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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4637

BGBl. 2002 I S. 4637 · 31.460 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2002, Seite 4637 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4637
                                        Gesetz
                  zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
            Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
                       (Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG)
                                             Vom 23. Dezember 2002

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                   Änderung
      des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
  Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002

(BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:

 1. § 6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „75 vom
       Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der
       Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
       (Jahresarbeitsentgeltgrenze)“ durch die Wörter
       „die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absät-
       zen 6 oder 7“ ersetzt.
    b) In Absatz 5 werden die Wörter „den nach Absatz 1
       Nr. 1 festgesetzten Betrag“ durch die Wörter „die
       Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6“
       ersetzt.
    c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8
       angefügt:
        „(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ab-
       satz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie
       ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in
       dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -ge-
       haltssumme je durchschnittlich beschäftigten
       Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur
       entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme
       im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die verän-
       derten Beträge werden nur für das Kalenderjahr,
       für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt
       wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 auf-
       gerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahres-
       arbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung
       nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetz-

       buch fest.

          (7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die
       Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Ange-
       stellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Über-
       schreitens der an diesem Tag geltenden Jahres-
       arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei
       einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
       men in einer substitutiven Krankenversicherung
       versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro.
       Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
         (8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der
       Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004

       beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und
       Angestellten 45 594,05 Euro und für die in
       Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten
       41 034,64 Euro.“

2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
   „1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
       nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,“.

3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

    „(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein
   Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt
   die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses
   Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die
   vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten
   zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den
   §§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von
   Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.“

4. In § 59 werden die Angabe „1 050 Euro“ durch die
   Angabe „525 Euro“ und die Angabe „525 Euro“ durch
   die Angabe „262,50 Euro“ ersetzt.

5. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Früh-
   erkennungsmaßnahmen“ die Wörter „oder für zusätz-
   liche Leistungen, die im Rahmen zugelassener struk-
   turierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund
   der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 266
   Abs. 7 erbracht werden,“ eingefügt.

6. (entfällt)

7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
    „(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken
   auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimit-
   telabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt
   bei einem Arzneimittelabgabepreis

   von bis zu 52,46 Euro                      6 vom Hundert,

   von 54,81 Euro bis 820,22 Euro         10,0 vom Hundert,

   von über 820,22 Euro         82,02 Euro
                                plus 6 vom Hundert des
                                Differenzbetrages   zwi-
                                schen 820,22 Euro und
                                dem für den Versicherten
                                maßgeblichen Arzneimit-
                                telabgabepreis.
   Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag
   beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis
   von 52,47 Euro bis 54,80 Euro                49,32 Euro.“
BGBl. 2002, Seite 4638 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4638
8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:

                            „§ 130a

        Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen

     (1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für

   ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene

   Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hun-
   dert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische
   Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den
   Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische
   Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind phar-
   mazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag
   den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten.
   Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeuti-
   schen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach
   Geltendmachung des Anspruches zu erstatten.

      (2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
   2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer
   Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber
   dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimit-
   tel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den
   Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
   dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung
   findet.
       (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

   1. Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund der
      §§ 35 oder 35a festgesetzt ist oder wird,
   2. Arzneimittel, für die auf Grund von § 129 Abs. 1
      Satz 4 die obere Preislinie des unteren Preisdrittels
      veröffentlicht wurde, oder Arzneimittel, für die
      gemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 keine obere Preislinie
      des unteren Preisdrittels veröffentlicht wird.

       (4) Das Bundesministerium für Gesundheit und
   Soziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der
   Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1
   und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richt-
   linie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
   betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur
   Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für
   den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in
   die staatlichen Krankenversicherungssysteme die
   Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
   des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern,
   wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaft-
   lichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die

   gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr ge-

   rechtfertigt sind.

      (5) Die Apotheke kann mit pharmazeutischen
   Großhändlern vereinbaren, den Abschlag mit phar-
   mazeutischen Unternehmen abzurechnen. Bis zum
   31. Dezember 2003 kann die Apotheke von dem-
   jenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie

   im ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abge-

   rechnet hat, verlangen, die Abrechnung mit pharma-
   zeutischen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 durch-
   zuführen. Pharmazeutische Großhändler können zu
   diesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften
   bilden. Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es
   nicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die
   von ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem
   maschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzei-
   chen für den abgebenden pharmazeutischen Groß-

    händler versehen und die Apotheken dieses Kenn-
    zeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach

    § 300 erfassen. Die für die Wahrnehmung der wirt-
    schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
    Spitzenorganisationen der Apotheker und der phar-

    mazeutischen Großhändler regeln in einem gemein-

    samen Rahmenvertrag das Nähere.

       (6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die
    Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die
    abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabeda-
    tum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach
    § 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar
    an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei
    einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeu-
    tischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach
    Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den
    pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die
    pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die
    erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Ab-
    schlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
    lichen Interessen maßgeblichen Organisationen der
    Apotheker sowie die Spitzenverbände der Kranken-
    kassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf
    maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die
    für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
    gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
    Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und
    der pharmazeutischen Unternehmen können in einem
    gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.
       (7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf
    der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeu-
    tischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische
    Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten
    Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber
    den pharmazeutischen Unternehmen verrechnen.

       (8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
    mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu
    den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte
    für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel
    vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatz-
    volumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen
    gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen verein-
    bart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den
    pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkas-
    sen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1
    berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.

      (9) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser

    Vorschrift ist der Rechtsweg vor den Gerichten der

    Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“

 9. In § 223 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
    Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.

10. In § 231 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresarbeits-

    entgeltgrenze“ die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ein-
    gefügt.

11. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
    Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.

12. In § 232a Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem
    Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Angabe „nach
    § 6 Abs. 7“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 4639 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4639
13. § 257 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
       Nr. 1)“ gestrichen.
    b) In Absatz 2a Nr. 2 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
       Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.

                        Artikel 2

                   Änderung
     des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt ge-
ändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Nach der Angabe zu § 275b wird die Angabe
      „§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr
              2003“
      eingefügt.
   b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
      „§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres
             2003“.

   c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.

2. § 158 wird wie folgt neu gefasst:

                            „§ 158

                        Beitragssätze
      (1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
   Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines
   Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses
   Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes
   die Mittel der Schwankungsreserve
   1. das 0,5fache der durchschnittlichen Ausgaben zu
      eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
      der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalen-
      dermonat (Mindestschwankungsreserve) voraus-
      sichtlich unterschreiten oder
   2. das 0,7fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben
      für einen Kalendermonat (Höchstschwankungs-
      reserve) voraussichtlich übersteigen.

   Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach
   Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der
   Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlun-
   gen.

      (2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die
   voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berück-
   sichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der
   Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
   beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-
   versicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bun-
   des und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichti-
   gung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve
   ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem
   auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken
   und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungs-
   reserve am Ende dieses Kalenderjahres
   1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindest-
      schwankungsreserve oder

   2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchst-
      schwankungsreserve
   voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf
   eine Dezimalstelle aufzurunden.
      (3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Ren-
   tenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verän-
   dert, in dem er sich in der Rentenversicherung der

   Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz
   ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimal-
   stelle aufzurunden.
      (4) Wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung
   der Arbeiter und der Angestellten vom 1. Januar des
   Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministe-
   rium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundes-
   gesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze be-
   kannt.“

3. In § 218 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „40 vom
   Hundert“ durch die Angabe „das 0,25fache“ ersetzt.

4. Nach § 275b wird folgender § 275c eingefügt:
                           „§ 275c
      Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003
     (1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr
   2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter
   und der Angestellten 61 200 Euro jährlich und 5 100

   Euro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-
   versicherung 75 000 Euro jährlich und 6 250 Euro

   monatlich.

     (2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr
   2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter
   und der Angestellten 51 000 Euro jährlich und 4 250
   Euro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-
   versicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro
   monatlich.
     (3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitrags-
   bemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der
   Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
   60 792,06 Euro und in der knappschaftlichen Renten-
   versicherung 74 816,79 Euro.“

5. § 287 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 287

      Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003“.
   b) Absatz 1 wird aufgehoben.

   c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.

6. § 287a wird aufgehoben.

                        Artikel 3

                    Änderung
       des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  § 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:
BGBl. 2002, Seite 4640 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4640
 „(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem
Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches
festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalen-
dertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).“

                       Artikel 3a
                    Änderung
           des Hüttenknappschaftlichen
          Zusatzversicherungs-Gesetzes
   In § 5 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
das durch Artikel 6b des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, werden die
Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „45 vom Hundert“
ersetzt.

                        Artikel 4

                   Änderung
         der Bundespflegesatzverordnung
  § 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Satz 4 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
   b) In Nummer 5 werden das Semikolon durch die
      Angabe „ , oder“ ersetzt und folgende neue Num-
      mer 6 angefügt:
       „6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlus-
           ses eines Vertrages zur Durchführung eines
           strukturierten Behandlungsprogramms nach
           § 137g Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
           Sozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem
           solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erfor-
           derlich sind, um die Anforderungen des Sechs-
           ten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichs-
           verordnung zu erfüllen;“.
2. Der bisherige Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 folgen
   im Anschluss an die neue Nummer 6.

3. Folgender Satz wird angefügt:

   „Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3
   und 5 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen.“

                        Artikel 5

                     Gesetz
               zur Begrenzung der
            Ausgaben der gesetzlichen
       Krankenversicherung für das Jahr 2003
  Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom
Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen

nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Struktur-

verträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages,

der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderent-
gelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bun-
despflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Kran-
kenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach
dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.

                         Artikel 6
                      Gesetz
              zur Absenkung der Preise
           für zahntechnische Leistungen
  Die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für
abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß
§ 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden
um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das
Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Verän-
derungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Ver-
einbarungen der Vergütungen für die nach dem bundes-
einheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntech-
nischen Leistungen.

                         Artikel 7
                      Gesetz
               zur Stabilisierung der
         Beitragssätze in der gesetzlichen
        Krankenversicherung im Jahre 2003
   (1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatz-
anhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforder-
lichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002
genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Sat-
zungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten
Zeitraum nicht anzuwenden.
  (2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest-
gesetzt werden, entsprechend.
   (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch
Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im
Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwin-
gend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner
nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft
sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforder-
lich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu
sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse
auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeits-

reserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und
Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizi-
nisch notwendige Versorgung der Versicherten zu ge-
währleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.

                         Artikel 7a
                  Änderung des

            Zweiten Gesetzes über die

        Krankenversicherung der Landwirte
  Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,
BGBl. 2002, Seite 4641 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4641
2557), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom

§2
23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert:                       Beitragszuschuss
                                                                      in der Alterssicherung der Landwirte
1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Erhöhung“ durch das Wort
   „Änderung“ ersetzt.                                        (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
                                                            der Landwirte wird der
monatliche Zuschussbetrag für
2. Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt:                  das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt:
                                                            Einkommensklasse
                           „§ 65
                                                            Bis       8 220 Euro
               Maßnahmen zur Stabilisierung
                des Beitrages im Jahr 2003                   8 221– 8 740 Euro
      (1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der         8 741– 9 260 Euro
   gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003        9 261– 9 780 Euro
   (Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002,            9 781–10 300 Euro
   BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.
                                                            10 301–10 820 Euro
     (2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahn-      10 821–11 340 Euro
   technische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom
   23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend     11 341–11 860 Euro
   anzuwenden.“                                             11 861–12 380 Euro
                                                            12 381–12 900 Euro
                                                            12 901–13 420 Euro
                       Artikel 8                            13 421–13 940 Euro
                    Gesetz                                  13 941–14 460 Euro
     zur Bestimmung der Beitragssätze in                    14 461–14 980 Euro
 der gesetzlichen Rentenversicherung und der                14 981–15 500 Euro
   Beitragszahlung des Bundes für Kinder-
monatlicher Zuschussbetrag

       119 Euro

       111 Euro
       103 Euro
        95 Euro
        87 Euro

        79 Euro
        71 Euro

        63 Euro
        55 Euro
        48 Euro
        40 Euro
        32 Euro
        24 Euro
        16 Euro
         8 Euro.
       erziehungszeiten für das Jahr 2003                     (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
                                                            der Landwirte wird der
     (Beitragssatzgesetz 2003 – BSG 2003)
monatliche Zuschussbetrag für
                                                            das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 wie folgt
                                                            festgesetzt:
                           §1                               Einkommensklasse

      Beitragssätze in der Rentenversicherung
                                                            Bis       8 220 Euro
  Der Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten         8 221– 8 740 Euro
19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversi-       8 741– 9 260 Euro
cherung 25,9 Prozent.                                        9 261– 9 780 Euro
                                                             9 781–10 300 Euro
                           §2
                                                            10 301–10 820 Euro
        Zahlungen für Kindererziehungszeiten                10 821–11 340 Euro
  Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung          11 341–11 860 Euro
für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Renten-
                                                            11 861–12 380 Euro
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11 874 710 850 Euro.     12 381–12 900 Euro
                                                            12 901–13 420 Euro
                                                            13 421–13 940 Euro
                       Artikel 9                            13 941–14 460 Euro
                     Gesetz                                 14 461–14 980 Euro
               zur Bestimmung der                           14 981–15 500 Euro
      Beiträge und Beitragszuschüsse in der
     Alterssicherung der Landwirte für 2003
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 – BGL 2003)

        monatlicher Zuschussbetrag
        (Ost)

               100 Euro

                93 Euro
                86 Euro
                80 Euro
                73 Euro

                66 Euro
                60 Euro
                53 Euro

                46 Euro

                40 Euro
                33 Euro
                27 Euro
                20 Euro
                13 Euro
                 7 Euro.

Artikel 10
                                                                      Leistungsentgeltverordnung 2003
                                                                  und Mindestnettobetrags-Verordnung 2003
                           §1
     Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte

§1
  (1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte                 Leistungsentgeltverordnung 2003
beträgt für das Kalenderjahr 2003 monatlich 198 Euro.         Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
  (2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte      ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003   § 151 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 182 Nr. 1 des Dritten Buches
monatlich 166 Euro.                                         Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemes-
BGBl. 2002, Seite 4642 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4642
sung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsent-
gelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes
maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeits-
entgelte auf der Grundlage des § 275c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatz-
gesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu
bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-
aussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil
die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwir-
kend geändert wurde.

                           §2
        Mindestnettobetrags-Verordnung 2003

   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von
§ 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für das Jahr
2003 die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des
§ 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des
§ 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem
1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die
in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungs-
aktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage
durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.
                       Artikel 11
                     Gesetz

         zur Einführung von Abschlägen

       der pharmazeutischen Großhändler

                           §1
   Abschläge der pharmazeutischen Großhändler

   Die pharmazeutischen Großhändler gewähren den

Apotheken für Fertigarzneimittel, die der Verschreibungs-
pflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittel-
gesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1,
§§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter-

liegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des
Arzneimittelabgabepreises.

                             §2

          Abschläge bei unmittelbarem Bezug
  Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von phar-
mazeutischen Unternehmen bezogen haben, gewähren
die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach
§ 1.

                             §3

               Weiterleitung der Abschläge
  Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Kran-
kenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe
von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.

                         Artikel 12

                     Rückkehr
        zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf Artikel 4 des Gesetzes beruhenden Teile der
Bundespflegesatzverordnung können aufgrund des § 16
Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert werden.

                         Artikel 13
                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den

Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

  (2) Artikel 7 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 7. No-
vember 2002 in Kraft.
  (3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8, Artikel 2 und 3a, Artikel 4 bis 6,
Artikel 7a Nr. 2 und Artikel 8, 9 und 11 treten am 1. Januar

2003 in Kraft.

  (4) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft, wenn dieses Gesetz nach dem
31. Dezember 2002 verkündet wird.
BGBl. 2002, Seite 4643 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 4643

                  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                gewahrt.
                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 23. Dezember 2002

                              Der Bundespräsident
                                 Johannes Rau

                                Der Bundeskanzler
                                Gerhard Schröder

                           Die Bundesministerin
                   für Gesundheit und Soziale Sicherung
                               Ulla Schmidt

                      Der Bundesminister der Finanzen
                               Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4637. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0c40d24bd9ece6f8….