Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 72 Zulassung zur Pflege durch Versorgungsvertrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-1 (1) Die Pflegekassen dürfen ambulante und stationäre Pflege nur durch Pflegeeinrichtungen gewähren, mit denen ein Versorgungsvertrag besteht (zugelassene Pflegeeinrichtungen). In dem Versorgungsvertrag sind Art, Inhalt und Umfang der allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 4) festzulegen, die von der Pflegeeinrichtung während der Dauer des Vertrages für die Versicherten zu erbringen sind (Versorgungsauftrag).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-2 (2) Der Versorgungsvertrag wird zwischen dem Träger der Pflegeeinrichtung oder einer vertretungsberechtigten Vereinigung gleicher Träger und den Landesverbänden der Pflegekassen im Einvernehmen mit den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe im Land abgeschlossen, soweit nicht nach Landesrecht der örtliche Träger für die Pflegeeinrichtung zuständig ist; für mehrere oder alle selbständig wirtschaftenden Einrichtungen (§ 71 Abs. 1 und 2) einschließlich für einzelne, eingestreute Pflegeplätze eines Pflegeeinrichtungsträgers, die vor Ort organisatorisch miteinander verbunden sind, kann, insbesondere zur Sicherstellung einer quartiersnahen Unterstützung zwischen den verschiedenen Versorgungsbereichen, ein einheitlicher Versorgungsvertrag (Gesamtversorgungsvertrag) geschlossen werden. Er ist für die Pflegeeinrichtung und für alle Pflegekassen im Inland unmittelbar verbindlich. Bei Betreuungsdiensten nach § 71 Absatz 1a sind bereits vorliegende Vereinbarungen aus der Durchführung des Modellvorhabens zur Erprobung von Leistungen der häuslichen Betreuung durch Betreuungsdienste zu beachten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3 (3) Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die
ein Anspruch auf Abschluß eines Versorgungsvertrages besteht, soweit und solange die Pflegeeinrichtung diese Voraussetzungen erfüllt. Bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren geeigneten Pflegeeinrichtungen sollen die Versorgungsverträge vorrangig mit freigemeinnützigen und privaten Trägern abgeschlossen werden. Bei ambulanten Pflegediensten ist in den Versorgungsverträgen der Einzugsbereich festzulegen, in dem die Leistungen ressourcenschonend und effizient zu erbringen sind.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3a (3a) Ab dem 1. September 2022 dürfen Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die in Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen vereinbart ist, an die die jeweiligen Pflegeeinrichtungen gebunden sind.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3b (3b) Mit Pflegeeinrichtungen, die nicht an Tarifverträge oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen für ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, gebunden sind, dürfen Versorgungsverträge ab dem 1. September 2022 nur abgeschlossen werden, wenn sie ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, eine Entlohnung zahlen, die
Versorgungsverträge, die mit Pflegeeinrichtungen vor dem 1. September 2022 abgeschlossen wurden, sind bis spätestens zum Ablauf des 31. August 2022 mit Wirkung ab 1. September 2022 an die Vorgaben des Absatzes 3a oder Absatzes 3b anzupassen.
Permalink zu Abs. 3crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3c (3c) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien, erstmals bis zum Ablauf des 30. September 2021, das Nähere insbesondere zu den Verfahrens- und Prüfgrundsätzen für die Einhaltung der Vorgaben der Absätze 3a und 3b fest. Er hat dabei die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen. Die Richtlinien werden erst wirksam, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt. Beanstandungen des Bundesministeriums für Gesundheit sind innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu beheben.
Permalink zu Abs. 3drecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3d (3d) Pflegeeinrichtungen haben den Landesverbänden der Pflegekassen zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen der Absätze 3a oder 3b mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie im Fall des Absatzes 3a gebunden sind oder welcher Tarifvertrag oder welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen im Fall des Absatzes 3b für sie maßgebend sind. Änderungen der Angaben gemäß Satz 1 nach Abschluss des Versorgungsvertrags sind unverzüglich mitzuteilen. Im Jahr 2022 sind alle Pflegeeinrichtungen verpflichtet, den Landesverbänden der Pflegekassen die Angaben gemäß Satz 1 oder Satz 2 spätestens bis zum Ablauf des 28. Februar 2022 mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 3 gilt, sofern die Pflegeeinrichtung dem nicht widerspricht, als Antrag auf entsprechende Anpassung des Versorgungsvertrags mit Wirkung zum 1. September 2022.
Permalink zu Abs. 3erecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3e (3e) Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen nach Absatz 3a gebunden sind, haben den Landesverbänden der Pflegekassen jährlich bis zum Ablauf des 30. September des Jahres mitzuteilen, an welchen Tarifvertrag oder an welche kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind. Dabei sind auch die maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für die Feststellung der Entlohnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Leistungen der Pflege oder Betreuung von Pflegebedürftigen erbringen, zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 3frecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-3f (3f) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert unter Beteiligung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bis zum 31. Dezember 2025 die Wirkungen der Regelungen der Absätze 3a und 3b und des § 82c.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-4 (4) Mit Abschluß des Versorgungsvertrages wird die Pflegeeinrichtung für die Dauer des Vertrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten zugelassen. Die zugelassene Pflegeeinrichtung ist im Rahmen ihres Versorgungsauftrages zur pflegerischen Versorgung der Versicherten verpflichtet; dazu gehört bei ambulanten Pflegediensten auch die Durchführung von Beratungseinsätzen nach § 37 Absatz 3 auf Anforderung des Pflegebedürftigen. Die Pflegekassen sind verpflichtet, die Leistungen der Pflegeeinrichtung nach Maßgabe des Achten Kapitels zu vergüten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/72?asof=2021-08-03#abs-5 (5) (aufgehoben)
Änderungsverlauf
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01.01.2023 in Kraft
§ 72 aufgehoben durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2560)
BGBl. 2022 I S. 2560
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2793)
BGBl. 2022 I S. 2793
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28.06.2022 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2d 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I 938)
BGBl. 2022 I S. 938
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18.03.2022 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I 466)
BGBl. 2022 I S. 466
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11.07.2021 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 2a 1. 9. 2022 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I 2754)
BGBl. 2021 I S. 2754
BGBl. 2021 I S. 2754 Gesetzgebungsmaterialien
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23.10.2020 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I 2220)
BGBl. 2020 I S. 2220
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 72 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
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23.12.2016 Ausfertigung
§ 72 neu gefasst und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I 3191)
BGBl. 2016 I S. 3191
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23.10.2012 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2012 I S. 2246
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28.05.2008 Ausfertigung
§ 72 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
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