-
gebiet
Anlage 12 Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwer-
tung der anpassungsfähigen Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
Anlage 13 Definition der Qualifikationsgruppen
Anlage 14 Bereich
Anlage 15 Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Bei-
tragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Anlage 16 Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrenten-
versicherung
Anlage 17 Faktoren für die pauschalierte Ermittlung
persönlicher Entgeltpunkte aus überführten
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets (§ 307b
Abs. 5)"
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
„Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3
im Rahmen berufsfördemder Maßnahmen zur
Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach
§ 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versiche-
rungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
zahlen sind."
b) In Satz 3 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
bb) Die Worte „im Geltungsbereich dieses
Gesetzbuchs" werden durch die Worte „im
Inland" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
5. § 14 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 14
Ort der Leistungen
Leistungen zur Rehabilitation werden im Inland
erbracht. Die Träger der Rentenversicherung können
nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deut-
scher Rentenversicherungsträger für bestimmte
Erkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbe-
hörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistun-
gen im Ausland aufgrund gesicherter medizinischer
Erkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren
Rehabilitationserfolg erwarten lassen. Im Rahmen
der Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung
können Leistungen im Ausland erbracht werden,
wenn dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu
ermöglichen."
6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
.,(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkom-
mensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung
des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland
durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden."
7. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbrin-
gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kran-
kenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an
diese ergänzend anschließt."

1614 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
8. § 56 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land" ersetzt.
b ~ Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
.,(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland erfolgt, wenn der erzie-
hende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhn-
lich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland steht gleich,
wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem
Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und
während der Erziehung oder unmittelbar vor der
Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten
Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem
gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Aus-
land auch, wenn der Ehegatte des erziehenden
Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1
und 4 genannten Personen gehörte oder von der
Versicherungspflicht befreit war."
c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
9. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und nicht in
einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunter-
brechung führt," gestrichen.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Dies gilt nicht für
1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die
erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
20 Jahren ein Anspruch besteht,
2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die
Minderung der Erwerbsfähigkeit während
eines Beitragsverfahrens oder eines Verfah-
rens über einen Rentenanspruch eingetreten
ist."
10. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„ Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die
einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag,
der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antrag-
stellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten zugestanden hätte."
11. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte
,.außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
12. In § 98 Satz 1 werden jeweils die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
13. Die Überschrift nach § 109 wird wie folgt gefaßt:
„Fünfter Abschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland".
14. § 110 wird wie folgt gefaßt:
.. § 110
Grundsatz
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im
Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen
wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Inland haben .
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit
nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an
Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur
anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischen-
staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist."
15. In § 112 werden die Worte „im Geltungsbereich
dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im Inland"
ersetzt.
16. § 114 wird wie folgt gefaßt:
.. § 114
Besonderheiten für berechtigte Deutsche
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-
ten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitrags-
geminderte Zeiten und
3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durch-
geführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf
beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Ent-
geltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ent-
fallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden
dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und
die nach§ 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie§ 272 Abs. 2 Satz 1
ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für
Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten
nach dem Fremdrentengesetz stehen.
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird
zusätzlich aus
1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1
Satz 2 ergebenden Verhältnis und
2. Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt."
17. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Inland" ersetzt.

18. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte
„im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Inland" ersetzt
19. In § 131 werden die Worte „bei diesem Versiche-
rungsträger haben" durch die Worte „aufgrund einer
in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selb-
ständigen Tätigkeit zurückgelegt haben" ersetzt.
20. § 135 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte „und der Bun-
desbahn-Versicherungsanstalt" angefügt.
b) Folgende Absätze werden angefügt:
,,(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder
einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-
Versicherungsanstalt genannten Stelle beschäf-
tigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versiche-
rungsanstalt die Versicherung für die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte durch.
(4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist
für Leistungen zuständig, wenn für den Versicher-
ten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund
einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundes-
bahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der
Bundesbahn-Versicherungsanstalt genannten
Stelle gezahlt worden sind und nicht die Bundes-
knappschaft oder die Seekasse zuständig· ist."
21. In § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 werden
die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzbuchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
22. In § 154 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
,,(3 a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der
Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die
Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne
das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten
im Beitrittsgebiet dar."
23. In § 156 Abs. 3 werden die Worte „westdeutsche
Rektorenkonferenz" durch das Wort „Hochschul-
rektorenkonferenz" ersetzt.
24. In § 163 Abs. 2 wird nach Satz 3 eingefügt:
.,§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt
entsprechend."
25. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,"
b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das
in der Unfallversicherung maßgebende bei-
tragspflichtige Arbeitseinkommen,".
26. In § 166 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
27. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
28. § 172 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Der folgende Absatz wird angefügt:
,,(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen
die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer
berufsständischen Versorgungseinrichtung, höch-
stens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen
wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Ver-
sicherungspflicht befreit worden wären."
29. § 174 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte „und Arbeits-
einkommen" angefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „Durchschnitts-
entgelt" durch das Wort „Arbeitseinkommen"
ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
30. In § 177 Abs. 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte .,im
Inland" ersetzt.
31. § 178 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister
für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheft"
durch die Worte „Bundesminister für Frauen und
Jugend" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
32. In § 179 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
33. § 181 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
„Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die
dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzei-
ten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag,
der für die Berechnung der Beiträge für Grund-
wehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum
maßgebend war."
34. § 187 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Inland" ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

1616 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Dem Satz 1 wird angefügt:
„Hat das Familiengericht das Verfahren über den
Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Bei-
tragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes
der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme
des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."
35. In § 191 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
die Worte „im Ausland" ersetzt.
36. Dem § 200 wird angefügt:
„Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend
von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maß-
gebend war, für den der Beitrag gezahlt wird."
37. § 206 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als
öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten
Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher
Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige
vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als
Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertrei-
bung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausge-
übt haben, können, sofern sie eine gleichartige
Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht
wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die
Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens
jedoch bis zum 1 . Januar 1943 zurück, freiwillige
Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht
bereits mit Beiträgen belegt sind."
b) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
,,im Inland" ersetzt.
38. § 21 0 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
„Waisen, wenn" die Worte „wegen nicht erfüllter
allgemeiner Wartezeit" eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
,,Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet,
wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990
gezahlt worden sind."
c) In Absatz 5 werden die Worte „ Versicherten, die
eine Sach- oder Geldleistung aus der Versiche-
rung in Anspruch genommen haben," durch die
Worte „Haben Versicherte eine Sach- oder Geld-
leistung aus der Versicherung in Anspruch
genommen," ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
,,Erstattung" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt.
39. § 221 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 221
Ausgaben für das Anlagevermögen
Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider
Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufge-
wendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die
ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfül-
lung der Träger der Rentenversicherung zu ermög-
lichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die
Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der
Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung
dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-
gewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter
Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger
der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger
stellen gemeinsam im Verband Deutscher Renten-
versicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit
von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen
Grundsätzen beurteilt wird."
40. § 222 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 222
Ermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur
Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei
kann auch die Zulässigkeit entsprechender Aus-
gaben zeitlich begrenzt werden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs-
vorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den
Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen."
41. § 223 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift „Wanderversicherungsausgleich"
wird um die Worte „und Wanderungsausgleich"
ergänzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:
Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen
werden."
c) Folgender Absatz wird angefügt:
,,(6) Die Träger der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundes-
knappschaft einen Wanderungsausgleich. Der
auf die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
ter und der Angestellten entfallende ·Anteil am
Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem
Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Be-
rechnung des Wanderungsausgleichs werden
miteinander vervielfältigt:
1 . die Differenz zwischen der durchschnittlichen
Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem
Jahr, für das der Wanderungsausgleich ge-
zahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991
in der knappschaftlichen Rentenversicherung
Versicherten,
2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das
der Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei
für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt
durch den Faktor der Anlage 10 für dieses
Jahr geteilt wird,
3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten des Jahres,
für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.

Als Versicherte der knappschaftlichen Renten-
versicherung gelten auch sonstige Versicherte
(§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs
ist mit einem Faktor zu bereinigen.der die länger-
fristigen Veränderungen der Rentnerzahl und
des Rentenvolumens in der knappschaftlichen
Rentenversicherung berücksichtigt."
42. § 224 wird gestrichen.
43. § 226 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 226
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Nähere über die Berechnung und Durchführung
der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger
der Versorgungslast zu bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach
§ 223 Absatz 6 zu bestimmen."
44. In § 228 werden die Worte „nicht mehr eintreten
können" durch die Worte „nicht mehr oder nur noch
übergangsweise eintreten können" ersetzt.
45. Nach § 228 wird eingefügt:
,,§ 228a
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits-
entgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemes-
sungsgrundlagen
1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-
größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),
2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist
die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitritts-
gebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], An-
lage 2a)
maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer
Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt
werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitrags-
bemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten
entsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähig-
keit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost)
maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
(2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu-
verdienstgrenzen für Renten
1 . an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-
größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),
2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der
aktuelle Rentenwert (Ost)
maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im
Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalender-
monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienst-
grenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert
maßgebend.
(3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-
mensanrechnung auf Renten wegen Todes an den
aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle
Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte
seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
hat."
46. Nach § 228 a wird eingefügt:
,,§ 228b
Maßgebende Werte in der Anpassungsphase
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Ver-
änderung der Bruttolohn- und-gehaltsumme je durch-
schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das
Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundes-
gebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte
maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vor-
schriften etwas anderes bestimmt ist."
47. Nach § 229 wird eingefügt:
,,§ 229a
Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
(1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Bei-
trittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht
nach§§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in
der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweili-
gen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selb-
ständig Tätige und mitarbeitende Familienangehö-
rige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 be-
antragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1
endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom
1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum
30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des
Antrags an.
(2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,
die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung
der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind
versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von
der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge
zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2
findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom
Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige
Tätigkeit als Landwirt beschränkt."
48. Nach § 231 wird eingefügt:
,,§ 231 a
Befreiung von der Versicherungspflicht
im Beitrittsgebiet
Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
ges von der Versicherungspflicht befreit waren, blei-

1618 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
ben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der
Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis
zum 31 . Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung
von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befrei-
ung endet vom Eingang des Antrags an."
49. In § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte
.,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
50. In § 233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
.,Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdien-
stes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht
versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des
Dienstes nachversichert, auch wenn die Vorausset-
zungen des Satzes 1 nicht vorliegen."
51. Nach § 233 wird eingefügt:
,,§ 233a
Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus
einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden
sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem
§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1
Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht ver-
sicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
Versicherungspflicht befreit waren, werden nach-
versichert, wenn sie
1 . ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versor-
gung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind
und
2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften
dieses Buches zu berechnende Rente haben
oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
würden (§ 307 a Abs. 9 bis 11, § 307 b Abs. 1);
Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen
Dienstes vor dem 9. Mai 1945 werden jedoch nur
berücksichtigt, soweit sie auch bei einer nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente
berücksichtigt würden. Der Nachversicherung wer-
den die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitritts-
gebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren,
fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine
Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb
einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten
Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwen-
dung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die
ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar
1992 verloren haben, entsprechend. Für Personen,
die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf
Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen
oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft
übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1
Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversiche-
rung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum
31. Dezember 1994 beantragt wird.
(2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991
aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet aus-
geschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versiche-
rungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar
1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vor-
her nachversichert, in denen sie nach dieser Vor-
schrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift
sinngemäß entsprechenden Recht nicht versiche-
rungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Ver-
sicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen
Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses
Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund
der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt
für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, ent-
sprechend.
(3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere
Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitritts-
gebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwi-
schen den Religionsgesellschaften und der Deut-
schen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozial-
versicherung für Zeiten im Dienst der Religions-
gesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die
Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden
sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch
auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu be-
rechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-
versicherung erwerben würden.
(4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarun-
gen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen
im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokrati-
schen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evange-
lischen Diakonissenmutterhäusern und Diakonie-
werken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei
der Gewährung und Berechnung von Renten aus der
Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer-
den für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie
einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften die-
ses Buches zu berechnende Rente haben oder auf-
grund der Nachversicherung erwerben würden. Dies
gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-
senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitritts-
gebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben.
Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus
der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die
Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume
vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach
Absatz 1 oder 2 vor.
(5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten,
für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem
Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im
Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überlei-
tungsgesetzes erworben worden sind."
52. Nach § 235 wird eingefügt:
,,§ 235a
Anpassung des Übergangsgeldes
im Beitrittsgebiet
Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld
ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld
nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in
den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie
die Renten im Beitrittsgebiet."
53. In § 236 wird nach Absatz 2 eingefügt:
,,(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitritts-
gebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzu-
verdienstgrenze nicht."

54. § 239 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene
Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2
steht der Bezug der Bergmannsvollrente für läng-
stens fünf Jahre gleich."
b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
„Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1
entsprechend."
55. § 240 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 4
oder 5" durch die Worte „nach Nummer 4, 5 oder
6" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder"
gestrichen.
c) Der Nummer 5 wird das Wort „oder" angefügt.
d) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
,,6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Bei-
trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992".
56. Nach § 243 wird eingefügt:
,,§ 243a
Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschie-
denen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitritts-
gebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In
diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente
bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch,
wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist."
57. Nach § 245 wird eingefügt:
,,§ 245a
Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch
auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch
auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der
Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-
schriften des Beitrittsgebiets gehabt hat."
58. § 248 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 248
Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet und im Saarland
(1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen
Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem
8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst im Bei-
trittsgebiet geleistet haben.
(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und
seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, gelten
Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-
gebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom
1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflicht-
beitragszeiten.
(3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen
Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge
zu einem System der gesetzlichen Rentenversiche-
rung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind;
dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland
bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Bei-
trittsgebiet sind nicht
1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbi1
dung,
2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente
oder einer Versorgung nach den Vorschriften des
Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitrags-
freiheit bestanden hat,
3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem
1. Januar 1991 nach der Verordnung über die
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der
Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in
denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11
genannten Höhe gezahlt worden sind.
(4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den
Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschafL-
lichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die
versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Bei-
tragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden
sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig
Tätigen im Beitrittsgebiet werden
1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die
Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körper-
licher Art ausgeübt haben,
2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn
die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend gei-
stiger Art ausgeübt haben,
zugeordnet."
59. § 249 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
steht der Erziehung im Inland die Erziehung im
jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
rungsgesetze gleich."
b) In Absatz 6 werden die Jahreszahl „ 1993" jeweils
durch die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl
,,1994" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Jahreszahl „ 1993" durch
die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl „ 1994"
jeweils durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
60. Nach § 249 wird eingefügt:
,,§ 249a
Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
(1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von
der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausge-
schlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren
sind.
(2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind
vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebens-
jahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum

1620 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
31. Dezember 1994 übereinstimmend erklären, daß
der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die
Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater
zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember
1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die
Erklärung bis zum 31. März 1995 allein abgeben. Die
Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein
Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Altersrente oder Invaliden-
rente besteht oder aus deren Versicherung ein
Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder
bestanden hat.
(3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor
dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine
Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemein-
sam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember
1994 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen,
daß die Berücksichtigungszeit wegen Kindererzie-
hung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann
auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt
werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden."
61. § 250 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „außerhalb des Gebietes der
Bundesrepublik Deutschland" und die Worte
,,im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs"
durch die Worte „im Gebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Worte „das Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik oder
Berlin (Ost)" durch die Worte „das Beitritts-
gebiet" ersetzt.
cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
„5. in Gewahrsam genommen worden sind
oder im Anschluß daran wegen Krank-
heit arbeitsunfähig oder unverschuldet
arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum
Personenkreis des § 1 des Häftlings-
hilfegesetzes gehören oder nur deshalb
nicht gehören, weil sie vor dem 3. Okto-
ber 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
im Beitrittsgebiet genommen haben,
oder".
dd) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
„5 a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai
1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Frei-
heitsentzug erlitten haben, soweit eine
auf Rehabilitierung oder Kassation
erkennende Entscheidung ergangen
ist, oder im Anschluß an solche Zeiten
wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
unverschuldet arbeitslos gewesen sind,".
b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-
blik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
62. Nach § 252 wird eingefügt:
,,§ 252a
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
(1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch
Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte
1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wäh-
rend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte
Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter-
brochen und nicht ausgeübt haben,
2. vor dem 1. Januar 1992
a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der
Arbeitsförderung,
b) Vorruhestandsgeld oder
c) Unterstützung während der Zeit der Arbeits-
vermittlung
bezogen haben,
3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder
4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente,
Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen
voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähig-
keit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens
von 66% vom Hundert oder Kriegsbeschädigten-
rente aus dem Beitrittsgebiet bezogen haben.
Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die
Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeits-
losigkeit.
(2) Lassen sich im Ausweis für Arbeit und Sozial-
versicherung als Arbeitsausfalltage eingetragene
Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht
zuordnen, zählen je 30 solcher Tage in einem
Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitrags-
freien Anrechnungszeiten wegen Krankheit, ein
verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat
solcher Anrechnungszeiten."
63. In§ 253 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „spätestens
vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebens-
jahres des Versicherten" durch die Worte „späte-
stens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der
Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten
fällt" ersetzt.
64. Nach § 254 w.ird eingefügt:
,,§ 254a
Ständige Arbeiten unter Tage
im Beitrittsgebiet
Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwie-
gend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige
Arbeiten unter Tage."
65. Die Überschrift vor§ 255 wird durch folgenden Text
ersetzt:
„Fünfter Unterabschnitt
Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254b
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
(1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-
verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein

aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des
Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgelt-
punkte und des aktuellen Rentenwerts treten.
(2) liegen der Rente auch persönliche Entgelt-
punkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert
zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der
Rente ergibt."
66. Nach § 254 b wird eingefügt:
,,§ 254c
Anpassung der Renten
Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost)
zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bis-
herige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen
aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird."
67. Nach § 254c wird eingefügt:
,,§ 254d
Entgeltpunkte (Ost)
(1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte
treten Entgeltpunkte (Ost) für
1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit,
2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehr-
pflicht oder Bezugs von Sozialleistungen,
3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar
1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des
Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt
im Beitrittsgebiet und
5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder
selbständige Tätigkeit,
6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhn-
lichem Aufenthalt
im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
rungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor
dem 19. Mai 1990
1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufent-
halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sie
sich im Inland gewöhnlich aufhalten, oder
b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei
einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das
Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden
sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer
Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt
werden.
(3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgelt-
punkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichti-
gen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der
Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Ent-
geltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte."
68. Nach § 255 wird eingefügt:
,,§ 255a
Aktueller Rentenwert (Ost)
(1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag,
der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle
Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus
einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet
und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
vervielfältigt wird.
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich,
indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erfor-
derlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfüg-
baren Standardrente und dem durchschnittlichen
Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrecht-
zuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden
Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Bei-
trittsgebiet entspricht."
69. Nach § 255 a wird eingefügt:
,,§ 255b
Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
den zur Aufrechterhaltung des in § 255 a Abs. 2
bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfüg-
baren Standardrente und dem durchschnittlichen
Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen
Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Verände-
rung zu bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zum Ende eines jeden Kalenderjahres
1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der
Anlage 10
2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen
Wert der Anlage 1O
als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der
Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
zu bestimmen."
70. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,für die eine
Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtin-
nen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder
bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)"
durch die Worte „für die eine Nachzahlung nach
§§ 283 bis 285 erfolgt ist" ersetzt.

1622 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
71. Nach § 256 wird eingefügt:
,,§ 256a
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
im Beitrittsgebiet
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem
8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem
der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte
Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch
das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr
geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns
und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Ver-
dienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen,
der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.
(2) Als Verdienst zählen der beitragspflichtige
Arbeitsverdienst, die versicherungspflichtigen Ein-
künfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige
Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem
1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung
des Anspruchs auf Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für
freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-
versicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in An-
lage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge
nach der Verordnung über die freiwillige Versiche-
rung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehn-
fache der gezahlten Beiträge als Verdienst.
(3) Wird nachgewiesen, daß die jeweiligen Arbeits-
verdienste und Einkünfte
1. in der Zeit vor dem 1. März 1971 den monatlich
versicherten Betrag von 600 Mark,
2. in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezem-
ber 1976 den monatlich versicherten Betrag von
1 200 Mark,
3. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Novem-
ber 1989 von Mitgliedern der Kollegien der Rechts-
anwälte, in eigener Praxis tätigen Ärzten, Zahn-
ärzten und Tierärzten, freiberuflich tätigen Kultur-
und Kunstschaffenden, Inhabern von Handwerks-
und Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen und
anderen selbständig Tätigen sowie deren ständig
mitarbeitenden Ehegatten den monatlich ver-
sicherten Betrag von 1 200 Mark,
4. in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. Juni
1990 von den in Nummer 3 genannten Personen
den monatlich versicherten Betrag von 2 400 Mark
überschritten haben, werden zur Ermittlung der Bei-
tragsbemessungsgrundlage auch die nachgewiese-
nen Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser
Grenzen berücksichtigt. Werden die Arbeitsverdien-
ste oder Einkünfte oberhalb dieser Grenzen glaub-
haft gemacht, werden die überschreitenden Beträge
zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaub-
haftmachung können auch Versicherungen an Eides
Statt zugelassen werden. Der Träger der Renten-
versicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen zuständig.
(4) Für Zeiten, in denen Personen aufgrund
gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst
oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,
werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-
punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende
Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähig-
keit werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens
0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der ent-
sprechende Anteil zugrunde gelegt."
72. Nach § 256 a wird eingefügt:
,,§ 256b
Entgeltpunkte
für glaubhaft gemachte Beitragszeiten
(1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrund-
lage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung
die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich
1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
in Anlage 14 genannten Bereiche
für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch
fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungs-
grenze; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-
chende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeit-
beschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die
dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer
Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung
des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, wel-
chem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte
seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist.
War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmens-
einheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese
maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermitt-
lungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen
der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsver-
diensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine
Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren
Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu
dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrig-
sten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6
gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer
Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar
1950 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der
sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrenten-
gesetzes ergebenden Werte ermittelt.
(2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
dermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach
Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit
freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum
28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15
zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalen-
dermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sech-
steln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für
freiwillige Beiträge ergeben.
(4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis
zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie
glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.
Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft

Nr. 46 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 31. Juli 1991 1623
gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrund-
lage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst
nach Anlage 16 zu berücksichtigen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige
entsprechend anzuwenden."
73. § 257 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 257
Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
(1) Für Zeiten, für die Beiträge zur
1. einheitlichen Sozialversicherung der Versiche-
rungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis
zum 31. Januar 1949,
2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung
der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit
vom 1 . Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder
3. Rentenversicherung der Landesversicherungs-
anstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August
1952
gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,
indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr ge-
teilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März
1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezem-
ber 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deut-
sche Mark für ein Kalenderjahr.
(2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder
Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind,
werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde
gelegt."
74. In§ 259 Satz 1 werden nach den Worten „Anlage 8"
die Worte ,, , für jeden Teilzeitraum der entspre-
chende Anteil" eingefügt.
75. Nach § 259 wird eingefügt:
,,§ 259a
Besonderheiten bei
Rentenbeginn vor 1996
(1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996
werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet hatten oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatten,
für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der
nach§§ 256a und 256b zu ermittelnden Werte Ent-
geltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum
Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum
wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember
1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die
Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der
Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine
Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat
0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft
gemachte Zeiten werden fünf Sechstel ·der Entgelt-
punkte zugrunde gelegt
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der
Wirkung einer Beitragserstattung nach§ 286d Abs. 2
nicht erfaßt werden."
76. Nach § 259 a wird eingefügt:
,,§ 259b
Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu
einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
(1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu-
satz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des
Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-
zes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1677) wird
bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst
nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
gungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung
eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtver-
sicherung oder in der freiwilligen Zusatzrenten-
versicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese
Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits be-
standen, in dem Versorgungssystem zurückgelegt
worden wären."
77. Nach § 259 b wird eingefügt:
,,§ 259c
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste
in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen."
78. In § 260 Satz 2 werden die Worte „saarländische
Beitragszeiten" durch die Worte „Beitragszeiten im
Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt.
79. In§ 262 Abs. 2 werden nach dem Wort „zugeordnet"
die Worte ,, ; dabei werden Kalendermonaten mit
Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost)
zugeordnet" eingefügt
80. Nach § 263 wird eingefügt:
,,§ 263a
Gesamtleistungsbewertung
für beitragsfreie und beitragsgeminderte
Zeiten mit Entgeltpunkten {Ost)
Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte
Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zu-
schlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte
Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte
(Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des
Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgelt-
punkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgelt-
punkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für
Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzu-
wenden."

1624 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
81. Nach § 264 wird eingefügt:
,,§ 264a
Zuschläge oder Abschläge
bei Versorgungsausgleich
im Beitrittsgebiet
(1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch
einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten
(Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die
Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen
oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgelt-
punkte (Ost) angeordnet hat.
(2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise
ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-
schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit
seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt
der Berechnung des Monatsbetrags der Renten-
anwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei
Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familien-
gerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1
mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.
(3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwen-
dung der Vorschriften über den Versorgungsaus-
gleich an die Stelle von Entgeltpunkten."
82. Nach § 264 a wird eingefügt:
,,§ 264b
Zuschlag bei Waisenrenten
Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus per-
sönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des
verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgelt-
punkte (Ost) zugrunde liegen."
83. Nach § 265 wird eingefügt:
,,§ 265a
Knappschaftliche Besonderheiten
bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet
(1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag wer-
den in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost)
berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit stän-
digen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitrags-
zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalender-
monaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
(2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versor-
gungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berück-
sichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der
Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiede-
nen Ehegatten, für den die knappschaftliche Renten-
versicherung die Versicherung durchführt, durch das
1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt."
84. Nach § 265 a wird eingefügt:
,,§ 265b
Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
bei Hinterbliebenenrenten
Die Träger der Rentenversicherung sind berech-
tigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten
vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit
jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn
Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-
schriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die
Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den
übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der
Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor
dem 1. Januar 1994."
85. In § 266 werden nach den Worten „Anspruch auf
eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet" eingefügt.
86. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Höherversiche-
rung" die Worte „und für Beiträge nach § 248
Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.
b) In Satz 3 werden die Worte ,, , bei Beiträgen für
Zeiten vor dem 1 . Januar 1957 dem Kalenderjahr
der Entwertung der Beitragsmarke," gestrichen.
87. Nach § 270 wird eingefügt:
,,§ 270a
Rentenauskunft
Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhal-
ten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember
1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das
59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenaus-
künfte können auch von Amts wegen erteilt werden."
88. Die Überschrift nach § 270 a wird wie folgt gefaßt:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland".
89. § 271 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 271
Höhe der Rente
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für
die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichs-
versicherungsgesetzen
1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selb-
ständige Tätigkeit im Inland oder
2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen
Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweili-
gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
gesetze
gezahlt worden sind. Kindererziehungsz~iten sind
Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung
des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land erfolgt ist."
90. § 272 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 272
Besonderheiten für berechtigte Deutsche
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-
ten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren
sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen

Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden
zusätzlich ermittelt aus
1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der
Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach
dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe
des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Bei-
tragszeiten,
3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-
geführten Versorgungsausgleich, der auf Bei-
tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt,
in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1
begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach
dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten
für diese Zeiten stehen und
4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3
ergebenden Verhältnis.
(2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem
Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von
Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen
sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
(3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im
Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgelt-
punkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu
berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-
Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunk-
ten aus einem Leistungszuschlag, aus einem
Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungs-
ausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisen-
rente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Bei-
tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berück-
sichtigen."
91. § 273 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der
Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Be-
trieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundes-
knappschaft versichert waren, solange diese
Beschäftigung andauert."
92. Nach § 273 wird eingefügt:
,,§ 273a
Zuständigkeit in Zweifelsfällen
Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich
ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt
ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen
Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben
gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zwei-
felsfällen das Bundesversicherungsamt."
93. Nach § 274 wird eingefügt:
,,§ 274a
Zuständigkeit für selbständig Tätige
im Beitrittsgebiet
Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991
im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und
nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind
1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-
sicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher
Art ausüben,
2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend
geistiger Art ausüben,
zuständig."
94. Nach § 275 wird eingefügt:
,,§ 275a
Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren-
tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
werden entsprechend der Entwicklung der Brutto-
lohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-
tigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Bei-
trittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge
werden nur für den Zeitraum, für den die Beitrags-
bemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere
Vielfache von 1 200 aufgerundet."
95. Nach § 275a wird eingefügt:
,,§ 275b
Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der
Anlage 2 a festzusetzen."
96. Nach § 277 wird eingefügt:
,,§ 277a
Durchführung der Nachversicherung
im Beitrittsgebiet
(1) Bei der Durchführung der Nachversicherung
von Personen, die eine nachversicherungspflichtige
Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist
die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berech-
nung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor
dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten
der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu verviel-
fältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugs-
größe (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitrags-
bemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu
berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden
Werte der Anlage 1O geteilten Betrag der jeweiligen
Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-
rung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181
Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für
Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nach-
versichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von
Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung
der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der
Durchführung der Nachversicherung und der Erstat-
tung werden die bisherigen Vorschriften, die im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb
des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde
gelegt.
(2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und
andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im
Beitrittsgebiet, die nach§ 233a Abs. 3 als nachversi-

1626 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
chert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Ent-
gelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt
worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den
Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu beschei-
nigen.
(3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher
Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach
§ 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitrags-
bemessungsgrundlage für Zeiten
1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsent-
gelt von 270 Deutsche Mark,
2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monat-
liches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,
3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monat-
liches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein
monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche
Mark und
5. vom 1. Oktober 1976 bis 31 . Dezember 1984 ein
monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche
Mark.
Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die
Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden
Werten der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu
vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die
Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181
Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt."
97. Nach § 278 wird eingefügt:
,,§ 278a
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
(1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für
Zeiten im Beitrittsgebiet
1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches
Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom
Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-
ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-
gelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen
Bezugsgröße (Ost).
(2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Aus-
bildungszeiten im Beitrittsgebiet ist
1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches
Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein
monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1O vom
Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-
ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
stellten,
3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-
gelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen
Bezugsgröße (Ost).
(3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zei-
ten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich
aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Ver-
hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
entspricht."
98. Nach § 279 wird eingefügt:
,,§ 279a
Beitragspflichtige Einnahmen
mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet
mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus
der Tätigkeit."
99. Nach § 279 a wird eingefügt:
,,§ 279b
Beitragsbemessungsgrundlage
für freiwillig Versicherte
Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
sicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des
Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit zahlen und
1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
haben sowie
2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den
letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Renten-
versicherung gezahlt haben,
ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt
die Beitragsbemessungsgrundlage des§ 161 Abs. 2.
§ 228 a gilt nicht."
100. Nach § 279 b wird eingefügt:
,,§ 279c
Beitragstragung im Beitrittsgebiet
(1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Bei-
tragstragung an den Betrag von 61 O Deutsche Mark
oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen,
ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Ver-
hältnis zu mtndern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu
der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn
Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäfti-
gung innerhalb desselben Zeitraums im Beitritts-
gebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigun-
gen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung
ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maß-
gebende Grenze anzuwenden.
(2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhe-
standsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
gebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.
(3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehe-
gatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur
Hälfte getragen."
101. Nach § 279c wird eingefügt:
,,§ 279d
Beitragszahlung im Beitrittsgebiet
Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden
Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamt-
sozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung
gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber."

102. Nach § 281 wird eingefügt:
,,§ 281 a
Zahlung von Beiträgen im Rahmen
des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
(1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kön-
nen Beiträge gezahlt werden, um
1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag
an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind,
ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
2. aufgrund einer Entscheidung des Familien-
gerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich
angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2
Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) in
Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,
3. die Erstattungspflicht für die Begründung von
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost)
zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).
(2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umge-
rechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise
ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-
schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit
seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.
(3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu
zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der
Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für
das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu
legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ange-
wendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitritts-
gebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10
geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen
Bundesgebiet zugrunde zu legen.
(4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von
Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im
Beitrittsgebiet."
103. Nach § 281 a wird eingefügt:
,,§ 281 b
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
gibt in der Rechtsverordnung über die Bestimmung
des Durchschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die
1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge
und umgekehrt,
2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynami-
schen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
(Angleichungsfaktoren)
bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften
der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere
Ergebnisse zu erzielen."
104. Vor § 282 wird eingefügt:
,,§ 281 C
Meldepflichten im Beitrittsgebiet
Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten
Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende
Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
§ 28a Abs. 5 sowie die§§ 28b und 28c des Vierten
Buches gelten entsprechend."
105. Nach § 284 wird eingefügt:
,,§ 284a
Nachzahlung
bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen
eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können
auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate
nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von
60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit
die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung
vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung
des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge
können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986
nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur
gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind."
106. Nach § 284 a wird eingefügt:
,,§ 284b
Nachzahlung für Mitglieder
geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet
(1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im
Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversi-
chert werden, können auf Antrag für Zeiten vom
, 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens
aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, frei-
willige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht
bereits mit Beiträgen belegt sind.
(2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember
1995 gestellt werden."
107. In § 286 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der
Regelungen in der Versicherungsunterlagen-Verord-
nung" durch die Worte „des § 286a Abs. 1" ersetzt.
108. Nach § 286 wird eingefügt:
,,§ 286a
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
und Aufteilung von Beiträgen
(1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die
Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der
Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,
und wären diese in einem vernichteten oder nicht
erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs
aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht,
daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber
oder Versicherten oder nach den Umständen des
Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversi-
cherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden
oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzu-
erkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ver-
sicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung
oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge
gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig
Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts-
erheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der-
Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an
Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Ren-
tenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher
Versicherungen zuständig.

1628 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
(2) Sind in Unterlagen
1
Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die
über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum
hinausgehende Zeit,
2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine
bestimmbare zeitliche Zuordnung
bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitrags-
zahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von
Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und
die höchsten Beiträge an das Ende des Beitrags-
zahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Ver-
sicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Ver-
sicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres,
frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das
Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,
daß die Versicherung mit dem
1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden
Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst
nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein
Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungs-
rente,
2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs-
fähigkeit bei einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit,
3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenen-
rente
geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenver-
sicherung wird als Beginn der Versicherung die
satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet."
109. Nach § 286a wird eingefügt:
,,§ 286b
Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitritts-
gebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember
1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem ent-
sprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die
dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen.
Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie
die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten
glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung
können auch Versicherungen an Eides Statt zugelas-
sen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist
für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
zuständig."
110. Nach § 286 b wird eingefügt:
,,§ 286c
Vermutung der Beitragszahlung
im Beitrittsgebiet
Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts-
gebiets für Zeiten vor dem 1 . Januar 1992 Arbeits-
zeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ord-
nungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß wäh-
rend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden
hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus
der Rentenversicherung oder eine Versorgung be-
zogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember
1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur
Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte."
111. Nach § 286c wird eingefügt:
,,§ 286d
Beitragserstattung
(1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückge-
legt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine
Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitritts-
gebiet in Anspruch genommen worden ist, eine
Erstattung nicht ausschließt.
(2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Bei-
tragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem
19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem
31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin
(Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung
bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist.
Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden,
werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach
Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berück-
sichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht
berücksichtigt, sind sie zu erstatten."
112. Nach § 286d wird eingefügt:
,,§ 286e
Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
Versicherte, die für die Durchführung der Versiche-
rung sowie für die Feststellung und Erbringung von
Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erfor-
derliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für
Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können,
sind berechtigt,
1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen
Ausweises oder von Auszügen des Ausweises
die Daten unkenntlich zu machen, die für den
Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich
sind, und
2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversiche-
rung als Nachweis vorzulegen.
Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne
des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches."
113. Nach § 287 wird eingefügt:
,,§ 287a
Berechnungsgrundlage
für die Beitragsbemessungsgrenzen
im Beitrittsgebiet
Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungs-
grenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten zum 1 . Januar 1992 ist von dem
Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszu-
gehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten
Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991
geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversi-
cherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)

zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in
dem die knappschaftliche Beitragsbemessungs-
grenze über der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
ten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den
nicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszu-
gehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen
für das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knapp-
schaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur
für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemes-
sungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächst-
höhere Vielfache von 1 200 aufzurunden."
114. Nach § 287 a wird eingefügt:
,,§ 287b
Berechnung der Ausgaben
für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die
Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für
die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt
festzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993
zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben
der Träger der Rentenversicherung für Rehabilita-
tion, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind,
sind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr
1992, soweit sie den Berechnungen der Bundes-
zuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind."
115. Nach § 287 b wird eingefügt:
,,§ 287c
Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
Bei der Anwendung von§ 221 Satz 2 und 3 ist der
Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für
die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu be-
urteilen."
116. Nach § 287 c wird eingefügt:
,,§ 287d
Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet
und Erstattungen
(1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-
sicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für
Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung
der weiteren Sonderleistungen.
(3) Das Bundesversicherungsamt verteilt die
Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und
führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung
zwischen den Trägern der Rentenversicherung der
Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden."
117. Nach § 287d wird eingefügt:
,,§ 287e
Veränderung des Bundeszuschusses
im Beitrittsgebiet
(1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.
(2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben
der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für
das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-
Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den
Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,
soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-
deszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,
wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr
einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-
hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor
1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für
Renten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-
fältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres
einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung
von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse
des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Renten-
versicherung der Arbeiter und der Angestellten zu
verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet entspricht."
118. Nach § 287 e wird eingefügt:
,,§ 287f
Getrennte Abrechnung
Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219
Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
getrennt."
119. Nach § 289 wird eingefügt:
,,§ 289a
Besonderheiten
beim Wanderversicherungsausgleich
Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember
1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger
der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitritts-
gebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Lei-
stungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaft-
lichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch
eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die
jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-
rungsamt entsprechend § 227 durch."
120. Nach § 290 wird eingefügt:
,,§ 290a
Erstattung durch den Träger
der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts-
gebiets berechnet worden sind, werden die Aufwen-
dungen der Träger der Rentenversicherung für die
Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die
nach den Vorschriften dieses Buches berechnet wer-
den, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt,
pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Ver-
sorgungslast erstattet."

1630 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
121. Nach § 291 wird eingefügt:
,,§ 291 a
Erstattung von Invalidenrenten
und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten
bei Erwerbsunfähigkeit
(1) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-
versicherung die Aufwendungen für Rententeile
aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei
Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.
(2) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-
versicherung die Aufwendungen für die Zahlung von
Invalidenrenten für Behinderte."
122. § 292 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 292
Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu
bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstat-
tung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den
Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das
Bundesversicherungsamt; für die Träger der Renten-
versicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entspre-
chend.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattungen gemäß § 287 d zu bestimmen.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattungen gemäß § 289 a zu bestimmen.
(4) Der Bunde.::minister für Arbeit und Sozialord-
nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
über die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen,
wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden
kann."
12~ . Nach § 292 wird eingefügt:
,,§ 292a
Verordnungsermächtigung
für das Beitrittsgebiet
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister des Innern und dem Bundesminister der
Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die pauschale
Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung
der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu
bestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der
Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversi-
cherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend."
124. § 294 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
„Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren
ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat,
eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die
Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-
versicherungsgesetze gleich."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten
Gebieten steht bei einer Mutter, die
1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes ge-
nannten Personen gehört oder
2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1 . Sep-
tember 1939 aus einem Gebiet, in dem Bei-
träge an einen nichtdeutschen Träger der
gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt
des Versicherungsfalls wie nach den Vor-
schriften der Reichsversicherungsgesetze ent-
richtete Beiträge zu behandeln waren, in eines
der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten
gleich."
c) In Absatz 5 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
125. Nach § 294 wird eingefügt:
,,§ 294a
Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für
sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine
Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Bei-
trittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzu-
wenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche
Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für
Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-
setzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar
1927 geboren ist."
126. Nach § 295 wird eingefügt:
,,§ 295a
Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
hung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitritts-
gebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom
Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten
maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt
nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
am 18. Mai 1990 entweder
1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet oder
2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet
hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig
nach oben gerundet."

127. Nach § 296 wird eingefügt:
,,§ 296a
Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine
Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am
1. Januar 1992."
128. In § 300 wird nach Absatz 3 eingefügt:
,,(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den
Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
wegen Alters oder wegen Todes nach dem
31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.
(3 b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts-
gebiets berechnete Rente neu festgestellt worden,
werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar
1992 nicht erbracht."
129. § 302 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 302
Anspruch auf Regelaltersrente
in Sonderfällen
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Rente aus eigener Versicherung und ist der
Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren,
wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich
als Regelaltersrente geleistet.
(2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des
65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar
1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine
Bergmannsvollrente.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regel-
altersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiter-
hin nur in voller Höhe in Anspruch genommen
werden."
130. Nach § 302 wird eingefügt:
,,§ 302a
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
und Bergmannsvollrenten
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-
invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992
an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die
Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht über-
schritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen
Berufsunfähigkeit geleistet.
(2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschrit-
ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt,
wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils
einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im laufe
eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.
Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht
der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere
Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-
den zusammengerechnet.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente
aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom
1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet."
131. § 307 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Abweichend von Absatz 1 sind
1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991
ein Anspruch bestand,
2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des
Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets be-
rechneten Rente zusammentreffen,
für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu be-
rechnen."
132. Nach § 307 wird eingefügt:
,,§ 307a
Persönliche Entgeltpunkte
aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der
Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte
je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte,
mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die
Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich
für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind
um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-
jahr ergeben sich, wenn
1. die Summe aus dem
a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermit-
telten 240fachen beitragspflichtigen Durch-
schnittseinkommen und
b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrenten-
versicherung ermittelten 600 Mark überstei-
genden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt
mit der Anzahl der Monate der Beitrags-
zahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-
rung,
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in
Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-
tenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-
zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre
zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-
liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als

1632 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens
aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach
Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-
sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei
einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre
und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
sind.
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
und
2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom
Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebens-
jahres des Versicherten.
(4) Für die bisher in der Rente
1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten
Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaft-
lichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksich-
tigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften
bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes
weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für
einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätz-
lichen Entgeltpunkte werden den Kalendermona-
ten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen
zugeordnet.
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei
Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. liegen der
Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau
zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisen-
renten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999
Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenver-
sicherung.
(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets berechnete Rente wegen Alters, auf die
am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persön-
liche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-
telt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte
einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenen-
rente zugrunde zu legen.
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente
ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder
die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht
zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
Rechts zu ermitteln.
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind
berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem
maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten
über den Rentenbeginn und das Durchschnittsein-
kommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenen-
renten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75
Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist
daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten
Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die
Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig
überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung
besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar
1994.
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach
den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen,
wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
Rente
1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Ver-
sicherungsanstalt Berlin (West), die Landes-
versicherungsanstalt Berlin oder die Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit
vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,
2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Ge-
setzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Deutschen Demokratischen
Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
S. 518) berechneten Rente oder
3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
den Vorschriften über die Erbringung von Leistun-
gen an Berechtigte im Ausland berechneten
Rente
zusammentrifft oder
4. geleistet wird U!ld der Versicherte seinen gewöhn-
lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der
Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai
1990
a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn
des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach
den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berech-
nen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitritts-
gebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine
Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Vor-
aussetzungen für einen Rentenanspruch nach den
Vorschriften dieses Buches erfüllt sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10
sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am
31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die
Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet
auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwen-
dung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des lnkraft-
tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des
alten Bescheides."
133. Nach § 307 a wird eingefügt:
,,§ 307b
Bestandsrenten aus überführten Renten
des Beitrittsgebiets
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-
Oberführungsgesetz überführte Rente des Beitritts-
gebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den
Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
(2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten
des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frü-
hestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle
des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom
1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert

14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17, 18 Deutsche
Mark und für die Zeit vom 1 . Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeit-
raum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahl-
beträge der Renten auf der Grundlage des bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag
der Rente den Monatsbetrag der überführten Lei-
stung einschließlich einer Rente aus der Sozial-
pflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge
aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf
denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung ein-
behalten werden.
(3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-
steigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu
berechneten Rente den Monatsbetrag der überführ-
ten Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung, wird diese solange weiter-
gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-
zahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversi-
cherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats,
der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die
neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach
den 'Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten
Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-
tigt worden sind.
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag
der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem
überführten Leistung einschließlich einer Rente aus
der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen
Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durch-
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der
Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durch-
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf
den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der
höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein
Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Ent-
geltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für
jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um
0, 75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-
jahr ergeben sich, wenn
1 . das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte
240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkom-
men für die Rente der Sozialpflichtversicherung
durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in
Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-
tenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-
zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre
zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-
liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
0, 75, wird dieser Wert auf das 1 ,5fache, höchstens
aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach
Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-
sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei
einem Kind 1O Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und
bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
sind. § 307 a Abs. 3 bis 6 und 8 Satz 2 bis 5 ist
anzuwenden.
(6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag
der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem
nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten
Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermit-
teln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt,
indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte
Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im
Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird.
§ 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.
(7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses
Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr
gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisheri-
gen Bescheide ist nicht erforderlich."
134. Nach § 310 wird eingefügt:
,,§ 310a
Verordnungsermächtigung
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates
1. die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnitts-
einkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im
2. Halbjahr 1990 sowie im 1 . und 2. Halbjahr
1991,
2. die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaub-
haft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom
1 . Januar bis 30. Juni 1990,
3. die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen
und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des
20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im
1 . und 2. Halbjahr 1991
zu ergänzen.."
135. In § 311 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils nach den
Worten „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
auf eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet" eingefügt.
136. Nach § 314 wird eingefügt:
,,§ 314a
Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes
aus dem Beitrittsgebiet
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Bei-
trittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein sol-
cher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitritts-

1634 Bundesgesetzblatt,
gebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht
erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die
Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über
die Einkommensanrechnung auf Renten wegen
Todes angewendet.
(2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der
Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufent-
halt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht
anzuwenden.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet gelten-
den Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur
deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden
besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,
werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente
die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
auf Renten wegen Todes angewendet."
137. Nach§ 315 wird eingefügt:
,,§ 315a
Auffüllbetrag
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung
des § 307 a ermittelte Monatsbetrag der Rente für
Dezember 1991 niedriger als der für denselben
Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember
1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Renten-
betrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird
ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei
dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach
den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Ren-
tenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht;
Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatz-
renten nach der Verordnung über die freiwillige und
zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung
vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der
Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüll-
betrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Renten-
anpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, minde-
stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch
die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der
Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch
verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden
Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten-
anpassungen abgeschmolzen."
13P Nach§ 315a wird eingefügt:
,,§ 315b
Renten aus freiwilligen Beiträgen
des Beitrittsgebiets
Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch aut
eine
1. Rente nach der Verordnung über die Neurege-
lung der freiwilligen Versicherungen in der Sozial-
versicherung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80
S. 823),
2 Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-
willige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-
versicherung vom 28. Januar 1947,
Jahrgang 1991, Teil 1
3. Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-
willige Versicherung auf Zusatzrente bei der
Sozialversicherung vom 15. März 1968,
wird diese in der bisherigen Höhe weitergeleistet."
139. Die Überschrift nach§ 316 wird wie folgt gefaßt:
,,Leistungen an Berechtigte im Ausland"
140. § 317 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 317
Grundsatz
(1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor
dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften
über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten,
wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung
nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem
Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Bei-
trittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt
werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den
bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzu-
leisten.
(2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebe-
nen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991
Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte
und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist
mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten
des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen
seine Rente geleistet worden ist.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von
der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war,
und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage
berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden
können, gilt dies auch weiterhin."
141. § 318 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und
sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die
Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden
Aufenthalt erhalten, wenn sie
1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs
oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden
und durch die politischen Verhältnisse beding-
ten besonderen Zwangslage zu entziehen,
oder aus den gleichen Gründen in diese
Gebiete nicht zurückkehren konnten,
2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebe-
nengesetz) aus den in den Jahren 1938 und
1939 in das Deutsche Reich eingegliederten
Gebieten sind und als solche im Inland aner-
kannt sind oder
3. früher deutsche Staatsangehörige waren und
als Angehörige deutscher geistlicher Genos-
senschaften oder ähnlicher Gemeinschaften
aus überwiegend religiösen oder sittlichen
Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht,
Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen
Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bun-

desrepublik Deutschland nach dem Stand bis 146. Nach Anlage 9 wird angefügt:
zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und
„Anlage 10
bis zum 31 . Dezember 1984 Anspruch auf
eine Rente entstanden ist."
der
b) Absatz 4 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
Jahr
142. In § 319 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt. 1945
1946
143. Nach § 319 wird eingefügt: 1947
1948
„Achter Unterabschnitt
1949
Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets 1950
1951
§ 319a 1952
Rentenzuschlag bei Rentenbeginn 1953
in den Jahren 1992 und 1993 1954
Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der 1955
Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag 1956
der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1 . Januar
1957
1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangs- 1958
recht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts- 1959
gebiets ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in 1960
Höhe der Differenz geleistet. Der Rentenzuschlag 1961
wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpas- 1962
sung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, minde-
1963
stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch
die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der 1964
Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch 1965
verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgen- 1966
den Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten- 1967
anpassungen abgeschmolzen."
1968
1969
144. Nach Anlage 2 wird eingefügt: 1970
„Anlage 2a 1971
Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen 1972
des Beitrittgebiets in DM 1973
1974
Renten- 1975
versicherung Knapp-
1976
der schaftliche
Zeitraum
Arbeiter Renten- 1977
und versicherung 1978
Angestellten
1979
1980
1. Juli 1990
bis 31. Dezember 1990 32 400 32 400 1981
1982
1. Januar 1991
1983
bis 30. Juni 1991 ...... 36 000 36 000
1984
1. Juli 1991
1985
bis 31. Dezember 1991 40 800 40 800".
1986
1987
145. Der einleitende Satz der Anlage 9 wird wie folgt 1988
gefaßt: 1989
1990
,,Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor 1991
dem 1. Januar 1969 sind".
Werte zur Umrechnung
Beitragsbemessungsgrundlagen
des Beitrittgebiets
·-
vorläufiger
Umrechnungswert
Umrechnungswert
1,0000
1,0000
1,0000
, 1,0000
1,0000
0,9931
1,0502
1,0617
1,0458
1,0185
1,0656
1,1029
1, 1081
1,0992
1,0838
1, 1451
1,2374
1,3156
1,3667
1,4568
1,5462
1,6018
1,5927
1,6405
1,7321
1,8875
2,0490
2,1705
2,3637
2,5451
2,6272
2,7344
2,8343
2,8923
2,9734
3,1208
3, 1634
3,2147
3,2627
3,2885
3,3129
3,2968
3,2548
3,2381
3,2330".

1636 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
147. Nach Anlage 10 wird eingefügt:
„Anlage 11
Ende des 20-Jahreszeitraums Gesamt-
durchschnitts-
Jahr Monat einkommen
Verdienst für freiwillige Beiträge
im Beitrittsgebiet
1971 109 090
entsprechender Verdienst 1970 105 211
im Zeitraum 1969 101 325
Monats-
beitrag
in Mark 1. Februar 194 7
bis
31. Dezember 1961
3 15
6 30
9 45
12 60
15 75
18 90
21 105
24 120
27 135
30 150
36 180
42 210
48 240
54 270
60 300
148. Der Anlage 11 wird angefügt:
„Anlage 12
Gesamtdurchschnittseinkommen
zur Umwertung
1968 97 328
1. Januar 1962
1967 92 938
bis
31. Dezember 1990 1966 88 355
1965 83 957
keine 1964 82 093
Beitragszeit 1963 80 195
nach 1962 78 220
§ 248 1961 76146
75 1960 73 979
90 1959 71 651
105 1958 69 211
120 1957 66 897
135 1956 64 704
150 1955 62 390
180 1954 59 838
210 1953 56 925
240 1952 53 963
270 1951 50 863
300". 1950 47 404
1949 43 340
1948 38 867
1947 36110
1946
und
früher 35 560".
der anpassungsfähigen Bestandsrenten
des Beitrittsgebiets
Ende des 20-Jahreszeitraums
Jahr Monat
1991 2. Halbjahr
1991 1. Halbjahr
1990 2. Halbjahr
1989
1988
1987
1986
1985
1984
1983
1982
1981
1980
1979
1978
1977
1976
1975
1974
1973
1972 1
149. Nach Anlage 12 wird angefügt:
Gesamt-
durchschnitts- „Anlage 13
einkommen
Definition der Qualifikationsgruppen
Versicherte sind in eine der nachstehenden Quali-
fikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifi-
kationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende
Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf-
189 270 grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten
183 713 erworben, die üblicherweise denen von Versicherten
178 310 einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen,
173 135 sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
168 201
163 519 Qualifikationsgruppe 1
158 903 Hochschulabsolventen
154 388
1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-,
149 942
Abend- oder externen Studiums an einer Univer-
145 607 sität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akade-
141 487 mie oder an einem Institut mit Hochschulcharak-
137 345 ter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen
133 121 abgelegt haben.
128 871 2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
124 729 mungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein
120 696 wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wor-
116 845 den ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung,
112 988 Dr. h. c., Professor).

3. Inhaber gleichwertiger Abschlußzeugnisse staatlich
anerkannter höherer Schulen und Universitäten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten
Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit
dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens
abschloß.
Qualifikationsgruppe 2
Fachschulabsolventen
1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fach-
schule in einer beliebigen Studienform oder
extern den Fachschulabschluß entsprechend den
geltenden Rechtsvorschriften erworben haben
und denen eine Berufsbezeichnung der Fach-
schulausbildung erteilt worden ist.
2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
mungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluß
bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulaus-
bildung zuerkannt worden ist.
3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren
und höheren Fachschulen außerhalb des Beitritts-
gebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben,
die der Anforderung des Fachschulabschlusses
im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen-
des Zeugnis besitzen.
4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufs-
bezeichnung „Techniker" führten, sowie Fach-
kräfte, die berechtigt eine dem „Techniker"
gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend
der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet
(z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschul-
studium, das nicht zum Fachschulabschluß führte,
und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer
Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Qualifikationsgruppe 3
Meister
Personen, die einen urkundlichen Nachweis über
eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw.
als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen
aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet
die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.
Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte
oder den Begriff „Meister" als Tätigkeitsbezeichnung
führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht
haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).
Qualifikationsgruppe 4
Facharbeiter
Personen, die über die Berufsausbildung oder im
Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abge-
schlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im
Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiter-
brief) sind oder denen aufgrund langjähriger Beruf-
serfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestim-
mungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifika-
tion zuerkannt worden ist.
2
Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der
Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizie-
rung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ent-
sprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im
Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Qualifikationsgruppe 5
Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im
Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine
Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungs-
berufes abgeschlossen haben und im Besitz
eines entsprechenden Zeugnisses sind.
2. Personen, die in einer produktionstechnischen
oder anderen speziellen Schulung für eine
bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.
3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schu-
lung für die ausgeübte Tätigkeit."
150. Nach Anlage 13 wird angefügt:
„Anlage 14
Bereich
Energie- und Brennstoffindustrie .. . Tabelle 1
Chemische Industrie ........... . Tabelle 2
Metallurgie .................. . Tabelle 3
Baumaterialienindustrie .....•.... Tabelle 4
Wasserwirtschaft ...........•... Tabelle 5
Maschinen- und Fahrzeugbau ..... Tabelle 6
Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau Tabelle 7
Leichtindustrie
(ohne Textilindustrie) ........•... Tabelle 8
Textilindustrie ............•.... Tabelle 9
Lebensmittelindustrie .......... . Tabelle 10
Bauwirtschaft .............•... Tabelle 11
Sonstige produzierende
Bereiche .................... . Tabelle 12
Produzierendes Handwerk ...... . Tabelle 13
Land- und Forstwirtschaft ....... . Tabelle 14
Verkehr ..................•... Tabelle 15
Post- und Fernmeldewesen ...•... Tabelle 16
Handel ...................... . Tabelle 17
Bildung, Gesundheitswesen,
Kultur und Sozialwesen ......... . Tabelle 18
Wissenschaft, Hoch- und
Fachschulwesen . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 19
Staatliche Verwaltung und
Gesellschaftliche Organisationen Tabelle 20
Sonstige nichtproduzierende
Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 21
landwirtschaftliche
Produktionsgenossenschaften Tabelle 22
Produktionsgenossenschaften
des Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . . Tabelle 23

1638
Bereich:
Jahr 1
1950 5 371
1951 5 995
1952 6404
1953 6 745
1954 7 028
1955 7 582
1956 7 861
1957 7 981
1958 8 289
1959 8 545
1960 9 290
1961 10 150
1962 10 965
1963 11 689
1964 12 720
1965 13 691
1966 14 484
1967 14 656
1968 15 484
1969 16 593
1970 18 545
1971 20 341
1972 22349
1973 25 037
1974 27 715
1975 30138
1976 32 525
1977 35 012
1978 35 781
1979 36 981
1980 40 926
1981 43 557
1982 44 903
1983 46 165
1984 46 455
1985 46 723
1986 47 542
1987 49 929
1988 51 441
1989 52 290
Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1991, Teil 1
Tabelle 1
Energie- und Brennstoffindustrie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
4139 4377 3 218 2 622
4 746 4976 3675 3 005
5178 5 386 3 995 3 278
5 550 5 728 4 267 3 513
5 866 6 011 4495 3 712
6406 6 518 4 892 4052
6 709 6 782 5108 4243
6872 6 902 5 216 4343
7193 7180 5443 4 543
7 465 7 408 5 632 4 712
8163 8 056 6142 5150
8 966 8 800 6 727 5 651
9 730 9 502 7 281 6128
10 415 10120 7 773 6 553
11 376 11 002 8469 7150
12 285 11 826 9123 7 712
13 036 12 494 9 657 8173
13 227 12 623 9776 8 282
14 009 13 315 10 331 8 758
15 046 14 244 11 071 9 392
16 850 15 892 12 372 10 499
18 516 17 400 13 567 11 516
20 379 19 082 14 902 12 649
22866 21 338 16 688 14 161
25 348 23 576 18 463 15 661
27 149 24 314 19 244 16 560
29 544 26 820 21 008 17 732
32 063 29 439 22 876 18 959
32 839 30 225 23 890 20 255
34 055 31 412 25 166 22 029
37 726 34 514 27 479 23 435
40 222 36 538 28 911 24 049
41 417 37 598 29 631 24 572
42 545 38 570 30305 25 066
42 785 39 320 30 926 25 773
43 018 40 297 31 387 26 847
43 602 41 121 32148 26 900
45 662 43 249 34 009 27 929
46 954 44 762 35 088 28 958
47 678 45 704 35 757 29 662

Bereich:
Jahr 1
1950 4993
1951 5 574
1952 5954
1953 6272
1954 6 535
1955 7046
1956 7 311
1957 7 430
1958 7 725
1959 7 971
1960 8 645
1961 9 332
1962 10 126
1963 10 778
1964 11 837
1965 12 824
1966 13 587
1967 13 723
1968 14 458
1969 15 538
1970 17 476
1971 19 219
1972 20 796
1973 23 306
1974 25 855
1975 28 383
1976 30 050
1977 32 282
1978 33148
1979 34345
1980 37178
1981 39 004
1982 40 315
1983 41 639
1984 42 016
1985 42 427
1986 43 371
1987 44 970
1988 46 006
1989 47 312
Tabelle 2
Chemische Industrie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3 848 4070 2992 2437
4412 4627 3417 2794
4 814 5008 3 715 3 048
5160 5 326 3967 3266
5 454 5 589 4180 3452
5 952 6 056 4546 3 765
6 241 6308 4 751 3946
6398 6 426 4856 4044
6 703 6 691 5072 4234
6963 6 910 5253 4396
7 596 7 496 5 715 4 792
8 242 8 090 6184 5195
8 986 8774 6724 5 659
9 603 9 331 7167 6042
10 587 10 238 7 881 6 654
11 507 11 078 8 546 ; 7 224
12 229 11 720 9060 7667
12 385 11 819 9154 7754
13 080 12 432 9 646 8178
14 089 13 338 10 367 8 794
15 879 14 976 11 659 9 894
17 495 16 440 12 819 10 881
18 963 17 756 13 866 11 770
21 285 19 863 15 534 13 182
23 648 21 994 17 225 14 611
25 568 22 898 18 124 15 596
27 296 24 780 19 410 16 382
29 562 27143 21 092 17 481
30 423 28 001 22132 18 764
31 627 29 173 23373 20 459
34 271 31 354 24 962 21 289
36 018 32 719 25 889 21 535
37185 33 756 26 604 22 062
38 374 34 789 27 334 22609
38 697 35 563 27 971 23 310
39 063 36 592 28 501 24 379
39 777 37 514 29 328 24 541
41 127 38 954 30 631 25156
41 993 40033 31 381 25 898
43 139 41 353 32 353 26 839

1640 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bereich:
Jahr 1
1950 5 963
1951 6 660
1952 7117
1953 7 500
1954 7 819
1955 8430
1956 8 656
1957 8 703
1958 8952
1959 9139
1960 9 800
1961 10 578
1962 11 366
1963 12 026
1964 13 225
1965 14 202
1966 14 944
1967 15 043
1968 15 787
1969 16 986
1970 18 919
1971 20 773
1972 22 653
1973 25 204
1974 27 751
1975 30 367
1976 32 171
1977 34 249
1978 35 422
1979 36 662
1980 39 861
1981 41 412
1982 42 765
1983 43 947
1984 43 989
1985 44 287
1986 45478
1987 46 911
1988 47 761
1989 48 503
Tabelle 3
Metallurgie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
4 596 4 861 3 573 2 911
5272 5 528 4 083 3338
5 755 5 986 4440 3644
6171 6369 4 745 3906
6 526 6 687 5 001 4130
7122 7 247 5 440 4 505
7 388 7 467 5 625 4672
7 494 7 526 5688 4 736
7 768 7 754 5878 4907
7984 7923 6023 5 040
8 611 8498 6478 5432
9343 9 171 7 010 5889
10 086 9 849 7 547 6352
10 716 10 412 7997 6 742
11 828 11 438 8 805 7434
12 744 12 268 9 464 8000
13 450 12 890 9964 8433
13 576 12 956 10 034 8 500
14 283 13 575 10 533 8 930
15 402 14 581 11 333 9 614
17 190 16 212 12 622 10 711
18 909 17 769 13 855 11 760
20 656 19 342 15105 12 821
23 018 21 480 16 799 14 256
25 381 23 607 18 487 15682
27 355 24 498 19 390 16 686
29 223 26529 20 780 17 539
31 364 28 798 22 377 18 546
32 509 29 921 23 650 20 051
33 760 31 140 24 949 21 838
36 744 33 616 26 764 22 826
38 241 34 739 27 487 22 865
39 445 35 808 28 220 23 402
40 501 36 718 28 849 23 862
40 514 37 233 29 284 24 405
40 775 38196 29 751 25447
41 710 39 336 30 752 25 733
42 901 40634 31 953 26 241
43 594 41 560 32 578 26 886
44 225 42 394 33168 27 514

Bereich:
Jahr 1
1950 4437
1951 4955
1952 5295
1953 5 580
1954 5 817
1955 6 267
1956 6 592
1957 6 791
1958 7157
1959 7 486
1960 8 237
1961 8957
1962 9687
1963 10 362
1964 11 270
1965 12 291
1966 13 082
1967 13 245
1968 14 038
1969 15 980
1970 17 236
1971 19 104
1972 20 613
1973 23 006
1974 25 677
1975 28 116
1976 29 814
1977 31 398
1978 32 071
1979 33187
1980 35 943
1981 37 691
1982 39 112
1983 40 236
1984 40 626
1985 40 611
1986 41 528
1987 42 642
1988 43 310
1989 44 461
Tabelle 4
Baumaterialienindustrie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3 419 3 616 2658 2166
3922 4113 3037 2484
4 281 4453 3 304 2 711
4 591 4 739 3 530 2 906
4855 4 975 3 720 3 072
5294 5387 4043 3 349
5 627 5687 4284 3 558
5 848 5 873 4438 3 696
6 211 6199 4699 3 923
6 540 6 490 4934 4128
7 238 7143 5445 4 566
7 912 7 766 5 936 4987
8 596 8 394 6432 5 414
9 233 8 971 6 891 5 809
10 079 9 747 7 503 6335
11 029 10 617 8190 6 924
11 774 11 284 8 722 7 382
11 953 11 408 8 835 7 484
12 701 12 072 9 366 7940
14 489 13 717 10 662 9 044
15 660 14 770 11 499 9 758
17 390 16 341 12 742 10 816
18 796 17 600 13 745 11 666
21 011 19 607 15 334 13 013
23 484 21 842 17105 14 510
25 328 22 683 17 953 15 449
27 082 24 585 19 257 16 254
28 753 26 401 20 515 17 003
29 434 27 091 21 413 18155
30 561 28189 22 585 19 769
33133 30 312 24133 20 582
34 805 31 618 25 017 20 810
36 075 32 749 25 810 21 403
37 081 33 617 26 413 21 847
37 416 34 386 27 045 22 539
37 391 35 026 27 281 23 335
38 086 35 919 28 081 23 498
38 998 36 937 29 046 23 853
39 532 37 687 29 542 24380
40 540 38 861 30404 25 221

1642 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bereich:
Jahr 1
1950 4 491
1951 5 014
1952 5 357
1953 5 645
1954 5 883
1955 6336
1956 6632
1957 6 798
1958 7129
1959 7 420
1960 8 118
1961 8637
1962 9 268
1963 9 807
1964 10 660
1965 11 735
1966 12 553
1967 12 585
1968 13 362
1969 14 433
1970 16 113
1971 17 895
1972 19 395
1973 22141
1974 24 532
1975 27086
1976 28 675
1977 29 592
1978 29877
1979 30 591
1980 33 218
1981 35196
1982 36 751
1983 37 611
1984 38 519
1985 38176
1986 39464
1987 40 702
1988 42154
1989 43 397
Tabelle 5
Wasserwirtschaft
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
'
3 461 3660 2690 2192
3 969 4162 3074 2 513
4332 4 506 3342 2743
4644 4 794 3 571 2940
4910 5032 3 763 3107
5353 5 446 4088 3386
5 661 5 722 4310 3579
5854 5879 4443 3700
6186 6175 4 681 3908
6482 6433 4 891 4092
7134 7040 5367 4500
7629 7488 5724 4809
8224 8 031 6154 5179
8 738 8 491 6522 5498
9 534 9 220 7097 5992
10 530 10137 7820 6 611
11 298 10 828 8370 7083
11 358 10839 8395 7111
12 089 11 490 8 915 7558
13 087 12 390 9 630 8169
14 641 13808 10 750 9123
16 290 15308 11 936 10132
17 686 16 560 12 932 10977
20 221 18 869 14 757 12523
22437 20869 16343 13 863
24 400 21 852 17 295 14883
26047 23646 18 522 15 633
27099 24881 19 334 16024
27 421 25 238 19 948 16 913
28170 25984 20 818 18 222
30 620 28 014 22303 19 021
32 501 29 525 23 361 19 433
33 898 30772 24 252 20 111
34662 31 424 24 690 20 422
35 475 32 602 25 642 21 370
35148 32 925 25 645 21 936
36194 34134 26 686 22330
37 223 35 256 27 724 22 768
38477 36 681 28 754 23 730
39 570 37932 29 676 24 618

Bereich:
Jahr 1
1950 5 191
1951 5 796
1952 6193
1953 6 525
1954 6 801
1955 7 340
1956 7 543
'
1957 7 592
1958 7 817
1959 7 988
1960 8 577
1961 9 368
1962 10 221
1963 10 798
1964 11 732
1965 12 757
1966 13 541
1967 13 723
1968 14 458
1969 15 881
1970 17 690
1971 19 392
1972 21 222
1973 23 705
1974 26 213
1975 28 650
1976 30 561
1977 32 242
1978 33148
1979 34 265
1980 37 093
1981 39 179
1982 40 671
1983 42 046
1984 42 554
1985 42 914
1986 43 942
1987 45100
1988 45 920
1989 46 844
Tabelle 6
Maschinen- und Fahrzeugbau
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
4 001 4 231 3110 2 534
4 588 4 811 3 553 2 906
5008 5 209 3 864 3171
5369 5 541 4128 3398
5 676 5 816 4350 3 592
6 201 6 309 4 736 3 923
6439 6 508 4902 4 071
6 537 6 566 4962 4132
6 783 6 771 5132 4285
6 978 6 925 5265 4405
7 537 7 437 5 670 4 754
8 274 8122 6208 5 215
9 070 8857 6 787 5 712
9 621 9 349 7180 6 053
10 493 10 147 7 811 6 595
11 448 11 020 8 501 7186
12187 11 681 9029 7 641
12 385 11 819 9154 7 754
13 080 12 432 9646 8178
14 400 13 633 10 596 8989
16 073 15 159 11 802 10 015
17 652 16 587 12 934 10 979
19 352 18120 14 151 12 011
21 650 20 203 15 800 13 408
23 975 22 299 17 463 14 813
25 809 23 114 18 294 15 742
27 760 25 201 19 739 16 661
29 526 27110 21 065 17 459
30423 28 001 22132 18 764
31 554 29105 23 318 20 411
34193 31 282 24905 21 241
36180 32 866 26 005 21 632
37 513 34055 26839 22 257
38 749 35129 27 601 22 830
39 192 36 018 28 329 23 609
39 511 37 012 28 828 24 659
40 301 38 007 29 714 24 864
41 245 39 066 30720 25 228
41 915 39 958 31 323 25 850
42 712 40944 32 033 26 573

1644 Bundesgesetzblatt, JahrganQ
Bereich:
Elektrotechnik / Elektronik
1991 TP.il 1
Tabelle 7
/ Gerätebau
Oualifikationsgruppe
Jahr 1 2
1950 4 814 3 710
1951 5 375 4255
1952 5 743 4644
1953 6 051 4978
1954 6307 5264
1955 6 803 5 747
1956 6 975 5 953
1957 7 002 6030
1958 7192 6 241
1959 7 332 6405
1960 7 864 6 910
1961 8 584 7582
1962 9 344 8292
1963 9 926 8 844
1964 10 891 9 740
1965 11 913 10 690
1966 12 714 11 443
1967 12 881 11 625
1968 13 665 12 363
1969 15 022 13 621
1970 16 781 15 248
1971 18 528 16 866
1972 20156 18 380
1973 22 707 20738
1974 25 033 22895
1975 27 429 24 709
1976 29 068 26404
1977 30636 28055
1978 31 553 28958
1979 32 868 30267
1980 35 730 32936
1981 37997 35088
1982 40003 36897
1983 41 277 38040
1984 41 927 38 614
1985 42 206 38 859
1986 42 845 39294
1987 43 806 40062
1988 44 722 40 821
1989 45 482 41 471
3 4 5
3924 2884 2350
4462 3295 2694
4830 3583 2940
5139 3828 3151
5394 4034 3331
5 848 4390 3636
6 017 4532 3764
6056 4576 3 811
6230 4 722 3942
6356 4832 4043
6 819 5198 4359
7 442 5688 4 779
8097 6204 5222
8594 6 601 5564
9 420 7 251 6122
10 290 7938 6 711
10 967 8477 7174
11 094 8 592 7 279
11 751 9117 7729
12 896 10 023 8502
14 381 11 196 9 501
15 849 12 358 10 490
17 210 13 440 11 408
19 352 15134 12 843
21 295 16677 14146
22129 17 515 15 071
23970 18 775 15 847
25 759 20016 16 589
26653 21 067 17 861
27 918 22367 19 578
30132 23990 20460
31 875 25 221 20979
33 495 26 398 21 891
34 487 27096 22 412
35 487 27 911 23 260
36 401 28352 24 251
37 058 28 971 24 243
37 945 29 838 24 505
38 916 30 505 25175
39 754 31102 25 801

Bereich:
Jahr 1
1950 4 024
1951 4 493
1952 4 800
1953 5 058
1954 5 271
1955 5 695
1956 5930
1957 6 047
1958 6 308
1959 6 531
1960 7 099
1961 7 675
1962 8 314
1963 8 836
1964 9 693
1965 10 468
1966 11 035
1967 11 288
1968 11 916
1969 12 666
1970 14 376
1971 15 939
1972 17 538
1973 19 677
1974 21 850
1975 24 034
1976 25 651
1977 26 982
1978 27 843
1979 28 914
1980 31 429
1981 33 226
1982 34 969
1983 36 298
1984 36 949
1985 37 246
1986 38 367
1987 39 624
1988 40 485
1989 41 610
Tabelle 8
Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)
Oualifikationsgruppe
2 3 4 5
3 101 3279 2 410 1 964
3 556 3 729 2 754 2 252
3 881 4037 2 995 2 457
4 161 4295 3199 2 634
4400 4508 3 371 2784
4 812 4896 3675 3044
5062 5 116 3 854 3 201
5207 5 229 3 952 3 291
5474 5464 4142 3457
5 705 5 662 4304 3 601
6238 6156 4693 3 935
6 779 6654 5086 4 273
7 378 7205 5 521 4 646
7 873 7650 5 876 4 954
8669 8 383 6453 5 448
9 393 9 043 6 976 5 897
9 932 9 519 7 358 6 227
10 187 9 722 7 529 6 378
10 781 10 247 7 950 6 740
11 485 10 873 8 451 7169
13 062 12 320 9 591 8139
14 509 13 634 10 631 9 024
15 992 14 974 11 694 9 926
17 971 16 770 13 115 11 130
19 984 18 587 14 556 12 347
21 650 19 389 15 347 13 206
23300 21 152 16 568 13 984
24 709 22687 17 629 14 611
25 554 23 519 18 590 15 761
26 626 24 560 19 677 17 223
28 972 26 505 21 102 17 997
30 682 27 872 22 054 18 345
32 254 29 280 23 076 19 136
33 452 30 327 23 828 19 709
34 030 31 274 24 597 20 499
34 292 32123 25 020 21 401
35 188 33185 25 944 21 709
36 238 34 323 26 990 22165
36 954 35 229 27 615 22 790
37940 36370 28 454 23 604

1G46 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Bereich:
Jahr 1
1950 3 539
1951 3 951
1952 4 221
1953 4 448
1954 4 636
1955 4 986
1956 5 246
1957 5406
1958 5 699
1959 5 963
1960 6 573
1961 7123
1962 7 761
1963 8 321
1964 9 041
1965 9 779
1966 10 369
1967 10 537
1968 11 124
1969 12 200
1970 13 441
1971 14 961
1972 16 442
1973 18 545
1974 20 634
1975 22 699
1976 24 237
1977 25 898
1978 26 806
1979 27 756
1980 30 152
1981 32 175
1982 33 588
1983 34 804
1984 35 335
1985 35 651
1986 37 226
1987 38 805
1988 40 357
1989 41 610
Tabelle 9
Textilindustrie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
2 727 2884 2120 1 727
3128 3280 2422 1 981
3 413 3 551 2 634 2 161
3 660 3 777 2 814 2 317
3 869 3965 2965 2 449
4 212 4286 3 217 2 664
4478 4526 3409 2 831
4 655 4675 3 533 2 942
4945 4936 3 742 3124
5209 5169 3930 3 288
5 776 5699 4345 3643
6292 6176 4 721 3966
6887 6 725 5153 4337
7 414 7 204 5 533 4665
8 086 7 819 6 019 5082
8 775 8447 6 517 5 509
9332 8944 6 914 5 851
9 509 9075 7029 5954
10063 9565 7 421 6 292
11 062 10 472 8140 6905
12 213 11 518 8 967 7 610
13 619 12 797 9979 8 470
14 993 14 039 10 963 9 306
16 937 15 805 12 360 10 489
18 872 17 553 13 746 11 660
20 448 18 312 14 494 12 472
22 015 19 986 15 654 13 213
23 716 21 775 16 921 14 024
24 602 22 643 17 897 15 174
25 559 23 576 18 888 16 533
27 794 25428 20 244 17 266
29 712 26 991 21 356 17 765
30 980 28124 22165 18 381
32 075 29 079 22 848 18 898
32 543 29 908 23 523 19 603
32 824 30 748 23 949 20 485
34141 32198 25 172 21 063
35 488 33 613 26 432 21 707
36 836 35 117 27 528 22 718
37 940 36 370 28454 23 604

Bereich:
Jahr 1
1950 4095
1951 4 573
1952 4 886
1953 5148
1954 5 365
1955 5 782
1956 6 053
1957 6206
1958 6 510
1959 6 777
1960 7 405
1961 7 960
1962 8 620
1963 9114
1964 9 987
1965 10 824
1966 11 587
1967 11 925
1968 12 523
1969 13 550
1970 15 232
1971 16 946
1972 18 634
1973 20 842
1974 23 209
1975 25 827
1976 27 418
1977 28 989
1978 29 638
1979 30 631
1980 33 218
1981 34 889
1982 36 395
1983 37 837
1984 38 429
1985 38 574
1986 39 464
1987 40 357
1988 41 298
1989 42 674
Tabelle 10
Lebensmittelindustrie
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3156 3338 2454 1 999
3620 3 796 2803 2 292
3 951 4109 3048 2 501
4235 4 372 3 257 2 681
4478 4 589 3 432 2834
4885 4 970 3 731 3090
5167 5 222 3934 3267
5 344 5 367 4056 3378
5 649 5639 4274 3 568
5 920 5 875 4466 3 737
6 507 6 421 4895 4105
7 031 6 901 5275 4432
7649 7469 5 723 4817
8121 7 891 6060 5109
8 932 8 638 6649 5614
9 712 9350 7 213 6097
10 429 9995 7726 6539
10 762 10 271 7955 6738
11 329 10 768 8 355 7083
12 286 11 631 9040 7669
13 839 13 052 10162 8623
15 426 14496 11 303 9 594
16 992 15 910 12 425 10 546
19 035 17 763 13 892 11 789
21 227 19 743 15 462 13 115
23 266 20 836 16 491 14 191
24 905 22 610 17 710 14 948
26 547 24375 18 941 15 698
27 201 25036 19 788 16 777
28 207 26 018 20 845 18 246
30 620 28 014 22 303 19 021
32 218 29 267 23158 19 263
33 569 30 474 24 017 19 916
34 870 31 613 24838 20 544
35 393 32 527 25 582 21 320
35 515 33 269 25 913 22165
36194 34134 26 686 22 330
36 908 34 957 27 489 22 575
37 696 35 936 28170 23 248
38 910 37 299 29182 24 208

1648 BundesaesetzblAtt. Jahrgang 1991, Teil 1
Bereich:
Jahr 1
1950 4347
1951 4 797
1952 5 066
1953 5 276
1954 5 435
1955 5 765
1956 6 210
1957 6 552
1958 7 071
1959 7 575
1960 8475
1961 9 260
1962 10 012
1963 10 520
1964 11 480
1965 12 646
1966 13 610
1967 13 882
1968 14 901
1969 16 348
1970 18 465
1971 19 996
1972 21 801
1973 24 305
1974 26 821
1975 29 451
1976 31 307
1977 32 804
1978 33 348
1979 34 026
1980 36 497
1981 38435
1982 39 736
1983 41 141
1984 41 568
1985 42 206
1986 43196
1987 44194
1988 44 936
1989 45 695
Tabelle 11
Bauwirtschaft
Qualifikationsgruppe
2 ·3 4 5
3 350 3 543 2604 2122
3 797 3 982 2 941 2405
4096 4 261 3 161 2594
4 341 4 481 3338 2 748
4537 4 648 3476 2 871
4 870 4 955 3 719 3 081
5 301 5358 4035 3352
5 642 5666 4282 3 566
6136 6125 4643 3876
6617 6 567 4992 4177
7 447 7 349 5603 4698
8180 8029 6137 5156
8 884 8 675 6648 5 595
9 374 9108 6 996 5 898
10 267 9 929 7 643 6453
11 348 10 924 8427 7124
12 250 11 740 9 075 7680
12 528 11 957 9 260 7 844
13 481 12 813 9 942 8428
14 823 14 034 10 907 9253
16 777 15 823 12 319 10 454
18 202 17104 13 337 11 321
19 879 18 614 14 536 12339
22 197 20 714 16199 13 747
24 531 22 816 17 868 15156
26 530 23 760 18 806 16182
28 438 25 816 20 221 17 068
30 040 27 582 21 433 17 764
30 606 28169 22 265 18 877
31 333 28 902 23155 20 268
33 643 30 779 24 505 20899
35 493 32 242 25 511 21 221
36 651 33 271 26 221 21 745
37 915 34373 27007 22 338
38 284 35183 27 672 23 061
38 859 36 401 28 352 24 251
39 616 37 362 29 209 24441
40 417 38 281 30103 24 722
41 016 39102 30 651 25 296
41 665 39 940 31 247 25 921

Bereich:
Jahr 1
1950 6 091
1951 6 530
1952 6 690
1953 6 752
1954 6 749
1955 6 970
1956 7 332
1957 7 551
1958 7968
1959 8325
1960 9155
1961 9 880
1962 10 686
1963 11 299
1964 12 244
1965 13 215
1966 13 972
1967 14 131
1968 14 808
1969 15 910
1970 17 697
1971 19 578
1972 21 203
1973 23 571
1974 25 922
1975 28 308
1976 29 570
1977 30 954
1978 31 667
1979 32 982
1980 35 580
1981 37108
1982 38 550
1983 39 844
1984 40 299
1985 40 565
1986 41 643
1987 42 525
1988 43125
1989 44 281
Tabelle 12
Sonstige produzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
4 545 4 844 3388 2 639
5026 5 303 3737 2 931
5 277 5 517 3 914 3087
5434 5 631 4 019 3187
5 520 5 673 4 071 3244
5 781 5 894 4 251 3402
6153 6 227 4 512 3625
6 400 6 431 4680 3774
6 812 6 799 4967 4 019
7 171 7 111 5 215 4233
7 939 7 823 5 757 4687
8 618 8442 6233 5088
9370 9126 6 759 5 531
9 954 9 642 7162 5873
10 831 10 437 7774 6 388
11 734 11 250 8402 6916
12 448 11 878 8893 7 331
12 628 11 994 9001 7430
13 270 12 547 9437 7798
14 294 13 457 10143 8389
15 936 14 941 11 284 9338
17 667 16 497 12 483 10 335
19 170 17 832 13 518 11 193
21 349 19 785 15 025 12 439
23 516 21 715 16 518 13 670
25 240 22 329 17125 14 369
26 611 23 907 18137 14 884
28109 25 579 19 249 15 472
28 846 26 340 20266 16 781
30174 27 639 21 647 17 712
32 575 29 560 22 956 18 908
34 021 30 610 23 548 19 499
35 297 31 734 24300 20226
36 448 32 720 24966 20 917
36 870 33 633 25 790 21 579
37127 34 602 26333 22 121
37 958 35 637 27 244 22336
38 649 36 457 28063 22 540
39 112 37152 28 500 23 018
40 116 38 333 29 349 23 845

1650
Bereich:
Jahr 1
1950 2820
1951 3 081
1952 3 220
1953 3 320
1954 3 385
1955 3 566
1956 3 873
1957 4 119
1958 4 481
1959 4839
1960 5486
1961 6 215
1962 6 980
1963 7 370
1964 7 906
1965 8 624
1966 9 541
1967 9 922
1968 10 727
1969 11 267
1970 12 746
1971 14 213
1972 15 589
1973 17 446
1974 19 240
1975 20 944
1976 22194
1977 23 609
1978 24 253
1979 24 761
1980 27 043
1981 28 323
1982 29 713
1983 30 776
1984 31 523
1985 31 842
1986 32 485
1987 33070
1988 34194
1989 35867
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 13
Produzierendes Handwerk
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
2173 2299 1 689 1 377
2439 2 557 1 889 1 544
2604 2 709 2009 1 649
2 731 2 819 2100 1 729
2826 2 895 2165 1 788
3 013 3065 2 301 1 906
3306 3 341 2 517 2090
3547 3 562 2692 2242
3 889 3 882 2942 2456
4227 4195 3189 2669
4820 4 757 3627 3 041
5490 5389 4119 3460
6194 6 048 4634 3900
6 567 6 381 4 901 4132
7070 6 837 5263 4444
7 738 7 449 5 746 4858
8587 8 230 6362 5384
8 955 8546 6 619 5 607
9 705 9 224 7157 6067
10 216 9672 7 517 6377
11 581 10 923 8504 7 216
12 938 12158 9480 8047
14 215 13 311 10 395 8823
15 933 14869 11 628 9868
17 597 16 366 12 817 10 872
18 867 16 897 13 373 11 508
20160 18 301 14335 12099
21 620 19 851 15 425 12 785
22259 20487 16193 13 729
22 801 21 032 16 850 14 749
24 928 22 806 18157 15 485
26155 23 759 18 799 15 638
27 406 24879 19 607 16 260
28363 25 714 20203 16 711
29 033 26 682 20985 17 489
29 318 27 463 21 391 18 297
29 793 28 097 21 966 18 381
30244 28 646 22526 18 499
31 211 29 755 23324 19 249
32 703 31 349 24 527 20 346

Bereich:
Jahr 1
1950 2 793
1951 3158
1952 3 416
1953 3 644
1954 3 845
1955 4199
1956 4 605
1957 4 946
1958 5 434
1959 5 926
1960 6 782
1961 7 490
1962 8172
1963 8 567
1964 9 131
1965 10 345
1966 11 383
1967 11 806
1968 12 815
1969 14 195
1970 16 202
1971 18 243
1972 19 920
1973 22 420
1974 25 169
1975 27 664
1976 29 336
1977 30 791
1978 31 392
1979 32 278
1980 35 005
1981 36 745
1982 37 973
1983 39 601
1984 39 834
1985 39 944
1986 40 556
1987 41 222
1988 42192
1989 43 738
Tabelle 14
Land- und Forstwirtschaft
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
2159 2 281 1 684 1 377
2 506 2 626 1 948 1 598
2 769 2879 2144 1 766
3005 3100 2 319 1 916
3 216 3 294 2 474 2 050
3 554 3 616 2 725 2 264
3938 3 979 3009 2 508
4 266 4 284 3 250 2 716
4 723 4 714 3 588 3 005
5184 5145 3 927 3 296
5 968 5890 4 508 3 792
6 625 6 504 4 991 4 206
7 261 7092 5455 4 604
7643 7 429 5 726 4 841
8176 7910 6 110 5172
9 293 8 950 6927 5 871
10 257 9 836 7 629 6 475
10 668 10 187 7 919 6 728
11 608 11 041 8600 7 314
12 888 12 211 9 530 8 112
14 741 13 916 10 883 9 269
16 635 15 651 12 274 10 467
18 187 17 045 13 366 11 383
20 495 19 139 15 014 12 774
23 031 21 431 16 813 14 282
24 933 22342 17 708 15 255
26 654 24 203 18 973 16 025
28194 25 883 20 102 16 653
28 810 26 517 20 959 17 769
29 728 27 424 21 982 19 247
32 264 29 514 23 488 20 026
33 923 30 806 24 351 20 237
35 019 31 784 25 034 20 748
36 496 33 086 25 996 21 502
36 695 33 731 26 552 22146
36 794 34 480 26 905 23 045
37 213 35107 27 493 23 040
37 717 35 736 28148 23155
38 534 36 747 28 859 23 861
39 903 38 262 29 990 24922

1652 Bundesgesetzblatt, Jahrgang
Bereich:
Verkehr
1991, Teil 1
Tabelle 15
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2
1950 5 000 3888
1951 5 545 4425
1952 5884 4 792
1953 6155 5 098
1954 6370 5349
1955 6825 5 799
1956 7180 6161
1957 7 396 6401
1958 7 794 6 795
1959 8152 7154
1960 8 973 7 918
1961 10 029 8894
1962 10 735 9 563
1963 11 292 10098
1964 12 325 11 061
1965 13 298 11 972
1966 14 295 12 907
1967 14 536 13158
1968 15 434 14 002
1969 16 741 15 221
1970 18 926 17 243
1971 21 189 19 343
1972 23 049 21 074
1973 26 224 24007
1974 28 753 26350
1975 31 734 28 643
1976 33 300 30298
1977 35 281 32355
1978 36206 33277
1979 37834 34892
1980 40 365 37 261
1981 42 411 39207
1982 43844 40482
1983 45 303 41 800
1984 45 724 42164
1985 46 451 42 823
1986 48 009 44088
1987 50 234 46004
1988 50 657 46 300
1989 51 518 47033
3 4 5
4103 3056 2 518
4632 3465 2864
4977 3 739 3101
5256 3964 3297
5476 4145 3458
5897 4479 3 746
6225 4 744 3978
6427 4 913 4130
6 784 5 201 4 381
7101 5459 4609
7 818 6026 5097
8 736 6 749 5 719
9345 7 237 6142
9 821 7 621 6478
10 709 8327 7086
11 540 8 990 7659
12 387 9 668 8245
12 576 9 831 8390
13 329 10 435 8 910
14 434 11 317 9 667
16 292 12 798 10938
18 214 14 338 12 264
19 774 15 582 13 323
22446 17 697 15 117
24 550 19358 16 513
25 711 20 468 17 692
27 555 21 700 18400
29 752 23 241 19 357
30 674 24368 20 749
32235 25 956 22 801
34146 27 323 23402
35 668 28339 23 668
36 800 29118 24239
37954 29 956 24887
38 803 30 659 25 661
40159 31 435 26 989
41 618 32 686 27 463
43 611 34 451 28 424
44172 34 780 28 828
45 114 35443 29 517

Bereich:
Jahr 1
1950 4 519
1951 4 796
1952 4 869
1953 4 875
1954 4 828
1955 4 949
1956 5 241
1957 5 435
1958 5 766
1959 6 071
1960 6 765
1961 8 743
1962 9 418
1963 10 066
..
1964 10 895
1965 11 559
1966 12 189
1967 12 313
1968 12 821
1969 13 892
1970 15 438
1971 17 840
1972 19 479
1973 21 751
1974 24 515
1975 26 180
1976 27 631
1977 28 959
1978 29 475
1979 30 275
1980 33 045
1981 34 958
1982 35 815
1983 37 775
1984 39 127
1985 40 066
1986 40 394
1987 41 001
1988 42 496
1989 43 068
3
Tabelle 16
Post- und Fernmeldewesen
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3 514 3 708 2 762 2275
3827 4006 2997 2 477
3966 4119 3095 2 566
4038 4163 3140 2 611
4055 4 151 3142 2 621
4205 4276 3 248 2 717
4497 4544 3463 2 904
4 703 4 723 3610 3 035
5 027 5 018 3 847 3 241
5 327 5 288 4 065 3432
5 970 5 894 4 543 3 843
7 754 7 616 5 884 4 986
8 389 8199 6349 5388
9 002 8 756 6 794 5 775
9 778 9 467 7 361 6 264
10 406 10 030 7 814 6 657
11 005 10 562 8 243 7030
11 145 10 652 8 327 7106
11 632 11 073 8 669 7 402
12 631 11 978 9 391 8 022
14 065 13 289 10 439 8 922
16 286 15 335 12 072 10 326
17 810 16 711 13 169 11 259
19 912 18 617 14 678 12 538
22 466 20 932 16 505 14 079
23 630 21 211 16 886 14 595
25139 22 863 18 005 15 267
26 557 24 421 19 077 15 888
27 091 24 972 19 838 16 892
27 921 25 795 20 770 18 246
30 504 27 954 22 368 19 158
32 317 29 400 23 359 19 508
33 069 30 061 23 785 19 800
34 855 31 648 24 979 20 752
36 081 33 204 26 236 21 958
36 937 34 638 27 114 23 279
37 094 35 016 27 501 23107
37 548 35 596 28 119 23 200
38 841 37 056 29 177 24184
39 319 37 715 29 629 24 675

1654
Bereich:
Jahr 1
1950 4275
1951 4 606
1952 4 748
1953 4 826
1954 4 853
1955 5 042
1956 5 375
1957 5 611
1958 5 993
1959 6352
1960 7 079
1961 7 684
1962 8 352
1963 8 764
1964 9 437
1965 10 227
1966 10 816
1967 11 316
1968 12 070
1969 13 120
1970 14 736
1971 16 430
1972 17 798
1973 20 115
1974 22 233
1975 24 507
1976 25 904
1977 27 160
1978 27 402
1979 28 244
1980 30 550
1981 31 894
1982 33106
1983 34 363
1984 35 081
1985 35 909
1986 36 826
1987 37198
1988 37 761
1989 38 777
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 17
Handel
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3 315 3 501 2 597 2132
3667 3840 2 862 2359
3 860 4010 3003 2483
3 991 4 116 3095 2568
4 070 4167 3146 2 619
4279 4352 3 298 2 754
4608 4656 3 541 2 965
4853 4873 3 719 3 121
5 222 5 213 3 991 3358
5 571 5 530 4 246 3 582
6244 6165 4 747 4 013
6 813 6 691 5167 4377
7439 7 270 5 628 4 776
7 838 7623 5 917 5029
8 471 8 201 6 380 5 432
9209 8 877 6920 5898
9 767 9 375 7 322 6248
10 246 9 794 7663 6 545
10 954 10 430 8174 6 985
11 935 11 320 8889 7 602
13 432 12 695 9 987 8 546
14 997 14 121 11 112 9 502
16 263 15 252 11 994 10 239
18 423 17 232 13609 11 640
20 392 19 013 15 035 12 855
22142 19 899 15 889 13 765
23 593 21 481 16 974 14 434
24 931 22 948 17 988 15 028
25 204 23 252 18 520 15 805
26 064 24 094 19 441 17 103
28 215 25 873 20 740 17 791
29 501 26 857 21 384 17 895
30 588 27 830 22 076 18 423
31 723 28 824 22 795 18 974
32 367 29 805 23 598 19 789
33 125 31 079 24 382 20 969
33 839 31 958 25156 21 178
34 084 32 323 25 581 21 144
34 532 32 955 25993 21 582
35 422 33 986 26 751 22 317

Bereich:
Jahr 1
1950 4 635
1951 4 971
1952 5102
1953 5166
1954 5168
1955 5366
1956 5 719
1957 5964
1958 6 271
1959 6 615
1960 7396
1961 8 021
1962 8677
1963 9152
1964 9 890
1965 10 682
1966 11 351
1967 11 785
1968 12 367
1969 13 298
1970 15 024
1971 17 448
1972 18 719
1973 20 726
1974 22 914
1975 24323
1976 24 451
1977 25 682
1978 26 234
1979 27 285
1980 28 301
1981 30672
1982 32 514
1983 33 283
1984 33 911
1985 34 265
1986 35036
1987 35 667
1988 36 969
1989 39 802
Tabelle 18
Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3521 3 737 2687 2148
3888 4088 2960 2380
4085 4257 3103 2507
4214 4356 3193 2593
4 282 4392 3236 2639
4 504 4586 3396 2 780
4854 4908 3 651 3000
5111 5133 3834 3162
5417 5 407 4055 3355
5 756 5 711 4298 3567
6476 6389 4825 4015
7063 6929 5251 4381
7675 7489 5686 4 749
8127 7889 6000 5 017
8 813 8 513 6484 5427
9 550 9180 7 002 5866
10177 9 737 7437 6234
10 593 10 090 7 716 6470
11 142 10 566 8089 6784
12006 11 338 8 689 7287
13 591 12 781 9 805 8 221
15 809 14 805 11 363 9 520
16 986 15 845 12169 10187
18 828 17 491 13 424 11 214
20 837 19 282 14 796 12 337
22116 20 473 15 668 13 044
22 237 20 583 15 717 13 065
23 361 21 645 16 474 13 673
23 869 22115 16 777 13 905
24833 23 007 17 399 14 399
25 764 23 869 17 995 14 871
27930 25874 19 448 16 050
29 615 27 434 20 560 16 974
30326 28 093 20 971 17 320
30 881 28 608 21 304 17 577
31 181 28 916 21 499 17 720
31 750 29 680 22193 17 816
32 229 30 285 22840 17 942
33 332 31 556 23 715 18 746
35 844 34150 25 612 20 381

1656 Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1991. Teil 1
Bereich:
Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen
Qualifikationsgruppe
Jahr 1 2 3
1950 5 988 4 548 4827
1951 6 433 5 031 5 290
1952 6 624 5 302 5 526
1953 6 715 5477 5 662
1954 6 733 5 578 5 722
1955 7 012 5 885 5 993
1956 7 474 6 343 6 414
1957 7 778 6 665 6 694
1958 8 220 7101 7088
1959 8 626 7 506 7 446
1960 9 607 8 412 8298
1961 10 495 9 241 9 065
1962 11 468 10 143 9 897
1963 12 140 10 780 10 465
1964 13 145 11 714 11 315
1965 14 172 12 669 12 179
1966 14 963 13 415 12 835
1967 15 635 14 054 13 386
1968 16 290 14 677 13 918
1969 17 535 15 832 14 950
1970 19 661 17 785 16 725
1971 22177 20 093 18818
1972 23 995 21 774 20 312
1973 26 534 24104 22393
1974 29 551 26 873 24867
1975 31 589 28 723 26 590
1976 32 116 29 208 27035
1977 33 602 30 566 28 321
1978 34 639 31 518 29 202
1979 36 058 32 818 30 405
1980 37 660 34 285 31 763
1981 40 619 36 988 34 265
1982 42164 38405 35 576
1983 43 642 39 765 36 837
1984 44 824 40 818 37 814
1985 45 326 41 247 38 251
1986 45 981 41 668 38 951
1987 46 815 42 302 39 751
1988 48100 43 368 41 057
1989 50 524 45 499 43 349
-
Tabelle 19
4 5
3 471 2 774
3 831 3 080
4027 3255
4150 3370
4 216 3 438
4437 3633
4 770 3 921
5000 4123
5 315 4397
5605 4 651
6268 5 216
6 870 5 731
7 514 6277
7959 6655
8 618 7 214
9 290 7 782
9 804 8 217
10 237 8 584
10 656 8937
11 458 9 609
12 831 10 758
14 442 12100
15 599 13 059
17185 14 357
19 081 15 911
20348 16 941
20644 17160
21 554 17 890
22153 18 360
22 993 19 029
23 946 19 790
25 756 21 255
26662 22 012
27 499 22 711
28160 23233
28 440 23 441
29126 23 381
29 979 23 550
30 855 24 390
32 512 25 872

Bereich:
Staatliche
Jahr 1
1950 5248
1951 5629
1952 5755
1953 5813
1954 5802
1955 6001
1956 6358
1957 6607
1958 6926
1959 7296
1960 8072
1961 8820
1962 9 601
1963 10 217
1964 11 022
1965 11 904
1966 12 767
1967 13 252
1968 14207
1969 15568
1970 17 491
1971 19 745
1972 21 509
1973 23706
1974 26081
1975 27517
1976 29238
1977 30949
1978 31 630
1979 32960
1980 34142
1981 35161
1982 35861
1983 37041
1984 37939
1985 40702
1986 43209
1987 43506
1988 43661
1989 44328
Tabelle 20
Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
3972 4 219 3018 2 401
4384 4614 3317 2649
4584 4 783 3455 2770
4 716 4880 3540 2849
4 780 4907 3574 2886
5007 5102 3730 3021
5364 5426 3 981 3233
5626 5653 4160 3388
5946 5934 4 381 3577
6308 6256 4 631 3790
7022 6922 5137 4 213
7 714 7560 5625 4622
8439 8223 6133 5047
9019 8 741 6532 5384
9767 9 417 7052 5820
10585 10155 7 618 6295
11 387 10 871 8170 6756
11 854 11 263 8478 7 016
12 741 12 051 9085 7522
13993 13178 9948 8239
15 754 14 773 11 167 9248
17 818 16639 12 593 10 427
19 444 18085 13 702 11 340
21 464 19 886 15083 12 473
23648 21 826 16570 13 690
24968 23068 17495 14446
26532 24555 18625 15 347
28091 26016 19734 16229
28 716 26637 20187 16 571
29931 27783 21 064 17 265
31 013 28833 21 849 17 881
31 949 29723 22 511 18 398
32570 30348 22979 18 732
33656 31 380 23755 19 346
34459 32177 24361 19 797
36956 34588 26166 21 220
39259 36770 27773 22 511
39401 37079 28191 22342
39454 37399 28328 22580
39997 38144 28804 23082

1658
Bereich:
Jahr 1
1950 6199
1951 6 621
1952 6 781
1953 6843
1954 6820
1955 7135
1956 7 601
1957 7 809
1958 8 078
1959 8 496
1960 9 364
1961 10 147
1962 10 934
1963 11 458
1964 12 433
1965 13 446
1966 14 332
1967 14 633
1968 15 209
1969 16 152
1970 17 894
1971 19 885
1972 21 185
1973 23 449
1974 25 532
1975 28 085
1976 27 807
1977 28 271
1978 28078
1979 29 597
1980 31 343
1981 32 602
1982 33 536
1983 34 254
1984 34 409
1985 35 305
1986 35 811
1987 36 389
1988 36 565
1989 39 454
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Tabelle 21
Sonstige nichtproduzierende Bereiche
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
4 795 5067 3 745 3066
5260 5 511 4094 3364
5502 5 719 4268 3 520
5648 5 827 4367 3 614
5 710 5 848 4402 3654
6046 6150 4647 3 870
6 508 6 576 4987 4165
6 745 6773 5154 4316
7 031 7018 5358 4499
7444 7388 5 658 4 762
8252 8146 6257 5278
8 989 8827 6799 5 748
9 730 9 507 7343 6 219
10 238 9 956 7709 6 541
11 151 10 794 8 378 7120
12100 11 661 9 072 7 721
12 936 12 413 9 679 8248
13 241 12653 9 881 8425
13 793 13128 10 266 8 757
14 679 13 917 10 897 9299
16 293 15 388 12 065 10 296
18138 17 068 13 397 11 432
19 354 18140 14 260 12165
21 453 20 047 15 769 13 446
23389 21 783 17152 14 614
25 731 23 986 18 855 16 079
25490 23 771 18 668 15 934
25 904 24195 18 988 16 200
25 742 24056 18 866 16 089
27176 25408 19 913 16 975
28 795 26 935 21 095 17 976
29 969 28046 21 952 18 697
30844 28 879 22 589 19 263
31 522 29 527 23 082 19 705
31 682 29 691 23195 19 824
32 525 30483 23 798 20 392
32 864 31 007 24293 20 367
33 299 31 552 24 861 20 459
33 394 31 845 25 007 20 674
35 991 34 509 27 039 22 462

Bereich:
landwirtschaftliche
Tabelle 22
Produktionsgenossenschaften
Oualifikationsgruppe
Jahr 1 2
1952 3 954 3 205
1953 4 060 3 347
1954 4 207 3 519
1955 4 415 3 737
1956 4 636 3 964
1957 4 773 4 117
1958 5 040 4380
1959 5 262 4604
1960 5 782 5088
1961 6 389 5 651
1962 6 961 6185
1963 7 420 6 620
1964 8 091 7 245
1965 8 819 7923
1966 9 479 8 541
1967 9 757 8 816
1968 10 406 9 426
1969 11 410 10 359
1970 12 941 11 774
1971 14 976 13 656
1972 16 789 15 328
1973 19 339 17 678
1974 22 016 20 146
1975 25 008 22 539
1976 26 381 23 969
1977 27 543 25 220
1978 28124 25 811
1979 28 961 26 672
1980 31 652 29 174
1981 33 309 30 751
1982 34 388 31 713
1983 35 978 33 157
1984 37 157 34 229
1985 37 591 34 626
1986 37 890 34 767
1987 38 080 34 842
1988 38 688 35 333
1989 39 880 36 383
3 4 5
3 332 2482 2 044
3454 2584 2134
3 604 2 706 2 243
3 802 2865 2 381
4006 3030 2 525
4134 3137 2 621
4 373 3328 2 787
4 569 3 487 2 927
5 022 3844 3 233
5 548 4257 3 588
6042 4 647 3 922
6 435 4960 4193
7009 5 414 4 583
7630 5 905 5005
8190 6353 5392
8 419 6 545 5 561
8 966 6984 5 940
9 815 7660 6 520
11 115 8 693 7 404
12 848 10 076 8 592
14 366 11 265 9 594
16 509 12 951 11 018
18 746 14 706 12 493
20197 16 008 13 790
21 765 17 062 14 411
23153 17 982 14 896
23 756 18 777 15 919
24606 19 722 17 269
26 687 21 239 18 108
27 925 22 074 18 345
28 784 22 671 18 790
30 059 23 618 19 535
31 465 24 768 20 657
32 449 25 320 21 687
32 799 25 686 21 526
33 012 26 002 21 390
33 695 26 463 21 87~
34 886 27 344 22 723

1660
Bereich:
Jahr 1
1953 7062
1954 6 832
1955 6 838
1956 7 306
1957 7 559
1958 7 885
1959 8 256
1960 9 097
1961 10146
1962 11 163
1963 12 013
1964 13 201
1965 14 496
1966 15 494
1967 15 865
1968 16 805
1969 18 289
1970 20 574
1971 21 659
1972 23 181
1973 24 677
1974 26 952
1975 29 219
1976 30487
1977 32 303
1978 33193
1979 33 044
1980 35 638
1981 37 518
1982 38 991
1983 40 942
1984 40778
1985 39 130
1986 39152
1987 39 704
1988 40 679
1989 41 776
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1
Tabelle 23
Produktionsgenossenschaften des Handwerks
Qualifikationsgruppe
2 3 4 5
5 810 5 997 4467 3678
5 703 5 843 4370 3609
5 777 5878 4 412 3654
6236 6 303 4 748 3 943
6509 6 537 4 940 4114
6 842 6830 5177 4322
7 212 7157 5 441 4 553
7993 7888 6 014 5042
8 962 8 797 6 724 5 649
9906 9673 7 412 6238
10 704 10 401 7 989 6 735
11 806 11 417 8 789 7 420
13 008 12 522 9660 8166
13 945 13 365 10 331 8 743
14 318 13 664 10 583 8965
15 204 14 450 11 212 9505
16 583 15 700 12 202 10 351
18 693 17 630 13 726 11 648
19 716 18 527 14 446 12 262
21138 19 793 15 457 13120
22 538 21 031 16 448 13 958
24 650 22 927 17 955 15 230
26 321 23 572 18 657 16 055
27 693 25140 19 692 16 621
29 582 27161 21106 17 492
30464 28 039 22162 18 790
30429 28 068 22 487 19 684
32 851 30055 23 928 20 407
34 646 31 473 24 903 20 715
35 964 32 648 25 730 21 337
37 731 34 207 26 876 22 230
37 557 34 515 27147 22 624
36 027 33 748 26 286 22 484
35 907 33 864 26 474 22153
36 311 34 392 27 044 22 210
37130 35 397 27 747 22 899
38 091 36 514 28 567 23 698"

151 . Nach Anlage 14 wird angefügt:
„Anlage 15
Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte
Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen
Rentenversicherung
Zeitraum der Arbeiter
Wochenbeiträge
1949
bis 27. Juni 1942 0,0038
1950
28. Juni 1942
1951
bis 29. Mai 1949 0,0036
1952
30. Mai 1949
1953
bis 31 . Dezember 1954 0,0020
1954
1. Januar 1955 1955
bis 31 . Dezember 1955 0,0017
1956
1. Januar 1956 bis
bis 31. Dezember 1956 0,0016
Knappschaftliche Rentenversicherung
Monatsbeiträge
weiterhin nicht mehr
im Bergbau beschäftigte
technische
Ange-
kaufmännische Arbeiter
stellte
Angestellte
0, 1688 0,1688 0,0220 0,0294
0, 1845 0,1764 0,0198 0,0264
0, 1630 0,1630 0,0175 0,0233
0, 1731 0, 1731 0,0162 0,0216
0,0205
0,2052 0,1765 0,0154
0,1968 0,1765 0,0148 0,Q197
0,1832 0,1763 0,0137 0,0183
0, 1720 0,1720 0,0129 0~0172
28. Februar
1. Januar 1957 1957
bis 28. Februar 1957 0,0015
Rentenversicherung
der Angestellten
Monatsbeiträge
0,1652 0,1652 0,0124 0,0165".
152. Nach Anlage 15 wird angefügt:
„Anlage 16
bis 30. Juni 1942 0,0324
Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
1. Juli 1942
bis 31. Mai 1949 0,0300
1. Juni 1949
bis 31. Dezember 1954 0,0085
1. Januar 1955 1971
bis 31 . Dezember 1955 0,0068 1972
1. Januar 1956 1973
bis 31. Dezember 1956 0,0064 1974
1. Januar 1957 1975
bis 28. Februar 1957 0,0062 1976
1977
1978
Knappschaftliche Rentenversicherung 1979
Monatsbeiträge 1980
weiterhin nicht mehr 1981
1982
im Bergbau beschäftigte
1983
technische
kaufmännische Arbeiter
Ange- 1984
stellte
Angestellte 1985
1986
bis 1943 0,1434 0,1434 0,0269 0,0359
1987
1944 0,1454 0,1454 0,0273 0,0364
1988
1945 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469
1989
Beitragszeiten ohne freiwillige
Zusatzrentenversicherung
Kalenderjahr Betrag in Deutsche Mark
12 293,95
13 022,85
14 182, 17
15 270,48
15 762,92
16 406,14
17 006,02
17 353,91
17 840,19
18 724,60
18 980,34
19 287,94
19 576,44
19 730,72
19 877,57
19 780,56
19 528,60
19 428,57
19 397,84".
1946 0,1875 0,1762 0,0352 0,0469 1. Januar
1947 0, 1819 0, 1759 0,0341 0,0455 bis 30. Juni 1990
1948 0, 1502 0,1502 0,0282 0,0376

1662 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
153. Nach Anlage 16 wird angefügt:
„Anlage 17
Faktoren für die pauschalierte Ermittlung
persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
(§ 307b Abs. 5)
Durchschnittseinkommen des 20-Jahres-Zeitraums
Faktor
Ende
des 20-Jahres- Für alle Durchschnittseinkommen
zeitraums 1,0000
bis 1970
1971
1972
1973
1974
1975
1976
1977 1-443
1,0000
1978 1-457
1,0000
1979 1-469
1,0000
1980 1-454 455-482
1,0000 1,0006
1981 1-467 468-494
1,0000 1,0034
1982 1-449 450-480 481-505
1,0000 1,0001 1,0077
1983 1-463 464-492 493-516
1,0000 1,0014 1,0130
1984 1-476 477-504 505-527
1,0000 1,0040 1,0193
1985 1-488 489-515 516-537
1,0000 1,0078 1,0269
1986 1-468 469-500 501-526 527-546
1,0000 1,0021 1,0141 1,0369
1987 1-480 481-511 512-536 537-555
1,0000 1,0068 1,0230 1,0495
1988 1-458 459-493 494-522 523-545 546-563
1,0000 1,0021 1,0136 1,0339 1,0641
1989 1-471 472-504 505-532 533-554 555-570
1,0000 1,0063 1,0223 1,0465 1,0806
1990
2. Halbjahr
1991
1. Halbjahr
2. Halbjahr
1-431 über 431
1,0000 1,0008
1-446 über 446
1,0000 1,0037
1-461 über 461
1,0000 1,0083
1-452 453-474 über 474
1,0000 1,0015 1,0148
1-441 442-466 467-488 über 488
1,0000 1,0002 1,0052 1,0234
1-455 456-479 480-500 über 500
1,0000 1,0022 1,0107 1,0337
444-469 470-492 493-512 über 512
1,0001 1,0061 1,0179 1,0455
458-482 483-504 505-523 über 523
1,0023 1,0119 1,0268 1,0591
470-494 495-515 516-533 über 533
1,0060 1,0190 1,0372 1,0742
483-505 506-525 526-541 über 541
1,0105 1,0269 1,0482 1,0900
495-516 517-534 535-550 über 550
1,0170 1,0367 1,0611 1,1079
506-526 527-543 544-558 über 558
1,0247 1,0478 1,0754 1,1271
517-536 537-552 553-565 über 565
1,0335 1,0598 1,0906 1,1474
528-545 546-560 561-572 über 572
1,0434 1,0730 1,1070 1,1690
538-554 555-568 569-579 über 579
1,0544 1,0872 1,1246 1,1920
547-562 563-575 576-584 über 584
1,0678 1,1042 1,1448 1,2182
556-569 570-581 582-589 über 589
1,0839 1, 1239 1,1683 1,2477
564-576 577-586 587-593 über 593
1, 1023 1,1458 1,1942 1,2802
571-582 583-590 591-596 über 596
1,1225 1, 1700 1,2224 1,3156".

Artikel 2
Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften
des Beitrittsgebiets
1n h a ltsverze ich n i s
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 1 Allgemeines
zweites Kapitel
Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
§ 2 Rentenarten
§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt
Renten wegen Alters
§ 4 Altersrente
§ 5 Bergmannsaltersrente
§ 6 Bergmannsvollrente
Zweiter Unterabschnitt
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 7 Invalidenrente
§ 8 Bergmannsinvalidenrente
§ 9 Bergmannsrente
§ 10 Invalidenrente für Behinderte
Dritter Unterabschnitt
Renten wegen Todes
§ 11 Witwenrente und Witwerrente
§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente
§ 13 Übergangshinterbliebenenrente
§ 14 Unterhaltsrente
§ 15 Waisenrente
Vierter Unterabschnitt
Wartezeiterfüllung
§ 16 Wartezeiten
§ 17 Anrechenbare Zeiten
Fünfter Unterabschnitt
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Begriffsbestimmung
§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
§ 20 Zurechnungszeiten
§ 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung
§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung
§ 23 Bergmännische Tätigkeiten
§ 24 Beitragszeiten zur FZR
§ 25 Zurechnungszeiten zur FZR
§ 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
Drittes Kapitel
Rentenhöhe
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 27 Grundsatz
zweiter Abschnitt
Renten
aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
§ 29 Festbetrag
§ 30 Steigerungsbetrag
§ 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
§ 32 Steigerungssatz
§ 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
§ 34 Mindestrenten und Mindestbeträge
Zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen
§ 35 Besonderer Steigerungssatz
§ 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag
Dritter Abschnitt
Renten aus der freiwilligen
Zusatzrenten versiehe ru n g
§ 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
§ 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
Vierter Abschnitt
Erhöhung
auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
Fünfter Abschnitt
Berechnung von Geldleistungen
§ 40 Berechnung von Geldleistungen
Viertes Kapitel
zusammentreffen von Renten
§ 41 Mehrere Rentenansprüche
§ 42 Mehrere Renten wegen Todes
§ 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
fünftes Kapitel
Beginn, Änderung und Ende von Renten
§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten
sechstes Kapitel
zusammentreffen mit Leistungen
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch
§ 45 zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch

1664 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Erstes Kapitel
Allgemeines
§ 1
Allgemeines
(1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses
Artikels haben Personen,
1. die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraus-
setzungen erfüllen,
2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch
Sozialgesetzbuch) hatten und
3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland haben.
(2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen,
die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.
Zweites Kapitel
Rentenanspruch
Erster Abschnitt
Rentenarten und Voraussetzungen
für einen Rentenanspruch
§2
Rentenarten
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Altersrente und Zusatzaltersrente,
2. Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und
3. Bergmannsvollrente.
(3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
geleistet als
1. Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2. Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
3. Bergmannsrente,
4. Invalidenrente für Behinderte.
(4) Rente wegen Todes wird geleistet als
1. Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente
oder Zusatzwitwerrente,
2. Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente
und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3. Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangs-
hinterbliebenenrente,
4. Unterhaltsrente,
5. Waisenrente und Zusatzwaisenrente.
§3
Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die
jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versi-
cherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
vorliegen.
Zweiter Abschnitt
Anspruchsvoraussetzungen
für einzelne Renten
Erster Unterabschnitt
J
Renten wegen Alters
§ 4
Altersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollen-
dung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebens-
jahres.
(2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente,
wenn sie
1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrenten-
versicherung (FZR)
haben.
§ 5
Bergmannsaltersrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren
und
3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
(2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen
der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie
1 . mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere
Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate
vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
(3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente,
wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmän-
nisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines
Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen
gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in
Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.

(4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-
mannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn
sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
§ 6
Bergmannsvollrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente,
wenn sie
1. das 50. Lebensjahr vollendet,
2. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
25 Jahren erfüllt und
3. mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt
haben.
(2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Unter-
tagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den
in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen auf-
geben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmanns-
vollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer
15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.
zweiter Unterabschnitt
Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
§ 7
Invalidenrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente,
wenn sie
1. invalide sind und
2. die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versiche-
rungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder
3. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer
versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilli-
gen Rentenversicherung haben und
a) während dieser Zeit oder
b) entweder innerhalb von zwei Jahren
aa) danach oder
bb) nach Ende einer Invalidenrente
(Schutzfrist)
Invalidität eintritt oder
4. mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des
16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.
Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch
1. Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren
oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
hat,
2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer
Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund
eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,
3. Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall
der Zahlung der Invalidenrente,
4. Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt
wurde, daß Invalidität vorliegt.
(2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für
Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben
bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
Kindes,
2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
eines Kindes.
Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weite-
ren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine
erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während
der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer ver-
sicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Ver-
längerung der Schutzfrist.
(3) Invalidität liegt vor, wenn
1. durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder
körperliche Schädigung
a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um
mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und
körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet
gemindert sind und
b) die Minderung des Leistungsvermögens in abseh-
barer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben
werden kann oder
2. nach den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen
die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens
nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu
berücksichtigen, das
1. der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder
2. ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem
vom Versicherten
a) vor Eintritt der Invalidität oder
b) während der Invalidität
ausgeübten Beruf erzielt.
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsent-
gelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei
Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 400 Deut-
sche Mark nicht übersteigt.
(5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab
Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums
(§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor
Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invaliden-
rente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
vorliegen.
(6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvaliden-
rente, wenn sie
1. invalide sind und
2. rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.
Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld
und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht
der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem
endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichti-
gen Tätigkeit.

1666 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
§8
Bergmannsinvalidenrente
(1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvali-
denrente, wenn sie
1. die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliden-
rente erfüllt haben und
2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
(2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-
mannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente,
wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für
Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und
Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der
Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgül-
tigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit.
§9
Bergmannsrente
Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn
sie
1. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
fünf Jahren erfüllt haben und
2. ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine
andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich
gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge
einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben
können.
§ 10
Invalidenrente für Behinderte
Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Per-
sonen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und
2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufneh-
men konnten,
wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation stän-
dig oder vorübergehend nicht möglich sind oder ange-
botene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen
400 Deutsche Mark nicht übersteigt.
Dritter Unterabschnitt
Renten wegen Todes
§ 11
Witwenrente und Witwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn
1. sie
a) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente
erreicht haben,
b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,
c) invalide sind oder
d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter
acht Jahren haben
und
2. der Verstorbene
a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie über-
wiegend erbracht und
b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungs-
rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer
Rente erfüllt
hatte.
Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten ge-
hörende
1. eigene Kinder,
2. Kinder des Verstorbenen,
3. Enkelkinder und
4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der
Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden,
wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen
unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd
keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem
Vater Unterhalt zu erhalten
berücksichtigt.
(2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als über-
wiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das
durchschnittliche monatliche Einkommen
1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durch-
schnittliche monatliche Einkommen des überlebenden
Ehegatten oder
2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche
monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten
um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete,
Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der
gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
Sofern es für den überlebenden Ehegatten ·günstiger
ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Netto-
arbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichs-
zeitraum ist zugrunde zu legen
1. das letzte Jahr oder
2. die letzten zehn Jahre oder
3. die letzten 20 Jahre
vor dem Tode oder vor Bezug, einer Rente oder Ver-
sorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.
(3) Neben dem Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
rente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder
Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche
Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente
oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente allein deshalb nicht
besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendun-
gen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.
§ 12
Bergmannswitwenrente
und Bergmannswitwerrente
(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch
auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
wenn
1. sie im übrigen die Voraussetzungen für eine Witwen-
rente oder Witwerrente erfüllen und
2. der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich
versichert war.

(2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen
der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwen-
rente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene
1. unmittelbar vor seinem Tode,
2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente
oder
3. mindestens 15 Jahre
bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den
Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente,
Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt
hatte.
(3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente
oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatz-
witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstor-
bene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf
Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch,
wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Berg-
mannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der
Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie
nicht überwiegend erbracht hatte.
§ 13
Übergangshinterbliebenenrente
(1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Über-
gangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Wit-
wenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder
Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil
die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für
den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch
besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des
Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelalters-
grenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maß-
gebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe
oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die
genannten Altersgrenzen.
(2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebe-
nenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinter-
bliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche
Zeiten zur FZR hatte.
§ 14
Unterhaltsrente
Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod
des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehe-
gatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unter-
haltszahlung, wenn
1. der Unterhaltsberechtigte
a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Vor-
aussetzungen für den Bezug einer Witwenrente
oder Witwerrente erfüllt und
b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegs-
opferversorgung nicht erhält oder
c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als
330 Deutsche Mark erhält
und
2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Vor-
aussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.
§ 15
Waisenrente
(1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn
1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes
die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt
hatte.
(2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn
1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet
der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig
war, und
2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes
die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt
hatte.
(3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,
2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus
gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine
Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende
Lehrausbildung durchgeführt wird,
4. längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Stu-
diums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule
(Direktstudium), wenn dieses
a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung,
eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf
höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder
b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenom-
men wird,
soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf
Besoldung besteht.
(4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht
Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene
Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.
Vierter Unterabschnitt
Wa rtezeite rf ü 11 u ng
§ 16
Wartezeiten
(1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jah-
ren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente,
2. Bergmannsaltersrente,
3. Invalidenrente,
4. Bergmannsinvalidenrente.

1668 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen
Versicherung
1. von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch
auf Bergmannsvollrente,
2. von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch
auf Bergmannsrente.
§ 17
Anrechenbare Zeiten
(1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender-
monate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung ange-
rechnet.
(2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die
drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen
geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und
mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden
Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Voll-
endung des achten Lebensjahres als Kind angenommen
oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.
(3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versiche-
rung von 25 Jahren werden angerechnet
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Berg-
bau,
2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet
werden,
3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute ent-
sandt worden sind,
4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außer-
halb der bergbaulichen Versicherung, wenn
a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt
wurden und
aa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesent-
lichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwer-
tige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge
einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr
ausgeübt werden kann,
bb) eine die bergbauliche Versicherung begrün-
dende Tätigkeit im Zusammenhang mit Ratio-
nalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-
unfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge
der Übernahme einer Wahl- oder Berufungs-
funktion aufgegeben werden mußte,
b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausge-
übt wurden und
aa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationa-
lisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-
unfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben
werden mußte und vereinbarungsgemäß eine
versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des
Bergbaus aufgenommen wurde oder
bb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Beru-
fungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2
angerechnet.
fünfter Unterabschnitt
Rentenrechtliche Zeiten
§ 18
Begriffsbestimmungen
Rentenrechtliche Zeiten sind
1. in der Sozialpflichtversicherung
a) Arbeitsjahre als
aa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,
bb) Zurechnungszeiten und
b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,
2. in der FZR
a) Beitragszeiten zur FZR und
b) Zurechnungszeiten zur FZR.
§ 19
Zeiten einer i•ersicherungspflichtigen Tätigkeit
(1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind
Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden
Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflicht-
versicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.
(2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflicht-
versichert noch beitragspflichtig waren und
1. Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
dienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
2. vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaft-
lichen Produktionsgenossenschaft waren,
3. während des Bezugs einer Rente oder Versorgung
wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund
eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine
versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,
4. sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres in einer
Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direkt-
studium befunden haben, einschließlich der sich
unmittelbar anschließenden Ferien,
5. aus politischen oder rassischen Gründen während der
Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versi-
cherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten
oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
6. während einer bestehenden Pflichtversicherung Geld-
leistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen
Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwanger-
schafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung
und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhal-
ten haben,
7. vor dem 8. Mai 1945 Militärdienst geleistet oder sich
anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft
befunden haben,
8. sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung
befunden haben,

9. vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder
Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,
10. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsge-
biets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach
den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften
eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach
den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften
bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von
einem ausländischen Versicherungsträger bei einer
Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
Leistung erbringt,
11 . vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitritts-
gebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft
waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet gelten-
den Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung
bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von
einem ausländischen Versicherungsträger bei einer
Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
Leistung erbringt,
12. sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienst-
lichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des
Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine
berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor
der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden
hat, .
13. während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt wor-
den sind,
14. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31 . Dezember 1970
als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger
Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,
15. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970
als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehe-
gatten tätig gewesen sind,
16. in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine
Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie
rehabilitiert worden sind,
17. Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbar-
ungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und
Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokrati-
schen Republik und
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik über die Rentenversor-
gung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene
vom 28. März 1980,
- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der
Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche
über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit
angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evange-
lisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demo-
kratischen Republik und deren Hinterbliebene vom
9. Januar 1985,
- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen
Demokratischen Republik über die Rentenversor-
gung der Diakonissen der evangelischen Mutter-
häuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demo-
kratischen Republik vom 1. März 1985,
- der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten
über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit
angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der
Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene
vom 8. Januar 1985,
- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deut-
schen Demokratischen Republik über die Renten-
versorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbei-
ter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der
Deutschen Demokratischen Republik und deren
Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt
sind,
18. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden
Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei
Personen, die zum Personenkreis des § 1 des
Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht
gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen
haben,
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht
Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für
mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätig-
keit ausgeübt worden ist.
(3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
gelten auch Zeiten vor dem 1. Juli 1995, in denen Versi-
cherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflege-
bedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer
die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch
gehindert waren, daß sie
1. wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversiche-
rung bestand, beenden mußten oder
2. die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an
eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von
Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes,
längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
des Kindes aufgenommen haben.
Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
1. der Ehegatte,
2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),
3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner,
sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder
Sonderpflegegeld erfüllt sind.
(4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die
Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
s. 486).
§ 20
Zurechnungszeiten
(1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozial-
pflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten ange-
rechnet
1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die
Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,
2. für Frauen
a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,

1670 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
c) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,
d) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,
e) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei
der Berechnung von Renten wegen Alters,
3. für Frauen
a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach
§ 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebens-
jahres im Haushalt aufgenommen worden sind,
b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr
Kinder geboren oder Kinder(§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor
Vollendung des achten Lebensjahres in den Haus-
halt aufgenommen haben und der Anspruch auf
Rente allein aufgrund von Zeiten einer versiche-
rungspflichtigen Tätigkeit besteht,
4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invaliden-
renten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der
Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versiche-
rungspflichtigen Tätigkeit besteht,
5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente,
Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund
eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln
sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn
ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit
diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflich-
tigen Tätigkeit berücksichtigt werden.
(2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang
angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten
werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.
§ 21
Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
(1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zei-
ten, in denen freiwillige Beiträge zur
1. Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach
der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Juni
1947,
2. Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung
der Deutschen Demokratischen Republik, die von die-
ser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80
S. 823) übernommen wurden,
gezahlt worden sind.
(2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten
auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung
außerhalb des Beitrittsgebiets.
§ 22
Zuordnung von Zeiten
zur bergbaulichen Versicherung
Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden
Dienstzeiten
1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-
pflicht,
2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonder-
versorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes
zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen
Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden
hat. Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließen-
den Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbau-
lichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine berg-
bauliche Versicherung bestanden hat.
§ 23
Bergmännische Tätigkeiten
(1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer ver-
sicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte
1 . Untertagetätigkeiten und
2. Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung
der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe ste-
hen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog
der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972,
geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975,
genannt sind,
ausgeübt haben.
(2) Untertagetätigkeiten sind
1. alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
2. Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
3. ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,
4. Arbeiten als Fördermaschinist,
5. Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindu-
strie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleich-
gestellt waren,
6. Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst
Eingesetzter.
(3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit
wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens
135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die
Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in
denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten
vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die
Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter
Tage verfahren wurde.
(4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der
Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der
1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder
Berufskrankheit und der Quarantäne,
2. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
3. de·r Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter
Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.
§ 24
Beitragszeiten zur FZR
(1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben
einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein
Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet
worden sind.

(2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in
denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis
zum 30. Juni 1990
1. sozialpflichtversichert waren.
2. Dienstzeiten geleistet haben
a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
dienstpflicht,
b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-
spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Versor-
gungsordnungen gezahlt worden sind,
3. ein Direktstudium absolviert haben,
4. nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines
Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des
dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der
Arbeit freigestellt waren,
5. im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehe-
paaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten
haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszu-
üben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine
Pflichtversicherung bestanden hat,
6. Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen
Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,
soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt be-
endet worden ist.
(3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in
denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum
30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt
haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor
Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben
oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR
beigetreten waren.
(4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach
den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen
Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur
FZR entrichtet worden sind.
§ 25
Zurechnungszeiten zur FZR
Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR
werden als Zurechnungszeiten angerechnet
1. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern
der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus
der FZR ausgetreten ist,
2. Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.
§ 26
Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
(1) Bei der Ermittlung
1. der allgemeinen Wartezeit und
2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach
§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-
lichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.
(2) Bei der Ermittlung
1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,
2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,
3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach§ 5 und
4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten
zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verblei-
bender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein
weiteres Jahr.
Drittes Kapitel
Rentenhöhe
Erster Abschnitt
Grundsatz
§ 27
Grundsatz
(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem
durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeits-
einkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.
(2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente
unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an
Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente
oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.
Zweiter Abschnitt
Renten aus der Sozialpflichtversicherung
Erster Unterabschnitt
Berechnung der Renten
§ 28
Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
(1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der
Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt
sich aus der Summe von
1. Festbetrag und
2. Steigerungsbetrag.
(2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behin-
derte beträgt 330 Deutsche Mark.
(3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt
10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittsein-
kommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das
sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versi-
cherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten
der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung
der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
(4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt
bei
1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten
65 vom Hundert,

1672 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,
4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert
der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte
oder bei Invalidität gehabt hätte, ohne Zuschlag für Unter-
tagetätigkeit. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des
Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die
Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche
Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von
330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallver-
sicherung ist darauf anzurechnen.
§ 29
Festbetrag
Der Festbetrag beträgt bei
1. weniger als 25 Arbeitsjahren 170 Deutsche Mark,
2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren
180 Deutsche Mark,
3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren
190 Deutsche Mark,
4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren
200 Deutsche Mark und
5. 40 und mehr Arbeitsjahren 210 Deutsche Mark.
§ 30
Steigerungsbetrag
Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfälti-
gung von
1. beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,
2. Anzahl der Arbeitsjahre und
3. Steigerungssatz.
§ 31
Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
(1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird
ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letz-
ten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen
Tätigkeit (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der
Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt
worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein
Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das
beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausge-
wiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbe-
trag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums
vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für
den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.
(2) Als Beitragsmonate zählen
1. Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge ge-
zahlt worden sind,
2. je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitrags-
monat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.
(3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-
schnittseinkommens bleiben Zeiten
1. des Schulbesuchs,
2. der Ausbildung,
3. des Direktstudiums,
4. des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr-
oder Zivildienstpflicht,
5. des Einsatzes innerhalb der Aktion „Industriearbeiter
aufs Land",
6. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
gebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen
als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,
7. einer ver::,icherungspflichtigen Tätigkeit während des
Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder
Versorgung wegen Invalidität oder eine.r Unfallrente
aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei
Dritteln,
8. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit und Quarantäne,
9. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
1 o. der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
11. des Bezugs der Mütterunterstützung,
12. der vereinbarten unbezahlten Freistellung,
13. in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pfle-
gebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3
von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit
gemindert hat,
14. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
15. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
vermittlung,
16. des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der
Arbeitsförderung,
17. mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,
18. in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis
zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
günstiger ist.
(4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkom-
men nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark
zugrunde gelegt.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
lung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens
nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst
zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird
höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark
monatlich berücksichtigt.
§ 32
Steigerungssatz
(1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei
1. Renten wegen Alters,
2. Invalidenrenten und
3. Bergmannsinvalidenrenten
eins vom Hundert.

(2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbau-
lichen Versicherung beträgt bei
1. Bergmannsaltersrenten,
2. Bergmannsinvalidenrenten,
3. Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.
§ 33
Zuschlag für Untertagetätigkeiten
Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten
ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätig-
keiten
1. vom 11. bis 15. Jahr 1,00 Deutsche Mark,
2. vom 16. bis 25. Jahr 2,50 Deutsche Mark und
3. für jedes weitere Jahr 3,50 Deutsche Mark
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des
Bezugs einer solchen Rente.
§ 34
Mindestrenten und Mindestbeträge
(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der
Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente
und Invalidenrente
1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversi-
cherung,
2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von
fünf und mehr Kindern
besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.
(2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvaliden-
rente haben, ist der Mindestbetrag
1. 340 Deutsche Mark
bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
2. 350 Deutsche Mark
bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,
3. 370 Deutsche Mark
bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,
4. 390 Deutsche Mark
bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
5. 410 Deutsche Mark
bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,
6. 430 Deutsche Mark
bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
7. 470 Deutsche Mark
bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 4 70 Deutsche Mark
haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und
fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder
vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt
aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe
von
1. 330 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,
2. 165 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
3. 220 Deutsche Mark
bei Anspruch auf Vollwaisenrente
geleistet.
zweiter Unterabschnitt
Sonderbestimmungen
§ 35
Besonderer Steigerungssatz
Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäf-
tigung
1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
nach den Bestimmungen der §§ 46 und 4 7 der Renten-
verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
s. 401),
2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verord-
nung vom 28. März 1973 (GBI. 1Nr. 25 S. 222) und der
Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai
1973,
3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-
Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217}
und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-
bahn,
4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der
Anordnung über die Berechnung von Renten der
Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-
tätigen vom 12. April 1976
1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Ein-
richtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invali-
dität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf
Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.
§ 36
Zusätzlicher Steigerungsbetrag
(1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten
1. Altersrente,
2. Bergmannsaltersrente,
3. Invalidenrente und
4. Bergmannsinvalidenrente
Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85
vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversi-
cherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
(2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätz-
lichen Steigerungsbetrag, wenn
1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraus-
setzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag
erfüllt hatte und
2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der
Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen
Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätz-
lichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzu-
leitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechne-
ten Hinterbliebenenrente geleistet.

1674 Bundesgesetzblatt,
Dritter Abschnitt
Renten aus der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung
§ 37
Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
(1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer
Zusatzinvalidenrente beträgt
1. für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom
Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,
2. für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1 ,0 vom Hundert
des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnitts-
einkommens.
(2) Der Monatsbetrag beträgt
1. bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatz-
übergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,
2. bei Zusatzwaisenrente für
a) Halbwaisen 30 vom Hundert,
b) Vollwaisen 40 vom Hundert
der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.
§ 38
Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten
(1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durch-
schnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamtein-
kommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind
(Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate
mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.
(2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
1. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall
oder Berufskrankheit,
2. der Durchführung einer von der Sozialversicherung
finanzierten Kur,
3. der Quarantäne,
4. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter
Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung
des nicht berufstätigen Ehegatten,
5. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
6. der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur
Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
7. der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der
Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen
insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur
Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum
Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge
zur FZR gezahlt worden sind.
(3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
Jahrgang 1991, Teil 1
1. des Direktstudiums,
2. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
gebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten
haben,
3. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
4. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
vermittlung,
5. in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige
nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,
6. in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis
zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
günstiger ist.
(4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
lung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1
bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich
zugrunde gelegt.
(5) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
Vierter Abschnitt
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
§ 39
Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
(1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten
Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invaliden-
renten, Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzinvaliden-
renten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht,
indem sie
1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und
2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt
werden.
(2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten
Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten,
Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten,
Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten sowie Waisen-
mnten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand
31. Dezember 1991 erhöht, indem sie
1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine
Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und
2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.

Anlage
(zu § 39)
Tabelle zur Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991
2. Halb- 1. Halb-
Arbeits-
jahr jahr
jahre 1990 1989 1988 1987 1986
1991 1991
51 **) 14,18 16,45 19,37 21,86 24,04 26,30 28,65
50 13, 13 15,23 18,14 20,62 22,81 25,07 27,42
49 11,89 13,98 16,89 19,37 21,55 23,81 25,94
48 10,79 12,88 15,61 18,09 20,27 22,53 24,66
47 9,50 11,58 14,31 16,78 18,96 21,22 23,35
46 8,35 10,26 12,98 15,45 17,63 19,88 22,01
45 7,01 8,91 11,63 14,09 16,26 18,52 20,65
44 5,81 7,72 10,25 12,70 14,87 17,12 19,25
43 4,41 6,31 8,84 11,29 13,45 15,70 17,82
42 3,16 4,88 7,40 9,84 12,00 14,24 16,36
41 1,71 3,60 5,93 8,37 10,52 12,76 14,87
40 0,39 3,11 4,43 6,86 9,00 11,24 13,35
39 0,59 2,35 4,75 7,26 9,47 11,78 13,97
38 0,00 0,79 3,18 5,67 7,88 10,19 12,37
37 0,00 0,00 1,57 4,06 6,26 8,55 10,73
36 0,00 0,00 0,00 2,40 4,59 6,88 9,05
35 0,00 0,00 0,00 0,71 2,89 5,16 7,10
34 0,00 0,00 0,00 0,94 3,20 5,56 7,80
33 0,00 0,00 0,00 0,00 0,98 3,31 5,30
32 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,18 2, 11
31 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
30 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
29 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
28 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
27 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
26 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
25 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
24 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
23 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
22 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
21 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
20 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
*) und früher
**) und mehr
Erhöhung für das Jahr in vom Hundert
1985 1984 1983 1982 1981 1980 1979 1978 1977 1976 1975 1974 1973 1972 1971 1970*)
30,63 32,45 34,80 37,23 39,49 41,82 44,24 46,74 49,33 52,02 54,48 57,36 60,00 60,34 60,34 62,04
29,40 31,22 33,57 36,00 38,27 40,62 43,04 45,55 47,85 50,84 53,32 55,88 56,86 57,19 57,19 58,87
27,93 29,97 32,32 34,51 36,77 39,11 41,53 44,04 46,64 49,33 51,81 52,76 53,73 54,05 54,05 55,69
26,64 28,69 31,04 33,23 35,50 37,85 40,27 42,79 45,10 47,79 48,71 49,64 50,59 50,91 50,91 52,51
25,33 27,38 29,73 31,93 34,20 36,55 38,71 41,22 43,24 44,71 45,62 46,53 47,45 47,76 47,76 49,33
24,00 26,04 28,16 30,60 32,87 34,96 37,39 39,06 40,19 41,64 42,52 43,41 44,31 44,62 44,62 46,16 z
22,63 24,68 26,79 29,23 31,25 33,07 34,67 36,03 37,14 38,56 39,42 40,29 41, 18 41,47 41,47 42,98 ~
~
0)
21,23 23,05 25,39 27,59 29,85 32,21 34,37 36,89 39,21 41,91 44,09 46,67 49,67 51,05 51,05 52,81 1
19,80 21,62 23,96 26,16 28,43 30,78 32,95 35,47 37,50 40,20 42,70 44,95 47,28 47,62 47,62 49,33 --i
18,34 20,15 22,50 24,69 26,96 29,05 31,49 33,73 36,05 38,76 40,94 42,87 43,85 44,18 44,18 45,86 ~
16,84 18,66 21,00 23,19 25,46 27,56 29,72 32,24 34,27 36,97 38,52 39,47 40,43 40,75 40,75 42,39 0.
(t)
15,32 17,12 19,47 21,66 23,67 26,02 28,18 30,42 32,74 34,23 35,14 36,07 37,00 37,32 37,32 38,91 '""
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16,02 17,89 20,33 22,61 24,71 26,88 29,42 31,76 33,88 36,71 38,01 39,00 40,00 40,34 40,34 42,05 (0
Pl
14,41 16,28 18,47 20,74 23,09 25,27 27,52 29,85 31,97 33,52 34,47 35,43 36,41 36,74 36,74 38,41 C"
12,76 14,63 16,81 19,08 21,44 23,61 25,86 27,31 28,50 30,01 30,93 31,87 32,82 33,14 33,14 34,76 ~
11,07 12,94 15,12 17,38 19,20 20,81 22,46 23,87 25,02 26,49 27,39 28,31 29,23 29,54 29,54 31,12 CD
0
8,89 10,50 12,40 14,12 15,89 17,45 19,06 20,43 21,55 22,98 23,85 24,74 25,64 25,94 25,94 27,48 ~
~~
0.
9,90 11,84 14,10 15,92 17,80 19,47 21,18 22,64 23,84 25,37 26,30 27,25 28,22 28,54 28,54 30,19 (t)
~
7,13 8,79 10,74 12,51 14,34 15,95 17,61 19,03 20,20 21,68 22,59 23,51 24,44 24,76 24,76 26,36 u)
3,88 5,49 7,39 9,10 10,87 12,44 14,05 15,43 16,55 17,99 18,87 19,77 20,67 20,98 20,98 22,53 ......
0,64 2,19 4,03 5,69 7,41 8,93 10,49 11,82 12,91 14,30 15,16 16,02 16,90 17,20 17,20 18,70 c..
0,00 0,00 0,67 2,28 3,94 5,41 6,92 8,21 9,27 10,62 11,44 12,28 13,13 13,42 13,42 14,87 ~
......
<O
0,00 0,00 1,90 3,60 5,37 6,93 8,54 9,92 11,04 12,48 13,37 14,27 15,18 15,48 15,48 17,04 ~
0,00 0,00 0,00 0,00 1,74 3,24 4,80 6,13 7,21 8,61 9,46 10,33 11,21 11,50 11,50 13,01
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 1,05 2,33 3,38 4,73 5,55 6,39 7,23 7,52 7,52 8,97
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,85 1,64 2,44 3,26 3,54 3,54 4,94
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,90
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,67 0,96 0,96 2,40
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00 0,00
....
0)
ut

1676 Bundesgesetzblatt,
Fünfter Abschnitt
Berechnung von Geldleistungen
§ 40
Berechnung von Geldleistungen
Bei der Berechnung des
1. beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2. Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,
3. Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtver-
sicherung,
4. Zuschlags für Untertagetätigkeiten und
5. Monatsbetrags der Zusatzrenten
ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
Viertes Kapitel
zusammentreffen von Renten
§ 41
Mehrere Rentenansprüche
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere
Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt.
Renten gleicher Art sind:
1. Renten aus eigener Versicherung als
a) Altersrente,
b) Bergmannsaltersrente,
c) Bergmannsvollrente,
d) Invalidenrente,
e) Bergmannsinvalidenrente,
f) Bergmannsrente,
2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als
a) Witwenrente und Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,
3. Renten aus eigener FZR als
a) Zusatzaltersrente,
b) Zusatzinvalidenrente .
(2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtver-
sicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in
Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt.
Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters-
oder Invalidenrente,
2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Ver-
sicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente
aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite
Leistung gezahlten Rente beträgt 50 Deutsche Mark; dies
gilt nicht für eine Bergmannsrente.
(3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozial-
pflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige
Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen
Jahrgang 1991, Teil 1
Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen
Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik,
sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.
(4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den
Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die
von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet
wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer
errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.
§ 42
Mehrere Renten wegen Todes
Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für
mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten
wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die
Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Unter-
tagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes wer-
den proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der
Mindestrente geleistet.
§ 43
Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine
Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher
Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die
Rente aus der Unfallversicherung. Renten gleicher Art sind:
1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und
a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn
nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung
der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
vorliegt,
2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
a) Witwenrente oder Witwerrente,
b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
3. Unfallwaisenrente und
a) Waisenrente,
b) Bergmannswaisenrente.
(2) Besteht Anspruch auf mehrere nicht gleichartige
Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfall-
versicherung, wird die Rente in vollem Umfang geleistet,
wenn sie die höhere Rente ist. Ist sie die niedrigere Rente,
wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen
Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des
§ 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.
Fünftes Kapitel
Beginn, Änderung
und Ende von Renten
§ 44
Beginn, Änderung und Ende von Renten
(1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende
von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
entsprechend anzuwenden.

(2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters
während des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vor-
genommen und die höhere Rente geleistet.
(3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung
einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente
oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn
1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine
solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder
2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres
nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf
Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhalts-
zahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,
wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt sind.
Sechstes Kapitel
zusammentreffen
mit Leistungen
nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch
§ 45
Zusammentreffen mit Leistungen
nach dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch
Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistun-
gen nach den Vorschriften dieses Artikels und auf solche
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wird die nach
Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das zusam-
mentreffen von Renten und von Einkommen höhere
Gesamtleistung erbracht. Bestand am 31 . Dezember 1991
Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets, wird für die Feststellung der Gesamtleistung
nach Satz 1 diese Rente nach den Vorschriften dieses
Artikels neu berechnet. Bei gleichhohen Gesamtleistungen
wird die Gesamtleistung nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch erbracht.
Artikel 3
Gesetz
zur Überführung
der Ansprüche und Anwartschaften
aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
des Beitrittsgebiets
(Anspruchs- und Anwartschafts-
überführungsgesetz - AAÜG)
Erster Abschnitt
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften,
die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-
versorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitritts-
gebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Ver-
sorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht ein-
getreten.
(2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1
genannten Systeme.
(3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2
genannten Systeme.
§2
Grundsätze der Überführung
(1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungs-
systeme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.
(2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1
bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember
1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar
1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme
unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzu-
wenden.
(3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus
einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem
Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden,
gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem
erworben.
§3
Versicherter Personenkreis
Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Perso-
nen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungs-
system angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
sicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Per-
sonen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei
Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erwei-
terte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von
Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
gebiet sinngemäß.
§4
Überführung in die Rentenversicherung
(1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzver-
sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
Leistungen überführt:
1. Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche
lnvalidenversorgung,
2. zusätzliche Altersversorgung und
3. zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.
(2) In die Rentenversicherung werden in Sonderver-
sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
Leistungen überführt:
1. lnvalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,
2. Altersrente und
3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinter-
bliebenenrente.

1678 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der
Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Bei-
trittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach
Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,
2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach
Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach
Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.
(4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis zum 31. Dezember 1993 und hatte der Berech-
tigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ablei-
tet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-
trag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung
auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu
diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen
Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum
1. Juli 1990 ergibt,
2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-
trag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember
1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen
des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990
ergibt,
höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 1O
Abs. 1 oder 2 solange zu zahlen, bis die nach den Vor-
schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-
nete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn
der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechti-
gung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungs-
system gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versor-
gungssysteme weiter anzuwenden wären.
(5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen
erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung
gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berück-
sichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
gungssystem.
§5
Pflichtbeitragszeiten
(1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausge-
übt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Renten-
versicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an
die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
(2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines
Zusatzversorgungssystems in der Sozialpflichtversiche-
rung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das
Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versor-
gungssystem zurückgelegt worden wären.
(3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-
gungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist,
wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Ver-
dienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.
zweiter Abschnitt
§6
Art der Überführung in die Rentenversicherung
(1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für
jedes Kalenderjahr als Verdienst(§ 256a Abs. 2 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag
der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1
ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversor-
gungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember
1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom
1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000
Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 der Betrag von 3 400 Deutsche Mark
im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufs-
fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der beruf-
lichen Rehabilitation nach den für diese geltenden Vor-
schriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990
ermittelt wird.
(2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 19 bis 22 oder Anlage 2 Nr. 1
bis 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,
solange während dieser Zeiten eine leitende Funktion oder
eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer
Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat nicht aus-
geübt wurde. Satz 1 ist auch für Zeiten einer Tätigkeit
in einer Berufungs- oder Wahlfunkion im Staatsapparat
anzuwenden, während der eine Zugehörigkeit zu einem
anderen Zusatzversorgungssystem oder einem Sonder-
versorgungssystem bestand. Eine Funktion gilt als leitend,
wenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über
dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 bezogen wurde.
(3) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 2 und 3 ist den Pflichtbeitrags-
zeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der
Anlage 5 zugrunde zu legen. Als Verdienst ist das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu
dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 auch den Pflichtbeitrags-
zeiten zugrunde zu legen, die nach Absatz 2 nicht zu
berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Pflichtbeitrags-
zeiten, in denen eine Beschäftigung als
1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem
Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigen-
tum stand,
2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder
einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,
3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,
4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entspre-
chenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf
die technische Überwachung oder die Einhaltung von
Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und
Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,
5. hauptamtlicher Parteisekretär,
6. Direktor oder Leiter einer pädagogischen Einrichtung
im Bereich der Volks- und Berufsbildung, mit Aus-
nahme von Einrichtungen für Behinderte,
7. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer
Partei oder der Gewerkschaft FDGB
ausgeübt wurde.

(4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 sind für die in
Anlage 7 genannten Personen nicht anzuwenden.
(5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/
Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung
der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1
wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht
berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitrags-
zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundes-
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berück-
sichtigen sind.
(6) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nach-
gewiesen werden kann, gilt § 256 b Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende
Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige Wert der
Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch
den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maß-
gebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen
Betrag der Anlage 3 oder in den Fällen des§ 7 der Anlage 6
zu berücksichtigen.
(7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen
Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versor-
gungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden
sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit
zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in
die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden
sind.
(8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen
Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen wer-
den die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten
zugeordnet.
(9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.
§ 7
Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/
Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990
maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird
höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6
zugrunde gelegt. Die Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem
Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.
§8
Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten
(1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwart-
schaften zuständige Versorgungsträger hat der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich die
Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung
und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversi-
cherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsäch-
lich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des
Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechti-
gung ableitet. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese
Daten auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem
Versorgungsträger
1. über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Über-
führung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich
Auskunft zu erteilen und
2. auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen,
aus denen die Tatsachen hervorgehen.
(2) Der Versorgungsträger hat der Bundesversicherungs-
anstalt für Angestellte das tatsächlich erzielte Arbeits-
entgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzu-
teilen, die sich nach Anwendung von§§ 6 und 7 ergeben.
(3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den
Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid
bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch sind anzuwenden.
(4) Versorgungsträger sind
1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 22,
2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Eini-
gungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der
Anlage 2.
(5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist
für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung
zuständig. Sie ist an den Bescheid des Versorgungs-
trägers gebunden.
§9
Auszahlung von Versorgungsleistungen
(1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Ent-
lassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder
bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
a) Übergangsrente,
b) Vorruhestandsgeld,
c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Alters-
grenzen und
d) befristete erweiterte Versorgung.
2. Ansprüche auf lnvalidenteilrenten und Dienstbeschädi-
gungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden Renten
wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.
3. Ansprüche auf Elternrenten.
(2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31 . Dezember
1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der vom
Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Aus-
zahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungs-
träger die Beendigung festgestellt hat.
(3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von
Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger
wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht von
seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfän-
ger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Lei-
stung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung
der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die
erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die
Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforder-
lichen Daten zu übermitteln.

1680 Bundesgesetzblatt,
(4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen
des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber,
Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte dem Ver-
sorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft
zu erteilen.
Dritter Abschnitt
§ 10
Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen
(1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Ren-
ten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen
sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversor-
gungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 werden ein-
schließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
monats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 2 01 0 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1 206 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge
der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehe-
maligen Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Natio-
nale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 802 DM,
2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM.
Satz 1 gilt auch, wenn aus anderen Versorgungssystemen
Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für
StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit, die nach
dem 30. September 1989 in den Bereich dieser Versor-
gungssysteme gewechselt sind, gezahlt werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungs-
system beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berück-
sichtigt worden sind.
(4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente
aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach
Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Ren-
tenversicherung weitergezahlt.
(5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der
Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die
Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist
nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
§ 11
Anpassung von Versorgungsleistungen
aufgrund vorzeitiger Entlassung
(1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf-
grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonder-
versorgungssystemen werden vom Ersten des auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats
an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
a) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen
besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte
Jahrgang 1991, Teil 1
Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 jeweils
maßgebenden Höchstbeträge,
b) Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.
§ 1 0 Abs. 5 gilt entsprechend.
(2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buch-
stabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses
Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und
sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen
nicht gewährt.
(3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach
Absatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen
Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf
diese Versorgungsleistungen angerechnet.
(4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhe-
standsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte
Versorgung gewährt wird.
(5) Dienstbeschädigungsteilrenten und lnvalidenteil-
renten werden begrenzt auf den entsprechenden Vom-
hundertsatz der Versichertenrente gemäß§ 10 Abs. 1 und 2.
Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonder-
versorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für den-
selben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus
Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungslei-
stung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich
als Vollrente ergeben würde;§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet
Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer
Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des
65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des
auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
monats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.
(6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5
nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpas-
sungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil.
Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchst-
beträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
(7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme
über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten
Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten mit
der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei de~enige Betrag
ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung
für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag
nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung
des Absatzes 6 Satz 1 teil.
§ 12
Zuschuß zur Krankenversicherung
Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2, die
freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
sichert sind, erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entspre-
chender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungs-
träger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die
Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus
Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von
725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt
der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche
Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark be-
rechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.

§ 13
Einstellung von Leistungen
Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes
folgenden Kalendermonats an wird die Zahlung folgender
Leistungen eingestellt:
1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungs-
system nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine
Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne
das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem
der Anlage 2 Nr. 2,
3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehe-
malige Angehörige des Ministeriums für Staatssicher-
heit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem
30. September 1989 in den Bereich anderer Versor-
gungssysteme gewechselt sind.
§ 14
Übergangsregelungen
(1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften und Regelungen über die Feststellung, die
Be_rechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der
Leistungen sowie ihre Erstattung bis zur Uberführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungs-
systemen in die Rentenversicherung in Kraft.
(2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
versorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:
1 . Bei der -~rmittlung der Entgeltpunkte nach § 256 a wird
bis zur Uberführung der Zusatzversorgungen der maß-
gebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu
dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt.
2. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte
je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
stabe a wird das 240f ache beitragspflichtige Durch-
schnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen
Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
§ 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzu-
wenden.
(3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassun-
gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die
Summe aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der
Zusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines
Durchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der
gleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur
insoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen
Zusatzversorgung übersteigt.
§ 15
Erstattung von Aufwendungen
(1) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Aufwendungen einschließlich der Ver-
waltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach
diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind
angemessene Vorschüsse zu zahlen.
(2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1
entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der
Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach
Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwen-
dungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.
(3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwen-
den, die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach
den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese
Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von
den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie
ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungs-
system nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.
(4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung
durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber
hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden
Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest,
in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der
Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die
erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.
§ 16
Verordnungsermächtigung
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlagen 3 bis 6 um die Jahreshöchst-
verdienste für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. Juni 1990 zu
ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch
den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen.
§ 17
Sozialgerichtsverfahren
Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entschei-
den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-
fertig
1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erteilt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die erforderlichen
Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versor-
gungsträger.
(4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte, wenn sie als Versor-
gungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des§ 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

1682 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Anlage 1
Zusatzversorgungssysteme
1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-
genz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.
2. Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren
der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichge-
stellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisatio-
nen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsit-
zende von Produktionsgenossenschaften und Leiter
kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, ein-
geführt mit Wirkung vorn 1. Januar 1988.
4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaft-
lichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-
schen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom
12. Juli 1951.
5. Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der
Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissen-
schaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom
1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.
6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrich-
tungen des Gesundheits- und Sozialwesens, ein-
geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.
7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-
ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in kon-
fessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und
Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli
1988.
8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-
ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staat-
lichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial-
wesens einschließlich der Apotheker in privaten Apo-
theken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
9. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener
Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
10. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten
Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit
Wirkung vom 1. Januar 1959.
11. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und
andere Hochschulkader in Einrichtungen des staat-
lichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom
1 . Juli 1988.
12. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, ein-
geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
13. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftig-
ten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie
des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche
Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar
1986.
14. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten
in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles,
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.
15. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglie-
der des Schrittstellerverbandes der DDR, eingeführt
mit Wirkung vom 1. Januar 1988.
16. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bil-
dende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar
1989.
17. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in
staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom
1. September 1976.
18. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtun-
gen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit
Wirkung vom 1 . September 1976.
19. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit
Wirkung vom 1 . März 1971 .
20. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Tech-
nik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.
21. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen,
eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für haupt-
amtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar
1972.
22. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für
hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB,
eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.
23. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung
vom 1 . Oktober 1971.
24. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom
1. Oktober 1971.
25. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom
1 . Oktober 1971 .
26. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung
vom 1 . Oktober 1971.
27. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
liche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung
vom 1 . August 1968.
Anlage 2
Sonderversorgungssysteme
1 . Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen
Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.
2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen
Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des
Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954.
3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwal-
tung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Novem-
ber 1970.
4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen
Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale
Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1953.

Anlage 3
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1
1956
1957
Rentenversicherung
Knappschaftliche 1958
Kalenderjahr der Arbeiter
Rentenversicherung
und Angestellten 1959
Betrag in DM Betrag in DM 1960
1961
1950 7 250,03 8 458,36 1962
1951 6 855,84 7 998,48 1963
1. 1.-31. 8.1952 6 781,58 7 911,84 1964
1.9.-31.12.1952 8 476,97 11 302,63 1965
1953 8 605,85 11 474,47 1966
1954 8 836,85 11 782,03 1967
1955 8 445,95 11 261,26 1968
1956 8 160,30 10 880,41 1969
1957 8 122,01 10 829,35 1970
1958 8 187,77 10917,03 1971
1959 8 857,72 11 072, 15 1972
1960 8 907,52 10 479,43 1973
1961 8 727,98 10 667,53 1974
1962 8 665,15 10 033,44 1975
1963 8 780,27 10 536,33 1976
1964 9 060,96 11 532,13 1977
1965 9 313,15 11 641,44 1978
1966 9 739,04 11 986,52 1979
1967 10 548,13 12 808,44 1980
1968 11 703,75 13 898,20 1981
1969 11 777,61 13 856,01 1982
1970 11 443,71 13 350,99 1983
1971 11 127,38 13 469,99 1984
1972 11 610,23 13 821,70 1985
1973 11 676,61 14 215,00 1986
1974- 11 787,36 14 616,32 1987
1975 12 789,28 15 529,84 1988
1976 13 604,45 16 676,42 1989
Kalenderjahr Betrag in DM
6 148,80
6 371,40
6 788,60
7 236,60
7 459,20
7 606,20
7 798,00
7 964,60
8 136,80
8 356,60
8 646,40
8 982,40
9 252,60
9 569,00
9 896,60
10 201,80
10 536,40
10 836,00
11 211,20
11 621,40
11 947,60
12 321,40
12 702,20
13 035,40
13 227,20
13 675,20
14 022,40
14 285,60
14 599,20
14 911,40
15 554,00
16 227,40
16 816,80
17 348,80
1977 14 395,09 17 782,17 1. 1.-30. 6. 1990
1978 15 351,10 19 085,16
1979 16 143, 14 19 371,76
1980 16 149,71 19 610,36
1981 16 690,90 20 484,29
1982 17 544,41 21 650,54
1983 18 389,68 22 435,41
Anlage 5
1984 18 975,22 23 354,11 Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 3
1985 19 559,90 24 268,77
1986 20 383,40 25 115,26 Kalenderjahr Betrag in DM
1987 21 015,12 26 176,72
1988 22 235,26 27 052,90 1950
1989 22 641,51 27 837,92 1951
1.1.-30.6.1990 1952
1953
1954
1955
1956
Anlage 4 1957
1958
Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2 1959
1960
Kalenderjahr Betrag in DM 1961
1962
1950 4 456,20 1963
1951 4 771,20 1964
1952 5 079,20 1965
1953 5 436,20 1966
1954 5 819,80 1967
1955 5 975,20 1968
3 183,00
3 408,00
3 628,00
3 883,00
4157,00
4 268,00
4 392,00
4 551,00
4 849,00
5 169,00
5 328,00
5 433,00
5 570,00
5 689,00
5 812,00
5 969,00
6176,00
6 416,00
6 609,00

1684
Kalenderjahr
1969
1970
1971
1972
1973
1974
1975
1976
1977
1978
1979
1980
1981
1982
1983
1984
1985
1986
1987
1988
1989
1. 1.-30. 6. 1990
Anlage 6
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Betrag in DM Kalenderjahr Betrag in DM
6 835,00 1982 7 011,20
7 069,00 1983 7 142,80
7 287,00 1984 7 299,60
7 526,00 1985 7 455,70
7 740,00 1986 7 777,00
8 008,00 1987 8113,70
8 301,00 1988 8 408,40
8 534,00 1989 8 674,40
8 801,00 1. 1.-30. 6. 1990
9 073,00
9 311,00
9 448,00
9 768,00
Anlage 7
10 016,00
10 204,00
10 428,00
Personen im Sinne des § 6 Abs. 4
10 651,00 Hauptamtliche Mitarbeiter
11 110,00
11 591,00 1. von Banken, Sparkassen, Versicherungen, der Sozial-
12 012,00 versicherung sowie des Feriendienstes für Zeiten ihrer
12 392,00 Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
nach Anlage 1 Nr. 19 oder Nr. 22,
2. des Blinden- und Sehschwachenverbandes,
3. des Bundes der Architekten,
4. des Deutschen Roten Kreuzes,
5. des Gehörlosen- und Schwerhörigenverbandes,
Jahreshöchstverdienst nach § 7 6. der Kammer der Technik,
Kalenderjahr
1950
1951
1952
1953
1954
1955
1956
1957
1958
1959
1960
1961
1962
1963
1964
1965
1966
1967
1968
1969
1970
1971
1972
1973
1974
1975
1976
1977
1978
1979
1980
1981
7. des Kulturbundes,
Betrag in DM
8. der Volkssolidarität,
2 228,10 9. der wissenschaftlichen Gesellschaft für Veterinär-
2 385,60 medizin,
2 539,60 10. der agrarwissenschaftlichen Gesellschaft.
2 718,10
2 909,90 Angehörige der Berufsfeuerwehr für Zeiten ihrer Zugehö-
2 987,60 rigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
3 074,40 Nr. 2.
3 185,70
3 394,30
3 618,30 Artikel 4
3 729,60
3 803,10 Gesetz
3 899,00 über das Ruhen von Ansprüchen
3 982,30 aus Sonder- und Zusatz-
4 068,40 versorgungssystemen
4 178,30 (Versorgungsruhensgesetz)
4 323,20
4 491,20 § 1
4 626,30
4 784,50 (1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder
4 948,30 Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII
5 100,90 Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und
5 268,20 Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche
5 418,00 auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Renten-
5 605,60 angleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
5 810,70 S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sach-
5 973,80 gebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die
6 160,70 Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht
6 351, 10 können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den
6 517,70 Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger
6 613,60 eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder
6 837,60 gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen

das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat
gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche
Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Straf-
verfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.
(2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder-
oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenver-
sicherung überführt worden sind.
(3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem
Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden
Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Ver-
sicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem
30. Juni 1990 beziehen.
§2
(1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversiche-
rungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kom-
mission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer
schriftlichen Begründung zu versehen.
(2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kom-
mission bekanntzugegeben. Will das Bundesversiche-
rungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor-
schlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu
begründen.
(3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungs-
amtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Ver-
fahren gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichts-
gesetzes entsprechend.
(4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission bei-
zuladen.
§3
(1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern,
von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum
Richteramt haben muß.
(2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren
von der Bundesregierung berufen, und zwar
a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Län-
der Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundes-
minister für Arbeit und Sozialordnung, der Finanzen,
des Innern, der Justiz und der Verteidigung.
Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder
ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern
mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.
(3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes entsprechend.
(4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der
gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.
(5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der
Bundesregierung festzusetzende monatliche Entschädi-
gung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen
werden ersetzt.
§4
(1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit,
wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1
dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht
und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.
(2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte
einholen und Akten einsehen.
(3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maß-
nahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.
(4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgülti-
gen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung
anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und
die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder
Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Rege-
lungen.
§5
(1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8
bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-
chend.
(2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen
Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung.
(3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim
Bundesversicherungsamt eingerichtet.
§6
Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entschei-
den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.
Artikel 5
Änderung
des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI.. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 44 des Gesetzes vom 12. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1O Abs. 2 wird angefügt:
„Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt
als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden
Stelle."
2. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird angefügt:
,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
(Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Ent-
wicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je
durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der
Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teil-

1686 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
baren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum
1 . Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht
gerundeten Betrages auszugehen, der zur Fest-
setzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost)
für das Jahr 1991 geführt hat.
(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannte Gebiet."
3. Dem § 18 d Abs. 1 wird angefügt:
„Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr
statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie
des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18 a
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Renten-
anpassung zum 1 . Juli an zu berücksichtigen."
4. Dem § 28k wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 im Jahr 1992 für
das Jahr 1991 kann unterbleiben."
Artikel 6
Änderung
des fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 792) wird wie folgt geändert:
1. § 5 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:
„ 12. Personen, die die Voraussetzungen für den
Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung erfüllen und diese Rente be-
antragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17 a
des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20
des Gesetzes zur Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz
innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung
des Rentenantrags in den Geltungsbereich die-
ses Gesetzbuchs verlegt haben."
2. In § 4 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 eingefügt:
„Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im
Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
kommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende
des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstän-
den und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im
Beitrittsgebiet."
3. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt
durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
,,5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Num-
mern 1 und 2 genannten Leistungen vergleich-
bar sind, wenn sie nach den ausschließlich für
das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiets geltenden Bestimmungen
gezahlt werden."
b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 eingefügt:
„5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den
Nummern 1 bis 3 genannten Lei.stungen ver-
gleichbar sind, wenn sie nach den ausschließ-
lich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
trages genannten Gebiets geltenden Bestim-
mungen gezahlt werden,".
4. § 60 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
.,§ 18 bleibt unberührt."
5. Dem§ 309 wird angefügt:
,,(3) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
findet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 1O ver-
sichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag
nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
1990 pflichtversichert werden. Der Antrag ist bei der
nach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2
gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Versiche-
rungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des
Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem
die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem
Stand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. Die
zuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei
der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich
den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen.
(4) Personen, die bei der Freiwilligen Krankheits-
kostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Ver-
sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
versichert waren und deren Versicherungsschutz am
1. Januar 1991 weiterbestand, können der Versiche-
rung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse inner-
halb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes
anzuzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni
1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des
Beitritts. § 184 Abs. 1 gilt entsprechend. Wer der
Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem pri-
vaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
Beginn der Mitgliedschaft an kündigen.
(5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum
31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder
in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der
Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen
Demokratischen Republik oder in einem Sonderversor-
gungssystem(§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-
schaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden,
gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Kranken-
kasse im Sinne dieses Buches."
6. In § 312 wird eingefügt:
,,(7a) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
findet, können versicherungspflichtig Beschäftigte, die
ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben
und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
ten Gebiet beschäftigt sind, die Mitgliedschaft bei der
Krankenkasse wählen, bei der sie zuletzt vor Aufnahme
der Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-

vertrages genannten Gebiet versichert waren. Ist eine
solche Krankenkasse nicht vorhanden, so kann die
Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gewählt werden,
die bei einer entsprechenden Beschäftigung im Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
zum 3. Oktober 1990 zuständig wäre oder nach § 183
Abs. 1 gewählt werden könnte. § 183 Abs. 5 gilt ent-
sprechend.
(7b) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
findet, ist bei der Anwendung des § 257 Abs. 2 für
Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Okto-
ber 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Kran-
kenkasse heranzuziehen, die zuletzt vor Aufnahme
einer Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannten Gebiet heranzuziehen war oder
nach Absatz 7 a Satz 2 heranzuziehen wäre."
7. § 313 Abs. 5 wird gestrichen.
8. In § 313 Abs. 8 wird der Satzteil „Die § 247," ge-
strichen.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes
zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 25 § 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird gestrichen.
Artikel 8
Änderung
der Reichsversicherungsordnung
(820-1)
Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird
wie folgt geändert:
1. In § 539 Abs. 1 Nr. 5 wird das Komma am Ende
gestrichen und angefügt:
,,sowie Personen, die in landwirtschaftlichen Unter-
nehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Perso-
nenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unter-
nehmer selbständig tätig sind,"
2. § 545 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten,
soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder Satzung
versichert sind,
1. Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvor-
stände und der in § 542 bezeichneten Unterneh-
mer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten,
2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandels-
gesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer
selbständig tätig sind."
3. § 571 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Jahre vor
dem Arbeitsunfall" durch die Worte „in den zwölf
Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
Arbeitsunfall eingetreten ist" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte „im Jahre vor dem
Arbeitsunfall" durch die Worte „in diesen zwölf
Kalendermonaten" ersetzt.
4. In § 57 4 werden die Worte „des Jahres vor dem
Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit" durch die
Worte „in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat,
in dem die erneute Arbeitsunfähigkeit beginnt,"
ersetzt.
5. § 575 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
,,(3) Für Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 und 18
gilt als Jahresarbeitsverdienst, solange sie
1. das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, ein
Viertel,
2. das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
ein Drittel
der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden
Bezugsgröße. Satz 1 gilt auch für Arbeitsunfälle, die
vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn die
Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach
dem 31. Dezember 1991 wirksam wird."
6. In § 576 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die
Worte „im Jahr vor seinem Diensteintritt" durch die
Worte „in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem
Monat seines Diensteintritts" ersetzt.
7. Nach § 626 wird eingefügt:
,,§ 627
Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung der
gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines An-
spruchs auf eine Leistung der gesetzlichen Renten-
versicherung ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch
hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem
ausländischen Träger gezahlt werden."
8. Dem § 632 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt auch für die in Kapital- oder Personen-
handelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne des
§ 539 Abs. 1 Nr. 5 und des § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
9. In § 635 werden der Punkt am Ende der Nummer 5
durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer
angefügt:
,,6. die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-
ten selbständig Tätigen im Sinne von§ 539 Abs. 1
Nr. 5 und § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."

1688 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
10. Die Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:
,, 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-
schaft''.
b) Die Nummer 7 wird wie folgt aefaßt:
,, 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
,, 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
d) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
,, 9. Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen-
schaft''.
e) Die Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:
,,27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sach-
sen".
11 . Dem § 723 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 545 Versicherten tragen ihre Beiträge
selbst."
12.. Nach § 789 wird eingefügt:
,,§ 789a
Die§§ 779 b bis 789 gelten, soweit sie sich auf den
landwirtschaftlichen Unternehmer beziehen, auch für
den in einer Kapital- oder Personenhandelsgesell-
schaft selbständig Tätigen im Sinne des§ 539 Abs. 1
Nr. 5."
13. In der Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird in der Nr. 19
hinter dem Wort „Gartenbau-Berufsgenossenschaft"
der Punkt gestrichen und angefügt:
,,20. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin."
14. Nach § 1147 wird folgender Fünfter Teil eingefügt:
„Fünfter Teil
Übergangsvorschriften
aus Anlaß der Überleitung
des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet
§ 1148
Grundsatz
Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten
im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden
Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1
Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1062)
nichts Abweichendes ergibt.
§ 1149
Versicherte Personen
(1) Die §§ 539 bis 545 gelten im Beitrittsgebiet vom
1. Januar 1992 an. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a
gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.
(2) Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbei-
tenden Ehegatten sowie die in § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
genannten Personen, die am 31 .. Dezember 1991
nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht in
der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert
waren und die nach den §§ 539 bis 543 nicht pflicht-
versichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines
Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Ver-
sicherung wird als freiwillige Versicherung weiter-
qeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein
schriftlicher Antrag beim Träger der Unfallversiche-
rung eingegangen ist; § 545 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
§ 1150
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
(1) Die §§ 548 bis 555 a und 838 bis 840 gelten im
Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind.
(2) Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar
1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitritts-
gebiet geltenden Hecht Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des
Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krank-
heiten,
1. die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden
und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädi-
gen wären,
2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1 . Januar 1992
als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach
dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind,
es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen
Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitritts-
gebiet verlegt.
(3) § 555 a gilt auch, wenn der Arbeitsunfall der
Mutter vor dem 1 . Januar 1992 eingetreten ist und das
Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde.
(4) Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht bereits festgestellte Übergangsrente im Sinne
von § 32 der Rentenverordnung vom 23. November
1979 (GBI. 1Nr. 43 S. 401) wird über den 31. Dezember
1991 hinaus gezahlt, solange die Voraussetzungen
nach diesem Recht vorliegen. Übergangsleistungen
nach § 3 Berufskrankheitenverordnung aus dem-
selben Leistungsgrund werden nicht erbracht.
§ 1151
Pflegegeld
(1) § 558 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für Arbeits-
unfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für
Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet eingetreten sind. Das Pflegegeld für
diese Arbeitsunfälle beträgt vom 1. Januar 1991 an
zwischen 207 Deutsche Mark und 829 Deutsche
Mark. Diese Beträge werden vom 1. Juli 1991 an
entsprechend der Anpassung der Unfallrenten im Bei-
trittsgebiet erhöht. Die neuen Mindest- und Höchst-
beträge werden durch die jeweilige Rentenanpassungs-
verordnung (§ 1153) festgesetzt.
(2) Leistungen nach § 29 Buchstabe f des Geset-
zes über die Sozialversicherung vom 23. Juni 1990
(GBI. Nr. 38 S. 486), die für die Zeit nach dem 31. De-
zember 1990 noch erbracht worden sind, werden auf
das Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.

§ 1152
Jahresarbeitsverdienst
(1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und
848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die
nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind.
(2) Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992
eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für
die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten
1. ein Betrag von 13 680 DM als Jahresarbeitsver-
dienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli
1990 bestand,
2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach
§ 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeits-
verdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem
30. Juni 1990 entstanden ist.
Für die Feststellung, ob ein Rentenanspruch vor dem
1. Juli 1990 oder nach dem 30. Juni 1990 entstanden
ist, bleibt § 1156 Abs. 1 unberücksichtigt.
(3) § 57 4 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem
1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn der Verletzte
nach dem 31. Dezember 1991 an den Unfallfolgen
wiedererkrankt.
(4) § 575 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-
gabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das
Zweieinhalbfache der Bezugsgröße (Ost) beträgt; ein
höherer Betrag kann nach§ 575 Abs. 2 Satz 2 und 3
bestimmt werden. Die Verordnung über die Höchst-
grenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. Novem-
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1789), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572), gilt
nicht.
(5) § 782 Abs. 1 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-
gabe, daß für das Beitrittsgebiet besondere durch-
schnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt wer-
den können.
(6) Für Versicherte an Bord eines Seefahrzeugs
und für nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherte Küsten-
schiffer und Küstenfischer ist § 841 erst anzuwenden,
wenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde die
Heuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sich
den entsprechenden Arbeitsentgelten und Arbeitsein-
kommen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet angeglichen haben. Bis zur Festset-
zung von einheitlichen Durchschnittsheuern und von
Durchschnitten von Jahreseinkommen gelten insoweit
im Beitrittsgebiet die allgemeinen Vorschriften über
den Jahresarbeitsverdienst mit den Maßgaben der
vorstehenden Absätze; die Heuern und Jahresein-
kommen im Beitrittsgebiet sind während dieser Zeit
bei Festsetzungen nach §§ 842 und 844 unberück-
sichtigt zu lassen.
§ 1153
Rentenanpassung
§ 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für
Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und
für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991
im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die vom Jahres-
arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das
Pflegegeld im Beitrittsgebiet werden entsprechend
dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Ren-
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, denen
ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
diesen Renten, verändern werden. Die Bundesregie-
rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates den Termin der Anpassung
und den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vom-
hundertsatz nach Satz 2.
§ 1154
Renten an Verletzte
(1) Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet
festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad
des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähig-
keit im Sinne des Dritten Buches. Für Arbeitsunfälle,
die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die
Bemessung des Körperschadens§ 581 anzuwenden,
wenn
1. Renten nach dem 31. Dezember 1991 erstmals
festgestellt werden oder
2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten
wegen der Bewertung des Körperschadens oder
einer den Körperschaden betreffenden wesent-
lichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
sen eine neue Feststellung beantragt wird oder von
Amts wegen vorgenommen wird; die§§ 44 und 48
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten hin-
sichtlich der sich aus der Bemessung des Körper-
schadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.
vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach
Satz 1 festgestellten Grad des Körperschadens, wenn
die Anwendung des § 581 keinen höheren Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Satz 3 gilt
nicht, wenn sich infolge einer wesentlichen Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt; in
diesen Fällen ist bei der Neufeststellung von dem sich
aus Satz 1 ergebenden Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auszugehen. Tritt nach der Fest-
stellung im Sinne von Satz 2 Nr. 2 eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, darf
die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, wie
er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem
31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde.
Die Feststellung im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 ist mit
Wirkung für die Zukunft zu treffen.
(2) Soweit nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine
Unfallrente bestand und diese wegen des Anspruchs
auf eine weitere Rente der Sozialversicherung nicht
oder nur zum Teil gezahlt wurde(§ 50 der Rentenver-
ordnung vom 23. November 1979 - GBI. 1 Nr. 43
S. 401 ), wird sie vom 1. Januar 1992 ab gezahlt. Hat
der Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von
dem Anspruch auf eine Unfallrente, wird die Rente auf
Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezem-
ber 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten
des Antragsmonats.
(3) Soweit für einen vor dem 1. Januar 1992 einge-
tretenen Arbeitsunfall aufgrund von § 4 der Verord-
nung über die Erweiterung des Versicherungsschut-

1690 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
zes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultu-
reller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973
(GBI. 1 Nr. 22 S. 199 ) am 31. Dezember 1991 kein
Anspruch auf eine Rente besteht, beginnt die Rente
am 1. Januar 1992, sofern die Voraussetzungen des
§ 580 vorliegen. Abweichend von § 1152 Abs. 2 gelten
für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die
§§ 570 bis 578. Hat der Träger der Unfallversicherung
keine Kenntnis von dem Arbeitsunfall, wird die Rente
auf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem
31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit
dem Ersten des Antragsmonats.
(4) Ist die Entschädigung für mehrere Arbeitsunfälle
des Versicherten nach dem im Beitrittsgebiet gelten-
den Recht vor dem 1. Januar 1992 zu einer Unfall-
rente zusammengezogen worden, wird diese Rente
als Rente nach Gesamtkörperschaden (§ 23 Abs. 2
der Rentenverordnung vom 23. November 1979 -
GBI. 1 Nr. 43 S. 401) weitergezahlt. Insoweit gelten die
Arbeitsunfälle, für die die Entschädigungen zu einer
Rente zusammengezogen worden sind, als ein
Arbeitsunfall; dies gilt auch bei Anwendung des§ 581
Abs. 3. Ist im Jahre 1991 infolge eines nach dem
31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfalls eine
Rente nach Gesamtkörperschaden festzusetzen, ist
für die Entschädigung aller dieser Rente zugrunde
liegenden Arbeitsunfälle der Träger der Unfallversi-
cherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich
der Arbeitsunfall mit dem höchsten Prozentsatz des
Körperschadens eingetreten ist; sind die Prozentsätze
gleich hoch, ist der Träger der Unfallversicherung
zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte
Arbeitsunfall eingetreten ist.
(5) Hatte der Verletzte nach dem bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht
einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags
aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Diffe-
renz zwischen dem Kindergeld und dem bisher
gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. § 583 Abs. 3
und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt
nicht an der Rentenanpassung teil.
(6) Hatte der Verletzte nach dem bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegatten-
zuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen
nach diesem Recht vorliegen, unverändert weiter-
gezahlt. Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung
oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der
Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den
Ehegattenzuschlag übersteigt.
§ 1155
Leistungen im Todesfall
(1) Die§§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar
1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2.
§ 617 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherte, die
Witwe oder der Witwer seinen gewöhnlichen Aufent-
halt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatte. § 592
findet keine Anwendung, wenn sich der Unterhalts-
anspruch nach dem Recht bestimmt, das vor dem
3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gegolten hat.
(2) Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
enthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Bestimmung des
anzurechnenden Einkommens (§ 590 Abs. 3, § 595
Abs. 2) der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.
(3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem im
Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Anspruch auf
Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der
Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weiter-
gezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus
Absatz 1 ergibt, übersteigt.
(4) Wurde am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente
nicht gezahlt, wird sie auf Antrag des Hinterbliebenen
festgestellt, wenn die Voraussetzungen der§§ 589 bis
602 vorliegen. Die Rente wird nicht für mehr als zwölf
Kalendermonate vor dem Monat, in dem sie beantragt
wird, frühestens ab dem 1. Januar 1992,, geleistet.
§ 1156
Allgemeine Vorschriften für Leistungen
(1) Hat ein Träger der Unfallversicherung Leistun-
gen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Vergangen-
heit zu erbringen und begann das Verwaltungsverfahren
nach dem 31. Dezember 1991, werden Leistungen
frühestens für Zeiten vom 1 . Januar 1992 an erbracht.
(2) Die Leistung, die für Arbeitsunfälle oder Berufs-
krankheiten im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 , die
nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-
getreten sind, zu erbringen ist, ruht, solange sich der
Berechtigte im Ausland gewöhnlich aufhält.
(3) Leistungen für einen Arbeitsunfall, der in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
eingetreten ist, werden, wenn der Berechtigte vor dem
19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hatte, und dieser Unfall nach dem im
Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war,
von dem dafür ursprünglich zuständigen Träger der
Unfallversicherung, frühestens vom 1. Januar 1992
an, erbracht. War der Unfall nach dem im Beitritts-
gebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall, verbleibt es
bei den Leistungen, die für Arbeitsunfälle im Sinne von
§ 1150 Abs. 2 Satz 1 zu erbringen sind.
(4) Auf Leistungen für einen Arbeitsunfall im Sinne
von § 1150 Abs. 2 Satz 1 werden Leistungen ange-
rechnet, die für denselben Arbeitsunfall von einem
ausländischen Versicherungsträger erbracht werden.
§ 1157
Beitragsberechnung, Unfallumlage
(1) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1064) ergeben.kann bis zum 31. Dezember
1994 bei der Beitragsberechnung von der Berück-
sichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unter-
nehmen gemäß § 725 Abs. 1 abgesehen werden; die
Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialver-
sicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486), der
nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in

Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1211) bis zum
31. Dezember 1991 fortgilt, ist im Jahre 1991 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß eine Unfallumlage im
Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Bundes-
anstalt für Arbeit nicht zu erheben ist.
§ 1158
Aufnahme in die Unternehmerverzeichnisse
Bei der Zuordnung von Unternehmen, die im Bei-
trittsgebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich
zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die
Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmer-
verzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Ein-
tragungen, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt
sind, unverzüglich mit Wirkung vom 1.Januar 1992 zu
berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrich-
tigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweis-
bar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf
den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzu-
weisen.
§ 1159
Verteilung der vor dem 1. Januar 1991
eingetretenen Arbeitsunfälle
Die Verteilung der Arbeitsunfälle aus dem Beitritts-
gebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1
Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des
Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1064) erfolgt anhand des
Rentenbestandes für den Zahlmonat Januar 1991 ; die
Neuberechnung des Verteilungsschlüssels innerhalb
der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre
1995 bleibt unberührt. Die im Rentenbestand für den
Zahlmonat Januar 1991 nicht erfaßten Arbeitsunfälle
werden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrech-
nung auf ihn verteilt. Waisenrenten werden nach dem
Verteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn dem
Träger der Unfallversicherung zugeteilt, der für die
Witwenrente oder, wenn eine Witwenrente nicht
gezahlt wird, für die jüngste Waise zuständig ist.
§ 1160
Sitz
der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
Die zum 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
und landwirtschaftliche Krankenkasse haben ihren
Sitz in Berlin."
15. § 1251 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-
ßenden Krankheit oder unverschuldeten
Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Perso-
nenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes
gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil
sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genom-
men haben,".
b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
„5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Bei-
trittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung
oder Kassation erkennende Entscheidung
ergangen ist, und Zeiten einer anschließen-
den Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
losigkeit,".
16. § 1383 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
17. § 1390 a Abs. 3 wird gestrichen.
Artikel 9
Änderung
des Angestelltenversicherungsgesetzes
(821-1)
Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird
wie folgt geändert:
1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-
ßenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
losigkeit bei Personen, die zum Personenkreis
des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören
oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor
dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
enthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".
b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
„5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-
gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder
Kassation erkennende Entscheidung ergangen
ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit
oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".
2. § 11 Oa Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.
Artikel 10
Änderung
des Reichsknappschaftsgesetzes
(822-1)
§ 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
,,5. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen-
den Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosig-

1692 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
keit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1
des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur des-
halb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober
1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitritts-
gebiet genommen haben,".
2. Nach Nummer 5 wird eingefügt:
„5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-
gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder
Kassation erkennende Entscheidung ergangen
ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit
oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,"
Artikel 11
Änderung
des Arbeiterrentenversicherungs-
Neuregelu ngsgesetzes
(8232-4)
Dem § 9 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-
fügt:
,,(3) § 1251 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."
Artikel 12
Änderung
des Angestelltenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(821-2)
Dem § 9a des Angestelltenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-
fügt:
,,(3) § 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."
Artikel 13
Änderung
des Knappschaftsrentenversicherungs-
Neuregelungsgesetzes
(822-8)
Dem § 7 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird
angefügt:
,,(3) § 51 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."
Artikel 14
Änderung des Fremdrentengesetzes
(824-2)
Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBI. II S. 741), wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte
„im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
Worte „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 3
(1) Als deutsche ·versicherungsträger im Sinne
dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzu-
sehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder
außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung
nach den Vorschriften der Reichsversicherungs-
gesetze durchgeführt haben.
(2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt
das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18
Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende
Recht und ab 1 . Januar 1992 das Recht der Bundes-
republik Deutschland."
3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes" durch die Worte „der Bundesrepu-
blik .Deutschland" ersetzt.
4. In§ 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

5. § 7 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 7
Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der
Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen
Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn
sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der
zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am
1 . Januar 1992 seinen Sitz hat."
6. § 8 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 8
(1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 571
Abs. 1 Reichsversicherungsordnung gilt der Betrag,
der sich dadurch ergibt, daß
1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qua-
lifikationsgruppen eingestuft,
2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten
Bereiche zugeordnet und danach
3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende
Durchschnittsverdienst ermittelt und
4. dieser Durchschnittsverdienst um ein Fünftel
erhöht wird.
Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der
entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr
in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
buch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde
gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die
Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teil-
zeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-
sprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,
die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der
Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermitt-
lung des Durchschnittsverdienstes als an diesem
Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der
Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im
Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein
Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der
entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in
dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr fest-
gesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungs-
faktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen
nach § 579 Reichsversicherungsordnung anzupassen
sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992
gültigen Fassung gilt.
(2) Soweit § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversiche-
rungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresar-
beitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichba-
ren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für
das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)
festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte
zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufs-
krankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung,
ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresar-
beitsverdienst nach § 575 Reichsversicherungsord-
nung festzusetzen; § 573 Abs. 1 Reichsversiche-
rungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendi-
gung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach
Absatz 1 festzulegen ist. § 573 Abs. 2 und 3 Reichs-
versicherungsordnung findet keine Anwendung.
(3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte
Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,7 zu ver-
vielfältigen."
7. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ 8a
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
1. im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall während einer
Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-
krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,
wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2
Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überfü hrungsgesetzes genannten Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem angehörten, oder
2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
Deutschland einen Arbeitsunfall während einer
Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-
krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,
die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1
genannten Zusatz- oder Sonderversorgungs-
systeme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum
Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet ver-
richtet worden wäre,
wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag
festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der
Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2
als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt,
welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschafts-
überfü hrungsgesetzes für die dort jeweils genannten
Personengruppen in diesem Kalenderjahr maß-
gebend ist, mit den Faktoren nach Anlage 1O des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird;
für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 ent-
sprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8
Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermit-
telte Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
(2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicher-
heitsdienst beschäftigt waren, gilt Absatz 1 entspre-
chend mit der Maßgabe, daß als Jahresarbeitsver-
dienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der
70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht,
welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem
der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3
Satz 2 als eingetreten gilt. Die Vorschriften über
den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzu-
wenden.
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt
wird."
8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Worte ;'\an dem für das anzuwendende Recht
maßgeblichen Ort(§ 7)" werden ersetzt durch die
Worte „dort, wo sich der Berechtigte in der Bun-
desrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung
des Anspruchs gewöhnlich aufhält,".

1694 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
b) Dem Satz 1 wird angefügt
„Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden so
bestimmt sich die Zuständigkeit nach 'dem
gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen
Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist
der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise
maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zustän-
digkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des
Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch an-
meldet."
9. In § 10 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses
Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik
Deutschland" ersetzt.
10. In § 11 werden jeweils die Worte „des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
11. In § 12 werden jeweils die Worte „des Geltungs-
bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
12. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 4 werden jeweils die Worte „Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte
,,Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
13. In§ 14 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses
Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik
Deutschland" ersetzt.
14. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach
dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Gel-
tungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deut-
schen" gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c werden die Worte
,,oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschul-
ausbildung" gestrichen.
15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der
Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulga-
rien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tsche-
choslowakei oder der Sowjetunion verrichtete
Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten
zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die
Sozialversicherung nach den Vorschriften der
Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde,
einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-
gung in der Bundesrepublik Deutschland, für die
Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit
einer Beitragszeit zusammenfällt."
b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesgebiet" durch die
Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.
16. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 1 )
b) Absatz 1 wird gestrichen. 2)
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Gebiet
der Deutschen Demokratischen Republik oder
Berlin (Ost) oder" gestrichen und die Worte „unter
fremder Verwaltung stehenden" durch das Wort
,,ehemaligen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird gestrichen.
17. In § 17a Buchstabe a Nr. 2 werden nach dem Wort
„hatten" die Worte „oder im Zeitpunkt des Verlassens
des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach-
und Kulturkreis angehört haben" eingefügt.
18. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „auf Beschäftigun-
gen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt"
gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
19. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
trittsgebiet" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesgebiet"
durch die Worte „Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt
20. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Folgender Absatz wird angefügt: 3)
,,(3) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Werteinhei-
ten werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt."
b) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 2 )
,,§ 22
(1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b
Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt.
Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember
1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch genannten Durchschnittsjahres-
verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor
dem 1 . Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der
Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die
Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet
sich danach.welchem Bereich der Betrieb, in dem
der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat,
zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitritts-
gebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer
größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestim-
1) Inkrafttreten am 1. Juli 1990.
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
3) Inkrafttreten am 1. August 1991.

mung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen
nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere
Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich
mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des
jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung
zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen
nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem
Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten
Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6
gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer
Qualifikations- oder Leistungsgruppe.
(2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder
Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,075
Entgeltpunkte. Für Zeiten eines gesetzlichen
Wehrdienstes findet § 256 a Abs. 4 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
(3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die
nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten
Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeb-
lichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7
vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu
ermitteln sind."
21. Nach § 22 wird eingefügt: 1)
,,§ 22a
(1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im
Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem
in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten
Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört
haben und bei Berechtigten, die außerhalb des
Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags-
oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während
dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären
sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mit-
gliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2
Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderver-
sorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird
als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr je-
weils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte
Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort
jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist.
Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes
eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichti-
genden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei
Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1
ermittelten Werteinheiten auszugehen.
(2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter
in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren,
werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare
Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen
Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vor-
schriften über die Rente nach Mindesteinkommen
sind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzu-
wenden.
1) Inkrafttreten am 1 August 1991
(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststel-
lung der Rente berücksichtigt wurden."
22. § 22a wird wie folgt geändert: 2 )
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Beitrittsgebiet
Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurück-
gelegt haben und während dieser Zeiten
einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Son-
derversorgungssystem angehört haben und
bei Berechtigten,. die" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksichti-
genden" das Wort „Werteinheiten" durch das
Wort „Entgeltpunkte" und nach dem Wort
„ermittelten" das Wort „Werteinheiten" durch
das Wort „Entgeltpunkten" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei
geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden."
23. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
„Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils
niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab
1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszu-
gehen, das für einen Kalendermonat der Mindest-
beitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ent-
spricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."
24. In § 28b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den
Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
,,die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
25. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte
,,der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
Artikel 15
Änderung
des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
Neuregelungsgesetzes
(824-3}
Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992.

1696 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: ) 1
,,§ 2
(1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem
1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter
Anwendung auf Berechtigte, die
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet genommen haben
oder
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Polen über Soziale
Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des
Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
blik Polen über Renten- und Unfallversicherung
haben oder
c) nach dem 31 . Dezember 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen
Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
Fremdrentengesetz erworben haben.
Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet
§ 8 a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.
(2) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrenten-
gesetz grundsätzlich zu entschädigende Arbeits-
unfälle und Berufskrankheiten ausschließlich Lei-
stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im
Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-
legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine
Rente für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
nach Satz 1 gewährt wird, ist diese weiterhin von
dem bisher zuständigen Träger zu zahlen. Absatz 1
Satz 1 Buchstabe b und c bleibt unberührt."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2 )
,,(2) Bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3
Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet
70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten nach
dem Fremdrentengesetz, die
a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
haben, oder
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet verlegen,
und jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991
einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
Fremdrentengesetz erwerben, für nach dem Fremd-
rentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und
1) Inkrafttreten am 1. August 1991.
2) Inkrafttreten am 1. Januar 1992
Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem
der sich ohne Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremd-
rentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem
Vomhundertsatz vervielfältigt wird, der dem jeweili-
gen Verhältnis der verfügbaren Standardrente im
Beitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente im
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach
dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezem-
ber 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und
bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Auf-
enthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
nach dem Fremdrentengesetz für Arbeitsunfälle
und Berufskrankheiten haben, die außerhalb des
Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetre-
ten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu
festzusetzen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buch-
stabe a und nach Satz 2, die ihren gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
verlegen, verbleibt es für nach dem Fremdrenten-
gesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten bei dem nach den Sätzen 1 oder 2 fest-
gesetzten Rentenzahlbetrag."
c) Nach Absatz 2 wird angefügt:
,,(3) Renten, deren Zahlbeträge nach Absatz 3 mit
dem dort bezeichneten Vomhundertsatz vervielfäl-
tigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den
Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Bei-
trittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassun-
gen erhöht werden, bis die verfügbare Standard-
rente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfüg-
baren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab
diesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeit-
punkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den
die Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet erhöht werden. Bei
Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-
republik Deutschland einschließlich des Beitritts-
gebiets genommen haben, sowie bei Personen
nach Absatz 1 Buchstabe b und c werden Renten
nach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten
Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt und um den Vom-
hundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitritts-
gebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen
erhöht werden.
(4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrenten-
gesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
haben, mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall
oder einer Berufskrankheit im Beitrittsgebiet beruht,
ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwen-
den; § 625 der Reichsversicherungsordnung gilt
entsprechend. Während einer Zeit, in der Berech-
tigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu
festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entspre-
chend anzuwenden."

2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Worte „aufgrund einer
neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet" ersetzt und die Worte „ in seiner vom
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund neuer
Rentenfeststellungen" gestrichen.
cc) In Satz 3 werden die Worte „in seiner vom
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
c) Absatz 3a wird gestrichen.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
bereich dieses Gesetzes" durch die Worte
„Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet", die Zahl „ 1996" durch die
Zahl „1992" und die Zahl „1995" durch die Zahl
„ 1991" ersetzt sowie die Worte „in seiner vom
1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund einer
neuen Rentenfeststellung" gestrichen.
e) Nach Absatz 4 wird angefügt:
,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab
1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine
Anwendung auf Berechtigte, die
a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
haben,
b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-
ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Republik Polen über Soziale
Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf
der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober
1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
und der Volksrepublik Polen über Renten- und
Unfallversicherung haben oder
c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem
1. August 1991 haben.
(6) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die
nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen
Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdren-
tengesetz anrechenbare Zeiten ausschließlich Lei-
stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im
Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-
legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine
Rente für Zeiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese
weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu
zahlen; Absatz 5 Buchstabe b und c bleibt U!"lbe-
rührt."
f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:*)
,,(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrenten-
gesetz, die
a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
haben und dort nach dem 31. Dezember 19·)1
einen Anspruch auf Zahlung einer Rente na,;h
dem Fremdrentengesetz erwerben,
b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in d:1s
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem
31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung
einer Rente nach dem Fremdrentengesetz er-
werben oder
c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhn-
lichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bunde:,-
republik Deutschland ohne das Beitrittsgebi•3t
in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor
Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen
Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
Fremdrentengesetz haben,
werden für nach dem Fremdrentengesetz an-
rechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt: irn
Falle von Buchstabe c gilt dies nur für nach dem
Fremdrentengesetz angerechnete Zeiten außerhalb
des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Bei
Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die
ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitritts-
gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es
für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den
ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."
g) Nach Absatz 6 wird angefügt:
,,(7) Entgeltpunkte (Ost) nach Absatz 6 für Zeiten
nach§ 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes werden
ermittelt, bis die verfügbare Standardrente (§ 68
Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Bei-
trittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Stan-
dardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem
Zeitpunkt werden Entgeltpunkte nach Maßgabe von
§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelt.
Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bunde~;-
republik Deutschland einschließlich des Beitritt~;-
gebiets genommen haben sowie bei Personen nach
Absatz 5 Buchstabe b und c werden Entgeltpunkte
(Ost) auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpun~:t
ermittelt."
3. Nach § 4 wird eingefügt:
,,§ 4a
§ 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Ferso
nen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe b."
') Inkrafttreten am 1. Januar 1992.

1698 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den
Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
grundlage" durch das Wort „Entgeltpunkte" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Werten"
durch die Worte „einem Hundertstel der Werte"
ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert.:
a) In Absatz 1 werden die Worte „Geltungsbereich
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Nach Absatz 7 wird angefügt:
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992
an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf
eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben
oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
würden . "
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „im Gebiet der sowjeti-
schen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor
von Berlin oder in den unter fremder Verwaltung
stehenden" durch die Worte „in den ehemaligen"
ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird angefügt:
„Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur
noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
grund der Nachversicherung erwerben würden."
7.. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereichs
dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
grund der Nachversicherung erwerben würden."
8. Dem § 22 wird angefügt:
,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
grund der Nachversicherung erwerben würden."
9. Dem § 23 wird angefügt:
,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an
nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
grund der Nachversicherung erwerben würden."
Artikel 16
Änderung des Gesetzes
über eine Altershilfe für Landwirte
(8251-1)
Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt
geändert:
1 . In § 1o Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
Worte „im Ausland" ersetzt.
2. Dem § 27 wird angefügt:
,,(4) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-
monat an gewährt, zu dessen Beginn die Erklärung
nach Absatz 1 Beitragspflicht begründet."
3. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze werden angefügt:
,,(2) Werden auch in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet Flächen bewirt-
schaftet, gelten diese als Teil des Unternehmens,
wenn das Unternehmen seinen Sitz im Bereich
einer landwirtschaftlichen Alterskasse hat.
(3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz
steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung
oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von
Einkommen in dem in Artikel _3 des Einigungsvertra-
ges genannten Gebiet einer solchen im Geltungs-
bereich des Gesetzes gleich."
Artikel 17
Änderung
des Gesetzes zur Neuregelung
der Altershilfe für Landwirte
(8251-2)
Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September
1990 (BGBI. 1 S. 211 0) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:
,,§ 6
(1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mindestens bis zum 30. Juni 1990 nach dem Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig waren, und
die ihren Wohnsitz vor dem 1 . Juli 1990 in diesem Gebiet
hatten, gelten als nach § 27 des Gesetzes über eine
Altershilfe für Landwirte zur Weiterentrichtung von Beiträ-
gen Berechtigte, wenn sie in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet als Landwirt im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind
und innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser

Tätigkeit gegenüber der zuletzt zuständigen landwirt-
schaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung
von Beiträgen fortsetzen wollen.
(2) Ist vor dem 1. Januar 1992. nach Abgabe einer
Weiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte über einen Zuschuß zum
Beitrag für Zeiten vor Abgabe der Erklärung eine unan-
fechtbare Entscheidung getroffen worden, wird über den
Anspruch nach § 3 c in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte nur auf Antrag
neu entschieden; im Einzelfall kann von Amts wegen ent-
schieden werden."
Artikel 18
Änderung des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
(8252-4)
Nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110)
geändert worden ist, wird eingefügt:
,,§ 18a
Regelung für das in Artikel 3
des Einigungsvertrages genannte Gebiet
Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine
Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbstän-
dige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem
in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
einer solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich."
Artikel 19
Änderung
des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)
Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),
wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird angefügt:
,,(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalender-
jahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in
das übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des
Absatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugs-
größe bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend.
(4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-
vertrages genannte Gebiet."
2. Nach § 7 Abs. 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Für Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im
Beitrittsgebiet gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
Absatz 1 in den Jahren 1989 und 1990 jeweils der
Betrag von 24 300 Mark oder Deutsche Mark. Bei einer
Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet
in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt während
des Kalenderjahres ist die für dieses Jahr nach Absatz 1
zugrundezulegende Jahresarbeitsentgeltgrenze aus
den für das jeweilige Gebiet geltenden Jahresarbeits-
entgeltgrenzen anteilmäßig zu errechnen."
3. Die Überschrift nach § 7 a wird wie folgt gefaßt:
„Dritter Abschnitt
Beginn und Dauer der Versicherungspflicht,
Verlegung des Tätigkeitsortes"
4. Nach § 8 Abs. 1 wird eingefügt:
,,(1 a) Für selbständige Künstler und Publizisten,
deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitritts-
gebiet liegt, beginnt die Versicherungspflicht am
1. Januar 1992, wenn die Meldung nach § 11 Abs. 1 bis
zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein-
geht."
5. Nach § 8 wird eingefügt:
,,§ 8a
Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter
während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus
dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder
umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats
an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem
die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis
erhält."
6. § 52a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„Selbständige Publizisten, deren Tätigkeitsort am
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von
der Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleiben
versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem
3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten; sie können
gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
31. Dezember 1992 erklären, daß sie versicherungs-
pflichtig werden wollen."
7. § 56a wird wie folgt gefaßt:
,,§ 56a
(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am
31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am
31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-
lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-
tig sind, bleiben versicherungsfrei.
(2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren
Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
liegt und die von der Krankenversicherungspflicht
befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren
Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet
hatten. Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse
schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie
versicherungspflichtig werden wollen. Die Versiche-
rung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der
auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der
Künstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der
Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
(3) Die Vorschriften des § 1O über einen Zuschuß
zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung.

1700 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit
dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht
der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstler-
sozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem
1. Januar 1992."
8. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt
,,(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die bis
zum 31. Dezember 1991 in der gesetzlichen Kran-
kenversicherung im Beitrittsgebiet pflichtversichert
waren und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1
und 1 a erfüllen, können den Antrag nach § 7 Abs. 2
bis zum 31. März 1992 stellen. In diesem Fall wirkt
die Befreiung vom 1. Januar 1992 an; § 7 a Abs. 2
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Die Künstlersozialkasse kann bereits im Jahre
1991 über die Versicherungspflicht von selbständi-
gen Künstlern und Publizisten mit Tätigkeitsort im
Beitrittsgebiet sowie über die Höhe der Beiträge und
Beitragszuschüsse entscheiden."
c) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:
,,(2 b) Wer nach § 24 in Verbindung mit der in
Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet F Abschnitt 111 Nr. 5
Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047)
aufgeführten Maßgabe zur Abgabe verpflichtet ist,
hat bis zum 30. September 1991 die Entgelte im
Sinne des § 25 zu melden, die er in der Zeit vom
1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 gezahlt hat."
d) Dem Absatz 3 wird angefügt:
„Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach
Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. Novem-
ber 1991 festzusetzen."
9. § 60 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 60
Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des
Bundesversicherungsamtes der Stiftung Kulturfonds im
ersten Halbjahr 1992 für die Beitragserstattung nach
Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5
Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August
1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) einen
Vorschuß auf die im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 zu
erhebende Künstlersozialabgabe zahlen."
Artikel 20
Änderung des Gesetzes
zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
(826-9)
Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert
durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die sich bei
entsprechender Anwendung des § 22 des Fremd-
rentengesetzes ergibt" durch die Worte „die sich nach
Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremd-
rentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags-
oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der
Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt"
ersetzt.
2. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die sich bei entspre-
chender Anwendung des§ 22 des Fremdrentengeset-
zes ergibt" durch die Worte „die sich nach Einstufung
der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz
und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
klasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16
zum Fremdrentengesetz ergibt" ersetzt.
3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem
Fremdrentengesetz" durch die Worte „nach dem am
30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz" ersetzt.
Artikel 21
Änderung des Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung
der Vorschriften über die Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts
in der Sozialversicherung
(826-9-1)
Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
der Vorschriften über die Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846) wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 1 werden die Worte „Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14
Abs. 1 gilt" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4
des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
rung gelten" ersetzt.
2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „des Artikels 1 §§ 8 und
10" durch die Worte „der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur
Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
schen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem
Stand vom 31 . Dezember 1989" ersetzt.
Artikel 22
Änderung
des Rentenreformgesetzes 1992
(860-6-1)
Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2261; 1990 1S. 1337), geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie
folgt geändert:

1. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
,,b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:
,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die
Feststellung der erheblichen Tatsachen deren
Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Ver-
sicherung an Eides Statt zugelassen werden. Eine
Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn
ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
ist." "
2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
a) In § 56 Abs. 1 werden die Worte „die Pausch-
beträge für schwerbehinderte Hausfrauen (§ 30
Abs. 7)," gestrichen.
b) In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „30 Abs. 7," ge-
strichen.
3. Nach Artikel 85 Abs. 7 wird eingefügt:
,,(7 a) Am 1. Juli 1991 treten in Kraft:
Artikel 1 §§ 221, 222 und Artikel 83 Nr. 15."
4. Artikel 85 Abs. 10 wird gestrichen.
Artikel 23
Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes
(810-1)
Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1
S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird wie folgt geändert:
1. In § 237 werden nach der Verweisung ,,§ 95 Abs. 3" die
·Worte „sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3" eingefügt.
2. Dem § 249 c Abs. 13 wird angefügt:
„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
bestimmt den Anpassungssatz durch Rechtsverord-
nung. Der Anpassungssatz ist gemäß § 121 Abs. 1, 2
und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
berechnen."
3. § 249 e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Unterrichtung
über die Regelung des Satzes 2" gestrichen
und jeweils das Wort „Altersruhegeld" durch die
Worte „Rente wegen Alters" ersetzt.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
b) Dem Absatz 8 wird angefügt:
„Er kann bestimmen, daß
1. der Anspruch auf Altersübergangsgeld ruht,
wenn der Berechtigte nach Aufforderung durch
das Arbeitsamt (Absatz 4) keinen Rentenantrag
stellt,
2. der Anspruch eines Berechtigten, dessen Anspruch vor
dem 1. Januar 1992 entstanden ist, nach Nummer 1
nur dann ruht, wenn dieser die Voraussetzungen für
eine Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überlei-
tungsgesetzes voraussichtlich erfüllt."
Artikel 24
Maßgabe
zum Arbeitsförderungsgesetz
vom 22. Juni 1990
§ 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und
Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:
Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonder-
versorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.
Artikel 25
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
(830-2)
Nach§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1
S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
eingefügt:
,,§ 86
(1) Der Betrag, um den eine Kriegsbeschädigtenrente
oder eine davon abgeleitete Hinterbliebenenrente allein
oder zusammen mit einer Rentenleistung nach dem Ren-
tenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
S. 495) höher ist als der Betrag, der sich für den Monat
Januar 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch als anpassungsfähige Rente ergibt, wird
vom 1. Januar 1992 an als Abschlag auf die in diesen
Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungs-
bezüge nach diesem Gesetz vom Träger der Rentenversi-
cherung bis zum Tag vor Aufnahme der laufenden Zahlung
der Versorgungsbezüge weitergezahlt. Der Abschlag ist
auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
(2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der
Abschlag, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den
Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung
solange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge
die Höhe des Betrages der Abschlagszahlung erreicht
haben.
(3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-
dend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-
bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der jeweilige
Unterschiedsbetrag zu der nach dem Sechsten Buch

1702 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Sozialgesetzbuch festgestellten Rente vom Träger der
Rentenversicherung solange als Ausgleichszahlung wei-
tergezahlt, bis durch Anpassung der nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch festgestellten Rente die Höhe des
sich aus Absatz 1 ergebenden Zahlbetrags nach dem
Rentenangleichungsgesetz erreicht wird.
(4) Die als Abschlag oder als Ausgleichszahlung gezahl-
ten Beträge werden dem Träger der Rentenversicherung
aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet."
Artikel 26
Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
(2170-1)
§ 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94,
808) wird wie folgt gefaßt:
,,§ 82
Änderung der Grundbeträge
Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2
verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-
elle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von
0,50 Deutsche Mark an aufzurunden."
Artikel 27
Versicherungsschutz von Arbeitnehmern
in knappschaftlich versicherten Betrieben
Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach
Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknapp-
schaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede„
rungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt
sind, bleibt die Bundesknappschaft zuständig, solange das
Beschäftigungsverhältnis andauert.
Artikel 28
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(400-2)
Dem § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16
Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 857)
geändert worden ist, wird angefügt:
,,(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten-
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monats-
betrag der zu übertragenden oder zu begründenden
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist."
Artikel 29
Änderung des Gesetzes
über weitere Maßnahmen
auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
(404-19-4)
In Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-
men auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317) wird die Verweisung
.,3c," gestrichen.
Artikel 30
Änderung des Gesetzes
zur Regelung von Härten
im Versorgungsausgleich
(404-19-3)
Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt
geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:
1. § 3c wird aufgehoben.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „3c," ge-
strichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 31
Gesetz
zur Überleitung des Versorgungsausgleichs
auf das Beitrittsgebiet
(Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetz - VAÜG)
§ 1
Grundsatz, Begriff
(1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehe-
gatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht
oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art
erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
(2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Bei-
trittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende
1. dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-
cherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung
in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender
Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben wor-
den sind;

2. sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem
Wert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte ver-
gleichbaren Weise steigt.
(3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art
sind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis
zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als
der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bun-
desgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise
als der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte.
(4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der
Zeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage
des aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozial-
gesetzbuch) ermittelt werden.
§2
Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme
des Versorgungsausgleichs
(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versor-
gungsausgleich nur durchzuführen, wenn
1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdyna-
mischen Anrechte minderer Art erworben haben und
a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berück-
sichtigen sind oder
b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-
dynamischen Anrechten auch die werthöheren
nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben
hat;
2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,
aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti-
genden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs
jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen;
§ 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1
Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur
wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind
die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen
Versorgungsträger.
(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach
Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf
Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2
ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren
nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen
werden.
§3
Durchführung des Versorgungsausgleichs
vor der Einkommensangleichung
(1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemei-
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 1
a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost)
(§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);
b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden
aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307 b
Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
2. Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetz-
lichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versi-
cherungsfalls vor dem 1 . Januar 1992 nach dem Recht
des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestands-
rente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen,
die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpas-
sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit
fallen; § 307 a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit
Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb
der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der
Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die
Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungs-
fähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis
zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem
Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-
endung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu
diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungs-
fähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalender-
monat des Eintritts in die Versicherung, spätestens
jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum
Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu
fegen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2
sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten
Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter
Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der
gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines
Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum
30. Juni 1995 nach dem Übergangsrecht für Renten
nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berech-
nen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit
entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen.
4. Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind
unabhängig voneinander auszugleichen.
5. Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte
Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begrün-
den, so hat das Familiengericht bei der Übertragung
oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag
der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) um-
zurechnen ist.
6. Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Ver-
gleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nicht-
angleichungsdynamische Teil der Rente schuldrecht-
lich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer
Teil der Rente gilt
a) bei Bestandsrenten ·der Teil, der den für die Anpas-
sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente
übersteigt,
b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die nach den
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
berechnete Rente übersteigt.
Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich
auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu
bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden

1704 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt
zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der
in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung
von § 1587 a Abs. 1 und § 1587 b Abs. 3 Satz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist
gesondert schuldrechtlich auszugleichen.
7.. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu
einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die
auf überführten Anrechten (Artikel 3 des Renten-Über-
leitungsgesetzes) beruht, ein mit den Rentenanpassun-
gen abzubauender Rententeil gezahlt wird.
(2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemei-
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts
a) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6
und 7 entsprechend. Der so ermittelte anglei-
chungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem
Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus
dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts
zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts,
das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist,
ergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem
Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktu-
ellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung
maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert
und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der
Ehezeit;
b) im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende
der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemes-
sungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermit-
telte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehe-
zeit und dem für die Entscheidung maßgebenden
Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beru-
henden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a
Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies
gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende
Regelung eine angemessene andere Ermittlung der
Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende
Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu
unbilligen Ergebnissen führt;
c) im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1
und 2 entsprechend anzuwenden.
2. Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichen-
den Anrechten werthöhere angleichungsdynamische
Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familien-
gericht bei der Übertragung oder Begründung von
Rentenanwartschaften anzuordnen, daß
a) der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu
begründenden Rentenanwartschaften in Entgelt-
punkte (Ost) umzurechnen ist,
b) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei
Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgelt-
punkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu verviel-
fältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags
der Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1
Buchstabe a Satz 2 und 3).
(3) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommens-
angleichung Absatz 2 entsprechend .
§4
Anwendung der§§ 3b und 10a
des Härteregelungsgesetzes
vor der Einkommensangleichung
(1) Vor der Einkommensangleichung ist§ 3 b des Geset-
zes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum
Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzun-
gen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das
dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter-
liegende und das zum Ausgleich heranzuziehende
"Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In An-
sehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder
Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maß-
gebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
2. Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitritts-
gebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzun-
gen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt
entsprechend.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich vor-
aussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder
seiner Hinterbliebenen auswirkt.
2. In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2
oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugs-
größe gleich.
§5
Durchführung des Versorgungsausgleichs
nach der Einkommensangleichung
Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen
Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgen-
den Maßgaben anzuwenden:
1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der
sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgeben-
den aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch) ergibt.
2. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der
sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden
Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechen-
den Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben
worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird
ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter
Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungs-
grundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem
Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des
aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert
(Ost) (§ 255 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende
Regelung eine angemessene andere Ermittlung der
Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des
Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.

3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.
4. Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer
Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1
Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.
Artikel 32
Änderung
der RV-Beitragseinzugs-
Vergütungsverordnung
(8232-34-2)
§ 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord-
nung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 werden die Worte „31. Dezember 1993"
durch die Worte „31. März 1991" ersetzt.
2. In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert"
durch ein Komma ersetzt und angefügt:
,,4. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezem-
ber 1993 0, 1243 vom Hundert für die Betriebs-
krankenkassen und im übrigen 0,4226 vom Hun-
dert."
Artikel 33
Änderung
der Aufwendungserstattungs-
Verordnung
(826-28-1)
Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli
1975 (BGBI. 1 S. 1896), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1716), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
„In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trä-
gern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen
Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten-
versicherung von den Ländern erstattet."
2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8 des
Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in
geschützten Einrichtungen" durch die Worte,,§ 162 Nr. 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.
4. Der bisherige § 7 wird § 5.
Artikel 34
Änderung der Verordnung
über die Vergabe und Zusammensetzung
der Versicherungsnummer
(8232-46)
Die Verordnung über die Vergabe und Zusammen-
setzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2532), geändert durch Anlage I Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
1060), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Seekasse"
die Worte „und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt"
eingefügt und das Wort „hat" durch das Wort „haben"
ersetzt.
2. In der Anlage 1 werden die Worte „Bundesbahn-Ver-
sicherungsanstalt 38" durch die Worte
„Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Arbeiter) 38
Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Angestellte) 78"
ersetzt.
Artikel 35
Geltung sozialversicherungsrechtlicher
Vorschriften im Beitrittsgebiet
(1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:
1. § 541 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der
Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8
dieses Gesetzes geändert worden ist,
2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
rung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt
geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,
3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil 111, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14
dieses Gesetzes,
4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
rungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
ändert worden ist,
6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
worden ist,
soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes
bestimmt ist.
(2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme
des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991
hinaus in Kraft.

1706 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit
er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229 a
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten
selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen
Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig
werden.
(4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.
(5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum
Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) und§ 13
des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in
der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Vorausset-
zungen des Satzes 1 , gelten die allgemeinen Vorschriften
über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn
über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschrif-
ten bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.
(6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung
- Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1
Nr. 43 S. 401) wird angefügt:
„r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden
Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei
Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häft-
lingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht
gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser
Verordnung genommen haben."
(7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt
auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine
Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.
Artikel 36
Änderung
des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zum Vertrag vom 18. Mai 1990
Artikel 22 § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird
gestrichen.
Artikel 37
Anrechnung von Exportleistungen
auf Renten im Beitrittsgebiet
1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungs-
vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
(BGBI. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe
findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des§ 1
des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im
Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage
- des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Polen über Soziale Sicherheit,
- des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II
S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-
mens vom 10. April 1969 (BGBI. 1969 II S. 1260),
des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974
(BGBI. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkom-
mens vom 29. August 1980 (BGBI. 1982 II S. 414),
- des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
schen Föderativen Republik Jugoslawien über
Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II S. 1437) in der
Fassung des Änderungsabkommens vom 30. Sep-
tember 1974 (BGBI. 1975 II S. 389) oder
- des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen
der Regierung der Deutschen Demokratischen
Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-
garien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sozialpolitik (GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und der
Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der
Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über
die Änderung des Abkommens vom 20. Februar
1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
Sozialpolitik (GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249)
erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf
Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem
1 . Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht
werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen
dieselben Zeiten zugrunde liegen.
2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen
oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor
dem 1 . Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht,
wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
Renten von einem ausländischen Versicherungsträger
zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im
Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für
Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Rege-
lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf
der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen
erhalten.
Artikel 38
Überprüfung von Feststellungsbescheiden
nach der Versicherungsunterlagen-
Verordnung und dem Fremdrentenrecht
Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf-
grund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des
Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind
zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Renten-
beginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts überein-
stimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist
die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende
Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch

dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach
Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungs-
bescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund
des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom
9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-
versicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-
ber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20
des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), ergangen sind.
Artikel 39
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
hoben werden.
Artikel 40
Gesetz
zur Zahlung eines Sozialzuschlags
zu Renten im Beitrittsgebiet
§ 1
Anspruch
Anspruch auf Sozialzuschlag haben längstens bis zum
31. Dezember 1996 Personen, deren
1. Rente wegen Alters,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente,
4. Verletztenrenten der Unfallversicherung nach einer
Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei
Dritteln oder
5. Witwenrente oder Witwerrente der Unfallversicherung
vor dem 1 . Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am
18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben.
§2
Höhe
(1) Der Sozialzuschlag wird in Höhe des Betrages
gezahlt, um den
1. bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den
Betrag von 600 Deutsche Mark,
2. bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen
den Betrag von 960 Deutsche Mark
unterschreitet. Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
Leistungen an Hinterbliebene und das nach den §§ 18 a
bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte
Einkommen. Die in Satz 1 benannten Beträge von 600 und
960 Deutsche Mark erhöhen sich jeweils zum Zeitpunkt
der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, erstmals zum 1. Juli 1992, in dem Umfang, in
dem sich der Regelsatz der Sozialhilfe für das Beitritts-
gebiet im Durchschnitt seit dem letzten Anpassungszeit-
punkt verändert hat. Die Beträge sind auf volle Deutsche
Mark zu runden.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie
und Senioren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 festzusetzen.
§3
Finanzierung
(1) Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung aus der Zahlung des Sozial-
zuschlags werden vom Bund erstattet.
(2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die
Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den
Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzu-
wenden.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstat-
tung der Aufwendungen zu regeln.
Artikel 41
Aufhebung von Vorschriften
Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
1. die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bun-
desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-11,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
(BGBI. 1 S. 986),
2. Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-
knappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinig-
ten Fassung,
3. das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 38 S. 495),
4. die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Ver-
sicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar
1947,
5. die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März
1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154).
Artikel 42
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt
ist.
(2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 16 Nr. 2
in Kraft.

1708 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
(3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 treten in Kraft: bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstaben a und Nr. 21, Artikel 15
Artikel 14 Nr. 16 Buchstabe a und Nr. 17, Artikel 16 Nr. 3, Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3,
der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24,
Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18. Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in
Absatz 1O nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39
(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft: und 40 § 3 Abs. 2.
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156
(9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1
Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.
sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 1O nicht etwas
anderes bestimmt ist.
(10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf
(5) Mit Wirkung vom 1. April 1991 tritt Artikel 32 in Kraft. das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
(6) Mit Wirkung vom 30. Juni 1991 tritt Artikel 23 Nr. 1 Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.
und 2 in Kraft.
(11) Am 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b
(7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 treten in Kraft:
in Kraft.
Artikel 8 Nr. 16 und 17, Artikel 9 Nr. 2, Artikel 22 Nr. 3,
Artikel 27 und 41 Nr. 2. (12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte
§ 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
(8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
für Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3, der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
4, 5 Nr. 2 Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10 2. Oktober 1990 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 25. Juli 1991
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Für den Bundesminister des Innern
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Justiz
Kinkel
Der Bundesminister der Finanzen
Theo Waigel
Für den Bundesminister der Verteidigung
Der Bundesminister des Auswärtigen
Genscher

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
nach Herstellung der Einheit Deutschlands
(Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)
Vom 24. Juli 1991
Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober
1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands (Beamtenversorgungs-Übergangsverord-
nung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630)
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für
Beamte und Richter aus dem früheren Bundesge-
biet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand,
die im Beitrittsgebiet tätig werden."
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte" die
Worte „und Richter" eingefügt.
2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:
,,§ 3
Verwendung von Beamten und Richtern
(1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder
eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum
Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt
als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn
sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
(2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum
31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine
Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1992
beginnt."
3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für
Ruhestandsbeamte" durch die Worte „Verwendung
von Beamten und Richtern im Ruhestand" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die
wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet
werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-
zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab
dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-
gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-
nisse insoweit Anwendung, als die Summe von
Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-
men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,
nach denen sich das Ruhegehalt bemißt."
c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich
um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-
stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer
im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-
legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
folgt gefaßt:
,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten
nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem
31. Dezember 1992 begründet werden."
4. Der bisherige § 4 wird § 5.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Juli 1991
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
Schäuble
des Innern

1710 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1
Berichtigung
der zweiten Verordnung
zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihil-
fenverordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1514) ist wie
folgt zu berichtigen:
Artikel 1 Nr. 7 lautet richtig:
,,7. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen;§ 15 wird§ 10."
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes db61208f9967c860….