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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 1402

BGBl. 2006 I S. 1402 · 25.066 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2006, Seite 1402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1402
                                         Haushaltsbegleitgesetz 2006
                                               (HBeglG 2006)
                                                      Vom 29.

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-
tes das folgende Gesetz beschlossen:

                     Inhaltsübersicht

Artikel 1    Änderung des Bundessonderzahlungsgesetzes
Artikel 2    Änderung des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-
             Abschlussgesetzes

Artikel 3    Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Artikel 4    Änderung des Umsatzsteuergesetzes

Artikel 5    Änderung des Versicherungsteuergesetzes

Artikel 6    Änderung des Gesetzes über die Deutsche
             Bundesbank
Artikel 7    Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 8    Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9    Änderung der Arbeitsentgeltverordnung

Artikel 10   Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11   Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 12   Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13   Änderung des Regionalisierungsgesetzes
Artikel 14   Inkrafttreten

                             Artikel 1
                       Änderung
            des Bundessonderzahlungsgesetzes
   Das Bundessonderzahlungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I
S. 464) wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

   „Ausgenommen sind auch die Mitglieder der Bun-
   desregierung und die Parlamentarischen Staats-
   sekretärinnen und Parlamentarischen Staatssekre-
   täre sowie die Empfängerinnen und Empfänger lau-
   fender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amts-
   verhältnisse.“
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe
           „ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur
           in Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt.
       bb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe
           „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1
           Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.
   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Die im Rahmen einer Beschäftigung bei der
       Deutschen Post AG, Deutschen Postbank AG
       oder Deutschen Telekom AG zustehenden Be-
       züge bleiben für die Berechnung der Sonderzah-
       lung nach Satz 1 außer Betracht, wenn jeweils
       eine Rechtsverordnung nach § 10 Abs. 2 des
       Postpersonalrechtsgesetzes in Kraft getreten ist.“

Juni 2006

    c) Im bisherigen Satz 3 wird die Zahl „100“ durch die
       Zahl „125“ ersetzt.
    d) Folgender Satz wird angefügt:

       „Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgeset-
       zes sind entsprechend anzuwenden.“
  3. § 3 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

       „Die Sonderzahlung ist spätestens drei Monate

       nach dem Ausscheiden zu zahlen.“

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach dem Wort „Prozent“ wird die Angabe

           „ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch nur
           in Höhe von 2,5 Prozent,“ eingefügt.

       bb) Nach dem Wort „Bezüge“ wird die Angabe

           „aus einem der Rechtsverhältnisse nach § 1
           Abs. 1 Nr. 1 bis 3“ eingefügt.

  4. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort „Prozent“
     die Angabe „ , in den Jahren 2006 bis 2010 jedoch
     nur in Höhe von 2,085 Prozent,“ eingefügt.
  5. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 wird die Angabe „ein Anspruch auf
       Sonderzahlungen in dem Umfang, in dem die ein-
       behaltenen“ durch die Angabe „nur ein Anspruch
       auf eine Sonderzahlung, wenn einbehaltene“ er-
       setzt.
    b) In Absatz 2 wird das Wort „Sonderzahlungen“
       durch die Wörter „eine Sonderzahlung“ ersetzt.

                         Artikel 2

                       Änderung
                 des Dienstrechtlichen
            Kriegsfolgen-Abschlussgesetzes
    Dem § 2 des Dienstrechtlichen Kriegsfolgen-Ab-
  schlussgesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I
  S. 2442, 2452), das durch Artikel 15 des Gesetzes
  vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-
  den ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Zuständigkeit für die Wahrnehmung der in
  den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben geht mit
  Ablauf des 31. Dezember 2007 auf die Oberfinanzdirek-
  tionen – Service-Center Versorgung – im Geschäftsbe-
  reich des Bundesministeriums der Finanzen über.“

                         Artikel 3
                       Änderung
             des Finanzausgleichsgesetzes
     § 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezem-
  ber 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Ar-
  tikel 4 Abs. 21 des Gesetzes vom 22. September 2005
  (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, wird wie folgt
  geändert:
BGBl. 2006, Seite 1403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1403
1. Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
  „Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
  Bund 2007 vorab 3,89 vom Hundert, 2008
  4,42 vom Hundert und ab 2009 4,45 vom Hundert
  des Umsatzsteueraufkommens als Ausgleich für die
  Belastungen aufgrund der Senkung des Beitragssat-
  zes zur Arbeitslosenversicherung um einen Vomhun-

  dertpunkt zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder

  Steuersatzsenkung wird in dem Jahr ihres Wirksam-

  werdens der Vomhundertsatz in dem der Erhöhung

  oder Senkung entsprechenden Umfang verringert
  oder erhöht.“

2. Der bisherige Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Vom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen dem
  Bund 1998 vorab 3,64 vom Hundert, 1999 bis 2006
  5,63 vom Hundert sowie vom verbleibenden Auf-
  kommen 2007 5,15 vom Hundert und ab 2008
  5,05 vom Hundert als Ausgleich für die Belastungen

  aufgrund eines zusätzlichen Bundeszuschusses an

  die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestell-
  ten zu; bei einer Steuersatzerhöhung oder Steuer-
  satzsenkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens
  der Vomhundertsatz in entsprechendem Umfang
  verringert oder erhöht.“

3. Der bisherige Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Vom danach verbleibenden Aufkommen der Um-
  satzsteuer stehen dem Bund in den Jahren 2005
  und 2006 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betra-
  ges in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in den Jahren
  2007 bis 2009 50,5 vom Hundert zuzüglich eines
  Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro und ab
  2010 50,5 vom Hundert zuzüglich eines Betrages
  von 1 262 712 000 Euro und den Ländern in den
  Jahren 2005 und 2006 49,5 vom Hundert abzüglich
  eines Betrages in Höhe von 2 322 712 000 Euro, in
  den Jahren 2007 bis 2009 49,5 vom Hundert abzüg-
  lich eines Betrages in Höhe von 2 262 712 000 Euro

  und ab 2010 49,5 vom Hundert abzüglich eines Be-

  trages von 1 262 712 000 Euro zu.“

4. Im bisherigen Satz 6 wird jeweils die Angabe

   „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.

5. Im bisherigen Satz 7 wird die Angabe „Satz 4“ durch
   die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
6. Im bisherigen Satz 8 wird jeweils die Angabe
   „Satz 3“ durch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.
7. Im bisherigen Satz 9 wird die Angabe „Satz 4“ durch
   die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
8. Nach dem bisherigen Satz 9 werden folgende Sätze
   eingefügt:
  „Zum Ausgleich der Steuersatzerhöhung ab dem
  1. Januar 2007 erhöht sich der Anteil des Bundes
  nach Satz 4 im Jahr 2007 um 0,08 Vom-
  hundertpunkte und verringert sich der Anteil der
  Länder nach Satz 4 um 0,08 Vomhundertpunkte; ab
  dem Jahr 2008 erhöht sich der Anteil des Bundes
  nach Satz 4 um 0,1 Vomhundertpunkte und verrin-
  gert sich der Anteil der Länder nach Satz 4 um
  0,1 Vomhundertpunkte. Zum Ausgleich der Steuer-
  satzerhöhung ab dem 1. Januar 2007 wird der in
  Satz 5 genannte Anteil im Jahr 2007 um
  0,08 Vomhundertpunkte und ab dem Jahr 2008 um
  0,1 Vomhundertpunkte verringert.“

9. Im bisherigen Satz 10 werden die Wörter „Sätzen 6
   bis 9“ durch die Wörter „Sätzen 7 bis 12“ ersetzt.

                        Artikel 4
                    Änderung
             des Umsatzsteuergesetzes

   Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),

zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom

28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „16 Prozent“ durch
   die Angabe „19 Prozent“ ersetzt.

2. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „5 Prozent“
          durch die Angabe „5,5 Prozent“ ersetzt.

      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „16 Prozent“

          durch die Angabe „19 Prozent“ ersetzt.

      cc) In Nummer 3 wird die Angabe „9 Prozent“
          durch die Angabe „10,7 Prozent“ ersetzt.
   b) Satz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Angabe „5 Prozent“ wird durch die An-
          gabe „5,5 Prozent“ ersetzt.
      bb) Die Angabe „9 Prozent“ wird durch die An-
          gabe „10,7 Prozent“ ersetzt.

3. § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen
   auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13
   Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder
   § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Ände-
   rungsvorschrift entstanden ist.“

                        Artikel 5

                     Änderung

          des Versicherungsteuergesetzes

   § 6 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I

S. 22), das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 6 des Gesetzes
vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:

                            „§ 6
                       Steuersatz
  (1) Die Steuer beträgt - vorbehaltlich des folgenden
Absatzes - 19 Prozent des Versicherungsentgelts ohne
Versicherungsteuer.
   (2) Die Steuer beträgt
1. bei der Feuerversicherung und bei der Feuer-Be-
   triebsunterbrechungsversicherung 14 Prozent des
   Versicherungsentgelts;

2. bei der Gebäudeversicherung, wenn ein Anteil des
   Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-
   erschutzsteuer unterliegt, 17,75 Prozent des Versi-
   cherungsentgelts;
3. bei der Hausratversicherung, wenn ein Anteil des
   Versicherungsentgelts als Feueranteil auch der Feu-
   erschutzsteuer unterliegt, 18 Prozent des Versiche-
   rungsentgelts;
BGBl. 2006, Seite 1404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1404
4. bei der Hagelversicherung und bei der im Betrieb der
   Landwirtschaft oder Gärtnerei genommenen Versi-
   cherung von Glasdeckungen über Bodenerzeugnis-
   sen gegen Hagelschaden für jedes Versicherungs-
   jahr 0,2 Promille der Versicherungssumme;
5. bei der Seeschiffskaskoversicherung 3 Prozent des
   Versicherungsentgelts;

6. bei der Unfallversicherung mit Prämienrückgewähr
   3,8 Prozent des Versicherungsentgelts.“

                        Artikel 6

               Änderung des Gesetzes

            über die Deutsche Bundesbank

  § 31 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober

1992 (BGBl. I S. 1782), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 25. Juni 2004 (BGBl. I S. 1383) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
       „b) von den §§ 42 bis 50a des Bundesbesol-
           dungsgesetzes in ihrer jeweils geltenden Fas-
           sung, soweit eine widerrufliche, nicht ruhege-
           haltfähige Bankzulage für eine Verwendung in
           der Zentrale bis zur Höhe von neun vom Hun-
           dert des Grundgehalts und für eine Verwen-
           dung in den Hauptverwaltungen bis zur Höhe
           von fünf vom Hundert sowie in der Zentrale,
           den Hauptverwaltungen und Filialen eine Zu-
           wendung für besondere Leistungen in Form
           einer Zulage und/oder einer Einmalzahlung
           gewährt werden;“.

  b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
       „2. dass, soweit die Bankzulage nach Nummer 1
           Buchstabe b durch das Haushaltsbegleitge-
           setz 2006 mit Wirkung vom 1. August 2006
           weggefallen oder gekürzt wurde, eine Aus-
           gleichszulage gewährt wird in Höhe des Un-
           terschiedsbetrages zwischen der bisherigen
           und der neuen Zulage, bei Wegfall der Zulage
           in Höhe der bisherigen Zulage. Maßgebend ist
           die Höhe der am 31. Juli 2006 gewährten
           Bankzulage. Für an diesem Tag Beurlaubte
           ist die Bankzulage maßgebend, die ohne Be-
           urlaubung an diesem Tag zugestanden hätte.
           Die Ausgleichszulage wird gezahlt, soweit und
           solange die bisherigen Anspruchsvorausset-
           zungen weiter erfüllt sind. Die Ausgleichszu-
           lage vermindert sich bei jeder Erhöhung der
           Dienstbezüge im Sinne von § 13 Abs. 4 des
           Bundesbesoldungsgesetzes um die Hälfte
           des Erhöhungsbetrages; dies gilt nicht für Er-
           höhungen, die der Anpassung an die Bezüge
           im bisherigen Bundesgebiet dienen;“.

  c) Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

       „b) die in Nummer 1 Buchstabe b bezeichneten
           Bezüge sowie die Ausgleichszulage nach
           Nummer 2 erhalten;“.

2. In Absatz 5 werden die Wörter „und Entschädigun-
   gen für Aufwendungen aus dienstlichen Gründen“
   gestrichen und folgender Satz angefügt:
  „Die Bankzulage nimmt ab dem 1. August 2006 nicht
  an allgemeinen Erhöhungen der Besoldung teil.“

                       Artikel 7
                    Änderung des
          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Arti-
kel 1 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926),

wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 365 wie
   folgt gefasst:

  „§ 365 (weggefallen)“.

2. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe „6,5 Prozent“ durch
   die Angabe „4,5 Prozent“ ersetzt.
3. In § 344 Abs. 4 wird die Angabe „25 vom Hundert“

   durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
4. § 363 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Bund beteiligt sich an den Kosten der
     Arbeitsförderung. Er zahlt an die Bundesagentur
     für das Jahr 2007 6,468 Milliarden Euro, für das
     Jahr 2008 7,583 Milliarden Euro und für das Jahr
     2009 7,777 Milliarden Euro. Für die Kalenderjahre
     ab 2010 verändert sich der Beitrag des Bundes
     jährlich entsprechend der Veränderungsrate der
     Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen
     der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens
     unberücksichtigt.“

  b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2.
5. § 365 wird aufgehoben.
6. In § 421c wird die Angabe „§ 363 Abs. 1 Satz 1“
   durch die Angabe „§ 363 Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
          Vierten Buches Sozialgesetzbuch

   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I
S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 7a des Ge-
setzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305), wird wie
folgt geändert:
1. In § 71a Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die
   Wörter „einem Bundeszuschuß“ durch das Wort „Li-
   quiditätshilfen“ ersetzt.
2. § 71c Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Soweit Liquiditätshilfen nach § 364 des Dritten Bu-
  ches geleistet werden, erfolgt eine Zuführung zur
  Eingliederungsrücklage nicht.“
3. § 117 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt und nach der Angabe
     „30 Prozent“ die Wörter „und im Jahr 2006 zu
     50 Prozent“ eingefügt.
BGBl. 2006, Seite 1405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1405
  b) In Satz 2 wird die Angabe „2005“ durch die An-
     gabe „2006“ ersetzt.

                       Artikel 9
                      Änderung
            der Arbeitsentgeltverordnung
  Dem § 1 der Arbeitsentgeltverordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984
(BGBl. I S. 1642, 1644), die zuletzt durch die Verord-
nung vom 18. Februar 2005 (BGBl. I S. 322) geändert
worden ist, wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht für steuerfreie Sonn-, Feiertags- und
Nachtzuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie be-
rechnet werden, mehr als 25 Euro für jede Stunde be-
trägt.“

                      Artikel 10
                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2006

(BGBl. I S. 984), wird wie folgt geändert:

1. In § 221 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „und ab
   dem Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro“ durch die Wörter
   „für das Jahr 2006 4,2 Milliarden Euro und für das
   Jahr 2007 1,5 Milliarden Euro“ ersetzt.
2. § 226 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“
     durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.

  b) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum
     31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“

3. In § 232a Abs. 1 Nr. 2 werden die Angabe „0,3620-
   fachen“ durch die Angabe „0,3450fachen“ ersetzt
   und folgende Sätze angefügt:
  „Die Festlegung der beitragspflichtigen Einnah-
  men von Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen,
  wird jeweils bis zum 30. September, erstmals bis
  zum 30. September 2007, für den gesamten Zeit-
  raum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ers-
  ten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zum
  Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006
  überprüft. Unterschreiten die Beitragsmehreinnah-
  men der Krankenkassen aus der Erhöhung des pau-
  schalen Krankenversicherungsbeitrags für geringfü-
  gig Beschäftigte im gewerblichen Bereich (§ 249b) in
  dem in Satz 1 genannten Zeitraum den Betrag von
  170 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitraum 1. Juli
  2005 bis 30. Juni 2006, haben die Krankenkassen
  gegen den Bund einen entsprechenden Ausgleichs-
  anspruch, der jeweils bis zum Ende des Jahres, in
  dem die Festlegung durchgeführt wird, abzuwickeln
  ist. Die Spitzenverbände der Krankenkassen und
  das Bundesversicherungsamt regeln im Einverneh-
  men mit dem Bundesministerium für Arbeit und So-
  ziales, dem Bundesministerium für Gesundheit so-
  wie dem Bundesministerium der Finanzen das Nä-
  here über die Höhe des Ausgleichsanspruchs und
  dessen Verteilung an die Krankenkassen. Dabei ist

   die Veränderung der Anzahl der geringfügig Be-
   schäftigten zu berücksichtigen.“
4. In § 249b Satz 1 wird die Angabe „11 vom Hundert“
   durch die Angabe „13 vom Hundert“ ersetzt.

                       Artikel 11
                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 15. Juni 2006 (BGBl. I S. 1304), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b wird das Komma
      durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halb-
      satz angefügt:
      „bei Gesellschaftern gelten als Auftraggeber die
      Auftraggeber der Gesellschaft,“.
   b) In Satz 4 Nr. 2 wird der Punkt durch ein Komma
      ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

      „3. für Gesellschafter auch die Arbeitnehmer der

          Gesellschaft.“
2. § 163 Abs. 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 wird die Angabe „25 vom Hundert“
      durch die Angabe „30 vom Hundert“ ersetzt.
   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

      „Für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum
      31. Dezember 2006 beträgt der Faktor F 0,7160.“
3. In § 168 Abs. 1 Nr. 1b wird die Angabe „12 vom

   Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-
   setzt.

4. In § 172 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „12 vom
   Hundert“ durch die Angabe „15 vom Hundert“ er-
   setzt.
5. Nach § 213 Abs. 2 wird folgender Absatz 2a einge-
   fügt:
      „(2a) Der allgemeine Bundeszuschuss wird für
   das Jahr 2006 um 170 Millionen Euro und ab dem
   Jahr 2007 um jeweils 340 Millionen Euro pauschal
   vermindert. Abweichungen des pauschalierten Min-
   derungsbetrages von den tatsächlichen zusätzlichen
   Einnahmen eines Kalenderjahres durch Mehreinnah-
   men aus der Begrenzung der Sozialversicherungs-
   freiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge
   auf einen Stundenlohn bis zu 25 Euro und aufgrund
   der Erhöhung der Pauschalabgaben für geringfügige
   Beschäftigung ohne Versicherungspflicht im ge-
   werblichen Bereich von 12 vom Hundert auf 15 vom
   Hundert des Arbeitsentgelts in der gesetzlichen
   Rentenversicherung sind mit dem Bundeszuschuss
   nach Absatz 2 des auf die Abrechnung folgenden
   Haushaltsjahres zu verrechnen; Ausgangsbetrag für
   den Bundeszuschuss ist der jeweils zuletzt festge-
   stellte Bundeszuschuss nach Absatz 2 ohne Minde-
   rungsbetrag.“

6. § 229 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) § 2 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe b zweiter Halbsatz
   und Satz 4 Nr. 3 ist auch anzuwenden, soweit die
BGBl. 2006, Seite 1406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1406
   Tätigkeit in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum
   1. Juli 2006 ausgeübt worden ist.“

                       Artikel 12

                    Änderung des

           Elften Buches Sozialgesetzbuch

   In § 57 Abs. 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch –
Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I
S. 926) geändert worden ist, wird folgender Satz ange-
fügt:

„Bei Personen, die Arbeitslosengeld II beziehen, ist ab-
weichend von § 232a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Fünften
Buches der 30. Teil des 0,3620fachen der monatlichen
Bezugsgröße zugrunde zu legen.“

                       Artikel 13

                       Änderung
             des Regionalisierungsgesetzes
   Das Regionalisierungsgesetz vom 27. Dezember
1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), zuletzt geändert durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003

(BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 5
                       Finanzierung
     Den Ländern stehen für den öffentlichen Perso-
   nennahverkehr aus dem Mineralölsteueraufkommen
   des Bundes jährlich folgende Beträge zur Verfügung:

   2006                           7 053,1 Millionen Euro

   2007                           6 709,9 Millionen Euro
   ab 2008                        6 609,9 Millionen Euro.“

2. (weggefallen)

3. In § 7 wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
   Satz 1“ gestrichen.
4. § 8 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 8
                          Verteilung

      (1) Die in § 5 festgelegten Beträge werden nach
   folgenden Vomhundertsätzen auf die Länder verteilt:

   Baden-Württemberg                                  10,44

   Bayern                                             14,98

   Berlin                                              5,46
   Brandenburg                                         5,71
   Bremen                                              0,55

   Hamburg                                             1,93
   Hessen                                              7,41

   Mecklenburg-Vorpommern                              3,32
   Niedersachsen                                       8,59

   Nordrhein-Westfalen                                15,76
   Rheinland-Pfalz                                     5,24

   Saarland                                            1,32
   Sachsen                                             7,16
   Sachsen-Anhalt                                      5,03
   Schleswig-Holstein                                  3,11

   Thüringen                                           3,99.

      (2) Von den nach § 5 in Verbindung mit Absatz 1
   festgelegten Jahresbeträgen wird je ein Zwölftel zum
   15. eines jeden Monats überwiesen.“
                        Artikel 14
                       Inkrafttreten

  (1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 tritt dieses Ge-
setz am 1. Juli 2006 in Kraft.

   (2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c
sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft. Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe a und
Nr. 2 tritt am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung

folgenden Kalendermonats in Kraft.
   (3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7
Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses
Gesetzes treten am 1. Januar 2007 in Kraft.
                                    Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                                 ist im Bundesgesetzblatt zu

                                   Berlin, den 29. Juni 2006
verkünden.
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                              Die Bundeskanzlerin
                                                Dr. A n g e l a M e r k e l

                                      Der Bundesminister der

Finanzen
                                              Peer Steinbrück

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 1402. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e7810870a71ba79b….