Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld
Stand: 01.07.2026
Wird zitiert von 59
Nach Gewicht
- LSG NRW, 09.06.2000 – L 14 RA 80/99
- LSG NRW, 15.10.2007 – L 19 AL 41/07
- LSG NRW, 12.06.2006 – L 19 AL 202/05
- BSG, 21.01.2009 – B 12 AL 2/07 RZitiert von 7
- SG Halle, 01.09.2020 – S 10 R 569/18
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2021 – L 3 R 236/20 NZBZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 19.11.2024 – L 2 R 160/23Zitiert von 1
- BSG, 11.09.2024 – B 4 AS 6/23 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung - Erstattung der erbrachten Leistungen - Erfüllungsfiktion - Bestehen eines Erstattungsanspruchs des unzuständigen Grundsicherungsträgers gegen den zuständigen Sozialhilfeträger - Kenntnis des Sozialhilfeträgers von den Voraussetzungen seiner Leistungspflicht - Kenntniszurechnung bei Optionskommunen - Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und PflegeversicherungZitiert von 6
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.07.2024 – L 9 KR 287/21
59 Entscheidungen zu § 232a SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 232a SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232a#abs-1 (1) Als beitragspflichtige Einnahmen gelten
Bei Personen, die Teilarbeitslosengeld oder Teilunterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen, ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Teilsatz nicht anzuwenden. Ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit oder ab Beginn des zweiten Monats eines Ruhenszeitraumes wegen einer Urlaubsabgeltung gelten die Leistungen als bezogen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232a#abs-1a (1a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232a#abs-2 (2) Soweit Kurzarbeitergeld oder Qualifizierungsgeld nach dem Dritten Buch gewährt wird, gelten als beitragspflichtige Einnahmen nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 80 vom Hundert des Unterschiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt nach § 106 des Dritten Buches beim Kurzarbeitergeld oder nach § 82b des Dritten Buches beim Qualifizierungsgeld.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/232a#abs-3 (3) § 226 gilt entsprechend.