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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1991, S. 1606

BGBl. 1991 I S. 1606 · 511.615 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1991, Seite 1606 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1606
1606                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                               Gesetz
                                 zur Herstellung der Rechtseinheit
                        in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung
                                (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG)

                                                           Vom 25.

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das fc/gende Gesetz beschlossen:

                          Artikel 1

                  Änderung
    des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                   (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des
Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBI. 1S. 2261 ; 1990 1
S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt geändert:

  1. Die Inhaltsübersicht des Sechsten Buches wird wie

     folgt gefaßt:

                    .,Sozialgesetzbuch (SGB)
                       Sechstes Buch (VI)
                  Gesetzliche Rentenversicherung

                        Inhaltsübersicht

                              Erstes Kapitel
                     Versicherter Personenkreis

                             Erster Abschnitt

                     Versicherung kraft Gesetzes

     §        Beschäftigte
     §    2   Selbständig Tätige
     §    3   Sonstige Versicherte
     §    4   Versicherungspflicht auf Antrag
     §    5   Versicherungsfreiheit
     §    6   Befreiung von der Versicherungspflicht

                          zweiter Abschnitt

                       Freiwillige Versicherung
     §    7   Freiwillige Versicherung

                             Dritter Abschnitt

                         Nachversicherung
                     und Versorgungsausgleich
     §    8   Nachversicherung und Versorgungsausgleich

                             Zweites Kapitel

                               Leistungen

                             Erster Abschnitt
                              Rehabilitation

                        Erster Unterabschnitt

               Voraussetzungen für die Leistungen
    §    9    Aufgabe der Rehabilitation
    §    10   Persönliche Voraussetzungen

Juli 1991

        §   11   Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
        §   12   Ausschluß von Leistungen

                           Zweiter Unterabschnitt

                     Umfang und Ort der Leistungen

                                  Erster Titel

                                  Allgemeines
        §   13   Leistungsumfang
        §   14   Ort der Leistungen

                                  zweiter Titel
                    Medizinische und berufsfördernde

                     Leistungen zur Rehabilitation

        §   15   Medizinische Leistungen zur Rehabilitation

        § 16     Berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
        § 17     Leistungen an Arbeitgeber
        §   18   Leistungen in einer Werkstatt für Behinderte

        §   19   Dauer berufsfördernder Leistungen

                                  Dritter Titel
                               Übergangsgeld

        §   20   Anspruch

        §   21   Berechnungsgrundlage bei medizinischen Lei-
                 stungen
       § 22      Berechnungsgrundlage bei berufsfördernden Lei-
                 stungen
       § 23      Weitergeltung der Berechnungsgrundlage
       §    24   Höhe
       § 25      Dauer
       §    26   Anpassung

        §   27   Anrechnung von Einkommen

                                  Vierter Titel

                          Ergänzende Leistungen

       §    28   Art der Leistungen
       §    29   Haushaltshilfe
       §    30   Reisekosten

                                  Fünfter Titel

                            Sonstige Leistungen
       §    31   Sonstige Leistungen

                               Sechster Titel

                        Zuzahlung bei medizinischen
                        und bei sonstigen Leistungen
       §    32   Zuzahlung bei medizinischen und bei sonstigen
                 Leistungen
BGBl. 1991, Seite 1607 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1607
                      zweiter Abschnitt
                              Renten

                    Erster Unterabschnitt
             Rentenarten und Voraussetzungen
                 für einen Rentenanspruch
                                                                  §   63
§ 33       Rentenarten

§   34     Voraussetzungen für einen Rentenanspruch und
           Hinzuverdienstgrenze
                                                                  §   64
                    zweiter Unterabschnitt
                                                                  § 65
                 Anspruchsvoraussetzungen
                    für einzelne Renten                           §   66
                                                                  § 67
                            Erster Titel                          § 68
                    Renten wegen Alters                           § 69
§ 35       Regelaltersrente

§ 36       Altersrente für langjährig Versicherte

§ 37       Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige
           oder Erwerbsunfähige                                   § 70
§ 38       Altersrente wegen Arbeitslosigkeit                     §   71

§ 39       Altersrente für Frauen
                                                                  § 72
§ 40       Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte
           Bergleute                                              § 73
§ 41       Stufenweise Anhebung und Flexibilisierung der          § 74
           Altersgrenzen von 60 und 63 Jahren                     § 75
§ 42       Vollrente und Teilrente                                § 76

                         zweiter Titel                            § 77
         Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit               § 78
§ 43       Rente wegen Berufsunfähigkeit

§ 44       Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

§ 45       Rente für Bergleute
                                                                  §   79
                            Dritter Titel                         § 80
                    Renten wegen Todes                            § 81
§ 46       Witwenrente und Witwerrente                            § 82
§ 47       Erziehungsrente                                        § 83
§ 48       Waisenrente                                            § 84
§ 49       Renten wegen Todes bei Verschollenheit
                                                                  § 85
                            Vierter Trtel
                      Wartezeiterfüllung                          § 86

§   50     Wartezeiten
                                                                  § 87
§   51     Anrechenbare Zeiten
§   52     Wartezeiterfüllung durch Versorgungsausgleich
§   53     Vorzeitige Wartezeiterfüllung

                            Fünfter Titel
                                                                  § 88
                    Rentenrechtliche Zeiten
§   54     Begriffsbestimmungen

§ 55       Beitragszeiten

§ 56       Kindererziehungszeiten
§ 57       Berücksichtigungszeiten
                                                                  § 89
§   58     Anrechnungszeiten
                                                                  § 90
§   59     Zurechnungszeit
§   60     Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-
           lichen Rentenversicherung                              §   91
§ 61       Ständige Arbeiten unter Tage
§ 62       Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten            § 92

         Dritter Unterabschnitt
  Rentenhöhe und Rentenanpassung

                Erster Titel
              Grundsätze

Grundsätze

              zweiter Titel

Berechnung und Anpassung der Renten
Rentenformel für Monatsbetrag der Rente

Anpassung der Renten

Persönliche Entgeltpunkte
Rentenartfaktor
Aktueller Rentenwert
Verordnungsermächtigung

                Dritter Titel

Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte

Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)

Grundbewertung

Vergleichsbewertung
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Entgeltpunkte für Zeiten nach Rentenbeginn
Zuschläge oder Abschläge bei         Versorgungs-
ausgleich
Zugangsfaktor
Zuschlag bei Waisenrenten

                Vierter Titel

    Knappschaftliche Besonderheiten

Grundsatz
Monatsbetrag der Rente
Persönliche Entgeltpunkte
Rentenartfaktor
Entgeltpunkte für Beitragszeiten
Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitrags-
geminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)
Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage
(Leistungszuschlag)
Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungs-
ausgleich

Zuschlag bei Waisenrenten

                Fünfter Titel
      Ermittlung des Monatsbetrags
        der Rente in Sonderfällen

Ermittlung des Monatsbetrags der Rente in
Sonderfällen

          Vierter Unterabschnitt

          zusammentreffen
    von Renten und von Einkommen

 Mehrere Rentenansprüche

 Witwenrente und Witwerrente nach dem vorletzten
 Ehegatten und Ansprüche infolge Auflösung der
 letzten Ehe
 Aufteilung von Witwenrenten und Witwerrenten
 auf mehrere Berechtigte
 Waisenrente und andere Leistungen an Waisen
BGBl. 1991, Seite 1608 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1608
1608                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991,

   §   93   Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung
   § 94     Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
            Arbeitsentgelt oder Vorruhestandsgeld
                                                                     § 121
   § 95     Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
                                                                     § 122
            Arbeitslosengeld
   § 96                                                              § 123
            Nachversicherte Versorgungsbezieher
                                                                     § 124
   § 97     Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

   § 98     Reihenfolge bei der Anwendung von Berech-

            nungsvorschriften

                       Fünfter Unterabschnitt

            Beginn, Änderung und Ende von Renten

   §   99   Beginn
   § 100    Änderung und Ende
   § 101    Beginn und Änderung in Sonderfällen
   § 102    Befristung und Tod
                                                                     § 125
                                                                     § 126
                     Sechster Unterabschnitt
            Ausschluß und Minderung von Renten
   § 103    Absichtliche Minderung der Erwerbsfähigkeit
   § 104    Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat        § 127
   § 105    Tötung eines Angehörigen                                 § 128
                                                                     § 129
                         Dritter Abschnitt
                                                                     § 130
                         Zusatzleistungen
   § 106    Zuschuß zur Krankenversicherung                          § 131
   § 107    Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen
            und Witwern
   § 108    Beginn, Änderung und Ende von Zusatzleistungen
                                                                     § 132
                         Vierter Abschnitt
                                                                     § 133
                          Rentenauskunft
                                                                     § 134
   § 109    Rentenauskunft                                           § 135

                         Fünfter Abschnitt
             Leistungen an Berechtigte im Ausland

   § 110    Grundsatz
   § 111    Rehabilitationsleistungen und Krankenversiche-          § 136
            rungszuschuß                                            § 137
   § 112    Renten bei verminderter Erwerbsfähigkeit                § 138
   § 113    Höhe der Rente                                          § 139
   § 114    Besonderheiten für berechtigte Deutsche                 § 140
                                                                    § 141
                        Sechster Abschnitt
                           Durchführung

                       Erster Unterabschnitt
             Beginn und Abschluß des Verfahrens                     § 142
   § 115    Beginn

   § 116    Besonderheiten bei Rehabilitation
   § 117    Abschluß
                                                                    § 143
                     Zweiter Unterabschnitt                         § 144
                 Auszahlung und Anpassung                           § 145
   § 118    Auszahlung im voraus

   § 119    Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche
Teil 1

           Dritter Unterabschnitt
          Berechnungsgrundsätze

  Allgemeine Berechnungsgrundsätze

  Berechnung von Zeiten

  Berechnung von Geldbeträgen

  Berechnung von Durchschnittswerten und Renten-

  teilen

                 Drittes Kapitel

       Organisation und Datenschutz

                 Erster Abschnitt

                  Organisation

           Erster Unterabschnitt
    Allgemeine Zuständigkeitsaufteilung

  Zuständigkeit der Rentenversicherungsträger
  Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene

          Zweiter Unterabschnitt
      Rentenversicherung der Arbeiter
  Versicherungsträger
  Beschäftigte
  Selbständig Tätige

  Örtliche Zuständigkeit der Landesversicherungs-
  anstalten
  Sonderzuständigkeit der Seekasse für Leistungen

           Dritter Unterabschnitt
   Rentenversicherung der Angestellten
  Versicherungsträger

  Beschäftigte

  Selbständig Tätige
  Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bun-
  desbahn-Versicherungsanstalt

           Vierter Unterabschnitt

   Knappschaftliche Rentenversicherung
  Versicherungsträger
  Beschäftigte
  Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten
  Nachversicherung
  Sonderzuständigkeit für Leistungen
  Besonderheit bei der Durchführung der Versiche-
  rung und bei den Leistungen

           Fünfter Unterabschnitt
   Zuständigkeit für Mehrfachversicherte
  Zuständigkeit für Mehrfachversicherte

          Sechster Unterabschnitt

   Beschäftigte der Versicherungsträger
  Bundesunmittelbare Versicherungsträger
  Bundesbahn-Versicherungsanstalt und Seekasse
  Landesunmittelbare Versicherungsträger

          Siebter Unterab$Chnitt
            Bundespost                                                      Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
   § 120    Verordnungsermächtigung                                 § 146
Verband Deutscher Rentenversicherungsträger
BGBl. 1991, Seite 1609 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1609
                      Zweiter Abschnitt
                          Datenschutz

§ 147     Versicherungsnummer
§ 148     Datenverarbeitung        beim   Rentenversicherungs-
          träger
§ 149     Versicherungskonto
§ 150     Dateien bei der Datenstelle

§ 151     Auskünfte der Deutschen Bundespost

§ 152     Verordnungsermächtigung

                       Viertes Kapitel

                          Finanzierung

                       Erster Abschnitt
                  Finanzierungsgrundsatz
              und Rentenversicherungsbericht

                    Erster Unterabschnitt
                      Umlageverfahren
§ 153     Umlageverfahren

                   Zweiter Unterabschnitt

        Rentenversicherungsbericht und Sozialbeirat

§ 154     Rentenversicherungsbericht

§ 155    Aufgabe des Sozialbeirats
§ 156     Zusammensetzung des Sozialbeirats

                      Zweiter Abschnitt

                  Beiträge und Verfahren

                    Erster Unterabschnitt

                            Beiträge

                          Erster Titel
                          Allgemeines
§ 157     Grundsatz
§ 158     Beitragssätze

§ 159     Beitragsbemessungsgrenzen

§ 160     Verordnungsermächtigung

                          Zweiter Titel

              Beitragsbemessungsgrundlagen

§ 161     Grundsatz
§ 162     Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter
§ 163     Sonderregelung für beitragspflichtige Einnahmen
          Beschäftigter
§ 164     Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitrags-
          pflichtige Einnahmen
§ 165     Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger
§ 166     Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicher-
          ter
§ 167     Freiwillig Versicherte

                          Dritter Titel

                 Verteilung der Beitragslast
§ 168     Beitragstragung bei Beschäftigten
§ 169     Beitragstragung bei selbständig Tätigen
§ 170     Beitragstragung bei sonstigen Versicherten
§ 171     Freiwillig Versicherte
§ 172     Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit

                      Vierter Titel
                 Zahlung der Beiträge

§ 173   Grundsatz
§ 174   Beitragszahlung aus dem        Arbeitsentgelt und
        Arbeitseinkommen
§ 175   Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten
§ 176   Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von
        Sozialleistungen

§ 177   Beitragszahlung von Pflegepersonen

§ 178   Verordnungsermächtigung

                      Fünfter Titel

                      Erstattungen
§ 179   Erstattung von Aufwendungen
§ 180   Verordnungsermächtigung

                     sechster Titel
                    Nachversicherung
§ 181   Berechnung und Tragung der Beiträge
§ 182   zusammentreffen mit vorhandenen Beiträgen
§ 183   Erhöhung und Minderung der Beiträge bei Ver-

        sorgungsausgleich

§ 184   Fälligkeit der Beiträge und Aufschub
        Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitrags-
§ 185
        zahlung
§ 186   Zahlung an eine berufsständische Versorgungs-
        einrichtung

                      Siebter Titel

                 Versorgungsausgleich

§ 187   Zahlung von Beiträgen
§ 188   Verordnungsermächtigung

                      Achter Titel
                Berechnungsgrundsätze
§ 189   Berechnungsgrundsätze

                 Zweiter Unterabschnitt

                       Verfahren

                       Erster Titel

                       Meldungen

§ 190   Meldepflichten bei Beschäftigten und dausgewerbe-
        treibenden
§ 191   Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichti-
        gen Personen
§ 192   Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst
        oder Zivildienst
§ 193   Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten
§ 194   Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
§ 195   Verordnungsermächtigung

                      zweiter Titel
           Auskunfts- und Mitteilungspflichten

§ 196   Auskunfts- und Mitteilungspflichten

                       Dritter Titel
           Wirksamkeit der Beitragszahlung
§ 197   Wirksamkeit von Beiträgen
§ 198   Unterbrechung von Fristen
§ 199   Vermutung der Beitragszahlung
BGBl. 1991, Seite 1610 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1610
1610                                            Bundesgesetzblatt,

   § 200      Änderung der Beitragsberechnungsgrund!agen
   § 201      Beiträge an nicht zuständige Träger der Renten-
              versicherung
   § 202      Irrtümliche Pflichtbeitragszahlung
   § 203      Glaubhaftmachung der Beitragszahlung

                               Vierter Titel

                               Nachzahlung

   § 204      Nachzahlung von Beiträgen bei Ausscheiden aus
              einer internationalen Organisation
   § 205      Nachzahlung bei Strafverfolgungsmaßnahmen
   § 206      Nachzahlung für Geistliche und Ordensleute

   § 207      Nachzahlung für Ausbildungszeiten

   § 208      Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer

              und mitarbeitende Familienangehörige

   § 209      Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nach-
              zahlung
                           Fünfter Titel
            Beitragserstattung und Beitragsüberwachung
   § 21 O     Beitragserstattung

   § 211      Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht
              gezahlter Beiträge
   § 212      Beitragsüberwachung

                            Dritter Abschnitt
                     Beteiligung des Bundes,
               Finanzbeziehungen und Erstattungen

                          Erster Unterabschnitt

                         Beteiligung des Bundes

   § 213      Bundeszuschuß
   § 214      Liquiditätssicherung
   § 215     Beteiligung des Bundes in der knappschaftlichen
             Rentenversicherung

                         Zweiter Unterabschnitt

            Schwankungsreserve und Finanzausgleich

   § 216     Schwankungsreserve

   § 217     Anlage der Schwankungsreserve

   § 218     Finanzausgleich zwischen der Rentenversiche-

             rung der Arbeiter und der Rentenversicherung der
             Angestellten
   § 219     Finanzverbund in der Rentenversicherung der
             Arbeiter
   § 220     Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und
             Verfahren
   § 221     Ausgaben für das Anlagevermögen
   § 222     Ermächtigung

                          Dritter Unterabschnitt
                              Erstattungen
   § 223     Wanderversicherungsausgleich und Wanderungs-
             ausgleich
   § 224     entfallen
   § 225     Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
   § 226     Verordnungsermächtigung

                         Vierter Unterabschnitt
                  Abrechnung der Aufwendungen
   § 227     Abrechnung der Aufwendungen
Jahrgang 1991, Teil 1

                              Fünftes Kap~tel
                            Sonderregelungen

                              Erster Abschnitt
                      Ergänzungen für Sonderfälle

                          Erster Unterabschnitt

                                  Grundsatz
       § 228    Grundsatz

       § 228 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
       § 228 b Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

                         Zweiter Unterabschnitt

                       Versicherter Personenkreis

       § 229    Versicherungspflicht

       § 229a Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

       § 230    Versicherungsfreiheit
      § 231     Befreiung von der Versicherungspflicht
       § 231 a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitritts-
               gebiet
       § 232    Freiwillige Versicherung

      § 233     Nachversicherung
      § 233 a Nachversicherung im Beitrittsgebiet
      § 234     Höherversicherung

                          Dritter Unterabschnitt
                                 Rehabilitation
      § 235     Rehabilitation

      § 235 a Anpassung des Übergangsgeldes im Beitritts-

              gebiet
                      Vierter Unterabschnitt
                      Anspruchsvoraussetzungen
                         für einzelne Renten
      § 236     Hinzuverdienstgrenze
      § 237     Altersrente wegen Arbeitslosigkeit

      § 238     Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte

                Bergleute

      § 239     Knappschaftsausgleichsleistung

      § 240     Rente wegen Berufsunfähigkeit

      § 241     Rente wegen Erwerbsunfähigkeit

      § 242     Rente für Bergleute
      § 243    Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli
               1977 geschiedene Ehegatten
      § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
             geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
      § 244    Anrechenbare Zeiten
      § 245    Vorzeitige Wartezeiterfüllung
      § 245 a Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch auf
               Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet
      § 246    Beitragsgeminderte Zeiten
      § 247    Beitragszeiten
      § 248    Beitragszeiten im Beitrittsgebiet und im Saarland
      § 249    Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
               Kindererziehung
      § 249 a Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen
               Kindererziehung im Beitrittsgebiet
      § 250    Ersatzzeiten
      § 251    Ersatzzeiten bei Handwerkern
      § 252    Anrechnungszeiten
BGBl. 1991, Seite 1611 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1611
§ 252 a Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
§ 253    Pauschale Anrechnungszeit
§ 254    Zuordnung beitragsfreier Zeiten zur knappschaft-
         lichen Rentenversicherung

§ 254 a Ständige Arbeiten unter Tage im Beitrittsgebiet

                  Fünter Unterabschnitt

           Rentenhöhe und Rentenanpassung
§ 254 b Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
§ 254 c Anpassung der Renten
§ 254d Entgeltpunkte (Ost)

§ 255   Rentenartfaktor für Witwenrenten und Witwer-
        renten an vor dem 1 . Juli 1977 geschiedene Ehe-
        gatten
§ 255a Aktueller Rentenwert (Ost)
§ 255 b Verordnungsermächtigung
§ 256   Entgeltpunkte für Beitragszeiten

§ 256a Entgeltpunkte für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

§ 256 b Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Beitrags-
        zeiten
§ 257   Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten
§ 258   Entgeltpunkte für saarländische Beitragszeiten

§ 259   Entgeltpunkte für Beitragszeiten mit Sachbezug

§ 259 a Besonderheiten bei Rentenbeginn vor 1996

§ 259 b Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu         einem
        Zusatz- oder Sonderversorgungssystem
§ 259c Verordnungsermächtigung
§ 260   Beitragsbemessungsgrenzen
§ 261   Beitragszeiten ohne Entgeltpunkte
§ 262   Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
§ 263   Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und
        beitragsgeminderte Zeiten
§ 263 a Gesamtleistungsbewertung für beitragsfreie und
        beitragsgeminderte Zeiten mit Entgeltpunkten
        (Ost)
§ 264   Zuschläge    oder   Abschläge bei   Versorgungs-
        ausgleich
§ 264 a Zuschläge oder Abschläge bei        Versorgungs-
        ausgleich im Beitrittsgebiet
§ 264b Zuschlag bei Waisenrenten

§ 265   Knappschaftliche Besonderheiten

§ 265a Knappschaftliche Besonderheiten bei rentenrecht-
       lichen Zeiten im Beitrittsgebiet

§ 265 b Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)

        bei Hinterbliebenenrenten

§ 266   Erhöhung des Grenzbetrags

                Sechster Unterabschnitt
                 Rente und Leistungen
               aus der Unfallversicherung
§ 267   Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

                 Siebter Unterabschnitt
      Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten
    an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten
§ 268   Beginn von Witwenrenten und Witwerrenten an
        vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten

                   Achter Unterabschnitt
                        Zusatzleistungen
§ 269    Steigerungsbeträge

§ 270    Kinderzuschuß

§ 270 a Rentenauskunft

                  Neunter Unterabschnitt
          Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 271    Höhe der Rente
§ 272    Besonderheiten für berechtigte Deutsche

                  Zehnter Unterabschnitt

                         Organisation
§ 273    Zuständigkeit der Bundesknappschaft
§ 273 a Zuständigkeit in Zweifelsfällen
§ 274    Besonderheiten bei der Durchführung der Ver-
         sicherung und bei den Leistungen

§ 274 a Zuständigkeit für selbständig Tätige im Beitritts-
        gebiet

                   Elfter Unterabschnitt
                         Finanzierung

                          Erster Titel

                          Sozialbeirat

§ 275    Sozialbeirat

                         zweiter Titel
                           Beiträge
§ 275 a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet
§ 275 b Verordnungsermächtigung
§ 276    Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter
§ 277    Beitragsrecht bei Nachversicherung
§ 277 a Durchführung der Nachversicherung im Beitritts-
        gebiet
§ 278   Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
        versicherung
§ 278 a Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die Nach-
        versicherung im Beitrittsgebiet
§ 279    Beitragspflichtige Einnahmen bei Hebammen und
         Handwerkern
§ 279 a Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehe-
        gatten im Beitrittsgebiet

§ 279b Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
       sicherte

§ 279c Beitragstragung im Beitrittsgebiet

§ 279 d Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

§ 280    Beiträge zur Höherversicherung

§ 281    Nachversicherung
§ 281 a Zahlung von Beiträgen im Rahmen des Versor-
        gungsausgleichs im Beitrittsgebiet
§ 281 b Verordnungsermächtigung

                          Dritter Titel
                           Verfahren
§ 281 c Meldepflichten im Beitrittsgebiet
§ 282    Nachzahlung bei Heiratserstattung
§ 283   Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Be-
        amtinnen
BGBl. 1991, Seite 1612 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1612
1612                                        Bundesgesetzblatt,

   § 284      Nachzahlung für Vertriebene, Flüchtlinge und
              Evakuierte

   § 284 a Nachzahlung bei anzurechnenden Kindererziehungs-

           zeiten

   § 284 b Nachzahlung für Mitglieder geistlicher Genossen-
           schaften im Beitrittsgebiet

   § 285     Nachzahlung bei Nachversicherung

   § 286     Versicherungskarten
   § 286 a Glaubhaftmachung der Beitragszahlung und Auf-
             teilung von Beiträgen

   § 286b Glaubhaftmachung der Beitragszahlung im Bei-
          trittsgebiet

   § 286c Vermutung der Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

   § 286 d Beitragserstattung
   § 286e Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung

                            Vierter Titel
                      Berechnungsgrundlagen

   § 287     Berechnungsgrundlagen für Beitragssatz, Bei-
             tragsbemessungsgrenze und Bundeszuschuß
   § 287 a Berechnungsgrundlage für die Beitragsbemes-
           sungsgrenzen im Beitrittsgebiet
   § 287 b Berechnung der Ausgaben für Rehabilitation, Ver-
           waltung und Verfahren

   § 287 c Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet

   § 287 d Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet und Erstattungen
   § 287 e Veränderung des Bundeszuschusses im Beitritts-
             gebiet
   § 287f    Getrennte Abrechnung
   § 288     Verordnungsermächtigung

                           Fünfter Titel
                           Erstattungen
   § 289     Wanderversicherungsausgleich

   § 289 a Besonderheiten beim Wanderversicherungsaus-
             gleich
   § 290     Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
   § 290a Erstattung durch den Träger der Versorgungslast
          im Beitrittsgebiet
   § 291     Erstattung für Kinderzuschüsse

   § 291 a Erstattung von Invalidenrenten und Aufwendungen
           für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit

   § 292     Verordnungsermächtigung

   § 292a Verordnungsermächtigung für das Beitrittsgebiet

                          Sechster Titel

            Vermögensanlagen der Bundesknappschaft

   § 293     Vermögensanlagen der Bundesknappschaft

                      Zwölfter Unterabschnitt
                Leistungen für Kindererziehung
            an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921

   § 294     Anspruchsvoraussetzungen

   § 294 a Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

   § 295     Höhe der Leistung

   § 295 a Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
   § 296     Beginn und Ende
Jahrgang 1991, Teil 1

       § 296a Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet

       § 297   Zuständigkeit

       § 298   Durchführung

       § 299   Anrechnungsfreiheit

                             zweiter Abschnitt

                            Ausnahmen
                  von der Anwendung neuen Rechts

                           Erster Unterabschnitt
                                Grundsatz

       § 300   Grundsatz

                          zweiter Unterabschnitt
                     Leistungen zur Rehabilitation
      § 301    Leistungen zur Rehabilitation

                           Dritter Unterabschnitt
                      Anspruchsvoraussetzungen
                         für einzelne Renten

      § 302    Anspruch auf Regelaltersrente in Sonderfällen
      § 302 a Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und
              Bergmannsvollrenten
      § 303    Witwerrente

      § 304    Waisenrente

      § 305    Wartezeit

                           Vierter Unterabschnitt
                               Rentenhöhe
      § 306    Grundsatz
      § 307    Umwertung in persönliche Entgeltpunkte
      § 307 a Persönliche Entgeltpunkte aus Bestandsrenten
               des Beitrittsgebiets
      § 307 b Bestandsrenten aus überführten Renten des Bei-
              trittsgebiets

      § 308    Umstellungsrenten
      § 309    Aktueller Rentenwert für 1992
      § 310    Verordnungsermächtigung
      § 310a Verordnungsermächtigung

                         Fünfter Unterabschnitt

                    Zusammentreffen von Renten
                        und von Einkommen

      § 311    Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

      § 312    Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor
               dem 1. Januar 1979

      § 313    Rente wegen Berufsunfähigkeit oder für Bergleute
               und Arbeitslosengeld

      § 314    Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes

      § 314 a Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes
               aus dem Beitrittsgebiet

                         Sechster Unterabschnitt

                             Zusatzleistungen

      § 315    Zuschuß zur Krankenversicherung

      § 315 a Auffüllbetrag

      § 315b Renten aus freiwilligen ·Beiträgen des Beitritts-
               gebiets
      § 316    Unterbringung von Rentenberechtigten
BGBl. 1991, Seite 1613 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1613
                   Siebter Unterabschnitt
           Leistungen an Berechtigte im Ausland
§ 317     Grundsatz
§ 318     Ermessensleistungen an besondere Personen-
          gruppen
§ 319     Zusatzleistungen

                   Achter Unterabschnitt

         Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
         nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets

§ 319 a Rentenzuschlag bei Rentenbeginn in den Jahren
        1992 und 1993

                       Sechstes Kapitel
                      Bußgeldvorschriften
§ 320     Bußgeldvorschriften

Anlagen
Anlage    1    Durchschnittsentgelt in DM/RM

Anlage    2    Jährliche   Beitragsbemessungsgrenzen         in
               DM/RM

Anlage    2a   Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen des
               Beitrittsgebiets in DM

Anlage    3    Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Bei-
               trags- oder Gehaltsklassen

Anlage    4    Beitragsbemessungsgrundlage für Beitrags-
               klassen

Anlage    5    Entgeltpunkte für Berliner Beiträge

Anlage    6    Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-
               sungsgrundlagen von Franken in Deutsche
               Mark
Anlage    7    Entgeltpunkte für saarländische Beiträge

Anlage    8    Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen und
               Beitragsbemessungsgrundlagen in AM/DM
               für Sachbezugszeiten, in denen der Versi-

               cherte nicht Lehrling oder Anlernling war

Anlage    9    Hauerarbeiten

Anlage 1O      Werte zur Umrechnung der Beitragsbemes-

               sungsgrundlagen des Beitrittsgebiets

Anlage 11      Verdienst für freiwillige Beiträge im Beitritts-
               gebiet

Anlage 12      Gesamtdurchschnittseinkommen zur Umwer-
               tung der anpassungsfähigen Bestandsrenten
               des Beitrittsgebiets

Anlage 13      Definition der Qualifikationsgruppen

Anlage 14      Bereich

Anlage 15      Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte Bei-
               tragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

Anlage 16      Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
               Beitragszeiten ohne freiwillige Zusatzrenten-
               versicherung

Anlage 17      Faktoren für die pauschalierte Ermittlung
               persönlicher Entgeltpunkte aus überführten
               Bestandsrenten des Beitrittsgebiets (§ 307b
               Abs. 5)"

2. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 2 wird eingefügt:
      „Trifft eine Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 3
      im Rahmen berufsfördemder Maßnahmen zur
      Rehabilitation mit einer Versicherungspflicht nach
      § 1 Satz 1 Nr. 2 zusammen, geht die Versiche-
      rungspflicht vor, nach der die höheren Beiträge zu
      zahlen sind."

  b) In Satz 3 werden die Worte „außerhalb des

     Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
     Worte „im Ausland" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
          des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
          durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
      bb) Die Worte „im Geltungsbereich dieses

          Gesetzbuchs" werden durch die Worte „im
          Inland" ersetzt.

  b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „außerhalb
     des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
     durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „außerhalb des
   Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
   Worte „im Ausland" ersetzt.

5. § 14 wird wie folgt gefaßt:

                         .,§ 14
                   Ort der Leistungen
    Leistungen zur Rehabilitation werden im Inland
  erbracht. Die Träger der Rentenversicherung können
  nach gutachterlicher Äußerung des Verbandes Deut-
  scher Rentenversicherungsträger für bestimmte

  Erkrankungen mit Genehmigung der Aufsichtsbe-

  hörde Ausnahmen hiervon zulassen, wenn Leistun-
  gen im Ausland aufgrund gesicherter medizinischer
  Erkenntnisse für diese Erkrankungen einen besseren

  Rehabilitationserfolg erwarten lassen. Im Rahmen

  der Vorbereitung einer gutachterlichen Äußerung
  können Leistungen im Ausland erbracht werden,
  wenn dies erforderlich ist, um diese Äußerung zu
  ermöglichen."

6. § 21 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:

   .,(2) Für Versicherte, die im Inland nicht einkom-
  mensteuerpflichtig sind, werden für die Feststellung
  des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern
  berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland

  durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden."

7. § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

  ,,Die Zuzahlung ist für längstens 14 Tage zu erbrin-
  gen, wenn die stationäre Heilbehandlung der Kran-
  kenhausbehandlung vergleichbar ist oder sich an
  diese ergänzend anschließt."
BGBl. 1991, Seite 1614 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1614
1614                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

 8. § 56 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „im Gel-
       tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
       land" ersetzt.

    b ~ Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
         .,(3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundes-
       republik Deutschland erfolgt, wenn der erzie-
       hende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhn-
       lich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet
       der Bundesrepublik Deutschland steht gleich,
       wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem
       Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und
       während der Erziehung oder unmittelbar vor der
       Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten
       Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
       Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem
       gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten im Aus-
       land auch, wenn der Ehegatte des erziehenden
       Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder
       nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1
       und 4 genannten Personen gehörte oder von der
       Versicherungspflicht befreit war."

    c) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „im Geltungs-

       bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im

       Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

 9. § 75 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 1 Nr. 2 werden die Worte „und nicht in
       einem Verfahren, das nach § 198 zur Fristunter-
       brechung führt," gestrichen.
    b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:

       „Dies gilt nicht für
       1. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die
          erst nach Erfüllung einer Wartezeit von
          20 Jahren ein Anspruch besteht,
       2. freiwillige Beiträge nach Satz 1 Nr. 2, wenn die
          Minderung der Erwerbsfähigkeit während
          eines Beitragsverfahrens oder eines Verfah-
          rens über einen Rentenanspruch eingetreten
          ist."

10. § 90 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   „ Wird die Rente verspätet beantragt, mindert sich die
   einzubehaltende Rentenabfindung um den Betrag,
   der dem Berechtigten bei frühestmöglicher Antrag-

   stellung an Witwenrente oder Witwerrente nach dem
   vorletzten Ehegatten zugestanden hätte."

11. In § 93 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte
    ,.außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
    buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

12. In § 98 Satz 1 werden jeweils die Worte „außerhalb

   des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
   die Worte „im Ausland" ersetzt.

13. Die Überschrift nach § 109 wird wie folgt gefaßt:

                      „Fünfter Abschnitt

         Leistungen an Berechtigte im Ausland".

14. § 110 wird wie folgt gefaßt:
                           .. § 110
                         Grundsatz
      (1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im

    Ausland aufhalten, erhalten für diese Zeit Leistungen
    wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    im Inland haben .
      (2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
    im Ausland haben, erhalten diese Leistungen, soweit
    nicht die folgenden Vorschriften über Leistungen an
    Berechtigte im Ausland etwas anderes bestimmen.
      (3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur
    anzuwenden, soweit nicht nach über- oder zwischen-
    staatlichem Recht etwas anderes bestimmt ist."

15. In § 112 werden die Worte „im Geltungsbereich
    dieses Gesetzbuchs" durch die Worte „im Inland"
    ersetzt.

16. § 114 wird wie folgt gefaßt:
                         .. § 114

         Besonderheiten für berechtigte Deutsche

      (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-

    ten Deutschen werden zusätzlich ermittelt aus

    1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
    2. dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitrags-
       geminderte Zeiten und
    3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durch-
       geführten Versorgungsausgleich, soweit sie auf
       beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Ent-
       geltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ent-
       fallen.
   Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden
   dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die
   Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und
   die nach§ 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie§ 272 Abs. 2 Satz 1
   ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für
   Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten
   nach dem Fremdrentengesetz stehen.
      (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
    bei Waisenrenten von berechtigten Deutschen wird
   zusätzlich aus
    1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1
       Satz 2 ergebenden Verhältnis und

   2. Berücksichtigungszeiten im Inland

   ermittelt."

17. § 118 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die

           Worte „im Inland" ersetzt.

       bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
           des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
           durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Gel-

      tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
      Worte „im Inland" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1615 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1615
18. In § 130 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 werden die Worte
    „im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
    Worte „im Inland" ersetzt

19. In § 131 werden die Worte „bei diesem Versiche-
    rungsträger haben" durch die Worte „aufgrund einer
    in der Seefahrt ausgeübten Beschäftigung oder selb-
    ständigen Tätigkeit zurückgelegt haben" ersetzt.

20. § 135 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Worte „und der Bun-
       desbahn-Versicherungsanstalt" angefügt.
    b) Folgende Absätze werden angefügt:

         ,,(3) Für bei der Deutschen Bundesbahn oder
       einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der Bundesbahn-
       Versicherungsanstalt genannten Stelle beschäf-
       tigte Angestellte führt die Bundesbahn-Versiche-
       rungsanstalt die Versicherung für die Bundes-
       versicherungsanstalt für Angestellte durch.
          (4) Die Bundesbahn-Versicherungsanstalt ist
       für Leistungen zuständig, wenn für den Versicher-
       ten zuletzt Beiträge als Angestellter aufgrund
       einer Beschäftigung bei der Deutschen Bundes-
       bahn oder einer in § 3 Abs. 2 der Satzung der
       Bundesbahn-Versicherungsanstalt       genannten
       Stelle gezahlt worden sind und nicht die Bundes-
       knappschaft oder die Seekasse zuständig· ist."

21. In § 150 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 4 Satz 2 werden
    die Worte „außerhalb des Geltungsbereichs dieses
    Gesetzbuchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

22. In § 154 wird folgender Absatz 3 a eingefügt:
     ,,(3 a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der
    Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die
    Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne
    das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten
    im Beitrittsgebiet dar."

23. In § 156 Abs. 3 werden die Worte „westdeutsche

    Rektorenkonferenz" durch das Wort „Hochschul-
    rektorenkonferenz" ersetzt.

24. In § 163 Abs. 2 wird nach Satz 3 eingefügt:
    .,§ 1152 Abs. 6 der Reichsversicherungsordnung gilt
    entsprechend."

25. § 165 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:

       ,,2. bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,"

    b) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
       „5. bei Küstenschiffern und Küstenfischern das
           in der Unfallversicherung maßgebende bei-
           tragspflichtige Arbeitseinkommen,".

26. In § 166 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb des
    Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
    Worte „im Ausland" ersetzt.

27. In § 170 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb
    des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch
    die Worte „im Ausland" ersetzt.

28. § 172 wird wie folgt geändert:
    a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

    b) Der folgende Absatz wird angefügt:
        ,,(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1
       von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen
       die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer
       berufsständischen Versorgungseinrichtung, höch-
       stens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen
       wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Ver-
       sicherungspflicht befreit worden wären."

29. § 174 wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Worte „und Arbeits-

       einkommen" angefügt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird das Wort „Durchschnitts-
           entgelt" durch das Wort „Arbeitseinkommen"
           ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Worte „außerhalb
           des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
           durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

30. In § 177 Abs. 1 werden die Worte „im Geltungs-
    bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte .,im
    Inland" ersetzt.

31. § 178 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden die Worte „Bundesminister
       für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheft"
       durch die Worte „Bundesminister für Frauen und
       Jugend" ersetzt.
    b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Ausland" ersetzt.

32. In § 179 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „außerhalb
    des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch

    die Worte „im Ausland" ersetzt.

33. § 181 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
       Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
       Worte „im Ausland" ersetzt.
    b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
       „Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für die
       dem Grundwehrdienst entsprechenden Dienstzei-
       ten von Zeit- oder Berufssoldaten ist der Betrag,

       der für die Berechnung der Beiträge für Grund-
       wehrdienstleistende in dem jeweiligen Zeitraum
       maßgebend war."

34. § 187 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden die Worte „im Gel-
           tungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die
           Worte „im Inland" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
           des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
           durch die Worte „im Ausland" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1616 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1616
1616                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    b) Dem Satz 1 wird angefügt:

       „Hat das Familiengericht das Verfahren über den

       Versorgungsausgleich ausgesetzt, tritt für die Bei-

       tragshöhe an die Stelle des Zeitpunkts des Endes

       der Ehezeit der Zeitpunkt der Wiederaufnahme

       des Verfahrens über den Versorgungsausgleich."

35. In § 191 Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „außerhalb

    des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch

    die Worte „im Ausland" ersetzt.

36. Dem § 200 wird angefügt:
    „Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend
    von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maß-
    gebend war, für den der Beitrag gezahlt wird."

37. § 206 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(1) Geistliche und sonstige Beschäftigte der als

       öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannten

       Religionsgesellschaften, Mitglieder geistlicher

       Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige

       vergleichbarer karitativer Gemeinschaften, die als

       Vertriebene anerkannt sind und vor ihrer Vertrei-
       bung eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne
       des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 ausge-
       übt haben, können, sofern sie eine gleichartige
       Beschäftigung oder Tätigkeit im Inland nicht
       wieder aufgenommen haben, auf Antrag für die
       Zeiten der Versicherungsfreiheit, längstens
       jedoch bis zum 1 . Januar 1943 zurück, freiwillige
       Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht
       bereits mit Beiträgen belegt sind."
    b) In Absatz 3 werden die Worte „im Geltungs-

       bereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte
       ,,im Inland" ersetzt.

38. § 21 0 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Nr. 3 werden nach den Worten
       „Waisen, wenn" die Worte „wegen nicht erfüllter

       allgemeiner Wartezeit" eingefügt.

    b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
       ,,Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet,
       wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990
       gezahlt worden sind."

    c) In Absatz 5 werden die Worte „ Versicherten, die
       eine Sach- oder Geldleistung aus der Versiche-
       rung in Anspruch genommen haben," durch die
       Worte „Haben Versicherte eine Sach- oder Geld-
       leistung aus der Versicherung in Anspruch
       genommen," ersetzt.

    d) In Absatz 6 Satz 3 werden nach dem Wort
       ,,Erstattung" die Worte „nach Absatz 1" eingefügt.

39. § 221 wird wie folgt gefaßt:

                           ,,§ 221
            Ausgaben für das Anlagevermögen

      Für die Schaffung oder Erhaltung nicht liquider
    Teile des Anlagevermögens dürfen Mittel nur aufge-
    wendet werden, wenn dies erforderlich ist, um die
    ordnungsgemäße und wirtschaftliche Aufgabenerfül-

    lung der Träger der Rentenversicherung zu ermög-
    lichen oder zu sichern. Mittel für die Errichtung, die

    Erweiterung und den Umbau von Gebäuden der

    Eigenbetriebe der Träger der Rentenversicherung

    dürfen nur unter der zusätzlichen Voraussetzung auf-

    gewendet werden, daß diese Vorhaben auch unter

    Berücksichtigung des Gesamtbedarfs aller Träger
    der Rentenversicherung erforderlich sind. Die Träger

    stellen gemeinsam im Verband Deutscher Renten-

    versicherungsträger sicher, daß die Notwendigkeit

    von Bauvorhaben nach Satz 2 nach einheitlichen
    Grundsätzen beurteilt wird."

40. § 222 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 222
                       Ermächtigung
      (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
    nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
    Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-

    nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere

    über den Umfang der gemäß § 221 Satz 1 zur

    Verfügung stehenden Mittel zu bestimmen. Dabei

    kann auch die Zulässigkeit entsprechender Aus-

    gaben zeitlich begrenzt werden.

     (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungs-
   vorschrift mit Zustimmung des Bundesrates den
   Umfang des Verwaltungsvermögens abzugrenzen."

41. § 223 wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift „Wanderversicherungsausgleich"
       wird um die Worte „und Wanderungsausgleich"
       ergänzt.

    b) Absatz 3 wird wie folgt ergänzt:

       Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
       „Eine pauschale Erstattung kann vorgesehen
       werden."
    c) Folgender Absatz wird angefügt:

         ,,(6) Die Träger der Rentenversicherung der

       Arbeiter und der Angestellten zahlen der Bundes-
       knappschaft einen Wanderungsausgleich. Der
       auf die Träger der Rentenversicherung der Arbei-
       ter und der Angestellten entfallende ·Anteil am
       Wanderungsausgleich bestimmt sich nach dem
       Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen. Für die Be-
       rechnung des Wanderungsausgleichs werden
       miteinander vervielfältigt:

       1 . die Differenz zwischen der durchschnittlichen
          Zahl der knappschaftlich Versicherten in dem
          Jahr, für das der Wanderungsausgleich ge-
          zahlt wird, und der Zahl der am 1. Januar 1991
          in der knappschaftlichen Rentenversicherung
          Versicherten,
       2. das Durchschnittsentgelt des Jahres, für das

          der Wanderungsausgleich gezahlt wird, wobei
          für das Beitrittsgebiet das Durchschnittsentgelt
          durch den Faktor der Anlage 10 für dieses
          Jahr geteilt wird,

       3. der Beitragssatz in der Rentenversicherung
          der Arbeiter und der Angestellten des Jahres,
          für das der Wanderungsausgleich gezahlt wird.
BGBl. 1991, Seite 1617 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1617
       Als Versicherte der knappschaftlichen Renten-
       versicherung gelten auch sonstige Versicherte
       (§ 166). Der Betrag des Wanderungsausgleichs
       ist mit einem Faktor zu bereinigen.der die länger-
       fristigen Veränderungen der Rentnerzahl und
       des Rentenvolumens in der knappschaftlichen
       Rentenversicherung berücksichtigt."

42. § 224 wird gestrichen.

43. § 226 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 226
                 Verordnungsermächtigung
     (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   das Nähere über die Berechnung und Durchführung
   der Erstattung von Aufwendungen durch den Träger

   der Versorgungslast zu bestimmen.

     (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

   wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

   minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit

   Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die

   Erstattung gemäß § 223 Abs. 3 zu bestimmen.

     (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
   nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
   Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
   nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
   zur Ermittlung des Wanderungsausgleichs nach
   § 223 Absatz 6 zu bestimmen."

44. In § 228 werden die Worte „nicht mehr eintreten
    können" durch die Worte „nicht mehr oder nur noch
    übergangsweise eintreten können" ersetzt.

45. Nach § 228 wird eingefügt:

                          ,,§ 228a
          Besonderheiten für das Beitrittsgebiet
     (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Arbeits-
   entgelten, Arbeitseinkommen oder Beitragsbemes-
   sungsgrundlagen

   1. an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-
      größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),

   2. an die Beitragsbemessungsgrenze anknüpfen, ist
      die Beitragsbemessungsgrenze für das Beitritts-
      gebiet (Beitragsbemessungsgrenze [Ost], An-
      lage 2a)
   maßgebend, wenn die Einnahmen aus einer
   Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt
   werden. Satz 1 gilt für die Ermittlung der Beitrags-
   bemessungsgrundlagen bei sonstigen Versicherten
   entsprechend. Bei der Beurteilung der Erwerbsfähig-
   keit nach § 44 Abs. 2 ist die Bezugsgröße (Ost)
   maßgebend, wenn der Versicherte seinen gewöhn-
   lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hat.
     (2) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Hinzu-
   verdienstgrenzen für Renten

   1 . an die Bezugsgröße anknüpfen, ist die Bezugs-
       größe für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ostl),

   2. an den aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der
      aktuelle Rentenwert (Ost)

    maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeits-
    einkommen aus der Beschäftigung oder Tätigkeit im
    Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird in einem Kalender-
    monat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen auch
    im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
    Beitrittsgebiet erzielt, ist bei der Hinzuverdienst-
    grenze die Bezugsgröße und der aktuelle Rentenwert
    maßgebend.
      (3) Soweit Vorschriften dieses Buches bei Einkom-
    mensanrechnung auf Renten wegen Todes an den
    aktuellen Rentenwert anknüpfen, ist der aktuelle
    Rentenwert (Ost) maßgebend, wenn der Berechtigte
    seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
    hat."

46. Nach § 228 a wird eingefügt:
                          ,,§ 228b

       Maßgebende Werte in der Anpassungsphase

      Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-

   hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

   sind, soweit Vorschriften dieses Buches auf die Ver-

   änderung der Bruttolohn- und-gehaltsumme je durch-

   schnittlich beschäftigten Arbeitnehmer oder auf das

   Durchschnittsentgelt abstellen, die für das Bundes-
   gebiet ohne das Beitrittsgebiet ermittelten Werte
   maßgebend, sofern nicht in den nachstehenden Vor-
   schriften etwas anderes bestimmt ist."

47. Nach § 229 wird eingefügt:

                          ,,§ 229a
           Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
       (1) Personen, die am 31. Dezember 1991 im Bei-
   trittsgebiet versicherungspflichtig waren und nicht
   nach§§ 1 bis 3 versicherungspflichtig sind, bleiben in
   der jeweiligen Tätigkeit oder für die Zeit des jeweili-
   gen Leistungsbezugs versicherungspflichtig. Selb-
   ständig Tätige und mitarbeitende Familienangehö-
   rige können jedoch bis zum 31. Dezember 1994 be-
   antragen, daß die Versicherungspflicht nach Satz 1
   endet. Das Ende der Versicherungspflicht tritt vom
   1. Januar 1992 an ein, wenn der Antrag bis zum
   30. Juni 1992 gestellt wird, sonst vom Eingang des
   Antrags an.

      (2) Im Beitrittsgebiet selbständig tätige Landwirte,
   die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des
   Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der
   Landwirte erfüllen und in der Krankenversicherung
   der Landwirte als Unternehmer versichert sind, sind
   versicherungspflichtig. Sie werden auf Antrag von
   der Versicherungspflicht befreit, wenn sie Beiträge
   zur Altershilfe für Landwirte zahlen; Absatz 1 Satz 2
   findet keine Anwendung. Die Befreiung wirkt vom
   Eingang des Antrags an. Sie ist auf die selbständige
   Tätigkeit als Landwirt beschränkt."

48. Nach § 231 wird eingefügt:
                          ,,§ 231 a

          Befreiung von der Versicherungspflicht
                     im Beitrittsgebiet

     Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im
   Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertra-
   ges von der Versicherungspflicht befreit waren, blei-
BGBl. 1991, Seite 1618 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1618
1618                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    ben in jeder Beschäftigung oder Tätigkeit von der
    Versicherungspflicht befreit. Sie können jedoch bis
    zum 31 . Dezember 1994 erklären, daß die Befreiung
    von der Versicherungspflicht enden soll. Die Befrei-
    ung endet vom Eingang des Antrags an."

49. In § 232 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte
    .,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
    buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.

50. In § 233 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   .,Wehrpflichtige, die während ihres Grundwehrdien-

   stes vom 1. März 1957 bis zum 30. April 1961 nicht

   versicherungspflichtig waren, werden für die Zeit des
   Dienstes nachversichert, auch wenn die Vorausset-
   zungen des Satzes 1 nicht vorliegen."

51. Nach § 233 wird eingefügt:
                        ,,§ 233a

            Nachversicherung im Beitrittsgebiet

      (1) Personen, die vor dem 1. Januar 1992 aus

   einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeschieden

   sind, in der sie nach dem jeweils geltenden, dem
   § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 230 Abs. 1

   Nr. 3 sinngemäß entsprechenden Recht nicht ver-
   sicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der
   Versicherungspflicht befreit waren, werden nach-
   versichert, wenn sie

   1 . ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versor-
       gung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind
       und
   2. einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften
      dieses Buches zu berechnende Rente haben
      oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
      würden (§ 307 a Abs. 9 bis 11, § 307 b Abs. 1);

   Zeiten einer Beschäftigung außerhalb des kirchlichen
   Dienstes vor dem 9. Mai 1945 werden jedoch nur
   berücksichtigt, soweit sie auch bei einer nach den
   Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten Rente
   berücksichtigt würden. Der Nachversicherung wer-
   den die bisherigen Vorschriften, die im Gebiet der
   Bundesrepublik Deutschland außerhalb des Beitritts-
   gebiets anzuwenden sind oder anzuwenden waren,
   fiktiv zugrunde gelegt; Regelungen, nach denen eine
   Nachversicherung nur erfolgt, wenn sie innerhalb
   einer bestimmten Frist oder bis zu einem bestimmten
   Zeitpunkt beantragt worden ist, finden keine Anwen-
   dung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Personen, die
   ihren Anspruch auf Versorgung vor dem 1. Januar
   1992 verloren haben, entsprechend. Für Personen,
   die aus einer Beschäftigung mit Anwartschaft auf

   Versorgung nach kirchenrechtlichen Regelungen

   oder mit Anwartschaft auf die in der Gemeinschaft

   übliche Versorgung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1

   Nr. 3 ausgeschieden sind, erfolgt eine Nachversiche-

   rung nach Satz 1 oder 2 nur, wenn sie bis zum

   31. Dezember 1994 beantragt wird.
     (2) Personen, die nach dem 31. Dezember 1991
   aus einer Beschäftigung im Beitrittsgebiet aus-
   geschieden sind, in der sie nach § 5 Abs. 1 versiche-
   rungsfrei waren, werden nach den vom 1. Januar
   1992 an geltenden Vorschriften auch für Zeiten vor-
   her nachversichert, in denen sie nach dieser Vor-
   schrift oder dem jeweils geltenden, dieser Vorschrift

    sinngemäß entsprechenden Recht nicht versiche-
    rungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Ver-
    sicherungspflicht befreit waren, wenn sie einen
    Anspruch auf eine nach den Vorschriften dieses
    Buches zu berechnende Rente haben oder aufgrund
    der Nachversicherung erwerben würden. Dies gilt
    für Personen, die ihren Anspruch auf Versorgung
    nach dem 31. Dezember 1991 verloren haben, ent-
    sprechend.
       (3) Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und andere
    Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im Beitritts-
    gebiet, für die aufgrund von Vereinbarungen zwi-

    schen den Religionsgesellschaften und der Deut-

    schen Demokratischen Republik Beiträge zur Sozial-

    versicherung für Zeiten im Dienst der Religions-
    gesellschaften nachgezahlt wurden, gelten für die
    Zeiträume, für die Beiträge nachgezahlt worden
    sind, als nachversichert, wenn sie einen Anspruch
    auf eine nach den Vorschriften dieses Buches zu be-
    rechnende Rente haben oder aufgrund der Nach-
    versicherung erwerben würden.

      (4) Diakonissen, für die aufgrund von Vereinbarun-

   gen zwischen dem Bund der Evangelischen Kirchen

   im Beitrittsgebiet und der Deutschen Demokrati-

   schen Republik Zeiten einer Tätigkeit in den Evange-
   lischen Diakonissenmutterhäusern und Diakonie-

   werken vor dem 1. Januar 1985 im Beitrittsgebiet bei
   der Gewährung und Berechnung von Renten aus der
   Sozialversicherung zu berücksichtigen waren, wer-
   den für diese Zeiträume nachversichert, wenn sie
   einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften die-
   ses Buches zu berechnende Rente haben oder auf-
   grund der Nachversicherung erwerben würden. Dies
   gilt entsprechend für Mitglieder geistlicher Genos-
   senschaften, die vor dem 1. Januar 1985 im Beitritts-
   gebiet eine vergleichbare Tätigkeit ausgeübt haben.
   Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1984 aus
   der Gemeinschaft ausgeschieden sind, geht die
   Nachversicherung nach Satz 1 oder 2 für Zeiträume
   vor dem 1. Januar 1985 der Nachversicherung nach
   Absatz 1 oder 2 vor.

      (5) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zeiten,
   für die Ansprüche oder Anwartschaften aus einem
   Sonderversorgungssystem des Beitrittsgebiets im
   Sinne des Artikel 3 § 1 Abs. 3 des Renten-Überlei-
   tungsgesetzes erworben worden sind."

52. Nach § 235 wird eingefügt:

                       ,,§ 235a
            Anpassung des Übergangsgeldes
                   im Beitrittsgebiet

      Ist Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld

   ein im Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder

   Arbeitseinkommen, erhöht sich das Übergangsgeld

   nach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in

   den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie

   die Renten im Beitrittsgebiet."

53. In § 236 wird nach Absatz 2 eingefügt:
    ,,(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
   auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des
   65. Lebensjahres nach den bis dahin im Beitritts-
   gebiet geltenden Vorschriften, besteht eine Hinzu-
   verdienstgrenze nicht."
BGBl. 1991, Seite 1619 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1619
54. § 239 wird wie folgt geändert:
    a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

       „Dem Bezug von Anpassungsgeld für entlassene
       Arbeitnehmer des Bergbaus nach Nummer 2
       steht der Bezug der Bergmannsvollrente für läng-
       stens fünf Jahre gleich."
    b) Dem Absatz 3 wird angefügt:
       „Für den Hinzuverdienst gilt § 34 Abs. 3 Nr. 1
       entsprechend."

55. § 240 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 3 werden die Worte „nach Nummer 4

       oder 5" durch die Worte „nach Nummer 4, 5 oder
       6" ersetzt.

    b) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „oder"

       gestrichen.

    c) Der Nummer 5 wird das Wort „oder" angefügt.
    d) Nach Nummer 5 wird eingefügt:

       ,,6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Bei-
            trittsgebiet vor dem 1. Januar 1992".

56. Nach § 243 wird eingefügt:
                       ,,§ 243a
       Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977
        geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
      Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschie-
    denen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitritts-
    gebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. In
    diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente
    bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch,
    wenn die Ehe vor dem 1. Juli 1977 geschieden ist."

57. Nach § 245 wird eingefügt:

                          ,,§ 245a

         Wartezeiterfüllung bei früherem Anspruch
         auf Hinterbliebenenrente im Beitrittsgebiet

      Die allgemeine Wartezeit gilt für einen Anspruch
    auf Hinterbliebenenrente als erfüllt, wenn der
    Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
    Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-
    schriften des Beitrittsgebiets gehabt hat."

58. § 248 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 248
                        Beitragszeiten
             im Beitrittsgebiet und im Saarland
        (1) Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, in denen

    Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht nach dem
    8. Mai 1945 mehr als drei Tage Wehrdienst im Bei-
    trittsgebiet geleistet haben.

       (2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der
    allgemeinen Wartezeit erwerbsunfähig waren und
    seitdem ununterbrochen erwerbsunfähig sind, gelten
    Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitritts-
    gebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und
    nach Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in der Zeit vom
    1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflicht-
    beitragszeiten.

        (3) Den Beitragszeiten nach Bundesrecht stehen
    Zeiten nach dem 8. Mai 1945 gleich, für die Beiträge
    zu einem System der gesetzlichen Rentenversiche-
    rung nach vor dem Inkrafttreten von Bundesrecht
    geltenden Rechtsvorschriften gezahlt worden sind;
    dies gilt entsprechend für Beitragszeiten im Saarland
    bis zum 31. Dezember 1956. Beitragszeiten im Bei-
    trittsgebiet sind nicht
    1. Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschulausbi1
       dung,
    2. Zeiten, in denen wegen des Bezugs einer Rente
       oder einer Versorgung nach den Vorschriften des
       Beitrittsgebiets Versicherungs- oder Beitrags-

       freiheit bestanden hat,

    3. Zeiten der freiwilligen Versicherung vor dem
       1. Januar 1991 nach der Verordnung über die

       freiwillige und zusätzliche Versicherung in der

       Sozialversicherung vom 28. Januar 1947, in
       denen Beiträge nicht mindestens in der in Anlage 11
       genannten Höhe gezahlt worden sind.

      (4) Die Beitragszeiten werden abweichend von den
   Vorschriften des Dritten Kapitels der knappschafL-
   lichen Rentenversicherung zugeordnet, wenn für die
   versicherte Beschäftigung Beiträge nach einem Bei-
   tragssatz für bergbaulich Versicherte gezahlt worden
   sind. Zeiten der Versicherungspflicht von selbständig
   Tätigen im Beitrittsgebiet werden
    1. der Rentenversicherung der Arbeiter, wenn die
       Versicherten eine Tätigkeit überwiegend körper-
       licher Art ausgeübt haben,
   2. der Rentenversicherung der Angestellten, wenn
      die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend gei-
      stiger Art ausgeübt haben,

   zugeordnet."

59. § 249 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

       „Bei der Anrechnung einer Kindererziehungszeit
       steht der Erziehung im Inland die Erziehung im
       jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
       rungsgesetze gleich."

   b) In Absatz 6 werden die Jahreszahl „ 1993" jeweils
      durch die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl
      ,,1994" durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.
   c) In Absatz 7 werden die Jahreszahl „ 1993" durch
      die Jahreszahl „ 1994" und die Jahreszahl „ 1994"
      jeweils durch die Jahreszahl „1995" ersetzt.

60. Nach § 249 wird eingefügt:

                         ,,§ 249a

        Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten
         wegen Kindererziehung im Beitrittsgebiet
      (1) Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-

   lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von
   der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausge-
   schlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren
   sind.
     (2) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind
   vor dem 1. Januar 1992 in dessen erstem Lebens-
   jahr gemeinsam erzogen, so können sie bis zum
BGBl. 1991, Seite 1620 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1620
1620                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    31. Dezember 1994 übereinstimmend erklären, daß
    der Vater das Kind überwiegend erzogen hat; die

    Kindererziehungszeit wird dann insgesamt dem Vater
    zugeordnet. Ist ein Elternteil bis zum 31. Dezember
    1994 gestorben, kann der überlebende Elternteil die
    Erklärung bis zum 31. März 1995 allein abgeben. Die
    Erklärung ist nicht zulässig, wenn für die Mutter ein

    Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Bei-
    trittsgebiets berechnete Altersrente oder Invaliden-
    rente besteht oder aus deren Versicherung ein
    Anspruch auf Hinterbliebenenrente besteht oder
    bestanden hat.

      (3) Haben die Eltern im Beitrittsgebiet ihr Kind vor
    dem 1. Januar 1992 für einen Zeitraum, für den eine

    Kindererziehungszeit nicht anzurechnen ist, gemein-
    sam erzogen, können sie bis zum 31. Dezember
    1994 durch übereinstimmende Erklärung bestimmen,
    daß die Berücksichtigungszeit wegen Kindererzie-
    hung dem Vater zuzuordnen ist; die Zuordnung kann
    auf einen Teil der Berücksichtigungszeit beschränkt
    werden. Absatz 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
    anzuwenden."

61. § 250 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Worte „außerhalb
           des Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs"
           durch die Worte „außerhalb des Gebietes der

           Bundesrepublik Deutschland" und die Worte

           ,,im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs"

           durch die Worte „im Gebiet der Bundesrepu-

           blik Deutschland" ersetzt.
       bb) In Nummer 3 werden die Worte „das Gebiet
           der Deutschen Demokratischen Republik oder
           Berlin (Ost)" durch die Worte „das Beitritts-
           gebiet" ersetzt.

       cc) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:

           „5.   in Gewahrsam genommen worden sind
                 oder im Anschluß daran wegen Krank-
                 heit arbeitsunfähig oder unverschuldet
                 arbeitslos gewesen sind, wenn sie zum
                 Personenkreis des § 1 des Häftlings-
                 hilfegesetzes gehören oder nur deshalb
                 nicht gehören, weil sie vor dem 3. Okto-
                 ber 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
                 im Beitrittsgebiet genommen haben,
                 oder".

       dd) Nach Nummer 5 wird eingefügt:

           „5 a. im Beitrittsgebiet in der Zeit vom 8. Mai
                 1945 bis zum 30. Juni 1990 einen Frei-
                 heitsentzug erlitten haben, soweit eine

                 auf Rehabilitierung oder Kassation
                 erkennende Entscheidung ergangen
                 ist, oder im Anschluß an solche Zeiten

                 wegen Krankheit arbeitsunfähig oder
                 unverschuldet arbeitslos gewesen sind,".
   b) In Absatz 2 werden die Worte „außerhalb des
      Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
      Worte „außerhalb des Gebietes der Bundesrepu-
      blik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.

62. Nach § 252 wird eingefügt:

                       ,,§ 252a

           Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet
      (1) Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet sind auch
    Zeiten nach dem 8. Mai 1945, in denen Versicherte

    1. wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft wäh-
       rend der jeweiligen Schutzfristen eine versicherte
       Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit unter-
       brochen und nicht ausgeübt haben,

    2. vor dem 1. Januar 1992
       a) Lohnersatzleistungen nach dem Recht der
          Arbeitsförderung,

       b) Vorruhestandsgeld oder

       c) Unterstützung während der Zeit der Arbeits-
          vermittlung
       bezogen haben,
    3. vor dem 1. März 1990 arbeitslos waren oder

    4. vor dem vollendeten 55. Lebensjahr Invalidenrente,
       Bergmannsinvalidenrente, Versorgung wegen
       voller Berufsunfähigkeit oder Teilberufsunfähig-
       keit, Unfallrente aufgrund eines Körperschadens
       von 66% vom Hundert oder Kriegsbeschädigten-
       rente aus dem Beitrittsgebiet bezogen haben.

    Für Zeiten nach den Nummern 2 und 3 gelten die
    Vorschriften über Anrechnungszeiten wegen Arbeits-
    losigkeit.

      (2) Lassen sich im Ausweis für Arbeit und Sozial-

   versicherung als Arbeitsausfalltage eingetragene

   Anrechnungszeiten im Beitrittsgebiet zeitlich nicht

   zuordnen, zählen je 30 solcher Tage in einem
   Kalenderjahr als ein Kalendermonat mit beitrags-
   freien Anrechnungszeiten wegen Krankheit, ein
   verbleibender Rest als ein weiterer Kalendermonat
   solcher Anrechnungszeiten."

63. In§ 253 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „spätestens

    vom Kalendermonat der Vollendung des 16. Lebens-
    jahres des Versicherten" durch die Worte „späte-
    stens vom Kalendermonat, in den der Tag nach der
    Vollendung des 16. Lebensjahres des Versicherten
    fällt" ersetzt.

64. Nach § 254 w.ird eingefügt:

                         ,,§ 254a
               Ständige Arbeiten unter Tage
                     im Beitrittsgebiet

     Im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 überwie-
   gend unter Tage ausgeübte Tätigkeiten sind ständige
   Arbeiten unter Tage."

65. Die Überschrift vor§ 255 wird durch folgenden Text
    ersetzt:
                  „Fünfter Unterabschnitt

             Rentenhöhe und Rentenanpassung

                         § 254b
        Rentenformel für Monatsbetrag der Rente
     (1) Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommens-
   verhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
   land werden persönliche Entgeltpunkte (Ost) und ein
BGBl. 1991, Seite 1621 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1621
    aktueller Rentenwert (Ost) für die Ermittlung des
    Monatsbetrags der Rente aus Zeiten außerhalb der
    Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet

    gebildet, die an die Stelle der persönlichen Entgelt-

    punkte und des aktuellen Rentenwerts treten.

      (2) liegen der Rente auch persönliche Entgelt-
    punkte zugrunde, die mit dem aktuellen Rentenwert
    zu vervielfältigen sind, sind Monatsteilbeträge zu
    ermitteln, deren Summe den Monatsbetrag der
    Rente ergibt."

66. Nach § 254 b wird eingefügt:

                            ,,§ 254c

                  Anpassung der Renten

     Renten, denen ein aktueller Rentenwert (Ost)

   zugrunde liegt, werden angepaßt, indem der bis-

   herige aktuelle Rentenwert (Ost) durch den neuen

   aktuellen Rentenwert (Ost) ersetzt wird."

67. Nach § 254c wird eingefügt:

                            ,,§ 254d
                    Entgeltpunkte (Ost)

      (1) An die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte
   treten Entgeltpunkte (Ost) für
   1. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder
      selbständige Tätigkeit,

   2. Pflichtbeitragszeiten aufgrund gesetzlicher Wehr-

      pflicht oder Bezugs von Sozialleistungen,
   3. Zeiten der Erziehung eines Kindes,

   4. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen vor dem 1. Januar
      1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des
      Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-
      fähigkeit (§ 279 b) bei gewöhnlichem Aufenthalt

   im Beitrittsgebiet und
   5. Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder
      selbständige Tätigkeit,

   6. Zeiten der Erziehung eines Kindes,
   7. Zeiten mit freiwilligen Beiträgen bei gewöhn-
      lichem Aufenthalt
   im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversiche-
   rungsgesetze außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
   land (Reichsgebiets-Beitragszeiten).
     (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Zeiten vor
   dem 19. Mai 1990
   1. von Versicherten, die ihren gewöhnlichen Aufent-
      halt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
      sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

      a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
         ohne das Beitrittsgebiet hatten, solange sie
         sich im Inland gewöhnlich aufhalten, oder
      b) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn
         des Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen
         Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
         Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten,
   2. mit Beiträgen aufgrund einer Beschäftigung bei
      einem Unternehmen im Beitrittsgebiet, für das

       Arbeitsentgelte in Deutsche Mark gezahlt worden
       sind.

    Satz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der Wirkung einer

    Beitragserstattung nach § 286 d Abs. 2 nicht erfaßt

    werden.
      (3) Sind für einen Kalendermonat sowohl Entgelt-
    punkte als auch Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichti-
    gen, gelten für die Ermittlung des Monatsbetrags der
    Rente die für diesen Kalendermonat ermittelten Ent-
    geltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte."

68. Nach § 255 wird eingefügt:

                           ,,§ 255a

                 Aktueller Rentenwert (Ost)

      (1) Der aktuelle Rentenwert (Ost) ist der Betrag,

    der sich im Dezember 1991 ergibt, wenn der aktuelle

    Rentenwert (§ 68 Abs. 1) mit dem Verhältnis aus

    einer verfügbaren Standardrente im Beitrittsgebiet
    und einer verfügbaren Standardrente im Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
    vervielfältigt wird.

        (2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) verändert sich,
    indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der erfor-
    derlich ist, um das Verhältnis zwischen einer verfüg-
    baren Standardrente und dem durchschnittlichen
    Nettoentgelt im Beitrittsgebiet in der Höhe aufrecht-
    zuerhalten, die dem Verhältnis der entsprechenden
    Werte im Gebiet der Bundesrepublik ohne das Bei-

    trittsgebiet entspricht."

69. Nach § 255 a wird eingefügt:

                           ,,§ 255b
                 Verordnungsermächtigung

      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    den zur Aufrechterhaltung des in § 255 a Abs. 2
    bestimmten Verhältnisses zwischen einer verfüg-
    baren Standardrente und dem durchschnittlichen
    Nettoentgelt im Beitrittsgebiet erforderlichen aktuellen
    Rentenwert (Ost) und den Termin für seine Verände-
    rung zu bestimmen.
      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
    Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
    zum Ende eines jeden Kalenderjahres
    1. für das vergangene Kalenderjahr den Wert der
       Anlage 10
    2. für das folgende Kalenderjahr den vorläufigen
       Wert der Anlage 1O

    als das Vielfache des Durchschnittsentgelts der
    Anlage 1 zum Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet
    zu bestimmen."

70. In § 256 Abs. 6 Satz 2 werden die Worte ,,für die eine
    Nachzahlung bei Heiratsabfindung früherer Beamtin-
    nen, für Vertriebene, Flüchtlinge und Evakuierte oder
    bei Nachversicherung erfolgt ist (§§ 283 bis 285)"
    durch die Worte „für die eine Nachzahlung nach
    §§ 283 bis 285 erfolgt ist" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1622 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1622
1622                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

71. Nach § 256 wird eingefügt:

                         ,,§ 256a
             Entgeltpunkte für Beitragszeiten
                     im Beitrittsgebiet

      (1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem
   8. Mai 1945 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem
   der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte

   Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch
   das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr
   geteilt wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns
   und für das davorliegende Kalenderjahr ist der Ver-

   dienst mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen,
   der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist.

      (2) Als Verdienst zählen der beitragspflichtige
   Arbeitsverdienst, die versicherungspflichtigen Ein-
   künfte sowie der Verdienst, für den Beiträge zur
   freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige
   Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem
   1. Januar 1992 oder danach zur Aufrechterhaltung
   des Anspruchs auf Rente wegen verminderter
   Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für
   freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die
   freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-
   versicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in An-
   lage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge
   nach der Verordnung über die freiwillige Versiche-
   rung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
   15. März 1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehn-
   fache der gezahlten Beiträge als Verdienst.

     (3) Wird nachgewiesen, daß die jeweiligen Arbeits-
   verdienste und Einkünfte
   1. in der Zeit vor dem 1. März 1971 den monatlich
      versicherten Betrag von 600 Mark,
   2. in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum 31. Dezem-
      ber 1976 den monatlich versicherten Betrag von
      1 200 Mark,

   3. in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum 30. Novem-
      ber 1989 von Mitgliedern der Kollegien der Rechts-
      anwälte, in eigener Praxis tätigen Ärzten, Zahn-
      ärzten und Tierärzten, freiberuflich tätigen Kultur-
      und Kunstschaffenden, Inhabern von Handwerks-

      und Gewerbebetrieben, freiberuflich Tätigen und

      anderen selbständig Tätigen sowie deren ständig

      mitarbeitenden Ehegatten den monatlich ver-

      sicherten Betrag von 1 200 Mark,

   4. in der Zeit vom 1. Dezember 1989 bis 30. Juni
      1990 von den in Nummer 3 genannten Personen
      den monatlich versicherten Betrag von 2 400 Mark

   überschritten haben, werden zur Ermittlung der Bei-
   tragsbemessungsgrundlage auch die nachgewiese-
   nen Arbeitsverdienste und Einkünfte oberhalb dieser
   Grenzen berücksichtigt. Werden die Arbeitsverdien-
   ste oder Einkünfte oberhalb dieser Grenzen glaub-
   haft gemacht, werden die überschreitenden Beträge
   zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaub-
   haftmachung können auch Versicherungen an Eides
   Statt zugelassen werden. Der Träger der Renten-
   versicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher

   Versicherungen zuständig.

     (4) Für Zeiten, in denen Personen aufgrund
   gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst
   oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben,
   werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgelt-

   punkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende
   Anteil zugrunde gelegt.

     (5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähig-
   keit werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens
   0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der ent-
   sprechende Anteil zugrunde gelegt."

72. Nach § 256 a wird eingefügt:

                         ,,§ 256b
                       Entgeltpunkte

          für glaubhaft gemachte Beitragszeiten

     (1) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
   nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung
   von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrund-
   lage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung
   die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich

   1. nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in
      Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und
   2. nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der
      in Anlage 14 genannten Bereiche

   für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch
   fünf Sechstel der jeweiligen Beitragsbemessungs-
   grenze; für jeden Teilzeitraum wird der entspre-
   chende Anteil zugrunde gelegt. Für eine Teilzeit-
   beschäftigung werden die Beträge berücksichtigt, die
   dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer
   Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Die Bestimmung
   des maßgeblichen Bereichs richtet sich danach, wel-
   chem Bereich der Betrieb, in dem der Versicherte
   seine Beschäftigung ausgeübt hat, zuzuordnen ist.
   War der Betrieb Teil einer größeren Unternehmens-
   einheit, ist für die Bestimmung des Bereichs diese
   maßgeblich. Kommen nach dem Ergebnis der Ermitt-
   lungen mehrere Bereiche in Betracht, ist von ihnen
   der Bereich mit den niedrigsten Durchschnittsver-
   diensten des jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine
   Zuordnung zu einem oder zu einem von mehreren
   Bereichen nicht möglich, erfolgt die Zuordnung zu
   dem Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrig-
   sten Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6

   gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer

   Qualifikationsgruppe. Für Zeiten vor dem 1. Januar

   1950 werden Entgeltpunkte aus fünf Sechsteln der

   sich aufgrund der Anlagen 1 bis 16 des Fremdrenten-

   gesetzes ergebenden Werte ermittelt.

      (2) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten
   für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalen-
   dermonat 0,0625, mindestens jedoch die nach
   Absatz 1 ermittelten Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

      (3) Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit
   freiwilligen Beiträgen werden für Zeiten bis zum
   28. Februar 1957 die Entgeltpunkte der Anlage 15
   zugrunde gelegt, für Zeiten danach für jeden Kalen-
   dermonat die Entgeltpunkte, die sich aus fünf Sech-
   steln der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für
   freiwillige Beiträge ergeben.

     (4) Für glaubhaft gemachte Pflichtbeitragszeiten

   im Beitrittsgebiet für die Zeit vom 1. März 1971 bis
   zum 30. Juni 1990 gilt Absatz 1 nur soweit, wie
   glaubhaft gemacht ist, daß Beiträge zur freiwilligen
   Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind.
   Kann eine solche Beitragszahlung nicht glaubhaft
BGBl. 1991, Seite 1623 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1623
                                Nr. 46 - Tag der Ausgabe.: Bonn, den 31. Juli 1991                                 1623

    gemacht werden, ist als Beitragsbemessungsgrund-
    lage für ein Kalenderjahr höchstens ein Verdienst
    nach Anlage 16 zu berücksichtigen.

      (5) Die Absätze 1 bis 4 sind für selbständig Tätige

    entsprechend anzuwenden."

73. § 257 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 257
         Entgeltpunkte für Berliner Beitragszeiten

      (1) Für Zeiten, für die Beiträge zur

    1. einheitlichen Sozialversicherung der Versiche-
       rungsanstalt Berlin in der Zeit vom 1. Juli 1945 bis
       zum 31. Januar 1949,

    2. einheitlichen Sozial- oder Rentenversicherung
       der Versicherungsanstalt Berlin (West) in der Zeit
       vom 1 . Februar 1949 bis zum 31. März 1952 oder

   3. Rentenversicherung der Landesversicherungs-

      anstalt Berlin vom 1. April 1952 bis zum 31. August

      1952

   gezahlt worden sind, werden Entgeltpunkte ermittelt,
   indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das
   Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr ge-
   teilt wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage beträgt
    1. für die Zeit vom 1. Juli 1945 bis zum 31. März
       1946 das Fünffache der gezahlten Beiträge,

   2. für die Zeit vom 1. April 1946 bis zum 31. Dezem-

      ber 1950 das Fünffache der gezahlten Beiträge,
      höchstens jedoch 7 200 Reichsmark oder Deut-
      sche Mark für ein Kalenderjahr.

     (2) Für Zeiten, für die freiwillige Beiträge oder
   Beiträge nach Beitragsklassen gezahlt worden sind,
   werden die Entgeltpunkte der Anlage 5 zugrunde
   gelegt."

74. In§ 259 Satz 1 werden nach den Worten „Anlage 8"
    die Worte ,, , für jeden Teilzeitraum der entspre-
    chende Anteil" eingefügt.

75. Nach § 259 wird eingefügt:
                        ,,§ 259a

                   Besonderheiten bei

                  Rentenbeginn vor 1996

      (1) Bei Beginn der Rente vor dem 1. Januar 1996
   werden für Versicherte, die ihren gewöhnlichen Auf-
   enthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben
   sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990

    1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
       das Beitrittsgebiet hatten oder

   2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
      Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
      halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland

      ohne das Beitrittsgebiet hatten,

   für Beitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der
   nach§§ 256a und 256b zu ermittelnden Werte Ent-
   geltpunkte aufgrund der Anlagen 1 bis 16 zum
   Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum
   wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Für
   eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember
   1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die

    Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der
    Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung
    entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine
    Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat

    0,075 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft

    gemachte Zeiten werden fünf Sechstel ·der Entgelt-
    punkte zugrunde gelegt

      (2) Absatz 1 gilt nicht für Zeiten, die von der
    Wirkung einer Beitragserstattung nach§ 286d Abs. 2
    nicht erfaßt werden."

76. Nach § 259 a wird eingefügt:

                        ,,§ 259b
           Besonderheiten bei Zugehörigkeit zu
      einem Zusatz- oder Sonderversorgungssystem

      (1) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zu-
    satz- oder Sonderversorgungssystem im Sinne des
    Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgeset-

    zes (AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1677) wird

    bei der Ermittlung der Entgeltpunkte der Verdienst

    nach dem AAÜG zugrunde gelegt.
      (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
   gungssystem gelten auch Zeiten, die vor Einführung
   eines Versorgungssystems in der Sozialpflichtver-
   sicherung oder in der freiwilligen Zusatzrenten-
   versicherung zurückgelegt worden sind, wenn diese
   Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits be-
   standen, in dem Versorgungssystem zurückgelegt

   worden wären."

77. Nach § 259 b wird eingefügt:

                         ,,§ 259c
                 Verordnungsermächtigung
      Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
   wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-
   mung des Bundesrates die Durchschnittsverdienste
   in Ergänzung der Anlage 14 festzusetzen."

78. In § 260 Satz 2 werden die Worte „saarländische
    Beitragszeiten" durch die Worte „Beitragszeiten im
    Beitrittsgebiet und im Saarland" ersetzt.

79. In§ 262 Abs. 2 werden nach dem Wort „zugeordnet"

    die Worte ,, ; dabei werden Kalendermonaten mit

    Entgeltpunkten (Ost) zusätzliche Entgeltpunkte (Ost)
    zugeordnet" eingefügt

80. Nach § 263 wird eingefügt:

                           ,,§ 263a

                 Gesamtleistungsbewertung
          für beitragsfreie und beitragsgeminderte
               Zeiten mit Entgeltpunkten {Ost)

      Nach der Gesamtleistungsbewertung ermittelte
    Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und der Zu-

    schlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte
    Zeiten werden in dem Verhältnis als Entgeltpunkte
    (Ost) berücksichtigt, in dem die für die Ermittlung des
    Gesamtleistungswerts zugrunde gelegten Entgelt-
    punkte (Ost) zu allen zugrunde gelegten Entgelt-
    punkten stehen. Dabei ist für Entgeltpunkte für
    Berücksichtigungszeiten § 254 d entsprechend anzu-
    wenden."
BGBl. 1991, Seite 1624 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1624
1624                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

81. Nach § 264 wird eingefügt:

                          ,,§ 264a
                 Zuschläge oder Abschläge
                 bei Versorgungsausgleich
                      im Beitrittsgebiet
      (1) Ein zugunsten oder zu Lasten von Versicherten
    durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch
    einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten
    (Ost) berücksichtigt, soweit das Familiengericht die
    Umrechnung des Monatsbetrags der übertragenen
    oder begründeten Rentenanwartschaften in Entgelt-
    punkte (Ost) angeordnet hat.
       (2) Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise
    ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-
    schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit
    seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird. Liegt
    der Berechnung des Monatsbetrags der Renten-
    anwartschaft ein Angleichungsfaktor (§ 3 Abs. 2 Nr. 1
    Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz) zugrunde,
    ist der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei
    Ende der Ehezeit auf Anordnung des Familien-
    gerichts vor der Durchführung der Teilung nach Satz 1
    mit dem Angleichungsfaktor zu vervielfältigen.

       (3) Die Entgeltpunkte (Ost) treten bei der Anwen-
    dung der Vorschriften über den Versorgungsaus-
    gleich an die Stelle von Entgeltpunkten."

82. Nach § 264 a wird eingefügt:

                          ,,§ 264b
                 Zuschlag bei Waisenrenten
     Der Zuschlag bei Waisenrenten besteht aus per-
   sönlichen Entgeltpunkten (Ost), wenn der Rente des
   verstorbenen Versicherten ausschließlich Entgelt-
   punkte (Ost) zugrunde liegen."

83. Nach § 265 wird eingefügt:
                           ,,§ 265a
              Knappschaftliche Besonderheiten
        bei rentenrechtlichen Zeiten im Beitrittsgebiet

     (1) Entgeltpunkte aus dem Leistungszuschlag wer-
   den in dem Verhältnis als Entgeltpunkte (Ost)
   berücksichtigt, in dem die Kalendermonate mit stän-
   digen Arbeiten unter Tage, die gleichzeitig Beitrags-
   zeiten mit Entgeltpunkten (Ost) sind, zu allen Kalender-
   monaten mit ständigen Arbeiten unter Tage stehen.
      (2) Sind Zuschläge oder Abschläge bei Versor-
   gungsausgleich in Entgeltpunkten (Ost) zu berück-
   sichtigen (§ 264a), wird bei der Umrechnung von
   Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) der
   Monatsbetrag der Anwartschaften für den geschiede-
   nen Ehegatten, für den die knappschaftliche Renten-
   versicherung die Versicherung durchführt, durch das
   1,3333fache des aktuellen Rentenwerts (Ost) geteilt."

84. Nach § 265 a wird eingefügt:

                           ,,§ 265b
       Vorläufige Berechnung von Entgeltpunkten (Ost)
                  bei Hinterbliebenenrenten
      Die Träger der Rentenversicherung sind berech-
   tigt, bei der Berechnung von Hinterbliebenenrenten
   vorläufig persönliche Entgeltpunkte für 35 Jahre mit

    jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen, wenn
    Berechtigte bereits vor dem 1. Januar 1992 einen
    Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach den Vor-
    schriften des Beitrittsgebiets gehabt haben. Die
    Rente ist zu einem späteren Zeitpunkt nach den
    übrigen Vorschriften dieses Buches zu ermitteln. Der
    Anspruch des Berechtigten hierauf besteht nicht vor
    dem 1. Januar 1994."

85. In § 266 werden nach den Worten „Anspruch auf
    eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
    Beitrittsgebiet" eingefügt.

86. § 269 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Höherversiche-
       rung" die Worte „und für Beiträge nach § 248
       Abs. 3 Satz 2 Nr. 3" eingefügt.
    b) In Satz 3 werden die Worte ,, , bei Beiträgen für
       Zeiten vor dem 1 . Januar 1957 dem Kalenderjahr
       der Entwertung der Beitragsmarke," gestrichen.

87. Nach § 270 wird eingefügt:

                         ,,§ 270a
                      Rentenauskunft
      Versicherte, die Beitragszeiten im Beitrittsgebiet
    vor dem 1. Januar 1992 zurückgelegt haben, erhal-
    ten in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. Dezember
    1999 auf Antrag Rentenauskünfte, wenn sie das
    59. Lebensjahr vollendet haben. Die Rentenaus-
    künfte können auch von Amts wegen erteilt werden."

88. Die Überschrift nach § 270 a wird wie folgt gefaßt:

                  „Neunter Unterabschnitt
          Leistungen an Berechtigte im Ausland".

89. § 271 wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 271
                      Höhe der Rente

      Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für
    die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichs-
    versicherungsgesetzen
    1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selb-
       ständige Tätigkeit im Inland oder
    2. freiwillige Beiträge für die Zeit des gewöhnlichen
       Aufenthalts im Inland oder außerhalb des jeweili-
       gen Geltungsbereichs der Reichsversicherungs-
       gesetze

    gezahlt worden sind. Kindererziehungsz~iten sind
    Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung
    des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
    land erfolgt ist."

90. § 272 wird wie folgt gefaßt:

                         ,,§ 272
         Besonderheiten für berechtigte Deutsche
      (1) Die persönlichen Entgeltpunkte von berechtig-
   ten Deutschen, die vor dem 19. Mai 1950 geboren
   sind und vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
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    Aufenthalt im Ausland genommen haben, werden
    zusätzlich ermittelt aus
    1. Entgeltpunkten für Beitragszeiten nach dem
       Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe der
       Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
    2. dem Leistungszuschlag für Beitragszeiten nach
       dem Fremdrentengesetz, begrenzt auf die Höhe
       des Leistungszuschlags für Bundesgebiets-Bei-
       tragszeiten,

    3. dem Abschlag an Entgeltpunkten aus einem durch-
       geführten Versorgungsausgleich, der auf Bei-
       tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz entfällt,
       in dem Verhältnis, in dem die nach Nummer 1
       begrenzten Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach
       dem Fremdrentengesetz zu allen Entgeltpunkten
       für diese Zeiten stehen und
    4. dem Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
       bei Waisenrenten aus Beitragszeiten nach dem
       Fremdrentengesetz in dem sich nach Nummer 3
       ergebenden Verhältnis.

       (2) Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem

    Fremdrentengesetz, die nach Absatz 1 aufgrund von

    Entgeltpunkten (Ost) zusätzlich zu berücksichtigen
    sind, gelten als Entgeltpunkte (Ost).
      (3) Zu den Entgeltpunkten von Berechtigten im
   Sinne von Absatz 1, die auf die Höhe der Entgelt-
   punkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten begrenzt zu
   berücksichtigen sind, gehören auch Reichsgebiets-
   Beitragszeiten. Bei der Ermittlung von Entgeltpunk-
   ten aus einem Leistungszuschlag, aus einem
   Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungs-
   ausgleich und für den Zuschlag bei einer Waisen-
   rente sind Reichsgebiets-Beitragszeiten wie Bei-
   tragszeiten nach dem Fremdrentengesetz zu berück-
   sichtigen."

91. § 273 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Für Beschäftigte ist die Bundesknappschaft auch
   zuständig, wenn die Versicherten aufgrund der
   Beschäftigung in einem nichtknappschaftlichen Be-
   trieb bereits vor dem 1. Januar 1992 bei der Bundes-
   knappschaft versichert waren, solange diese
   Beschäftigung andauert."

92. Nach § 273 wird eingefügt:
                        ,,§ 273a

              Zuständigkeit in Zweifelsfällen

      Ob im Beitrittsgebiet ein Betrieb knappschaftlich
   ist, einem knappschaftlichen Betrieb gleichgestellt
   ist oder die Zuständigkeit der Bundesknappschaft
   für Arbeitnehmer außerhalb von knappschaftlichen
   Betrieben, die denen in knappschaftlichen Betrieben
   gleichgestellt sind, gegeben ist, entscheidet in Zwei-
   felsfällen das Bundesversicherungsamt."

93. Nach § 274 wird eingefügt:

                         ,,§ 274a
           Zuständigkeit für selbständig Tätige
                    im Beitrittsgebiet
     Für selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991
   im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig waren und
   nach § 229 a versicherungspflichtig sind, sind

    1. die Landesversicherungsanstalten, wenn die Ver-
       sicherten eine Tätigkeit überwiegend körperlicher
       Art ausüben,
    2. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte,
       wenn die Versicherten eine Tätigkeit überwiegend
       geistiger Art ausüben,
    zuständig."

94. Nach § 275 wird eingefügt:

                            ,,§ 275a
                  Beitragsbemessungsgrenzen
                        im Beitrittsgebiet
        Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der Ren-
    tenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
    sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung
    werden entsprechend der Entwicklung der Brutto-
    lohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäf-
    tigten Arbeitnehmer im vergangenen Jahr im Bei-
    trittsgebiet verändert. Die veränderten Beträge
    werden nur für den Zeitraum, für den die Beitrags-

    bemessungsgrenzen gelten, auf das nächsthöhere

    Vielfache von 1 200 aufgerundet."

95. Nach § 275a wird eingefügt:
                           ,,§ 275b
                   Verordnungsermächtigung

      Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
   Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
   die Beitragsbemessungsgrenzen in Ergänzung der
   Anlage 2 a festzusetzen."

96. Nach § 277 wird eingefügt:

                        ,,§ 277a
           Durchführung der Nachversicherung
                    im Beitrittsgebiet

      (1) Bei der Durchführung der Nachversicherung
   von Personen, die eine nachversicherungspflichtige
   Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt haben, ist
   die Beitragsbemessungsgrundlage für die Berech-
   nung der Beiträge für Zeiten im Beitrittsgebiet vor
   dem 1. Januar 1992 mit den entsprechenden Werten
   der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu verviel-
   fältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die Bezugs-
   größe (Ost) zur Bezugsgröße steht; die Beitrags-
   bemessungsgrundlage ist nur bis zu einem Betrag zu

   berücksichtigen, der dem durch die entsprechenden
   Werte der Anlage 1O geteilten Betrag der jeweiligen
   Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversiche-
   rung der Arbeiter und Angestellten entspricht. § 181
   Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt. Für
   Personen, die nach § 233 a Abs. 1 Satz 2 als nach-
   versichert gelten, erfolgt anstelle einer Zahlung von
   Beiträgen für die Nachversicherung eine Erstattung
   der Aufwendungen aus der Nachversicherung; der
   Durchführung der Nachversicherung und der Erstat-
   tung werden die bisherigen Vorschriften, die im
   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland außerhalb
   des Beitrittsgebiets anzuwenden sind, fiktiv zugrunde
   gelegt.
     (2) Für Pfarrer, Pastoren, Prediger, Vikare und
   andere Mitarbeiter von Religionsgesellschaften im
   Beitrittsgebiet, die nach§ 233a Abs. 3 als nachversi-
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   chert gelten, gilt die Nachversicherung mit den Ent-
   gelten als durchgeführt, für die Beiträge nachgezahlt
   worden sind. Die Religionsgesellschaften haben den
   Nachversicherten die jeweiligen Entgelte zu beschei-
   nigen.
     (3) Für Diakonissen und Mitglieder geistlicher

   Genossenschaften im Beitrittsgebiet, die nach
   § 233a Abs. 4 nachversichert werden, ist Beitrags-
   bemessungsgrundlage für Zeiten
    1. bis zum 31. Mai 1958 ein monatliches Arbeitsent-
       gelt von 270 Deutsche Mark,

   2. vom 1. Juni 1958 bis 30. Juni 1967 ein monat-
      liches Arbeitsentgelt von 340 Deutsche Mark,

   3. vom 1. Juli 1967 bis 28. Februar 1971 ein monat-
      liches Arbeitsentgelt von 420 Deutsche Mark,
   4. vom 1. März 1971 bis 30. September 1976 ein
      monatliches Arbeitsentgelt von 470 Deutsche
      Mark und
   5. vom 1. Oktober 1976 bis 31 . Dezember 1984 ein
      monatliches Arbeitsentgelt von 520 Deutsche
      Mark.
   Die Beitragsbemessungsgrundlage ist für die
   Berechnung der Beiträge mit den entsprechenden
   Werten der Anlage 1O und mit dem Verhältniswert zu
   vervielfältigen, in dem im Zeitpunkt der Zahlung die
   Bezugsgröße (Ost) zur Bezugsgröße steht. § 181
   Abs. 4 und § 277 Satz 3 bleiben unberührt."

97. Nach § 278 wird eingefügt:
                         ,,§ 278a
           Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
        für die Nachversicherung im Beitrittsgebiet
     (1) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage ist für
   Zeiten im Beitrittsgebiet
   1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches
      Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,
   2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein
      monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom
      Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-
      ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der
      Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
      stellten,

   3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-
      gelt in Höhe von 40 vom Hundert der jeweiligen

      Bezugsgröße (Ost).

      (2) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Aus-
   bildungszeiten im Beitrittsgebiet ist

   1. bis zum 31 . Dezember 1956 ein monatliches
      Arbeitsentgelt von 150 Deutsche Mark,

   2. vom 1. Januar 1957 bis zum 30. Juni 1990 ein
      monatliches Arbeitsentgelt in Höhe von 1O vom
      Hundert der durch den Wert der Anlage 1O geteil-
      ten jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der

      Rentenversicherung der Arbeiter und der Ange-
      stellten,
   3. vom 1. Juli 1990 an ein monatliches Arbeitsent-
      gelt in Höhe von 20 vom Hundert der jeweiligen

      Bezugsgröße (Ost).

     (3) Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für Zei-
   ten einer Teilzeitbeschäftigung ist der Teil des sich

     aus Absatz 1 ergebenden Betrages, der dem Ver-
     hältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit
     entspricht."

 98. Nach § 279 wird eingefügt:

                           ,,§ 279a

                Beitragspflichtige Einnahmen
         mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet
       Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet
     mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus
     der Tätigkeit."

 99. Nach § 279 a wird eingefügt:

                             ,,§ 279b
                Beitragsbemessungsgrundlage
                    für freiwillig Versicherte
        Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Ver-
     sicherte, die Beiträge zur Aufrechterhaltung des
     Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbs-
     fähigkeit zahlen und
     1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
        haben sowie
     2. vor dem 19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet in den
        letzten 12 Kalendermonaten Beiträge zur Renten-
        versicherung gezahlt haben,

     ist ein Siebtel der Bezugsgröße (Ost). Im übrigen gilt
     die Beitragsbemessungsgrundlage des§ 161 Abs. 2.
     § 228 a gilt nicht."

100. Nach § 279 b wird eingefügt:
                           ,,§ 279c
              Beitragstragung im Beitrittsgebiet
       (1) Soweit Vorschriften dieses Buches bei der Bei-
    tragstragung an den Betrag von 61 O Deutsche Mark
    oder den Betrag von 750 Deutsche Mark anknüpfen,
    ist dieser Betrag für das Beitrittsgebiet in dem Ver-
    hältnis zu mtndern, in dem die Bezugsgröße (Ost) zu
    der Bezugsgröße steht. Der Betrag ist auf volle zehn
    Deutsche Mark aufzurunden. Besteht eine Beschäfti-
    gung innerhalb desselben Zeitraums im Beitritts-
    gebiet und im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
    land ohne das Beitrittsgebiet, sind die Beschäftigun-
    gen zusammenzurechnen. Für die Beitragstragung

    ist die für den jeweiligen Beschäftigungsort maß-

    gebende Grenze anzuwenden.
      (2) Die Beiträge werden bei Bezug von Vorruhe-

    standsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
    gebiet von der zahlenden Stelle allein getragen.

      (3) Die Beiträge werden bei mitarbeitenden Ehe-
    gatten von diesen und den selbständig Tätigen je zur
    Hälfte getragen."

101. Nach § 279c wird eingefügt:

                          ,,§ 279d
              Beitragszahlung im Beitrittsgebiet

      Für die Zahlung der Beiträge von mitarbeitenden

    Ehegatten gelten die Vorschriften über den Gesamt-
    sozialversicherungsbeitrag. Für die Beitragszahlung
    gelten die selbständig Tätigen als Arbeitgeber."
BGBl. 1991, Seite 1627 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1627
102. Nach § 281 wird eingefügt:
                        ,,§ 281 a
            Zahlung von Beiträgen im Rahmen
        des Versorgungsausgleichs im Beitrittsgebiet
       (1) Im Rahmen des Versorgungsausgleichs kön-
     nen Beiträge gezahlt werden, um
     1. Rentenanwartschaften, die durch einen Abschlag
        an Entgeltpunkten (Ost) gemindert worden sind,
        ganz oder teilweise wieder aufzufüllen,
     2. aufgrund einer Entscheidung des Familien-
        gerichts Rentenanwartschaften zum Ausgleich
        angleichungsdynamischer Anrechte (§ 1 Abs. 2
        Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz)  in
        Entgeltpunkten (Ost) zu begründen,

     3. die Erstattungspflicht für die Begründung von
        Rentenanwartschaften in Entgeltpunkten (Ost)
        zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten
        abzulösen (§ 225 Abs. 2, § 264a).

       (2) Für die Zahlung von Beiträgen werden die
     Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) umge-
     rechnet. Die Entgeltpunkte (Ost) werden in der Weise
     ermittelt, daß der Monatsbetrag der Rentenanwart-
     schaften durch den aktuellen Rentenwert (Ost) mit
     seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt wird.

       (3) Für je einen Entgeltpunkt (Ost) ist der Betrag zu

     zahlen, der sich ergibt, wenn der im Zeitpunkt der

     Beitragszahlung geltende Beitragssatz auf das für

     das Kalenderjahr der Beitragszahlung zugrunde zu

     legende Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet ange-
     wendet wird. Als Durchschnittsentgelt im Beitritts-
     gebiet ist das durch den vorläufigen Wert der Anlage 10
     geteilte vorläufige Durchschnittsentgelt im übrigen
     Bundesgebiet zugrunde zu legen.

       (4) § 187 Abs. 4 und 5 gilt auch für die Zahlung von
     Beiträgen im Rahmen des Versorgungsausgleichs im
     Beitrittsgebiet."

103. Nach § 281 a wird eingefügt:
                          ,,§ 281 b
                  Verordnungsermächtigung

       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
     gibt in der Rechtsverordnung über die Bestimmung
     des Durchschnittsentgelts zusätzlich Faktoren für die

     1. Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Beiträge

        und umgekehrt,

     2. Ermittlung des Wertes von angleichungsdynami-
        schen Anrechten nach§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a
        des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
        (Angleichungsfaktoren)
     bekannt. Dabei kann er von Rundungsvorschriften
     der Berechnungsgrundsätze abweichen, um genauere
     Ergebnisse zu erzielen."

104. Vor § 282 wird eingefügt:

                           ,,§ 281 C

               Meldepflichten im Beitrittsgebiet
       Eine Meldung nach § 28 a Abs. 1 bis 3 des Vierten
     Buches haben für im Beitrittsgebiet mitarbeitende
     Ehegatten die selbständig Tätigen zu erstatten.
     § 28a Abs. 5 sowie die§§ 28b und 28c des Vierten
     Buches gelten entsprechend."

105. Nach § 284 wird eingefügt:
                            ,,§ 284a
                       Nachzahlung
         bei anzurechnenden Kindererziehungszeiten
        Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
     lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten und denen
     eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, können
     auf Antrag freiwillige Beiträge für so viele Monate
     nachzahlen, wie zur Erfüllung der Wartezeit von
     60 Kalendermonaten noch erforderlich sind, soweit
     die Wartezeit nicht durch laufende Beitragszahlung
     vom 1. Januar 1993 an bis zum Monat der Vollendung
     des 65. Lebensjahres erfüllt werden kann. Beiträge
     können nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1986
     nachgezahlt werden, die noch nicht mit Beiträgen zur
     gesetzlichen Rentenversicherung belegt sind."

106. Nach § 284 a wird eingefügt:

                            ,,§ 284b
                  Nachzahlung für Mitglieder
       geistlicher Genossenschaften im Beitrittsgebiet

         (1) Mitglieder geistlicher Genossenschaften im
      Beitrittsgebiet, die nach § 233 a Abs. 4 nachversi-
      chert werden, können auf Antrag für Zeiten vom

    , 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1991, längstens

      aber bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, frei-

      willige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht

      bereits mit Beiträgen belegt sind.

       (2) Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember
     1995 gestellt werden."

107. In § 286 Abs. 4 Satz 1 werden die Worte „der
     Regelungen in der Versicherungsunterlagen-Verord-
     nung" durch die Worte „des § 286a Abs. 1" ersetzt.

108. Nach § 286 wird eingefügt:

                            ,,§ 286a
           Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
               und Aufteilung von Beiträgen

       (1) Fehlen für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 die
    Versicherungsunterlagen, die von einem Träger der
    Rentenversicherung aufzubewahren gewesen sind,

    und wären diese in einem vernichteten oder nicht

    erreichbaren Teil des Karten- oder Kontenarchivs
    aufzubewahren gewesen oder ist glaubhaft gemacht,
    daß die Versicherungskarten bei dem Arbeitgeber
    oder Versicherten oder nach den Umständen des
    Falles auf dem Wege zum Träger der Rentenversi-
    cherung verloren gegangen, unbrauchbar geworden
    oder zerstört worden sind, sind die Zeiten der
    Beschäftigung oder Tätigkeit als Beitragszeit anzu-
    erkennen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der Ver-
    sicherte eine versicherungspflichtige Beschäftigung
    oder Tätigkeit ausgeübt hat und daß dafür Beiträge

    gezahlt worden sind. Satz 1 gilt auch für freiwillig
    Versicherte, soweit sie die für die Feststellung rechts-
    erheblichen Zeiten glaubhaft machen. Als Mittel der-
    Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an
    Eides Statt zugelassen werden. Der Träger der Ren-
    tenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher
    Versicherungen zuständig.
BGBl. 1991, Seite 1628 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1628
1628                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

         (2) Sind in Unterlagen
     1
         Arbeitsentgelte in einem Gesamtbetrag für die
         über einen Lohn- oder Gehaltszahlungszeitraum
         hinausgehende Zeit,

     2. Anzahl und Höhe von Beiträgen ohne eine
        bestimmbare zeitliche Zuordnung
     bescheinigt, sind sie gleichmäßig auf die Beitrags-
     zahlungszeiträume zu verteilen. Bei der Zahlung von

     Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen
     sind die niedrigsten Beiträge an den Beginn und
     die höchsten Beiträge an das Ende des Beitrags-
     zahlungszeitraums zu legen. Ist der Beginn der Ver-

     sicherung nicht bekannt, wird vermutet, daß die Ver-

     sicherung mit der Vollendung des 14. Lebensjahres,

     frühestens am 1. Januar 1923, begonnen hat. Ist das

     Ende der Versicherung nicht bekannt, wird vermutet,

     daß die Versicherung mit dem

     1 . Kalendermonat vor Beginn der zu berechnenden

         Rente bei einer Rente wegen Alters, bei einer

         Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, auf die erst

         nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein

         Anspruch besteht, oder bei einer Erziehungs-

         rente,

     2. Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbs-
        fähigkeit bei einer Rente wegen verminderter
        Erwerbsfähigkeit,
     3. Tod des Versicherten bei einer Hinterbliebenen-
        rente
     geendet hat. Für die knappschaftliche Rentenver-
     sicherung wird als Beginn der Versicherung die

     satzungsmäßige Mindestaltersgrenze vermutet."

109. Nach § 286a wird eingefügt:

                          ,,§ 286b
            Glaubhaftmachung der Beitragszahlung
                      im Beitrittsgebiet

       Machen Versicherte glaubhaft, daß sie im Beitritts-
    gebiet in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis 31. Dezember
    1991 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder
    Arbeitseinkommen erzielt haben und von diesem ent-
    sprechende Beiträge gezahlt worden sind, sind die
    dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde
    liegenden Zeiträume als Beitragszeit anzuerkennen.
    Satz 1 gilt auch für freiwillig Versicherte, soweit sie
    die für die Feststellung rechtserheblichen Zeiten

    glaubhaft machen. Als Mittel der Glaubhaftmachung

    können auch Versicherungen an Eides Statt zugelas-
    sen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist
    für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen
    zuständig."

110. Nach § 286 b wird eingefügt:

                          ,,§ 286c

                Vermutung der Beitragszahlung

                      im Beitrittsgebiet

      Sind in den Versicherungsunterlagen des Beitritts-
    gebiets für Zeiten vor dem 1 . Januar 1992 Arbeits-
    zeiten oder Zeiten der selbständigen Tätigkeit ord-
    nungsgemäß bescheinigt, wird vermutet, daß wäh-
    rend dieser Zeiten Versicherungspflicht bestanden

     hat und für das angegebene Arbeitsentgelt oder

     Arbeitseinkommen die Beiträge gezahlt worden sind.
     Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente aus
     der Rentenversicherung oder eine Versorgung be-
     zogen wurde, die nach den bis zum 31. Dezember
     1991 im Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften zur
     Versicherungs- oder Beitragsfreiheit führte."

111. Nach § 286c wird eingefügt:

                            ,,§ 286d
                       Beitragserstattung

        (1) Sind Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückge-

     legt, gilt § 210 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß eine

     Sachleistung, die vor dem 1. Januar 1991 im Beitritts-

     gebiet in Anspruch genommen worden ist, eine

     Erstattung nicht ausschließt.

       (2) Die Wirkung der Erstattung umfaßt nicht Bei-

    tragszeiten, die nach dem 20. Juni 1948 und vor dem

    19. Mai 1990 im Beitrittsgebiet oder nach dem

    31. Januar 1949 und vor dem 19. Mai 1990 in Berlin

    (Ost) zurückgelegt worden sind, wenn die Erstattung

    bis zum 31. Dezember 1991 durchgeführt worden ist.

    Sind für diese Zeiten Beiträge nachgezahlt worden,
    werden auf Antrag anstelle der Beitragszeiten nach
    Satz 1 die gesamten nachgezahlten Beiträge berück-
    sichtigt. Werden die nachgezahlten Beiträge nicht
    berücksichtigt, sind sie zu erstatten."

112. Nach § 286d wird eingefügt:

                         ,,§ 286e

         Ausweis für Arbeit und Sozialversicherung
       Versicherte, die für die Durchführung der Versiche-

    rung sowie für die Feststellung und Erbringung von
    Leistungen einschließlich der Rentenauskunft erfor-
    derliche Daten mit Eintragungen in dem Ausweis für
    Arbeit und Sozialversicherung nachweisen können,
    sind berechtigt,

     1. in einer beglaubigten Abschrift des vollständigen
        Ausweises oder von Auszügen des Ausweises
        die Daten unkenntlich zu machen, die für den
        Träger der Rentenversicherung nicht erforderlich
        sind, und
    2. diese Abschrift dem Träger der Rentenversiche-
       rung als Nachweis vorzulegen.

    Satz 1 gilt entsprechend für Beweismittel im Sinne

    des § 29 Abs. 4 des Zehnten Buches."

113. Nach § 287 wird eingefügt:
                            ,,§ 287a
                    Berechnungsgrundlage
             für die Beitragsbemessungsgrenzen
                       im Beitrittsgebiet

      Bei der Bestimmung der Beitragsbemessungs-

    grenze (Ost) für die Rentenversicherung der Arbeiter

    und der Angestellten zum 1 . Januar 1992 ist von dem
    Zwölffachen des nicht gerundeten Betrages auszu-
    gehen, der zur Festsetzung der zuletzt festgesetzten
    Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr 1991
    geführt hat. In der knappschaftlichen Rentenversi-
    cherung ist die Beitragsbemessungsgrenze (Ost)
BGBl. 1991, Seite 1629 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1629
     zum 1. Januar 1992 in dem Verhältnis zu erhöhen, in
     dem die knappschaftliche Beitragsbemessungs-
     grenze über der Beitragsbemessungsgrenze der
     Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestell-
     ten liegt. Bei der Verhältnisermittlung ist von den
     nicht gerundeten Beträgen in Deutsche Mark auszu-
     gehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen
     für das Jahr 1991 errechnet wurden. Die knapp-
     schaftliche Beitragsbemessungsgrenze (Ost) ist nur
     für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemes-
     sungsgrenze (Ost) bestimmt wird, auf das nächst-
     höhere Vielfache von 1 200 aufzurunden."

114. Nach § 287 a wird eingefügt:

                            ,,§ 287b
                Berechnung der Ausgaben
        für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren
        Bei der Anwendung von § 220 Abs. 1 ist die

     Veränderung der Bruttolohn- und -gehaltsumme für

     die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-

     gebiet und für das Beitrittsgebiet jeweils getrennt

     festzustellen und für das Beitrittsgebiet ab 1993
     zugrunde zu legen. Ausgangswert für die Ausgaben
     der Träger der Rentenversicherung für Rehabilita-
     tion, soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig sind,
     sind fünf vom Hundert ihrer Rentenausgaben im Jahr
     1992, soweit sie den Berechnungen der Bundes-

     zuschüsse-Beitrittsgebiet zugrunde zu legen sind."

115. Nach § 287 b wird eingefügt:

                        ,,§ 287c
        Ausgaben für Bauvorhaben im Beitrittsgebiet
       Bei der Anwendung von§ 221 Satz 2 und 3 ist der
     Bedarf und die Notwendigkeit von Bauvorhaben für
     die Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
     gebiet und für das Beitrittsgebiet getrennt zu be-
     urteilen."

116. Nach § 287 c wird eingefügt:

                         ,,§ 287d
              Bundeszuschuß im Beitrittsgebiet
                     und Erstattungen
       (1) § 287 Abs. 4 gilt für die Bundesrepublik
     Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

       (2) Der Bund erstattet den Trägern der Rentenver-
    sicherung im Beitrittsgebiet die Aufwendungen für
    Kriegsbeschädigtenrenten und für die Auszahlung
    der weiteren Sonderleistungen.
      (3) Das Bundesversicherungsamt verteilt die
    Beträge nach Absatz 2, setzt die Vorschüsse fest und
    führt die Abrechnung durch. Für die Abrechnung
    zwischen den Trägern der Rentenversicherung der
    Arbeiter ist § 227 Abs. 1 anzuwenden."

117. Nach § 287d wird eingefügt:

                         ,,§ 287e

            Veränderung des Bundeszuschusses
                     im Beitrittsgebiet
      (1) § 213 Abs. 2 gilt für die Bundesrepublik
    Deutschland ohne das Beitrittsgebiet.

        (2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben
     der Rentenversicherung der Arbeiter, soweit sie für
     das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bundeszuschuß-
     Beitrittsgebiet), und der Zuschuß des Bundes zu den
     Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten,
     soweit sie für das Beitrittsgebiet zuständig ist (Bun-
     deszuschuß-Beitrittsgebiet), werden jeweils für ein
     Kalenderjahr in der Höhe geleistet, die sich ergibt,
     wenn die Rentenausgaben für dieses Kalenderjahr
     einschließlich der Aufwendungen für Kindererzie-
     hungsleistungen für Mütter der Geburtsjahrgänge vor
     1927 und abzüglich erstatteter Aufwendungen für
     Renten und Rententeile mit dem Verhältnis verviel-
     fältigt werden, in dem die Bundeszuschüsse in der
     Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
     zu den Rentenausgaben desselben Kalenderjahres
     einschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung
     von Kindererziehungsleistungen für Mütter der
     Geburtsjahrgänge vor 1921 stehen. Die Zuschüsse
     des Bundes sind in dem Verhältnis auf die Renten-

     versicherung der Arbeiter und der Angestellten zu

     verteilen, das dem Verhältnis der Verteilung auf die

     Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten in

     der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
     gebiet entspricht."

118. Nach § 287 e wird eingefügt:

                           ,,§ 287f

                    Getrennte Abrechnung
       Bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensver-
    hältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
    erfolgt die Abrechnung und die Verteilung nach § 219
    Abs. 1 und 2 für die Bundesrepublik Deutschland
    ohne das Beitrittsgebiet und für das Beitrittsgebiet
    getrennt."

119. Nach § 289 wird eingefügt:

                        ,,§ 289a
                    Besonderheiten

            beim Wanderversicherungsausgleich
       Wurde der letzte Beitrag bis zum 31. Dezember
    1991 im Beitrittsgebiet gezahlt, erstatten die Träger
    der Rentenversicherung der Arbeiter im Beitritts-
    gebiet der Bundesknappschaft den Anteil der Lei-
    stungen, der nicht auf Zeiten in der knappschaft-
    lichen Rentenversicherung entfällt. Dabei kann auch
    eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Die
    jährliche Abrechnung führt das Bundesversiche-
    rungsamt entsprechend § 227 durch."

120. Nach § 290 wird eingefügt:

                          ,,§ 290a
                Erstattung durch den Träger
            der Versorgungslast im Beitrittsgebiet
      Bei Renten, die nach den Vorschriften des Beitritts-
    gebiets berechnet worden sind, werden die Aufwen-
    dungen der Träger der Rentenversicherung für die

    Berücksichtigung von Zeiten, für die bei Renten, die
    nach den Vorschriften dieses Buches berechnet wer-
    den, eine Nachversicherung als durchgeführt gilt,
    pauschal vom Bund und sonstigen Trägern der Ver-
    sorgungslast erstattet."
BGBl. 1991, Seite 1630 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1630
1630                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

121. Nach § 291 wird eingefügt:
                           ,,§ 291 a
              Erstattung von Invalidenrenten
         und Aufwendungen für Pflichtbeitragszeiten
                  bei Erwerbsunfähigkeit

         (1) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-

     versicherung die Aufwendungen für Rententeile

     aus der Anrechnung von Pflichtbeitragszeiten bei

     Erwerbsunfähigkeit im Beitrittsgebiet in der Zeit vom
     1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991.

       (2) Der Bund erstattet den Trägern der Renten-
     versicherung die Aufwendungen für die Zahlung von
     Invalidenrenten für Behinderte."

122. § 292 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 292

                  Verordnungsermächtigung

       (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
     über die Erstattung von Kinderzuschüssen zu
     bestimmen; dabei kann auch eine pauschale Erstat-
     tung vorgesehen werden. Die Abrechnung mit den
     Trägern der Rentenversicherung erfolgt durch das
     Bundesversicherungsamt; für die Träger der Renten-
     versicherung der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entspre-
     chend.
       (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-

     nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
     über die Erstattungen gemäß § 287 d zu bestimmen.

       (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
     über die Erstattungen gemäß § 289 a zu bestimmen.
       (4) Der Bunde.::minister für Arbeit und Sozialord-
     nung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
     Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverord-
     nung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere
     über die Erstattungen gemäß § 291 a zu bestimmen,
     wobei eine pauschale Erstattung vorgesehen werden
     kann."

12~ . Nach § 292 wird eingefügt:
                           ,,§ 292a

                  Verordnungsermächtigung

                    für das Beitrittsgebiet

       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
     wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
     minister des Innern und dem Bundesminister der
     Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
     des Bundesrates das Nähere über die pauschale
     Erstattung nach § 290 a unter Berücksichtigung
     der besonderen Verhältnisse im Beitrittsgebiet zu
     bestimmen. Die Abrechnung mit den Trägern der
     Rentenversicherung erfolgt durch das Bundesversi-
     cherungsamt; für die Träger der Rentenversicherung
     der Arbeiter gilt § 219 Abs. 2 entsprechend."

124. § 294 wird wie folgt geändert:
     a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:
        „Eine Mutter, die vor dem 1. Januar 1921 geboren
        ist, erhält für jedes Kind, das sie im Gebiet der
        Bundesrepublik Deutschland lebend geboren hat,
        eine Leistung für Kindererziehung. Der Geburt im

        Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht die

        Geburt im jeweiligen Geltungsbereich der Reichs-

        versicherungsgesetze gleich."

     b) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:

         ,,(4) Einer Geburt in den in Absatz 1 genannten
        Gebieten steht bei einer Mutter, die
        1. zu den in § 1 des Fremdrentengesetzes ge-
           nannten Personen gehört oder
        2. ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem 1 . Sep-
           tember 1939 aus einem Gebiet, in dem Bei-
           träge an einen nichtdeutschen Träger der

           gesetzlichen Rentenversicherung bei Eintritt
           des Versicherungsfalls wie nach den Vor-
           schriften der Reichsversicherungsgesetze ent-
           richtete Beiträge zu behandeln waren, in eines
           der in Absatz 1 genannten Gebiete verlegt hat,
        die Geburt in den jeweiligen Herkunftsgebieten
        gleich."

     c) In Absatz 5 werden die Worte „außerhalb des
        Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
        Worte „im Ausland" ersetzt.

125. Nach § 294 wird eingefügt:
                          ,,§ 294a

            Besonderheiten für das Beitrittsgebiet

         Hatte eine Mutter am 18. Mai 1990 ihren gewöhn-
     lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet und bestand für
     sie am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine
     Altersrente oder Invalidenrente aufgrund des im Bei-
     trittsgebiet geltenden Rechts, ist § 294 nicht anzu-
     wenden. Bestand ein Anspruch auf eine solche
     Rente nicht, besteht Anspruch auf die Leistung für
     Kindererziehung bei Erfüllung der sonstigen Voraus-
     setzungen auch, wenn die Mutter vor dem 1. Januar
     1927 geboren ist."

126. Nach § 295 wird eingefügt:

                         ,,§ 295a
            Höhe der Leistung im Beitrittsgebiet
       Die monatliche Höhe der Leistung für Kindererzie-
     hung beträgt für Mütter bei Geburten im Beitritts-
     gebiet und diesen gleichstehenden Geburten 75 vom

     Hundert des jeweils für die Berechnung von Renten

     maßgebenden aktuellen Rentenwerts (Ost). Dies gilt
     nicht für Mütter, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt
     am 18. Mai 1990 entweder
     1. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
        das Beitrittsgebiet oder

     2. im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des
        Auslandsaufenthalts ihren gewöhnlichen Aufent-
        halt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
        ohne das Beitrittsgebiet
     hatten. Die Leistung wird auf zehn Deutsche Pfennig
     nach oben gerundet."
BGBl. 1991, Seite 1631 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1631
127. Nach § 296 wird eingefügt:

                          ,,§ 296a

            Beginn der Leistung im Beitrittsgebiet
        Die Leistung für Kindererziehung beginnt für eine
     Mutter, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen
     Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatte, frühestens am
     1. Januar 1992."

128. In § 300 wird nach Absatz 3 eingefügt:

      ,,(3a) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht, wenn eine nach den

     Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
     wegen Alters oder wegen Todes nach dem
     31. Dezember 1991 neu festzustellen ist.
       (3 b) Ist eine nach den Vorschriften des Beitritts-
     gebiets berechnete Rente neu festgestellt worden,
     werden Leistungen für Zeiten vor dem 1. Januar
     1992 nicht erbracht."

129. § 302 wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 302

                Anspruch auf Regelaltersrente
                       in Sonderfällen

        (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
     eine Rente aus eigener Versicherung und ist der
     Versicherte vor dem 2. Dezember 1926 geboren,
     wird die Rente vom 1. Januar 1992 an ausschließlich
     als Regelaltersrente geleistet.

        (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf

     eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
     berechnete Rente wegen Alters vor Vollendung des
     65. Lebensjahres, gilt diese Rente vom 1. Januar
     1992 an als Regelaltersrente; dies gilt nicht für eine
     Bergmannsvollrente.

        (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf

     eine Rente, die vom 1. Januar 1992 an als Regel-

     altersrente geleistet wird oder gilt, kann diese weiter-

     hin nur in voller Höhe in Anspruch genommen

     werden."

130. Nach § 302 wird eingefügt:
                        ,,§ 302a
        Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

                und Bergmannsvollrenten

       (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
    eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
    berechnete Invalidenrente oder eine Bergmanns-
    invalidenrente, ist diese Rente vom 1. Januar 1992
    an eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn die
    Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 nicht über-
    schritten wird, andernfalls wird sie als Rente wegen
    Berufsunfähigkeit geleistet.

       (2) Die Hinzuverdienstgrenze wird nicht überschrit-
    ten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen
    aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit
    im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
    mindestens 400 Deutsche Mark nicht übersteigt,
    wobei ein zweimaliges Überschreiten von jeweils
    einem Betrag bis zur Höhe dieser Beträge im laufe
    eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt.

     Dem Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung steht
     der Bezug von Vorruhestandsgeld gleich. Mehrere

     Beschäftigungen und selbständige Tätigkeiten wer-
     den zusammengerechnet.
        (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
     eine Bergmannsrente oder eine Bergmannsvollrente
     aus dem Beitrittsgebiet, wird diese Rente vom
     1. Januar 1992 an als Rente für Bergleute geleistet."

131. § 307 Abs. 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

     „Abweichend von Absatz 1 sind

     1. Erziehungsrenten, auf die am 31. Dezember 1991
        ein Anspruch bestand,
     2. Renten, die nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des
        Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
        die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
        und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
        Deutschland und der Deutschen Demokratischen
        Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II
        S. 518) berechnet worden sind und nicht mit einer
        nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets be-
        rechneten Rente zusammentreffen,

     für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu be-
     rechnen."

132. Nach § 307 wird eingefügt:

                         ,,§ 307a
                Persönliche Entgeltpunkte

          aus Bestandsrenten des Beitrittsgebiets

       (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
    eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets
    berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der
    Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt.
    Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte

    je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte,

    mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die

    Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich

    für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind

    um 0,75.
      (2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-
    jahr ergeben sich, wenn
    1. die Summe aus dem

        a) für Renten der Sozialpflichtversicherung ermit-

           telten 240fachen beitragspflichtigen Durch-
           schnittseinkommen und
       b) für Renten aus der freiwilligen Zusatzrenten-
          versicherung ermittelten 600 Mark überstei-
          genden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt
          mit der Anzahl der Monate der Beitrags-
          zahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversiche-
          rung,

       durch

    2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in
       Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-
       tenberechnung zugrundeliegenden 20-Jahres-
       zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
    geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre
    zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-
    liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als
BGBl. 1991, Seite 1632 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1632
1632                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

       0,75, wird dieser Wert auf das 1,5fache, höchstens
       aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
       Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach
       Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-
       sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei
       einem Kind zehn Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre
       und bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
       Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
       sind.

         (3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
       1. die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
          und

       2. die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom

          Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebens-

          jahres des Versicherten.

         (4) Für die bisher in der Rente
       1. als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten
          Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaft-
          lichen Rentenversicherung zugrunde gelegt,
       2. als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksich-
          tigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften
          bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes
          weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für
          einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätz-
          lichen Entgeltpunkte werden den Kalendermona-
          ten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen
          zugeordnet.
          (5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten
       bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei
       Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. liegen der
       Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau
       zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisen-
       renten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999
       Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenver-
       sicherung.

           (6) Sind für eine nach den Vorschriften des Bei-

       trittsgebiets berechnete Rente wegen Alters, auf die
       am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persön-
       liche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermit-
       telt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte
       einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenen-
       rente zugrunde zu legen.
          (7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente
       ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder
       die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht
       zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum
       31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
       Rechts zu ermitteln.
         (8) Die Träger der Rentenversicherung sind
       berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem
       maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten
       über den Rentenbeginn und das Durchschnittsein-
       kommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenen-
       renten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75
       Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Die Rente ist
       daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten
       Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die
       Renten älterer Berechtigter sollen dabei vorrangig
       überprüft werden. Ein Anspruch auf Überprüfung
       besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar
       1994.
         (9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach
       den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen,

    wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
    den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete
    Rente
     1. mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Ver-
        sicherungsanstalt Berlin (West), die Landes-
        versicherungsanstalt Berlin oder die Bundes-
        versicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit
        vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961,

     2. mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Ge-
        setzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über
        die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
        und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik
        Deutschland und der Deutschen Demokratischen

        Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II

        S. 518) berechneten Rente oder

     3. mit einer nach den am 31. Dezember 1991 gelten-
        den Vorschriften über die Erbringung von Leistun-
        gen an Berechtigte im Ausland berechneten
        Rente
    zusammentrifft oder
    4. geleistet wird U!ld der Versicherte seinen gewöhn-
       lichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der
       Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai
       1990

        a) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
           ohne das Beitrittsgebiet hatte oder
        b) im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn
           des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen
           Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
           Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
      (10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach
    den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berech-
    nen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitritts-
    gebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine
    Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Vor-
    aussetzungen für einen Rentenanspruch nach den

    Vorschriften dieses Buches erfüllt sind.

       (11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10
    sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am
    31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die
    Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
       (12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid
    nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet
    auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwen-
    dung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des lnkraft-
    tretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des
    alten Bescheides."

133. Nach § 307 a wird eingefügt:
                          ,,§ 307b
           Bestandsrenten aus überführten Renten
                     des Beitrittsgebiets

        (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
     eine nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-
     Oberführungsgesetz überführte Rente des Beitritts-
     gebiets, ist eine neue Rentenberechnung nach den
     Vorschriften dieses Buches vorzunehmen.
        (2) Die neue Rentenberechnung erfolgt für Zeiten
     des Bezugs der als Rente überführten Leistung, frü-
     hestens für die Zeit ab 1. Juli 1990. Dabei tritt anstelle
     des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom
     1. Juli 1990 bis zum 31. Dezember 1990 der Wert
BGBl. 1991, Seite 1633 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1633
14,93 Deutsche Mark, für die Zeit vom 1. Januar
1991 bis zum 30. Juni 1991 der Wert 17, 18 Deutsche
Mark und für die Zeit vom 1 . Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 der Wert 19,76 Deutsche Mark.
Bestand vor dem 1. Januar 1992 für denselben Zeit-
raum Anspruch auf mehrere Renten, sind die Zahl-
beträge der Renten auf der Grundlage des bis zum
31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
Rechts neu festzusetzen, wenn der Monatsbetrag
der Rente den Monatsbetrag der überführten Lei-
stung einschließlich einer Rente aus der Sozial-
pflichtversicherung übersteigt. Überzahlte Beträge
aus weiteren Rentenleistungen dürfen von einer auf
denselben Zeitraum entfallenden Nachzahlung ein-
behalten werden.
   (3) Eine Nachzahlung erfolgt nur, soweit der
Monatsbetrag der neu berechneten Rente den
Monatsbetrag der überführten Leistung einschließlich
einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung über-
steigt. Unterschreitet der Monatsbetrag der neu
berechneten Rente den Monatsbetrag der überführ-
ten Leistung einschließlich einer Rente aus der
Sozialpflichtversicherung, wird diese solange weiter-
gezahlt, bis die neu berechnete Rente den weiterzu-
zahlenden Betrag erreicht. Die überführte Leistung
einschließlich einer Rente aus der Sozialpflichtversi-
cherung endet mit dem Beginn des Kalendermonats,
der auf den Monat folgt, in dem der Bescheid über die
neu berechnete Rente bekanntgegeben wird.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden,
wenn im Einzelfall festgestellt wird, daß in einer nach
den 'Vorschriften des Beitrittsgebiets berechneten
Bestandsrente Zeiten der Zugehörigkeit zu einem

Zusatz- oder Sonderversorgungssystem berücksich-

tigt worden sind.

   (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag
der Rente der aus einem Zusatzversorgungssystem
überführten Leistung einschließlich einer Rente aus
der Sozialpflichtversicherung in einem maschinellen
Verfahren zu ermitteln. Dafür werden die durch-
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr mit der
Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die durch-
schnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr sind auf
den Wert zu begrenzen, der sich ergibt, wenn der
höchstens berücksichtigungsfähige Verdienst für ein
Kalenderjahr nach dem Anspruchs- und Anwart-

schaftsüberführungsgesetz der Ermittlung der Ent-
geltpunkte zugrunde gelegt wird. Die Summe der
persönlichen Entgeltpunkte (Ost) erhöht sich für
jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um
0, 75. Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeits-
jahr ergeben sich, wenn

1 . das mit den Werten der Anlage 17 vervielfältigte
    240fache beitragspflichtige Durchschnittseinkom-
    men für die Rente der Sozialpflichtversicherung
   durch
2. das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in
   Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Ren-
   tenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahres-
   zeitraums aus Anlage 12 ergibt,
geteilt wird. Sind mindestens 35 Arbeitsjahre
zugrunde zu legen und ergeben sich durchschnitt-
liche Entgeltpunkte je Arbeitsjahr von weniger als

     0, 75, wird dieser Wert auf das 1 ,5fache, höchstens
     aber auf 0, 75 erhöht. Bei den 35 Arbeitsjahren nach
     Satz 2 ist zusätzlich zu den Arbeitsjahren nach
     Absatz 3 eine Kindererziehungspauschale zu berück-
     sichtigen. Die Kindererziehungspauschale beträgt bei
     einem Kind 1O Jahre, bei zwei Kindern 15 Jahre und
     bei mehr als zwei Kindern 20 Jahre, wenn diese
     Kinder bisher in der Rente berücksichtigt worden
     sind. § 307 a Abs. 3 bis 6 und 8 Satz 2 bis 5 ist
     anzuwenden.
        (6) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
     ist berechtigt, für Rentenbezugszeiten ab 1. Januar
     1992 die Entgeltpunkte (Ost) für den Monatsbetrag
     der Rente der aus einem Sonderversorgungssystem
     nach der Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
     und Anwartschaftsüberführungsgesetzes überführten
     Leistung in einem maschinellen Verfahren zu ermit-
     teln. Dafür werden die Entgeltpunkte (Ost) ermittelt,
     indem die um 20 vom Hundert geminderte überführte
     Leistung, höchstens die verfügbare Standardrente im
     Beitrittsgebiet, durch den Wert 19,76 geteilt wird.
     § 307 a Abs. 8 Satz 3 bis 5 ist anzuwenden.
       (7) Wird eine Rente nach den Vorschriften dieses
     Buches festgestellt, werden nach den Vorschriften
     des Beitrittsgebiets festgestellte Renten nicht mehr
     gezahlt; eine Aufhebung oder Änderung der bisheri-
     gen Bescheide ist nicht erforderlich."

134. Nach § 310 wird eingefügt:

                          ,,§ 310a
                  Verordnungsermächtigung

       Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

     wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-

     mung des Bundesrates
     1. die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnitts-
        einkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im
        2. Halbjahr 1990 sowie im 1 . und 2. Halbjahr
        1991,

     2. die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaub-
        haft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom
        1 . Januar bis 30. Juni 1990,
     3. die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen
        und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des
        20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im
        1 . und 2. Halbjahr 1991

     zu ergänzen.."

135. In § 311 Abs. 1, 3 und 4 werden jeweils nach den
     Worten „Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch
     auf eine Rente" die Worte „nach den Vorschriften im
     Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
     Beitrittsgebiet" eingefügt.

136. Nach § 314 wird eingefügt:
                          ,,§ 314a
                  Einkommensanrechnung
                  auf Renten wegen Todes
                   aus dem Beitrittsgebiet
         (1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
     Witwenrente oder Witwerrente aufgrund des im Bei-
     trittsgebiet geltenden Rechts oder bestand ein sol-
     cher Anspruch nur deshalb nicht, weil die im Beitritts-
BGBl. 1991, Seite 1634 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1634
1634                                    Bundesgesetzblatt,

    gebiet geltenden besonderen Voraussetzungen nicht
    erfüllt waren, werden vom 1. Januar 1992 an auf die
    Witwenrente oder Witwerrente die Vorschriften über
    die Einkommensanrechnung auf Renten wegen
    Todes angewendet.
      (2) Hatte der Versicherte oder die Witwe oder der
    Witwer am 18. Mai 1990 den gewöhnlichen Aufent-
    halt im Beitrittsgebiet, ist § 314 Abs. 1 bis 4 nicht
    anzuwenden.

       (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
    Waisenrente aufgrund des im Beitrittsgebiet gelten-

    den Rechts oder bestand ein solcher Anspruch nur
    deshalb nicht, weil die im Beitrittsgebiet geltenden
    besonderen Voraussetzungen nicht erfüllt waren,
    werden vom 1. Januar 1992 an auf die Waisenrente
    die Vorschriften über die Einkommensanrechnung
    auf Renten wegen Todes angewendet."

137. Nach§ 315 wird eingefügt:

                          ,,§ 315a
                        Auffüllbetrag

       Ist der für den Berechtigten nach Anwendung
    des § 307 a ermittelte Monatsbetrag der Rente für

    Dezember 1991 niedriger als der für denselben

    Monat ausgezahlte und nach dem am 31. Dezember

    1991 geltenden Recht weiterhin zustehende Renten-

    betrag einschließlich des Ehegattenzuschlags, wird

    ein Auffüllbetrag in Höhe der Differenz geleistet. Bei
    dem Vergleich werden die für Dezember 1991 nach
    den Vorschriften des Beitrittsgebiets geleisteten Ren-
    tenbeträge zuvor um 6,84 vom Hundert erhöht;
    Zusatzrenten nach § 307 a Abs. 9 Nr. 1, Zusatz-
    renten nach der Verordnung über die freiwillige und
    zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung
    vom 28. Januar 1947 und Zusatzrenten nach der
    Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
    Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom
    15. März 1968 bleiben außer Betracht. Der Auffüll-
    betrag wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Renten-
    anpassung um ein Fünftel des Auffüllbetrags, minde-
    stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch

    die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der
    Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch
    verbleibender Auffüllbetrag wird bei den folgenden
    Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten-
    anpassungen abgeschmolzen."

13P Nach§ 315a wird eingefügt:

                        ,,§ 315b
             Renten aus freiwilligen Beiträgen
                   des Beitrittsgebiets
       Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch aut
    eine

    1. Rente nach der Verordnung über die Neurege-

       lung der freiwilligen Versicherungen in der Sozial-

       versicherung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80

       S. 823),

    2 Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-
      willige und zusätzliche Versicherung in der Sozial-
      versicherung vom 28. Januar 1947,
Jahrgang 1991, Teil 1

       3. Zusatzrente nach der Verordnung über die frei-
          willige Versicherung auf Zusatzrente bei der
          Sozialversicherung vom 15. März 1968,
       wird diese in der bisherigen Höhe weitergeleistet."

  139. Die Überschrift nach§ 316 wird wie folgt gefaßt:
             ,,Leistungen an Berechtigte im Ausland"

  140. § 317 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 317

                            Grundsatz

           (1) Bestand Anspruch auf Leistung einer Rente vor
       dem Zeitpunkt, von dem an geänderte Vorschriften
       über Leistungen an Berechtigte im Ausland gelten,
       wird die Rente allein aus Anlaß der Rechtsänderung
       nicht neu berechnet. Dies gilt nicht, wenn dem
       Berechtigten die Rente aus Beitragszeiten im Bei-
       trittsgebiet nicht oder nicht in vollem Umfang gezahlt

       werden konnte. Die Rente ist mindestens aus den
       bisherigen persönlichen Entgeltpunkten weiterzu-
       leisten.

         (2) Eine Rente an einen deutschen Hinterbliebe-
       nen eines Versicherten, der am 31. Dezember 1991
       Anspruch auf Leistung einer Rente ins Ausland hatte

       und diese Rente bis zu seinem Tode bezogen hat, ist

       mindestens aus den persönlichen Entgeltpunkten

       des verstorbenen Versicherten zu leisten, aus denen

       seine Rente geleistet worden ist.

         (3) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf
       eine Rente, bei der der Anspruch oder die Höhe von
       der Minderung der Erwerbsfähigkeit abhängig war,
       und wurde hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage
       berücksichtigt oder hätte sie berücksichtigt werden
       können, gilt dies auch weiterhin."

  141. § 318 wird wie folgt geändert:
       a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

           ,,(1) Versicherte, die nicht Deutsche sind und
          sich gewöhnlich im Ausland aufhalten, können die
          Rente wie Deutsche bei einem entsprechenden
          Aufenthalt erhalten, wenn sie

          1. zwischen dem 30. Januar 1933 und dem
             8. Mai 1945 das Gebiet des Deutschen Reichs
             oder der Freien Stadt Danzig verlassen haben,
             um sich einer von ihnen nicht zu vertretenden
             und durch die politischen Verhältnisse beding-
             ten besonderen Zwangslage zu entziehen,

             oder aus den gleichen Gründen in diese
             Gebiete nicht zurückkehren konnten,
          2. Vertriebene (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Bundesvertriebe-
             nengesetz) aus den in den Jahren 1938 und
             1939 in das Deutsche Reich eingegliederten
             Gebieten sind und als solche im Inland aner-
             kannt sind oder

          3. früher deutsche Staatsangehörige waren und

             als Angehörige deutscher geistlicher Genos-

             senschaften oder ähnlicher Gemeinschaften

             aus überwiegend religiösen oder sittlichen
             Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht,
             Seelsorge oder ähnlichen gemeinnützigen
             Tätigkeiten außerhalb des Gebiets der Bun-
BGBl. 1991, Seite 1635 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1635
           desrepublik Deutschland nach dem Stand bis           146. Nach Anlage 9 wird angefügt:
           zum 3. Oktober 1990 beschäftigt waren und
                                                                     „Anlage 10
           bis zum 31 . Dezember 1984 Anspruch auf
           eine Rente entstanden ist."
                                                                            der
     b) Absatz 4 wird gestrichen.
     c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

                                                                         Jahr

142. In § 319 Abs. 1 und 2 werden jeweils die Worte
     ,,außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetz-
     buchs" durch die Worte „im Ausland" ersetzt.                       1945
                                                                        1946
143. Nach § 319 wird eingefügt:                                         1947
                                                                        1948
                   „Achter Unterabschnitt
                                                                        1949
         Zusatzleistungen bei Anspruch auf Renten
         nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets                     1950
                                                                        1951
                          § 319a                                        1952
             Rentenzuschlag bei Rentenbeginn                            1953
              in den Jahren 1992 und 1993                               1954
       Ist der für den Berechtigten nach Anwendung der                  1955
    Vorschriften dieses Buches ermittelte Monatsbetrag                  1956
    der Rente bei Rentenbeginn in der Zeit vom 1 . Januar
                                                                        1957
    1992 bis 31. Dezember 1993 niedriger als der für den
    Monat des Rentenbeginns nach dem Übergangs-                         1958
    recht für Renten nach den Vorschriften des Beitritts-               1959
    gebiets ermittelte Betrag, wird ein Rentenzuschlag in               1960
    Höhe der Differenz geleistet. Der Rentenzuschlag                    1961
    wird vom 1. Januar 1996 an bei jeder Rentenanpas-                   1962
    sung um ein Fünftel des Rentenzuschlags, minde-
                                                                        1963
    stens aber um 20 Deutsche Mark vermindert; durch
    die Verminderung darf der bisherige Zahlbetrag der                  1964
    Rente nicht unterschritten werden. Ein danach noch                  1965
    verbleibender Rentenzuschlag wird bei den folgen-                   1966
    den Rentenanpassungen im Umfang dieser Renten-                      1967
    anpassungen abgeschmolzen."
                                                                        1968
                                                                        1969
144. Nach Anlage 2 wird eingefügt:                                      1970
     „Anlage 2a                                                         1971
           Jährliche Beitragsbemessungsgrenzen                          1972
                  des Beitrittgebiets in DM                             1973
                                                                        1974
                                    Renten-                             1975
                                  versicherung      Knapp-
                                                                        1976
                                       der        schaftliche
              Zeitraum
                                    Arbeiter       Renten-              1977
                                       und       versicherung           1978
                                  Angestellten
                                                                        1979
                                                                        1980
     1. Juli 1990
     bis 31. Dezember 1990          32 400        32 400                1981
                                                                        1982
     1. Januar 1991
                                                                        1983
     bis 30. Juni 1991 ......       36 000        36 000
                                                                        1984
     1. Juli 1991
                                                                        1985
     bis 31. Dezember 1991          40 800         40 800".
                                                                        1986
                                                                        1987
145. Der einleitende Satz der Anlage 9 wird wie folgt                   1988
     gefaßt:                                                            1989
                                                                        1990
    ,,Folgende im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
    land ohne das Beitrittsgebiet ausgeübte Arbeiten vor                1991
    dem 1. Januar 1969 sind".

  Werte zur Umrechnung
Beitragsbemessungsgrundlagen
     des Beitrittgebiets
                                       ·-
                       vorläufiger
   Umrechnungswert
                     Umrechnungswert

       1,0000
       1,0000
       1,0000
     , 1,0000

      1,0000

      0,9931
      1,0502
      1,0617
      1,0458
      1,0185
      1,0656
      1,1029

      1, 1081

      1,0992
      1,0838
      1, 1451
      1,2374
      1,3156

      1,3667

      1,4568
      1,5462
      1,6018
      1,5927
      1,6405

      1,7321
      1,8875
      2,0490
      2,1705
      2,3637
      2,5451
      2,6272

      2,7344

      2,8343
      2,8923

      2,9734
      3,1208

      3, 1634
      3,2147

      3,2627

      3,2885

      3,3129

      3,2968
      3,2548
      3,2381
      3,2330".
BGBl. 1991, Seite 1636 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1636
1636                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

147. Nach Anlage 10 wird eingefügt:

     „Anlage 11

Ende des 20-Jahreszeitraums           Gesamt-
                                   durchschnitts-
Jahr             Monat              einkommen
                   Verdienst für freiwillige Beiträge
                          im Beitrittsgebiet

1971                                   109 090
                                entsprechender Verdienst                  1970                                   105 211
                                       im Zeitraum                        1969                                   101 325
        Monats-
         beitrag
        in Mark          1. Februar 194 7

                               bis
                       31. Dezember 1961

           3                   15
           6                   30
           9                   45
          12                   60
          15                   75
          18                   90
          21                  105
          24                  120
          27                  135
          30                  150
          36                  180
          42                  210
          48                  240
          54                  270
          60                  300

148. Der Anlage 11 wird angefügt:

     „Anlage 12

               Gesamtdurchschnittseinkommen
                      zur Umwertung

                            1968                                    97 328
  1. Januar 1962
                            1967                                    92 938
        bis
31. Dezember 1990           1966                                    88 355
                            1965                                    83 957
     keine                  1964                                    82 093
  Beitragszeit              1963                                    80 195
     nach                   1962                                    78 220
    § 248                   1961                                    76146
       75                   1960                                    73 979
       90                   1959                                    71 651
      105                   1958                                    69 211
      120                   1957                                    66 897
       135                  1956                                    64 704
       150                  1955                                    62 390
       180                  1954                                    59 838
       210                  1953                                    56 925
       240                  1952                                    53 963
       270                  1951                                    50 863
       300".                1950                                    47 404
                            1949                                    43 340
                            1948                                    38 867
                            1947                                    36110
                            1946

                             und
                           früher                                   35 560".
           der anpassungsfähigen Bestandsrenten
                    des Beitrittsgebiets

        Ende des 20-Jahreszeitraums

        Jahr                Monat

       1991             2. Halbjahr

       1991             1. Halbjahr

       1990             2. Halbjahr
       1989
       1988
       1987
       1986
       1985
       1984
       1983
       1982

       1981

       1980
       1979
       1978
       1977
       1976
       1975
       1974
       1973
       1972        1

                  149. Nach Anlage 12 wird angefügt:
  Gesamt-
durchschnitts-        „Anlage 13
 einkommen
                                 Definition der Qualifikationsgruppen
                         Versicherte sind in eine der nachstehenden Quali-

                      fikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifi-

                      kationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende
                      Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte auf-
  189 270             grund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten
  183 713             erworben, die üblicherweise denen von Versicherten
  178 310             einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen,
  173 135             sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
  168 201
  163 519                               Qualifikationsgruppe 1
  158 903                               Hochschulabsolventen
  154 388
                       1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-,
  149 942
                          Abend- oder externen Studiums an einer Univer-
  145 607                 sität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akade-
  141 487                 mie oder an einem Institut mit Hochschulcharak-
  137 345                 ter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen
  133 121                 abgelegt haben.
  128 871              2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
  124 729                 mungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein
  120 696                 wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt wor-
  116 845                 den ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung,
  112 988                 Dr. h. c., Professor).
BGBl. 1991, Seite 1637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1637
    3. Inhaber gleichwertiger Abschlußzeugnisse staatlich
       anerkannter höherer Schulen und Universitäten.

    Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten

    Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit

    dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens
    abschloß.
                   Qualifikationsgruppe 2
                   Fachschulabsolventen

    1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fach-

       schule in einer beliebigen Studienform oder

       extern den Fachschulabschluß entsprechend den

       geltenden Rechtsvorschriften erworben haben
       und denen eine Berufsbezeichnung der Fach-
       schulausbildung erteilt worden ist.

    2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestim-
       mungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluß
       bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulaus-
       bildung zuerkannt worden ist.
    3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren
       und höheren Fachschulen außerhalb des Beitritts-
       gebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben,
       die der Anforderung des Fachschulabschlusses
       im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen-

       des Zeugnis besitzen.

    4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufs-
       bezeichnung „Techniker" führten, sowie Fach-
       kräfte, die berechtigt eine dem „Techniker"
       gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend
       der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet
       (z. B. Topograph, Grubensteiger) führten.
    Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschul-
    studium, das nicht zum Fachschulabschluß führte,
    und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer
    Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

                   Qualifikationsgruppe 3

                          Meister

    Personen, die einen urkundlichen Nachweis über
    eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw.
    als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen
    aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend
    den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet
    die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde.

    Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte
    oder den Begriff „Meister" als Tätigkeitsbezeichnung
    führende Personen, die einen Meisterabschluß nicht

    haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister).

                   Qualifikationsgruppe 4
                        Facharbeiter

    Personen, die über die Berufsausbildung oder im
    Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abge-
    schlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf
    die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im
    Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiter-
    brief) sind oder denen aufgrund langjähriger Beruf-
    serfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestim-
    mungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifika-
    tion zuerkannt worden ist.
2

    Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der
    Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizie-
    rung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes ent-

    sprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im

    Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.

                        Qualifikationsgruppe 5
             Angelernte und ungelernte Tätigkeiten
    1. Personen, die in der Berufsausbildung oder im
       Rahmen der Erwachsenenqualifizierung eine

       Ausbildung auf Teilgebieten eines Ausbildungs-

       berufes abgeschlossen haben und im Besitz

       eines entsprechenden Zeugnisses sind.

    2. Personen, die in einer produktionstechnischen
       oder anderen speziellen Schulung für eine
       bestimmte Tätigkeit angelernt worden sind.

    3. Personen ohne Ausbildung oder spezielle Schu-
       lung für die ausgeübte Tätigkeit."

150. Nach Anlage 13 wird angefügt:
    „Anlage 14
                                   Bereich

      Energie- und Brennstoffindustrie .. .                Tabelle 1

     Chemische Industrie ........... .                     Tabelle 2

      Metallurgie .................. .                     Tabelle 3
      Baumaterialienindustrie .....•....                   Tabelle 4

     Wasserwirtschaft ...........•...                      Tabelle 5
      Maschinen- und Fahrzeugbau .....                     Tabelle 6
      Elektrotechnik/Elektronik/Gerätebau                  Tabelle 7
      Leichtindustrie
      (ohne Textilindustrie) ........•...                  Tabelle 8

     Textilindustrie ............•....                     Tabelle 9

      Lebensmittelindustrie .......... .                   Tabelle 10

      Bauwirtschaft .............•...                      Tabelle 11

      Sonstige produzierende
      Bereiche .................... .                      Tabelle 12
      Produzierendes Handwerk ...... .                     Tabelle 13
      Land- und Forstwirtschaft ....... .                  Tabelle 14

      Verkehr ..................•...                       Tabelle 15

      Post- und Fernmeldewesen ...•...                     Tabelle 16
      Handel ...................... .                      Tabelle 17

      Bildung, Gesundheitswesen,

      Kultur und Sozialwesen ......... .                   Tabelle 18
      Wissenschaft, Hoch- und
      Fachschulwesen . . . . . . . . . . . . . . .         Tabelle 19

      Staatliche Verwaltung und
      Gesellschaftliche Organisationen                     Tabelle 20
      Sonstige nichtproduzierende
      Bereiche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   Tabelle 21

      landwirtschaftliche
      Produktionsgenossenschaften                          Tabelle 22
      Produktionsgenossenschaften
      des Handwerks . . . . . . . . . . . . . . . .        Tabelle 23
BGBl. 1991, Seite 1638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1638
1638

Bereich:

           Jahr     1

       1950        5 371
       1951        5 995
       1952        6404
       1953        6 745
       1954        7 028

       1955        7 582
       1956        7 861
       1957        7 981
       1958        8 289
       1959        8 545

       1960        9 290
       1961       10 150
       1962       10 965
       1963       11 689
       1964       12 720

       1965       13 691
       1966       14 484
       1967       14 656
       1968       15 484
       1969       16 593

       1970       18 545
       1971       20 341
       1972       22349
       1973       25 037
       1974       27 715

       1975       30138
       1976       32 525
       1977       35 012
       1978       35 781
       1979       36 981

       1980       40 926
       1981       43 557
       1982       44 903
       1983       46 165
       1984       46 455

       1985       46 723
       1986       47 542
       1987       49 929
       1988       51 441
       1989       52 290
Bundesgesetzblatt, Jahrgan~ 1991, Teil 1

                                                       Tabelle 1

   Energie- und Brennstoffindustrie

             Qualifikationsgruppe

         2                          3        4        5

       4139                     4377        3 218    2 622
       4 746                    4976        3675     3 005
       5178                     5 386       3 995    3 278
       5 550                    5 728       4 267    3 513
       5 866                    6 011       4495     3 712

       6406                     6 518       4 892    4052
       6 709                    6 782       5108     4243
       6872                     6 902       5 216    4343
       7193                     7180        5443     4 543
       7 465                    7 408       5 632    4 712

       8163                     8 056       6142     5150
       8 966                    8 800       6 727    5 651
       9 730                    9 502       7 281    6128
      10 415                   10120        7 773    6 553
      11 376                   11 002       8469     7150

      12 285                   11 826       9123     7 712
      13 036                   12 494       9 657    8173
      13 227                   12 623       9776     8 282
      14 009                   13 315      10 331    8 758
      15 046                   14 244      11 071    9 392

      16 850                   15 892      12 372   10 499
      18 516                   17 400      13 567   11 516
      20 379                   19 082      14 902   12 649
      22866                   21 338       16 688   14 161
      25 348                  23 576       18 463   15 661

      27 149                  24 314       19 244   16 560
      29 544                  26 820       21 008   17 732
      32 063                  29 439       22 876   18 959
      32 839                  30 225       23 890   20 255
      34 055                  31 412       25 166   22 029

      37 726                  34 514       27 479   23 435
      40 222                  36 538       28 911   24 049
      41 417                  37 598       29 631   24 572
      42 545                  38 570       30305    25 066
      42 785                  39 320       30 926   25 773

      43 018                  40 297       31 387   26 847
      43 602                  41 121       32148    26 900
      45 662                  43 249       34 009   27 929
      46 954                  44 762       35 088   28 958
      47 678                  45 704       35 757   29 662
BGBl. 1991, Seite 1639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1639
Bereich:

           Jahr     1

       1950        4993
       1951        5 574
       1952        5954
       1953        6272
       1954        6 535

       1955        7046
       1956        7 311
       1957        7 430
       1958        7 725
       1959        7 971

       1960        8 645
       1961        9 332
       1962       10 126
       1963       10 778
       1964       11 837

       1965       12 824
       1966       13 587
       1967       13 723
       1968       14 458
       1969       15 538

       1970       17 476
       1971       19 219
       1972       20 796
       1973       23 306
       1974       25 855

       1975       28 383
       1976       30 050
       1977       32 282
       1978       33148
       1979       34345

       1980       37178
       1981       39 004
       1982       40 315
       1983       41 639
       1984       42 016

       1985       42 427
       1986       43 371
       1987       44 970
       1988       46 006
       1989       47 312

                                                        Tabelle 2

   Chemische Industrie

       Qualifikationsgruppe

   2                          3           4            5

 3 848                    4070           2992         2437
 4412                     4627           3417         2794
 4 814                    5008           3 715        3 048
 5160                     5 326          3967         3266
 5 454                    5 589          4180         3452

 5 952                    6 056          4546         3 765
 6 241                    6308           4 751        3946
 6398                     6 426          4856         4044
 6 703                    6 691          5072         4234
 6963                     6 910          5253         4396

 7 596                    7 496         5 715         4 792
 8 242                    8 090         6184          5195
 8 986                    8774          6724          5 659
 9 603                    9 331         7167          6042
10 587                   10 238         7 881         6 654

11 507                   11 078          8 546   ;    7 224
12 229                   11 720          9060         7667
12 385                   11 819          9154         7754
13 080                   12 432          9 646        8178
14 089                   13 338         10 367        8 794

15 879                   14 976         11 659        9 894
17 495                   16 440         12 819       10 881
18 963                   17 756         13 866       11 770
21 285                   19 863         15 534       13 182
23 648                   21 994         17 225       14 611

25 568                   22 898     18 124           15 596
27 296                   24 780     19 410           16 382
29 562                   27143      21 092           17 481
30 423                   28 001     22132            18 764
31 627                   29 173     23373            20 459

34 271                   31 354     24 962           21 289
36 018                   32 719     25 889           21 535
37185                    33 756     26 604           22 062
38 374                   34 789     27 334           22609
38 697                   35 563     27 971           23 310

39 063                   36 592     28 501           24 379
39 777                   37 514     29 328           24 541
41 127                   38 954     30 631           25156
41 993                   40033      31 381           25 898
43 139                   41 353     32 353           26 839
BGBl. 1991, Seite 1640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1640
1640                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Bereich:

       Jahr     1

       1950    5 963
       1951    6 660
       1952    7117
       1953    7 500
       1954    7 819

       1955    8430
       1956    8 656
       1957    8 703
       1958    8952
       1959    9139

       1960    9 800
       1961   10 578
       1962   11 366
       1963   12 026
       1964   13 225

       1965   14 202
       1966   14 944
       1967   15 043
       1968   15 787
       1969   16 986

       1970   18 919
       1971   20 773
       1972   22 653
       1973   25 204
       1974   27 751

       1975   30 367
       1976   32 171
       1977   34 249
       1978   35 422
       1979   36 662

       1980   39 861
       1981   41 412
       1982   42 765
       1983   43 947
       1984   43 989

       1985   44 287
       1986   45478
       1987   46 911
       1988   47 761
       1989   48 503

                                                Tabelle 3

          Metallurgie

       Qualifikationsgruppe

   2                          3       4        5

 4 596                    4 861      3 573    2 911
 5272                     5 528      4 083    3338
 5 755                    5 986      4440     3644
 6171                     6369       4 745    3906
 6 526                    6 687      5 001    4130

 7122                     7 247      5 440    4 505
 7 388                    7 467      5 625    4672
 7 494                    7 526      5688     4 736
 7 768                    7 754      5878     4907
 7984                     7923       6023     5 040

 8 611                    8498       6478     5432
 9343                     9 171      7 010    5889
10 086                    9 849      7 547    6352
10 716                   10 412      7997     6 742
11 828                   11 438      8 805    7434

12 744                   12 268      9 464    8000
13 450                   12 890      9964     8433
13 576                   12 956     10 034    8 500
14 283                   13 575     10 533    8 930
15 402                   14 581     11 333    9 614

17 190                   16 212     12 622   10 711
18 909                   17 769     13 855   11 760
20 656                   19 342     15105    12 821
23 018                   21 480     16 799   14 256
25 381                   23 607     18 487   15682

27 355                   24 498     19 390   16 686
29 223                   26529      20 780   17 539
31 364                   28 798     22 377   18 546
32 509                   29 921     23 650   20 051
33 760                   31 140     24 949   21 838

36 744                   33 616     26 764   22 826
38 241                   34 739     27 487   22 865
39 445                   35 808     28 220   23 402
40 501                   36 718     28 849   23 862
40 514                   37 233     29 284   24 405

40 775                   38196      29 751   25447
41 710                   39 336     30 752   25 733
42 901                   40634      31 953   26 241
43 594                   41 560     32 578   26 886
44 225                   42 394     33168    27 514
BGBl. 1991, Seite 1641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1641
Bereich:

           Jahr     1

       1950        4437
       1951        4955
       1952        5295
       1953        5 580
       1954        5 817

       1955        6 267
       1956        6 592
       1957        6 791
       1958        7157
       1959        7 486

       1960        8 237
       1961        8957
       1962        9687
       1963       10 362
       1964       11 270

       1965       12 291
       1966       13 082
       1967       13 245
       1968       14 038
       1969       15 980

       1970       17 236
       1971       19 104
       1972       20 613
       1973       23 006
       1974       25 677

       1975       28 116
       1976       29 814
       1977       31 398
       1978       32 071
       1979       33187

       1980       35 943
       1981       37 691
       1982       39 112
       1983       40 236
       1984       40 626

       1985       40 611
       1986       41 528
       1987       42 642
       1988       43 310
       1989       44 461

                                                    Tabelle 4

  Baumaterialienindustrie

       Qualifikationsgruppe

   2                          3           4        5

  3 419                   3 616          2658     2166
  3922                    4113           3037     2484
  4 281                   4453           3 304   2 711
  4 591                   4 739          3 530   2 906
  4855                    4 975          3 720   3 072

  5294                    5387           4043    3 349
  5 627                   5687           4284    3 558
  5 848                   5 873          4438    3 696
  6 211                   6199           4699    3 923
  6 540                   6 490          4934    4128

  7 238                   7143           5445    4 566
  7 912                   7 766          5 936   4987
  8 596                   8 394          6432    5 414
  9 233                   8 971          6 891   5 809
 10 079                   9 747          7 503   6335

 11 029                  10 617       8190        6 924
 11 774                  11 284       8 722       7 382
 11 953                  11 408       8 835       7 484
 12 701                  12 072       9 366       7940
 14 489                  13 717      10 662       9 044

15 660                   14 770      11 499       9 758
17 390                   16 341      12 742      10 816
18 796                   17 600      13 745      11 666
21 011                   19 607      15 334      13 013
23 484                   21 842      17105       14 510

25 328                   22 683      17 953      15 449
27 082                   24 585      19 257      16 254
28 753                   26 401      20 515      17 003
29 434                   27 091      21 413      18155
30 561                   28189       22 585      19 769

33133                    30 312      24133       20 582
34 805                   31 618      25 017      20 810
36 075                   32 749      25 810      21 403
37 081                   33 617      26 413      21 847
37 416                   34 386      27 045      22 539

37 391                   35 026      27 281      23 335
38 086                   35 919      28 081      23 498
38 998                   36 937      29 046      23 853
39 532                   37 687      29 542      24380
40 540                   38 861      30404       25 221
BGBl. 1991, Seite 1642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1642
1642                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Bereich:

       Jahr     1

       1950    4 491
       1951    5 014
       1952    5 357
       1953    5 645
       1954    5 883

       1955    6336
       1956    6632
       1957    6 798
       1958    7129
       1959    7 420

       1960    8 118
       1961    8637
       1962    9 268
       1963    9 807
       1964   10 660

       1965   11 735
       1966   12 553
       1967   12 585
       1968   13 362
       1969   14 433

       1970   16 113
       1971   17 895
       1972   19 395
       1973   22141
       1974   24 532

       1975   27086
       1976   28 675
       1977   29 592
       1978   29877
       1979   30 591

       1980   33 218
       1981   35196
       1982   36 751
       1983   37 611
       1984   38 519

       1985   38176
       1986   39464
       1987   40 702
       1988   42154
       1989   43 397

                                                 Tabelle 5

       Wasserwirtschaft

       Qualifikationsgruppe

   2                          3        4        5
        '
 3 461                    3660        2690    2192
 3 969                    4162        3074    2 513
 4332                     4 506       3342    2743
 4644                     4 794       3 571   2940
 4910                     5032        3 763   3107

 5353                     5 446       4088    3386
 5 661                    5 722       4310    3579
 5854                     5879        4443    3700
 6186                     6175        4 681   3908
 6482                     6433        4 891   4092

 7134                     7040        5367    4500
 7629                     7488        5724    4809
 8224                     8 031       6154    5179
 8 738                    8 491       6522    5498
 9 534                    9 220       7097    5992

10 530                   10137        7820    6 611
11 298                   10 828       8370    7083
11 358                   10839        8395    7111
12 089                   11 490       8 915   7558
13 087                   12 390       9 630   8169

14 641                  13808        10 750    9123
16 290                  15308        11 936   10132
17 686                  16 560       12 932   10977
20 221                  18 869       14 757   12523
22437                   20869        16343    13 863

24 400                  21 852       17 295   14883
26047                   23646        18 522   15 633
27099                   24881        19 334   16024
27 421                  25 238       19 948   16 913
28170                   25984        20 818   18 222

30 620                  28 014       22303    19 021
32 501                  29 525       23 361   19 433
33 898                  30772        24 252   20 111
34662                   31 424       24 690   20 422
35 475                  32 602       25 642   21 370

35148                   32 925       25 645   21 936
36194                   34134        26 686   22330
37 223                  35 256       27 724   22 768
38477                   36 681       28 754   23 730
39 570                  37932        29 676   24 618
BGBl. 1991, Seite 1643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1643
    Bereich:

               Jahr     1

           1950        5 191
           1951        5 796
           1952        6193
           1953        6 525
           1954        6 801

           1955        7 340
           1956        7 543
'
           1957        7 592
           1958        7 817
           1959        7 988

           1960        8 577
           1961        9 368
           1962       10 221
           1963       10 798
           1964       11 732

           1965       12 757
           1966       13 541
           1967       13 723
           1968       14 458
           1969       15 881

           1970       17 690
           1971       19 392
           1972       21 222
           1973       23 705
           1974       26 213

           1975       28 650
           1976       30 561
           1977       32 242
           1978       33148
           1979       34 265

           1980       37 093
           1981       39 179
           1982       40 671
           1983       42 046
           1984       42 554

           1985       42 914
           1986       43 942
           1987       45100
           1988       45 920
           1989       46 844

                                                     Tabelle 6

Maschinen- und Fahrzeugbau

        Qualifikationsgruppe

    2                          3           4        5

   4 001                   4 231          3110     2 534
   4 588                   4 811          3 553   2 906
   5008                    5 209          3 864   3171
   5369                    5 541          4128    3398
   5 676                   5 816          4350    3 592

   6 201                   6 309          4 736   3 923
   6439                    6 508          4902    4 071

   6 537                   6 566          4962     4132
   6 783                   6 771          5132     4285
   6 978                   6 925          5265     4405

  7 537                    7 437          5 670   4 754
  8 274                    8122           6208    5 215
  9 070                    8857           6 787   5 712
  9 621                    9 349          7180    6 053
 10 493                   10 147          7 811    6 595

 11 448                   11 020       8 501      7186
 12187                    11 681       9029       7 641
 12 385                   11 819       9154       7 754
 13 080                   12 432       9646       8178
 14 400                   13 633      10 596       8989

 16 073                   15 159      11 802      10 015
 17 652                   16 587      12 934      10 979
 19 352                   18120       14 151      12 011
 21 650                   20 203      15 800      13 408
 23 975                   22 299      17 463      14 813

 25 809                   23 114      18 294      15 742
 27 760                   25 201      19 739      16 661
 29 526                   27110       21 065      17 459
 30423                    28 001      22132       18 764
 31 554                   29105       23 318      20 411

 34193                    31 282      24905       21 241
 36180                    32 866      26 005      21 632
 37 513                   34055       26839       22 257
 38 749                   35129       27 601      22 830
 39 192                   36 018      28 329      23 609

 39 511                   37 012      28 828      24 659
 40 301                   38 007      29 714      24 864
 41 245                   39 066      30720       25 228
 41 915                   39 958      31 323      25 850
 42 712                   40944       32 033      26 573
BGBl. 1991, Seite 1644 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1644
1644                   Bundesgesetzblatt, JahrganQ

Bereich:
                       Elektrotechnik / Elektronik
1991 TP.il 1

                           Tabelle 7

/ Gerätebau
                                    Oualifikationsgruppe

       Jahr     1               2

       1950    4 814          3 710
       1951    5 375          4255
       1952    5 743          4644
       1953    6 051          4978
       1954    6307           5264

       1955    6 803          5 747
       1956    6 975          5 953
       1957    7 002          6030
       1958    7192           6 241
       1959    7 332          6405

       1960    7 864          6 910
       1961    8 584          7582
       1962    9 344          8292
       1963    9 926          8 844
       1964   10 891          9 740

       1965   11 913         10 690
       1966   12 714         11 443
       1967   12 881         11 625
       1968   13 665         12 363
       1969   15 022         13 621

       1970   16 781         15 248
       1971   18 528         16 866
       1972   20156          18 380
       1973   22 707         20738
       1974   25 033         22895

       1975   27 429         24 709
       1976   29 068         26404
       1977   30636          28055
       1978   31 553         28958
       1979   32 868         30267

       1980   35 730         32936
       1981   37997          35088
       1982   40003          36897
       1983   41 277         38040
       1984   41 927         38 614

       1985   42 206         38 859
       1986   42 845         39294
       1987   43 806         40062
       1988   44 722         40 821
       1989   45 482         41 471

     3        4        5

 3924        2884     2350
 4462        3295     2694
 4830        3583     2940
 5139        3828     3151
 5394        4034     3331

 5 848       4390     3636
 6 017       4532     3764
 6056        4576     3 811
 6230        4 722    3942
 6356        4832     4043

 6 819       5198     4359
 7 442       5688     4 779
 8097        6204     5222
 8594        6 601    5564
 9 420       7 251    6122

10 290       7938     6 711
10 967       8477     7174
11 094       8 592    7 279
11 751       9117     7729
12 896      10 023    8502

14 381      11 196    9 501
15 849      12 358   10 490
17 210      13 440   11 408
19 352      15134    12 843
21 295      16677    14146

22129       17 515   15 071
23970       18 775   15 847
25 759      20016    16 589
26653       21 067   17 861
27 918      22367    19 578

30132       23990    20460
31 875      25 221   20979
33 495      26 398   21 891
34 487      27096    22 412
35 487      27 911   23 260

36 401      28352    24 251
37 058      28 971   24 243
37 945      29 838   24 505
38 916      30 505   25175
39 754      31102    25 801
BGBl. 1991, Seite 1645 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1645
Bereich:

           Jahr     1

       1950        4 024
       1951        4 493
       1952        4 800
       1953        5 058
       1954        5 271

       1955        5 695
       1956        5930
       1957        6 047
       1958        6 308
       1959        6 531

       1960        7 099
       1961        7 675
       1962        8 314
       1963        8 836
       1964        9 693

       1965       10 468
       1966       11 035
       1967       11 288
       1968       11 916
       1969       12 666

       1970       14 376
       1971       15 939
       1972       17 538
       1973       19 677
       1974       21 850

       1975       24 034
       1976       25 651
       1977       26 982
       1978       27 843
       1979       28 914

       1980       31 429
       1981       33 226
       1982       34 969
       1983       36 298
       1984       36 949

       1985       37 246
       1986       38 367
       1987       39 624
       1988       40 485
       1989       41 610

                                                         Tabelle 8

Leichtindustrie (ohne Textilindustrie)

            Oualifikationsgruppe

        2                          3           4        5

      3 101                    3279           2 410    1 964
      3 556                    3 729          2 754    2 252
      3 881                    4037           2 995    2 457
      4 161                    4295           3199     2 634
      4400                     4508           3 371    2784

      4 812                    4896           3675     3044
      5062                     5 116          3 854    3 201
      5207                     5 229          3 952    3 291
      5474                     5464           4142     3457
      5 705                    5 662          4304     3 601

      6238                     6156           4693     3 935
      6 779                    6654           5086     4 273
      7 378                    7205           5 521    4 646
      7 873                    7650           5 876    4 954
      8669                     8 383          6453     5 448

      9 393                    9 043          6 976    5 897
      9 932                    9 519          7 358    6 227
     10 187                    9 722          7 529    6 378
     10 781                   10 247          7 950    6 740
     11 485                   10 873          8 451    7169

     13 062                   12 320          9 591    8139
     14 509                   13 634         10 631    9 024
     15 992                   14 974         11 694    9 926
     17 971                   16 770         13 115   11 130
     19 984                   18 587         14 556   12 347

     21 650                   19 389         15 347   13 206
     23300                    21 152         16 568   13 984
     24 709                   22687          17 629   14 611
     25 554                   23 519         18 590   15 761
     26 626                   24 560         19 677   17 223

     28 972                  26 505          21 102   17 997
     30 682                  27 872          22 054   18 345
     32 254                  29 280          23 076   19 136
     33 452                  30 327          23 828   19 709
     34 030                  31 274          24 597   20 499

     34 292                  32123           25 020   21 401
     35 188                  33185           25 944   21 709
     36 238                  34 323          26 990   22165
     36 954                  35 229          27 615   22 790
     37940                   36370           28 454   23 604
BGBl. 1991, Seite 1646 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1646
1G46                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Bereich:

       Jahr     1

       1950    3 539
       1951    3 951
       1952    4 221
       1953    4 448
       1954    4 636

       1955    4 986
       1956    5 246
       1957    5406
       1958    5 699
       1959    5 963

       1960    6 573
       1961    7123
       1962    7 761
       1963    8 321
       1964    9 041

       1965    9 779
       1966   10 369
       1967   10 537
       1968   11 124
       1969   12 200

       1970   13 441
       1971   14 961
       1972   16 442
       1973   18 545
       1974   20 634

       1975   22 699
       1976   24 237
       1977   25 898
       1978   26 806
       1979   27 756

       1980   30 152
       1981   32 175
       1982   33 588
       1983   34 804
       1984   35 335

       1985   35 651
       1986   37 226
       1987   38 805
       1988   40 357
       1989   41 610

                                                 Tabelle 9

        Textilindustrie

       Qualifikationsgruppe

   2                          3        4        5

  2 727                   2884        2120     1 727
  3128                    3280        2422     1 981
  3 413                   3 551       2 634    2 161
  3 660                   3 777       2 814    2 317
  3 869                   3965        2965     2 449

  4 212                   4286        3 217    2 664
  4478                    4526        3409     2 831
  4 655                   4675        3 533    2 942
  4945                    4936        3 742    3124
  5209                    5169        3930     3 288

 5 776                    5699        4345     3643
 6292                     6176        4 721    3966
 6887                     6 725       5153     4337
 7 414                    7 204       5 533    4665
 8 086                    7 819       6 019    5082

 8 775                    8447        6 517    5 509
 9332                     8944        6 914    5 851
 9 509                    9075        7029     5954
10063                     9565        7 421    6 292
11 062                   10 472       8140     6905

12 213                   11 518       8 967    7 610
13 619                   12 797       9979     8 470
14 993                   14 039      10 963    9 306
16 937                   15 805      12 360   10 489
18 872                   17 553      13 746   11 660

20 448                   18 312      14 494   12 472
22 015                   19 986      15 654   13 213
23 716                   21 775      16 921   14 024
24 602                   22 643      17 897   15 174
25 559                   23 576      18 888   16 533

27 794                   25428       20 244   17 266
29 712                   26 991      21 356   17 765
30 980                   28124       22165    18 381
32 075                   29 079      22 848   18 898
32 543                   29 908      23 523   19 603

32 824                   30 748      23 949   20 485
34141                    32198       25 172   21 063
35 488                   33 613      26 432   21 707
36 836                   35 117      27 528   22 718
37 940                   36 370      28454    23 604
BGBl. 1991, Seite 1647 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1647
Bereich:

       Jahr     1

       1950    4095
       1951    4 573
       1952    4 886
       1953    5148
       1954    5 365

       1955    5 782
       1956    6 053
       1957    6206
       1958    6 510
       1959    6 777

       1960    7 405
       1961    7 960
       1962    8 620
       1963    9114
       1964    9 987

       1965   10 824
       1966   11 587
       1967   11 925
       1968   12 523
       1969   13 550

       1970   15 232
       1971   16 946
       1972   18 634
       1973   20 842
       1974   23 209

       1975   25 827
       1976   27 418
       1977   28 989
       1978   29 638
       1979   30 631

       1980   33 218
       1981   34 889
       1982   36 395
       1983   37 837
       1984   38 429

       1985   38 574
       1986   39 464
       1987   40 357
       1988   41 298
       1989   42 674

                                                   Tabelle 10

   Lebensmittelindustrie

       Qualifikationsgruppe

   2                          3           4        5

 3156                     3338           2454     1 999
 3620                     3 796          2803     2 292
 3 951                    4109           3048     2 501
 4235                     4 372          3 257    2 681
 4478                     4 589          3 432    2834

 4885                     4 970          3 731    3090
 5167                     5 222          3934     3267
 5 344                    5 367          4056     3378
 5 649                    5639           4274     3 568
 5 920                    5 875          4466     3 737

 6 507                    6 421          4895     4105
 7 031                    6 901          5275     4432
 7649                     7469           5 723    4817
 8121                     7 891          6060     5109
 8 932                    8 638          6649     5614

 9 712                    9350           7 213    6097
10 429                    9995           7726     6539
10 762                   10 271          7955     6738
11 329                   10 768          8 355    7083
12 286                   11 631          9040     7669

13 839                   13 052         10162     8623
15 426                   14496          11 303    9 594
16 992                   15 910         12 425   10 546
19 035                   17 763         13 892   11 789
21 227                   19 743         15 462   13 115

23 266                   20 836         16 491   14 191
24 905                   22 610         17 710   14 948
26 547                   24375          18 941   15 698
27 201                   25036          19 788   16 777
28 207                   26 018         20 845   18 246

30 620                   28 014         22 303   19 021
32 218                   29 267         23158    19 263
33 569                   30 474         24 017   19 916
34 870                   31 613         24838    20 544
35 393                   32 527         25 582   21 320

35 515                  33 269          25 913   22165
36194                   34134           26 686   22 330
36 908                  34 957          27 489   22 575
37 696                  35 936          28170    23 248
38 910                  37 299          29182    24 208
BGBl. 1991, Seite 1648 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1648
1648                   BundesaesetzblAtt. Jahrgang 1991, Teil 1

Bereich:

       Jahr     1

       1950    4347
       1951    4 797
       1952    5 066
       1953    5 276
       1954    5 435

       1955    5 765
       1956    6 210
       1957    6 552
       1958    7 071
       1959    7 575

       1960    8475
       1961    9 260
       1962   10 012
       1963   10 520
       1964   11 480

       1965   12 646
       1966   13 610
       1967   13 882
       1968   14 901
       1969   16 348

       1970   18 465
       1971   19 996
       1972   21 801
       1973   24 305
       1974   26 821

       1975   29 451
       1976   31 307
       1977   32 804
       1978   33 348
       1979   34 026

       1980   36 497
       1981   38435
       1982   39 736
       1983   41 141
       1984   41 568

       1985   42 206
       1986   43196
       1987   44194
       1988   44 936
       1989   45 695

                                                Tabelle 11

         Bauwirtschaft

       Qualifikationsgruppe

   2                          ·3       4        5

  3 350                   3 543       2604     2122
  3 797                   3 982       2 941    2405
  4096                    4 261       3 161    2594
  4 341                   4 481       3338     2 748
  4537                    4 648       3476     2 871

 4 870                    4 955       3 719    3 081
 5 301                    5358        4035     3352
 5 642                    5666        4282     3 566
 6136                     6125        4643     3876
 6617                     6 567       4992     4177

 7 447                    7 349       5603     4698
 8180                     8029        6137     5156
 8 884                    8 675       6648     5 595
 9 374                    9108        6 996    5 898
10 267                    9 929       7 643    6453

11 348                   10 924       8427     7124
12 250                   11 740       9 075    7680
12 528                   11 957       9 260    7 844
13 481                   12 813       9 942    8428
14 823                   14 034      10 907    9253

16 777                   15 823      12 319   10 454
18 202                   17104       13 337   11 321
19 879                   18 614      14 536   12339
22 197                   20 714      16199    13 747
24 531                   22 816      17 868   15156

26 530                   23 760      18 806   16182
28 438                   25 816      20 221   17 068
30 040                   27 582      21 433   17 764
30 606                   28169       22 265   18 877
31 333                   28 902      23155    20 268

33 643                   30 779      24 505   20899
35 493                   32 242      25 511   21 221
36 651                   33 271      26 221   21 745
37 915                   34373       27007    22 338
38 284                   35183       27 672   23 061

38 859                   36 401      28 352   24 251
39 616                   37 362      29 209   24441
40 417                   38 281      30103    24 722
41 016                   39102       30 651   25 296
41 665                   39 940      31 247   25 921
BGBl. 1991, Seite 1649 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1649
Bereich:

           Jahr     1

       1950        6 091
       1951        6 530
       1952        6 690
       1953        6 752
       1954        6 749

       1955        6 970
       1956        7 332
       1957        7 551
       1958        7968
       1959        8325

       1960        9155
       1961        9 880
       1962       10 686
       1963       11 299
       1964       12 244

       1965       13 215
       1966       13 972
       1967       14 131
       1968       14 808
       1969       15 910

       1970       17 697
       1971       19 578
       1972       21 203
       1973       23 571
       1974       25 922

       1975       28 308
       1976       29 570
       1977       30 954
       1978       31 667
       1979       32 982

       1980       35 580
       1981       37108
       1982       38 550
       1983       39 844
       1984       40 299

       1985       40 565
       1986       41 643
       1987       42 525
       1988       43125
       1989       44 281

                                                       Tabelle 12

Sonstige produzierende Bereiche

           Qualifikationsgruppe

       2                          3           4        5

     4 545                    4 844         3388      2 639
     5026                     5 303         3737      2 931
     5 277                    5 517         3 914     3087
     5434                     5 631         4 019     3187
     5 520                    5 673         4 071     3244

     5 781                    5 894         4 251    3402
     6153                     6 227         4 512    3625
     6 400                    6 431         4680     3774
     6 812                    6 799         4967     4 019
     7 171                    7 111         5 215    4233

     7 939                    7 823         5 757    4687
     8 618                    8442          6233     5088
     9370                     9126          6 759    5 531
     9 954                    9 642         7162     5873
    10 831                   10 437         7774     6 388

    11 734                   11 250          8402     6916
    12 448                   11 878          8893     7 331
    12 628                   11 994          9001     7430
    13 270                   12 547          9437     7798
    14 294                   13 457         10143     8389

    15 936                   14 941         11 284    9338
    17 667                   16 497         12 483   10 335
    19 170                   17 832         13 518   11 193
    21 349                   19 785         15 025   12 439
    23 516                   21 715         16 518   13 670

    25 240                   22 329         17125    14 369
    26 611                   23 907         18137    14 884
    28109                    25 579         19 249   15 472
    28 846                   26 340         20266    16 781
    30174                    27 639         21 647   17 712

    32 575                   29 560         22 956   18 908
    34 021                   30 610         23 548   19 499
    35 297                   31 734         24300    20226
    36 448                   32 720         24966    20 917
    36 870                   33 633         25 790   21 579

    37127                    34 602         26333    22 121
    37 958                   35 637         27 244   22336
    38 649                   36 457         28063    22 540
    39 112                   37152          28 500   23 018
    40 116                   38 333         29 349   23 845
BGBl. 1991, Seite 1650 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1650
1650

Bereich:

           Jahr     1

       1950        2820
       1951        3 081
       1952        3 220
       1953        3 320
       1954        3 385

       1955        3 566
       1956        3 873
       1957        4 119
       1958        4 481
       1959        4839

       1960        5486
       1961        6 215
       1962        6 980
       1963        7 370
       1964        7 906

       1965        8 624
       1966        9 541
       1967        9 922
       1968       10 727
       1969       11 267

       1970       12 746
       1971       14 213
       1972       15 589
       1973       17 446
       1974       19 240

       1975       20 944
       1976       22194
       1977       23 609
       1978       24 253
       1979       24 761

       1980       27 043
       1981       28 323
       1982       29 713
       1983       30 776
       1984       31 523

       1985       31 842
       1986       32 485
       1987       33070
       1988       34194
       1989       35867
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                                      Tabelle 13

      Produzierendes Handwerk

             Qualifikationsgruppe

         2                          3        4        5

       2173                     2299       1 689     1 377
       2439                     2 557      1 889     1 544
       2604                     2 709      2009      1 649
       2 731                    2 819      2100      1 729
       2826                     2 895      2165      1 788

       3 013                    3065       2 301    1 906
       3306                     3 341      2 517    2090
       3547                     3 562      2692     2242
       3 889                    3 882      2942     2456
       4227                     4195       3189     2669

       4820                     4 757      3627     3 041
       5490                     5389       4119     3460
       6194                     6 048      4634     3900
       6 567                    6 381      4 901    4132
       7070                     6 837      5263     4444

       7 738                    7 449       5 746   4858
       8587                     8 230       6362    5384
       8 955                    8546        6 619   5 607
       9 705                    9 224       7157    6067
      10 216                    9672        7 517   6377

      11 581                   10 923       8504     7 216
      12 938                   12158        9480     8047
      14 215                   13 311      10 395    8823
      15 933                   14869       11 628    9868
      17 597                   16 366      12 817   10 872

      18 867                   16 897      13 373   11 508
      20160                    18 301      14335    12099
      21 620                   19 851      15 425   12 785
      22259                    20487       16193    13 729
      22 801                   21 032      16 850   14 749

      24 928                   22 806      18157    15 485
      26155                    23 759      18 799   15 638
      27 406                   24879       19 607   16 260
      28363                    25 714      20203    16 711
      29 033                   26 682      20985    17 489

      29 318                   27 463      21 391   18 297
      29 793                   28 097      21 966   18 381
      30244                    28 646      22526    18 499
      31 211                   29 755      23324    19 249
      32 703                   31 349      24 527   20 346
BGBl. 1991, Seite 1651 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1651
Bereich:

           Jahr     1

       1950        2 793
       1951        3158
       1952        3 416
       1953        3 644
       1954        3 845

       1955        4199
       1956        4 605
       1957        4 946
       1958        5 434
       1959        5 926

       1960        6 782
       1961        7 490
       1962        8172
       1963        8 567
       1964        9 131

       1965       10 345
       1966       11 383
       1967       11 806
       1968       12 815
       1969       14 195

       1970       16 202
       1971       18 243
       1972       19 920
       1973       22 420
       1974       25 169

       1975       27 664
       1976       29 336
       1977       30 791
       1978       31 392
       1979       32 278

       1980       35 005
       1981       36 745
       1982       37 973
       1983       39 601
       1984       39 834

       1985       39 944
       1986       40 556
       1987       41 222
       1988       42192
       1989       43 738

                                                   Tabelle 14

 Land- und Forstwirtschaft

       Qualifikationsgruppe

   2                          3           4        5

  2159                    2 281          1 684    1 377
  2 506                   2 626          1 948    1 598
  2 769                   2879           2144     1 766
  3005                    3100           2 319    1 916
  3 216                   3 294          2 474    2 050

  3 554                   3 616          2 725    2 264
  3938                    3 979          3009     2 508
  4 266                   4 284          3 250    2 716
  4 723                   4 714          3 588    3 005
  5184                    5145           3 927    3 296

  5 968                   5890           4 508    3 792
  6 625                   6 504          4 991    4 206
  7 261                   7092           5455     4 604
  7643                    7 429          5 726    4 841
  8176                    7910           6 110    5172

 9 293                    8 950          6927     5 871
10 257                    9 836          7 629    6 475
10 668                   10 187          7 919    6 728
11 608                   11 041          8600     7 314
12 888                   12 211          9 530    8 112

14 741                   13 916      10 883       9 269
16 635                   15 651      12 274      10 467
18 187                   17 045      13 366      11 383
20 495                   19 139      15 014      12 774
23 031                   21 431      16 813      14 282

24 933                   22342       17 708      15 255
26 654                   24 203      18 973      16 025
28194                    25 883      20 102      16 653
28 810                   26 517      20 959      17 769
29 728                   27 424      21 982      19 247

32 264                   29 514      23 488      20 026
33 923                   30 806      24 351      20 237
35 019                   31 784      25 034      20 748
36 496                   33 086      25 996      21 502
36 695                   33 731      26 552      22146

36 794                   34 480      26 905      23 045
37 213                   35107       27 493      23 040
37 717                   35 736      28148       23155
38 534                   36 747      28 859      23 861
39 903                   38 262      29 990      24922
BGBl. 1991, Seite 1652 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1652
1652                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang

Bereich:
                                         Verkehr
1991, Teil 1

                          Tabelle 15
                                    Qualifikationsgruppe

       Jahr     1               2

       1950    5 000           3888
       1951    5 545           4425
       1952    5884            4 792
       1953    6155            5 098
       1954    6370            5349

       1955    6825            5 799
       1956    7180            6161
       1957    7 396           6401
       1958    7 794           6 795
       1959    8152            7154

       1960    8 973          7 918
       1961   10 029          8894
       1962   10 735          9 563
       1963   11 292         10098
       1964   12 325         11 061

       1965   13 298         11 972
       1966   14 295         12 907
       1967   14 536         13158
       1968   15 434         14 002
       1969   16 741         15 221

       1970   18 926         17 243
       1971   21 189         19 343
       1972   23 049         21 074
       1973   26 224         24007
       1974   28 753         26350

       1975   31 734         28 643
       1976   33 300         30298
       1977   35 281         32355
       1978   36206          33277
       1979   37834          34892

       1980   40 365         37 261
       1981   42 411         39207
       1982   43844          40482
       1983   45 303         41 800
       1984   45 724         42164

       1985   46 451         42 823
       1986   48 009         44088
       1987   50 234         46004
       1988   50 657         46 300
       1989   51 518         47033

      3        4        5

  4103        3056     2 518
  4632        3465     2864
  4977        3 739    3101
  5256        3964     3297
  5476        4145     3458

  5897        4479     3 746
  6225        4 744    3978
  6427        4 913    4130
  6 784       5 201    4 381
  7101        5459     4609

  7 818       6026     5097
  8 736       6 749    5 719
  9345        7 237    6142
  9 821       7 621    6478
 10 709       8327     7086

 11 540       8 990    7659
 12 387       9 668    8245
 12 576       9 831    8390
 13 329      10 435    8 910
 14 434      11 317    9 667

16 292       12 798   10938
18 214       14 338   12 264
19 774       15 582   13 323
22446        17 697   15 117
24 550       19358    16 513

25 711       20 468   17 692
27 555       21 700   18400
29 752       23 241   19 357
30 674       24368    20 749
32235        25 956   22 801

34146        27 323   23402
35 668       28339    23 668
36 800       29118    24239
37954        29 956   24887
38 803       30 659   25 661

40159        31 435   26 989
41 618       32 686   27 463
43 611       34 451   28 424
44172        34 780   28 828
45 114       35443    29 517
BGBl. 1991, Seite 1653 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1653
    Bereich:

               Jahr          1

           1950             4 519
           1951             4 796
           1952             4 869
           1953             4 875
           1954             4 828

           1955             4 949
           1956             5 241
           1957             5 435
           1958             5 766
           1959             6 071

           1960             6 765
           1961             8 743
           1962             9 418
           1963            10 066
                      ..
           1964            10 895

           1965            11 559
           1966            12 189
           1967            12 313
           1968            12 821
           1969            13 892

           1970            15 438
           1971            17 840
           1972            19 479
           1973            21 751
           1974            24 515

           1975            26 180
           1976            27 631
           1977            28 959
           1978            29 475
           1979            30 275

           1980            33 045
           1981            34 958
           1982            35 815
           1983            37 775
           1984            39 127

           1985            40 066
           1986            40 394
           1987            41 001
           1988            42 496
           1989            43 068

3

                                                   Tabelle 16

Post- und Fernmeldewesen

        Qualifikationsgruppe

    2                          3          4        5

  3 514                    3 708         2 762    2275
  3827                     4006          2997     2 477
  3966                     4119          3095     2 566
  4038                     4163          3140     2 611
  4055                     4 151         3142     2 621

  4205                     4276          3 248    2 717
  4497                     4544          3463     2 904
  4 703                    4 723         3610     3 035
  5 027                    5 018         3 847    3 241
  5 327                    5 288         4 065    3432

  5 970                    5 894         4 543    3 843
  7 754                    7 616         5 884    4 986
  8 389                    8199          6349     5388
  9 002                    8 756         6 794    5 775

  9 778                    9 467         7 361    6 264

 10 406                   10 030         7 814    6 657
 11 005                   10 562         8 243    7030
 11 145                   10 652         8 327    7106
 11 632                   11 073         8 669    7 402
 12 631                   11 978         9 391    8 022

 14 065                   13 289     10 439       8 922
 16 286                   15 335     12 072      10 326
 17 810                   16 711     13 169      11 259
 19 912                   18 617     14 678      12 538
 22 466                   20 932     16 505      14 079

 23 630                   21 211     16 886      14 595
 25139                    22 863     18 005      15 267
 26 557                   24 421     19 077      15 888
 27 091                   24 972     19 838      16 892
 27 921                   25 795     20 770      18 246

 30 504                   27 954     22 368      19 158
 32 317                   29 400     23 359      19 508
 33 069                   30 061     23 785      19 800
 34 855                   31 648     24 979      20 752
 36 081                   33 204     26 236      21 958

 36 937                   34 638     27 114      23 279
 37 094                   35 016     27 501      23107
 37 548                   35 596     28 119      23 200
 38 841                   37 056     29 177      24184
 39 319                   37 715     29 629      24 675
BGBl. 1991, Seite 1654 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1654
1654

Bereich:

           Jahr     1

       1950        4275
       1951        4 606
       1952        4 748
       1953        4 826
       1954        4 853

       1955        5 042
       1956        5 375
       1957        5 611
       1958        5 993
       1959        6352

       1960        7 079
       1961        7 684
       1962        8 352
       1963        8 764
       1964        9 437

       1965       10 227
       1966       10 816
       1967       11 316
       1968       12 070
       1969       13 120

       1970       14 736
       1971       16 430
       1972       17 798
       1973       20 115
       1974       22 233

       1975       24 507
       1976       25 904
       1977       27 160
       1978       27 402
       1979       28 244

       1980       30 550
       1981       31 894
       1982       33106
       1983       34 363
       1984       35 081

       1985       35 909
       1986       36 826
       1987       37198
       1988       37 761
       1989       38 777
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                                      Tabelle 17

                  Handel

             Qualifikationsgruppe

         2                          3        4        5

       3 315                    3 501       2 597    2132
       3667                     3840        2 862    2359
       3 860                    4010        3003     2483
       3 991                    4 116       3095     2568
       4 070                    4167        3146     2 619

       4279                     4352        3 298    2 754
       4608                     4656        3 541    2 965
       4853                     4873        3 719    3 121
       5 222                    5 213       3 991    3358
       5 571                    5 530       4 246    3 582

       6244                     6165        4 747    4 013
       6 813                    6 691       5167     4377
       7439                     7 270       5 628    4 776
       7 838                    7623        5 917    5029
       8 471                    8 201       6 380    5 432

       9209                     8 877       6920     5898
       9 767                    9 375       7 322    6248
      10 246                    9 794       7663     6 545
      10 954                   10 430       8174     6 985
      11 935                   11 320       8889     7 602

      13 432                   12 695       9 987    8 546
      14 997                   14 121      11 112    9 502
      16 263                   15 252      11 994   10 239
      18 423                   17 232      13609    11 640
      20 392                   19 013      15 035   12 855

      22142                    19 899      15 889   13 765
      23 593                   21 481      16 974   14 434
      24 931                   22 948      17 988   15 028
      25 204                   23 252      18 520   15 805
      26 064                   24 094      19 441   17 103

      28 215                   25 873      20 740   17 791
      29 501                   26 857      21 384   17 895
      30 588                   27 830      22 076   18 423
      31 723                   28 824      22 795   18 974
      32 367                   29 805      23 598   19 789

      33 125                   31 079      24 382   20 969
      33 839                   31 958      25156    21 178
      34 084                   32 323      25 581   21 144
      34 532                   32 955      25993    21 582
      35 422                   33 986      26 751   22 317
BGBl. 1991, Seite 1655 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1655
Bereich:

           Jahr     1

       1950        4 635
       1951        4 971
       1952        5102
       1953        5166
       1954        5168

       1955        5366
       1956        5 719
       1957        5964
       1958        6 271
       1959        6 615

       1960        7396
       1961        8 021
       1962        8677
       1963        9152
       1964        9 890

       1965       10 682
       1966       11 351
       1967       11 785
       1968       12 367
       1969       13 298

       1970       15 024
       1971       17 448
       1972       18 719
       1973       20 726
       1974       22 914

       1975       24323
       1976       24 451
       1977       25 682
       1978       26 234
       1979       27 285

       1980       28 301
       1981       30672
       1982       32 514
       1983       33 283
       1984       33 911

       1985       34 265
       1986       35036
       1987       35 667
       1988       36 969
       1989       39 802

                                                             Tabelle 18

Bildung, Kultur, Gesundheits- und Sozialwesen

                Qualifikationsgruppe

            2                          3            4        5

           3521                    3 737          2687     2148
           3888                    4088           2960     2380
           4085                    4257           3103     2507
           4214                    4356           3193     2593
           4 282                   4392           3236     2639

           4 504                   4586           3396     2 780
           4854                    4908           3 651    3000
           5111                    5133           3834     3162
           5417                    5 407          4055     3355
           5 756                   5 711          4298     3567

           6476                    6389           4825     4015
           7063                    6929           5251     4381
           7675                    7489           5686     4 749
           8127                    7889           6000     5 017
           8 813                   8 513          6484     5427

           9 550                   9180            7 002   5866
          10177                    9 737           7437    6234
          10 593                  10 090           7 716   6470
          11 142                  10 566           8089    6784
          12006                   11 338           8 689   7287

          13 591                  12 781           9 805    8 221
          15 809                  14 805          11 363    9 520
          16 986                  15 845          12169    10187
          18 828                  17 491          13 424   11 214
          20 837                  19 282          14 796   12 337

          22116                   20 473          15 668   13 044
          22 237                  20 583          15 717   13 065
          23 361                  21 645          16 474   13 673
          23 869                  22115           16 777   13 905
          24833                   23 007          17 399   14 399

          25 764                  23 869        17 995     14 871
          27930                   25874         19 448     16 050
          29 615                  27 434        20 560     16 974
          30326                   28 093        20 971     17 320
          30 881                  28 608        21 304     17 577

          31 181                  28 916        21 499     17 720
          31 750                  29 680        22193      17 816
          32 229                  30 285        22840      17 942
          33 332                  31 556        23 715     18 746
          35 844                  34150         25 612     20 381
BGBl. 1991, Seite 1656 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1656
1656                   Bundesgesetzblatt, Jahrganq 1991. Teil 1

Bereich:
                       Wissenschaft, Hoch- und Fachschulwesen

                                    Qualifikationsgruppe

       Jahr     1               2                          3

       1950    5 988           4 548                   4827
       1951    6 433           5 031                   5 290
       1952    6 624           5 302                   5 526
       1953    6 715           5477                    5 662
       1954    6 733           5 578                   5 722

       1955    7 012           5 885                   5 993
       1956    7 474           6 343                   6 414
       1957    7 778           6 665                   6 694
       1958    8 220           7101                    7088
       1959    8 626           7 506                   7 446

       1960    9 607           8 412                   8298
       1961   10 495           9 241                   9 065
       1962   11 468          10 143                   9 897
       1963   12 140          10 780                  10 465
       1964   13 145          11 714                  11 315

       1965   14 172          12 669                  12 179
       1966   14 963          13 415                  12 835
       1967   15 635          14 054                  13 386
       1968   16 290          14 677                  13 918
       1969   17 535          15 832                  14 950

       1970   19 661          17 785                  16 725
       1971   22177           20 093                  18818
       1972   23 995          21 774                  20 312
       1973   26 534          24104                   22393
       1974   29 551          26 873                  24867

       1975   31 589          28 723                  26 590
       1976   32 116          29 208                  27035
       1977   33 602          30 566                  28 321
       1978   34 639          31 518                  29 202
       1979   36 058          32 818                  30 405

       1980   37 660          34 285                  31 763
       1981   40 619          36 988                  34 265
       1982   42164           38405                   35 576
       1983   43 642          39 765                  36 837
       1984   44 824          40 818                  37 814

       1985   45 326          41 247                  38 251
       1986   45 981          41 668                  38 951
       1987   46 815          42 302                  39 751
       1988   48100           43 368                  41 057
       1989   50 524          45 499                  43 349
-

           Tabelle 19

  4        5

3 471    2 774
3 831    3 080
4027     3255
4150     3370
4 216    3 438

 4437    3633
 4 770   3 921
 5000    4123
 5 315   4397
 5605    4 651

 6268    5 216
 6 870   5 731
 7 514   6277
 7959    6655
 8 618   7 214

 9 290   7 782
 9 804   8 217
10 237   8 584
10 656   8937
11 458   9 609

12 831   10 758
14 442   12100
15 599   13 059
17185    14 357
19 081   15 911

20348    16 941
20644    17160
21 554   17 890
22153    18 360
22 993   19 029

23 946   19 790
25 756   21 255
26662    22 012
27 499   22 711
28160    23233

28 440   23 441
29126    23 381
29 979   23 550
30 855   24 390
32 512   25 872
BGBl. 1991, Seite 1657 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1657
Bereich:
                Staatliche

       Jahr     1

       1950    5248
       1951    5629
       1952    5755
       1953    5813
       1954    5802

       1955    6001
       1956    6358
       1957    6607
       1958    6926
       1959    7296

       1960    8072
       1961    8820
       1962    9 601
       1963   10 217
       1964   11 022

       1965   11 904
       1966   12 767
       1967   13 252
       1968   14207
       1969   15568

       1970   17 491
       1971   19 745
       1972   21 509
       1973   23706
       1974   26081

       1975   27517
       1976   29238
       1977   30949
       1978   31 630
       1979   32960

       1980   34142
       1981   35161
       1982   35861
       1983   37041
       1984   37939

       1985   40702
       1986   43209
       1987   43506
       1988   43661
       1989   44328

                                                       Tabelle 20

Verwaltung und gesellschaftliche Organisationen

           Qualifikationsgruppe

       2                          3           4        5

      3972                    4 219          3018     2 401
      4384                    4614           3317     2649
      4584                    4 783          3455     2770
      4 716                   4880           3540     2849
      4 780                   4907           3574     2886

      5007                    5102           3730     3021
      5364                    5426           3 981    3233
      5626                    5653           4160     3388
      5946                    5934           4 381    3577
      6308                    6256           4 631    3790

      7022                    6922           5137     4 213
      7 714                   7560           5625     4622
      8439                    8223           6133     5047
      9019                    8 741          6532     5384
      9767                    9 417          7052     5820

     10585                   10155           7 618    6295
     11 387                  10 871          8170     6756
     11 854                  11 263          8478     7 016
     12 741                  12 051          9085     7522
     13993                   13178           9948     8239

     15 754                  14 773        11 167     9248
     17 818                  16639         12 593    10 427
     19 444                  18085         13 702    11 340
     21 464                  19 886        15083     12 473
     23648                   21 826        16570     13 690

     24968                   23068         17495     14446
     26532                   24555         18625     15 347
     28091                   26016         19734     16229
     28 716                  26637         20187     16 571
     29931                   27783         21 064    17 265

     31 013                  28833         21 849    17 881
     31 949                  29723         22 511    18 398
     32570                   30348         22979     18 732
     33656                   31 380        23755     19 346
     34459                   32177         24361     19 797

     36956                   34588         26166     21 220
     39259                   36770         27773     22 511
     39401                   37079         28191     22342
     39454                   37399         28328     22580
     39997                   38144         28804     23082
BGBl. 1991, Seite 1658 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1658
1658

Bereich:

           Jahr     1

       1950        6199
       1951        6 621
       1952        6 781
       1953        6843
       1954        6820

       1955        7135
       1956        7 601
       1957        7 809
       1958        8 078
       1959        8 496

       1960        9 364
       1961       10 147
       1962       10 934
       1963       11 458
       1964       12 433

       1965       13 446
       1966       14 332
       1967       14 633
       1968       15 209
       1969       16 152

       1970       17 894
       1971       19 885
       1972       21 185
       1973       23 449
       1974       25 532

       1975       28 085
       1976       27 807
       1977       28 271
       1978       28078
       1979       29 597

       1980       31 343
       1981       32 602
       1982       33 536
       1983       34 254
       1984       34 409

       1985       35 305
       1986       35 811
       1987       36 389
       1988       36 565
       1989       39 454
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                                                      Tabelle 21

 Sonstige nichtproduzierende Bereiche

             Qualifikationsgruppe

         2                          3        4        5

        4 795                   5067       3 745    3066
        5260                    5 511      4094     3364
        5502                    5 719      4268     3 520
        5648                    5 827      4367     3 614
        5 710                   5 848      4402     3654

        6046                    6150        4647    3 870
        6 508                   6 576       4987    4165
        6 745                   6773        5154    4316
        7 031                   7018        5358    4499
        7444                    7388        5 658   4 762

       8252                     8146       6257     5278
       8 989                    8827       6799     5 748
       9 730                    9 507      7343     6 219
      10 238                    9 956      7709     6 541
      11 151                   10 794      8 378    7120

      12100                    11 661       9 072   7 721
      12 936                   12 413       9 679   8248
      13 241                   12653        9 881   8425
      13 793                   13128       10 266   8 757
      14 679                   13 917      10 897   9299

      16 293                   15 388      12 065   10 296
      18138                    17 068      13 397   11 432
      19 354                   18140       14 260   12165
      21 453                   20 047      15 769   13 446
      23389                    21 783      17152    14 614

      25 731                   23 986      18 855   16 079
      25490                    23 771      18 668   15 934
      25 904                   24195       18 988   16 200
      25 742                   24056       18 866   16 089
      27176                    25408       19 913   16 975

      28 795                   26 935      21 095   17 976
      29 969                   28046       21 952   18 697
      30844                    28 879      22 589   19 263
      31 522                   29 527      23 082   19 705
      31 682                   29 691      23195    19 824

      32 525                   30483       23 798   20 392
      32 864                   31 007      24293    20 367
      33 299                   31 552      24 861   20 459
      33 394                   31 845      25 007   20 674
      35 991                   34 509      27 039   22 462
BGBl. 1991, Seite 1659 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1659
Bereich:
                           landwirtschaftliche

                                         Tabelle 22

Produktionsgenossenschaften
                                            Oualifikationsgruppe

           Jahr     1                   2

       1952        3 954               3 205
       1953        4 060               3 347
       1954        4 207               3 519

       1955        4 415               3 737
       1956        4 636               3 964
       1957        4 773               4 117
       1958        5 040               4380
       1959        5 262               4604

       1960        5 782               5088
       1961        6 389               5 651
       1962        6 961               6185
       1963        7 420               6 620
       1964        8 091               7 245

       1965        8 819              7923
       1966        9 479              8 541
       1967        9 757              8 816
       1968       10 406              9 426
       1969       11 410             10 359

       1970       12 941             11 774
       1971       14 976             13 656
       1972       16 789             15 328
       1973       19 339             17 678
       1974       22 016             20 146

       1975       25 008             22 539
       1976       26 381             23 969
       1977       27 543             25 220
       1978       28124              25 811
       1979       28 961             26 672

       1980       31 652             29 174
       1981       33 309             30 751
       1982       34 388             31 713
       1983       35 978             33 157
       1984       37 157             34 229

       1985       37 591             34 626
       1986       37 890             34 767
       1987       38 080             34 842
       1988       38 688             35 333
       1989       39 880             36 383

      3           4        5

  3 332          2482     2 044
  3454           2584     2134
  3 604          2 706    2 243

  3 802          2865     2 381
  4006           3030     2 525
  4134           3137     2 621
  4 373          3328     2 787
  4 569          3 487    2 927

  5 022          3844     3 233
  5 548          4257     3 588
  6042           4 647    3 922
  6 435          4960     4193
  7009           5 414    4 583

  7630           5 905    5005
  8190           6353     5392
  8 419          6 545    5 561
  8 966          6984     5 940
  9 815          7660     6 520

 11 115          8 693    7 404
 12 848         10 076    8 592
 14 366         11 265    9 594
 16 509         12 951   11 018
 18 746         14 706   12 493

20197           16 008   13 790
21 765          17 062   14 411
23153           17 982   14 896
23 756          18 777   15 919
24606           19 722   17 269

26 687          21 239   18 108
27 925          22 074   18 345
28 784          22 671   18 790
30 059          23 618   19 535
31 465          24 768   20 657

32 449          25 320   21 687
32 799          25 686   21 526
33 012          26 002   21 390
33 695          26 463   21 87~
34 886          27 344   22 723
BGBl. 1991, Seite 1660 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1660
1660

Bereich:

           Jahr     1

       1953        7062
       1954        6 832

       1955        6 838
       1956        7 306
       1957        7 559
       1958        7 885
       1959        8 256

       1960        9 097
       1961       10146
       1962       11 163
       1963       12 013
       1964       13 201

       1965       14 496
       1966       15 494
       1967       15 865
       1968       16 805
       1969       18 289

       1970       20 574
       1971       21 659
       1972       23 181
       1973       24 677
       1974       26 952

       1975       29 219
       1976       30487
       1977       32 303
       1978       33193
       1979       33 044

       1980       35 638
       1981       37 518
       1982       38 991
       1983       40 942
       1984       40778

       1985       39 130
       1986       39152
       1987       39 704
       1988       40 679
       1989       41 776
  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991 , Teil 1

                                                         Tabelle 23

Produktionsgenossenschaften des Handwerks

               Qualifikationsgruppe

           2                          3         4        5

          5 810                   5 997        4467     3678
          5 703                   5 843        4370     3609

          5 777                   5878         4 412    3654
          6236                    6 303        4 748    3 943
          6509                    6 537        4 940    4114
          6 842                   6830         5177     4322
          7 212                   7157         5 441    4 553

          7993                    7888         6 014    5042
          8 962                   8 797        6 724    5 649
          9906                    9673         7 412    6238
         10 704                  10 401        7 989    6 735
         11 806                  11 417        8 789    7 420

         13 008                  12 522        9660     8166
         13 945                  13 365       10 331    8 743
         14 318                  13 664       10 583    8965
         15 204                  14 450       11 212    9505
         16 583                  15 700       12 202   10 351

        18 693                   17 630       13 726   11 648
        19 716                   18 527       14 446   12 262
        21138                    19 793       15 457   13120
        22 538                   21 031       16 448   13 958
        24 650                   22 927       17 955   15 230

        26 321                   23 572       18 657   16 055
        27 693                   25140        19 692   16 621
        29 582                   27161        21106    17 492
        30464                    28 039       22162    18 790
        30429                    28 068       22 487   19 684

        32 851                   30055        23 928   20 407
        34 646                   31 473       24 903   20 715
        35 964                   32 648       25 730   21 337
        37 731                   34 207       26 876   22 230
        37 557                   34 515       27147    22 624

        36 027                   33 748       26 286   22 484
        35 907                   33 864       26 474   22153
        36 311                   34 392       27 044   22 210
        37130                    35 397       27 747   22 899
        38 091                   36 514       28 567   23 698"
BGBl. 1991, Seite 1661 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1661
151 . Nach Anlage 14 wird angefügt:

     „Anlage 15

           Entgeltpunkte für glaubhaft gemachte
          Beitragszeiten mit freiwilligen Beiträgen

                                              Rentenversicherung

                Zeitraum                         der Arbeiter

                                                Wochenbeiträge

                                                                            1949
      bis 27. Juni 1942                            0,0038
                                                                            1950
      28. Juni 1942
                                                                            1951
      bis 29. Mai 1949                             0,0036
                                                                            1952
     30. Mai 1949
                                                                            1953
     bis 31 . Dezember 1954                        0,0020
                                                                            1954
     1. Januar 1955                                                         1955
     bis 31 . Dezember 1955                        0,0017
                                                                            1956
     1. Januar 1956                                                         bis
     bis 31. Dezember 1956                         0,0016

      Knappschaftliche Rentenversicherung
                   Monatsbeiträge

       weiterhin               nicht mehr
            im Bergbau beschäftigte

       technische
                                       Ange-
     kaufmännische        Arbeiter
                                       stellte
       Angestellte

0, 1688     0,1688        0,0220      0,0294

0, 1845     0,1764        0,0198      0,0264

0, 1630     0,1630        0,0175      0,0233

0, 1731     0, 1731       0,0162      0,0216
                                      0,0205
0,2052      0,1765        0,0154

0,1968      0,1765        0,0148      0,Q197
0,1832      0,1763        0,0137      0,0183

0, 1720     0,1720        0,0129      0~0172
                                                                            28. Februar
     1. Januar 1957                                                         1957
     bis 28. Februar 1957                          0,0015

                                              Rentenversicherung
                                               der Angestellten
                                                Monatsbeiträge
0,1652 0,1652             0,0124      0,0165".
                                                                      152. Nach Anlage 15 wird angefügt:
                                                                          „Anlage 16
     bis 30. Juni 1942                             0,0324
                                                                               Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten
     1. Juli 1942
     bis 31. Mai 1949                              0,0300
     1. Juni 1949
     bis 31. Dezember 1954                         0,0085
     1. Januar 1955                                                         1971
     bis 31 . Dezember 1955                        0,0068                   1972
     1. Januar 1956                                                         1973
     bis 31. Dezember 1956                         0,0064                   1974
     1. Januar 1957                                                         1975
     bis 28. Februar 1957                          0,0062                   1976
                                                                            1977
                                                                            1978
                           Knappschaftliche Rentenversicherung              1979
                                        Monatsbeiträge                      1980
                            weiterhin               nicht mehr              1981
                                                                            1982
                                 im Bergbau beschäftigte
                                                                            1983
                         technische
                       kaufmännische           Arbeiter
                                                            Ange-           1984
                                                            stellte
                         Angestellte                                        1985
                                                                            1986
     bis 1943       0,1434       0,1434        0,0269      0,0359
                                                                            1987
     1944           0,1454       0,1454        0,0273      0,0364
                                                                            1988
     1945           0,1875       0,1762        0,0352      0,0469
                                                                            1989
 Beitragszeiten ohne freiwillige
   Zusatzrentenversicherung
Kalenderjahr                 Betrag in Deutsche Mark

                                   12 293,95
                                   13 022,85
                                   14 182, 17
                                   15 270,48
                                   15 762,92
                                   16 406,14
                                   17 006,02
                                   17 353,91
                                   17 840,19
                                   18 724,60
                                   18 980,34
                                   19 287,94

                                   19 576,44

                                   19 730,72

                                   19 877,57
                                   19 780,56
                                   19 528,60

                                   19 428,57

                                   19 397,84".
     1946           0,1875       0,1762        0,0352      0,0469           1. Januar
     1947           0, 1819      0, 1759       0,0341      0,0455           bis 30. Juni 1990
     1948           0, 1502      0,1502        0,0282      0,0376
BGBl. 1991, Seite 1662 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1662
1662                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

153. Nach Anlage 16 wird angefügt:

     „Anlage 17
                                            Faktoren für die pauschalierte Ermittlung
                         persönlicher Entgeltpunkte aus überführten Bestandsrenten des Beitrittsgebiets
                                                        (§ 307b Abs. 5)
                                       Durchschnittseinkommen des 20-Jahres-Zeitraums
                                                              Faktor

            Ende
       des 20-Jahres-                                      Für alle Durchschnittseinkommen
         zeitraums                                                      1,0000
          bis 1970

           1971

           1972

           1973

           1974

           1975

           1976

           1977                                                     1-443
                                                                    1,0000
           1978                                                     1-457
                                                                    1,0000
           1979                                                     1-469
                                                                    1,0000
           1980                                         1-454       455-482
                                                        1,0000      1,0006
           1981                                         1-467       468-494
                                                        1,0000      1,0034
           1982                              1-449      450-480     481-505
                                             1,0000     1,0001      1,0077
           1983                              1-463      464-492     493-516
                                             1,0000     1,0014      1,0130
           1984                              1-476      477-504     505-527
                                             1,0000     1,0040      1,0193
           1985                              1-488      489-515     516-537
                                             1,0000     1,0078      1,0269
           1986                  1-468       469-500    501-526     527-546
                                 1,0000      1,0021     1,0141      1,0369
           1987                  1-480       481-511    512-536     537-555
                                 1,0000      1,0068     1,0230      1,0495
           1988         1-458    459-493     494-522    523-545     546-563
                        1,0000   1,0021      1,0136     1,0339      1,0641
           1989         1-471    472-504     505-532    533-554     555-570
                        1,0000   1,0063      1,0223     1,0465      1,0806
          1990
       2. Halbjahr
          1991
       1. Halbjahr
       2. Halbjahr

                      1-431     über 431
                      1,0000    1,0008
                      1-446     über 446
                      1,0000    1,0037
                      1-461     über 461
                      1,0000    1,0083
            1-452     453-474   über 474
            1,0000    1,0015    1,0148
1-441       442-466   467-488   über 488
1,0000      1,0002    1,0052    1,0234
1-455       456-479   480-500   über 500
1,0000      1,0022    1,0107    1,0337
444-469     470-492   493-512   über 512
1,0001      1,0061    1,0179    1,0455
458-482     483-504   505-523   über 523
1,0023      1,0119    1,0268    1,0591
470-494     495-515   516-533   über 533
1,0060      1,0190    1,0372    1,0742
483-505     506-525   526-541   über 541
1,0105      1,0269    1,0482    1,0900
495-516     517-534   535-550   über 550
1,0170      1,0367    1,0611    1,1079
506-526     527-543   544-558   über 558
1,0247      1,0478    1,0754    1,1271
517-536     537-552   553-565   über 565
1,0335      1,0598    1,0906    1,1474
528-545     546-560   561-572   über 572
1,0434      1,0730    1,1070    1,1690
538-554     555-568   569-579   über 579
1,0544      1,0872    1,1246    1,1920
547-562     563-575   576-584   über 584
1,0678      1,1042    1,1448    1,2182
556-569     570-581   582-589   über 589
1,0839      1, 1239   1,1683    1,2477
564-576     577-586   587-593   über 593
1, 1023     1,1458    1,1942    1,2802
571-582     583-590   591-596   über 596
1,1225      1, 1700   1,2224    1,3156".
BGBl. 1991, Seite 1663 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1663
                             Artikel 2

              Übergangsrecht für Renten
                nach den Vorschriften
                 des Beitrittsgebiets

                    1n h a ltsverze ich n i s

                           Erstes Kapitel

                            Allgemeines

§   1 Allgemeines

                          zweites Kapitel

                          Rentenanspruch
                        Erster Abschnitt

          Rentenarten und Voraussetzungen

              für einen Rentenanspruch

§ 2 Rentenarten

§ 3 Voraussetzungen für einen Rentenanspruch

                       Zweiter Abschnitt
              Anspruchsvoraussetzungen
                 für einzelne Renten

                        Erster Unterabschnitt
                        Renten wegen Alters

§ 4 Altersrente

§   5 Bergmannsaltersrente

§ 6 Bergmannsvollrente

                       Zweiter Unterabschnitt

         Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

§   7 Invalidenrente
§ 8 Bergmannsinvalidenrente
§ 9 Bergmannsrente
§ 10 Invalidenrente für Behinderte

                        Dritter Unterabschnitt
                        Renten wegen Todes
§ 11 Witwenrente und Witwerrente
§ 12 Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente

§ 13 Übergangshinterbliebenenrente

§ 14 Unterhaltsrente

§ 15 Waisenrente

                       Vierter Unterabschnitt
                         Wartezeiterfüllung
§ 16 Wartezeiten

§ 17 Anrechenbare Zeiten
                       Fünfter Unterabschnitt

                       Rentenrechtliche Zeiten
§ 18 Begriffsbestimmung

§ 19 Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

§ 20 Zurechnungszeiten

§ 21 Zeiten der freiwilligen Versicherung

§ 22 Zuordnung von Zeiten zur bergbaulichen Versicherung

§ 23 Bergmännische Tätigkeiten

 § 24 Beitragszeiten zur FZR
 § 25 Zurechnungszeiten zur FZR

 § 26 Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten
                          Drittes Kapitel
                           Rentenhöhe

                      Erster Abschnitt

                           Grundsatz

 § 27 Grundsatz

                     zweiter Abschnitt

                       Renten
          aus der Sozialpflichtversicherung

                      Erster Unterabschnitt

                    Berechnung der Renten

 § 28 Rentenformel für Monatsbetrag der Renten

 § 29 Festbetrag

 § 30 Steigerungsbetrag
 § 31 Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
 § 32 Steigerungssatz

 § 33 Zuschlag für Untertagetätigkeiten
 § 34 Mindestrenten und Mindestbeträge

                     Zweiter Unterabschnitt

                     Sonderbestimmungen

 § 35 Besonderer Steigerungssatz

 § 36 Zusätzlicher Steigerungsbetrag

                     Dritter Abschnitt

               Renten aus der freiwilligen
               Zusatzrenten versiehe ru n g
 § 37 Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten
 § 38 Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten

                     Vierter Abschnitt
                      Erhöhung
          auf den Stand 31. Dezember 1991
 § 39 Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

                     Fünfter Abschnitt

           Berechnung von Geldleistungen

 § 40 Berechnung von Geldleistungen

                          Viertes Kapitel
                zusammentreffen von Renten
 § 41 Mehrere Rentenansprüche

 § 42 Mehrere Renten wegen Todes
 § 43 Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

                          fünftes Kapitel
          Beginn, Änderung und Ende von Renten

§ 44 Beginn, Änderung und Ende von Renten

                        sechstes Kapitel

              zusammentreffen mit Leistungen

         nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch

§ 45 zusammentreffen mit Leistungen nach dem Sechsten Buch
     Sozialgesetzbuch
BGBl. 1991, Seite 1664 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1664
1664                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                   Erstes Kapitel
                         Allgemeines

                             § 1

                         Allgemeines

  (1) Anspruch auf Rente nach den Vorschriften dieses
Artikels haben Personen,
1. die die in diesem Artikel geregelten Anspruchsvoraus-
   setzungen erfüllen,
2. die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen

   Aufenthalt im Beitrittsgebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch
   Sozialgesetzbuch) hatten und

3. deren Rente in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum

   31. Dezember 1996 beginnt,
solange sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der

Bundesrepublik Deutschland haben.

   (2) Versicherte im Sinne dieses Artikels sind Personen,
die vor Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten haben.

                 Zweites Kapitel

                 Rentenanspruch

                      Erster Abschnitt

         Rentenarten und Voraussetzungen
             für einen Rentenanspruch

                             §2

                         Rentenarten

  (1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen ver-
minderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.

  (2) Rente wegen Alters wird geleistet als
1. Altersrente und Zusatzaltersrente,

2. Bergmannsaltersrente und Zusatzaltersrente und

3. Bergmannsvollrente.

  (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird
geleistet als
1. Invalidenrente und Zusatzinvalidenrente,
2. Bergmannsinvalidenrente und Zusatzinvalidenrente,

3. Bergmannsrente,

4. Invalidenrente für Behinderte.

  (4) Rente wegen Todes wird geleistet als

1. Witwenrente oder Witwerrente und Zusatzwitwenrente
   oder Zusatzwitwerrente,
2. Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente
   und Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente,
3. Übergangshinterbliebenenrente und Zusatzübergangs-
   hinterbliebenenrente,

4. Unterhaltsrente,

5. Waisenrente und Zusatzwaisenrente.

                            §3
     Voraussetzungen für einen Rentenanspruch
  Personen haben Anspruch auf Rente, wenn die für die
jeweilige Rente erforderliche Mindestversicherungszeit
(Wartezeit) erfüllt ist und die jeweiligen besonderen versi-

cherungsrechtlichen und persönlichen Voraussetzungen
vorliegen.

                   Zweiter Abschnitt

              Anspruchsvoraussetzungen
                 für einzelne Renten

              Erster Unterabschnitt
                   J

               Renten wegen Alters

                            § 4

                       Altersrente

   (1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn
sie
1. die Regelaltersgrenze erreicht und
2. die allgemeine Wartezeit erfüllt
haben. Die Regelaltersgrenze liegt für Frauen bei Vollen-

dung des 60., für Männer bei Vollendung des 65. Lebens-
jahres.

  (2) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzaltersrente,
wenn sie

1. die Altersgrenze für die Altersrente erreicht und
2. rentenrechtliche Zeiten zur Freiwilligen Zusatzrenten-

   versicherung (FZR)

haben.

                            § 5
                 Bergmannsaltersrente

  (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie

1. die Regelaltersgrenze erreicht haben,

2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren
   und
3. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
  (2) Versicherte haben bis zu fünf Jahren vor Erreichen
der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsalters-
rente, wenn sie

1 . mindestens sechs Jahre bergmännisch tätig waren und

2. die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Der Anspruch entsteht für das sechste und jedes weitere
Jahr der bergmännischen Tätigkeit jeweils sechs Monate
vor Erreichen der Regelaltersgrenze.
   (3) Versicherte haben fünf Jahre vor Erreichen der
Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannsaltersrente,
wenn sie mindestens fünf Jahre ununterbrochen bergmän-
nisch tätig waren und infolge einer Krankheit oder eines
Unfalls diese Tätigkeit oder eine andere im wesentlichen

gleichartige und wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeit in
Bergwerksbetrieben nicht mehr ausüben können.
BGBl. 1991, Seite 1665 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1665
   (4) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-
mannsaltersrente Anspruch auf Zusatzaltersrente, wenn
sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

                               § 6
                   Bergmannsvollrente
  (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsvollrente,
wenn sie

1. das 50. Lebensjahr vollendet,

2. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
   25 Jahren erfüllt und
3. mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeit ausgeübt
haben.

   (2) Für Versicherte, die mindestens zehn Jahre Unter-
tagetätigkeit ausgeübt haben und diese Tätigkeit aus den
in § 17 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe b genannten Gründen auf-
geben mußten, entsteht der Anspruch auf Bergmanns-

vollrente um die Anzahl der Monate später, die an einer
15jährigen Untertagetätigkeit fehlen.

             zweiter Unterabschnitt

               Renten

  wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

                               § 7

                       Invalidenrente

  (1) Versicherte haben Anspruch auf Invalidenrente,

wenn sie

1. invalide sind und

2. die allgemeine Wartezeit mit Zeiten einer versiche-
   rungspflichtigen Tätigkeit erfüllt haben oder

3. mindestens fünf Jahre ununterbrochene Zeiten einer
   versicherungspflichtigen Tätigkeit oder einer freiwilli-
   gen Rentenversicherung haben und
   a) während dieser Zeit oder
   b) entweder innerhalb von zwei Jahren
      aa) danach oder

      bb) nach Ende einer Invalidenrente
      (Schutzfrist)
   Invalidität eintritt oder
4. mindestens für die Hälfte der Zeit ab Vollendung des
   16. Lebensjahres bis zum Eintritt der Invalidität Zeiten
   einer versicherungspflichtigen Tätigkeit haben.

Der Fünfjahreszeitraum wird nicht unterbrochen durch

1. Zeiten, in denen eine Frau ein Kind unter drei Jahren
   oder zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
   hat,
2. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Invalidität, einer
   Kriegsbeschädigtenrente, einer Unfallrente aufgrund
   eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln,

3. Zeiten der Schutzfrist von zwei Jahren nach Wegfall
   der Zahlung der Invalidenrente,
4. Zeiten, für die durch ärztliches Gutachten festgestellt
   wurde, daß Invalidität vorliegt.

  (2) Die Schutzfrist nach Absatz 1 verlängert sich für
Frauen, die bei Ablauf der Schutzfrist
1. ein Kind unter drei Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2) haben
   bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des
   Kindes,
2. zwei Kinder unter acht Jahren (§ 11 Abs. 1 Satz 2)
   haben, bis zur Vollendung des achten Lebensjahres
   eines Kindes.

Erfolgt während dieser Schutzfrist die Geburt eines weite-
ren Kindes, beginnt vom Zeitpunkt der Geburt an eine
erneute Schutzfrist. Zeiten des Strafvollzugs, die während
der Schutzfrist begannen und nicht als Zeiten einer ver-
sicherungspflichtigen Tätigkeit gelten, führen zu einer Ver-
längerung der Schutzfrist.

  (3) Invalidität liegt vor, wenn
1. durch Krankheit, Unfall oder eine sonstige geistige oder
   körperliche Schädigung

   a) das Leistungsvermögen und das Einkommen um

      mindestens zwei Drittel desjenigen von geistig und
      körperlich gesunden Versicherten im Beitrittsgebiet
      gemindert sind und
   b) die Minderung des Leistungsvermögens in abseh-
      barer Zeit durch Heilbehandlung nicht behoben

      werden kann oder

2. nach den am 30. Juni 1990 geltenden Bestimmungen
   die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld
   oder Sonderpflegegeld erfüllt sind.

  (4) Bei der Feststellung der Minderung des Einkommens

nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Arbeitsentgelt zu

berücksichtigen, das

1. der Versicherte vor Eintritt der Invalidität erzielt hat oder

2. ein Beschäftigter mit vollem Leistungsvermögen in dem
   vom Versicherten

   a) vor Eintritt der Invalidität oder
   b) während der Invalidität
   ausgeübten Beruf erzielt.
Bei selbständig Tätigen ist zum Vergleich das Arbeitsent-
gelt eines gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen.
Eine Minderung des Einkommens um mindestens zwei
Drittel liegt vor, wenn das erzielte Einkommen 400 Deut-
sche Mark nicht übersteigt.
  (5) Anspruch auf Invalidenrente besteht frühestens ab
Beendigung der Schulausbildung oder des Direktstudiums
(§ 15 Abs. 3 Nr. 4). Blinde Versicherte haben bereits vor
Vollendung des 16. Lebensjahres Anspruch auf Invaliden-
rente, wenn Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

vorliegen.

  (6) Versicherte haben Anspruch auf Zusatzinvaliden-
rente, wenn sie
1. invalide sind und
2. rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben.

Für Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld
und Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht
der Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem
endgültigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichti-
gen Tätigkeit.
BGBl. 1991, Seite 1666 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1666
1666                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

                             §8
               Bergmannsinvalidenrente

  (1) Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsinvali-
denrente, wenn sie

1. die Voraussetzungen für den Bezug einer Invaliden-
   rente erfüllt haben und

2. mindestens fünf Jahre bergbaulich versichert waren.
   (2) Versicherte haben neben dem Anspruch auf Berg-
mannsinvalidenrente Anspruch auf Zusatzinvalidenrente,
wenn sie rentenrechtliche Zeiten zur FZR haben. Für
Versicherte, die während des Bezugs von Blindengeld und

Sonderpflegegeld der FZR beigetreten sind, besteht der
Anspruch auf Zusatzinvalidenrente erst nach dem endgül-
tigen Ausscheiden aus einer versicherungspflichtigen
Tätigkeit.

                             §9

                   Bergmannsrente
   Versicherte haben Anspruch auf Bergmannsrente, wenn
sie

1. die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
   fünf Jahren erfüllt haben und
2. ihre bisherige bergmännische Tätigkeit oder eine
   andere im wesentlichen gleichartige und wirtschaftlich
   gleichwertige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge
   einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr ausüben
   können.
                           § 10

            Invalidenrente für Behinderte
  Anspruch auf Invalidenrente für Behinderte haben Per-
sonen, die
1. das 18. Lebensjahr vollendet haben und

2. wegen Invalidität eine Erwerbstätigkeit nicht aufneh-

   men konnten,

wenn berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation stän-
dig oder vorübergehend nicht möglich sind oder ange-
botene berufsfördernde Leistungen zur Rehabilitation
genutzt werden und das dabei erzielte Einkommen
400 Deutsche Mark nicht übersteigt.

             Dritter Unterabschnitt

              Renten wegen Todes

                           § 11
            Witwenrente und Witwerrente

  (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten
Anspruch auf eine Witwenrente oder Witwerrente, wenn

1. sie
   a) die Altersgrenze für den Anspruch auf Altersrente
      erreicht haben,

   b) Anspruch auf Bergmannsaltersrente haben,
   c) invalide sind oder
   d) ein Kind unter drei Jahren oder zwei Kinder unter
      acht Jahren haben
   und

2. der Verstorbene
   a) die finanziellen Aufwendungen für die Familie über-
      wiegend erbracht und

   b) zum Zeitpunkt seines Todes die versicherungs-
      rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug einer
      Rente erfüllt

   hatte.
Als Kinder werden zum Haushalt des Berechtigten ge-
hörende
1. eigene Kinder,
2. Kinder des Verstorbenen,

3. Enkelkinder und

4. Kinder, die sich zur Durchführung von Maßnahmen der
   Jugendhilfe im Haushalt des Berechtigten befinden,
   wenn sie vor Beginn der Rente von dem Verstorbenen
   unterhalten worden sind und nachweisbar dauernd

   keine Möglichkeit besteht, von der Mutter oder dem
   Vater Unterhalt zu erhalten
berücksichtigt.

  (2) Die finanziellen Aufwendungen gelten als über-
wiegend durch den Verstorbenen erbracht, wenn das
durchschnittliche monatliche Einkommen
1. des verstorbenen Ehegatten höher war als das durch-
   schnittliche monatliche Einkommen des überlebenden
   Ehegatten oder
2. des überlebenden Ehegatten das durchschnittliche
   monatliche Einkommen des verstorbenen Ehegatten
   um nicht mehr als 50 vom Hundert der für Miete,
   Heizung, Strom und Gas anfallenden Kosten der
   gemeinsamen Haushaltsführung überstiegen hat.
Sofern es für den überlebenden Ehegatten ·günstiger
ist, sind anstelle der Bruttoarbeitseinkommen die Netto-
arbeitseinkommen gegenüberzustellen. Als Vergleichs-
zeitraum ist zugrunde zu legen

1. das letzte Jahr oder

2. die letzten zehn Jahre oder

3. die letzten 20 Jahre
vor dem Tode oder vor Bezug, einer Rente oder Ver-
sorgung, frühestens Zeiten ab 1. Januar 1946.

  (3) Neben dem Anspruch auf Witwenrente oder Witwer-
rente besteht Anspruch auf Zusatzwitwenrente oder
Zusatzwitwerrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche
Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf Zusatzwitwenrente
oder Zusatzwitwerrente besteht auch, wenn der Anspruch
auf Witwenrente oder Witwerrente allein deshalb nicht
besteht, weil der Verstorbene die finanziellen Aufwendun-
gen für die Familie nicht überwiegend erbracht hatte.

                          § 12

                Bergmannswitwenrente
              und Bergmannswitwerrente

  (1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet
haben, haben nach dem Tode des Versicherten Anspruch
auf Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,
wenn
1. sie im übrigen die Voraussetzungen für eine Witwen-
   rente oder Witwerrente erfüllen und
2. der Verstorbene mindestens fünf Jahre bergbaulich
   versichert war.
BGBl. 1991, Seite 1667 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1667
  (2) Witwen oder Witwer haben fünf Jahre vor Erreichen
der Regelaltersgrenze Anspruch auf Bergmannswitwen-
rente oder Bergmannswitwerrente, wenn der Verstorbene

1. unmittelbar vor seinem Tode,

2. unmittelbar vor Beginn der Bergmannsinvalidenrente
   oder

3. mindestens 15 Jahre

bergmännisch tätig war und die Voraussetzungen für den
Bezug einer Bergmannsaltersrente, Bergmannsvollrente,

Bergmannsinvalidenrente oder Bergmannsrente erfüllt
hatte.

   (3) Neben dem Anspruch auf Bergmannswitwenrente
oder Bergmannswitwerrente besteht Anspruch auf Zusatz-
witwenrente oder Zusatzwitwerrente, wenn der Verstor-
bene rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte. Anspruch auf
Zusatzwitwenrente oder Zusatzwitwerrente besteht auch,

wenn der Anspruch auf Bergmannswitwenrente oder Berg-

mannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil der

Verstorbene die finanziellen Aufwendungen für die Familie
nicht überwiegend erbracht hatte.

                          § 13

           Übergangshinterbliebenenrente
   (1) Witwen oder Witwer haben Anspruch auf Über-
gangshinterbliebenenrente, wenn ein Anspruch auf Wit-
wenrente oder Witwerrente, Bergmannswitwenrente oder
Bergmannswitwerrente allein deshalb nicht besteht, weil
die Hinterbliebene die persönlichen Voraussetzungen für
den Bezug einer solchen Rente nicht erfüllt. Der Anspruch
besteht für die Dauer von zwei Jahren nach dem Tode des
Ehegatten, längstens bis zum Erreichen der Regelalters-
grenze oder einer für die Witwe oder den Witwer maß-
gebenden früheren Altersgrenze, es sei denn, die Witwe
oder der Witwer erreichen innerhalb von drei Jahren die
genannten Altersgrenzen.

   (2) Neben dem Anspruch auf Übergangshinterbliebe-
nenrente besteht Anspruch auf Zusatzübergangshinter-
bliebenenrente, wenn der Verstorbene rentenrechtliche
Zeiten zur FZR hatte.

                          § 14
                    Unterhaltsrente

  Anspruch auf Unterhaltsrente haben Personen bei Tod
des zur Unterhaltszahlung verurteilten geschiedenen Ehe-
gatten für die Dauer der gerichtlich festgelegten Unter-

haltszahlung, wenn
1. der Unterhaltsberechtigte

   a) bei entsprechender Anwendung des § 11 die Vor-
      aussetzungen für den Bezug einer Witwenrente
      oder Witwerrente erfüllt und
   b) eine Rente der Rentenversicherung oder Kriegs-
      opferversorgung nicht erhält oder
   c) eine Rente der Unfallversicherung von weniger als
      330 Deutsche Mark erhält

   und

2. der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes die Vor-
   aussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt hatte.

                            § 15
                       Waisenrente

  (1) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils

Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der
   wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und

2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes
   die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt

   hatte.

  (2) Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils
Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1. sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet
   der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig
   war, und

2. der verstorbene Elternteil zum Zeitpunkt seines Todes

   die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente erfüllt

   hatte.

  (3) Der Anspruch auf Waisenrente besteht längstens
1. bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres,

2. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn aus
   gesundheitlichen Gründen ein Ausbildungs- oder
   Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen werden kann,
3. bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn eine
   Schulausbildung oder eine unmittelbar anschließende
   Lehrausbildung durchgeführt wird,

4. längstens für die Dauer von 12 Semestern eines Stu-
   diums an einer Universität, Hoch- oder Fachschule
   (Direktstudium), wenn dieses
   a) unmittelbar im Anschluß an eine Schulausbildung,
      eine Lehrausbildung, ein Vorpraktikum, einen
      gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst, einen auf
      höchstens vier Jahre befristeten Wehrdienst oder

   b) vor Vollendung des 25. Lebensjahres aufgenom-
      men wird,
   soweit nicht für die Dauer des Studiums Anspruch auf

   Besoldung besteht.
  (4) Neben dem Anspruch auf Waisenrente besteht
Anspruch auf Zusatzwaisenrente, wenn der verstorbene
Elternteil rentenrechtliche Zeiten zur FZR hatte.

             Vierter Unterabschnitt

                  Wa rtezeite rf ü 11 u ng

                            § 16
                        Wartezeiten
  (1) Die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von 15 Jah-
ren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf
1. Altersrente,

2. Bergmannsaltersrente,

3. Invalidenrente,

4. Bergmannsinvalidenrente.
BGBl. 1991, Seite 1668 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1668
1668                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

  (2) Die Erfüllung der Wartezeiten einer bergbaulichen
Versicherung

1. von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch
   auf Bergmannsvollrente,
2. von fünf Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch
   auf Bergmannsrente.

                           § 17
                  Anrechenbare Zeiten

  (1) Auf die allgemeine Wartezeit werden Kalender-
monate mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
und Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung ange-
rechnet.

  (2) Auf die allgemeine Wartezeit werden für Frauen, die
drei und mehr Kinder geboren haben, für jedes von ihnen

geborene Kind ein Jahr angerechnet. Die allgemeine
Wartezeit gilt als erfüllt, wenn die Versicherte fünf und
mehr Kinder geboren hat. Den geborenen Kindern werden
Kinder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 gleichgestellt, die vor Voll-
endung des achten Lebensjahres als Kind angenommen
oder in den Haushalt aufgenommen worden sind.

  (3) Auf die Wartezeiten einer bergbaulichen Versiche-
rung von 25 Jahren werden angerechnet
1. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit im Berg-
   bau,

2. Zeiten, die der bergbaulichen Versicherung zugeordnet
   werden,
3. Zeiten des Direktstudiums, zu denen Bergleute ent-
   sandt worden sind,
4. Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit außer-
   halb der bergbaulichen Versicherung, wenn

   a) mindestens 15 Jahre Untertagetätigkeiten ausgeübt

      wurden und

       aa) diese Tätigkeit oder eine andere im wesent-

           lichen gleichartige und wirtschaftlich gleichwer-
           tige Tätigkeit in Bergwerksbetrieben infolge
           einer Krankheit oder eines Unfalls nicht mehr
           ausgeübt werden kann,

       bb) eine die bergbauliche Versicherung begrün-
           dende Tätigkeit im Zusammenhang mit Ratio-
           nalisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-
           unfalls oder einer Berufskrankheit oder infolge
           der Übernahme einer Wahl- oder Berufungs-
           funktion aufgegeben werden mußte,

   b) mindestens zehn Jahre Untertagetätigkeiten ausge-

      übt wurden und

       aa) diese Tätigkeit im Zusammenhang mit Rationa-
           lisierungsmaßnahmen, infolge eines Arbeits-
           unfalls oder einer Berufskrankheit aufgegeben
           werden mußte und vereinbarungsgemäß eine
           versicherungspflichtige Tätigkeit außerhalb des
           Bergbaus aufgenommen wurde oder
       bb) infolge der Übernahme einer Wahl- oder Beru-
           fungsfunktion aufgegeben werden mußte.
Auf die Wartezeit einer bergbaulichen Versicherung von
fünf Jahren werden die Zeiten nach Nummer 1 und 2
angerechnet.

             fünfter Unterabschnitt

            Rentenrechtliche Zeiten

                          § 18
                Begriffsbestimmungen

  Rentenrechtliche Zeiten sind
1. in der Sozialpflichtversicherung
   a) Arbeitsjahre als
      aa) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit,

      bb) Zurechnungszeiten und
   b) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung,

2. in der FZR
   a) Beitragszeiten zur FZR und

   b) Zurechnungszeiten zur FZR.

                          § 19
   Zeiten einer i•ersicherungspflichtigen Tätigkeit

  (1) Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit sind
Zeiten, in denen nach den im Beitrittsgebiet geltenden
Rechtsvorschriften Versicherungspflicht zur Sozialpflicht-
versicherung oder zur gesetzlichen Rentenversicherung
bestand, für die Beiträge nicht erstattet worden sind.

  (2) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
gelten auch Zeiten, in denen Versicherte weder pflicht-
versichert noch beitragspflichtig waren und
 1. Dienstzeiten geleistet haben
    a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
       dienstpflicht,
    b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
       Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-

       spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,

 2. vor dem 1. März 1959 Mitglied einer landwirtschaft-

    lichen Produktionsgenossenschaft waren,

 3. während des Bezugs einer Rente oder Versorgung
    wegen Invalidität oder einer Unfallrente aufgrund
    eines Körperschadens von 100 vom Hundert eine
    versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben,

 4. sich ab Vollendung des 16. Lebensjahres in einer
    Schulausbildung, Lehrausbildung oder einem Direkt-
    studium befunden haben, einschließlich der sich
    unmittelbar anschließenden Ferien,
 5. aus politischen oder rassischen Gründen während der
    Herrschaft des Nationalsozialismus aus einer versi-

    cherungspflichtigen Tätigkeit ausscheiden mußten

    oder von einer solchen ferngehalten worden sind,
 6. während einer bestehenden Pflichtversicherung Geld-
    leistungen eines Trägers der Sozialversicherung wegen
    Arbeitsunfähigkeit oder Quarantäne, Schwanger-
    schafts- und Wochengeld sowie Mütterunterstützung
    und Unterstützung bei Pflege erkrankter Kinder erhal-
    ten haben,
 7. vor dem 8. Mai 1945 Militärdienst geleistet oder sich
    anschließend als Kriegsfolge in Kriegsgefangenschaft
    befunden haben,
 8. sich als Kriegsfolge im Ausland in Zivilinternierung
    befunden haben,
BGBl. 1991, Seite 1669 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1669
 9. vor dem 3. Oktober 1990 Vorbereitungszeiten oder
    Dienstzeiten als Beamter geleistet haben,

10. vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitrittsge-
    biets eine Beschäftigung ausgeübt haben, für die nach
    den im Aufenthaltsstaat geltenden Rechtsvorschriften
    eine Pflichtversicherung bestanden hat oder nach
    den im Beitrittsgebiet geltenden Rechtsvorschriften
    bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von
    einem ausländischen Versicherungsträger bei einer
    Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob

    der ausländische Versicherungsträger hieraus eine

    Leistung erbringt,

11 . vor dem 3. Oktober 1990 außerhalb des Beitritts-

     gebiets Mitglied einer Produktionsgenossenschaft

     waren, wenn dafür nach den im Beitrittsgebiet gelten-

     den Rechtsvorschriften eine Pflichtversicherung

     bestanden hätte, sofern diese Zeiten nicht bereits von
     einem ausländischen Versicherungsträger bei einer
     Rente anzurechnen sind, ohne Rücksicht darauf, ob
     der ausländische Versicherungsträger hieraus eine
     Leistung erbringt,

12. sich vor dem 3. Oktober 1990 im Rahmen der dienst-
    lichen Entsendung von Ehepaaren außerhalb des
    Beitrittsgebiets aufgehalten haben ohne selbst eine
    berufliche Tätigkeit auszuüben, wenn unmittelbar vor

    der Entsendung eine Pflichtversicherung bestanden
    hat,            .

13. während des Strafvollzugs zur Arbeit eingesetzt wor-
    den sind,
14. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31 . Dezember 1970
    als mitarbeitende Familienangehörige selbständiger
    Land- und Forstwirte tätig gewesen sind,
15. in der Zeit vom 1. Januar 1946 bis 31. Dezember 1970
    als selbständig Tätige oder deren mitarbeitende Ehe-
    gatten tätig gewesen sind,

16. in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 eine
    Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt haben, für die sie
    rehabilitiert worden sind,
17. Zeiten einer Tätigkeit haben, die nach den Vereinbar-
    ungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und

    Löhne beim Ministerrat der Deutschen Demokrati-
    schen Republik und

    - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen

      Demokratischen Republik über die Rentenversor-
      gung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der
      Evangelischen Kirche und deren Hinterbliebene
      vom 28. März 1980,
    - der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der
      Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche
      über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit
      angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evange-
      lisch-Lutherischen Kirchen in der Deutschen Demo-
      kratischen Republik und deren Hinterbliebene vom
      9. Januar 1985,
    - dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen
      Demokratischen Republik über die Rentenversor-
      gung der Diakonissen der evangelischen Mutter-
      häuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demo-
      kratischen Republik vom 1. März 1985,
    - der Gemeinschaft der Sieben-Tags-Adventisten
      über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit

       angestellte Mitarbeiter der Gemeinschaft der
       Sieben-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene
       vom 8. Januar 1985,

    - der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deut-
      schen Demokratischen Republik über die Renten-
      versorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbei-
      ter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der
      Deutschen Demokratischen Republik und deren
      Hinterbliebene vom 13. Mai 1986,

    einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gleichgestellt

    sind,

18. Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden

    Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei

    Personen, die zum Personenkreis des § 1 des

    Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht

    gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren

    gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genommen
    haben,
die Zeiten nach Nummer 10 und 11 bei Personen, die nicht
Deutsche sind, jedoch nur, wenn im Beitrittsgebiet für
mindestens fünf Jahre eine versicherungspflichtige Tätig-

keit ausgeübt worden ist.
  (3) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit

gelten auch Zeiten vor dem 1. Juli 1995, in denen Versi-
cherte zeitweise durch die Betreuung eines ständig pflege-

bedürftigen Familienangehörigen an der Ausübung einer
die Pflichtversicherung begründenden Tätigkeit dadurch
gehindert waren, daß sie
1. wegen der Pflege eine Tätigkeit, für die Pflichtversiche-
   rung bestand, beenden mußten oder
2. die Pflege während oder unmittelbar im Anschluß an
   eine Freistellung von der Arbeit zur Betreuung von
   Kindern bis zur Bereitstellung eines Krippenplatzes,
   längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres
   des Kindes aufgenommen haben.

Als ständig pflegebedürftige Familienangehörige gelten
1. der Ehegatte,
2. Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2),

3. Eltern und Geschwister beider Ehepartner,

sofern die Voraussetzungen für den Bezug von Pflegegeld
der Stufen III oder IV, Blindengeld der Stufen III bis VI oder

Sonderpflegegeld erfüllt sind.

   (4) Als Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit
gelten auch Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
nach den Bestimmungen des § 21 des Gesetzes über die
Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
s. 486).
                            § 20

                   Zurechnungszeiten
   (1) Bei der Berechnung von Renten aus der Sozial-
pflichtversicherung werden als Zurechnungszeiten ange-
rechnet
1. Zeiten der Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet, für die
   Pflichtbeiträge nicht entrichtet worden sind,

2. für Frauen
   a) ein Jahr, wenn 20 bis unter 25 Jahre,
   b) zwei Jahre, wenn 25 bis unter 30 Jahre,
BGBl. 1991, Seite 1670 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1670
1670                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   c) drei Jahre, wenn 30 bis unter 35 Jahre,
   d) vier Jahre, wenn 35 bis unter 40 Jahre,

   e) fünf Jahre, wenn 40 und mehr Jahre

   einer versicherungspflichtigen Tätigkeit vorliegen, bei
   der Berechnung von Renten wegen Alters,
3. für Frauen

   a) ein Jahr für jedes geborene Kind und Kinder nach

      § 11 Abs. 1 Satz 2, die vor Vollendung des 8. Lebens-
      jahres im Haushalt aufgenommen worden sind,

   b) drei Jahre für jedes Kind, wenn sie drei und mehr
      Kinder geboren oder Kinder(§ 11 Abs. 1 Satz 2) vor
      Vollendung des achten Lebensjahres in den Haus-
      halt aufgenommen haben und der Anspruch auf
      Rente allein aufgrund von Zeiten einer versiche-
      rungspflichtigen Tätigkeit besteht,

4. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des
   65. Lebensjahres bei der Berechnung von Invaliden-
   renten und Bergmannsinvalidenrenten, wenn der
   Anspruch allein aufgrund von Zeiten einer versiche-
   rungspflichtigen Tätigkeit besteht,

5. Zeiten des früheren Bezugs einer Invalidenrente,
   Kriegsbeschädigtenrente oder Unfallrente aufgrund
   eines Körperschadens von mindestens zwei Dritteln
   sowie Zeiten des Vorliegens von Invalidität, auch wenn
   ein Anspruch auf Invalidenrente nicht bestand, soweit
   diese Zeiten nicht als Zeiten einer versicherungspflich-
   tigen Tätigkeit berücksichtigt werden.

  (2) Zurechnungszeiten werden zusätzlich zu Zeiten
einer versicherungspflichtigen Tätigkeit in dem Umfang
angerechnet, daß insgesamt 50 Jahre nicht überschritten
werden. Die Begrenzung nach Satz 1 gilt nicht für die in
Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b genannte Zurechnungszeit.

                           § 21
       Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung
  (1) Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung sind Zei-
ten, in denen freiwillige Beiträge zur

1. Rentenversicherung bei der Sozialversicherung nach
   der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche
   Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Juni
   1947,
2. Rentenversicherung bei der Staatlichen Versicherung
   der Deutschen Demokratischen Republik, die von die-

   ser laut Verordnung vom 25. Juni 1953 (GBI. Nr. 80

   S. 823) übernommen wurden,

gezahlt worden sind.

  (2) Als Zeiten der freiwilligen Rentenversicherung gelten
auch Zeiten einer gleichartigen freiwilligen Versicherung
außerhalb des Beitrittsgebiets.

                            § 22
                   Zuordnung von Zeiten
              zur bergbaulichen Versicherung
  Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden
Dienstzeiten
1. zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst-
   pflicht,

2. während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonder-
   versorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und
   Anwartschaftsüberführungsgesetzes

zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen
Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden
hat. Zeiten des Militärdienstes und der sich anschließen-
den Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbau-
lichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine berg-

bauliche Versicherung bestanden hat.

                           § 23

              Bergmännische Tätigkeiten
   (1) Bergmännische Tätigkeiten sind Zeiten einer ver-
sicherungspflichtigen Tätigkeit, in denen Versicherte

1 . Untertagetätigkeiten und

2. Tätigkeiten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit
   Aufschluß, Gewinnung, Aufbereitung und Verarbeitung
   der in Bergbaubetrieben gewonnenen Rohstoffe ste-
   hen und in der Anordnung Nummer 1 über den Katalog
   der bergmännischen Tätigkeiten vom 29. Mai 1972,
   geändert durch die Ergänzungen vom 12. Juni 1975,
   genannt sind,

ausgeübt haben.
  (2) Untertagetätigkeiten sind

1. alle überwiegend unter Tage ausgeübten Arbeiten,
2. Arbeiten als Anschläger an der Hängebank,
3. ständige Arbeiten als Abnehmer an Schächten,

4. Arbeiten als Fördermaschinist,
5. Arbeiten als Kokereiarbeiter in der Steinkohlenindu-
   strie, soweit diese bis 1945 Untertagetätigkeiten gleich-
   gestellt waren,
6. Arbeiten als hauptamtlich im Grubenrettungsdienst
   Eingesetzter.
  (3) Als Jahr der überwiegenden Untertagetätigkeit
wird das Kalenderjahr angerechnet, in dem mindestens
135 Schichten mit Untertagetätigkeiten vorliegen. Wurden
die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllt, werden die
Monate als Monate der Untertagetätigkeit angerechnet, in
denen mindestens 11 Schichten mit Untertagetätigkeiten
vorliegen. Als Schicht mit Untertagetätigkeit gilt die
Schicht, die mit mindestens 80 vom Hundert der Zeit unter
Tage verfahren wurde.

 (4) Als Zeiten der bergmännischen Tätigkeit und der

Untertagetätigkeit gelten auch Zeiten der

1. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Arbeitsunfall oder

   Berufskrankheit und der Quarantäne,
2. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,
3. de·r Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter
   Kinder,
wenn sie sich unmittelbar an solche Zeiten anschließen.

                           § 24
                 Beitragszeiten zur FZR
  (1) Beitragszeiten zur FZR sind Zeiten, in denen neben
einer bestehenden Pflichtversicherung Beiträge für ein
Einkommen über 600 Mark monatlich zur FZR entrichtet
worden sind.
BGBl. 1991, Seite 1671 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1671
  (2) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in
denen Versicherte vom Beitritt zur FZR an, längstens bis
zum 30. Juni 1990

1. sozialpflichtversichert waren.

2. Dienstzeiten geleistet haben

   a) zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivil-
      dienstpflicht,

   b) während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem
      Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des An-
      spruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes,
      wenn nicht Beiträge über 60 Mark zu den Versor-
      gungsordnungen gezahlt worden sind,

3. ein Direktstudium absolviert haben,
4. nach dem Wochenurlaub bis zur Bereitstellung eines
   Krippenplatzes, längstens bis zur Vollendung des
   dritten Lebensjahres des Kindes, unbezahlt von der
   Arbeit freigestellt waren,
5. im Rahmen der dienstlichen Entsendung von Ehe-
   paaren außerhalb des Beitrittsgebiets aufgehalten
   haben, ohne selbst eine berufliche Tätigkeit auszu-

   üben, wenn unmittelbar vor der Entsendung eine

   Pflichtversicherung bestanden hat,

6. Zeiten der Betreuung eines ständig pflegebedürftigen
   Familienangehörigen nach § 19 Abs. 3,

soweit die Zugehörigkeit zur FZR nicht durch Austritt be-
endet worden ist.
  (3) Als Beitragszeiten zur FZR gelten auch Zeiten, in
denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis zum
30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug verbüßt
haben, für die sie rehabilitiert worden sind, wenn sie vor
Beginn des Freiheitsentzugs der FZR angehört haben
oder nach Beendigung des Freiheitsentzugs der FZR
beigetreten waren.

  (4) Beitragszeiten zur FZR sind auch Zeiten, für die nach

den im § 19 Abs. 2 Nr. 17 genannten Vereinbarungen
Beiträge für die Einkommen über 600 Mark monatlich zur
FZR entrichtet worden sind.

                           § 25
              Zurechnungszeiten zur FZR

  Bei der Berechnung von Zusatzrenten aus der FZR

werden als Zurechnungszeiten angerechnet

1. Zeiten vom Eintritt der Invalidität bis zur Vollendung des
   65. Lebensjahres bei der Zusatzinvalidenrente, sofern
   der Versicherte nicht vor Feststellung der Invalidität aus
   der FZR ausgetreten ist,

2. Zeiten des früheren Bezugs einer Zusatzinvalidenrente.

                            § 26

       Ermittlung von rentenrechtlichen Zeiten

  (1) Bei der Ermittlung
1. der allgemeinen Wartezeit und
2. der Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nach
   § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
zählt ein Kalendermonat, der nur zum Teil mit rentenrecht-
lichen Zeiten belegt ist, als voller Monat.

  (2) Bei der Ermittlung
1. der Anzahl der Arbeitsjahre nach § 30 Nr. 2,

2. der Zurechnungszeiten für Zeiten der Arbeitslosigkeit,

3. der Zeiten der bergmännischen Tätigkeit nach§ 5 und

4. der Zeiten von Untertagetätigkeiten

zählen je zwölf Kalendermonate als ein Jahr, ein verblei-
bender Rest von mehr als sechs Kalendermonaten als ein
weiteres Jahr.

                  Drittes Kapitel

                     Rentenhöhe

                    Erster Abschnitt

                        Grundsatz

                           § 27
                        Grundsatz

  (1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach dem

durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelt und Arbeits-

einkommen und den Jahren mit rentenrechtlichen Zeiten.

  (2) Liegt eine nach dem durch Beiträge versicherten
Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen errechnete Rente
unter der Mindestrente oder einem Mindestbetrag, wird an
Stelle der errechneten Rente die jeweilige Mindestrente
oder der jeweilige Mindestbetrag geleistet.

                    Zweiter Abschnitt
     Renten aus der Sozialpflichtversicherung

             Erster Unterabschnitt

            Berechnung der Renten

                           § 28
     Rentenformel für Monatsbetrag der Renten
   (1) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Alters, der
Invalidenrente und der Bergmannsinvalidenrente ergibt
sich aus der Summe von

1. Festbetrag und

2. Steigerungsbetrag.

  (2) Der Monatsbetrag einer Invalidenrente für Behin-
derte beträgt 330 Deutsche Mark.

  (3) Der Monatsbetrag einer Bergmannsrente beträgt
10 vom Hundert des beitragspflichtigen Durchschnittsein-
kommens in der bergbaulichen Versicherung. Für das
sechste und jedes weitere Jahr der bergbaulichen Versi-
cherung erhöht sich der Vomhundertsatz um 1,5. Zeiten

der bergbaulichen Versicherung nach Beginn der Zahlung
der Bergmannsrente bleiben unberücksichtigt.
  (4) Der Monatsbetrag einer Rente wegen Todes beträgt
bei
1. Witwenrenten und Witwerrenten 60 vom Hundert,
2. Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten
   65 vom Hundert,
BGBl. 1991, Seite 1672 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1672
1672                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

3. Halbwaisenrenten 30 vom Hundert,

4. Vollwaisenrenten 40 vom Hundert

der Rente des Verstorbenen, auf die dieser Anspruch hatte
oder bei Invalidität gehabt hätte, ohne Zuschlag für Unter-
tagetätigkeit. Bei einer Vollwaisenrente ist die Rente des
Verstorbenen mit der höchsten Rente maßgebend. Die
Übergangshinterbliebenenrente beträgt 270 Deutsche
Mark. Die Unterhaltsrente wird in Höhe des gerichtlich
festgelegten Unterhaltsbetrags, höchstens in Höhe von

330 Deutsche Mark gezahlt; eine Rente der Unfallver-

sicherung ist darauf anzurechnen.

                           § 29
                        Festbetrag

  Der Festbetrag beträgt bei
1. weniger als 25 Arbeitsjahren       170 Deutsche Mark,

2. 25 bis weniger als 30 Arbeitsjahren
                                      180 Deutsche Mark,
3. 30 bis weniger als 35 Arbeitsjahren
                                      190 Deutsche Mark,

4. 35 bis weniger als 40 Arbeitsjahren
                                200 Deutsche Mark und
5. 40 und mehr Arbeitsjahren         210 Deutsche Mark.

                           § 30
                   Steigerungsbetrag

  Der Steigerungsbetrag ergibt sich aus der Vervielfälti-
gung von

1. beitragspflichtigem Durchschnittseinkommen,

2. Anzahl der Arbeitsjahre und

3. Steigerungssatz.

                           § 31
    Beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen
   (1) Das beitragspflichtige Durchschnittseinkommen wird
ermittelt, indem das beitragspflichtige Einkommen der letz-
ten 20 Jahre vor Ende der letzten versicherungspflichtigen
Tätigkeit (Berechnungszeitraum) durch die Zahl der

Monate, in denen in diesem Zeitraum Beiträge gezahlt
worden sind (Beitragsmonate), geteilt wird. Ist für ein
Kalenderjahr, das nur teilweise zu berücksichtigen ist, das
beitragspflichtige Einkommen als Gesamtbetrag ausge-
wiesen, ergibt sich der Teilbetrag, indem der Gesamtbe-
trag mit der Anzahl der Beitragsmonate des Teilzeitraums
vervielfältigt und durch die Anzahl der Beitragsmonate, für
den der Gesamtbetrag ausgewiesen ist, geteilt wird.

  (2) Als Beitragsmonate zählen

1. Kalendermonate, in denen durchgängig Beiträge ge-
   zahlt worden sind,
2. je 30 Kalendertage mit Beiträgen als ein Beitrags-

   monat; ein verbleibender Rest bleibt unberücksichtigt.

  (3) Bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Durch-
schnittseinkommens bleiben Zeiten
 1. des Schulbesuchs,
 2. der Ausbildung,
 3. des Direktstudiums,

 4. des Dienstes zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr-
    oder Zivildienstpflicht,

 5. des Einsatzes innerhalb der Aktion „Industriearbeiter

    aufs Land",
 6. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
    Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
    gebiets aufgehalten und ein niedrigeres Einkommen
    als unmittelbar vorher im Beitrittsgebiet erzielt haben,

 7. einer ver::,icherungspflichtigen Tätigkeit während des

    Bezugs einer Bergmannsvollrente, einer Rente oder

    Versorgung wegen Invalidität oder eine.r Unfallrente
    aufgrund eines Körperschadens von mehr als zwei
    Dritteln,
 8. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall
    oder Berufskrankheit und Quarantäne,

 9. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

1 o. der Freistellung zur Pflege erkrankter Kinder,
11. des Bezugs der Mütterunterstützung,
12. der vereinbarten unbezahlten Freistellung,

13. in denen der Versicherte zur Betreuung ständig pfle-
    gebedürftiger Familienangehöriger nach § 19 Abs. 3
    von der Arbeit freigestellt war oder seine Arbeitszeit
    gemindert hat,
14. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,
15. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
    licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
    vermittlung,

16. des Bezugs von Leistungen nach dem Recht der
    Arbeitsförderung,

17. mit Beiträgen außerhalb des Beitrittsgebiets,

18. in denen Versicherte in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis

    zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
    verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
günstiger ist.
  (4) Liegt ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkom-
men nicht vor, wird ein Betrag von 600 Deutsche Mark

zugrunde gelegt.

  (5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder
Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
lung des beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens
nach den Absätzen 1 bis 4 der nach dem Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetz ermittelte Verdienst
zugrunde gelegt; für Zeiten bis zum 30. Juni 1990 wird
höchstens das beitragspflichtige Einkommen bis 600 Mark

monatlich berücksichtigt.

                           § 32

                     Steigerungssatz

  (1) Der Steigerungssatz für jedes Arbeitsjahr beträgt bei

1. Renten wegen Alters,
2. Invalidenrenten und
3. Bergmannsinvalidenrenten
eins vom Hundert.
BGBl. 1991, Seite 1673 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1673
   (2) Der Steigerungssatz für jedes Jahr der bergbau-
lichen Versicherung beträgt bei
1. Bergmannsaltersrenten,

2. Bergmannsinvalidenrenten,

3. Bergmannsvollrenten
zwei vom Hundert.

                            § 33

           Zuschlag für Untertagetätigkeiten
  Bergleute, die mehr als zehn Jahre Untertagetätigkeiten
ausgeübt haben, erhalten für jedes Jahr mit solchen Tätig-

keiten
1. vom 11. bis 15. Jahr                 1,00 Deutsche Mark,

2. vom 16. bis 25. Jahr             2,50 Deutsche Mark und

3. für jedes weitere Jahr               3,50 Deutsche Mark
als Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt nicht für Zeiten des
Bezugs einer solchen Rente.

                            § 34

          Mindestrenten und Mindestbeträge
  (1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der
Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente
und Invalidenrente
1. nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversi-
   cherung,
2. nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von
   fünf und mehr Kindern

besteht. Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark.

   (2) Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen
Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvaliden-
rente haben, ist der Mindestbetrag
1. 340 Deutsche Mark
   bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren,
2. 350 Deutsche Mark
   bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren,

3. 370 Deutsche Mark
   bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren,

4. 390 Deutsche Mark
   bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren,
5. 410 Deutsche Mark
   bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren,

6. 430 Deutsche Mark
   bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren,
7. 470 Deutsche Mark
   bei 45 und mehr Arbeitsjahren.
Anspruch auf den Mindestbetrag von 4 70 Deutsche Mark
haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch
Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und
fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder
vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt
aufgenommen haben.

  (3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe
von
1. 330 Deutsche Mark
   bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente,

2. 165 Deutsche Mark
   bei Anspruch auf Halbwaisenrente,
3. 220 Deutsche Mark
   bei Anspruch auf Vollwaisenrente

geleistet.

             zweiter Unterabschnitt

              Sonderbestimmungen

                           § 35

              Besonderer Steigerungssatz

   Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäf-
tigung

1. in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens
   nach den Bestimmungen der §§ 46 und 4 7 der Renten-
   verordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43
   s. 401),
2. bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verord-
   nung vom 28. März 1973 (GBI. 1Nr. 25 S. 222) und der
   Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai
   1973,
3. bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-
   Verordnung vom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217}
   und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichs-
   bahn,
4. vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der
   Anordnung über die Berechnung von Renten der
   Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werk-
   tätigen vom 12. April 1976

1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung in dieser Ein-
richtung mindestens zehn Jahre oder bei Eintritt von Invali-
dität in den Fällen der Nummer 2 oder 3 mindestens fünf
Jahre ununterbrochen ausgeübt worden ist.

                           § 36
             Zusätzlicher Steigerungsbetrag

  (1) Versicherte haben zusätzlich zur errechneten

1. Altersrente,

2. Bergmannsaltersrente,
3. Invalidenrente und
4. Bergmannsinvalidenrente

Anspruch auf einen Steigerungsbetrag in Höhe von 0,85
vom Hundert der insgesamt zur freiwilligen Rentenversi-
cherung (§ 21) gezahlten Beiträge.
   (2) Hinterbliebene haben Anspruch auf einen zusätz-
lichen Steigerungsbetrag, wenn
1. der Verstorbene die versicherungsrechtlichen Voraus-
   setzungen für einen zusätzlichen Steigerungsbetrag
   erfüllt hatte und

2. Anspruch auf eine Rente wegen Todes besteht.
Der zusätzliche Steigerungsbetrag ergibt sich, indem der
Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 4 auf den zusätzlichen
Steigerungsbetrag angewandt wird. Der von einem zusätz-
lichen Steigerungsbetrag für Beiträge nach Absatz 1 abzu-
leitende Steigerungsbetrag wird zusätzlich zur errechne-
ten Hinterbliebenenrente geleistet.
BGBl. 1991, Seite 1674 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1674
1674                                     Bundesgesetzblatt,

                     Dritter Abschnitt

              Renten aus der freiwilligen
              Zusatzrentenversicherung

                           § 37
  Rentenformel für Monatsbetrag der Zusatzrenten

  (1) Der Monatsbetrag einer Zusatzaltersrente und einer
Zusatzinvalidenrente beträgt

1. für jedes volle Jahr der Beitragszeit zur FZR 2,5 vom
   Hundert, für jeden verbleibenden Monat 0,2 vom Hundert,

2. für jedes Jahr der Zurechnungszeit 1 ,0 vom Hundert

des durch Beiträge zur FZR versicherten Durchschnitts-
einkommens.

  (2) Der Monatsbetrag beträgt
1. bei Zusatzwitwenrente, Zusatzwitwerrente und Zusatz-
   übergangshinterbliebenenrente 60 vom Hundert,

2. bei Zusatzwaisenrente für

   a) Halbwaisen 30 vom Hundert,
   b) Vollwaisen 40 vom Hundert

der nach Absatz 1 ermittelten Zusatzrente des Verstorbenen.

                           § 38
     Durchschnittseinkommen für Zusatzrenten

  (1) Das durch Beiträge zur FZR versicherte Durch-
schnittseinkommen wird ermittelt, indem das Gesamtein-
kommen, für das Beiträge zur FZR gezahlt worden sind
(Beiträge zur FZR), durch die Anzahl der Kalendermonate

mit Beitragszeiten zur FZR geteilt wird.

   (2) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
1. der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Arbeitsunfall

   oder Berufskrankheit,

2. der Durchführung einer von der Sozialversicherung
   finanzierten Kur,
3. der Quarantäne,
4. der Freistellung von der Arbeit zur Pflege erkrankter
   Kinder und zur Betreuung von Kindern bei Erkrankung
   des nicht berufstätigen Ehegatten,

5. des Schwangerschafts- und Wochenurlaubs,

6. der Freistellung nach dem Wochenurlaub bis zur
   Bereitstellung eines Krippenplatzes, längstens bis zur
   Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes,
7. der vereinbarten unbezahlten Freistellung von der
   Arbeit bis zur Dauer von drei Wochen

insgesamt unberücksichtigt, wenn Beitragspflicht zur
Sozialversicherung nicht bestanden hat und bis zum
Beginn dieser Zeit oder im gleichen Kalenderjahr Beiträge
zur FZR gezahlt worden sind.

  (3) Bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens
bleiben nach Beitritt zur FZR liegende Zeiten
Jahrgang 1991, Teil 1

  1. des Direktstudiums,

  2. in denen sich Versicherte im Rahmen der dienstlichen
     Entsendung von Ehepaaren außerhalb des Beitritts-
     gebiets als Ehegatte eines Entsandten aufgehalten
     haben,

  3. des Bezugs von Vorruhestandsgeld,

  4. des Bezugs von staatlicher Unterstützung und betrieb-
     licher Ausgleichszahlung während der Zeit der Arbeits-
     vermittlung,

  5. in denen ständig pflegebedürftige Familienangehörige
     nach § 19 Abs. 3 betreut worden sind,

  6. in denen Versicherte in der Zeit vom 1. März 1971 bis

     zum 30. Juni 1990 eine Strafe mit Freiheitsentzug
     verbüßt haben, für die sie rehabilitiert worden sind,
  insgesamt unberücksichtigt, wenn es für den Versicherten
  günstiger ist.

     (4) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz- oder

  Sonderversorgungssystem im Sinne des Anspruchs- und
  Anwartschaftsüberführungsgesetzes wird bei der Ermitt-
  lung des Durchschnittseinkommens nach den Absätzen 1
  bis 3 der nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
  rungsgesetz ermittelte Verdienst über 600 Mark monatlich
  zugrunde gelegt.

    (5) § 31 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

                     Vierter Abschnitt

     Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

                            § 39
      Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

    (1) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten

  Abschnitts ermittelte Renten wegen Alters, Invaliden-
  renten, Bergmannsinvalidenrenten und Zusatzinvaliden-
  renten werden auf den Stand 31. Dezember 1991 erhöht,
  indem sie
  1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
     für das zweite Halbjahr 1991 erhöht und

  2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt

  werden.

    (2) Nach den Vorschriften des Ersten bis Dritten
  Abschnitts ermittelte Witwenrenten und Witwerrenten,
  Bergmannswitwenrenten und Bergmannswitwerrenten,
  Zusatzwitwenrenten und Zusatzwitwerrenten sowie Waisen-
  mnten und Zusatzwaisenrenten werden auf den Stand
  31. Dezember 1991 erhöht, indem sie

  1. um den nach der Anlage ermittelten Vomhundertsatz
     für das Zugangsjahr oder, falls der Verstorbene eine
     Rente nicht bezogen hat, dessen Todesjahr erhöht und

  2. mit dem Faktor 1,3225 vervielfältigt werden.
BGBl. 1991, Seite 1675 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1675
 Anlage
(zu § 39)
                                                                   Tabelle zur Erhöhung auf den Stand 31. Dezember 1991

            2. Halb- 1. Halb-
 Arbeits-
              jahr      jahr
  jahre                         1990    1989    1988    1987    1986
              1991     1991

  51 **)    14,18     16,45     19,37   21,86   24,04   26,30   28,65
  50        13, 13    15,23     18,14   20,62   22,81   25,07   27,42

  49        11,89     13,98     16,89   19,37   21,55   23,81   25,94
  48        10,79     12,88     15,61   18,09   20,27   22,53   24,66
  47         9,50     11,58     14,31   16,78   18,96   21,22   23,35
  46         8,35     10,26     12,98   15,45   17,63   19,88   22,01
  45         7,01      8,91     11,63   14,09   16,26   18,52   20,65

  44          5,81     7,72     10,25   12,70   14,87   17,12   19,25
  43          4,41     6,31      8,84   11,29   13,45   15,70   17,82
  42          3,16     4,88      7,40    9,84   12,00   14,24   16,36
  41          1,71     3,60      5,93    8,37   10,52   12,76   14,87

  40          0,39     3,11      4,43    6,86    9,00   11,24   13,35

  39          0,59     2,35      4,75    7,26    9,47   11,78   13,97

  38          0,00     0,79      3,18    5,67    7,88   10,19   12,37
  37          0,00     0,00      1,57    4,06    6,26    8,55   10,73
  36          0,00     0,00      0,00    2,40    4,59    6,88    9,05

  35          0,00     0,00      0,00    0,71    2,89    5,16    7,10

  34          0,00     0,00      0,00    0,94    3,20    5,56    7,80

  33          0,00     0,00      0,00    0,00    0,98    3,31    5,30
  32          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,18    2, 11
  31          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  30          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00

  29          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  28          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  27          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  26          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  25          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00

  24          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  23          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  22          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  21          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00
  20          0,00     0,00      0,00    0,00    0,00    0,00    0,00

*) und früher

**) und mehr

                         Erhöhung für das Jahr in vom Hundert

1985    1984    1983    1982    1981     1980    1979    1978    1977    1976    1975    1974    1973     1972    1971     1970*)

30,63   32,45   34,80   37,23   39,49   41,82   44,24    46,74   49,33   52,02   54,48   57,36   60,00    60,34   60,34     62,04
29,40   31,22   33,57   36,00   38,27   40,62   43,04    45,55   47,85   50,84   53,32   55,88   56,86    57,19   57,19     58,87

27,93   29,97   32,32   34,51   36,77   39,11   41,53    44,04   46,64   49,33   51,81   52,76   53,73    54,05   54,05     55,69
26,64   28,69   31,04   33,23   35,50   37,85   40,27    42,79   45,10   47,79   48,71   49,64   50,59    50,91   50,91     52,51
25,33   27,38   29,73   31,93   34,20   36,55   38,71    41,22   43,24   44,71   45,62   46,53   47,45    47,76   47,76     49,33
24,00   26,04   28,16   30,60   32,87   34,96   37,39    39,06   40,19   41,64   42,52   43,41   44,31    44,62   44,62     46,16    z
22,63   24,68   26,79   29,23   31,25   33,07   34,67    36,03   37,14   38,56   39,42   40,29   41, 18   41,47   41,47     42,98    ~

                                                                                                                                     ~
                                                                                                                                     0)
21,23   23,05   25,39   27,59   29,85   32,21   34,37    36,89   39,21   41,91   44,09   46,67   49,67    51,05   51,05    52,81      1
19,80   21,62   23,96   26,16   28,43   30,78   32,95    35,47   37,50   40,20   42,70   44,95   47,28    47,62   47,62    49,33     --i
18,34   20,15   22,50   24,69   26,96   29,05   31,49    33,73   36,05   38,76   40,94   42,87   43,85    44,18   44,18    45,86     ~
16,84   18,66   21,00   23,19   25,46   27,56   29,72    32,24   34,27   36,97   38,52   39,47   40,43    40,75   40,75    42,39     0.
                                                                                                                                     (t)
15,32   17,12   19,47   21,66   23,67   26,02   28,18    30,42   32,74   34,23   35,14   36,07   37,00    37,32   37,32    38,91     '""
                                                                                                                                     )>
                                                                                                                                     C:
                                                                                                                                     (/)
16,02   17,89   20,33   22,61   24,71   26,88   29,42    31,76   33,88   36,71   38,01   39,00   40,00    40,34   40,34     42,05    (0
                                                                                                                                     Pl
14,41   16,28   18,47   20,74   23,09   25,27   27,52    29,85   31,97   33,52   34,47   35,43   36,41    36,74   36,74     38,41    C"
12,76   14,63   16,81   19,08   21,44   23,61   25,86    27,31   28,50   30,01   30,93   31,87   32,82    33,14   33,14     34,76    ~
11,07   12,94   15,12   17,38   19,20   20,81   22,46    23,87   25,02   26,49   27,39   28,31   29,23    29,54   29,54     31,12    CD
                                                                                                                                     0
 8,89   10,50   12,40   14,12   15,89   17,45   19,06    20,43   21,55   22,98   23,85   24,74   25,64    25,94   25,94     27,48    ~
                                                                                                                                     ~~
                                                                                                                                     0.
 9,90   11,84   14,10   15,92   17,80   19,47   21,18    22,64   23,84   25,37   26,30   27,25   28,22    28,54   28,54     30,19    (t)
                                                                                                                                     ~
 7,13    8,79   10,74   12,51   14,34   15,95   17,61    19,03   20,20   21,68   22,59   23,51   24,44    24,76   24,76     26,36    u)
 3,88    5,49    7,39    9,10   10,87   12,44   14,05    15,43   16,55   17,99   18,87   19,77   20,67    20,98   20,98     22,53    ......
 0,64    2,19    4,03    5,69    7,41    8,93   10,49    11,82   12,91   14,30   15,16   16,02   16,90    17,20   17,20     18,70    c..
 0,00    0,00    0,67    2,28    3,94    5,41    6,92     8,21    9,27   10,62   11,44   12,28   13,13    13,42   13,42     14,87    ~
                                                                                                                                     ......
                                                                                                                                     <O
 0,00    0,00    1,90    3,60    5,37    6,93     8,54    9,92   11,04   12,48   13,37   14,27   15,18    15,48   15,48     17,04    ~
 0,00    0,00    0,00    0,00    1,74    3,24     4,80    6,13    7,21    8,61    9,46   10,33   11,21    11,50   11,50     13,01
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     1,05    2,33    3,38    4,73    5,55    6,39    7,23     7,52    7,52      8,97
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,85    1,64    2,44    3,26     3,54    3,54      4,94
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00      0,90

 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,67     0,96    0,96      2,40
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00      0,00
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00      0,00
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00      0,00
 0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00    0,00     0,00    0,00      0,00

                                                                                                                                     ....
                                                                                                                                     0)
                                                                                                                                     ut
BGBl. 1991, Seite 1676 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1676
1676                                     Bundesgesetzblatt,

                     Fünfter Abschnitt

           Berechnung von Geldleistungen

                           § 40

           Berechnung von Geldleistungen

  Bei der Berechnung des

1. beitragspflichtigen Durchschnittseinkommens,
2. Durchschnittseinkommens für Zusatzrenten,

3. Monatsbetrags der Renten aus der Sozialpflichtver-
   sicherung,
4. Zuschlags für Untertagetätigkeiten und

5. Monatsbetrags der Zusatzrenten

ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden.

                     Viertes Kapitel

       zusammentreffen von Renten

                           § 41
              Mehrere Rentenansprüche

  (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere
Renten gleicher Art, wird nur die höhere Rente gezahlt.
Renten gleicher Art sind:

1. Renten aus eigener Versicherung als

   a) Altersrente,
   b) Bergmannsaltersrente,
   c) Bergmannsvollrente,
   d) Invalidenrente,

   e) Bergmannsinvalidenrente,
   f) Bergmannsrente,

2. Renten aus der Versicherung des Verstorbenen als

   a) Witwenrente und Witwerrente,
   b) Bergmannswitwenrente und Bergmannswitwerrente,

3. Renten aus eigener FZR als

   a) Zusatzaltersrente,
   b) Zusatzinvalidenrente .

   (2) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf
mehrere nicht gleichartige Renten aus der Sozialpflichtver-
sicherung, wird die höhere Rente voll, die niedrigere in
Höhe von 25 vom Hundert der errechneten Rente gezahlt.
Sind die Renten nach Satz 1 gleich hoch, ist
1. bei zwei Renten aus eigener Versicherung die Alters-
   oder Invalidenrente,

2. beim Zusammentreffen einer Rente aus eigener Ver-
   sicherung und einer Hinterbliebenenrente die Rente
   aus eigener Versicherung
in voller Höhe zu zahlen. Der Mindestbetrag der als zweite
Leistung gezahlten Rente beträgt 50 Deutsche Mark; dies
gilt nicht für eine Bergmannsrente.
   (3) Besteht neben dem Anspruch auf Rente der Sozial-
pflichtversicherung Anspruch auf eine nicht gleichartige
Rente aus der in die Sozialversicherung übernommenen
Jahrgang 1991, Teil 1

  Rente aus freiwilliger Versicherung bei der Staatlichen
  Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik,
  sind die Bestimmungen des Absatzes 2 anzuwenden.

    (4) Besteht neben dem Anspruch auf Rente nach den
  Vorschriften dieses Artikels Anspruch auf eine Rente, die

  von einem ausländischen Versicherungsträger geleistet
  wird, wird diese auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu einer
  errechneten Rente geleistet werden, angerechnet.

                              § 42

                 Mehrere Renten wegen Todes
    Besteht aus der Versicherung eines Verstorbenen für
  mehrere Hinterbliebene Anspruch auf mehrere Renten

  wegen Todes, wird die Gesamthöhe der Renten auf die
  Rente des Verstorbenen einschließlich Zuschlag für Unter-
  tagetätigkeiten begrenzt. Die Renten wegen Todes wer-
  den proportional gekürzt, mindestens jedoch in Höhe der
  Mindestrente geleistet.

                              § 43
   Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung

    (1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine
  Rente und eine Rente aus der Unfallversicherung gleicher
  Art, wird die Rente nur geleistet, wenn sie höher ist als die
  Rente aus der Unfallversicherung. Renten gleicher Art sind:

  1. Verletztenrente aus der Unfallversicherung und

     a) Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente, wenn
        nur unter Berücksichtigung der Unfallfolgen Invalidität,
     b) Bergmannsrente, wenn nur unter Berücksichtigung
        der Unfallfolgen Berufsunfähigkeit
     vorliegt,

  2. Unfallwitwenrente oder Unfallwitwerrente und
     a) Witwenrente oder Witwerrente,

     b) Bergmannswitwenrente oder Bergmannswitwerrente,

  3. Unfallwaisenrente und
     a) Waisenrente,

     b) Bergmannswaisenrente.

    (2) Besteht Anspruch auf mehrere nicht gleichartige
  Renten und ist eine der Renten eine Rente aus der Unfall-
  versicherung, wird die Rente in vollem Umfang geleistet,
  wenn sie die höhere Rente ist. Ist sie die niedrigere Rente,
  wird sie in Höhe von 50 vom Hundert geleistet. Die übrigen
  Renten werden nicht geleistet. Die Bestimmungen des
  § 41 Abs. 2 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden.

                     Fünftes Kapitel

                   Beginn, Änderung
                 und Ende von Renten

                              § 44
         Beginn, Änderung und Ende von Renten
    (1) Die Vorschriften über Beginn, Änderung und Ende
  von Renten des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind
  entsprechend anzuwenden.
BGBl. 1991, Seite 1677 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1677
  (2) Beginnt der Anspruch auf eine Rente wegen Alters
während des Bezugs einer Rente wegen verminderter
Erwerbsfähigkeit, wird eine Vergleichsberechnung vor-
genommen und die höhere Rente geleistet.
  (3) Eine durch Wiederverheiratung weggefallene Zahlung
einer Witwenrente, Witwerrente, Bergmannswitwenrente
oder Bergmannswitwerrente lebt wieder auf, wenn

1. bei Tod des neuen Ehegatten ein Anspruch auf eine
   solche Rente aus der letzten Ehe nicht besteht oder
2. die neue Ehe aufgrund eines innerhalb eines Jahres
   nach der Wiederverheiratung gestellten Antrags auf
   Ehescheidung geschieden wird und eine Unterhalts-
   zahlung durch das Gericht nicht festgelegt worden ist,

wenn im übrigen die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 1
erfüllt sind.

                 Sechstes Kapitel

             zusammentreffen
               mit Leistungen
          nach dem Sechsten Buch
             Sozialgesetzbuch

                           § 45

           Zusammentreffen mit Leistungen
              nach dem Sechsten Buch
                  Sozialgesetzbuch
    Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf Leistun-

gen nach den Vorschriften dieses Artikels und auf solche
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, wird die nach
Anwendung der jeweiligen Vorschriften über das zusam-
mentreffen von Renten und von Einkommen höhere
Gesamtleistung erbracht. Bestand am 31 . Dezember 1991
Anspruch auf eine Rente nach den Vorschriften des Bei-
trittsgebiets, wird für die Feststellung der Gesamtleistung
nach Satz 1 diese Rente nach den Vorschriften dieses
Artikels neu berechnet. Bei gleichhohen Gesamtleistungen
wird die Gesamtleistung nach dem Sechsten Buch Sozial-
gesetzbuch erbracht.

                        Artikel 3
                    Gesetz
               zur Überführung
      der Ansprüche und Anwartschaften
 aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen
              des Beitrittsgebiets

       (Anspruchs- und Anwartschafts-

         überführungsgesetz - AAÜG)

                    Erster Abschnitt

                           § 1

                    Geltungsbereich
  (1) Dieses Gesetz gilt für Ansprüche und Anwartschaften,
die aufgrund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Sonder-

versorgungssystemen (Versorgungssysteme) im Beitritts-
gebiet (§ 18 Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch)
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Ver-

sorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaften bei
einem Ausscheiden aus dem Versorgungssystem vor dem
Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht ein-
getreten.
  (2) Zusatzversorgungssysteme sind die in Anlage 1
genannten Systeme.

  (3) Sonderversorgungssysteme sind die in Anlage 2
genannten Systeme.

                           §2
             Grundsätze der Überführung

  (1) Die in Anlage 2 Nr. 1 bis 3 genannten Versorgungs-
systeme werden zum 31. Dezember 1991 geschlossen.

   (2) Die in Versorgungssystemen nach Anlage 1 Nr. 1
bis 22 und Anlage 2 erworbenen Ansprüche und Anwart-
schaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbs-
fähigkeit, Alters und Todes werden zum 31. Dezember
1991 in die Rentenversicherung überführt. Vom 1. Januar
1992 an sind die Regelungen dieser Versorgungssysteme
unbeschadet des § 4 Abs. 4 insoweit nicht mehr anzu-
wenden.

  (3) Beruht ein Anspruch auf Zusatzrente auf Zeiten aus
einem Versorgungssystem oder sind Zeiten aus einem

Versorgungssystem rentensteigernd berücksichtigt worden,
gelten die Ansprüche als in einem Versorgungssystem
erworben.

                           §3
              Versicherter Personenkreis

   Für die Versicherungs- und Beitragspflicht der Perso-
nen, die am 31. Dezember 1991 einem Versorgungs-
system angehört haben, gelten vom 1. Januar 1992 an die
Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Ver-
sicherungspflichtig sind von diesem Zeitpunkt an Per-
sonen auch in der Zeit, für die sie Invalidenrente bei
Erreichen besonderer Altersgrenzen oder befristete erwei-
terte Versorgung beziehen; für sie gelten die Vorschriften
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bei Bezug von
Vorruhestandsgeld nach den Vorschriften für das Beitritts-
gebiet sinngemäß.

                           §4
       Überführung in die Rentenversicherung
  (1) In die Rentenversicherung werden in Zusatzver-
sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
Leistungen überführt:

1. Versorgung wegen Berufsunfähigkeit und zusätzliche

   lnvalidenversorgung,

2. zusätzliche Altersversorgung und
3. zusätzliche Hinterbliebenenversorgung.

  (2) In die Rentenversicherung werden in Sonderver-
sorgungssystemen erworbene Ansprüche auf folgende
Leistungen überführt:
1. lnvalidenvollrente und Dienstbeschädigungsvollrente,

2. Altersrente und

3. Hinterbliebenenrente sowie Dienstbeschädigungshinter-
   bliebenenrente.
BGBl. 1991, Seite 1678 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1678
1678                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    (3) Die Leistungen nach Absatz 1 und 2 werden bei der
Überführung wie eine nach den Vorschriften für das Bei-
trittsgebiet berechnete Rente behandelt. Dabei gelten
1. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 1 und Renten nach
   Absatz 2 Nr. 1 als Invalidenrenten,

2. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 2 und Renten nach
   Absatz 2 Nr. 2 als Altersrenten,
3. Versorgungen nach Absatz 1 Nr. 3 und Renten nach
   Absatz 2 Nr. 3 als Hinterbliebenenrenten.

   (4) Beginnt eine Rente nach den Vorschriften des Sech-
sten Buches Sozialgesetzbuch in der Zeit vom 1. Januar
1992 bis zum 31. Dezember 1993 und hatte der Berech-
tigte oder die Person, von der sich die Berechtigung ablei-
tet, am 18. Mai 1990 seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt im Beitrittsgebiet, ist bei Zugehörigkeit zu einem
1. Zusatzversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-
   trag, der sich als Summe aus Rente und Versorgung
   auf der Grundlage des am 31. Dezember 1991 im
   Beitrittsgebiet geltenden Rentenrechts und der zu
   diesem Zeitpunkt maßgebenden leistungsrechtlichen
   Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems zum
   1. Juli 1990 ergibt,

2. Sonderversorgungssystem wenigstens der Monatsbe-
   trag, der sich auf der Grundlage der am 31. Dezember
   1991 maßgebenden leistungsrechtlichen Regelungen
   des jeweiligen Versorgungssystems zum 1. Juli 1990
   ergibt,

höchstens jedoch der jeweilige Höchstbetrag nach § 1O

Abs. 1 oder 2 solange zu zahlen, bis die nach den Vor-

schriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch berech-

nete Rente diesen Betrag erreicht. Satz 1 gilt nur, wenn

der Berechtigte oder die Person, von der sich die Berechti-

gung ableitet, einen Anspruch aus dem Versorgungs-

system gehabt hätte, wenn die Regelungen der Versor-
gungssysteme weiter anzuwenden wären.

   (5) Für die Überführung der in Versorgungssystemen
erworbenen Anwartschaften in die Rentenversicherung
gelten die nachfolgenden Vorschriften über die Berück-
sichtigung von Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versor-
gungssystem.
                            §5

                  Pflichtbeitragszeiten
  (1) Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausge-
übt worden ist, gelten als Pflichtbeitragszeiten der Renten-
versicherung. Auf diese Zeiten sind vom 1. Januar 1992 an
die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas ande-
res bestimmt ist.
  (2) Als Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system gelten auch Zeiten, die vor Einführung eines
Zusatzversorgungssystems in der Sozialpflichtversiche-
rung oder in der freiwilligen Zusatzrentenversicherung
zurückgelegt worden sind, wenn diese Zeiten, hätte das
Versorgungssystem bereits bestanden, in dem Versor-
gungssystem zurückgelegt worden wären.

  (3) Bei Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversor-

gungssystem, für die eine Beitragserstattung erfolgt ist,
wird der in der Sozialpflichtversicherung versicherte Ver-
dienst (§ 256a Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch)
zugrunde gelegt; §§ 6 und 7 sind anzuwenden.

                    zweiter Abschnitt

                             §6
   Art der Überführung in die Rentenversicherung

   (1) Den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz ist für
jedes Kalenderjahr als Verdienst(§ 256a Abs. 2 Sechstes
Buch Sozialgesetzbuch) das erzielte Arbeitsentgelt oder
Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag
der Anlage 3 zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 1
ist während der Zugehörigkeit zu einem Sonderversor-
gungssystem nach dem 30. Juni 1990 bis zum 31. Dezember
1990 der Betrag von 2 700 Deutsche Mark im Monat, vom
1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 der Betrag von 3 000
Deutsche Mark im Monat und vom 1. Juli 1991 bis zum
31. Dezember 1991 der Betrag von 3 400 Deutsche Mark
im Monat maßgebend. Satz 1 und 2 gilt auch, wenn die
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld bei berufs-
fördernden Leistungen nach § 22 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch oder durch andere Träger der beruf-
lichen Rehabilitation nach den für diese geltenden Vor-
schriften aus einem Einkommen vor dem 1. Juli 1990
ermittelt wird.

   (2) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 19 bis 22 oder Anlage 2 Nr. 1
bis 3 ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen,
solange während dieser Zeiten eine leitende Funktion oder
eine Tätigkeit als Richter oder Staatsanwalt oder in einer
Berufungs- oder Wahlfunktion im Staatsapparat nicht aus-

geübt wurde. Satz 1 ist auch für Zeiten einer Tätigkeit

in einer Berufungs- oder Wahlfunkion im Staatsapparat

anzuwenden, während der eine Zugehörigkeit zu einem

anderen Zusatzversorgungssystem oder einem Sonder-

versorgungssystem bestand. Eine Funktion gilt als leitend,

wenn in ihr ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über
dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 bezogen wurde.

  (3) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungs-
system nach Anlage 1 Nr. 2 und 3 ist den Pflichtbeitrags-
zeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der
Anlage 5 zugrunde zu legen. Als Verdienst ist das erzielte
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu
dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 auch den Pflichtbeitrags-
zeiten zugrunde zu legen, die nach Absatz 2 nicht zu
berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Pflichtbeitrags-
zeiten, in denen eine Beschäftigung als
1. Betriebsdirektor, soweit diese Funktion nicht in einem
   Betrieb ausgeübt wurde, der vor 1972 in dessen Eigen-
   tum stand,
2. Fachdirektor eines Kombinats auf Leitungsebene oder
   einer staatlich geleiteten Wirtschaftsorganisation,
3. Direktor oder Leiter auf dem Gebiet der Kaderarbeit,
4. Sicherheitsbeauftragter oder Inhaber einer entspre-
   chenden Funktion, sofern sich die Tätigkeit nicht auf
   die technische Überwachung oder die Einhaltung von
   Vorschriften des Arbeitsschutzes in Betrieben und
   Einrichtungen des Beitrittsgebiets bezog,
5. hauptamtlicher Parteisekretär,
6. Direktor oder Leiter einer pädagogischen Einrichtung
   im Bereich der Volks- und Berufsbildung, mit Aus-

   nahme von Einrichtungen für Behinderte,

7. Professor oder Dozent in einer Bildungseinrichtung einer
   Partei oder der Gewerkschaft FDGB
ausgeübt wurde.
BGBl. 1991, Seite 1679 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1679
  (4) Die Absätze 2 und 3 Satz 1 und 2 sind für die in
Anlage 7 genannten Personen nicht anzuwenden.
   (5) Für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/
Amtes für Nationale Sicherheit wird neben Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen weiteres im Rahmen der Ausübung
der Tätigkeit bezogenes Arbeitsentgelt oder Arbeits-
einkommen nicht berücksichtigt. Für Zeiten nach Satz 1

wird ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen nicht

berücksichtigt, wenn für denselben Zeitraum Beitrags-

zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundes-

republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet zu berück-
sichtigen sind.

  (6) Für Zeiten, für die der Verdienst nicht mehr nach-
gewiesen werden kann, gilt § 256 b Abs. 1 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sinngemäß. Der maßgebende
Verdienst ist zu ermitteln, indem der jeweilige Wert der
Anlage 14 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch durch
den Faktor der Anlage 10 des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch desselben Jahres geteilt wird. Der maß-
gebende Verdienst ist höchstens bis zu dem jeweiligen
Betrag der Anlage 3 oder in den Fällen des§ 7 der Anlage 6
zu berücksichtigen.

   (7) Für die Feststellung des berücksichtigungsfähigen

Verdienstes sind die Pflichtbeitragszeiten dem Versor-

gungssystem zuzuordnen, in dem sie zurückgelegt worden

sind. Dies gilt auch, soweit während der Zugehörigkeit

zu einem Versorgungssystem Beiträge zur freiwilligen
Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind oder Zeiten
der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem später in
die freiwillige Zusatzrentenversicherung überführt worden
sind.
  (8) Für die Zuordnung der Zeiten zur knappschaftlichen
Rentenversicherung sind die Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Im übrigen wer-
den die Zeiten der Rentenversicherung der Angestellten
zugeordnet.

  (9) Die Berechnungsgrundsätze des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

                           § 7

Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts
  Das während der Zugehörigkeit zu dem Versorgungs-
system des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/
Amtes für Nationale Sicherheit bis zum 30. Juni 1990
maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen wird
höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 6
zugrunde gelegt. Die Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch über Mindestentgeltpunkte bei geringem
Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden.

                           §8
  Verfahren zur Mitteilung der Überführungsdaten

   (1) Der vor der Überführung der Ansprüche und Anwart-
schaften zuständige Versorgungsträger hat der Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte unverzüglich die
Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung
und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversi-
cherung erforderlich sind. Dazu gehört auch das tatsäch-
lich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des
Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechti-
gung ableitet. Der Versorgungsträger ist berechtigt, diese

Daten auch von Dritten anzufordern. Diese haben dem
Versorgungsträger
1. über alle Tatsachen, die für die Durchführung der Über-
   führung erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich
   Auskunft zu erteilen und
2. auf Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen,
   aus denen die Tatsachen hervorgehen.

   (2) Der Versorgungsträger hat der Bundesversicherungs-

anstalt für Angestellte das tatsächlich erzielte Arbeits-

entgelt oder Arbeitseinkommen sowie die Daten mitzu-

teilen, die sich nach Anwendung von§§ 6 und 7 ergeben.

  (3) Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den
Inhalt der Mitteilung nach Absatz 2 durch Bescheid
bekanntzugeben. Die Vorschriften des Dritten Abschnitts
des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch sind anzuwenden.

  (4) Versorgungsträger sind
1. die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die
   Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 22,

2. die Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des Eini-
   gungsvertrages für die Sonderversorgungssysteme der
   Anlage 2.

   (5) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ist

für die Erfüllung der Aufgaben der Rentenversicherung

zuständig. Sie ist an den Bescheid des Versorgungs-

trägers gebunden.

                           §9
       Auszahlung von Versorgungsleistungen

  (1) In die Rentenversicherung werden nicht überführt:
1. Ansprüche auf Versorgungen aufgrund vorzeitiger Ent-
   lassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder
   bestimmter Dienstzeiten, insbesondere auf
   a) Übergangsrente,

   b) Vorruhestandsgeld,
   c) Invalidenrente bei Erreichen besonderer Alters-
      grenzen und
   d) befristete erweiterte Versorgung.

2. Ansprüche auf lnvalidenteilrenten und Dienstbeschädi-
   gungsteilrenten. Auf diese Leistungen werden Renten
   wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet.
3. Ansprüche auf Elternrenten.

   (2) Leistungen nach Absatz 1, auf die am 31 . Dezember
1991 Anspruch bestand, werden ab 1. Januar 1992 von
der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der vom
Versorgungsträger mitgeteilten Höhe ausgezahlt. Die Aus-
zahlung endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versorgungs-
träger die Beendigung festgestellt hat.
   (3) Der bis zum 31. Dezember 1991 für die Zahlung von
Leistungen nach Absatz 1 verpflichtete Versorgungsträger
wird aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nicht von
seiner Verantwortung gegenüber dem Leistungsempfän-
ger entbunden. Er stellt die für die Auszahlung der Lei-
stung und ihre Veränderung einschließlich der Beendigung
der Leistung maßgebenden Umstände fest und erläßt die
erforderlichen Verwaltungsakte. Darüber hinaus hat er der
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die für die
Auszahlung der Leistungen und ihre Beendigung erforder-
lichen Daten zu übermitteln.
BGBl. 1991, Seite 1680 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1680
1680                                   Bundesgesetzblatt,

  (4) Ist bei einer Leistung nach Absatz 1 Einkommen
des Berechtigten zu berücksichtigen, haben Arbeitgeber,
Sozialversicherungsträger und sonstige Dritte dem Ver-
sorgungsträger auf Verlangen die erforderliche Auskunft
zu erteilen.

                   Dritter Abschnitt

                          § 10

       Vorläufige Begrenzung von Zahlbeträgen

  (1) Die Summe der Zahlbeträge aus gleichartigen Ren-

ten der Rentenversicherung und Zusatzversorgungen

sowie die Zahlbeträge der Leistungen der Sonderversor-
gungssysteme nach Anlage 2 Nr. 1 bis 3 werden ein-
schließlich des Ehegattenzuschlags vom Ersten des auf
die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
monats an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:

1. für Versichertenrenten auf 2 01 0 DM,

2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 1 206 DM,

3. für Vollwaisenrenten auf 804 DM und
4. für Halbwaisenrenten auf 603 DM.

  (2) Abweichend von Absatz 1 werden die Zahlbeträge
der Leistungen des Sonderversorgungssystems des ehe-
maligen Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Natio-
nale Sicherheit auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
1. für Versichertenrenten auf 802 DM,

2. für Witwen- oder Witwerrenten auf 481 DM,
3. für Vollwaisenrenten auf 321 DM und

4. für Halbwaisenrenten auf 241 DM.
Satz 1 gilt auch, wenn aus anderen Versorgungssystemen
Leistungen an ehemalige Angehörige des Ministeriums für
StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit, die nach

dem 30. September 1989 in den Bereich dieser Versor-
gungssysteme gewechselt sind, gezahlt werden.
   (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden,
wenn eine Zusatzrente auf Zeiten aus einem Versorgungs-
system beruht oder diese Zeiten rentensteigernd berück-
sichtigt worden sind.
  (4) Übersteigt der Zahlbetrag einer gleichartigen Rente
aus der Sozialpflichtversicherung den Zahlbetrag nach
Absatz 1 oder 2, wird der Zahlbetrag der Rente der Ren-
tenversicherung weitergezahlt.

  (5) Die Begrenzung nach den Absätzen 1 und 2 hat der
Versorgungsträger durch Bescheid vorzunehmen. Die
Anhörung eines Beteiligten vor Erlaß des Bescheides ist
nicht erforderlich. § 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.

                          § 11
       Anpassung von Versorgungsleistungen
          aufgrund vorzeitiger Entlassung

   (1) Die Zahlbeträge aus Versorgungsleistungen auf-
grund vorzeitiger Entlassung bei Erreichen besonderer
Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten aus Sonder-
versorgungssystemen werden vom Ersten des auf die
Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats
an auf folgende Höchstbeträge begrenzt:
a) Vorruhestandsgeld, Invalidenrente bei Erreichen
   besonderer Altersgrenzen und befristete erweiterte
Jahrgang 1991, Teil 1

     Versorgung auf die nach § 10 Abs. 1 und 2 jeweils
     maßgebenden Höchstbeträge,
  b) Übergangsrente auf den Betrag von 400 DM.

  § 1 0 Abs. 5 gilt entsprechend.
     (2) Neben Versorgungsleistungen nach Absatz 1 Buch-
  stabe a werden vom Ersten des auf die Verkündung dieses
  Gesetzes folgenden Kalendermonats an Übergangs- und
  sonstige Teilrenten aus Sonderversorgungssystemen
  nicht gewährt.

     (3) Der Anspruch auf Versorgungsleistungen nach

  Absatz 1 entfällt spätestens mit Beginn einer Rente wegen

  Alters, jedenfalls mit der Vollendung des 65. Lebensjahres.
  Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden auf
  diese Versorgungsleistungen angerechnet.

     (4) Absätze 1 bis 3 gelten auch dann, wenn Vorruhe-
  standsgeld oder Invalidenrente bei Erreichen besonderer
  Altersgrenzen im Anschluß an eine befristete erweiterte

  Versorgung gewährt wird.

     (5) Dienstbeschädigungsteilrenten und lnvalidenteil-
  renten werden begrenzt auf den entsprechenden Vom-
  hundertsatz der Versichertenrente gemäß§ 10 Abs. 1 und 2.
  Neben Renten im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie
  Abs. 3 Nr. 1 und 2 werden solche Teilrenten aus Sonder-
  versorgungssystemen nicht gewährt. Besteht für den-
  selben Zeitraum Anspruch auf mehrere Teilrenten aus
  Sonderversorgungssystemen, wird als Versorgungslei-
  stung insgesamt höchstens der Betrag gewährt, der sich
  als Vollrente ergeben würde;§ 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 findet
  Anwendung. Der Anspruch auf Versorgungsleistungen
  nach Satz 1 und 3 entfällt spätestens mit Beginn einer
  Rente wegen Alters, jedenfalls mit der Vollendung des
  65. Lebensjahres. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom Ersten des
  auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalender-
  monats an; § 10 Abs. 5 gilt entsprechend.

    (6) Die Versorgungsleistungen nach Absatz 1 und 5
  nehmen nach dem 31. Dezember 1991 an Rentenanpas-
  sungen mit 50 vom Hundert der jeweiligen Anpassung teil.
  Dabei dürfen die in Absatz 1 und 5 genannten Höchst-
  beträge vor dem 1. Januar 1995 nicht überschritten werden.
     (7) Die Regelungen der Sonderversorgungssysteme
  über die Kürzung der in Absatz 1 und 5 aufgeführten
  Versorgungsleistungen bei Erwerbseinkommen gelten mit
  der Maßgabe fort, daß anrechnungsfrei de~enige Betrag
  ist, der sich für den Empfänger der Versorgungsleistung
  für den Monat Juni 1991 ergeben hätte. Dieser Betrag
  nimmt an Anpassungen in entsprechender Anwendung
  des Absatzes 6 Satz 1 teil.

                             § 12

            Zuschuß zur Krankenversicherung
     Empfänger von Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 2, die
  freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung ver-
  sichert sind, erhalten im Jahre 1991 auf Antrag in entspre-
  chender Anwendung des § 106 des Sechsten Buches
  Sozialgesetzbuch gegen Nachweis von dem Versorgungs-
  träger einen Zuschuß zu den Aufwendungen für die
  Krankenversicherung, wenn der Gesamtzahlbetrag aus
  Leistungen der Versorgungssysteme einen Betrag von
  725 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt. Übersteigt
  der Gesamtzahlbetrag den Betrag von 725 Deutsche
  Mark, so vermindert sich der aus 725 Deutsche Mark be-
  rechnete Zuschuß im Umfang des übersteigenden Betrages.
BGBl. 1991, Seite 1681 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1681
                           § 13
              Einstellung von Leistungen

   Vom Ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes

folgenden Kalendermonats an wird die Zahlung folgender
Leistungen eingestellt:

1. Renten nach § 4 Abs. 2 aus dem Sonderversorgungs-
   system nach Anlage 2 Nr. 4, wenn gleichzeitig eine
   Rente nach den Vorschriften des Bundesgebiets ohne
   das Beitrittsgebiet gezahlt wird,
2. Dienstzeitrenten aus dem Sonderversorgungssystem
   der Anlage 2 Nr. 2,

3. Versorgungsleistungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 an ehe-
   malige Angehörige des Ministeriums für Staatssicher-
   heit/Amtes für Nationale Sicherheit, die nach dem
   30. September 1989 in den Bereich anderer Versor-
   gungssysteme gewechselt sind.

                           § 14
                 Übergangsregelungen
  (1) Für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 23 bis 27 bleiben die am 31. Dezember 1991 geltenden
Vorschriften und Regelungen über die Feststellung, die
Be_rechnung, die Auszahlung und die Begrenzungen der
Leistungen sowie ihre Erstattung bis zur Uberführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus diesen Versorgungs-
systemen in die Rentenversicherung in Kraft.

  (2) Die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch sind für Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Zusatz-
versorgungssystem nach Absatz 1 mit folgenden Maß-
gaben anzuwenden:

1 . Bei der -~rmittlung der Entgeltpunkte nach § 256 a wird
    bis zur Uberführung der Zusatzversorgungen der maß-
    gebende beitragspflichtige Verdienst höchstens bis zu
    dem jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt.
2. Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Entgeltpunkte
   je Arbeitsjahr nach § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buch-
   stabe a wird das 240f ache beitragspflichtige Durch-
   schnittseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen
   Gesamtdurchschnittseinkommen der Anlage 12 des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt.
   § 307 a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b ist nicht anzu-
   wenden.

  (3) Ein Erhöhungsbetrag, der sich aus Rentenanpassun-

gen nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
gesetzbuch ergibt, wird bei einem Berechtigten, für den die
Summe aus dem Monatsbetrag der Rente nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zahlbetrag der
Zusatzversorgung die sich jeweils ergebende Rente eines
Durchschnittsverdieners ohne Zusatzversorgung mit der
gleichen Anzahl an Versicherungsjahren übersteigt, nur
insoweit ausgezahlt, als er den Betrag einer gleichartigen
Zusatzversorgung übersteigt.

                           § 15
            Erstattung von Aufwendungen

   (1) Der Bund erstattet der Bundesversicherungsanstalt
für Angestellte die Aufwendungen einschließlich der Ver-
waltungskosten, die ihr aufgrund der Überführung nach
diesem Gesetz entstehen. Auf die Erstattungsbeträge sind

angemessene Vorschüsse zu zahlen.

  (2) Die dem Bund durch die Erstattung nach Absatz 1
entstehenden Aufwendungen werden ihm in Höhe der
Aufwendungen für das Sonderversorgungssystem nach

Anlage 2 Nr. 2 sowie in Höhe von zwei Dritteln der Aufwen-
dungen für die Zusatzversorgungssysteme nach Anlage 1
Nr. 1 bis 22 von den Ländern im Beitrittsgebiet erstattet.

  (3) Absatz 1 ist auch für die Aufwendungen anzuwen-

den, die der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte
durch die Auszahlung von Versorgungsleistungen nach
den §§ 9 und 11 entstehen. Die dem Bund für diese
Erstattung entstehenden Aufwendungen werden ihm von
den Ländern im Beitrittsgebiet insoweit erstattet, als sie
ihm für Leistungen an Berechtigte aus dem Versorgungs-
system nach Anlage 2 Nr. 2 entstehen.

   (4) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung
durch und setzt die Vorschüsse fest. Es stellt darüber
hinaus den auf das jeweilige Bundesland entfallenden
Anteil an dem Erstattungsbetrag nach dem Verhältnis fest,
in dem die Anzahl der Einwohner dieses Landes zu der
Gesamtzahl der Einwohner im Beitrittsgebiet steht. Die
erforderlichen Daten teilt das Statistische Bundesamt mit.

                           § 16
               Verordnungsermächtigung

  (1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Anlagen 3 bis 6 um die Jahreshöchst-
verdienste für die Zeit vom 1 . Januar bis 30. Juni 1990 zu
ergänzen.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister
der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates das Nähere über die Berechnung und
Durchführung der Erstattung von Aufwendungen durch
den Bund nach § 15 Abs. 1 und 3 Satz 1 zu bestimmen.

                            § 17
                Sozialgerichtsverfahren

  Über Streitigkeiten auf Grund dieses Gesetzes entschei-
den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

                            § 18
                  Bußgeldvorschriften

   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leicht-

fertig

1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 eine Auskunft nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   erteilt oder
2. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 die erforderlichen
   Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
   vorlegt.

  (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.

  (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1
des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Versor-
gungsträger.

  (4) Die Geldbußen fließen in die Kasse der Bundesversi-
cherungsanstalt für Angestellte, wenn sie als Versor-
gungsträger den Bußgeldbescheid erlassen hat. § 66 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

Diese Kasse trägt abweichend von § 105 Abs. 2 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die notwendigen
Auslagen; sie ist auch ersatzpflichtig im Sinne des§ 110
Abs. 4 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
BGBl. 1991, Seite 1682 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1682
1682                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Anlage 1

              Zusatzversorgungssysteme

 1. Zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelli-
    genz, eingeführt mit Wirkung vom 17. August 1950.

 2. Zusätzliche Altersversorgung der Generaldirektoren
    der zentral geleiteten Kombinate und ihnen gleichge-
    stellte Leiter zentral geleiteter Wirtschaftsorganisatio-
    nen, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

3. Zusätzliche Altersversorgung für verdienstvolle Vorsit-
   zende von Produktionsgenossenschaften und Leiter
   kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft, ein-
   geführt mit Wirkung vorn 1. Januar 1988.

 4. Altersversorgung der Intelligenz an wissenschaft-
    lichen, künstlerischen, pädagogischen und medizini-
    schen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom
    12. Juli 1951.

 5. Altersversorgung der wissenschaftlichen Mitarbeiter
    der Akademie der Wissenschaften zu Berlin und der

    Deutschen Akademie der Landwirtschaftswissen-
    schaften zu Berlin, eingeführt mit Wirkung vom
    1. August 1951 bzw. 1. Januar 1952.

 6. Altersversorgung der Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und
    anderer Hochschulkader in konfessionellen Einrich-
    tungen des Gesundheits- und Sozialwesens, ein-
    geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1979.
 7. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-
    ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in kon-
    fessionellen Einrichtungen des Gesundheits- und
    Sozialwesens, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli
    1988.

 8. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Ärzte, Zahn-

    ärzte, Apotheker und andere Hochschulkader in staat-
    lichen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozial-
    wesens einschließlich der Apotheker in privaten Apo-
    theken, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1988.
 9. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in eigener
    Praxis, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
10. Altersversorgung der Ärzte und Zahnärzte in privaten
    Einrichtungen des Gesundheitswesens, eingeführt mit
    Wirkung vom 1. Januar 1959.
11. Freiwillige zusätzliche Versorgung für Tierärzte und
    andere Hochschulkader in Einrichtungen des staat-
    lichen Veterinärwesens, eingeführt mit Wirkung vom
    1 . Juli 1988.

12. Altersversorgung der Tierärzte in eigener Praxis, ein-
    geführt mit Wirkung vom 1. Januar 1959.
13. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftig-
    ten des Rundfunks, Fernsehens, Filmwesens sowie

    des Staatszirkusses der DDR und des VEB Deutsche

    Schallplatte, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar

    1986.
14. Zusätzliche Versorgung der künstlerisch Beschäftigten
    in Theatern, Orchestern und staatlichen Ensembles,
    eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1986.

15. Zusätzliche Versorgung für freiberuflich tätige Mitglie-
    der des Schrittstellerverbandes der DDR, eingeführt
    mit Wirkung vom 1. Januar 1988.

16. Zusätzliche Altersversorgung für freischaffende bil-
    dende Künstler, eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar
    1989.

17. Zusätzliche Altersversorgung der Ballettmitglieder in
    staatlichen Einrichtungen, eingeführt mit Wirkung vom
    1. September 1976.

18. Zusätzliche Versorgung der Pädagogen in Einrichtun-
    gen der Volks- und Berufsbildung, eingeführt mit
    Wirkung vom 1 . September 1976.

19. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter des Staatsapparates, eingeführt mit
    Wirkung vom 1 . März 1971 .

20. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der Gesellschaft für Sport und Tech-
    nik, eingeführt mit Wirkung vom 1. August 1973.

21. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter gesellschaftlicher Organisationen,
    eingeführt mit Wirkung vom 1. Januar 1976, für haupt-
    amtliche Mitarbeiter der Nationalen Front ab 1. Januar

    1972.

22. Freiwillige zusätzliche Funktionärsunterstützung für
    hauptamtliche Mitarbeiter der Gewerkschaft FDGB,
    eingeführt mit Wirkung vom 1. April 1971.

23. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der LDPD, eingeführt mit Wirkung
    vom 1 . Oktober 1971.
24. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der CDU, eingeführt mit Wirkung vom
    1. Oktober 1971.

25. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der DBD, eingeführt mit Wirkung vom

    1 . Oktober 1971 .

26. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der NDPD, eingeführt mit Wirkung
    vom 1 . Oktober 1971.
27. Freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamt-
    liche Mitarbeiter der SED/PDS, eingeführt mit Wirkung
    vom 1 . August 1968.

                                                 Anlage 2

              Sonderversorgungssysteme

 1 . Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen
     Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957.

 2. Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen

    Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des

    Strafvollzugs, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1954.

 3. Sonderversorgung der Angehörigen der Zollverwal-
    tung der DDR, eingeführt mit Wirkung vom 1. Novem-
    ber 1970.

 4. Sonderversorgung der Angehörigen des ehemaligen
    Ministeriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale
    Sicherheit, eingeführt mit Wirkung vom 1. März 1953.
BGBl. 1991, Seite 1683 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1683
Anlage 3

       Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 1
                                                                    1956
                                                                    1957
                        Rentenversicherung
                                                Knappschaftliche    1958
    Kalenderjahr           der Arbeiter
                                               Rentenversicherung
                         und Angestellten                           1959
                          Betrag in DM            Betrag in DM      1960
                                                                    1961
 1950                       7 250,03               8 458,36         1962
 1951                       6 855,84               7 998,48         1963
 1. 1.-31. 8.1952           6 781,58               7 911,84         1964
 1.9.-31.12.1952            8 476,97              11 302,63         1965
 1953                       8 605,85              11 474,47         1966
 1954                       8 836,85              11 782,03         1967
 1955                       8 445,95              11 261,26         1968
 1956                       8 160,30              10 880,41         1969
 1957                       8 122,01              10 829,35         1970
 1958                       8 187,77              10917,03          1971
 1959                       8 857,72              11 072, 15        1972
 1960                       8 907,52              10 479,43         1973
 1961                       8 727,98              10 667,53         1974
 1962                       8 665,15              10 033,44         1975
 1963                       8 780,27              10 536,33         1976
 1964                       9 060,96              11 532,13         1977
 1965                       9 313,15              11 641,44         1978
 1966                       9 739,04              11 986,52         1979
 1967                      10 548,13              12 808,44         1980
 1968                      11 703,75              13 898,20         1981
 1969                      11 777,61              13 856,01         1982
 1970                      11 443,71              13 350,99         1983
 1971                      11 127,38              13 469,99         1984
 1972                      11 610,23              13 821,70         1985
 1973                      11 676,61              14 215,00         1986
 1974-                     11 787,36              14 616,32         1987
 1975                      12 789,28              15 529,84         1988
 1976                      13 604,45              16 676,42         1989

Kalenderjahr         Betrag in DM

                      6 148,80
                      6 371,40

                      6 788,60

                      7 236,60
                      7 459,20
                      7 606,20
                      7 798,00
                      7 964,60
                      8 136,80
                      8 356,60
                      8 646,40
                      8 982,40
                      9 252,60
                      9 569,00
                      9 896,60
                     10 201,80
                     10 536,40
                     10 836,00
                     11 211,20
                     11 621,40
                     11 947,60
                     12 321,40
                     12 702,20
                     13 035,40
                     13 227,20
                     13 675,20
                     14 022,40
                     14 285,60
                     14 599,20
                     14 911,40
                     15 554,00
                     16 227,40
                     16 816,80
                     17 348,80
 1977                      14 395,09              17 782,17         1. 1.-30. 6. 1990
 1978                      15 351,10              19 085,16
 1979                      16 143, 14             19 371,76
 1980                      16 149,71              19 610,36
 1981                      16 690,90              20 484,29
 1982                      17 544,41              21 650,54
 1983                      18 389,68              22 435,41

Anlage 5
 1984                      18 975,22              23 354,11           Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 3
 1985                      19 559,90              24 268,77
 1986                      20 383,40              25 115,26             Kalenderjahr            Betrag in DM
 1987                      21 015,12              26 176,72
 1988                      22 235,26              27 052,90         1950
 1989                      22 641,51              27 837,92         1951
 1.1.-30.6.1990                                                     1952
                                                                    1953
                                                                    1954
                                                                    1955
                                                                    1956
Anlage 4                                                            1957
                                                                    1958
       Jahreshöchstverdienst nach § 6 Abs. 2                        1959
                                                                    1960
         Kalenderjahr                        Betrag in DM           1961
                                                                    1962
    1950                                      4 456,20              1963
    1951                                      4 771,20              1964
    1952                                      5 079,20              1965
    1953                                      5 436,20              1966
    1954                                      5 819,80              1967
    1955                                      5 975,20              1968

3 183,00
3 408,00
3 628,00
3 883,00
4157,00
4 268,00
4 392,00
4 551,00
4 849,00
5 169,00
5 328,00
5 433,00
5 570,00
5 689,00
5 812,00
5 969,00
6176,00
6 416,00
6 609,00
BGBl. 1991, Seite 1684 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1684
1684

           Kalenderjahr

   1969
   1970
   1971
   1972
   1973
   1974
   1975
   1976
   1977
   1978
   1979
   1980
   1981

   1982
   1983
   1984

   1985
   1986
   1987
   1988
   1989
   1. 1.-30. 6. 1990

Anlage 6
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Betrag in DM                  Kalenderjahr                 Betrag in DM

 6 835,00                 1982                               7 011,20
 7 069,00                 1983                               7 142,80
 7 287,00                 1984                               7 299,60
 7 526,00                 1985                               7 455,70
 7 740,00                 1986                               7 777,00
 8 008,00                 1987                               8113,70
 8 301,00                 1988                               8 408,40
 8 534,00                 1989                               8 674,40
 8 801,00                 1. 1.-30. 6. 1990
 9 073,00
 9 311,00
 9 448,00
 9 768,00
                                                                      Anlage 7
10 016,00
10 204,00
10 428,00
                               Personen im Sinne des § 6 Abs. 4
10 651,00            Hauptamtliche Mitarbeiter
11 110,00
11 591,00             1. von Banken, Sparkassen, Versicherungen, der Sozial-
12 012,00                versicherung sowie des Feriendienstes für Zeiten ihrer
12 392,00                Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem
                         nach Anlage 1 Nr. 19 oder Nr. 22,
                      2. des Blinden- und Sehschwachenverbandes,
                      3. des Bundes der Architekten,
                      4. des Deutschen Roten Kreuzes,
                      5. des Gehörlosen- und Schwerhörigenverbandes,
            Jahreshöchstverdienst nach § 7               6. der Kammer der Technik,

       Kalenderjahr

   1950
   1951
   1952
   1953
   1954
   1955
   1956
   1957
   1958
   1959
   1960
   1961
   1962
   1963
   1964
   1965
   1966
   1967
   1968
   1969
   1970
   1971
   1972
   1973
   1974
   1975
   1976
   1977
   1978
   1979
   1980
   1981
                       7. des Kulturbundes,
Betrag in DM
                       8. der Volkssolidarität,
  2 228,10             9. der wissenschaftlichen Gesellschaft für Veterinär-
  2 385,60                medizin,
  2 539,60            10. der agrarwissenschaftlichen Gesellschaft.
  2 718,10
  2 909,90            Angehörige der Berufsfeuerwehr für Zeiten ihrer Zugehö-
  2 987,60            rigkeit zu dem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2
  3 074,40            Nr. 2.
  3 185,70
  3 394,30
  3 618,30                                     Artikel 4
  3 729,60
  3 803,10                                Gesetz
  3 899,00                    über das Ruhen von Ansprüchen
  3 982,30                        aus Sonder- und Zusatz-
  4 068,40                         versorgungssystemen
  4 178,30                      (Versorgungsruhensgesetz)
  4 323,20
  4 491,20                                        § 1
  4 626,30
  4 784,50              (1) Die Ansprüche auf Leistungen aus Sonder- oder
  4 948,30            Zusatzversorgungssystemen nach Anlage II Kapitel VIII
  5 100,90            Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe b Ziffer 2 und
  5 268,20            Buchstabe e des Einigungsvertrages sowie die Ansprüche
  5 418,00            auf Ehrenpensionen und -renten im Sinne des Renten-
  5 605,60            angleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
  5 810,70            S. 495) in der Fassung der Anlage II Kapitel VIII Sach-
  5 973,80            gebiet F Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages und die
  6 160,70            Ansprüche auf Leistungen nach dem Fremdrentenrecht
  6 351, 10           können zum Ruhen gebracht werden, wenn gegen den
  6 517,70            Berechtigten ein Strafverfahren wegen einer als Träger
  6 613,60            eines Staatsamtes oder Inhaber einer politischen oder
  6 837,60            gesellschaftlichen Funktion begangenen Straftat gegen
BGBl. 1991, Seite 1685 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1685
das Leben oder einer anderen schwerwiegenden Straftat
gegen die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche

Freiheit betrieben wird und der Berechtigte sich dem Straf-

verfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht.

   (2) Dieses Gesetz gilt auch für Ansprüche aus Sonder-
oder Zusatzversorgungssystemen, die in die Rentenver-

sicherung überführt worden sind.
   (3) Das Ruhen kann sich auch auf einen neben einem
Anspruch auf eine Leistung nach Absatz 1 bestehenden
Anspruch aus der Rentenversicherung und der freiwilligen
Zusatzrentenversicherung des Beitrittsgebiets aus Ver-
sicherungszeiten zwischen dem 7. Oktober 1949 und dem
30. Juni 1990 beziehen.

                           §2

  (1) Über das Ruhen entscheidet das Bundesversiche-
rungsamt auf Vorschlag der nach § 3 eingesetzten Kom-
mission. Der Vorschlag der Kommission ist mit einer
schriftlichen Begründung zu versehen.

  (2) Dem Berechtigten ist auch der Beschluß der Kom-

mission bekanntzugegeben. Will das Bundesversiche-

rungsamt in besonders begründeten Fällen von dem Vor-
schlag der Kommission abweichen, hat es dieses zu
begründen.

  (3) Gegen die Entscheidung des Bundesversicherungs-
amtes findet ein Vorverfahren nicht statt. Die Klage hat
keine aufschiebende Wirkung. Im sozialgerichtlichen Ver-
fahren gilt § 97 Abs. 2 Satz 1 und 3 des Sozialgerichts-
gesetzes entsprechend.

  (4) Im gerichtlichen Verfahren ist die Kommission bei-

zuladen.

                           §3
  (1) Die Kommission besteht aus drei Mitgliedern,
von denen mindestens ein Mitglied die Befähigung zum
Richteramt haben muß.

  (2) Die Mitglieder werden auf die Dauer von vier Jahren
von der Bundesregierung berufen, und zwar
a) zwei Mitglieder auf gemeinsamen Vorschlag der Län-
   der Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,
   Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,

b) ein Mitglied auf gemeinsamen Vorschlag der Bundes-

   minister für Arbeit und Sozialordnung, der Finanzen,
   des Innern, der Justiz und der Verteidigung.

Die Kommission kann bei Bedarf um weitere Mitglieder
ergänzt werden und entscheidet dann in Spruchkörpern
mit jeweils drei Mitgliedern. Satz 1 ist entsprechend anzu-
wenden.

  (3) Für die Abberufung gilt § 86 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes entsprechend.

   (4) Die Mitglieder der Kommission sind innerhalb der
gesetzlichen Schranken unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden.

  (5) Die Mitglieder der Kommission erhalten eine von der
Bundesregierung festzusetzende monatliche Entschädi-
gung sowie Sitzungsgeld. Verdienstausfall und Auslagen
werden ersetzt.

                            §4

  (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Kommission mit,

wenn sich der Berechtigte in den Fällen des § 1 Abs. 1

dem Strafverfahren durch Aufenthalt im Ausland entzieht
und ein Ruhen des Anspruchs in Betracht kommt.

  (2) Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlich ist,
kann die Kommission bei öffentlichen Stellen Auskünfte
einholen und Akten einsehen.
  (3) Die Kommission kann empfehlen, vorläufige Maß-
nahmen im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 anzuordnen.

  (4) Das Bundesversicherungsamt kann bis zur endgülti-
gen Entscheidung ein vorläufiges Ruhen der Versorgung
anordnen. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

  (5) Für die Übermittlung personenbezogener Daten und
die Akteneinsicht gelten die für die übermittelnde oder
Einsicht gewährende Stelle jeweils maßgebenden Rege-
lungen.

                            §5

   (1) Für das Verfahren der Kommission gelten die §§ 8
bis 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entspre-

chend.

  (2) Die Kommission bestimmt aus ihren Reihen einen
Vorsitzenden, der sie nach außen vertritt. Sie gibt sich eine
Geschäftsordnung.

  (3) Für die Kommission wird eine Geschäftsstelle beim
Bundesversicherungsamt eingerichtet.

                            §6

  Über Streitigkeiten aufgrund dieses Gesetzes entschei-

den die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.

                         Artikel 5

                   Änderung
      des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
                    (860-4-1)

  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 23. Dezember 1976, BGBI.. 1 S. 3845), zuletzt
geändert durch Artikel 7 § 44 des Gesetzes vom 12. Sep-

tember 1990 (BGBI. 1 S. 2002) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1O Abs. 2 wird angefügt:

   „Für auf Antrag im Ausland versicherte Deutsche gilt
   als Beschäftigungsort der Sitz der antragstellenden
   Stelle."

2. § 18 wird wie folgt geändert:

   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.
   b) Nach Absatz 1 wird angefügt:

       ,,(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet
      (Bezugsgröße [Ost]) wird entsprechend der Ent-
      wicklung der Bruttolohn- und -gehaltsumme je
      durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im
      vergangenen Jahr im Beitrittsgebiet verändert; der
      Betrag ist auf den nächsthöheren durch 840 teil-
BGBl. 1991, Seite 1686 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1686
1686                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

       baren Betrag zu runden. Bei ihrer Bestimmung zum
       1 . Januar 1992 ist von dem Zwölffachen des nicht

       gerundeten Betrages auszugehen, der zur Fest-

       setzung der zuletzt bestimmten Bezugsgröße (Ost)
       für das Jahr 1991 geführt hat.

         (3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Eini-
       gungsvertrages genannte Gebiet."

3. Dem § 18 d Abs. 1 wird angefügt:
   „Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr
   statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie
   des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18 a
   Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Renten-
   anpassung zum 1 . Juli an zu berücksichtigen."

4. Dem § 28k wird folgender Absatz 3 angefügt:

    ,,(3) Die Abstimmung nach Absatz 2 im Jahr 1992 für

   das Jahr 1991 kann unterbleiben."

                        Artikel 6
                    Änderung
       des fünften Buches Sozialgesetzbuch

                     (860-5)

  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (Artikel 1 des Geset-
zes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt
geändert durch das Gesetz vom 22. März 1991 (BGBI. 1
S. 792) wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Nr. 12 wird wie folgt gefaßt:

   „ 12. Personen, die die Voraussetzungen für den
         Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen
         Rentenversicherung erfüllen und diese Rente be-
         antragt haben, wenn sie zu den in § 1 oder § 17 a
         des Fremdrentengesetzes oder zu den in § 20
         des Gesetzes zur Wiedergutmachung national-
         sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
         genannten Personen gehören und ihren Wohnsitz
         innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Stellung
         des Rentenantrags in den Geltungsbereich die-
         ses Gesetzbuchs verlegt haben."

2. In § 4 7 Abs. 5 wird nach Satz 1 eingefügt:

   „Ist Berechnungsgrundlage für das Krankengeld ein im
   Beitrittsgebiet erzieltes Arbeitsentgelt oder Arbeitsein-
   kommen, erhöht sich das Krankengeld nach dem Ende
   des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabstän-
   den und um den Vomhundertsatz wie bei Renten im
   Beitrittsgebiet."

3. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird am Ende des Satzes 1 der Punkt
      durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer
      angefügt:
       ,,5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Num-
            mern 1 und 2 genannten Leistungen vergleich-
            bar sind, wenn sie nach den ausschließlich für
            das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages
            genannten Gebiets geltenden Bestimmungen
            gezahlt werden."

   b) In Absatz 2 wird nach Nummer 4 eingefügt:

      „5. von Leistungen, die ihrer Art nach den in den

          Nummern 1 bis 3 genannten Lei.stungen ver-
          gleichbar sind, wenn sie nach den ausschließ-

          lich für das in dem in Artikel 3 des Einigungsver-
          trages genannten Gebiets geltenden Bestim-
          mungen gezahlt werden,".

4. § 60 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
   .,§ 18 bleibt unberührt."

5. Dem§ 309 wird angefügt:
     ,,(3) Solange § 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
   findet, können Personen, die in dem in Artikel 3 des
   Einigungsvertrages genannten Gebiet nach § 1O ver-
   sichert sind, abweichend von § 5 Abs. 7 auf Antrag

   nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im Gebiet der Bundes-

   republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober
   1990 pflichtversichert werden. Der Antrag ist bei der
   nach § 181 zuständigen oder der nach § 184 Abs. 2
   gewählten Krankenkasse zu stellen. Die Versiche-
   rungspflicht beginnt mit dem Tag, der dem Eingang des
   Antrags folgt, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem
   die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 und 1O im
   Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem

   Stand bis zum 3. Oktober 1990 eingetreten sind. Die
   zuständige Krankenkasse hat der Krankenkasse, bei
   der die Versicherung nach § 10 besteht, unverzüglich
   den Beginn der Mitgliedschaft anzuzeigen.

      (4) Personen, die bei der Freiwilligen Krankheits-
   kostenversicherung der ehemaligen Staatlichen Ver-
   sicherung der Deutschen Demokratischen Republik
   versichert waren und deren Versicherungsschutz am
   1. Januar 1991 weiterbestand, können der Versiche-
   rung beitreten. Der Beitritt ist der Krankenkasse inner-
   halb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Absatzes
   anzuzeigen. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. Juni
   1991, auf Antrag des Versicherten mit dem Tag des
   Beitritts. § 184 Abs. 1 gilt entsprechend. Wer der
   Versicherung nach Satz 1 beitritt und bei einem pri-
   vaten Krankenversicherungsunternehmen versichert
   ist, kann den Versicherungsvertrag mit Wirkung vom
   Beginn der Mitgliedschaft an kündigen.

     (5) Zeiten der Versicherung, die in dem in Artikel 3
   des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum

   31. Dezember 1990 in der Sozialversicherung oder
   in der Freiwilligen Krankheitskostenversicherung der
   Staatlichen ehemaligen Versicherung der Deutschen
   Demokratischen Republik oder in einem Sonderversor-
   gungssystem(§ 1 Abs. 3 des Anspruchs- und Anwart-
   schaftsüberführungsgesetzes) zurückgelegt wurden,
   gelten als Zeiten einer Versicherung bei einer Kranken-
   kasse im Sinne dieses Buches."

6. In § 312 wird eingefügt:
     ,,(7a) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
   findet, können versicherungspflichtig Beschäftigte, die
   ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
   land nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 haben
   und in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-
   ten Gebiet beschäftigt sind, die Mitgliedschaft bei der
   Krankenkasse wählen, bei der sie zuletzt vor Aufnahme
   der Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
BGBl. 1991, Seite 1687 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1687
   vertrages genannten Gebiet versichert waren. Ist eine
   solche Krankenkasse nicht vorhanden, so kann die
   Mitgliedschaft bei der Krankenkasse gewählt werden,
   die bei einer entsprechenden Beschäftigung im Gebiet
   der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis
   zum 3. Oktober 1990 zuständig wäre oder nach § 183
   Abs. 1 gewählt werden könnte. § 183 Abs. 5 gilt ent-
   sprechend.

      (7b) Solange§ 311 Abs. 1 Buchstabe c Anwendung
   findet, ist bei der Anwendung des § 257 Abs. 2 für
   Beschäftigte, die ihren Wohnsitz im Gebiet der Bundes-
   republik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Okto-
   ber 1990 haben und in dem in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages genannten Gebiet beschäftigt sind, die Kran-
   kenkasse heranzuziehen, die zuletzt vor Aufnahme
   einer Beschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages genannten Gebiet heranzuziehen war oder
   nach Absatz 7 a Satz 2 heranzuziehen wäre."

7. § 313 Abs. 5 wird gestrichen.

8. In § 313 Abs. 8 wird der Satzteil „Die § 247," ge-
   strichen.

                        Artikel 7

           Änderung des Gesetzes
      zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990
     über die Schaffung einer Währungs-,
    Wirtschafts- und Sozialunion zwischen
       der Bundesrepublik Deutschland
 und der Deutschen Demokratischen Republik

  Artikel 25 § 2 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai
1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-
und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Deutschen Demokratischen Republik vom
25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird gestrichen.

                        Artikel 8

                   Änderung

        der Reichsversicherungsordnung
                         (820-1)

  Die Reichsversicherungsordnung in der im Bundesge-
setzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
ten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird
wie folgt geändert:

 1. In § 539 Abs. 1 Nr. 5 wird das Komma am Ende
    gestrichen und angefügt:
    ,,sowie Personen, die in landwirtschaftlichen Unter-
    nehmen in der Rechtsform von Kapital- oder Perso-
    nenhandelsgesellschaften regelmäßig wie ein Unter-
    nehmer selbständig tätig sind,"

 2. § 545 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
    ,,Der Unfallversicherung können freiwillig beitreten,
    soweit sie nicht schon kraft Gesetzes oder Satzung
    versichert sind,

  1. Unternehmer mit Ausnahme der Haushaltsvor-
     stände und der in § 542 bezeichneten Unterneh-
     mer und ihre im Unternehmen tätigen Ehegatten,
   2. Personen, die in Kapital- oder Personenhandels-
      gesellschaften regelmäßig wie ein Unternehmer
      selbständig tätig sind."

3. § 571 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „im Jahre vor
      dem Arbeitsunfall" durch die Worte „in den zwölf
      Kalendermonaten vor dem Monat, in dem der
      Arbeitsunfall eingetreten ist" ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Worte „im Jahre vor dem
      Arbeitsunfall" durch die Worte „in diesen zwölf
      Kalendermonaten" ersetzt.

4. In § 57 4 werden die Worte „des Jahres vor dem
   Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit" durch die
   Worte „in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat,
   in dem die erneute Arbeitsunfähigkeit beginnt,"
   ersetzt.

5. § 575 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
   ,,(3) Für Versicherte nach § 539 Abs. 1 Nr. 14 und 18
  gilt als Jahresarbeitsverdienst, solange sie

   1. das sechste Lebensjahr nicht vollendet haben, ein
      Viertel,
  2. das vierzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben,
     ein Drittel
  der im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls maßgebenden
  Bezugsgröße. Satz 1 gilt auch für Arbeitsunfälle, die
  vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn die
  Neufeststellung des Jahresarbeitsverdienstes nach
  dem 31. Dezember 1991 wirksam wird."

6. In § 576 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 werden jeweils die
   Worte „im Jahr vor seinem Diensteintritt" durch die
   Worte „in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem
   Monat seines Diensteintritts" ersetzt.

7. Nach § 626 wird eingefügt:

                          ,,§ 627
     Entsteht der Anspruch auf eine Geldleistung der
   gesetzlichen Unfallversicherung wegen eines An-
   spruchs auf eine Leistung der gesetzlichen Renten-
   versicherung ganz oder teilweise nicht, gilt dies auch
   hinsichtlich vergleichbarer Leistungen, die von einem
   ausländischen Träger gezahlt werden."

8. Dem § 632 wird folgender Satz angefügt:
   ,,Satz 1 gilt auch für die in Kapital- oder Personen-
   handelsgesellschaften selbständig Tätigen im Sinne des
   § 539 Abs. 1 Nr. 5 und des § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."

9. In § 635 werden der Punkt am Ende der Nummer 5
   durch das Wort „und" ersetzt und folgende Nummer
   angefügt:
   ,,6. die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaf-
        ten selbständig Tätigen im Sinne von§ 539 Abs. 1
        Nr. 5 und § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2."
BGBl. 1991, Seite 1688 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1688
1688                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

10. Die Anlage 1 (zu § 646 Abs. 1) wird wie folgt geändert:
    a) Die Nummer 6 wird wie folgt gefaßt:

       ,, 6. Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossen-
             schaft''.
    b) Die Nummer 7 wird wie folgt aefaßt:

       ,, 7. Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
    c) Die Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 8. Süddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft".
    d) Die Nummer 9 wird wie folgt gefaßt:
       ,, 9. Edel- und     Unedelmetall-Berufsgenossen-
             schaft''.

    e) Die Nummer 27 wird wie folgt gefaßt:

       ,,27. Bau-Berufsgenossenschaft Bayern und Sach-

             sen".

11 . Dem § 723 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Die nach § 545 Versicherten tragen ihre Beiträge
    selbst."

12.. Nach § 789 wird eingefügt:

                           ,,§ 789a
      Die§§ 779 b bis 789 gelten, soweit sie sich auf den
    landwirtschaftlichen Unternehmer beziehen, auch für

    den in einer Kapital- oder Personenhandelsgesell-

    schaft selbständig Tätigen im Sinne des§ 539 Abs. 1

    Nr. 5."

13. In der Anlage 2 (zu § 790 Abs. 1) wird in der Nr. 19
    hinter dem Wort „Gartenbau-Berufsgenossenschaft"
    der Punkt gestrichen und angefügt:
    ,,20. landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Berlin."

14. Nach § 1147 wird folgender Fünfter Teil eingefügt:

                        „Fünfter Teil
                   Übergangsvorschriften
                aus Anlaß der Überleitung
     des Ersten bis Vierten Teils auf das Beitrittsgebiet

                            § 1148
                          Grundsatz

      Die Vorschriften des Ersten bis Vierten Teils gelten

    im Beitrittsgebiet, soweit sich aus den nachfolgenden
    Vorschriften und aus Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1
    Abschnitt III des Einigungsvertrages vom 31. August
    1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
    23. September 1990 (BGBL 1990 II S. 885, 1062)
    nichts Abweichendes ergibt.

                            § 1149

                    Versicherte Personen
       (1) Die §§ 539 bis 545 gelten im Beitrittsgebiet vom
    1. Januar 1992 an. § 539 Abs. 1 Nr. 14 Buchstabe a
    gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1991.
      (2) Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbei-
    tenden Ehegatten sowie die in § 545 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
    genannten Personen, die am 31 .. Dezember 1991
    nach dem im Beitrittsgebiet geltenden Recht in

der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert
waren und die nach den §§ 539 bis 543 nicht pflicht-
versichert sind, bleiben versichert, ohne daß es eines
Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Ver-
sicherung wird als freiwillige Versicherung weiter-
qeführt. Sie erlischt mit Ablauf des Monats, in dem ein
schriftlicher Antrag beim Träger der Unfallversiche-
rung eingegangen ist; § 545 Abs. 1 Satz 2 bleibt
unberührt.
                         § 1150
         Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten
   (1) Die §§ 548 bis 555 a und 838 bis 840 gelten im
 Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die nach dem
 31. Dezember 1991 eingetreten sind.

  (2) Unfälle und Krankheiten, die vor dem 1. Januar

1992 eingetreten sind und die nach dem im Beitritts-

gebiet geltenden Hecht Arbeitsunfälle und Berufs-
krankheiten der Sozialversicherung waren, gelten als
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Sinne des
Dritten Buches. Dies gilt nicht für Unfälle und Krank-
heiten,
 1. die einem ab 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
    zuständigen Träger der Unfallversicherung erst
    nach dem 31. Dezember 1993 bekannt werden
    und die nach dem Dritten Buch nicht zu entschädi-
    gen wären,

2. die mit Wirkung für die Zeit vor dem 1 . Januar 1992

   als Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten nach

   dem Fremdrentengesetz anerkannt worden sind,

   es sei denn, der Verletzte hat seinen gewöhnlichen
   Aufenthalt vor dem 1. Januar 1992 in das Beitritts-
   gebiet verlegt.
  (3) § 555 a gilt auch, wenn der Arbeitsunfall der
Mutter vor dem 1 . Januar 1992 eingetreten ist und das
Kind nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurde.
  (4) Eine nach dem im Beitrittsgebiet geltenden
Recht bereits festgestellte Übergangsrente im Sinne
von § 32 der Rentenverordnung vom 23. November
1979 (GBI. 1Nr. 43 S. 401) wird über den 31. Dezember
1991 hinaus gezahlt, solange die Voraussetzungen
nach diesem Recht vorliegen. Übergangsleistungen
nach § 3 Berufskrankheitenverordnung aus dem-
selben Leistungsgrund werden nicht erbracht.

                       § 1151

                      Pflegegeld

    (1) § 558 Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt nicht für Arbeits-
unfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und für
Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991 im
Beitrittsgebiet eingetreten sind. Das Pflegegeld für
diese Arbeitsunfälle beträgt vom 1. Januar 1991 an
zwischen 207 Deutsche Mark und 829 Deutsche

Mark. Diese Beträge werden vom 1. Juli 1991 an
entsprechend der Anpassung der Unfallrenten im Bei-
trittsgebiet erhöht. Die neuen Mindest- und Höchst-
beträge werden durch die jeweilige Rentenanpassungs-
verordnung (§ 1153) festgesetzt.
  (2) Leistungen nach § 29 Buchstabe f des Geset-
zes über die Sozialversicherung vom 23. Juni 1990
(GBI. Nr. 38 S. 486), die für die Zeit nach dem 31. De-
zember 1990 noch erbracht worden sind, werden auf
das Pflegegeld nach Absatz 1 Satz 2 angerechnet.
BGBl. 1991, Seite 1689 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1689
                        § 1152
                Jahresarbeitsverdienst

  (1) Die §§ 570 bis 578, 780 bis 788, 841 bis 846 und
848 gelten im Beitrittsgebiet für Arbeitsunfälle, die
nach dem 31. Dezember 1991 eingetreten sind.
  (2) Für Arbeitsunfälle, die vor dem 1. Januar 1992
eingetreten sind, gilt als Berechnungsgrundlage für
die ab 1. Juli 1990 zu zahlenden Renten

1. ein Betrag von 13 680 DM als Jahresarbeitsver-
   dienst, wenn der Rentenanspruch vor dem 1. Juli
   1990 bestand,

2. das Zwölffache der Berechnungsgrundlage nach
   § 12 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni
   1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) als Jahresarbeits-
   verdienst, wenn der Rentenanspruch nach dem
   30. Juni 1990 entstanden ist.

Für die Feststellung, ob ein Rentenanspruch vor dem
1. Juli 1990 oder nach dem 30. Juni 1990 entstanden
ist, bleibt § 1156 Abs. 1 unberücksichtigt.

   (3) § 57 4 gilt auch für Arbeitsunfälle, die vor dem
1. Januar 1992 eingetreten sind, wenn der Verletzte

nach dem 31. Dezember 1991 an den Unfallfolgen

wiedererkrankt.

   (4) § 575 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-
gabe, daß der Jahresarbeitsverdienst höchstens das
Zweieinhalbfache der Bezugsgröße (Ost) beträgt; ein
höherer Betrag kann nach§ 575 Abs. 2 Satz 2 und 3
bestimmt werden. Die Verordnung über die Höchst-
grenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. Novem-
ber 1971 (BGBI. 1 S. 1789), zuletzt geändert durch die
Verordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572), gilt
nicht.
  (5) § 782 Abs. 1 gilt für Arbeitsunfälle, die nach dem
31. Dezember 1991 eingetreten sind, mit der Maß-
gabe, daß für das Beitrittsgebiet besondere durch-
schnittliche Jahresarbeitsverdienste festgesetzt wer-
den können.

   (6) Für Versicherte an Bord eines Seefahrzeugs
und für nach § 539 Abs. 1 Nr. 6 versicherte Küsten-
schiffer und Küstenfischer ist § 841 erst anzuwenden,
wenn nach Feststellung der Aufsichtsbehörde die
Heuern und Jahreseinkommen im Beitrittsgebiet sich
den entsprechenden Arbeitsentgelten und Arbeitsein-
kommen in der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Beitrittsgebiet angeglichen haben. Bis zur Festset-
zung von einheitlichen Durchschnittsheuern und von
Durchschnitten von Jahreseinkommen gelten insoweit

im Beitrittsgebiet die allgemeinen Vorschriften über

den Jahresarbeitsverdienst mit den Maßgaben der

vorstehenden Absätze; die Heuern und Jahresein-

kommen im Beitrittsgebiet sind während dieser Zeit
bei Festsetzungen nach §§ 842 und 844 unberück-
sichtigt zu lassen.

                       § 1153
                  Rentenanpassung

   § 579 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für

Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 und
für Arbeitsunfälle, die nach dem 31. Dezember 1991
im Beitrittsgebiet eingetreten sind. Die vom Jahres-
arbeitsverdienst abhängigen Geldleistungen und das

Pflegegeld im Beitrittsgebiet werden entsprechend
dem Vomhundertsatz angepaßt, um den sich die Ren-
ten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, denen
ein aktueller Rentenwert (Ost) zugrunde liegt, ohne
Berücksichtigung der Veränderung der Belastung bei
diesen Renten, verändern werden. Die Bundesregie-
rung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustim-
mung des Bundesrates den Termin der Anpassung
und den Anpassungsfaktor entsprechend dem Vom-
hundertsatz nach Satz 2.

                       § 1154
                 Renten an Verletzte

   (1) Bei vor dem 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet
festgestellten Renten gilt der zugrunde gelegte Grad
des Körperschadens als Minderung der Erwerbsfähig-
keit im Sinne des Dritten Buches. Für Arbeitsunfälle,
die vor dem 1. Januar 1992 eingetreten sind, ist für die
Bemessung des Körperschadens§ 581 anzuwenden,
wenn

1. Renten nach dem 31. Dezember 1991 erstmals
   festgestellt werden oder

2. bei vor dem 1. Januar 1992 festgestellten Renten

   wegen der Bewertung des Körperschadens oder

   einer den Körperschaden betreffenden wesent-
   lichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnis-
   sen eine neue Feststellung beantragt wird oder von
   Amts wegen vorgenommen wird; die§§ 44 und 48
   des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten hin-
   sichtlich der sich aus der Bemessung des Körper-
   schadens ergebenden Rechtsfolgen nicht.
vorbehaltlich einer Anwendung des § 45 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch verbleibt es bei dem nach
Satz 1 festgestellten Grad des Körperschadens, wenn
die Anwendung des § 581 keinen höheren Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt. Satz 3 gilt
nicht, wenn sich infolge einer wesentlichen Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen ein niedrigerer
Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit ergibt; in
diesen Fällen ist bei der Neufeststellung von dem sich
aus Satz 1 ergebenden Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit auszugehen. Tritt nach der Fest-
stellung im Sinne von Satz 2 Nr. 2 eine wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein, darf
die neu festzustellende Leistung nicht über den Grad
der Minderung der Erwerbsfähigkeit hinausgehen, wie
er sich der Höhe nach bei Anwendung des nach dem
31. Dezember 1991 geltenden Rechts ergeben würde.
Die Feststellung im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 ist mit
Wirkung für die Zukunft zu treffen.

   (2) Soweit nach dem im Beitrittsgebiet geltenden

Recht am 31. Dezember 1991 ein Anspruch auf eine

Unfallrente bestand und diese wegen des Anspruchs

auf eine weitere Rente der Sozialversicherung nicht
oder nur zum Teil gezahlt wurde(§ 50 der Rentenver-
ordnung vom 23. November 1979 - GBI. 1 Nr. 43
S. 401 ), wird sie vom 1. Januar 1992 ab gezahlt. Hat
der Träger der Unfallversicherung keine Kenntnis von
dem Anspruch auf eine Unfallrente, wird die Rente auf
Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem 31. Dezem-
ber 1993 gestellt, beginnt die Rente mit dem Ersten

des Antragsmonats.

   (3) Soweit für einen vor dem 1. Januar 1992 einge-
tretenen Arbeitsunfall aufgrund von § 4 der Verord-
nung über die Erweiterung des Versicherungsschut-
BGBl. 1991, Seite 1690 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1690
1690                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

  zes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher, kultu-
  reller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973
  (GBI. 1 Nr. 22 S. 199 ) am 31. Dezember 1991 kein
  Anspruch auf eine Rente besteht, beginnt die Rente
  am 1. Januar 1992, sofern die Voraussetzungen des
  § 580 vorliegen. Abweichend von § 1152 Abs. 2 gelten
  für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes die
  §§ 570 bis 578. Hat der Träger der Unfallversicherung
  keine Kenntnis von dem Arbeitsunfall, wird die Rente
  auf Antrag gezahlt; wird der Antrag nach dem
  31. Dezember 1993 gestellt, beginnt die Rente mit
  dem Ersten des Antragsmonats.

     (4) Ist die Entschädigung für mehrere Arbeitsunfälle
  des Versicherten nach dem im Beitrittsgebiet gelten-
  den Recht vor dem 1. Januar 1992 zu einer Unfall-
  rente zusammengezogen worden, wird diese Rente
  als Rente nach Gesamtkörperschaden (§ 23 Abs. 2
  der Rentenverordnung vom 23. November 1979 -

  GBI. 1 Nr. 43 S. 401) weitergezahlt. Insoweit gelten die

  Arbeitsunfälle, für die die Entschädigungen zu einer

  Rente zusammengezogen worden sind, als ein

  Arbeitsunfall; dies gilt auch bei Anwendung des§ 581

  Abs. 3. Ist im Jahre 1991 infolge eines nach dem

  31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfalls eine
  Rente nach Gesamtkörperschaden festzusetzen, ist
  für die Entschädigung aller dieser Rente zugrunde
  liegenden Arbeitsunfälle der Träger der Unfallversi-
  cherung zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich
  der Arbeitsunfall mit dem höchsten Prozentsatz des
  Körperschadens eingetreten ist; sind die Prozentsätze
  gleich hoch, ist der Träger der Unfallversicherung
  zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte
  Arbeitsunfall eingetreten ist.

     (5) Hatte der Verletzte nach dem bis zum
  31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Recht
  einen Anspruch auf Zahlung eines Kinderzuschlags

  aus der Unfallversicherung, wird er in Höhe der Diffe-

  renz zwischen dem Kindergeld und dem bisher

  gezahlten Kinderzuschlag weitergezahlt. § 583 Abs. 3

  und 4 gilt entsprechend. Der Kinderzuschlag nimmt

  nicht an der Rentenanpassung teil.

    (6) Hatte der Verletzte nach dem bis zum
  31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden
  Recht einen Anspruch auf Zahlung eines Ehegatten-
  zuschlags, wird er, solange die Voraussetzungen
  nach diesem Recht vorliegen, unverändert weiter-
  gezahlt. Ergibt sich aufgrund einer neuen Feststellung
  oder Anpassung eine höhere Verletztenrente, ist der
  Erhöhungsbetrag nur insoweit zu zahlen, als er den
  Ehegattenzuschlag übersteigt.

                          § 1155

                 Leistungen im Todesfall
     (1) Die§§ 589 bis 602 und 617 gelten vom 1. Januar
  1992 an für Arbeitsunfälle im Sinne von § 1150 Abs. 2.
  § 617 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Versicherte, die
  Witwe oder der Witwer seinen gewöhnlichen Aufent-
  halt am 18. Mai 1990 im Beitrittsgebiet hatte. § 592
  findet keine Anwendung, wenn sich der Unterhalts-
  anspruch nach dem Recht bestimmt, das vor dem
  3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet gegolten hat.
    (2) Hat der Berechtigte seinen gewöhnlichen Auf-
  enthalt im Beitrittsgebiet, ist bei der Bestimmung des
  anzurechnenden Einkommens (§ 590 Abs. 3, § 595
  Abs. 2) der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgebend.

   (3) Bestand am 31. Dezember 1991 nach dem im
 Beitrittsgebiet geltenden Recht ein Anspruch auf
 Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente, wird der
 Zahlbetrag dieser Rente so lange unverändert weiter-
 gezahlt, wie er den Zahlbetrag der Rente, die sich aus
 Absatz 1 ergibt, übersteigt.

    (4) Wurde am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
 eine Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente
 nicht gezahlt, wird sie auf Antrag des Hinterbliebenen
 festgestellt, wenn die Voraussetzungen der§§ 589 bis
 602 vorliegen. Die Rente wird nicht für mehr als zwölf
 Kalendermonate vor dem Monat, in dem sie beantragt
 wird, frühestens ab dem 1. Januar 1992,, geleistet.

                        § 1156
        Allgemeine Vorschriften für Leistungen

   (1) Hat ein Träger der Unfallversicherung Leistun-

gen aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund des

Zehnten Buches Sozialgesetzbuch für die Vergangen-

heit zu erbringen und begann das Verwaltungsverfahren

nach dem 31. Dezember 1991, werden Leistungen

frühestens für Zeiten vom 1 . Januar 1992 an erbracht.

  (2) Die Leistung, die für Arbeitsunfälle oder Berufs-
krankheiten im Sinne von § 1150 Abs. 2 Satz 1 , die
nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein-
getreten sind, zu erbringen ist, ruht, solange sich der
Berechtigte im Ausland gewöhnlich aufhält.

  (3) Leistungen für einen Arbeitsunfall, der in der
Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
eingetreten ist, werden, wenn der Berechtigte vor dem
19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Beitrittsgebiet hatte, und dieser Unfall nach dem im
Beitrittsgebiet geltenden Recht kein Arbeitsunfall war,

von dem dafür ursprünglich zuständigen Träger der

Unfallversicherung, frühestens vom 1. Januar 1992

an, erbracht. War der Unfall nach dem im Beitritts-

gebiet geltenden Recht ein Arbeitsunfall, verbleibt es

bei den Leistungen, die für Arbeitsunfälle im Sinne von

§ 1150 Abs. 2 Satz 1 zu erbringen sind.

  (4) Auf Leistungen für einen Arbeitsunfall im Sinne
von § 1150 Abs. 2 Satz 1 werden Leistungen ange-
rechnet, die für denselben Arbeitsunfall von einem
ausländischen Versicherungsträger erbracht werden.

                       § 1157
          Beitragsberechnung, Unfallumlage

   (1) Zur Finanzierung der Rentenaltlasten aus dem
Beitrittsgebiet, die sich aus der Verteilung nach

Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1
Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des Einigungsvertrages vom
31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. 1990 II
S. 885, 1064) ergeben.kann bis zum 31. Dezember
1994 bei der Beitragsberechnung von der Berück-
sichtigung des Grades der Unfallgefahr in den Unter-
nehmen gemäß § 725 Abs. 1 abgesehen werden; die
Vertreterversammlung bestimmt das Nähere mit
Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
   (2) § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialver-
sicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486), der
nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
Nr. 2 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in
BGBl. 1991, Seite 1691 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1691
    Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Sep-
    tember 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1211) bis zum
    31. Dezember 1991 fortgilt, ist im Jahre 1991 mit der
    Maßgabe anzuwenden, daß eine Unfallumlage im
    Zuständigkeitsbereich des Bundes und der Bundes-
    anstalt für Arbeit nicht zu erheben ist.

                             § 1158
         Aufnahme in die Unternehmerverzeichnisse

        Bei der Zuordnung von Unternehmen, die im Bei-
    trittsgebiet ihren Sitz haben, zum jeweils sachlich
    zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die
    Bescheide über die Aufnahme in das Unternehmer-
    verzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Ein-
    tragungen, die bis zum 31. Dezember 1992 erfolgt
    sind, unverzüglich mit Wirkung vom 1.Januar 1992 zu
    berichtigen sind; dies gilt auch dann, wenn die Unrich-
    tigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweis-
    bar schwerwiegenden Unzuträglichkeiten führt. Auf
    den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzu-
    weisen.
                             § 1159
              Verteilung der vor dem 1. Januar 1991
                    eingetretenen Arbeitsunfälle

     Die Verteilung der Arbeitsunfälle aus dem Beitritts-
   gebiet nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet 1

   Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c Abs. 8 Nr. 2 des
   Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-
   dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September
   1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1064) erfolgt anhand des
   Rentenbestandes für den Zahlmonat Januar 1991 ; die
   Neuberechnung des Verteilungsschlüssels innerhalb
   der gewerblichen Berufsgenossenschaften im Jahre
   1995 bleibt unberührt. Die im Rentenbestand für den
   Zahlmonat Januar 1991 nicht erfaßten Arbeitsunfälle
   werden nach dem Verteilungsschlüssel ohne Anrech-
   nung auf ihn verteilt. Waisenrenten werden nach dem
   Verteilungsschlüssel ohne Anrechnung auf ihn dem
   Träger der Unfallversicherung zugeteilt, der für die
   Witwenrente oder, wenn eine Witwenrente nicht
   gezahlt wird, für die jüngste Waise zuständig ist.

                            § 1160
                             Sitz
       der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
        und der landwirtschaftlichen Krankenkasse
       Die zum 1. Januar 1991 für das Beitrittsgebiet
    errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft
    und landwirtschaftliche Krankenkasse haben ihren

    Sitz in Berlin."

15. § 1251 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,5.    Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-

               ßenden Krankheit oder unverschuldeten

               Arbeitslosigkeit bei Personen, die zum Perso-

               nenkreis des § 1 des Häftlingshilfegesetzes
               gehören oder nur deshalb nicht gehören, weil
               sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhn-
               lichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet genom-
               men haben,".

    b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
           „5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
                8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Bei-
                trittsgebiet, soweit eine auf Rehabilitierung
                oder Kassation erkennende Entscheidung
                ergangen ist, und Zeiten einer anschließen-
                den Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
                losigkeit,".

16. § 1383 a Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

17. § 1390 a Abs. 3 wird gestrichen.

                             Artikel 9

                    Änderung
     des Angestelltenversicherungsgesetzes
                     (821-1)

   Das Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundes-
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4
des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird
wie folgt geändert:

1. § 28 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
          ,,5.   Zeiten des Gewahrsams und einer anschlie-
                 ßenden Krankheit oder unverschuldeten Arbeits-
                 losigkeit bei Personen, die zum Personenkreis
                 des § 1 des Häftlingshilfegesetzes gehören
                 oder nur deshalb nicht gehören, weil sie vor
                 dem 3. Oktober 1990 ihren gewöhnlichen Auf-
                 enthalt im Beitrittsgebiet genommen haben,".

   b) Nach Nummer 5 wird eingefügt:
          „5 a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
                8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-
                gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder
                Kassation erkennende Entscheidung ergangen
                ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit
                oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,".

2. § 11 Oa Abs. 1 Satz 2 wird gestrichen.

                            Artikel 10

                        Änderung

             des Reichsknappschaftsgesetzes
                         (822-1)

   § 51 Abs. 1 des Reichsknappschaftsgesetzes in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 5

des Gesetzes vom 21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 5 wird wie folgt gefaßt:
   ,,5.      Zeiten des Gewahrsams und einer anschließen-
             den Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosig-
BGBl. 1991, Seite 1692 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1692
1692                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

         keit bei Personen, die zum Personenkreis des § 1
         des Häftlingshilfegesetzes gehören oder nur des-
         halb nicht gehören, weil sie vor dem 3. Oktober
         1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitritts-
         gebiet genommen haben,".

2. Nach Nummer 5 wird eingefügt:

   „5a. Zeiten eines Freiheitsentzugs in der Zeit vom
        8. Mai 1945 bis zum 30. Juni 1990 im Beitritts-
        gebiet, soweit eine auf Rehabilitierung oder
        Kassation erkennende Entscheidung ergangen
        ist, und Zeiten einer anschließenden Krankheit
        oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit,"

                       Artikel 11

                    Änderung
         des Arbeiterrentenversicherungs-
              Neuregelu ngsgesetzes
                      (8232-4)

   Dem § 9 a des Arbeiterrentenversicherungs-Neurege-
lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-
rungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-
fügt:

 ,,(3) § 1251 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."

                       Artikel 12

                   Änderung
          des Angestelltenversicherungs-

              Neuregelungsgesetzes

                     (821-2)

   Dem § 9a des Angestelltenversicherungs-Neurege-

lungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-

rungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni
1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird ange-
fügt:

 ,,(3) § 28 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1S. 1606)

sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."

                       Artikel 13

                 Änderung
     des Knappschaftsrentenversicherungs-
            Neuregelungsgesetzes
                   (822-8)

  Dem § 7 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom
21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306) geändert worden ist, wird
angefügt:

  ,,(3) § 51 Abs. 1 Nr. 5 in der Fassung des Renten-
Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1606)
sowie Nummer 5a gilt auch für Versicherungsfälle, die vor
dem 1. August 1991 eingetreten sind. Eine Neufeststellung
von Renten, die vor dem 1. August 1991 bewilligt worden
sind, erfolgt auf Antrag, im Einzelfall kann sie von Amts
wegen erfolgen."

                       Artikel 14
      Änderung des Fremdrentengesetzes
                   (824-2)

   Das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 18. Juni 1991 (BGBI. II S. 741), wird wie
folgt geändert:

 1. In § 1 Buchstaben a und b werden jeweils die Worte
    „im Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die
    Worte „in der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

 2. § 3 wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§ 3
      (1) Als deutsche ·versicherungsträger im Sinne

    dieses Gesetzes sind alle Versicherungsträger anzu-
    sehen, die ihren Sitz innerhalb des Gebiets der
    Bundesrepublik Deutschland haben oder hatten oder
    außerhalb dieses Gebiets die Sozialversicherung

    nach den Vorschriften der Reichsversicherungs-
    gesetze durchgeführt haben.
      (2) Als Bundesrecht im Sinne dieses Gesetzes gilt

    das bis 31. Dezember 1991 im Gebiet der Bundes-

    republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet (§ 18
    Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) geltende
    Recht und ab 1 . Januar 1992 das Recht der Bundes-
    republik Deutschland."

 3. In § 4 Abs. 2 werden die Worte „des Geltungsbereichs
    dieses Gesetzes" durch die Worte „der Bundesrepu-
    blik .Deutschland" ersetzt.

 4. In§ 5 Abs. 1 Nr. 1 werden die Worte „Geltungsbereich
    dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
    Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
BGBl. 1991, Seite 1693 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1693
5. § 7 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 7

       Für Voraussetzungen, Art, Dauer und Höhe der
   Leistungen gelten die Vorschriften der gesetzlichen

   Unfallversicherung, die anzuwenden wären, wenn
   sich der Unfall an dem Ort ereignet hätte, an dem der
   zuständige Träger der Unfallversicherung (§ 9) am
   1 . Januar 1992 seinen Sitz hat."

6. § 8 wird wie folgt gefaßt:

                            ,,§ 8
     (1) Als Jahresarbeitsverdienst im Sinne des § 571
   Abs. 1 Reichsversicherungsordnung gilt der Betrag,
   der sich dadurch ergibt, daß

   1. der Berechtigte in eine der in der Anlage 13 zum
      Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten Qua-
      lifikationsgruppen eingestuft,

  2. die Tätigkeit einem der in der Anlage 14 zum

     Sechsten Buch Sozialgesetzbuch genannten
     Bereiche zugeordnet und danach

  3. der sich aus den Tabellen in der Anlage 14 zum
     Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ergebende
     Durchschnittsverdienst ermittelt und

  4. dieser Durchschnittsverdienst       um    ein   Fünftel

     erhöht wird.

  Für jeden Teilzeitraum eines Kalenderjahres wird der
  entsprechende Anteil des für dieses Kalenderjahr
  in der Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetz-
  buch festgelegten Durchschnittsverdienstes zugrunde
  gelegt. Für eine Teilzeitbeschäftigung werden die
  Beträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teil-

  zeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung ent-

  sprechen. Für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten,

  die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind, gilt der
  Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit für die Ermitt-
  lung des Durchschnittsverdienstes als an diesem
  Tage eingetreten. Für Kalenderjahre, für die in der
  Anlage 14 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im
  Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs noch kein

  Durchschnittsverdienst festgelegt worden ist, wird der

  entsprechende Durchschnittsverdienst ermittelt, in

  dem der für das zuletzt aufgeführte Kalenderjahr fest-

  gesetzte Durchschnittsverdienst mit den Anpassungs-
  faktoren vervielfältigt wird, mit denen die Geldleistungen
  nach § 579 Reichsversicherungsordnung anzupassen
  sind. § 22 Abs. 1 Satz 3 bis 7 in der am 1. Januar 1992
  gültigen Fassung gilt.

     (2) Soweit § 571 Abs. 1 Satz 1 Reichsversiche-
  rungsordnung nicht anzuwenden ist, gilt als Jahresar-
  beitsverdienst der Betrag, der für einen vergleichba-
  ren Versicherten im Zeitpunkt des Unfalls an dem für
  das anzuwendende Recht maßgeblichen Ort (§ 7)
  festzusetzen gewesen wäre. Befand sich der Verletzte
  zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls oder der Berufs-
  krankheit noch in einer Schul- oder Berufsausbildung,
  ist unabhängig vom erzielten Entgelt der Jahresar-
  beitsverdienst nach § 575 Reichsversicherungsord-
  nung festzusetzen; § 573 Abs. 1 Reichsversiche-
  rungsordnung findet mit der Maßgabe Anwendung,
  daß für die Zeit nach der voraussichtlichen Beendi-
  gung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach
  Absatz 1 festzulegen ist. § 573 Abs. 2 und 3 Reichs-
  versicherungsordnung findet keine Anwendung.

     (3) Der nach den Absätzen 1 und 2 ermittelte
  Jahresarbeitsverdienst ist mit dem Faktor 0,7 zu ver-

  vielfältigen."

7. Nach § 8 wird eingefügt:

                            ,,§ 8a

     (1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
   1. im Beitrittsgebiet einen Arbeitsunfall während einer
      Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-

      krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,
      wegen der sie einem in Anlage 1 oder Anlage 2
      Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschafts-
      überfü hrungsgesetzes genannten Zusatz- oder
      Sonderversorgungssystem angehörten, oder

  2. außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
     Deutschland einen Arbeitsunfall während einer
     Tätigkeit erlitten haben oder bei denen eine Berufs-
     krankheit aufgrund einer Tätigkeit eingetreten ist,

     die zu einer Mitgliedschaft in einem der in Nummer 1

     genannten Zusatz- oder Sonderversorgungs-
     systeme geführt hätte, wenn die Tätigkeit zum
     Zeitpunkt ihrer Ausübung im Beitrittsgebiet ver-
     richtet worden wäre,

  wird als Jahresarbeitsverdienst höchstens der Betrag

  festgelegt, der sich für das Kalenderjahr, in dem der

  Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3 Satz 2
  als eingetreten gilt, dadurch ergibt, daß das Entgelt,
  welches nach § 6 des Anspruchs- und Anwartschafts-
  überfü hrungsgesetzes für die dort jeweils genannten
  Personengruppen in diesem Kalenderjahr maß-
  gebend ist, mit den Faktoren nach Anlage 1O des

  Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigt wird;

  für Teilzeitbeschäftigte findet § 8 Abs. 1 Satz 3 ent-

  sprechende Anwendung. Bei Personen, auf die § 8

  Abs. 3 Anwendung findet, ist der nach Satz 1 ermit-
  telte Betrag mit dem Faktor 0,7 zu vervielfältigen.
    (2) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die
  hauptamtlich als Mitarbeiter in einem Staatssicher-

  heitsdienst beschäftigt waren, gilt Absatz 1 entspre-

  chend mit der Maßgabe, daß als Jahresarbeitsver-

  dienst höchstens der Betrag festgelegt wird, der

  70 vom Hundert des Durchschnittsentgelts entspricht,

  welches sich aus der Anlage 1 zum Sechsten Buch
  Sozialgesetzbuch für das Kalenderjahr ergibt, in dem
  der Arbeitsunfall eingetreten ist oder nach § 5 Abs. 3
  Satz 2 als eingetreten gilt. Die Vorschriften über
  den Mindestjahresarbeitsverdienst sind nicht anzu-
  wenden.

    (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
  denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
  stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
  daß die Rente aufgrund von Arbeitsunfällen und
  Berufskrankheiten nach Absätzen 1 und 2 gezahlt
  wird."

8. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Worte ;'\an dem für das anzuwendende Recht
     maßgeblichen Ort(§ 7)" werden ersetzt durch die
     Worte „dort, wo sich der Berechtigte in der Bun-
     desrepublik Deutschland zur Zeit der Anmeldung
     des Anspruchs gewöhnlich aufhält,".
BGBl. 1991, Seite 1694 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1694
1694                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

    b) Dem Satz 1 wird angefügt
       „Sind mehrere Hinterbliebene vorhanden so
       bestimmt sich die Zuständigkeit nach 'dem

       gewöhnlichen Aufenthaltsort des hinterbliebenen
       Ehegatten. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist
       der gewöhnliche Aufenthaltsort der jüngsten Waise
       maßgebend. Im übrigen bestimmt sich die Zustän-
       digkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort des
       Hinterbliebenen, der zuerst einen Anspruch an-
       meldet."

 9. In § 10 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik
    Deutschland" ersetzt.

10. In § 11 werden jeweils die Worte „des Geltungs-
    bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der
    Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

11. In § 12 werden jeweils die Worte „des Geltungs-
    bereichs dieses Gesetzes" durch die Worte „der
    Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

12. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 und 4 werden jeweils die Worte „Gel-
       tungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte
       ,,Gebiets der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

    b) In Absatz 2 werden die Worte „Geltungsbereich
       dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der
       Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

13. In§ 14 werden die Worte „im Geltungsbereich dieses
    Gesetzes" durch die Worte „in der Bundesrepublik
    Deutschland" ersetzt.

14. § 15 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „oder nach
       dem 30. Juni 1945 bei einem außerhalb des Gel-
       tungsbereichs dieses Gesetzes befindlichen deut-
       schen" gestrichen.
    b) In Absatz 3 Satz 3 Buchstabe c werden die Worte
       ,,oder Zeiten der Schul-, Fach- oder Hochschul-
       ausbildung" gestrichen.

15. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
       „Eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der
       Vertreibung in Polen, Ungarn, Rumänien, Bulga-
       rien, Jugoslawien, Albanien, China, der Tsche-
       choslowakei oder der Sowjetunion verrichtete
       Beschäftigung steht, soweit sie nicht in Gebieten
       zurückgelegt wurde, in denen zu dieser Zeit die
       Sozialversicherung nach den Vorschriften der
       Reichsversicherungsgesetze durchgeführt wurde,
       einer rentenversicherungspflichtigen Beschäfti-
       gung in der Bundesrepublik Deutschland, für die
       Beiträge entrichtet sind, gleich, wenn sie nicht mit
       einer Beitragszeit zusammenfällt."
    b) In Satz 2 wird das Wort „Bundesgebiet" durch die
       Worte „im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
       ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt.

 16. § 17 wird wie folgt geändert:
        a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen. 1 )

        b) Absatz 1 wird gestrichen. 2)

        c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte „im Gebiet
           der Deutschen Demokratischen Republik oder
           Berlin (Ost) oder" gestrichen und die Worte „unter
           fremder Verwaltung stehenden" durch das Wort
           ,,ehemaligen" ersetzt.
        d) Absatz 3 wird gestrichen.

17. In § 17a Buchstabe a Nr. 2 werden nach dem Wort
    „hatten" die Worte „oder im Zeitpunkt des Verlassens
    des Vertreibungsgebietes dem deutschen Sprach-
    und Kulturkreis angehört haben" eingefügt.

18. § 18 wird wie folgt geändert:
        a) In Absatz 2 werden die Worte „auf Beschäftigun-
           gen vor dem 1. Januar 1891. Das gleiche gilt"
           gestrichen.

        b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
           bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „in der
           Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

19. § 20 wird wie folgt geändert:

        a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Geltungs-
           bereich dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet
           der Bundesrepublik Deutschland ohne das Bei-
           trittsgebiet" ersetzt.
       b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Bundesgebiet"
          durch die Worte „Gebiet der Bundesrepublik
          Deutschland ohne das Beitrittsgebiet" ersetzt

20. § 22 wird wie folgt geändert:
       a) Folgender Absatz wird angefügt: 3)

              ,,(3) Die nach Absatz 1 maßgeblichen Werteinhei-
            ten werden mit dem Faktor 0,7 vervielfältigt."
       b) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: 2 )

                                        ,,§ 22
               (1) Für Zeiten der in §§ 15 und 16 genannten Art
            werden Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b
            Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 8 des
            Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ermittelt.
            Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember
            1949 die in Anlage 14 des Sechsten Buches
            Sozialgesetzbuch genannten Durchschnittsjahres-
            verdienste um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor
            dem 1 . Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der
            Anlagen 1 bis 16 dieses Gesetzes ermittelt. Die
            Bestimmung des maßgeblichen Bereichs richtet
            sich danach.welchem Bereich der Betrieb, in dem
            der Versicherte seine Beschäftigung ausgeübt hat,
            zuzuordnen wäre, wenn der Betrieb im Beitritts-
            gebiet gelegen hätte. Ist der Betrieb Teil einer
            größeren Unternehmenseinheit, ist für die Bestim-
1)   Inkrafttreten am 1. Juli 1990.
2)   Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
3)   Inkrafttreten am 1. August 1991.
BGBl. 1991, Seite 1695 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1695
           mung des Bereichs diese maßgeblich. Kommen
           nach dem Ergebnis der Ermittlungen mehrere
           Bereiche in Betracht, ist von ihnen der Bereich
           mit den niedrigsten Durchschnittsverdiensten des
           jeweiligen Jahres maßgeblich. Ist eine Zuordnung
           zu einem oder zu einem von mehreren Bereichen
           nicht möglich, so erfolgt die Zuordnung zu dem

           Bereich mit den für das jeweilige Jahr niedrigsten
           Durchschnittsverdiensten. Die Sätze 5 und 6
           gelten entsprechend für die Zuordnung zu einer

           Qualifikations- oder Leistungsgruppe.

             (2) Zeiten der Ausbildung als Lehrling oder
           Anlernling erhalten für jeden Kalendermonat 0,075
           Entgeltpunkte. Für Zeiten eines gesetzlichen
           Wehrdienstes findet § 256 a Abs. 4 des Sechsten
           Buches Sozialgesetzbuch Anwendung.
             (3) Für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die
           nicht nachgewiesen sind, werden die ermittelten
           Entgeltpunkte um ein Sechstel gekürzt.

              (4) Die nach den Absätzen 1 und 3 maßgeb-

           lichen Entgeltpunkte werden mit dem Faktor 0,7

           vervielfältigt, soweit nicht Entgeltpunkte (Ost) zu
           ermitteln sind."

21. Nach § 22 wird eingefügt: 1)
                                      ,,§ 22a
          (1) Bei Berechtigten nach diesem Gesetz, die im
       Beitrittsgebiet Beitrags- oder Beschäftigungszeiten
       zurückgelegt haben und während dieser Zeiten einem
       in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3 des Anspruchs-
       und Anwartschaftsüberführungsgesetzes genannten
       Zusatz- oder Sonderversorgungssystem angehört
       haben und bei Berechtigten, die außerhalb des
       Gebiets der Bundesrepublik Deutschland Beitrags-
       oder Beschäftigungszeiten zurückgelegt und während
       dieser Zeiten Tätigkeiten verrichtet haben, die, wären
       sie im Beitrittsgebiet verrichtet worden, zu einer Mit-
       gliedschaft in einem der in Anlage 1 oder Anlage 2
       Nr. 1 bis 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
       rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Sonderver-
       sorgungssystem geführt oder berechtigt hätten, wird
       als maßgebendes Entgelt für jedes Kalenderjahr je-
       weils höchstens das mit den Faktoren nach Anlage 10

       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfältigte

       Entgelt zugrunde gelegt, das nach § 6 des Anspruchs-

       und Anwartschaftsüberführungsgesetzes für die dort
       jeweils genannten Personengruppen maßgebend ist.
       Soweit nach anderen Vorschriften dieses Gesetzes
       eine Kürzung oder Begrenzung der zu berücksichti-
       genden Werteinheiten vorzunehmen ist, ist bei
       Anwendung dieser Vorschriften von den nach Satz 1
       ermittelten Werteinheiten auszugehen.

          (2) Bei Berechtigten, die hauptamtlich als Mitarbeiter
       in einem Staatssicherheitsdienst beschäftigt waren,
       werden als maßgebendes Entgelt für anrechenbare
       Zeiten höchstens 70 vom Hundert des jeweiligen
       Durchschnittsentgelts der Anlage 1 des Sechsten
       Buches Sozialgesetzbuch zugrunde gelegt. Die Vor-
       schriften über die Rente nach Mindesteinkommen
       sind nicht anzuwenden. Absatz 1 Satz 2 ist anzu-
       wenden.

1)   Inkrafttreten am 1 August 1991

         (3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Berechtigte, bei
      denen am 1. August 1991 eine Rente bereits festge-
      stellt ist, es sei denn, es wird im Einzelfall festgestellt,
      daß Zeiten nach den Absätzen 1 und 2 bei Feststel-
      lung der Rente berücksichtigt wurden."

22. § 22a wird wie folgt geändert: 2 )

       a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

           aa) In Satz 1 werden die Worte „im Beitrittsgebiet

               Beitrags- oder Beschäftigungszeiten zurück-
               gelegt haben und während dieser Zeiten
               einem in Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bis 3
               des Anspruchs- und Anwartschaftsüberfüh-
               rungsgesetzes genannten Zusatz- oder Son-
               derversorgungssystem angehört haben und
               bei Berechtigten,. die" gestrichen.
           bb) In Satz 2 wird nach dem Wort „berücksichti-
               genden" das Wort „Werteinheiten" durch das
               Wort „Entgeltpunkte" und nach dem Wort

               „ermittelten" das Wort „Werteinheiten" durch

               das Wort „Entgeltpunkten" ersetzt.

       b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
           „Die Vorschriften über Mindestentgeltpunkte bei
           geringem Arbeitsentgelt sind nicht anzuwenden."

23. § 23 Abs. 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:
       „Für Zeiten bis zum 28. Februar 1957 ist die jeweils
       niedrigste Beitragsklasse für freiwillige Beiträge im
       Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
       Beitrittsgebiet zugrunde zu legen und für Zeiten ab
       1. März 1957 von einem Bruttoarbeitsentgelt auszu-
       gehen, das für einen Kalendermonat der Mindest-
       beitragsbemessungsgrundlage im Gebiet der Bundes-
       republik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet ent-
       spricht. § 22 Abs. 3 ist anzuwenden."

24. In § 28b Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „den
    Geltungsbereich dieses Gesetzes" durch die Worte
    ,,die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

25. In § 31 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Worte „des

    Geltungsbereichs dieses Gesetzes" durch die Worte

    ,,der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

                                   Artikel 15
                     Änderung

        des Fremdrenten- und Auslandsrenten-
                Neuregelungsgesetzes
                       (824-3}

  Artikel 6 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neu-
regelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

2)   Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
BGBl. 1991, Seite 1696 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1696
 1696                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil t

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

      a) Die Vorschrift wird wie folgt gefaßt: )   1

                                        ,,§ 2

             (1) § 8 des Fremdrentengesetzes in der vor dem

           1. August 1991 geltenden Fassung findet weiter

           Anwendung auf Berechtigte, die

           a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
              Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
              land ohne das Beitrittsgebiet genommen haben
              oder
           b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-
              ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
              land und der Republik Polen über Soziale
              Sicherheit Ansprüche auf der Grundlage des
              Abkommens vom 9. Oktober 1975 zwischen der
              Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepu-
              blik Polen über Renten- und Unfallversicherung
              haben oder

           c) nach dem 31 . Dezember 1990 ihren gewöhn-
              lichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
              Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
              haben und vor dem 1. August 1991 bereits einen
              Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
              Fremdrentengesetz erworben haben.

           Für Berechtigte nach Satz 1 Buchstabe b findet
           § 8 a des Fremdrentengesetzes keine Anwendung.
             (2) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die
          nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen
          Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
          Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
          gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdrenten-
          gesetz grundsätzlich zu entschädigende Arbeits-

          unfälle und Berufskrankheiten ausschließlich Lei-

          stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im

          Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-

          legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine

          Rente für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten

          nach Satz 1 gewährt wird, ist diese weiterhin von

          dem bisher zuständigen Träger zu zahlen. Absatz 1

          Satz 1 Buchstabe b und c bleibt unberührt."

      b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: 2 )

           ,,(2) Bis die verfügbare Standardrente (§ 68 Abs. 3

          Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Beitrittsgebiet
          70 vom Hundert der verfügbaren Standardrente im
          Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
          Beitrittsgebiet erreicht hat, ist bei Berechtigten nach
          dem Fremdrentengesetz, die

          a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
             haben, oder

          b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-
             lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das
             Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
             das Beitrittsgebiet verlegen,
          und jeweils dort nach dem 31. Dezember 1991
          einen Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
          Fremdrentengesetz erwerben, für nach dem Fremd-
          rentengesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und

1)   Inkrafttreten am 1. August 1991.
2)   Inkrafttreten am 1. Januar 1992

    Berufskrankheiten die Rente festzusetzen, indem
    der sich ohne Anwendung des § 8 Abs. 3 Fremd-

    rentengesetz ergebende Rentenzahlbetrag mit dem
    Vomhundertsatz vervielfältigt wird, der dem jeweili-
    gen Verhältnis der verfügbaren Standardrente im

    Beitrittsgebiet zur verfügbaren Standardrente im

    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das

    Beitrittsgebiet entspricht. Bei Berechtigten nach
    dem Fremdrentengesetz, die nach dem 31. Dezem-
    ber 1991 ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem
    Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
    Beitrittsgebiet in das Beitrittsgebiet verlegen und
    bereits vor der Verlegung des gewöhnlichen Auf-
    enthalts einen Anspruch auf Zahlung einer Rente
    nach dem Fremdrentengesetz für Arbeitsunfälle
    und Berufskrankheiten haben, die außerhalb des
    Gebiets der Bundesrepublik Deutschland eingetre-
    ten sind, ist diese Rente entsprechend Satz 1 neu
    festzusetzen. Bei Berechtigten nach Satz 1 Buch-
    stabe a und nach Satz 2, die ihren gewöhnlichen
    Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
    Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
    verlegen, verbleibt es für nach dem Fremdrenten-
    gesetz zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufs-
    krankheiten bei dem nach den Sätzen 1 oder 2 fest-
    gesetzten Rentenzahlbetrag."

c) Nach Absatz 2 wird angefügt:

     ,,(3) Renten, deren Zahlbeträge nach Absatz 3 mit
   dem dort bezeichneten Vomhundertsatz vervielfäl-
   tigt wurden, werden zu dem Zeitpunkt und um den
   Vomhundertsatz erhöht, um den die Renten im Bei-
   trittsgebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassun-
   gen erhöht werden, bis die verfügbare Standard-
   rente im Beitrittsgebiet 70 vom Hundert der verfüg-
   baren Standardrente im Gebiet der Bundesrepublik

   Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab

   diesem Zeitpunkt werden die Renten zu dem Zeit-

   punkt und um den Vomhundertsatz erhöht, um den

   die Renten im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-

   land ohne das Beitrittsgebiet erhöht werden. Bei

   Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren

   gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundes-

   republik Deutschland einschließlich des Beitritts-
   gebiets genommen haben, sowie bei Personen
   nach Absatz 1 Buchstabe b und c werden Renten

   nach Satz 1 auch nach dem in Satz 1 genannten
   Zeitpunkt zu dem Zeitpunkt und um den Vom-
   hundertsatz erhöht, um den die Renten im Beitritts-
   gebiet aufgrund allgemeiner Rentenanpassungen
   erhöht werden.

      (4) Auf Berechtigte nach dem Fremdrenten-

   gesetz, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt vor dem
   19. Mai 1990 im Gebiet der Bundesrepublik
   Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
   haben, mit einer Rente, die auf einem Arbeitsunfall
   oder einer Berufskrankheit im Beitrittsgebiet beruht,
   ist § 12 des Fremdrentengesetzes nicht anzuwen-
   den; § 625 der Reichsversicherungsordnung gilt
   entsprechend. Während einer Zeit, in der Berech-
   tigte nach Satz 1 ihren gewöhnlichen Aufenthalt
   außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben,
   ist die Rente entsprechend Absatz 2 Satz 1 neu
   festzusetzen und auf diese der Absatz 3 entspre-
   chend anzuwenden."
BGBl. 1991, Seite 1697 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1697
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 werden die Worte „aufgrund einer
      neuen Rentenfeststellung" gestrichen.

   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereich
          dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiet der
          Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
          gebiet" ersetzt und die Worte „ in seiner vom
          1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.
      bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund neuer
          Rentenfeststellungen" gestrichen.

      cc) In Satz 3 werden die Worte „in seiner vom

          1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.

  c) Absatz 3a wird gestrichen.

  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „im Geltungs-
          bereich dieses Gesetzes" durch die Worte
          „Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne
          das Beitrittsgebiet", die Zahl „ 1996" durch die
          Zahl „1992" und die Zahl „1995" durch die Zahl
          „ 1991" ersetzt sowie die Worte „in seiner vom
          1. Juli 1990 an geltenden Fassung" gestrichen.

      bb) In Satz 2 werden die Worte „aufgrund einer

          neuen Rentenfeststellung" gestrichen.

  e) Nach Absatz 4 wird angefügt:

      ,,(5) § 22 Abs. 3 des Fremdrentengesetzes in der
     bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung
     und§ 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes in der ab
     1. Januar 1992 geltenden Fassung finden keine
     Anwendung auf Berechtigte, die
     a) vor dem 1. Januar 1991 ihren gewöhnlichen
        Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik
        Deutschland ohne das Beitrittsgebiet genommen
        haben,

     b) nach Maßgabe des Abkommens vom 8. Dezem-
        ber 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-
        land und der Republik Polen über Soziale
        Sicherheit Ansprüche und Anwartschaften auf
        der Grundlage des Abkommens vom 9. Oktober
        1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland
        und der Volksrepublik Polen über Renten- und
        Unfallversicherung haben oder

     c) Ansprüche auf Zahlung einer Rente vor dem
        1. August 1991 haben.
       (6) Berechtigte nach dem Fremdrentengesetz, die
     nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhnlichen
     Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in das Gebiet der
     Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts-
     gebiet verlegen, erhalten für nach dem Fremdren-
     tengesetz anrechenbare Zeiten ausschließlich Lei-
     stungen auf der Grundlage der Vorschriften, die im
     Beitrittsgebiet gelten. Soweit zum Zeitpunkt der Ver-
     legung des gewöhnlichen Aufenthalts bereits eine
     Rente für Zeiten nach Satz 1 gewährt wird, ist diese

         weiterhin von dem bisher zuständigen Träger zu
         zahlen; Absatz 5 Buchstabe b und c bleibt U!"lbe-
         rührt."

     f) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:*)

          ,,(6) Bei Berechtigten nach dem Fremdrenten-
         gesetz, die
          a) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet
             haben und dort nach dem 31. Dezember 19·)1
             einen Anspruch auf Zahlung einer Rente na,;h
             dem Fremdrentengesetz erwerben,
         b) nach dem 31. Dezember 1990 ihren gewöhn-
            lichen Aufenthalt aus dem Beitrittsgebiet in d:1s
            Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne

            das Beitrittsgebiet verlegen und dort nach dem

            31. Dezember 1991 einen Anspruch auf Zahlung
            einer Rente nach dem Fremdrentengesetz er-
            werben oder
         c) nach dem 31. Dezember 1991 ihren gewöhn-
            lichen Aufenthalt aus dem Gebiet der Bunde:,-
            republik Deutschland ohne das Beitrittsgebi•3t
            in das Beitrittsgebiet verlegen und bereits vor
            Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts einen
            Anspruch auf Zahlung einer Rente nach dem
            Fremdrentengesetz haben,
         werden für nach dem Fremdrentengesetz an-
         rechenbare Zeiten Entgeltpunkte (Ost) ermittelt: irn

         Falle von Buchstabe c gilt dies nur für nach dem

         Fremdrentengesetz angerechnete Zeiten außerhalb
         des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland. Bei
         Berechtigten nach Satz 1 Buchstabe a und c, die
         ihren gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Beitritts-
         gebiet in das Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
         land ohne das Beitrittsgebiet verlegen, verbleibt es
         für Zeiten nach dem Fremdrentengesetz bei den
         ermittelten Entgeltpunkten (Ost)."
    g) Nach Absatz 6 wird angefügt:

           ,,(7) Entgeltpunkte (Ost) nach Absatz 6 für Zeiten
         nach§ 22 Abs. 1 des Fremdrentengesetzes werden
         ermittelt, bis die verfügbare Standardrente (§ 68
         Abs. 3 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) im Bei-
         trittsgebiet 70 vom Hundert der verfügbaren Stan-
         dardrente im Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-
         land ohne das Beitrittsgebiet erreicht; ab diesem
         Zeitpunkt werden Entgeltpunkte nach Maßgabe von
         § 22 Abs. 4 des Fremdrentengesetzes ermittelt.
         Bei Personen, die vor dem 1. Januar 1991 ihren
         gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bunde~;-
         republik Deutschland einschließlich des Beitritt~;-
         gebiets genommen haben sowie bei Personen nach
         Absatz 5 Buchstabe b und c werden Entgeltpunkte
         (Ost) auch nach dem in Satz 1 genannten Zeitpun~:t
         ermittelt."

3. Nach § 4 wird eingefügt:

                                      ,,§ 4a
      § 22a des Fremdrentengesetzes gilt nicht für Ferso
    nen nach § 4 Abs. 5 Buchstabe b."

') Inkrafttreten am 1. Januar 1992.
BGBl. 1991, Seite 1698 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1698
1698                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

4. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „für den
      Versicherten maßgebenden Rentenbemessungs-
      grundlage" durch das Wort „Entgeltpunkte" ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Worte „den Werten"
      durch die Worte „einem Hundertstel der Werte"
      ersetzt.

5. § 18 wird wie folgt geändert.:

   a) In Absatz 1 werden die Worte „Geltungsbereich
      dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
      Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
   b) Nach Absatz 7 wird angefügt:

        ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992

       an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf
       eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches
       Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben
       oder aufgrund der Nachversicherung erwerben
       würden . "

6. § 19 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Worte „im Gebiet der sowjeti-

      schen Besatzungszone oder im sowjetischen Sektor
      von Berlin oder in den unter fremder Verwaltung
      stehenden" durch die Worte „in den ehemaligen"
      ersetzt.

   b) Nach Satz 4 wird angefügt:
       „Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur
       noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
       nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
       grund der Nachversicherung erwerben würden."

7.. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Worte „Geltungsbereichs
      dieses Gesetzes" durch die Worte „Gebiets der
      Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.

   b) Nach Satz 2 wird angefügt:

       „Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an
       nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
       nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
       gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
       grund der Nachversicherung erwerben würden."

8. Dem § 22 wird angefügt:

    ,,(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten vom 1. Januar 1992 an

   nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
   nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
   grund der Nachversicherung erwerben würden."

9. Dem § 23 wird angefügt:

    ,,(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten vom 1. Januar 1992 an
   nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine
   nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozial-
   gesetzbuch zu berechnende Rente haben oder auf-
   grund der Nachversicherung erwerben würden."

                       Artikel 16
             Änderung des Gesetzes
        über eine Altershilfe für Landwirte

                        (8251-1)

  Das Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965
(BGBI. 1 S. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 6. Mai 1991 (BGBI. 1S. 1065), wird wie folgt
geändert:

1 . In § 1o Abs. 3 werden die Worte „außerhalb des
    Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs" durch die
    Worte „im Ausland" ersetzt.

2. Dem § 27 wird angefügt:

    ,,(4) Der Zuschuß zum Beitrag wird von dem Kalender-
   monat an gewährt, zu dessen Beginn die Erklärung
   nach Absatz 1 Beitragspflicht begründet."

3. § 32 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

   b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

       ,,(2) Werden auch in dem in Artikel 3 des Eini-
      gungsvertrages genannten Gebiet Flächen bewirt-
      schaftet, gelten diese als Teil des Unternehmens,
      wenn das Unternehmen seinen Sitz im Bereich
      einer landwirtschaftlichen Alterskasse hat.
        (3) Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz
      steht eine Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung
      oder selbständige Tätigkeit sowie die Erzielung von
      Einkommen in dem in Artikel _3 des Einigungsvertra-
      ges genannten Gebiet einer solchen im Geltungs-
      bereich des Gesetzes gleich."

                       Artikel 17

                     Änderung
          des Gesetzes zur Neuregelung

           der Altershilfe für Landwirte
                        (8251-2)

   Artikel 2 § 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Alters-
hilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. September
1990 (BGBI. 1 S. 211 0) geändert worden ist, wird wie folgt
gefaßt:

                           ,,§ 6

   (1) Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes
mindestens bis zum 30. Juni 1990 nach dem Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtig waren, und
die ihren Wohnsitz vor dem 1 . Juli 1990 in diesem Gebiet
hatten, gelten als nach § 27 des Gesetzes über eine

Altershilfe für Landwirte zur Weiterentrichtung von Beiträ-
gen Berechtigte, wenn sie in dem in Artikel 3 des Eini-
gungsvertrages genannten Gebiet als Landwirt im Sinne
des § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte selbständig tätig sind
und innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme dieser
BGBl. 1991, Seite 1699 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1699
Tätigkeit gegenüber der zuletzt zuständigen landwirt-
schaftlichen Alterskasse erklären, daß sie die Entrichtung
von Beiträgen fortsetzen wollen.

  (2) Ist vor dem 1. Januar 1992. nach Abgabe einer
Weiterentrichtungserklärung nach § 27 des Gesetzes über
eine Altershilfe für Landwirte über einen Zuschuß zum
Beitrag für Zeiten vor Abgabe der Erklärung eine unan-
fechtbare Entscheidung getroffen worden, wird über den
Anspruch nach § 3 c in Verbindung mit § 27 Abs. 4 des
Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte nur auf Antrag
neu entschieden; im Einzelfall kann von Amts wegen ent-
schieden werden."

                       Artikel 18

             Änderung des Gesetzes

          zur Förderung der Einstellung
    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
                     (8252-4)

  Nach § 18 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar
1989 (BGBI. 1 S. 233), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 27. September 1990 (BGBI. 1 S. 2110)
geändert worden ist, wird eingefügt:

                          ,,§ 18a

             Regelung für das in Artikel 3

        des Einigungsvertrages genannte Gebiet

  Für Leistungsberechtigte nach diesem Gesetz steht eine
Nutzung von Flächen, eine Beschäftigung oder selbstän-
dige Tätigkeit sowie die Erzielung von Einkommen in dem

in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet

einer solchen im Geltungsbereich des Gesetzes gleich."

                       Artikel 19

                  Änderung
   des Künstlersozialversicherungsgesetzes
                   (8253-1)

  Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli
1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19
des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),
wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 wird angefügt:

     ,,(3) Verlegt ein Versicherter während des Kalender-
   jahres seinen Tätigkeitsort aus dem Beitrittsgebiet in

   das übrige Bundesgebiet, ist bei Anwendung des
   Absatzes 1 die für das Beitrittsgebiet geltende Bezugs-
   größe bis zum Ende des Kalenderjahres maßgebend.

     (4) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungs-
   vertrages genannte Gebiet."

2. Nach § 7 Abs. 1 wird eingefügt:

    ,,(1 a) Für Arbeitseinkommen aus einer Tätigkeit im
   Beitrittsgebiet gilt als Jahresarbeitsentgeltgrenze nach
   Absatz 1 in den Jahren 1989 und 1990 jeweils der
   Betrag von 24 300 Mark oder Deutsche Mark. Bei einer

   Verlegung des Tätigkeitsortes aus dem Beitrittsgebiet
   in das übrige Bundesgebiet oder umgekehrt während
   des Kalenderjahres ist die für dieses Jahr nach Absatz 1
   zugrundezulegende Jahresarbeitsentgeltgrenze aus
   den für das jeweilige Gebiet geltenden Jahresarbeits-
   entgeltgrenzen anteilmäßig zu errechnen."

3. Die Überschrift nach § 7 a wird wie folgt gefaßt:
                      „Dritter Abschnitt

        Beginn und Dauer der Versicherungspflicht,
              Verlegung des Tätigkeitsortes"

4. Nach § 8 Abs. 1 wird eingefügt:
    ,,(1 a) Für selbständige Künstler und Publizisten,
   deren Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitritts-

   gebiet liegt, beginnt die Versicherungspflicht am
   1. Januar 1992, wenn die Meldung nach § 11 Abs. 1 bis
   zum 31. März 1992 bei der Künstlersozialkasse ein-
   geht."

5. Nach § 8 wird eingefügt:

                            ,,§ 8a
     Verlegt ein Versicherter oder Zuschußberechtigter
   während des Kalenderjahres seinen Tätigkeitsort aus
   dem Beitrittsgebiet in das übrige Bundesgebiet oder
   umgekehrt, ist diese Änderung vom Ersten des Monats
   an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem

   die Künstlersozialkasse von der Änderung Kenntnis

   erhält."

6. § 52a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:

   „Selbständige Publizisten, deren Tätigkeitsort am

   31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet liegt und die von

   der Rentenversicherungspflicht befreit sind, bleiben
   versicherungsfrei, wenn sie ihren Wohnsitz vor dem
   3. Oktober 1990 in diesem Gebiet hatten; sie können
   gegenüber der Künstlersozialkasse schriftlich bis zum
   31. Dezember 1992 erklären, daß sie versicherungs-
   pflichtig werden wollen."

7. § 56a wird wie folgt gefaßt:
                           ,,§ 56a

      (1) Selbständige Künstler und Publizisten, die am
   31. Dezember 1988 auf Grund des § 5 Nr. 6 in der am
   31. Dezember 1988 geltenden Fassung in der gesetz-
   lichen Krankenversicherung nicht versicherungspflich-
   tig sind, bleiben versicherungsfrei.

      (2) Selbständige Künstler und Publizisten, deren
   Tätigkeitsort am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet
   liegt und die von der Krankenversicherungspflicht

   befreit sind, bleiben versicherungsfrei, wenn sie ihren
   Wohnsitz vor dem 3. Oktober 1990 in diesem Gebiet
   hatten. Sie können gegenüber der Künstlersozialkasse
   schriftlich bis zum 30. Juni 1992 erklären, daß sie
   versicherungspflichtig werden wollen. Die Versiche-
   rung beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der
   auf den Monat folgt, in dem die Erklärung bei der
   Künstlersozialkasse eingegangen ist. Unbeschadet der

   Sätze 2 und 3 gilt § 6 Abs. 2 entsprechend.
     (3) Die Vorschriften des § 1O über einen Zuschuß
   zum Krankenversicherungsbeitrag finden Anwendung.
BGBl. 1991, Seite 1700 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1700
1700                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 beginnt der Anspruch mit
   dem auf den Antrag folgenden Kalendermonat; geht
   der Antrag bis zum 31. März 1992 bei der Künstler-
   sozialkasse ein, beginnt der Anspruch mit dem
   1. Januar 1992."

8. § 57 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt

        ,,(1) Selbständige Künstler und Publizisten, die bis
       zum 31. Dezember 1991 in der gesetzlichen Kran-
       kenversicherung im Beitrittsgebiet pflichtversichert
       waren und die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1

       und 1 a erfüllen, können den Antrag nach § 7 Abs. 2

       bis zum 31. März 1992 stellen. In diesem Fall wirkt

       die Befreiung vom 1. Januar 1992 an; § 7 a Abs. 2

       Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend."

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
        ,,(2) Die Künstlersozialkasse kann bereits im Jahre
       1991 über die Versicherungspflicht von selbständi-
       gen Künstlern und Publizisten mit Tätigkeitsort im
       Beitrittsgebiet sowie über die Höhe der Beiträge und
       Beitragszuschüsse entscheiden."
   c) Nach Absatz 2 a wird eingefügt:
        ,,(2 b) Wer nach § 24 in Verbindung mit der in
       Anlage I Kapitel VI 11 Sachgebiet F Abschnitt 111 Nr. 5
       Buchstabe b des Einigungsvertrages vom 31. August
       1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
       23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047)
       aufgeführten Maßgabe zur Abgabe verpflichtet ist,
       hat bis zum 30. September 1991 die Entgelte im
       Sinne des § 25 zu melden, die er in der Zeit vom
       1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1991 gezahlt hat."
   d) Dem Absatz 3 wird angefügt:
       „Die Vomhundertsätze für das Jahr 1992 sind nach
       Maßgabe des § 26 Abs. 1 bis 5 bis zum 30. Novem-
       ber 1991 festzusetzen."

9. § 60 wird wie folgt gefaßt:
                             ,,§ 60
     Die Künstlersozialkasse kann mit Zustimmung des
   Bundesversicherungsamtes der Stiftung Kulturfonds im
   ersten Halbjahr 1992 für die Beitragserstattung nach
   Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 5
   Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August
   1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom
   23. September 1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1047) einen
   Vorschuß auf die im Beitrittsgebiet für das Jahr 1991 zu
   erhebende Künstlersozialabgabe zahlen."

                        Artikel 20
              Änderung des Gesetzes
       zur Regelung der Wiedergutmachung
         nationalsozialistischen Unrechts
             in der Sozialversicherung
                      (826-9)

  Das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung natio-
nalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert

durch Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261 ), wird wie folgt geändert:

1. In § 14 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „die sich bei
   entsprechender Anwendung des § 22 des Fremd-
   rentengesetzes ergibt" durch die Worte „die sich nach
   Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremd-
   rentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags-
   oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der
   Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetz ergibt"
   ersetzt.

2. In § 15 Satz 2 werden die Worte „die sich bei entspre-

   chender Anwendung des§ 22 des Fremdrentengeset-

   zes ergibt" durch die Worte „die sich nach Einstufung

   der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz

   und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehalts-
   klasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16
   zum Fremdrentengesetz ergibt" ersetzt.

3. In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „nach dem
   Fremdrentengesetz" durch die Worte „nach dem am
   30. Juni 1990 geltenden Fremdrentengesetz" ersetzt.

                        Artikel 21

            Änderung des Gesetzes
        zur Änderung und Ergänzung
 der Vorschriften über die Wiedergutmachung
       nationalsozialistischen Unrechts
           in der Sozialversicherung
                   (826-9-1)

  Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung
der Vorschriften über die Wiedergutmachung national-
sozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom
22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846) wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 1 werden die Worte „Artikel 1 § 13 Abs. 2 und § 14
   Abs. 1 gilt" durch die Worte ,,§ 14 Abs. 2 und § 15 Satz 4
   des Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung
   nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
   rung gelten" ersetzt.

2. In § 2 Abs. 2 werden die Worte „des Artikels 1 §§ 8 und
   10" durch die Worte „der §§ 8 und 10 des Gesetzes zur
   Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialisti-
   schen Unrechts in der Sozialversicherung nach dem
   Stand vom 31 . Dezember 1989" ersetzt.

                        Artikel 22
                   Änderung
         des Rentenreformgesetzes 1992
                    (860-6-1)

   Das Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1S. 2261; 1990 1S. 1337), geändert durch Artikel 6
des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986), wird wie
folgt geändert:
BGBl. 1991, Seite 1701 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1701
1. Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:
   ,,b) Folgender Absatz 1 wird eingefügt:

         ,,(1) Sieht eine Rechtsvorschrift vor, daß für die
       Feststellung der erheblichen Tatsachen deren
       Glaubhaftmachung genügt, kann auch die Ver-
       sicherung an Eides Statt zugelassen werden. Eine
       Tatsache ist dann als glaubhaft anzusehen, wenn
       ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
       die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel
       erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich
       ist." "

2. Artikel 39 wird wie folgt geändert:
   a) In § 56 Abs. 1 werden die Worte „die Pausch-
      beträge für schwerbehinderte Hausfrauen (§ 30
      Abs. 7)," gestrichen.

   b) In § 56 Abs. 2 wird die Angabe „30 Abs. 7," ge-

      strichen.

3. Nach Artikel 85 Abs. 7 wird eingefügt:

    ,,(7 a) Am 1. Juli 1991 treten in Kraft:

   Artikel 1 §§ 221, 222 und Artikel 83 Nr. 15."

4. Artikel 85 Abs. 10 wird gestrichen.

                       Artikel 23

   Änderung des Arbeitsförderungsgesetzes

                  (810-1)

  Das Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1

S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom

21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1306), wird wie folgt geändert:

1. In § 237 werden nach der Verweisung ,,§ 95 Abs. 3" die
   ·Worte „sowie nach § 249 c Abs. 13 Satz 3" eingefügt.

2. Dem § 249 c Abs. 13 wird angefügt:
   „Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
   bestimmt den Anpassungssatz durch Rechtsverord-
   nung. Der Anpassungssatz ist gemäß § 121 Abs. 1, 2
   und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu
   berechnen."

3. § 249 e wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Worte „nach Unterrichtung
          über die Regelung des Satzes 2" gestrichen
          und jeweils das Wort „Altersruhegeld" durch die
          Worte „Rente wegen Alters" ersetzt.
      bb) Satz 2 wird gestrichen.

   b) Dem Absatz 8 wird angefügt:
      „Er kann bestimmen, daß
      1. der Anspruch auf Altersübergangsgeld ruht,
         wenn der Berechtigte nach Aufforderung durch
         das Arbeitsamt (Absatz 4) keinen Rentenantrag
         stellt,

2. der Anspruch eines Berechtigten, dessen Anspruch vor
   dem 1. Januar 1992 entstanden ist, nach Nummer 1
   nur dann ruht, wenn dieser die Voraussetzungen für
   eine Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überlei-
   tungsgesetzes voraussichtlich erfüllt."

                       Artikel 24

                    Maßgabe
           zum Arbeitsförderungsgesetz
                vom 22. Juni 1990

  § 118 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990
(GBI. 1 Nr. 36 S. 403), der nach Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe dd des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in

Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September

1990 (BGBI. 1990 II S. 885, 1209) mit Änderungen und
Maßgaben fortgilt, ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:

Wegen der Zuerkennung einer Invalidenrente nach Sonder-

versorgungssystemen im Sinne der Anlage II Kapitel VIII
Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 ist Satz 2 nicht anzuwenden.

                      Artikel 25

  Änderung des Bundesversorgungsgesetzes

                  (830-2)

  Nach§ 85 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fas-

sung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1

S. 21 ), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

21. Juni 1991 (BGBI. 1 S. 1310) geändert worden ist, wird
eingefügt:

                         ,,§ 86
  (1) Der Betrag, um den eine Kriegsbeschädigtenrente
oder eine davon abgeleitete Hinterbliebenenrente allein
oder zusammen mit einer Rentenleistung nach dem Ren-
tenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38
S. 495) höher ist als der Betrag, der sich für den Monat
Januar 1992 nach den Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch als anpassungsfähige Rente ergibt, wird
vom 1. Januar 1992 an als Abschlag auf die in diesen
Fällen von Amts wegen festzustellenden Versorgungs-

bezüge nach diesem Gesetz vom Träger der Rentenversi-
cherung bis zum Tag vor Aufnahme der laufenden Zahlung
der Versorgungsbezüge weitergezahlt. Der Abschlag ist
auf die Versorgungsbezüge anzurechnen.
   (2) Sind die Versorgungsbezüge niedriger als der
Abschlag, so wird der jeweilige Unterschiedsbetrag zu den
Versorgungsbezügen von der Versorgungsverwaltung
solange als Zuschlag gezahlt, bis die Versorgungsbezüge
die Höhe des Betrages der Abschlagszahlung erreicht
haben.
  (3) Der Anspruch auf den Abschlag entfällt, sobald bin-
dend entschieden ist, daß ein Anspruch auf Versorgungs-
bezüge nicht besteht. In diesem Fall wird der jeweilige
Unterschiedsbetrag zu der nach dem Sechsten Buch
BGBl. 1991, Seite 1702 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1702
1702                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

Sozialgesetzbuch festgestellten Rente vom Träger der
Rentenversicherung solange als Ausgleichszahlung wei-
tergezahlt, bis durch Anpassung der nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch festgestellten Rente die Höhe des
sich aus Absatz 1 ergebenden Zahlbetrags nach dem
Rentenangleichungsgesetz erreicht wird.
  (4) Die als Abschlag oder als Ausgleichszahlung gezahl-
ten Beträge werden dem Träger der Rentenversicherung
aus Haushaltsmitteln des Bundes erstattet."

                       Artikel 26
    Änderung des Bundessozialhilfegesetzes
                  (2170-1)

  § 82 des Bundessozialhilfegesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 10. Januar 1991 (BGBI. 1 S. 94,
808) wird wie folgt gefaßt:

                          ,,§ 82
              Änderung der Grundbeträge

   Die Grundbeträge nach den§§ 79 und 81 Abs. 1 und 2
verändern sich jeweils, erstmals mit Wirkung vom 1. Juli
1992 an, um den Vomhundertsatz, um den sich der aktu-
elle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung
verändert; ein nicht auf volle Deutsche Mark errechneter
Betrag ist bis zu 0,49 Deutsche Mark abzurunden und von
0,50 Deutsche Mark an aufzurunden."

                       Artikel 27
    Versicherungsschutz von Arbeitnehmern
   in knappschaftlich versicherten Betrieben

   Für Personen, die am 30. Juni 1991 in einem nach
Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Reichsknapp-
schaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede„
rungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinigten Fas-
sung, knappschaftlich versicherten Betrieb beschäftigt
sind, bleibt die Bundesknappschaft zuständig, solange das
Beschäftigungsverhältnis andauert.

                       Artikel 28

    Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

                   (400-2)

   Dem § 1587 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der im
Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch § 16
Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 1991 (BGBI. 1 S. 857)
geändert worden ist, wird angefügt:
 ,,(6) Bei der Übertragung oder Begründung von Renten-
anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung
hat das Familiengericht anzuordnen, daß der Monats-
betrag der zu übertragenden oder zu begründenden
Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte umzurechnen ist."

                      Artikel 29

           Änderung des Gesetzes
          über weitere Maßnahmen
  auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs
                  (404-19-4)

   In Artikel 4 § 4 des Gesetzes über weitere Maßnah-
men auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom
8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2317) wird die Verweisung
.,3c," gestrichen.

                      Artikel 30

              Änderung des Gesetzes
             zur Regelung von Härten
             im Versorgungsausgleich
                    (404-19-3)

  Das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt
geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezem-
ber 1989 (BGBI. 1 S. 2261) wird wie folgt geändert:

1. § 3c wird aufgehoben.

2. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 2 wird die Verweisung „3c," ge-
      strichen.
   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 31

                     Gesetz
  zur Überleitung des Versorgungsausgleichs
             auf das Beitrittsgebiet
             (Versorgungsausgleichs-
          Überleitungsgesetz - VAÜG)

                           § 1
                  Grundsatz, Begriff
  (1) Endet die Ehezeit vor der Herstellung einheitlicher
Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland (Einkommensangleichung) und hat ein Ehe-

gatte in der Ehezeit ein angleichungsdynamisches Anrecht
oder ein angleichungsdynamisches Anrecht minderer Art
erworben, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

    (2) Angleichungsdynamische Anrechte sind in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Bei-
trittsgebiet) erworbene oder ihnen gleichstehende
1. dynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversi-
   cherung, deren Wert bis zur Einkommensangleichung
   in stärkerer Weise steigt als der Wert entsprechender
   Anrechte, die im übrigen Bundesgebiet erworben wor-
   den sind;
BGBl. 1991, Seite 1703 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1703
2. sonstige Anrechte im Sinne des § 1587 Abs. 1 des
   Bürgerlichen Gesetzbuchs, deren Wert in einer dem
   Wert der in Nummer 1 bezeichneten Anrechte ver-
   gleichbaren Weise steigt.
   (3) Angleichungsdynamische Anrechte minderer Art
sind im Beitrittsgebiet erworbene Anrechte, deren Wert bis
zur Einkommensangleichung in stärkerer Weise steigt als
der Wert entsprechender Anrechte, die im übrigen Bun-
desgebiet erworben worden sind, aber in minderer Weise
als der Wert der in Absatz 2 bezeichneten Anrechte.
   (4) Als Zeitpunkt der Einkommensangleichung gilt der
Zeitpunkt, von dem an Rentenansprüche aus der gesetz-
lichen Rentenversicherung allgemein auf der Grundlage
des aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch Sozial-
gesetzbuch) ermittelt werden.

                           §2

  Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme
           des Versorgungsausgleichs
  (1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versor-
gungsausgleich nur durchzuführen, wenn

1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdyna-

   mischen Anrechte minderer Art erworben haben und

   a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berück-
      sichtigen sind oder
   b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungs-
      dynamischen Anrechten auch die werthöheren
      nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben
      hat;
2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen,

   aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichti-
   genden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs

   jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.

Anderenfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen;
§ 628 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend.

  (2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1
Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur
wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind
die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen
Versorgungsträger.

  (3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach
Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf
Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-
chend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2
ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren
nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen
werden.
                        §3

     Durchführung des Versorgungsausgleichs
         vor der Einkommensangleichung

  (1) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemei-
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
   des § 1 Abs. 2 Nr. 1
   a) sind Entgeltpunkte im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2
      des Bürgerlichen Gesetzbuchs Entgeltpunkte (Ost)
      (§ 254b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch);

   b) ist von dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden
      aktuellen Rentenwert (Ost) auszugehen; § 307 b
      Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 des Sechsten
      Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung.
2. Für die Ermittlung des Werts einer Rente der gesetz-
    lichen Rentenversicherung, die aufgrund eines Versi-
   cherungsfalls vor dem 1 . Januar 1992 nach dem Recht
   des Beitrittsgebiets berechnet worden ist (Bestands-
   rente), sind die Entgeltpunkte (Ost) zugrunde zu legen,
   die auf solche Arbeitsjahre entfallen, die für die Anpas-
   sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch maßgebend sind und in die Ehezeit
   fallen; § 307 a Abs. 8 Satz 1 des Sechsten Buches
   Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. Soweit
   Arbeitsjahre weder der Ehezeit noch der Zeit außerhalb
   der Ehezeit zugeordnet werden können, sind sie der
   Ehezeit in dem Verhältnis zuzurechnen, in dem die
   Lücken in der Ehezeit zu den Lücken im belegungs-
   fähigen Gesamtzeitraum stehen. Die Ehezeit ist bis
   zum Kalendermonat vor dem Rentenbeginn, bei einem
   Rentenbeginn vor Ablauf des Kalendermonats der Voll-
   endung des 55. Lebensjahrs, jedoch mindestens bis zu
   diesem Zeitpunkt, zu berücksichtigen. Als belegungs-

   fähiger Gesamtzeitraum ist die Zeit vom Kalender-

   monat des Eintritts in die Versicherung, spätestens
   jedoch der Vollendung des 15. Lebensjahrs, bis zum
   Ende der zu berücksichtigenden Ehezeit zugrunde zu
   fegen. Arbeitsjahre im Bergbau im Sinne des Satzes 2
   sind der Ehezeit in dem nach Satz 2 bis 4 ermittelten
   Verhältnis zuzuordnen. Ein zu der Rente gezahlter
   Sozialzuschlag bleibt unberücksichtigt.

3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts aus der
   gesetzlichen Rentenversicherung, das aufgrund eines

   Rentenbeginns in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum

   30. Juni 1995 nach dem Übergangsrecht für Renten
   nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets zu berech-
   nen ist (Vergleichsrente), ist von den auf die Ehezeit
   entfallenden Entgeltpunkten (Ost) auszugehen.

4. Angleichungsdynamische und andere Anrechte sind
   unabhängig voneinander auszugleichen.

5. Sind zum Ausgleich angleichungsdynamischer Anrechte
   Rentenanwartschaften zu übertragen oder zu begrün-
   den, so hat das Familiengericht bei der Übertragung
   oder Begründung anzuordnen, daß der Monatsbetrag
   der Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) um-
   zurechnen ist.

6. Bei Bestandsrenten im Sinne der Nummer 2 und Ver-
   gleichsrenten im Sinne der Nummer 3 ist der nicht-
   angleichungsdynamische Teil der Rente schuldrecht-
   lich auszugleichen. Als nichtangleichungsdynamischer
   Teil der Rente gilt

   a) bei Bestandsrenten ·der Teil, der den für die Anpas-
      sung der Rente nach § 307 a des Sechsten Buches
      Sozialgesetzbuch maßgebenden Teil der Rente
      übersteigt,

   b) bei Vergleichsrenten der Teil, der die nach den
      Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
      berechnete Rente übersteigt.
   Der auf die Ehezeit entfallende Teil des schuldrechtlich
   auszugleichenden Betrags ist nach dem Verhältnis zu
   bestimmen, in dem die auf die Ehezeit entfallenden
BGBl. 1991, Seite 1704 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1704
1704                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

   Entgeltpunkte (Ost) zu den der Rente insgesamt
   zugrundeliegenden Entgeltpunkten (Ost) stehen. Der

   in Satz 1 genannte Betrag bleibt bei Anwendung

   von § 1587 a Abs. 1 und § 1587 b Abs. 3 Satz 3 des

   Bürgerlichen Gesetzbuchs unberücksichtigt; er ist
   gesondert schuldrechtlich auszugleichen.

7.. Nummer 6 Satz 1, 3 und 4 gilt entsprechend, soweit zu
   einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, die
   auf überführten Anrechten (Artikel 3 des Renten-Über-
   leitungsgesetzes) beruht, ein mit den Rentenanpassun-
   gen abzubauender Rententeil gezahlt wird.

  (2) In den Fällen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemei-
nen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit fol-
genden Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts
   a) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 gilt Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6
      und 7 entsprechend. Der so ermittelte anglei-
      chungsdynamische Wert des Anrechts ist mit einem
      Angleichungsfaktor zu vervielfachen, der sich aus
      dem Verhältnis der Wertentwicklung dieses Anrechts
      zur Wertentwicklung eines entsprechenden Anrechts,
      das im übrigen Bundesgebiet erworben worden ist,
      ergibt. Die Wertentwicklung ergibt sich aus dem
      Verhältnis des aktuellen Rentenwerts und des aktu-
      ellen Rentenwerts (Ost) in dem für die Entscheidung
      maßgebenden Zeitpunkt zum aktuellen Rentenwert
      und zum aktuellen Rentenwert (Ost) zum Ende der
      Ehezeit;

   b) im Sinne des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von den zum Ende
      der Ehezeit für das Anrecht maßgebenden Bemes-
      sungsgrundlagen auszugehen. Der danach ermit-
      telte Wert ist um die zwischen dem Ende der Ehe-
      zeit und dem für die Entscheidung maßgebenden
      Zeitpunkt eingetretene, auf der Angleichung beru-
      henden Wertsteigerung zu erhöhen. Buchstabe a
      Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung; dies
      gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende
      Regelung eine angemessene andere Ermittlung der
      Wertsteigerung vorsieht oder die entsprechende
      Anwendung des Buchstaben a Satz 2 und 3 zu

      unbilligen Ergebnissen führt;

   c) im Sinne des § 1 Abs. 3 ist Buchstabe b Satz 1
      und 2 entsprechend anzuwenden.

2. Hat der Ehegatte mit den werthöheren auszugleichen-
   den Anrechten werthöhere angleichungsdynamische
   Anrechte als der andere Ehegatte, so hat das Familien-
   gericht bei der Übertragung oder Begründung von
   Rentenanwartschaften anzuordnen, daß

   a) der Monatsbetrag der zu übertragenden oder zu
      begründenden Rentenanwartschaften in Entgelt-
      punkte (Ost) umzurechnen ist,
   b) der aktuelle Rentenwert (Ost) mit seinem Wert bei
      Ende der Ehezeit für die Ermittlung der Entgelt-
      punkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor zu verviel-
      fältigen ist, der der Berechnung des Monatsbetrags
      der Rentenanwartschaften zugrunde liegt (Nummer 1
      Buchstabe a Satz 2 und 3).

  (3) In den Fällen des§ 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommens-
angleichung Absatz 2 entsprechend .

                            §4

            Anwendung der§§ 3b und 10a

             des Härteregelungsgesetzes

           vor der Einkommensangleichung

   (1) Vor der Einkommensangleichung ist§ 3 b des Geset-
zes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit
folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen
    Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum
    Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzun-
   gen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das
   dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unter-
    liegende und das zum Ausgleich heranzuziehende
   "Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In An-
    sehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder
    Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maß-
   gebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.
2. Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitritts-
   gebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzun-
   gen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt
   entsprechend.

  (2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2
des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungs-
ausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich vor-
   aussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder
   seiner Hinterbliebenen auswirkt.

2. In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2
   oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugs-
   größe gleich.

                            §5
      Durchführung des Versorgungsausgleichs
         nach der Einkommensangleichung

  Nach der Einkommensangleichung sind die allgemeinen
Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgen-
den Maßgaben anzuwenden:

1. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne

   des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von dem Wert auszugehen, der
   sich aufgrund des zum Ende der Ehezeit maßgeben-
   den aktuellen Rentenwerts (§ 68 Sechstes Buch
   Sozialgesetzbuch) ergibt.

2. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
   des§ 1 Abs. 2 Nr. 2 ist von dem Wert auszugehen, der
   sich aufgrund der zum Ende der Ehezeit maßgebenden
   Bemessungsgrundlage eines allgemein entsprechen-
   den Anrechts, das im übrigen Bundesgebiet erworben
   worden ist, ergibt. Die Bemessungsgrundlage wird
   ermittelt, indem die für das Anrecht maßgebende, unter
   Berücksichtigung der besonderen wirtschaftlichen Ver-
   hältnisse im Beitrittsgebiet bestimmte Bemessungs-
   grundlage im Zeitpunkt des Endes der Ehezeit mit dem
   Wert vervielfacht wird, der sich aus dem Verhältnis des
   aktuellen Rentenwerts zu dem aktuellen Rentenwert
   (Ost) (§ 255 a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch) ergibt.
   Dies gilt nicht, wenn die für das Anrecht maßgebende
   Regelung eine angemessene andere Ermittlung der
   Wertsteigerung vorsieht oder die Anwendung des
   Satzes 2 zu unbilligen Ergebnissen führen würde.
BGBl. 1991, Seite 1705 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1705
3. Für die Ermittlung des Werts eines Anrechts im Sinne
   des § 1 Abs. 3 gilt Nummer 2 Satz 1 entsprechend.

4. Für die Wertermittlung und den Ausgleich einer
   Bestandsrente oder einer Vergleichsrente gilt § 3 Abs. 1
   Nr. 2, 3, 6 und 7 entsprechend.

                       Artikel 32

                     Änderung
              der RV-Beitragseinzugs-

               Vergütungsverordnung
                    (8232-34-2)

  § 1 Abs. 2 der RV-Beitragseinzugs-Vergütungsverord-
nung vom 10. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1497), die zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1S. 986)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 2 werden die Worte „31. Dezember 1993"
   durch die Worte „31. März 1991" ersetzt.

2. In Nummer 3 wird der Punkt nach dem Wort „Hundert"
   durch ein Komma ersetzt und angefügt:

   ,,4. für die Zeit vom 1. April 1991 bis zum 31. Dezem-
        ber 1993 0, 1243 vom Hundert für die Betriebs-
        krankenkassen und im übrigen 0,4226 vom Hun-
        dert."

                       Artikel 33

                    Änderung
           der Aufwendungserstattungs-
                   Verordnung
                    (826-28-1)

  Die Aufwendungserstattungs-Verordnung vom 11. Juli
1975 (BGBI. 1 S. 1896), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1716), wird
wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
   „In den Fällen des § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a des
   Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trä-
   gern der Einrichtungen die nach § 179 Abs. 1 Satz 1
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entstandenen
   Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Renten-
   versicherung von den Ländern erstattet."

2. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 8 des
   Gesetzes über die Sozialversicherung Behinderter in
   geschützten Einrichtungen" durch die Worte,,§ 162 Nr. 2
   des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

3. Die §§ 5 und 6 werden gestrichen.

4. Der bisherige § 7 wird § 5.

                        Artikel 34

          Änderung der Verordnung
   über die Vergabe und Zusammensetzung
          der Versicherungsnummer
                   (8232-46)

  Die Verordnung über die Vergabe und Zusammen-
setzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987
(BGBI. 1 S. 2532), geändert durch Anlage I Kapitel VIII

Sachgebiet H Abschnitt II Nr.2 des Einigungsvertrages
vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des
Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBI. II S. 885,
1060), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 Nr. 2 werden nach dem Wort „Seekasse"
   die Worte „und die Bundesbahn-Versicherungsanstalt"
   eingefügt und das Wort „hat" durch das Wort „haben"
   ersetzt.

2. In der Anlage 1 werden die Worte „Bundesbahn-Ver-
   sicherungsanstalt 38" durch die Worte
   „Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Arbeiter) 38

   Bundesbahn-Versicherungsanstalt (für Angestellte) 78"
   ersetzt.

                        Artikel 35

     Geltung sozialversicherungsrechtlicher
         Vorschriften im Beitrittsgebiet

  (1) Im Beitrittsgebiet treten in Kraft:
1. § 541 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 sowie die §§ 762 bis 764 der
   Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetz-
   blatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1, veröffentlich-
   ten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8
   dieses Gesetzes geändert worden ist,
2. das Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung
   nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversiche-
   rung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1S. 1846), zuletzt
   geändert durch Artikel 20 dieses Gesetzes,
3. das Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt
   Teil 111, Gliederungsnummer 824-2 veröffentlichten
   bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 14
   dieses Gesetzes,
4. das Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungs-
   gesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliede-
   rungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fas-
   sung, zuletzt geändert durch Artikel 15 dieses Gesetzes,
5. § 4 Abs. 2 und 4 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
   buch, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes ge-
   ändert worden ist,
6. § 172 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
   das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert
   worden ist,
soweit in den vorausstehenden Artikeln nichts anderes
bestimmt ist.
  (2) § 13 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom

28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) bleibt mit Ausnahme
des Absatzes 1 Satz 2 über den 31. Dezember 1991
hinaus in Kraft.
BGBl. 1991, Seite 1706 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1706
1706                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

  (3) § 10 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom
28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486) tritt außer Kraft, soweit
er bestimmt, daß auch andere als die in § 2 oder § 229 a
Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genannten

selbständig Tätigen durch Aufnahme einer selbständigen

Tätigkeit in der Rentenversicherung versicherungspflichtig

werden.

  (4) § 104 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBI. 1 S. 3845),
das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, tritt am 1 . Juli 1992 in Kraft.
  (5) Artikel 22 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 zum
Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) und§ 13
des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni
1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) sind anzuwenden, solange in
der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet
und im Beitrittsgebiet unterschiedliche Bezugsgrößen in
der Sozialversicherung bestehen. Entfallen die Vorausset-

zungen des Satzes 1 , gelten die allgemeinen Vorschriften

über die Versicherungs- und Beitragspflicht auch, wenn

über einen Antrag nach den in Satz 1 genannten Vorschrif-

ten bereits eine Entscheidung getroffen worden ist.

  (6) Dem § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung
und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung
- Rentenverordnung - vom 23. November 1979 (GBI. 1
Nr. 43 S. 401) wird angefügt:
„r) Zeiten des Gewahrsams und einer anschließenden
    Krankheit oder unverschuldeten Arbeitslosigkeit bei
    Personen, die zum Personenkreis des § 1 des Häft-
    lingshilfegesetzes gehören oder nur deshalb nicht
    gehören, weil sie vor dem 3. Oktober 1990 ihren
    gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieser
    Verordnung genommen haben."
  (7) § 2 Abs. 2 Buchstabe r der Rentenverordnung gilt
auch für Personen, die bereits eine Rente beziehen. Eine
Neufeststellung der Rente erfolgt auf Antrag.

                        Artikel 36

                    Änderung
         des Gesetzes vom 25. Juni 1990
          zum Vertrag vom 18. Mai 1990

  Artikel 22 § 1 Abs. 4 des Gesetzes vom 25. Juni 1990
zum Vertrag vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) wird
gestrichen.

                        Artikel 37
        Anrechnung von Exportleistungen
          auf Renten im Beitrittsgebiet

1. Die in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III
   Nr. 6 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Einigungs-
   vertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit
   Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990
   (BGBI. 1990 II S. 885, 1212) aufgeführte Maßgabe
   findet keine Anwendung auf Vertriebene im Sinne des§ 1
   des Bundesvertriebenengesetzes und auf Personen im
   Sinne des § 20 des Gesetzes zur Regelung der Wie-
   dergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der
   Sozialversicherung, die Leistungen auf der Grundlage

   - des Abkommens vom 8. Dezember 1990 zwischen
     der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
     Polen über Soziale Sicherheit,

   - des Abkommens vom 22. Dezember 1966 zwischen

     der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

     Österreich über Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II

     S. 1233) in der Fassung des Ersten Zusatzabkom-
     mens vom 10. April 1969 (BGBI. 1969 II S. 1260),
     des Zweiten Zusatzabkommens vom 29. März 1974
     (BGBI. 1975 II S. 253) und des Dritten Zusatzabkom-
     mens vom 29. August 1980 (BGBI. 1982 II S. 414),
   - des Abkommens vom 12. Oktober 1968 zwischen
     der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialisti-
     schen Föderativen Republik Jugoslawien über
     Soziale Sicherheit (BGBI. 1969 II S. 1437) in der
     Fassung des Änderungsabkommens vom 30. Sep-
     tember 1974 (BGBI. 1975 II S. 389) oder

   - des Abkommens vom 20. Februar 1958 zwischen

     der Regierung der Deutschen Demokratischen

     Republik und der Regierung der Volksrepublik Bul-

     garien über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der

     Sozialpolitik (GBI. 1958 1 Nr. 28 S. 353) und der
     Vereinbarung vom 7. Februar 1973 zwischen der
     Regierung der Deutschen Demokratischen Republik
     und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über
     die Änderung des Abkommens vom 20. Februar
     1958 über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der
     Sozialpolitik (GBI. 1973 II Nr. 15 S. 249)
   erhalten. Leistungen nach diesen Abkommen sind auf
   Leistungen, die nach den im Beitrittsgebiet vor dem
   1 . Januar 1992 geltenden Rechtsvorschriften erbracht
   werden, anzurechnen, soweit diesen Leistungen
   dieselben Zeiten zugrunde liegen.
2. Ansprüche auf Renten aufgrund von Arbeitsunfällen
   oder Berufskrankheiten nach dem im Beitrittsgebiet vor
   dem 1 . Januar 1992 geltenden Recht entstehen nicht,
   wenn für diese Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten
   Renten von einem ausländischen Versicherungsträger
   zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht für Vertriebene im
   Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes und für
   Personen im Sinne des § 20 des Gesetzes zur Rege-
   lung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen
   Unrechts in der Sozialversicherung, die Leistungen auf
   der Grundlage der in Nummer 1 genannten Abkommen
   erhalten.

                       Artikel 38
   Überprüfung von Feststellungsbescheiden
      nach der Versicherungsunterlagen-
    Verordnung und dem Fremdrentenrecht

   Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung auf-
grund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des
Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind
zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Renten-
beginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch und des Fremdrentenrechts überein-
stimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, ist
die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende
Fassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch
BGBl. 1991, Seite 1707 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1707
dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach
Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungs-
bescheid ersetzt ist. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend
auf Feststellungsbescheide anzuwenden, die aufgrund
des Gesetzes vom 12. März 1976 zu dem Abkommen vom

9. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-

land und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfall-

versicherung nebst der Vereinbarung hierzu vom 9. Okto-

ber 1975 (BGBI. 1976 II S. 393), geändert durch Artikel 20

des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989
(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337), ergangen sind.

                       Artikel 39

 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

  Die auf den Artikeln 32 bis 34 beruhenden Teile der dort
geänderten Verordnungen können aufgrund der jeweils
einschlägigen Ermächtigung in Verbindung mit diesem
Artikel durch Rechtsverordnung geändert oder aufge-
hoben werden.

                       Artikel 40

                    Gesetz
       zur Zahlung eines Sozialzuschlags
          zu Renten im Beitrittsgebiet

                           § 1
                       Anspruch
  Anspruch auf Sozialzuschlag haben längstens bis zum
31. Dezember 1996 Personen, deren
1. Rente wegen Alters,
2. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
3. Witwenrente, Witwerrente oder Erziehungsrente,

4. Verletztenrenten der Unfallversicherung nach einer
   Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens zwei
   Dritteln oder

5. Witwenrente oder Witwerrente der Unfallversicherung
vor dem 1 . Januar 1994 begonnen hat, wenn sie am
18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent-
halt im Beitrittsgebiet hatten und solange sie ihren
gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet haben.

                           §2
                          Höhe

  (1) Der Sozialzuschlag wird in Höhe des Betrages
gezahlt, um den

1. bei Alleinstehenden das monatliche Einkommen den
   Betrag von 600 Deutsche Mark,
2. bei Verheirateten das monatliche Gesamteinkommen
   den Betrag von 960 Deutsche Mark

unterschreitet. Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
Leistungen an Hinterbliebene und das nach den §§ 18 a
bis 18 e des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ermittelte
Einkommen. Die in Satz 1 benannten Beträge von 600 und

960 Deutsche Mark erhöhen sich jeweils zum Zeitpunkt
der Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenver-
sicherung, erstmals zum 1. Juli 1992, in dem Umfang, in

dem sich der Regelsatz der Sozialhilfe für das Beitritts-
gebiet im Durchschnitt seit dem letzten Anpassungszeit-
punkt verändert hat. Die Beträge sind auf volle Deutsche
Mark zu runden.

  (2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung

wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-

minister der Finanzen und dem Bundesminister für Familie

und Senioren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung

des Bundesrates die Beträge nach Absatz 1 festzusetzen.

                             §3
                       Finanzierung

  (1) Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung
und der Unfallversicherung aus der Zahlung des Sozial-
zuschlags werden vom Bund erstattet.
  (2) Das Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge
nach Absatz 1, setzt die Vorschüsse fest und führt die
Abrechnung durch. Für die Abrechnung zwischen den
Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter ist § 227
Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzu-
wenden.

   (3) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes-
minister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstat-
tung der Aufwendungen zu regeln.

                        Artikel 41
            Aufhebung von Vorschriften

  Folgende Vorschriften treten außer Kraft:
1. die Versicherungsunterlagen-Verordnung in der im Bun-
   desgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-11,
   veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
   durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990
   (BGBI. 1 S. 986),

2. Artikel 17 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Reichs-
   knappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,
   Gliederungsnummer 822-2, veröffentlichten bereinig-
   ten Fassung,
3. das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990
   (GBI. 1 Nr. 38 S. 495),
4. die Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Ver-
   sicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar
   1947,

5. die Verordnung über die freiwillige Versicherung auf
   Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März
   1968 (GBI. II Nr. 29 S. 154).

                        Artikel 42

                       Inkrafttreten

   ( 1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt

ist.

   (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 1986 tritt Artikel 16 Nr. 2
in Kraft.
BGBl. 1991, Seite 1708 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1708
1708                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1

  (3) Mit Wirkung vom 1. Juli 1990 treten in Kraft:              bis 13, 14 Nr. 6, 7, 20 Buchstaben a und Nr. 21, Artikel 15
Artikel 14 Nr. 16 Buchstabe a und Nr. 17, Artikel 16 Nr. 3,      Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2 Buchstaben c und e und Nr. 3,
der in Artikel 17 neugefaßte § 6 Abs. 1 des Gesetzes zur         Artikel 19 Nr. 8 Buchstaben b bis d, Artikel 23 Nr. 3, Artikel 24,
Neuregelung der Altershilfe für Landwirte und Artikel 18.        Artikel 35 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3, Artikel 37 Nr. 2, soweit in
                                                                 Absatz 1O nicht etwas anderes bestimmt ist, Artikel 38, 39
  (4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1991 treten in Kraft:            und 40 § 3 Abs. 2.
Artikel 8 Nr. 14 §§ 1151, 1154 Abs. 4 Satz 3, § 1156
                                                                   (9) Am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden
Abs. 4, §§ 1157, 1159 und 1160, Artikel 35 Abs. 1 Nr. 1
                                                                 Kalendermonats tritt Artikel 35 Abs. 1 Nr. 6 in Kraft.
sowie Artikel 37 Nr. 1, soweit in Absatz 1O nicht etwas
anderes bestimmt ist.
                                                                   (10) Am 23. Juni 1991 tritt Artikel 37, soweit er sich auf
  (5) Mit Wirkung vom 1. April 1991 tritt Artikel 32 in Kraft.   das Abkommen vom 8. Dezember 1990 zwischen der
                                                                 Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über
  (6) Mit Wirkung vom 30. Juni 1991 tritt Artikel 23 Nr. 1       Soziale Sicherheit bezieht, in Kraft.
und 2 in Kraft.
                                                                    (11) Am 1. Januar 1993 tritt Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe b
  (7) Mit Wirkung vom 1. Juli 1991 treten in Kraft:
                                                                 in Kraft.
Artikel 8 Nr. 16 und 17, Artikel 9 Nr. 2, Artikel 22 Nr. 3,
Artikel 27 und 41 Nr. 2.                                            (12) Artikel 16 Nr. 1 und 3, der in Artikel 17 neugefaßte
                                                                 § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe
  (8) Am Tage nach der Verkündung treten in Kraft:
                                                                 für Landwirte und Artikel 18 treten nur in dem Gebiet
Artikel 1 Nr. 40, 43, 69, 77, 95, 103, 122 und 123, Artikel 3,   der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom
4, 5 Nr. 2 Artikel 6, 7, 8 Nr. 15, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 10   2. Oktober 1990 in Kraft.


                                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
                                wird im Bundesgesetzblatt verkündet.

                                   Bonn, den 25. Juli 1991

                                          Für den Bundespräsidenten
                                         Der Präsident des Bundesrates
                                                   Voscherau

                                                  Der Bundeskanzler
                                                   Dr. Helmut Kohl

                                                Der Bundesminister
                                           für Arbeit und Sozialordnung
                                                   Norbert Blüm

                                      Für den Bundesminister des Innern
                                        Der Bundesminister der Justiz
                                                   Kinkel

                                          Der Bundesminister der Justiz
                                                    Kinkel

                                       Der Bundesminister der Finanzen
                                                Theo Waigel

                                  Für den Bundesminister der Verteidigung
                                    Der Bundesminister des Auswärtigen
                                                Genscher

BGBl. 1991, Seite 1709 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1709
                                             Verordnung
                                    zur Änderung der Verordnung
                       über beamtenversorgungsrechtliche Übergangsregelungen
                              nach Herstellung der Einheit Deutschlands
                        (Beamtenversorgungs-Übergangs-Änderungsverordnung)
                                                Vom 24. Juli 1991

  Auf Grund des § 107 a des Beamtenversorgungsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober
1990 (BGBI. 1 S. 2298) verordnet die Bundesregierung:

                        Artikel 1

  Die Verordnung über beamtenversorgungsrechtliche
Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit
Deutschlands     (Beamtenversorgungs-Übergangsverord-
nung - BeamtVÜV) vom 11. März 1991 (BGBI. 1 S. 630)
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

      „Sie gilt nach Maßgabe der §§ 3 und 4 auch für
      Beamte und Richter aus dem früheren Bundesge-
      biet sowie für Beamte und Richter im Ruhestand,
      die im Beitrittsgebiet tätig werden."

   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Beamte" die
      Worte „und Richter" eingefügt.

2. Folgender neuer § 3 wird eingefügt:

                         ,,§ 3
          Verwendung von Beamten und Richtern
      (1) Die Zeit der Verwendung eines Beamten oder
   eines Richters aus dem früheren Bundesgebiet zum
   Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet wird doppelt
   als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, wenn
   sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.

     (2) Die Regelung des Absatzes 1 ist bis zum
   31. Dezember 1995 befristet. Sie gilt nicht für eine

   Verwendung, die nach dem 31. Dezember 1992
   beginnt."

3. Der bisherige § 3 wird § 4 und wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift werden die Worte „Maßgaben für
         Ruhestandsbeamte" durch die Worte „Verwendung
         von Beamten und Richtern im Ruhestand" ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
         ,,(1) Für Beamte und Richter im Ruhestand, die
        wegen ihrer besonderen Fachkenntnisse zum
        Zwecke der Aufbauhilfe im Beitrittsgebiet verwendet
        werden, findet § 53 des Beamtenversorgungsgeset-
        zes ab dem 3. Oktober 1990 keine Anwendung. Ab
        dem 1. August 1991 findet§ 53 des Beamtenversor-
        gungsgesetzes auf diese Beschäftigungsverhält-
        nisse insoweit Anwendung, als die Summe von
        Versorgungsbezügen und Verwendungseinkom-
        men eine Höchstgrenze von 130 vom Hundert der
        ruhegehaltfähigen Dienstbezüge überschreitet,
        nach denen sich das Ruhegehalt bemißt."

   c) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:
          ,,(2) Die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht sich
        um die Zeit, die ein Beamter oder Richter im Ruhe-
        stand in einer seine Arbeitskraft voll beanspruchen-
        den, entgeltlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer
        im öffentlichen Dienst im Beitrittsgebiet zurückge-
        legt hat, bis zum Höchstsatz von 75 vom Hundert
        der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge."
   d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird wie
      folgt gefaßt:
         ,,(3) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 gelten
        nicht für Beschäftigungsverhältnisse, die nach dem
        31. Dezember 1992 begründet werden."

4. Der bisherige § 4 wird § 5.

                          Artikel 2

   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 16. März 1991
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 24. Juli 1991
                                               Der Bundeskanzler
                                                Dr. Helmut Kohl

                                       Der Bundesminister
                                                Schäuble

des Innern
BGBl. 1991, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
1710           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1991, Teil 1




                       Berichtigung
                  der zweiten Verordnung
        zur Änderung der Kasein-Beihilfenverordnung

          Die Zweite Verordnung zur Änderung der Kasein-Beihil-
       fenverordnung vom 10. Juli 1991 (BGBI. 1 S. 1514) ist wie
       folgt zu berichtigen:
       Artikel 1 Nr. 7 lautet richtig:
       ,,7. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen;§ 15 wird§ 10."

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1991 I S. 1606. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes db61208f9967c860….