Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 4637
BGBl. 2002 I S. 4637 · 31.460 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Sicherung der Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der gesetzlichen Rentenversicherung
(Beitragssatzsicherungsgesetz – BSSichG)
Vom 23. Dezember 2002
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Kran-
kenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geän-
dert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter „75 vom
Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten
(Jahresarbeitsentgeltgrenze)“ durch die Wörter
„die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach den Absät-
zen 6 oder 7“ ersetzt.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „den nach Absatz 1
Nr. 1 festgesetzten Betrag“ durch die Wörter „die
Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 6“
ersetzt.
c) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 bis 8
angefügt:
„(6) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Ab-
satz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie
ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in
dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -ge-
haltssumme je durchschnittlich beschäftigten
Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur
entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme
im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Die verän-
derten Beträge werden nur für das Kalenderjahr,
für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt
wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 auf-
gerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahres-
arbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung
nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetz-
buch fest.
(7) Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die
Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Ange-
stellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Über-
schreitens der an diesem Tag geltenden Jahres-
arbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei
einem privaten Krankenversicherungsunterneh-
men in einer substitutiven Krankenversicherung
versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro.
Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Der Ausgangswert für die Bestimmung der
Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Jahr 2004
beträgt für die in Absatz 6 genannten Arbeiter und
Angestellten 45 594,05 Euro und für die in
Absatz 7 genannten Arbeiter und Angestellten
41 034,64 Euro.“
2. § 8 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze
nach § 6 Abs. 6 Satz 2 oder Abs. 7,“.
3. § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für ein Arznei- oder Verbandmittel, für das ein
Festbetrag nach § 35 oder § 35a festgesetzt ist, trägt
die Krankenkasse die Kosten bis zur Höhe dieses
Betrages, für andere Arznei- oder Verbandmittel die
vollen Kosten, jeweils abzüglich der vom Versicherten
zu leistenden Zuzahlung und der Abschläge nach den
§§ 130, 130a und dem Gesetz zur Einführung von
Abschlägen der pharmazeutischen Großhändler.“
4. In § 59 werden die Angabe „1 050 Euro“ durch die
Angabe „525 Euro“ und die Angabe „525 Euro“ durch
die Angabe „262,50 Euro“ ersetzt.
5. In § 71 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Früh-
erkennungsmaßnahmen“ die Wörter „oder für zusätz-
liche Leistungen, die im Rahmen zugelassener struk-
turierter Behandlungsprogramme (§ 137g) auf Grund
der Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 266
Abs. 7 erbracht werden,“ eingefügt.
6. (entfällt)
7. § 130 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Krankenkassen erhalten von den Apotheken
auf den für den Versicherten maßgeblichen Arzneimit-
telabgabepreis einen Abschlag. Der Abschlag beträgt
bei einem Arzneimittelabgabepreis
von bis zu 52,46 Euro 6 vom Hundert,
von 54,81 Euro bis 820,22 Euro 10,0 vom Hundert,
von über 820,22 Euro 82,02 Euro
plus 6 vom Hundert des
Differenzbetrages zwi-
schen 820,22 Euro und
dem für den Versicherten
maßgeblichen Arzneimit-
telabgabepreis.
Der mit der Krankenkasse abzurechnende Betrag
beträgt bei einem Arzneimittelabgabepreis
von 52,47 Euro bis 54,80 Euro 49,32 Euro.“

8. Nach § 130 wird folgender § 130a eingefügt:
„§ 130a
Rabatte der pharmazeutischen Unternehmen
(1) Die Krankenkassen erhalten von Apotheken für
ab dem 1. Januar 2003 zu ihren Lasten abgegebene
Arzneimittel einen Abschlag in Höhe von 6 vom Hun-
dert des Herstellerabgabepreises. Pharmazeutische
Unternehmen sind verpflichtet, den Apotheken den
Abschlag zu erstatten. Soweit pharmazeutische
Großhändler nach Absatz 5 bestimmt sind, sind phar-
mazeutische Unternehmen verpflichtet, den Abschlag
den pharmazeutischen Großhändlern zu erstatten.
Der Abschlag ist den Apotheken und pharmazeuti-
schen Großhändlern innerhalb von zehn Tagen nach
Geltendmachung des Anspruches zu erstatten.
(2) Ab dem 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember
2004 erhöht sich der Abschlag um den Betrag einer
Erhöhung des Herstellerabgabepreises gegenüber
dem Preisstand vom 1. Oktober 2002. Für Arzneimit-
tel, die nach dem 1. Oktober 2002 erstmals in den
Markt eingeführt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe,
dass der Preisstand der Markteinführung Anwendung
findet.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
1. Arzneimittel, für die ein Festbetrag auf Grund der
§§ 35 oder 35a festgesetzt ist oder wird,
2. Arzneimittel, für die auf Grund von § 129 Abs. 1
Satz 4 die obere Preislinie des unteren Preisdrittels
veröffentlicht wurde, oder Arzneimittel, für die
gemäß § 129 Abs. 1 Satz 5 keine obere Preislinie
des unteren Preisdrittels veröffentlicht wird.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit und
Soziale Sicherung hat nach einer Überprüfung der
Erforderlichkeit der Abschläge nach den Absätzen 1
und 2 nach Maßgabe des Artikels 4 der Richt-
linie 89/105/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur
Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für
den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in
die staatlichen Krankenversicherungssysteme die
Abschläge durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates aufzuheben oder zu verringern,
wenn und soweit diese nach der gesamtwirtschaft-
lichen Lage, einschließlich ihrer Auswirkung auf die
gesetzliche Krankenversicherung, nicht mehr ge-
rechtfertigt sind.
(5) Die Apotheke kann mit pharmazeutischen
Großhändlern vereinbaren, den Abschlag mit phar-
mazeutischen Unternehmen abzurechnen. Bis zum
31. Dezember 2003 kann die Apotheke von dem-
jenigen pharmazeutischen Großhändler, mit dem sie
im ersten Halbjahr 2002 den größten Umsatz abge-
rechnet hat, verlangen, die Abrechnung mit pharma-
zeutischen Unternehmen nach Absatz 1 Satz 3 durch-
zuführen. Pharmazeutische Großhändler können zu
diesem Zweck mit Apotheken Arbeitsgemeinschaften
bilden. Einer Vereinbarung nach Satz 1 bedarf es
nicht, soweit die pharmazeutischen Großhändler die
von ihnen abgegebenen Arzneimittel mit einem
maschinenlesbaren bundeseinheitlichen Kennzei-
chen für den abgebenden pharmazeutischen Groß-
händler versehen und die Apotheken dieses Kenn-
zeichen bei der Abrechnung von Arzneimitteln nach
§ 300 erfassen. Die für die Wahrnehmung der wirt-
schaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Apotheker und der phar-
mazeutischen Großhändler regeln in einem gemein-
samen Rahmenvertrag das Nähere.
(6) Zum Nachweis des Abschlags übermitteln die
Apotheken die Arzneimittelkennzeichen über die
abgegebenen Arzneimittel sowie deren Abgabeda-
tum auf der Grundlage der den Krankenkassen nach
§ 300 Abs. 1 übermittelten Angaben maschinenlesbar
an die pharmazeutischen Unternehmen oder, bei
einer Vereinbarung nach Absatz 5, an die pharmazeu-
tischen Großhändler. Im Falle einer Regelung nach
Absatz 5 Satz 4 ist zusätzlich das Kennzeichen für den
pharmazeutischen Großhändler zu übermitteln. Die
pharmazeutischen Unternehmen sind verpflichtet, die
erforderlichen Angaben zur Bestimmung des Ab-
schlags an die für die Wahrnehmung der wirtschaft-
lichen Interessen maßgeblichen Organisationen der
Apotheker sowie die Spitzenverbände der Kranken-
kassen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben auf
maschinell lesbaren Datenträgern zu übermitteln. Die
für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen
gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Apotheker, der pharmazeutischen Großhändler und
der pharmazeutischen Unternehmen können in einem
gemeinsamen Rahmenvertrag das Nähere regeln.
(7) Die Apotheke kann den Abschlag nach Ablauf
der Frist nach Absatz 1 Satz 4 gegenüber pharmazeu-
tischen Großhändlern verrechnen. Pharmazeutische
Großhändler können den nach Satz 1 verrechneten
Abschlag, auch in pauschalierter Form, gegenüber
den pharmazeutischen Unternehmen verrechnen.
(8) Die Krankenkassen oder ihre Verbände können
mit pharmazeutischen Unternehmen zusätzlich zu
den Abschlägen nach den Absätzen 1 und 2 Rabatte
für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel
vereinbaren. Dabei kann auch ein jährliches Umsatz-
volumen sowie eine Abstaffelung von Mehrerlösen
gegenüber dem vereinbarten Umsatzvolumen verein-
bart werden. Rabatte nach Satz 1 sind von den
pharmazeutischen Unternehmen an die Krankenkas-
sen zu vergüten. Eine Vereinbarung nach Satz 1
berührt Abschläge nach den Absätzen 1 und 2 nicht.
(9) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten dieser
Vorschrift ist der Rechtsweg vor den Gerichten der
Sozialgerichtsbarkeit gegeben.“
9. In § 223 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.
10. In § 231 Abs. 1 wird nach dem Wort „Jahresarbeits-
entgeltgrenze“ die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ein-
gefügt.
11. In § 232 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.
12. In § 232a Abs. 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils nach dem
Wort „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ die Angabe „nach
§ 6 Abs. 7“ eingefügt.

13. § 257 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
Nr. 1)“ gestrichen.
b) In Absatz 2a Nr. 2 wird die Angabe „(§ 6 Abs. 1
Nr. 1)“ durch die Angabe „nach § 6 Abs. 7“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt ge-
ändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 275b wird die Angabe
„§ 275c Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr
2003“
eingefügt.
b) Die Angabe zu § 287 wird wie folgt gefasst:
„§ 287 Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres
2003“.
c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.
2. § 158 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 158
Beitragssätze
(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines
Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses
Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes
die Mittel der Schwankungsreserve
1. das 0,5fache der durchschnittlichen Ausgaben zu
eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalen-
dermonat (Mindestschwankungsreserve) voraus-
sichtlich unterschreiten oder
2. das 0,7fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben
für einen Kalendermonat (Höchstschwankungs-
reserve) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach
Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der
Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlun-
gen.
(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die
voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berück-
sichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der
Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich
beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflicht-
versicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bun-
des und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichti-
gung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve
ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem
auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken
und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungs-
reserve am Ende dieses Kalenderjahres
1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindest-
schwankungsreserve oder
2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchst-
schwankungsreserve
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf
eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Ren-
tenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verän-
dert, in dem er sich in der Rentenversicherung der
Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz
ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimal-
stelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung
der Arbeiter und der Angestellten vom 1. Januar des
Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministe-
rium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundes-
gesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze be-
kannt.“
3. In § 218 Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „40 vom
Hundert“ durch die Angabe „das 0,25fache“ ersetzt.
4. Nach § 275b wird folgender § 275c eingefügt:
„§ 275c
Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2003
(1) Die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr
2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 61 200 Euro jährlich und 5 100
Euro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-
versicherung 75 000 Euro jährlich und 6 250 Euro
monatlich.
(2) Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) für das Jahr
2003 beträgt in der Rentenversicherung der Arbeiter
und der Angestellten 51 000 Euro jährlich und 4 250
Euro monatlich und in der knappschaftlichen Renten-
versicherung 63 000 Euro jährlich und 5 250 Euro
monatlich.
(3) Der Ausgangswert zur Bestimmung der Beitrags-
bemessungsgrenze für das Jahr 2004 beträgt in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten
60 792,06 Euro und in der knappschaftlichen Renten-
versicherung 74 816,79 Euro.“
5. § 287 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 287
Weitergeltung der Beitragssätze des Jahres 2003“.
b) Absatz 1 wird aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
6. § 287a wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung
des Elften Buches Sozialgesetzbuch
§ 55 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002
(BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
fasst:

„(2) Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem
Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches
festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalen-
dertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).“
Artikel 3a
Änderung
des Hüttenknappschaftlichen
Zusatzversicherungs-Gesetzes
In § 5 Abs. 2 des Hüttenknappschaftlichen Zusatzver-
sicherungs-Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167),
das durch Artikel 6b des Gesetzes vom 23. Dezember
2002 (BGBl. I S. 4621) geändert worden ist, werden die
Wörter „die Hälfte“ durch die Angabe „45 vom Hundert“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung
der Bundespflegesatzverordnung
§ 6 Abs. 1 der Bundespflegesatzverordnung vom
26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ gestrichen.
b) In Nummer 5 werden das Semikolon durch die
Angabe „ , oder“ ersetzt und folgende neue Num-
mer 6 angefügt:
„6. zusätzliche Leistungen aufgrund des Abschlus-
ses eines Vertrages zur Durchführung eines
strukturierten Behandlungsprogramms nach
§ 137g Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch oder des Beitritts zu einem
solchen Vertrag, soweit diese Leistungen erfor-
derlich sind, um die Anforderungen des Sechs-
ten Abschnitts der Risikostruktur-Ausgleichs-
verordnung zu erfüllen;“.
2. Der bisherige Satz 4 zweiter Halbsatz und Satz 5 folgen
im Anschluss an die neue Nummer 6.
3. Folgender Satz wird angefügt:
„Auch die Tatbestände nach Absatz 1 Satz 4, Absatz 3
und 5 sind Gegenstand der Pflegesatzverhandlungen.“
Artikel 5
Gesetz
zur Begrenzung der
Ausgaben der gesetzlichen
Krankenversicherung für das Jahr 2003
Abweichend von § 71 Abs. 3 des Fünften Buches Sozi-
algesetzbuch gilt für das Jahr 2003 anstelle der vom Bun-
desministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung
festgestellten Veränderungsraten eine Rate von Null vom
Hundert für die Vereinbarung der Gesamtvergütungen
nach § 85 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
mit Ausnahme der Vergütungen im Rahmen von Struktur-
verträgen nach § 73a des Fünften Buches Sozialgesetz-
buch, sowie für die Vereinbarung des Gesamtbetrages,
der Höhe der bisherigen Fallpauschalen und Sonderent-
gelte und der BAT-Berichtigungsrate nach § 6 der Bun-
despflegesatzverordnung. Satz 1 gilt nicht für die Kran-
kenhäuser, die auf der Grundlage von § 17b Abs. 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes im Jahr 2003 nach
dem DRG-Vergütungssystem abrechnen.
Artikel 6
Gesetz
zur Absenkung der Preise
für zahntechnische Leistungen
Die am 31. Dezember 2002 geltenden Höchstpreise für
abrechnungsfähige zahntechnische Leistungen gemäß
§ 88 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch werden
um 5 vom Hundert abgesenkt. Abweichend von § 71
Abs. 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt für das
Jahr 2003 anstelle der vom Bundesministerium für
Gesundheit und Soziale Sicherung festgestellten Verän-
derungsraten eine Rate von Null vom Hundert für die Ver-
einbarungen der Vergütungen für die nach dem bundes-
einheitlichen Verzeichnis abrechnungsfähigen zahntech-
nischen Leistungen.
Artikel 7
Gesetz
zur Stabilisierung der
Beitragssätze in der gesetzlichen
Krankenversicherung im Jahre 2003
(1) Bis zum 31. Dezember 2003 sind Beitragssatz-
anhebungen der Krankenkassen (§ 4 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch) nur zulässig, wenn die dafür erforder-
lichen Satzungsänderungen vor dem 7. November 2002
genehmigt worden sind. Eine hiervon abweichende Sat-
zungsänderung ist unwirksam. § 220 Abs. 2 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch ist in dem in Satz 1 genannten
Zeitraum nicht anzuwenden.
(2) Absatz 1 gilt für Beiträge, die in Beitragsklassen fest-
gesetzt werden, entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit allein durch
Veränderungen der Verpflichtungen oder Ansprüche im
Risikostrukturausgleich Beitragssatzanhebungen zwin-
gend erforderlich sind. Die Absätze 1 und 2 gelten ferner
nicht für Krankenkassen, deren Mittel so weit erschöpft
sind, dass eine Beitragssatzanhebung zwingend erforder-
lich ist, um die Leistungsfähigkeit der Krankenkasse zu
sichern. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Krankenkasse
auch nach Ausschöpfen sämtlicher Wirtschaftlichkeits-
reserven und nach Aufbrauchen von Betriebsmitteln und
Rücklagen nicht mehr die finanziellen Mittel zur Verfügung
stehen, die unabweisbar notwendig sind, um die medizi-
nisch notwendige Versorgung der Versicherten zu ge-
währleisten und ansonsten eine Kreditfinanzierung droht.
Artikel 7a
Änderung des
Zweiten Gesetzes über die
Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der
Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,

2557), zuletzt geändert durch Artikel 1a des Gesetzes vom
§2
23. März 2002 (BGBl. I S. 1169), wird wie folgt geändert: Beitragszuschuss
in der Alterssicherung der Landwirte
1. In § 3 Abs. 3 wird das Wort „Erhöhung“ durch das Wort
„Änderung“ ersetzt. (1) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der
monatliche Zuschussbetrag für
2. Nach § 64 wird folgender § 65 angefügt: das Kalenderjahr 2003 wie folgt festgesetzt:
Einkommensklasse
„§ 65
Bis 8 220 Euro
Maßnahmen zur Stabilisierung
des Beitrages im Jahr 2003 8 221– 8 740 Euro
(1) Das Gesetz zur Begrenzung der Ausgaben der 8 741– 9 260 Euro
gesetzlichen Krankenversicherung für das Jahr 2003 9 261– 9 780 Euro
(Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002, 9 781–10 300 Euro
BGBl. I S. 4637) ist entsprechend anzuwenden.
10 301–10 820 Euro
(2) Das Gesetz zur Absenkung der Preise für zahn- 10 821–11 340 Euro
technische Leistungen (Artikel 6 des Gesetzes vom
23. Dezember 2002, BGBl. I S. 4637) ist entsprechend 11 341–11 860 Euro
anzuwenden.“ 11 861–12 380 Euro
12 381–12 900 Euro
12 901–13 420 Euro
Artikel 8 13 421–13 940 Euro
Gesetz 13 941–14 460 Euro
zur Bestimmung der Beitragssätze in 14 461–14 980 Euro
der gesetzlichen Rentenversicherung und der 14 981–15 500 Euro
Beitragszahlung des Bundes für Kinder-
monatlicher Zuschussbetrag
119 Euro
111 Euro
103 Euro
95 Euro
87 Euro
79 Euro
71 Euro
63 Euro
55 Euro
48 Euro
40 Euro
32 Euro
24 Euro
16 Euro
8 Euro.
erziehungszeiten für das Jahr 2003 (2) In Anlage 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte wird der
(Beitragssatzgesetz 2003 – BSG 2003)
monatliche Zuschussbetrag für
das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 wie folgt
festgesetzt:
§1 Einkommensklasse
Beitragssätze in der Rentenversicherung
Bis 8 220 Euro
Der Beitragssatz für das Jahr 2003 beträgt in der
Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 8 221– 8 740 Euro
19,5 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversi- 8 741– 9 260 Euro
cherung 25,9 Prozent. 9 261– 9 780 Euro
9 781–10 300 Euro
§2
10 301–10 820 Euro
Zahlungen für Kindererziehungszeiten 10 821–11 340 Euro
Zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung 11 341–11 860 Euro
für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund an die Renten-
11 861–12 380 Euro
versicherung der Arbeiter und der Angestellten für das
Jahr 2003 einen Betrag in Höhe von 11 874 710 850 Euro. 12 381–12 900 Euro
12 901–13 420 Euro
13 421–13 940 Euro
Artikel 9 13 941–14 460 Euro
Gesetz 14 461–14 980 Euro
zur Bestimmung der 14 981–15 500 Euro
Beiträge und Beitragszuschüsse in der
Alterssicherung der Landwirte für 2003
(Beitragsgesetz-Landwirtschaft 2003 – BGL 2003)
monatlicher Zuschussbetrag
(Ost)
100 Euro
93 Euro
86 Euro
80 Euro
73 Euro
66 Euro
60 Euro
53 Euro
46 Euro
40 Euro
33 Euro
27 Euro
20 Euro
13 Euro
7 Euro.
Artikel 10
Leistungsentgeltverordnung 2003
und Mindestnettobetrags-Verordnung 2003
§1
Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte
§1
(1) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte Leistungsentgeltverordnung 2003
beträgt für das Kalenderjahr 2003 monatlich 198 Euro. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
(2) Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von
beträgt für das Beitrittsgebiet für das Kalenderjahr 2003 § 151 Abs. 2 Nr. 2 und
§ 182 Nr. 1 des Dritten Buches
monatlich 166 Euro. Sozialgesetzbuch für das Jahr 2003 die für die Bemes-

sung des Arbeitslosengeldes maßgeblichen Leistungsent-
gelte und die für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes
maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeits-
entgelte auf der Grundlage des § 275c des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch und des § 1 des Beitragssatz-
gesetzes 2003 für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 neu zu
bestimmen. § 330 Abs. 1 des Dritten Buches Sozialge-
setzbuch gilt entsprechend, wenn die in § 44 Abs. 1 Satz 1
des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vor-
aussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen
nicht begünstigenden Verwaltungsaktes vorliegen, weil
die bei Erlass geltende Rechtslage durch Gesetz rückwir-
kend geändert wurde.
§2
Mindestnettobetrags-Verordnung 2003
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von
§ 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für das Jahr
2003 die Mindestnettobeträge nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buch-
stabe a des Altersteilzeitgesetzes auf der Grundlage des
§ 275c des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und des
§ 1 des Beitragssatzgesetzes 2003 für die Zeit ab dem
1. Januar 2003 neu zu bestimmen. § 330 Abs. 1 des Drit-
ten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend, wenn die
in § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetz-
buch genannten Voraussetzungen für die Rücknahme
eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungs-
aktes vorliegen, weil die bei Erlass geltende Rechtslage
durch Gesetz rückwirkend geändert wurde.
Artikel 11
Gesetz
zur Einführung von Abschlägen
der pharmazeutischen Großhändler
§1
Abschläge der pharmazeutischen Großhändler
Die pharmazeutischen Großhändler gewähren den
Apotheken für Fertigarzneimittel, die der Verschreibungs-
pflicht auf Grund von § 48 oder § 49 des Arzneimittel-
gesetzes und dem Versorgungsanspruch nach § 23 Abs. 1,
§§ 27 und 31 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch unter-
liegen, einen Abschlag in Höhe von 3 vom Hundert des
Arzneimittelabgabepreises.
§2
Abschläge bei unmittelbarem Bezug
Für Arzneimittel, die Apotheken unmittelbar von phar-
mazeutischen Unternehmen bezogen haben, gewähren
die pharmazeutischen Unternehmen den Abschlag nach
§ 1.
§3
Weiterleitung der Abschläge
Für Arzneimittel nach den §§ 1 und 2 erhalten die Kran-
kenkassen von den Apotheken einen Abschlag in Höhe
von 3 vom Hundert des Arzneimittelabgabepreises.
Artikel 12
Rückkehr
zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 4 des Gesetzes beruhenden Teile der
Bundespflegesatzverordnung können aufgrund des § 16
Satz 1 Nr. 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in
Verbindung mit diesem Artikel durch Rechtsverordnung
geändert werden.
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkün-
dung folgenden Kalendermonats in Kraft, soweit in den
Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 7 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 7. No-
vember 2002 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nr. 3 bis 8, Artikel 2 und 3a, Artikel 4 bis 6,
Artikel 7a Nr. 2 und Artikel 8, 9 und 11 treten am 1. Januar
2003 in Kraft.
(4) Artikel 10 tritt am Tag nach der Verkündung des
Gesetzes in Kraft, wenn dieses Gesetz nach dem
31. Dezember 2002 verkündet wird.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Dezember 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 4637. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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