Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2016, S. 1710

BGBl. 2016 I S. 1710 · 20.933 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2016, Seite 1710 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1710
                                    Gesetz
                   zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung
         und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung
(Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz – AWStG)
                                                Vom 18. Juli 2016

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

                    Änderung des

          Dritten Buches Sozialgesetzbuch

  Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde-
rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 100 des
Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende An-
        gabe eingefügt:
        „§ 111a Förderung der beruflichen Weiterbil-
                dung bei Transferkurzarbeitergeld“.
     b) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten
        Kapitels wird wie folgt gefasst:

                        „Achter Abschnitt

        Befristete Leistungen und innovative Ansätze“.

     c) Die Angabe zu § 131a wird wie folgt gefasst:

        „§ 131a Sonderregelungen       zur   beruflichen
                Weiterbildung“.
     d) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

        „§ 134     (weggefallen)“.

     e) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:
        „§ 417     (weggefallen)“.

     f) Nach der Angabe zu § 444 wird folgende An-
        gabe eingefügt:

        „§ 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen
                Weiterbildung und des Versiche-
                rungsschutzes in der Arbeitslosen-
                versicherung“.
 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Ein-
    gliederung ist insbesondere auszugehen, wenn
    Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlen-
    dem Berufsabschluss an einer nach § 81 geför-

    derten beruflichen Weiterbildung teilnehmen.“

3. § 26 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden nach den
       Wörtern „nicht erhalten“ die Wörter „; das Ver-
       sicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier
       Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feier-
       tage als fortbestehend, wenn diese Tage inner-
       halb eines zusammenhängenden Arbeits- oder
       Ausbildungsabschnittes liegen“ eingefügt.
    b) In Absatz 2 wird der Satzteil nach Nummer 3
       wie folgt gefasst:
        „wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung
        versicherungspflichtig waren oder Anspruch
        auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach
        diesem Buch hatten.“

    c) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge-

       fasst:

        „1. unmittelbar vor der Kindererziehung versi-
            cherungspflichtig waren oder Anspruch auf
            eine laufende Entgeltersatzleistung nach
            diesem Buch hatten und“.
    d) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern

       „versicherungspflichtig ist“ die Wörter „oder
       während des Bezugs von Krankentagegeld
       Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach die-
       sem Buch hat“ eingefügt.

4. § 28a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
        aa) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch
            ein Komma ersetzt.
        bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende
            durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1711 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1711
  cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden
      angefügt:
      „4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundes-
          elterngeld- und Elternzeitgesetzes in

          Anspruch nehmen oder

      5. sich beruflich weiterbilden, wenn da-
         durch ein beruflicher Aufstieg ermög-
         licht, ein beruflicher Abschluss vermit-
         telt oder zu einer anderen beruflichen
         Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen
         sind Weiterbildungen im Sinne des
         § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es
         sei denn, die berufliche Weiterbildung

         findet in einem berufsqualifizierenden

         Studiengang an einer Hochschule oder
         einer ähnlichen Bildungsstätte unter An-
         rechnung beruflicher Qualifikationen
         statt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Voraussetzung für die Versicherungs-
  pflicht ist, dass die antragstellende Person

  1. innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Auf-
     nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung
     oder dem Beginn der Elternzeit oder beruf-
     lichen Weiterbildung mindestens zwölf Mo-
     nate in einem Versicherungspflichtverhältnis
     gestanden hat oder

  2. unmittelbar vor der Aufnahme der Tätigkeit

     oder der Beschäftigung oder dem Beginn

     der Elternzeit oder der beruflichen Weiterbil-
     dung Anspruch auf eine Entgeltersatzleis-
     tung nach diesem Buch hatte

  und weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26)

  noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) ist; eine
  geringfügige Beschäftigung (§ 27 Absatz 2)
  schließt die Versicherungspflicht nicht aus. Die
  Begründung eines Versicherungspflichtverhält-
  nisses auf Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Num-
  mer 2 ist ausgeschlossen, wenn die antragstel-
  lende Person bereits versicherungspflichtig
  nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 war, die zu
  dieser Versicherungspflicht führende Tätigkeit

  zweimal unterbrochen hat und in den Unterbre-
  chungszeiten einen Anspruch auf Arbeitslosen-
  geld geltend gemacht hat. Die Begründung
  eines Versicherungspflichtverhältnisses auf An-

  trag nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist aus-

  geschlossen, soweit für dasselbe Kind bereits

  eine andere Person nach § 26 Absatz 2a ver-
  sicherungspflichtig ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Auf-
      nahme der Tätigkeit oder Beschäftigung“

      die Wörter „oder dem Beginn der Elternzeit
      oder beruflichen Weiterbildung“ eingefügt.
  bb) Folgender Satz wird angefügt:
      „Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf
      Antrag allein deshalb nicht begründet wer-
      den, weil dies wegen einer vorrangigen Ver-
      sicherungspflicht (§§ 25, 26) oder Versiche-
      rungsfreiheit (§§ 27, 28) ausgeschlossen ist,
      muss der Antrag abweichend von Satz 1
      spätestens innerhalb von drei Monaten nach

          dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes
          gestellt werden.“
5. Dem § 45 wird folgender Absatz 8 angefügt:

      „(8) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Ab-

   satz 4 Satz 3 Nummer 3 darf bei Langzeitarbeits-
   losen oder Arbeitslosen, deren berufliche Einglie-
   derung auf Grund von schwerwiegenden Vermitt-
   lungshemmnissen besonders erschwert ist, die
   Teilnahme an Maßnahmen oder Teilen von Maß-
   nahmen, die bei oder von einem Arbeitgeber
   durchgeführt werden, jeweils die Dauer von zwölf
   Wochen nicht überschreiten.“

6. Nach § 81 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-

   gefügt:

     „(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
   nen zum Erwerb von Grundkompetenzen durch
   Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert
   werden, wenn

   1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
      die Förderung der beruflichen Weiterbildung
      erfüllt sind,

   2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht
      über ausreichende Grundkompetenzen verfü-
      gen, um erfolgreich an einer beruflichen Weiter-
      bildung teilzunehmen, die zu einem Abschluss
      in einem Ausbildungsberuf führt, für den nach
      bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften

      eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei

      Jahren festgelegt ist, und

   3. nach einer Teilnahme an der Maßnahme zum
      Erwerb von Grundkompetenzen der erfolgrei-
      che Abschluss einer beruflichen Weiterbildung

      nach Nummer 2 erwartet werden kann.“

7. § 101 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 2 wird das Komma durch das
          Wort „und“ ersetzt.
      bb) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch
          einen Punkt ersetzt.

      cc) Nummer 4 wird aufgehoben.

   b) Absatz 7 wird aufgehoben.
   c) Absatz 8 wird Absatz 7 und wie folgt gefasst:

        „(7) Die weiteren Vorschriften über das Kurz-

      arbeitergeld sind mit Ausnahme der Anzeige

      des Arbeitsausfalls nach § 99 anzuwenden.“

8. § 111 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 9 wird aufgehoben.
   b) Absatz 10 wird Absatz 9.

9. Nach § 111 wird folgender § 111a eingefügt:

                        „§ 111a
               Förderung der beruflichen
       Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld
      (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
   einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
   § 111 haben, können bei Teilnahme an Maßnah-
   men der beruflichen Weiterbildung durch die Über-
   nahme der Weiterbildungskosten nach § 83 geför-
   dert werden, wenn
BGBl. 2016, Seite 1712 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1712
     1. ihnen im Sinne des § 81 Absatz 2 ein Berufs-
        abschluss fehlt oder sie bei Beginn der Teil-
        nahme das 45. Lebensjahr vollendet haben,
     2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teil-
        nahme beraten hat,
     3. der Träger der Maßnahme und die Maßnahme
        für die Förderung zugelassen sind,

     4. die Maßnahme während des Bezugs von
        Transferkurzarbeitergeld endet und

     5. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der

        Lehrgangskosten trägt.

     Die Grundsätze für die berufliche Weiterbildung
     nach § 81 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 bis 4

     gelten entsprechend.

        (2) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
     einen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld nach
     § 111 haben und denen im Sinne des § 81
     Absatz 2 ein Berufsabschluss fehlt, können bei
     Teilnahme an Maßnahmen der beruflichen Weiter-
     bildung, die zu einem Abschluss in einem Aus-
     bildungsberuf führen, nach § 81 gefördert werden,
     wenn der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
     Lehrgangskosten während des Bezugs von Trans-
     ferkurzarbeitergeld trägt. Ein Anspruch auf Ar-
     beitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach
     § 144 ruht während der Zeit, für die ein Anspruch
     auf Transferkurzarbeitergeld zuerkannt ist.
        (3) Wenn ein Insolvenzereignis im Sinne des
     § 165 Absatz 1 Satz 2 vorliegt, kann die Agentur
     für Arbeit abweichend von Absatz 1 Satz 1 Num-
     mer 5 oder Absatz 2 Satz 1 eine niedrigere Betei-

     ligung des Arbeitgebers an den Lehrgangskosten
     festlegen.“
10. Dem § 116 wird folgender Absatz 6 angefügt:

        „(6) Ein Gründungszuschuss kann auch geleis-

     tet werden, wenn der behinderte Mensch einen
     Anspruch von weniger als 150 Tagen oder keinen
     Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.“
10a. Die Überschrift des Achten Abschnitts des Dritten
     Kapitels wird wie folgt gefasst:
                     „Achter Abschnitt

       Befristete Leistungen und innovative Ansätze“.
11. § 131a wird wie folgt gefasst:
                          „§ 131a

                    Sonderregelungen
               zur beruflichen Weiterbildung
        (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kön-
     nen bei beruflicher Weiterbildung, auch wenn die
     Voraussetzungen des § 82 Satz 1 Nummer 1 und 2
     nicht vorliegen, durch Übernahme der Weiterbil-
     dungskosten nach § 82 gefördert werden, wenn

     1. der Arbeitgeber mindestens 50 Prozent der
        Lehrgangskosten trägt und
     2. die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember
        2020 beginnt.
        (2) Abweichend von § 81 Absatz 4 kann die
     Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergabe-
     rechts Träger mit der Durchführung von folgenden
     Maßnahmen beauftragen, wenn die Maßnahmen
     vor Ablauf des 31. Dezember 2020 beginnen:

     1. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-
        petenzen nach § 81 Absatz 3a führen,
     2. Maßnahmen, die zum Erwerb von Grundkom-
        petenzen nach § 81 Absatz 3a und zum Erwerb
        eines Abschlusses in einem Ausbildungsberuf
        führen, für den nach bundes- oder landesrecht-
        lichen Vorschriften eine Ausbildungsdauer von
        mindestens zwei Jahren festgelegt ist, oder

     3. Maßnahmen, die eine Weiterbildung in einem
        Betrieb, die auf den Erwerb eines Berufsab-

        schlusses im Sinne des § 81 Absatz 2 Num-

        mer 2 erster Halbsatz gerichtet ist, begleitend
        unterstützen.

     Für Maßnahmen nach Nummer 2 gilt § 180 Ab-

     satz 4 entsprechend. § 176 Absatz 2 Satz 2 findet
     keine Anwendung.

        (3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
     an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiter-
     bildung teilnehmen, die zu einem Abschluss in
     einem Ausbildungsberuf führt, für den nach bun-
     des- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
     Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren
     festgelegt ist, erhalten folgende Prämien, wenn
     die Maßnahme vor Ablauf des 31. Dezember 2020
     beginnt:
     1. nach Bestehen einer in diesen Vorschriften ge-
        regelten Zwischenprüfung eine Prämie von
        1 000 Euro und
     2. nach Bestehen der Abschlussprüfung eine Prä-
        mie von 1 500 Euro.“

12. § 134 wird aufgehoben.

12a. § 135 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
13. In § 142 Absatz 2 Satz 1 wird in dem Satzteil nach
    Nummer 2 die Angabe „31. Dezember 2016“

    durch die Angabe „31. Juli 2018“ ersetzt.

14. Dem § 148 wird folgender Absatz 3 angefügt:
        „(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2
     und 7 entfällt die Minderung für Tage, für die der
     Bundesagentur das nach den §§ 145, 157 Ab-
     satz 3 oder nach § 158 Absatz 4 geleistete
     Arbeitslosengeld einschließlich der darauf ent-
     fallenden Beiträge zur Kranken-, Renten- und
     Pflegeversicherung erstattet oder ersetzt wurde;
     Bruchteile von Tagen sind auf volle Tage aufzurun-
     den.“

15. § 151 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
        Komma ersetzt.
     b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. für Zeiten einer Berufsausbildung, die im
           Rahmen eines Berufsausbildungsvertrages
           nach dem Berufsbildungsgesetz in einer
           außerbetrieblichen Einrichtung durchgeführt
           wurde (§ 25 Absatz 1 Satz 2), die erzielte
           Ausbildungsvergütung; wurde eine Ausbil-
           dungsvergütung nicht erzielt, der Betrag,
           der nach § 123 Absatz 1 Nummer 1 letzter
           Teilsatz als Bedarf zugrunde zu legen ist.“
16. In § 158 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird das Wort
    „Abschluss“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
BGBl. 2016, Seite 1713 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1713
17. § 180 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
           „vermittelt“ die Wörter „oder die Weiter-
           bildung in einem Betrieb, die zu einem
           solchen Abschluss führt, unterstützend
           begleitet“ eingefügt.
       bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Umfang“
           die Wörter „Grundkompetenzen vermitteln
           und“ eingefügt.

    b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

       „Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Maßnah-
       men, die
       1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt-
          schulabschlusses vorbereiten,

       2. Grundkompetenzen vermitteln, die für den
          Erwerb eines Abschlusses in einem aner-
          kannten Ausbildungsberuf erforderlich sind,
          oder
       3. die Weiterbildung in einem Betrieb, die zum
          Erwerb eines solchen Abschlusses führt, un-

          terstützend begleiten.“

18. In § 313a wird jeweils die Angabe „§§ 312

    und 313“ durch die Angabe „§§ 312 oder 313“

    ersetzt.

19. § 335 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort

       „Arbeitslosengeld“ die Wörter „oder Unter-
       haltsgeld“ gestrichen.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Arbeits-

           losengeld“ die Wörter „oder Unterhalts-
           geld“ gestrichen.
       bb) In Satz 2 wird die Angabe „(§ 125 Abs. 3)“
           durch die Angabe „(§ 145 Absatz 3)“ ersetzt
           und werden die Wörter „sowie im Falle des
           Übergangs von Ansprüchen der oder des
           Arbeitslosen auf den Bund (§ 203)“ gestri-
           chen.

    c) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Arbeits-
       losengeld“ die Wörter „oder Unterhaltsgeld“
       gestrichen.
20. § 345b Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein
       Komma ersetzt.

    b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

       „3. in Fällen des § 28a Absatz 1 Nummer 4 und 5
           ein Arbeitsentgelt in Höhe von 50 Prozent
           der monatlichen Bezugsgröße.“

21. § 351 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 2 wird aufgehoben.

    b) Nummer 3 wird Nummer 2.

22. § 417 wird aufgehoben.

23. Nach § 444 wird folgender § 444a eingefügt:

                          „§ 444a
                          Gesetz
               zur Stärkung der beruflichen
          Weiterbildung und des Versicherungs-
         schutzes in der Arbeitslosenversicherung
       (1) § 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 in
     der Fassung vom 1. August 2016 gilt mit der Maß-
     gabe, dass ein Antrag unberührt von § 28a Ab-
     satz 3 innerhalb von drei Monaten nach dem
     31. Juli 2016 gestellt werden kann.

       (2) Der Anspruch auf Zahlung einer Weiterbil-
     dungsprämie nach § 131a Absatz 3 gilt für Arbeit-
     nehmerinnen und Arbeitnehmer, die an einer nach
     § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil-
     nehmen, die nach dem 31. Juli 2016 beginnt.

       (3) § 151 Absatz 3 Nummer 3 in der Fassung
     vom 1. August 2016 ist nur für Ansprüche auf
     Arbeitslosengeld anzuwenden, die nach dem
     31. Juli 2016 entstanden sind.“

                       Artikel 2

                  Änderung des

         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

  § 16 Absatz 3 Satz 2 des Zweiten Buches Sozial-

gesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in

der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974) geändert

worden ist, wird aufgehoben.

                      Artikel 2a

                  Änderung des

         Fünften Buches Sozialgesetzbuch

   Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Mai 2016 (BGBl. I
S. 1254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 71 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

  „Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Verände-
  rungsrate nach Satz 1 werden für die Jahre 2017 und
  2018 die Mitglieder nicht berücksichtigt, die nach
  § 5 Absatz 1 Nummer 2a in der am 31. Dezember
  2015 geltenden Fassung vorrangig familienversichert
  gewesen wären.“

2. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
   gabe „0,2060fache“ durch die Angabe „0,2155fache“

   ersetzt.

                      Artikel 2b

                   Änderung des
          Elften Buches Sozialgesetzbuch

  In § 57 Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozial-
gesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015),

das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2015 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist,
BGBl. 2016, Seite 1714 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1714
wird die Angabe „0,2172fache“ durch die Angabe
„0,2266fache“ ersetzt.
                       Artikel 3

                    Änderung des
                Altersteilzeitgesetzes
  § 15 des Altersteilzeitgesetzes vom 23. Juli 1996
(BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-
zes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2082) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 4
            Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am 1. August 2016 in Kraft.

   (2) Die Artikel 2a Nummer 2 und Artikel 2b treten am
1. Januar 2017 in Kraft.
   (3) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. Gleich-
zeitig tritt die Mindestnettobetrags-Verordnung vom
19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3040) außer Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                              sind gewahrt.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 18. Juli 2016
verkünden.
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                           Die Bundesministerin
                                          für Arbeit und Soziales
                                               Andrea Nahles

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2016 I S. 1710. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e37d62868778381a….