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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2793
BGBl. 2022 I S. 2793 · 133.819 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie
zur Anpassung
weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort „stationsäquiva-
lent“ ein Komma und wird das Wort „tagessta-
tionär“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
„stationsäquivalente“ die Wörter „oder tages-
stationäre“ eingefügt.
c) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die tages-
stationäre Behandlung umfasst einen täglich
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus,
währenddessen überwiegend ärztliche oder
pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne
Übernachtung im Krankenhaus“ eingefügt.
d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die stationsäquivalente Behandlung und die
tagesstationäre Behandlung entsprechen hin-
sichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und
Komplexität der Behandlung einer vollstationä-
ren Behandlung.“
0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt über das Bundesministerium für Gesundheit
dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis
zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum
30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis
zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in
dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen
Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen
wiedergegeben werden.“
0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „in
diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelun-
gen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwen-
den“ eingefügt.
0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „besteht
der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müs-
sen ihm mindestens eine Frau und mindestens
ein Mann angehören“ eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „dem
Vorstand müssen mindestens eine Frau und
mindestens ein Mann angehören“ eingefügt.
0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe „1. Ok-
tober 2022“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
ersetzt.
0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c
eingefügt:
„(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss be-
schließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023
in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende,
koordinierte und strukturierte Versorgung für
Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der
Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu
Regelungen treffen, die insbesondere eine inter-
disziplinäre und standardisierte Diagnostik und
den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen
Therapieangebot sicherstellen. Er kann den An-
wendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versor-
gung von Versicherten erstrecken, bei denen ein
Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die
eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krank-
heitsausprägung wie Long-COVID aufweist.“
1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Krankenkas-
se“ die Wörter „erstmals für das Jahr 2023“
eingefügt.
b) In Satz 4 wird die Angabe „2022“ durch die
Angabe „2023“ ersetzt.
1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e
und 115f eingefügt:
„§ 115e
Tagesstationäre Behandlung
(1) Zugelassene Krankenhäuser können in me-
dizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation
für eine stationäre somatische Behandlung vor-
liegt, mit Einwilligung der Patientin oder des
Patienten anstelle einer vollstationären Behand-

lung eine tagesstationäre Behandlung ohne Über-
nachtung im Krankenhaus erbringen. Voraus-
setzung ist, dass die Behandlung einen täglich
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Pa-
tientinnen und Patienten im Krankenhaus erfor-
dert, währenddessen überwiegend ärztliche oder
pflegerische Behandlung erbracht wird. Leistun-
gen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen,
die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117,
118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambu-
lant erbracht werden können, nach § 116b ambu-
lant erbringbare Leistungen, eintägige Behand-
lungen ohne Einweisung und Behandlungen in
der Notaufnahme eines Krankenhauses können
nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht
werden. Bei Versicherten, die einen Anspruch
auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tages-
stationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwen-
digen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei
Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.
(2) Im Rahmen der tagesstationären Behand-
lung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Auf-
nahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahr-
kosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungs-
fahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach
§ 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richt-
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu
ambulanten Behandlungen übernahmefähig wä-
ren. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patien-
tinnen und Patienten hierauf gesondert und in ge-
eigneter Weise hinzuweisen.
(3) Die Abrechnung der tagesstationären Be-
handlung erfolgt mit den auf der Grundlage des
Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Ent-
gelten für vollstationäre Krankenhausleistungen,
die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Kran-
kenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern
Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Auf-
nahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung
aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre
Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus
versorgt werden, ist für die nicht anfallenden
Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von
den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt
berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Be-
wertungsrelationen je betreffender Nacht ent-
spricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Pro-
zent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt
nicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer ta-
gesstationären Behandlung ist eine Prüfung der
Notwendigkeit von Übernachtungen von Patien-
tinnen und Patienten im Krankenhaus durch den
Medizinischen Dienst nach § 275c während des
Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres
oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte
und der Prüfung der Notwendigkeit von Über-
nachtungen durch den Medizinischen Dienst
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Ab-
satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Ver-
einbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande, entscheidet die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinan-
zierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags-
partei innerhalb von sechs Wochen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anfor-
derungen an die Dokumentation; dabei ist sicher-
zustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer
dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge-
setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
von sechs Wochen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas-
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche-
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit
zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils
einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der
tagesstationären Behandlung und ihre Auswir-
kungen auf die Versorgung der Patientinnen und
Patienten einschließlich der finanziellen Auswir-
kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den
Unternehmen der privaten Krankenversicherung
und den Krankenhäusern in anonymisierter Form
zu übermitteln.
§ 115f
Spezielle sektorengleiche
Vergütung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1
Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023
1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die
unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete
Leistung ambulant oder stationär erbracht
wird, und
2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog ge-
nannten Leistungen die Vergütung nach Num-
mer 1 erfolgt.
Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung
ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte
Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulie-
ren. Unterschiede nach dem Schweregrad der
Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu
berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation
sind die für die jeweilige Leistung im stationären
und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt
der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten
Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der er-
brachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt
werden können auch die jeweiligen Anteile der
ambulanten und stationären Fälle an der Gesamt-
zahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich
stationären Behandlung. Spätestens ab dem Jahr
2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeig-
neter empirischer Kostendaten des ambulanten
und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzu-
passen.

(2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistun-
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbe-
sondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine
kurze Verweildauer und ein geringer klinischer
Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. Die Aus-
wahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu
überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen,
erstmals spätestens bis zum 31. März 2025.
(3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsver-
ordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen
und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2
kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qua-
litätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen
werden unmittelbar von den Krankenkassen ver-
gütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer
können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung
oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Ab-
rechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach
Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. Die
Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlich-
keit sowie der Qualität der Leistungserbringung
erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine
Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen
Dienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b
Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten
für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungs-
erbringer entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die spezielle sek-
torengleiche Vergütung und die nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen
zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Ver-
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine An-
passung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise
nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen
ist. Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1
sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für
die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen
Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 er-
gänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Ab-
satz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich-
tet, dem Bundesministerium für Gesundheit un-
mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun-
gen zuzuarbeiten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags-
parteien evaluieren die Auswirkungen der speziel-
len sektorengleichen Vergütung auf die Versor-
gung der Versicherten, auf die Vergütungen der
Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der
Krankenkassen auf der Grundlage nicht perso-
nenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand
von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundes-
ministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April
2024, einen Bericht über das Ergebnis der Eva-
luation vor.“
1b. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „und
§ 125a“ gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
1c. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 125
Verträge zur Heilmittelversorgung“.
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „oder“ durch
das Wort „und“ ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen können mit den Trä-
gern von Schulen, Kindertagesstätten oder
Angeboten der Eingliederungshilfe, deren
Verbänden oder den für die Erbringung
der Eingliederungshilfe nach Landesrecht
zuständigen Behörden Verträge über die
Einzelheiten der Versorgung von Men-
schen mit Behinderungen oder Menschen,
die von Behinderung bedroht sind, mit
Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten
oder Angeboten der Eingliederungshilfe
schließen.“
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort „gelten“ das
Wort „jeweils“ eingefügt.
1d. § 125a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter „sofern
sich die für den jeweiligen Heilmittelbe-
reich zuständigen maßgeblichen Spitzen-
organisationen für ihren Heilmittelbereich
gemeinsam zum Abschluss eines solchen
Vertrages entschließen“ eingefügt.
bb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter „die
Stellungnahmen sind in die Verhandlung
der Vereinbarungen einzubeziehen“ einge-
fügt.
cc) Satz 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „alle“ gestri-
chen.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. Maßnahmen zur Vermeidung einer un-
verhältnismäßigen Mengenausweitung
in der Anzahl der Behandlungsein-
heiten je Versicherten, insbesondere
für solche Ausweitungen, die weder
morbiditätsbedingt sind noch auf dem
therapeutischen Fortschritt oder Ver-
änderungen des gesetzlichen oder sat-
zungsmäßigen Leistungsumfangs be-
ruhen; diese Maßnahmen können auch
Vergütungsabschläge vorsehen, sofern

eine durchschnittliche Anzahl an Be-
handlungseinheiten deutlich über-
schritten ist, sowie“.
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84
Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5
erhobenen und der nach Absatz 5 veröffent-
lichten Daten übermitteln die Vertragspartner
nach Absatz 1 dem Bundesministerium für
Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der
Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem
insbesondere die mit der Versorgungsform
verbundenen Auswirkungen auf das Versor-
gungsgeschehen im Bereich der Heilmittel,
die Mengenentwicklung, die finanziellen Aus-
wirkungen auf die Krankenkassen sowie die
Auswirkungen auf die Behandlungs- und Er-
gebnisqualität darzulegen sind. Die Vertrags-
partner nach Satz 1 übermitteln dem Bundes-
ministerium für Gesundheit zwei Jahre nach
Abschluss der Verträge einen Zwischenbe-
richt.“
1e. § 125b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Bundes-
weit geltende Preise,“ gestrichen.
b) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben.
1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
„Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise
gelten bis zur Entscheidung durch die Schieds-
person fort.“
1g. § 130a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Se-
mikolon und werden die Wörter „dies gilt nicht
für die Neueinführung eines Immunglobulins
menschlicher Herkunft, für das nach dem
31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach
Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Aus-
nahme der Zulassung von anderen Stärken
oder Ausbietungen“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die
Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vor-
zulegen.“
2. In § 137i Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
„diese können sich auf die Prüfung der Frage er-
strecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen
in Notaufnahmen Anwendung finden können“ ein-
gefügt.
3. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:
„§ 137k
Personalbemessung in der Pflege
im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu-
ser sind verpflichtet, eine angemessene Personal-
ausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfs-
gerechte Pflege am Bett erforderliche Personal
sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absät-
zen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu
übermitteln:
1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
der somatischen Versorgung von Erwachse-
nen und Kindern jeweils eingesetzten Pflege-
kräfte,
2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Statio-
nen der somatischen Versorgung von Erwach-
senen und Kindern und
3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
der somatischen Versorgung von Erwachse-
nen und Kindern auf Grundlage des Pflegebe-
darfs einzusetzenden Pflegekräfte.
Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten
Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzu-
setzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt
den jeweils zuständigen Landesbehörden und
dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich
eine Zusammenstellung der Angaben nach
Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be-
auftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich-
tung oder einen Sachverständigen oder eine
Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer min-
destens dreimonatigen Erprobung eines im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge-
sundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung
einer angemessenen Personalausstattung auf
bettenführenden Stationen der nichtintensivmedi-
zinischen somatischen Versorgung von Erwach-
senen und Kindern sowie der intensivmedizini-
schen somatischen Versorgung von Kindern. Für
die Durchführung der Erprobung hat der Auftrag-
nehmer eine repräsentative Auswahl an nach
§ 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestim-
men. Die ausgewählten Krankenhäuser sind ver-
pflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu
übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
nannten bettenführenden Station eingesetzten
Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
nannten bettenführenden Station auf Grund-
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-
kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
Der Auftragnehmer kann die Form und das Ver-
fahren der Datenübermittlung festlegen. Weitere
nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können
sich an der Erprobung beteiligen. Der Auftragneh-
mer hat dem Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 31. August 2023 einen Ab-
schlussbericht über die Ergebnisse der Erpro-
bung vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge-
sundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei
Erlass der Rechtsverordnung nach den Absät-
zen 4 und 5 zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023
einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und
modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur
Ermittlung einer angemessenen Personalausstat-
tung auf bettenführenden Stationen der intensiv-
medizinischen somatischen Versorgung von Er-
wachsenen. Für die Durchführung der Erprobung
hat der Auftragnehmer eine repräsentative Aus-
wahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäu-
sern zu bestimmen. Die ausgewählten Kranken-
häuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer fol-
gende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
nannten bettenführenden Station eingesetzten
Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge-
nannten bettenführenden Station auf Grund-
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-
kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 31. August
2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse
der Entwicklung und Erprobung vorzulegen. Ab-
satz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen, erstmals bis zum
30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der
Anzahl der eingesetzten und der auf der Grund-
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege-
kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung
von Erwachsenen und Kindern auf bettenführen-
den Stationen der somatischen Versorgung in den
nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlas-
sen. In der Rechtsverordnung kann das Bundes-
ministerium für Gesundheit das Nähere bestim-
men
1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs
durch die Festlegung von Pflegekategorien
sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minu-
tenwerten für die pflegerische Versorgung je
Patientin oder Patient,
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammen-
setzung des Pflegepersonals auf der Grund-
lage der beruflichen Qualifikationen des Pfle-
gepersonals,
3. zu der von den Krankenhäusern standortbe-
zogen zu erfassenden
a) Anzahl der in der jeweiligen Station ein-
gesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf
Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und
b) Anzahl der in der jeweiligen Station auf
Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzen-
den Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräf-
te, (Soll-Personalbesetzung),
4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern
erfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein-
schließlich der Form und des Verfahrens der
Übermittlung,
5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur
Veröffentlichung der von den Krankenhäusern
zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,
6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern
zu erfassenden und zu übermittelnden Daten
durch das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und
7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechts-
verordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Daten-
erfassung zur Festlegung des konkreten erforder-
lichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbeset-
zung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen
Regelungen zu treffen
1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personal-
besetzung an den konkreten erforderlichen
Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung
durch das Krankenhaus,
2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Perso-
nalbesetzung an den konkreten erforderlichen
Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung ge-
genüber dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und
3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Kranken-
haus es unterlässt,
a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Per-
sonalbesetzung anzupassen oder
b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung
an die Soll-Personalbesetzung nachzuwei-
sen.
(6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstat-
tung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
§ 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben un-
berührt.
(7) Die notwendigen Aufwendungen des Insti-
tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift
sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes zu finanzieren.“
3a. Der bisherige § 137k wird § 137l und wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Wissenschaftliche
Weiterentwicklung der Personal-
bemessung in der Pflege im Krankenhaus“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„Die Vertragsparteien auf Bundesebene im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes stellen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit die wissenschaftliche Weiterentwick-
lung der Vorgaben zur Personalbemessung
in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k
Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick
auf die bedarfsgerechte personelle Zusam-
mensetzung des Pflegepersonals auf der

Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten be-
ruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick
auf die standardisierte und digitale Anwen-
dung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4.
Zudem legen sie Vorschläge zur Personal-
bemessung in der Pflege in Notaufnahmen
vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen
dem Bundesministerium für Gesundheit
die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Weiterentwicklung nach den Sätzen 1
und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor.“
bb) In Satz 4 werden die Wörter „Wissen-
schaftlichkeit des Verfahrens“ durch die
Wörter „Wissenschaftlichkeit der Weiter-
entwicklung“ ersetzt und werden die Wör-
ter „mit der Entwicklung und Erprobung
des Verfahrens“ gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „15. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“
ersetzt und werden die Wörter „für die Ent-
wicklung und Erprobung des Verfahrens
nach Absatz 1 Satz 1 bis 3“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „30. Juni 2022“
durch die Angabe „30. September 2023“
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Entwicklung
oder Erprobung“ durch das Wort „Weiter-
entwicklung“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „15. Dezember
2021“ durch die Angabe „31. März 2023“
und die Angabe „31. August 2022“ durch
die Angabe „31. Dezember 2023“ ersetzt.
4. § 139e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember
2021“ durch die Angabe „1. Januar 2024“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Juni 2022“
durch die Angabe „1. Juni 2024“ ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe „1. April
2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er-
setzt.
5. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 142
Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege“.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Gesundheitswesen“ die Wörter „und in der
Pflege“ eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ver-
sorgung“ die Wörter „einschließlich der
Pflege“ eingefügt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Sondergutachten“
durch die Wörter „kurzfristigen Stellung-
nahmen“ ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Sachverständigenrat erstellt seine
Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf
Monaten und leitet sie dem Bundesministerium
für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung
zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
jedes Gutachten den gesetzgebenden Körper-
schaften des Bundes unverzüglich vor.“
6. In § 217f Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“
ersetzt.
6a. Dem § 271 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr
2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Er-
mittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266
Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist
das sich nach § 17 Absatz 2 der Risikostruktur-
Ausgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvo-
lumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu
erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024
378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
zugeführt.“
7. § 275c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
„Krankenhaus“ die Wörter „ab dem Jahr 2022“
eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt
im Wege elektronischer Datenübertragung;
das Nähere vereinbart der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft.“
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „gegen
die Geltendmachung des Aufschlags nach Ab-
satz 3 und“ gestrichen.
8. § 275d wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Krankenhäuser können Leistungen ab-
weichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ab-
schluss der Strukturprüfung, längstens bis
zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der Kranken-
kassen, den Ersatzkassen und dem Landes-
ausschuss des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe des
Standortes des Krankenhauses angezeigt
haben, dass sie die Strukturmerkmale des
Kodes des Operationen- und Prozeduren-
schlüssels nach § 301 Absatz 2, der der je-
weiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt
und nachweisbar ansehen, und

2. der der Leistung zugrunde liegende Kode
des Operationen- und Prozedurenschlüs-
sels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erst-
mals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023
Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längs-
tens bis zu sechs Monate nach der Anzeige
nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den
Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und dem Landesausschuss
des Verbandes der Privaten Krankenver-
sicherung unter Angabe des Standortes
des Krankenhauses angezeigt haben, dass
sie die Strukturmerkmale des Kodes des
Operationen- und Prozedurenschlüssels
nach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen
Leistung zugrunde liegt, über einen Zeit-
raum von drei Kalendermonaten vor dieser
Anzeige als erfüllt und nachweisbar anse-
hen, und
2. in den letzten zwölf Monaten vor der An-
zeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige
nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem
Kode vorgenommen haben.“
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender
Satz vorangestellt:
„Die Strukturprüfung wird durch einen Be-
scheid abgeschlossen.“
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Krankenhäusern, denen nach Abschluss der
Strukturprüfung, die sie nach einer Anzeige
nach Absatz 1a beantragt haben, keine Be-
scheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, ha-
ben dies unverzüglich den Landesverbänden
der Krankenkassen, den Ersatzkassen und
dem Landesausschuss des Verbandes der Pri-
vaten Krankenversicherung unter Angabe des
Standortes des Krankenhauses mitzuteilen.“
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern „diese
Krankenhäuser“ die Wörter „im Jahr 2022“
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Abweichend von Satz 1 können Kranken-
häuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss
der Strukturprüfung erbrachte Leistungen
vereinbaren und abrechnen, wenn sie die
Strukturprüfung für Leistungen nach dem
Kode 8-01a des Operationen- und Proze-
durenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis
zum 30. Juni 2022 beantragt haben.“
9. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be-
nehmen mit dem Verwaltungsrat.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be-
nehmen mit dem Verwaltungsrat.“
10. Dem § 290 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Krankenversichertennummer eines
Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfra-
struktur von Anbietern und Nutzern von Anwen-
dungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4
Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des
Versicherten verwendet werden, soweit dies für
die eindeutige Zuordnung von Daten und Diens-
ten bei der Nutzung dieser Anwendungen und
Dienste erforderlich ist.“
11. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“
und die Angabe „1. Juli 2024“ durch die An-
gabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüg-
lich eine elektronische Gesundheitskarte mit
kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu
stellen,
2. Versicherten, die eine elektronische Patien-
tenakte beantragen, gleichzeitig eine elek-
tronische Gesundheitskarte mit kontakt-
loser Schnittstelle und eine persönliche
Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung
zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3. Versicherten, die bis zum 31. Dezember
2022 eine elektronische Patientenakte be-
antragt haben, bis spätestens zum 30. Juni
2023 eine elektronische Gesundheitskarte
mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN
zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch
nicht erfolgt ist, und
4. Versicherten ab dem 1. November 2023 als
Verfahren zur nachträglichen, sicheren
Identifikation nach § 336 Absatz 5 Num-
mer 3 und zur sicheren Identifikation nach
§ 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines
elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an-
zubieten.“
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein-
gefügt:
„(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen
Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen
Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die
Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zu-
gehörige persönliche Identifikationsnummer
(PIN) beantragen zu können und
2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten
für Anwendungen nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1
auch die Versicherten, denen eine elektro-
nische Gesundheitskarte mit kontaktloser
Schnittstelle ohne diese Informationen zur Ver-
fügung gestellt wurde. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet dem Bun-

desministerium für Gesundheit halbjährlich
beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die
jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen
an die Versicherten ausgegebenen elektro-
nischen Gesundheitskarten mit einer kontakt-
losen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl
der an die Versicherten versendeten PINs.“
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar
2021“ durch die Angabe „1. Oktober 2023“ er-
setzt und werden die Wörter „§ 34 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10“ durch die Wör-
ter „§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9
und 11“ ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2024“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Abweichend von Satz 6 kann der Versi-
cherte nach umfassender Information
durch die Krankenkasse über die Beson-
derheiten des Verfahrens in die Nutzung ei-
ner digitalen Identität einwilligen, die einem
anderen angemessenen Sicherheitsniveau
entspricht. Die Anforderungen an die Si-
cherheit und Interoperabilität dieses Nut-
zungsweges der digitalen Identität werden
von der Gesellschaft für Telematik festge-
legt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der
Anforderungen an die Sicherheit und den
Datenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und der oder dem Bundes-
beauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit.“
dd) Im neuen Satz 10 wird die Angabe „1. Juli
2022“ durch die Angabe „1. Juli 2023“ er-
setzt.
12. In § 291a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „1. Ja-
nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“
ersetzt.
13. § 291b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „31. De-
zember 2022“ durch die Angabe „31. Dezem-
ber 2025“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember
2022“ durch die Angabe „31. Dezember
2025“ und die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2026“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe „1. Januar
2023“ durch die Angabe „1. Januar 2026“
ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „und Absatz 8“
durch ein Komma und die Wörter „Absatz 8
und § 291a Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.
14. In § 304 Absatz 2 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt und werden vor dem Punkt die
Wörter „sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der
bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach
dem Ende der Versicherung übermittelt werden,
der neuen Krankenkasse zu übermitteln“ einge-
fügt.
15. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 360 Ab-
satz 5“ durch die Angabe „§ 360 Absatz 10“
ersetzt.
b) In Nummer 11 wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
das Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
„13. Planung, Durchführung und Unterstüt-
zung der Erprobungs- und Einführungs-
phasen von Anwendungen.“
16. § 312 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „30. Juni 2021“
durch die Angabe „30. September 2023“ er-
setzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Arznei-
mittel,“ die Wörter „soweit technisch möglich“
eingefügt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „1. Juli 2023“
durch die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „1. April 2022“
durch die Angabe „1. April 2023“ ersetzt.
17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a
und 332b eingefügt:
„§ 332a
Unzulässige
Beschränkungen durch Anbieter
und Hersteller informationstechnischer
Systeme für die vertragsärztliche Versorgung,
die vertragszahnärztliche Versorgung, die
pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser
und Apotheken sowie für Vorsorgeein-
richtungen und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Anbieter und Hersteller informations-
technischer Systeme für die vertragsärztliche Ver-
sorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung,
die pflegerische Versorgung sowie für Kranken-
häuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und
Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskrimi-
nierungsfreie Einbindung aller Komponenten und
Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Tele-
matik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind
und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der
Nutzung von Anwendungen der Telematikinfra-
struktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen
vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän-
kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller
und Anbieter ist unzulässig.
(2) Die Einbindung der Komponenten und
Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche
Kosten für die Nutzer der informationstechni-
schen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im
Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers
oder Anbieters sind unzulässig.

(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spä-
testens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen.
§ 332b
Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und
Herstellern informationstechnischer Systeme
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
können für die an der vertragsärztlichen und ver-
tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit
den Anbietern und Herstellern informationstech-
nischer Systeme für die vertragsärztliche und
vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungs-
pflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und
Kündigungsfristen abschließen.“
18. In § 334 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „1. Juli
2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
19. § 336 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die für ein geeignetes technisches Verfahren
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der
Versicherten kann auch in einer Apotheke
durchgeführt werden.“
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die für ein geeignetes technisches Verfahren
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der
Versicherten kann auch in einer Apotheke
durchgeführt werden.“
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis
zum 30. Juni 2023 im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informations-
technik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit die erforderlichen technischen Vorgaben
für die Identifizierung der Versicherten nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fest. Die
Gesellschaft für Telematik kann den Apothe-
ken Dienste zur Durchführung der Identifizie-
rung der Versicherten zur Verfügung stellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu-
stimmung des Bundesrates das Nähere zu re-
geln zu der Durchführung der Identifizierung
der Versicherten sowie der Vergütung und Ab-
rechnung der Apotheken für die Durchführung
der Identifizierung der Versicherten.“
20. § 340 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „30. Juni
2022“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ er-
setzt.
bb) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
21. In § 341 Absatz 2 Nummer 10 wird nach der An-
gabe „39c“ das Wort „und“ durch ein Komma er-
setzt und werden nach den Wörtern „des Siebten
Buches und“ die Wörter „der Pflege“ eingefügt.
22. § 342 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. zusätzlich spätestens sechs Monate,
nachdem das dafür bestimmte Regis-
ter zur Verfügung steht, die Versicher-
ten mittels der Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts und unter
Nutzung der elektronischen Gesund-
heitskarte oder einer digitalen Identität
der Versicherten nach § 291 Absatz 8
die Abgabe, Änderung sowie den
Widerruf einer elektronischen Erklärung
zur Organ- und Gewebespende in dem
Register vornehmen können, und“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „10,“
gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b.
ddd) Buchstabe d wird aufgehoben.
eee) Buchstabe e wird Buchstabe c.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar
2024 die Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 10 zur Verfügung gestellt wer-
den können,
6. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
2024 die Versicherten oder durch sie
befugte Vertreter die Daten, die in der
elektronischen Patientenakte gespei-
chert sind, nach § 363 zu Forschungs-
zwecken zur Verfügung stellen können,
7. zusätzlich spätestens ab dem 1. August
2024 die Versicherten den Sofortnach-
richtendienst mit Leistungserbringern
und mit Krankenkassen als sicheres
Übermittlungsverfahren nach § 311
Absatz 6 über die Benutzeroberfläche
nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen
können und“.
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8
und die Angabe „1. Juli 2023“ wird durch
die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
23. § 355 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
werden nach den Wörtern „Nummer 7
notwendigen Festlegungen“ die Wör-
ter „und Vorgaben für deren Einsatz
und Verwendung“ eingefügt.
bbb) In Nummer 8 wird das Wort „und“ am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch das Wort „und“ ersetzt.

ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
„10. der Koordinierungsstelle für In-
teroperabilität im Gesundheits-
wesen.“
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Anpassung der informationstech-
nischen Systeme an die Festlegungen
nach diesem Absatz stellt die Kassenärzt-
liche Bundesvereinigung den Herstellern
informationstechnischer Systeme und
Krankenkassen Darstellungen zur Visuali-
sierung der Informationsobjekte zur Verfü-
gung.“
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Beneh-
mens nach Absatz 1“ die Wörter „sowie zur
vorherigen Herstellung des Benehmens der
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteili-
genden bei der Planung von Festlegungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für
die semantische und syntaktische Interopera-
bilität“ eingefügt.
c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter „zum
Ende jedes Kalenderhalbjahres“ durch das
Wort „fortlaufend“ ersetzt.
d) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe „30. Juni
2022“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“
ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Gesellschaft für Telematik“ die Wörter „kann
die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu-
sätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
mit der Festlegung von ihr vorgegebener Infor-
mationsobjekte beauftragen und“ eingefügt
und wird das Wort „Aufgabe“ durch das Wort
„Aufgaben“ ersetzt.
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfül-
lung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entste-
hen, sind durch die Gesellschaft für Telematik
zu erstatten. Die Kassenärztliche Bundesverei-
nigung unterrichtet die Gesellschaft für Tele-
matik bis zum 1. September eines jeden Jah-
res über die voraussichtlich entstehenden Kos-
ten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1
des Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundes-
vereinigung stellt der Gesellschaft für Telema-
tik die für die Rechnungsprüfung notwendigen
Unterlagen zur Verfügung. Die Gesellschaft für
Telematik legt die weiteren Einzelheiten der
Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kas-
senärztlichen Bundesvereinigung fest. Beauf-
tragt die Gesellschaft für Telematik die Deut-
sche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8
Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen
nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1
bis 4 entsprechend.“
24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“ durch
die Angabe „1. Oktober 2024“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“ durch
die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
25. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „mit einem Zugriff, der das
Auslesen, die Speicherung und die Verwen-
dung von Daten ermöglicht, soweit dies für
die Versorgung des Versicherten erforderlich
ist“ eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
26. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „1. Juli
2023“ durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „1. Juli 2023“
durch die Angabe „1. Oktober 2024“ er-
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1. Juli 2024“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
27. § 360 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für
Verordnungen von verschreibungspflichti-
gen Arzneimitteln, die aufgrund gesetz-
licher Regelungen einer bestimmten Apo-
theke oder einer gemäß § 47 Absatz 1
Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes be-
nannten Stelle zugewiesen werden dür-
fen.“
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1. Januar
2023“ durch die Angabe „1. Juli 2025“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar
2023“ durch die Angabe „1. April 2024“ er-
setzt.
d) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 13 Satz 3 werden nach dem Wort
„Rechnungsdaten“ die Wörter „zum Zweck
der Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsbe-
rechtigten Leistungserbringern und anderen
zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Ab-
satz 1 und“ eingefügt.

f) In Absatz 14 wird das Wort „sowie“ durch die
Wörter „und, soweit technisch möglich,“ er-
setzt.
28. Nach § 361 wird folgender § 361a eingefügt:
„§ 361a
Einwilligungsbasierte
Übermittlung von Daten aus
vertragsärztlichen elektronischen
Verordnungen; Verordnungsermächtigung
(1) Über Schnittstellen in den Diensten nach
§ 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen
Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arz-
neimitteln an folgende an die Telematikinfrastruk-
tur angeschlossene und mit den Mitteln der Tele-
matikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte
übermittelt werden können:
1. Hersteller von digitalen Gesundheitsanwen-
dungen nach § 33a, sofern die Daten für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen
Versicherten erforderlich sind und die jeweili-
gen Versicherten diese digitale Gesundheits-
anwendung nutzen,
2. Krankenkassen der jeweiligen Versicherten,
soweit dies für individuelle Angebote zur
Verbesserung der Versorgung der jeweiligen
Versicherten sowie zur Bewilligung von Leis-
tungen vor einer Inanspruchnahme verordneter
Leistungen erforderlich ist,
3. Unternehmen der privaten Krankenversiche-
rung der jeweiligen Versicherten, soweit dies
für individuelle Angebote zur Verbesserung
der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken
erforderlich ist,
4. Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des
Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Ver-
sorgung der Patienten erforderlich sind,
5. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in ei-
nem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen
Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstüt-
zung der Behandlung erforderlich ist,
6. Krankenhäuser, die in einem Behandlungsver-
hältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen,
soweit dies zur Unterstützung der Behandlung
erforderlich ist,
7. Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationsein-
richtungen, die in einem Behandlungsverhält-
nis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, so-
weit dies zur Unterstützung der Behandlung
erforderlich ist.
Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlö-
sung einer elektronischen Verordnung von ver-
schreibungspflichtigen Arzneimitteln ermögli-
chen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach
Satz 1 übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung von Daten aus einer ver-
tragsärztlichen elektronischen Verordnung von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen
Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Ver-
arbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der
Einwilligung des Versicherten.
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den
dort genannten Berechtigten nur zu den dort
genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese
Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnah-
men zur Gewährleistung von Datensicherheit und
Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutz-
barkeit der vertragsärztlichen elektronischen Ver-
ordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft
für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftrag-
ten für den Datenschutz und die Informationsfrei-
heit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu
erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit
und Datenschutz.
(4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von
Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Ver-
sicherten eine umfassende Dokumentation der
Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung ge-
stellt.
(5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die
Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort
genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und
kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt
sie die erforderlichen Informationen zur techni-
schen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über
die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Inter-
netseite allgemein zugänglich bereit.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun-
desrats Folgendes zu regeln:
1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach
Absatz 1 bereitgestellt werden müssen,
2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
welchen Verarbeitungszwecken übermittelt
werden dürfen,
3. zu welchen Zwecken welche Daten von den
Empfangsberechtigten nach Absatz 1 verar-
beitet werden dürfen,
4. die Informationen, die den Versicherten barrie-
refrei zur Verfügung zu stellen sind,
5. die Anforderungen an die Abgabe, die Ände-
rung und den Widerruf der Einwilligungserklä-
rung nach Absatz 2 einschließlich der Möglich-
keit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume,
bestimmte elektronische Verordnungen oder
bestimmte Datenfelder der elektronischen Ver-
ordnung zu beschränken,
6. die technischen Einzelheiten der Datenüber-
mittlung und
7. die Dokumentation der Datenübermittlung
nach Absatz 4.“
28a. § 374a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die An-
gabe „1. Juli 2024“ jeweils durch die Angabe
„1. Juli 2025“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Gesellschaft für Telematik hat bis
zum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa-
tionstechnik und im Benehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie dem Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro-
dukte die erforderlichen technischen Festle-
gungen für die Übermittlung von Daten nach
Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren ge-
genseitigen Identifizierung der Produkte bei
der Datenübertragung, zu treffen. Die Gesell-
schaft für Telematik darf technische Dienste
zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der
Produkte nach Maßgabe der technischen Fest-
legungen nach Satz 1 betreiben.“
28b. § 376 wird wie folgt gefasst:
„§ 376
Finanzierung
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leis-
tungserbringern folgende Kosten erstattet:
1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen
nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstat-
tung, die den Leistungserbringern in der Fest-
legungs-, Erprobungs- und Einführungsphase
der Telematikinfrastruktur entstehen, und
2. die erforderlichen Betriebskosten, die den
Leistungserbringern im laufenden Betrieb der
Telematikinfrastruktur entstehen.“
28c. In § 377 Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“
die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst:
„§ 378
Finanzierung der den an der
vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos-
ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh-
menden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023
eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von
den Krankenkassen.
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten
und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau-
schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bun-
desvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den
Bundesmantelverträgen. Kommt eine Vereinba-
rung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis
zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundes-
ministerium für Gesundheit den Vereinbarungs-
inhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist fest.
(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis
der Ausstattung mit den aufgrund der Anforde-
rungen nach diesem Gesetz erforderlichen Kom-
ponenten und Diensten zu regeln. Ebenso ist zu
vereinbaren, welche Komponenten und Dienste
nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die
TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müs-
sen.
(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs
zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale
fest.
(5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren,
erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen
der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforder-
lich sind. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht
innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils
bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pau-
schale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach
Satz 1 fort.
§ 379
Finanzierung der
den Apotheken entstehenden
Ausstattungs- und Betriebskosten
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos-
ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten
Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche
Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkas-
sen.
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be-
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten
und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau-
schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb-
liche Spitzenorganisation der Apotheker auf
Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht voll-
ständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt
das Bundesministerium für Gesundheit den Ver-
einbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.
§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.“
28e. In § 380 Absatz 1 und 2 wird nach der Angabe
„§ 376“ jeweils die Angabe „Satz 1“ gestrichen.
28f. § 381 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 376“ die
Angabe „Satz 1“ gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambu-
lante Leistungen zur medizinischen Rehabilita-
tion bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen,
kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren
vereinbart werden.“
28g. Dem § 385 Absatz 1 wird folgender Satz ange-
fügt:
„Die Gesellschaft für Telematik betreibt das Inter-
operabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023
über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der
IOP-Governance-Verordnung.“

29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter „sowie Regelungen zu treffen
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die durch die Koordinierungsstelle oder das Ex-
pertengremium erbracht werden“ eingefügt.
30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran-
gestellt:
„1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort
genannte Einbindung beschränkt,“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4.
31. Dem § 418 wird folgender Satz angefügt:
„In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c
Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abge-
wichen werden, sofern Verträge nach § 130a Ab-
satz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstel-
len.“
32. Folgender § 419 wird angefügt:
„§ 419
Übergangsregelung
zur Besetzung der Vorstände
der Kassenärztlichen Vereinigungen
und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung
auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. De-
zember 2022 von der Vertreterversammlung wirk-
sam gewählt wurden.“
Artikel 1a
Weitere Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:
„(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und
betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifika-
tionen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere se-
mantische Standards für das deutsche Gesundheits-
wesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter
Form abgerufen werden können (Terminologieserver).
Der Terminologieserver dient insbesondere der zentra-
len Bereitstellung sowie der Versionierung.
(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi-
zinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und
Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen,
Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semanti-
schen Standards auf dem Terminologieserver und
stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten
nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Ter-
minologien mit den Nutzern des Terminologieservers
sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im
Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Gover-
nance-Verordnung ab.“
Artikel 1b
Weitere Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch –
Gesetzliche Krankenversicherung –, das zuletzt durch
Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
folgender Absatz 14 angefügt:
„(14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe
entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. Das Bun-
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt
die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einverneh-
men mit der Gesellschaft für Telematik fest.“
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4 die folgende Angabe zu § 4a eingefügt:
„§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Ver-
sorgung von Kindern und Jugendlichen“.
0a. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu-
ches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen
werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des
Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünf-
ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“
0b. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-
licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von
Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen,
die zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“
0c. Nach § 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-
gefügt:
„1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von
Kindern und Jugendlichen nach § 4a,“.
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Es umfasst“ die Wörter „nicht das Erlösvolu-
men nach § 4a,“ eingefügt.
b) In Absatz 2a Satz 10 werden die Wörter „Satz 9
findet“ durch die Wörter „Satz 8 Nummer 4 und
Satz 9 finden“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird die An-
gabe „2022“ durch die Angabe
„2025“ ersetzt.

bbbb) In Buchstabe c werden vor
dem Komma am Ende die Wör-
ter „und in Höhe von 30 Pro-
zent der zusätzlich entstehen-
den Personalkosten für die
Jahre 2023 bis 2025“ einge-
fügt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
„2. in den Jahren 2016 bis 2025 be-
gonnene Weiterbildungen zur
Fachärztin oder zum Facharzt für
Innere Medizin und Infektiologie
durch einen pauschalen Zuschuss
in Höhe von jährlich 30 000 Euro,
ab dem Jahr 2023 in Höhe von
jährlich 40 000 Euro,
3. in den Jahren 2016 bis 2025 be-
gonnene Zusatz-Weiterbildungen
Infektiologie für Fachärztinnen und
Fachärzte durch einen pauschalen
Zuschuss in Höhe von einmalig
30 000 Euro,“.
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num-
mer 4.
bb) In Satz 6 werden die Wörter „Buchstabe a
und e“ durch die Wörter „und Satz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b“ ersetzt.
1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Ermittlung eines Erlösvolumens für die
Versorgung von Kindern und Jugendlichen
(1) Als Grundlage der Ermittlung eines Erlös-
volumens für die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 (An-
wendungsjahre) berechnet das Institut für das Ent-
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der
ihm nach § 21 Absatz 1 übermittelten Daten die im
Jahr 2019 für die maßgeblichen Fälle nach Satz 3
erbrachte Summe der effektiven Bewertungsre-
lationen je Krankenhaus. Dabei sind die tagesbe-
zogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6a nicht zu berücksichtigen. Maßgeb-
liche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behan-
delten Patientinnen und Patienten, die zum Zeit-
punkt der Aufnahme in das Krankenhaus über
28 Tage und unter 16 Jahre alt sind. Für die Ermitt-
lung eines krankenhausindividuellen Erlösvolu-
mens für die Versorgung von Kindern und Jugend-
lichen für das jeweilige Anwendungsjahr ist die
nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be-
wertungsrelationen jeweils vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus mit dem für das
jeweilige Anwendungsjahr vereinbarten oder fest-
gesetzten Landesbasisfallwert zu multiplizieren;
wurde ein Landesbasisfallwert für das jeweilige
Anwendungsjahr noch nicht vereinbart oder fest-
gesetzt, ermittelt das Institut für das Entgeltsys-
tem im Krankenhaus das jeweilige krankenhaus-
individuelle Erlösvolumen für die Versorgung von
Kindern und Jugendlichen, indem es die nach
Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer-
tungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert mul-
tipliziert, der für das dem jeweiligen Anwendungs-
jahr vorausgehende Jahr vereinbart oder festge-
setzt worden ist und der um den für das jeweilige
Anwendungsjahr maßgeblichen Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zu erhöhen ist. Das
nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Er-
lösvolumen für das Jahr 2023 ist vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus um den Pro-
zentsatz nach Absatz 2 Satz 1 und das nach Satz 4
ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
für das Jahr 2024 ist vom Institut für das Entgelt-
system im Krankenhaus um den Prozentsatz nach
Absatz 2 Satz 2 zu erhöhen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht das
nach Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-
hausindividuelle Erlösvolumen und den Prozent-
satz nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 29. Dezember
2022 sowie das nach Satz 5 für das Jahr 2024
ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
und den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 bis
zum 15. Dezember 2023 barrierefrei auf seiner In-
ternetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes kranken-
hausindividuelles Erlösvolumen für das Jahr 2023,
indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der
effektiven Bewertungsrelationen jeweils mit dem
Landesbasisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert
und das sich ergebende Erlösvolumen um den
Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 3 erhöht, und ver-
öffentlicht das aktualisierte krankenhausindivi-
duelle Erlösvolumen für das Jahr 2023 bis zum
15. Mai 2023 barrierefrei auf seiner Internetseite.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
ermittelt ein aktualisiertes krankenhausindividuel-
les Erlösvolumen für das Jahr 2024, indem es die
nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be-
wertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasis-
fallwert für das Jahr 2024 multipliziert und das sich
ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz
nach Absatz 2 Satz 4 erhöht, und veröffentlicht
das aktualisierte krankenhausindividuelle Erlösvo-
lumen für das Jahr 2024 bis zum 15. Mai 2024
barrierefrei auf seiner Internetseite.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran-
kenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr
2023 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von
300 Millionen Euro und der Summe der für das
Jahr 2023 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten kran-
kenhausindividuellen Erlösvolumina, die um 90 Mil-
lionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet einen
Prozentsatz für das Jahr 2024 als Verhältnis eines
Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der
Summe der für das Jahr 2024 nach Absatz 1 Satz 4
ermittelten krankenhausindividuellen Erlösvolumi-
na, die um 90 Millionen Euro zu erhöhen ist. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus be-
rechnet einen aktualisierten Prozentsatz für das
Jahr 2023, indem es jeweils die nach Absatz 1
Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer-
tungsrelationen je Krankenhaus mit dem Landes-
basisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert, die
Ergebnisse dieser Multiplikation addiert, die sich
ergebende Summe mit einem Betrag in Höhe von
90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert

und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die-
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Das Insti-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berech-
net einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr
2024, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1
berechnete Summe der effektiven Bewertungs-
relationen je Krankenhaus mit dem Landesbasis-
fallwert für das Jahr 2024 multipliziert, die Ergeb-
nisse dieser Multiplikation addiert, die sich er-
gebende Summe mit einem Betrag in Höhe von
90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert
und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die-
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Die nach
den Sätzen 1 bis 4 berechneten Prozentsätze sind
kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu run-
den.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 7 und 8 ermittelten
und aktualisierten Erlösvolumina sowie die nach
Absatz 4 Satz 3 und 4 berechneten Zuschläge sind
zweckgebunden für die Versorgung von Kindern
und Jugendlichen zu verwenden. Der Kranken-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach
§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des
jeweiligen Anwendungsjahres zu treffenden Ver-
einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres-
abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht
oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt
hat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend ver-
wendet wurden. Mittel, die nicht zweckentspre-
chend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen;
die näheren Einzelheiten vereinbaren die Vertrags-
parteien nach § 11.
(4) Zur Auszahlung des nach Absatz 1 Satz 5
für das Jahr 2023 ermittelten krankenhausindivi-
duellen Erlösvolumens berechnet das Kranken-
haus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1
Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären
Behandlung aufgenommen wurden, einen Zu-
schlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2
Satz 1 auf die im auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen
jeweils gesondert in der Rechnung aus. Zur Aus-
zahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr
2024 ermittelten krankenhausindividuellen Erlös-
volumens berechnet das Krankenhaus für die
maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf-
genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des
Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die im
auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog be-
werteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in
der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach
§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes, die im Jahr 2023 von der Anwen-
dung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte
ausgenommen sind, berechnen für die maßgeb-
lichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur
voll- oder teilstationären Behandlung aufgenom-
men wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozent-
satzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Ab-
satz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezoge-
nen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert
in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen
nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes, die im Jahr 2024 von der
Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz-
entgelte ausgenommen sind, berechnen für die
maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf-
genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des
Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tages-
bezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils ge-
sondert in der Rechnung aus.
(5) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr
2023 oder 2024 entfallenden Erlöse aus im auf
Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewer-
teten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für die Versorgung der maßgeblichen
Fälle nach Absatz 1 Satz 3 einschließlich des je-
weiligen Zuschlags nach Absatz 4 von dem nach
Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktua-
lisierten Erlösvolumen des jeweiligen Kalender-
jahres ab, werden Mindererlöse bei einer Unter-
schreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8
ermittelten und aktualisierten Erlösvolumens von
bis zu 20 Prozent vollständig und Mehrerlöse zu
65 Prozent ausgeglichen. Mindererlöse bei einer
Unterschreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder
Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu-
mens von mehr als 20 Prozent sind in Höhe von
65 Prozent auszugleichen. Vollständig auszuglei-
chen sind abweichend von Satz 1 Mehrerlöse,
1. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken-
hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-
satz 1 Satz 7 ermittelte und aktualisierte Erlös-
volumen übersteigt,
2. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte kranken-
hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab-
satz 1 Satz 8 ermittelte und aktualisierte Erlös-
volumen übersteigt oder
3. die aus der Erhebung des Zuschlags nach Ab-
satz 4 resultieren.
Die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 können
eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Aus-
gleichshöhe vereinbaren, um unzumutbare Härten
zu vermeiden. Die Mehr- und Mindererlöse sind
über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
nach § 5 Absatz 4 im nächstmöglichen Vereinba-
rungszeitraum auszugleichen. Für den Ausgleich
von Mehr- und Mindererlösen von besonderen
Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Ab-
satz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse,
die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4
Satz 3 und 4 resultieren, nicht auszugleichen sind.
(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be-
richten dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung
der Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer

nach Absatz 3 Satz 2 für das Jahr 2023 gemein-
sam über die Auswirkungen des nach Absatz 1
Satz 7 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu-
mens.“
1b. Nach § 5 Absatz 2a werden die folgenden Ab-
sätze 2b und 2c eingefügt:
„(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Ver-
sorgung in Krankenhäusern erheben Kranken-
häuser für ihre Standorte, für die die für Kranken-
hausplanung zuständige Landesbehörde nach
Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen För-
derbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023
und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Pa-
tienten oder den Kostenträgern einen vom Kran-
kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach
Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zu-
ständige Landesbehörde legt bis zum 31. März
der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines
standortindividuellen Förderbetrages zur Förde-
rung der geburtshilflichen Versorgung in Kranken-
häusern für Krankenhausstandorte fest, die eine
Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachab-
teilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten
und die von der für die Krankenhausplanung zu-
ständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig
bestimmt werden. Dabei sind für die Kranken-
hausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes
für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt
Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen:
Baden-Württemberg 15 648 732 Euro
Bayern 18 672 864 Euro
Berlin 6 227 940 Euro
Brandenburg 3 635 844 Euro
Bremen 1 144 548 Euro
Hamburg 3 124 116 Euro
Hessen 8 924 508 Euro
Mecklenburg-Vorpommern 2 376 540 Euro
Niedersachsen 11 274 396 Euro
Nordrhein-Westfalen 25 291 104 Euro
Rheinland-Pfalz 5 782 176 Euro
Saarland 1 437 924 Euro
Sachsen 5 978 496 Euro
Sachsen-Anhalt 3 235 344 Euro
Schleswig-Holstein 4 086 936 Euro
Thüringen 3 158 532 Euro.
Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksich-
tigen:
1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie
am jeweiligen Krankenhausstandort,
2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neona-
tologie am jeweiligen Krankenhausstandort,
3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen
Krankenhausstandort,
4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Kranken-
hausstandort,
5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rah-
men des berufspraktischen Teils des Hebam-
menstudiums am jeweiligen Krankenhaus-
standort.
Die für die Krankenhausplanung zuständige Lan-
desbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11
und dem Bundesministerium für Gesundheit die
Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2
auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallen-
den Förderbetrages und die Information, inwieweit
die von ihr für die Festlegung des standortindivi-
duellen Förderbetrages zugrunde gelegten Krite-
rien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März
der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.
(2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2
festgelegten standortindividuellen Förderbetrages
erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten
oder den Kostenträgern durch einen vom Kran-
kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich
ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den
jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe
des standortindividuellen Förderbetrages durch
die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des
Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023
oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag
für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patien-
ten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar
2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behand-
lung in das Krankenhaus aufgenommen werden.
Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr
2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurech-
nen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem
31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Kran-
kenhaus aufgenommen werden. Abweichend von
den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die
Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024
vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des stand-
ortindividuellen Förderbetrages durch die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle ab-
zurechnen, sondern durch entsprechende Erhö-
hung des Zuschlags für die Fälle des verbleiben-
den Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt
der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags
für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, in-
dem er den standortindividuellen Förderbetrag
durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleiben-
den Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete
Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalender-
jahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten
Höhe des standortindividuellen Förderbetrages
abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse
über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Verein-
barungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der
nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindi-
viduelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die
Finanzierung von voll- und teilstationären Leistun-
gen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Kranken-
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach
§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des
Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Ver-
einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres-
abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht

oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt
hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 fest-
gelegte standortindividuelle Förderbetrag zweck-
entsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht
zweckentsprechend verwendet wurden, sind zu-
rückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Kran-
kenkassen und der Verband der Privaten Kranken-
versicherung gemeinsam vereinbaren mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum
31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und
zur Nachweisführung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 fest-
gelegten standortindividuellen Förderbetrages.“
1c. § 5 Absatz 3h wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Kranken-
hausgesellschaft“ die Wörter „bis zum 30. Juni
2023“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz
oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne An-
trag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf
Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest.“
2. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter „sowie erstmals bis
zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumen-
tation des Eingangs von Daten, Unterlagen und
Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags
nach § 11 Absatz 4 Satz 6“ eingefügt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 und 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe „2023“
durch die Angabe „2026“ und die Angabe
„2022“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung
der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht-
zeitig abgeschlossen werden, dass das neue
Erlösbudget, das neue Pflegebudget und die
neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung
gelten soll, in Kraft treten können.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Krankenhausträger übermittelt zur
Vorbereitung der Verhandlung spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Verein-
barung gelten soll, den anderen Vertrags-
parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge-
nannten Beteiligten und der zuständigen
Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3
und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes,
die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1
und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1
Nummer 7; soweit zum 31. Dezember des
Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das
die Vereinbarung gelten soll, ein Landes-
basisfallwert für das Jahr, für das die Ver-
einbarung gelten soll, noch nicht nach § 14
Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unter-
lagen innerhalb von sechs Wochen nach
der Genehmigung dieses Landesbasisfall-
werts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln.“
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen
des Krankenhauses im Rahmen seines Ver-
sorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich
ist, können die anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes inner-
halb von sechs Wochen nach Vorlage der
Daten gemeinsam einmalig die Vorlage
von zusätzlichen Unterlagen und die Ertei-
lung von Auskünften verlangen. Das Kran-
kenhaus hat innerhalb von sechs Wochen
nach Eingang des Verlangens nach Satz 3
die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und
die Auskünfte zu erteilen.“
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Die anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für
die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Fest-
setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des
Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teil-
stationären Fall, sofern der Krankenhaus-
träger seinen Pflichten nach Satz 1 oder
Satz 4 nicht nachkommt und die anderen
Vertragsparteien für die Zeit vor einer mög-
lichen Erhebung eines Abschlags dem
Krankenhaus mindestens drei zumutbare
Termine für die Verhandlung angeboten ha-
ben. Der Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von
den Vertragsparteien schriftlich oder elek-
tronisch zu dokumentieren; bei einer Fest-
setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
gilt das Datum der Entscheidung der
Schiedsstelle. Die Genehmigung des ver-
einbarten Abschlags ist von den anderen
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzie-
rungsgesetzes bei der für die Krankenhaus-
planung zuständigen Landesbehörde zu
beantragen. Die anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben
den Krankenhausträger und die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt
der Antragstellung über den Antrag zu infor-
mieren. Die für die Krankenhausplanung zu-
ständige Landesbehörde genehmigt die Er-
hebung des Abschlags innerhalb von vier

Wochen ab dem Eingang des Antrags,
wenn die Vereinbarung dem geltenden
Recht entspricht.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein-
schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,
für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlos-
sen wurde, sind von dem Krankenhausträger
die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu
übermitteln
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein-
barungszeiträume bis einschließlich des
Vereinbarungszeitraums 2021,
2. bis zum 31. März 2024 für den Verein-
barungszeitraum 2022,
3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-
barungszeitraum 2023,
4. bis zum 31. März 2025 für den Verein-
barungszeitraum 2024 und
5. bis zum 30. September 2025 für den Verein-
barungszeitraum 2025.
Für die Vorlage der Unterlagen und für die Er-
teilung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9
mit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Ab-
satz 4 Satz 6 wie folgt zu vereinbaren ist:
1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai
2024 an,
2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober
2024 an,
3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April
2025 an,
4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober
2025 an und
5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April
2026 an.
§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entspre-
chend.“
5. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für
Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungs-
zeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres,
für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Ver-
einbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag
einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen
ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen
nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs
Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der
Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektro-
nisch anzeigen, dass sie innerhalb der solcherma-
ßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach
§ 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren
zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und
Auskünfte des Krankenhausträgers oder der ande-
ren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der
in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu
übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ab-
lauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder
erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen
von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder
im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des
Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht
nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung
nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle
oder des Gerichts die Erledigung des Rechts-
streits verzögern würde und die Nichteinhaltung
der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder
von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zu vertretenden Gründen beruht.“
6. In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „und
des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10
Absatz 13“ gestrichen.
6a. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 wird die An-
gabe „171 Euro“ durch die Angabe „230 Euro“ er-
setzt.
7. In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter „dies
gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rah-
men der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle
nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das
Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröf-
fentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite“
eingefügt.
Artikel 3
Änderung der
Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021
(BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe „1. Januar 2023“
durch die Angabe „1. Januar 2025“ ersetzt.
b) In Absatz 8 wird die Angabe „1. April 2023“
durch die Angabe „1. August 2024“ ersetzt.
1a. In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die An-
gabe „1. Januar 2023“ jeweils durch die Angabe
„1. Januar 2024“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „1. Januar
2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „1. April
2023“ durch die Angabe „1. August 2024“ er-
setzt.
3. In Anlage 1 wird im Abschnitt „Datensicherheit“
Unterabschnitt „Basisanforderungen, die für alle
digitalen Gesundheitsanwendungen gelten“ in
Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe
„1. Januar 2023“ durch die Angabe „1. Januar
2024“ ersetzt.

4. In Anlage 2 wird im Abschnitt „Interoperabilität“ in
Nummer 5 in der dritten Spalte die Angabe „1. Ja-
nuar 2023“ durch die Angabe „1. Januar 2024“ er-
setzt.
Artikel 4
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
0. § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird wie folgt ge-
fasst:
„g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, ins-
besondere für die Berufe Krankenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehel-
ferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pfle-
gefachassistent, Pflegefachassistentin,“.
1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Satz 4
bis 6 und Absatz 7“ durch die Wörter „Satz 4 und
5, Absatz 3a und 7“ ersetzt.
2. § 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „werden mit
Ablauf des Jahres 2023 durch das Bundes-
amt für Soziale Sicherung an den Bund zu-
rückgeführt“ durch die Wörter „können vom
Bundesamt für Soziale Sicherung zur De-
ckung seiner Aufwendungen gemäß Ab-
satz 6 Satz 3 verwendet werden“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
„Spätestens mit Ablauf des Jahres 2025
werden durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung die durch die Länder nicht aus-
geschöpften oder durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung nicht für andere Aufga-
ben verwendeten Mittel an den Bund zu-
rückgeführt. Das Bundesamt für Soziale Si-
cherung berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit beginnend zum 31. Dezem-
ber 2022 halbjährlich über die entstandenen
und voraussichtlich entstehenden Aufwen-
dungen.“
cc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem
Wort „für“ die Wörter „technische und orga-
nisatorische“ eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
„und“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
„4. das Krankenhaus an der Auswertung
nach § 14b Satz 3 teilnimmt und“.
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) In Absatz 7 Nummer 3 werden nach den Wör-
tern „der Fördermittel“ die Wörter „während
und nach dem Ende der Vorhaben“ eingefügt.
3. § 14b wird wie folgt gefasst:
„§ 14b
Evaluierung des
Reifegrades der Krankenhäuser
hinsichtlich der Digitalisierung und
Begleitforschung für die digitale Transformation
im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds
Das Bundesministerium für Gesundheit führt zur
Evaluation des Krankenhauszukunftsfonds eine
Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller
Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a
geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung
zur digitalen Transformation der Krankenhäuser
durch. Aus der Evaluation soll sich ergeben, inwie-
weit die Digitalisierung der Krankenhäuser, der
Umgang mit technologischen Innovationen und
die Versorgung von Patientinnen und Patienten
durch die Förderung verbessert sowie zukünftige
Bedarfe zur digitalen Transformation im Kranken-
hausbereich identifiziert und geeignete Weiter-
entwicklungsstrategien entwickelt werden. Im
Rahmen einer Auswertung durch eine durch das
Bundesministerium für Gesundheit beauftragte
Forschungseinrichtung ist der Reifegrad aller
Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung je-
weils zum Stichtag 30. Juni 2021 und 31. Dezem-
ber 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungs-
kriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustel-
len. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 12
Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die
Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermit-
teln der vom Bundesministerium für Gesundheit
mit der Reifegradmessung beauftragten For-
schungseinrichtung auf deren Anforderung in elek-
tronischer Form die für die Auswertung erforder-
lichen strukturierten Selbsteinschätzungen hin-
sichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnah-
men. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird ein
Teilnahmezertifikat durch die mit der Reifegrad-
messung beauftragte Forschungseinrichtung aus-
gestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Kran-
kenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem
jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmes-
sung teilgenommen haben und bestätigen die Teil-
nahme gegenüber dem Bundesamt für Soziale
Sicherung.“
3a. In § 17a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „in der
Krankenpflegehilfe“ durch die Wörter „im in § 2
Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der
Pflegehilfe und -assistenz“ ersetzt.
4. § 17b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der
Grundlage eines Konzepts des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis
zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinba-
ren.“
b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.

c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht
vollständige oder nicht fristgerechte Übermitt-
lung der für die Durchführung der Kalkulation
nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten ei-
nen Abschlag von den pauschalierten Pflege-
sätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines
Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung
gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von
weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen
Standort eines Krankenhauses an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermit-
telten voll- und teilstationären Krankenhausfälle
verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 er-
gibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der
voll- und teilstationären Krankenhausfälle, de-
ren Daten durch das Krankenhaus je Kranken-
hausstandort nicht übermittelt werden oder
zwar übermittelt werden, aber durch das Insti-
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht
verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Ab-
schlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert
beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung,
in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollstän-
dig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je
voll- und teilstationären Krankenhausfall, des-
sen Daten nicht übermittelt werden oder zwar
übermittelt werden, aber durch das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht ver-
wertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Daten-
übermittlung, in dem eine Übermittlung nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt,
erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert
nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend
von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag
nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und
höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Daten-
übermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Ver-
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße
und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach
Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei
der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhaus-
entgeltgesetzes und § 11 der Bundespflege-
satzverordnung.“
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Sta-
tionen“ jeweils die Wörter „und in Kreißsälen“
eingefügt.
e) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt
am Ende durch ein Komma und das Wort
„und“ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3. als Hebammen Personen mit einer Er-
laubnis zum Führen der Berufsbezeich-
nung nach § 5 Absatz 1 des Hebam-
mengesetzes, auch in Verbindung mit
den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebam-
mengesetzes.“
dd) In Satz 2 werden nach dem Wort „Statio-
nen“ die Wörter „oder in Kreißsälen“ einge-
fügt.
5. § 17c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Für die Durchführung der Erörterung und für
eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung
hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung
der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem
Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen
an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Kran-
kenkassen dürfen die erhobenen Daten und
Unterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwe-
cke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur
mit Daten des die Erörterung oder die gericht-
liche Überprüfung betreffenden Einzelfalles
zulässig. Die von dem Medizinischen Dienst
übermittelten Daten und Unterlagen sind nach
Abschluss der Erörterung oder der gericht-
lichen Überprüfung von der Krankenkasse zu
löschen. Das Nähere zum Verfahren der Über-
mittlung vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen mit dem Medizinischen
Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen
und die Medizinischen Dienste.“
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „2023“
durch die Angabe „2025“ ersetzt.
6. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird die Angabe „bis 6“ durch die
Wörter „und 5 und Absatz 3a“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätes-
tens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu
vereinbaren.“
Artikel 5
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent-
licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Ver-
gütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die
zwischen Krankenhäusern erbracht werden.“
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe
„Satz 1“ die Wörter „und erstmals bis zum 26. Ja-
nuar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Ein-
gangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und
zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4
Satz 5“ eingefügt.

2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der
Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Kran-
kenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig ab-
geschlossen werden, dass das neue Budget und
die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung
gelten soll, in Kraft treten können.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer-
den nach dem Wort „Verhandlung“ die
Wörter „spätestens bis zum 31. Dezem-
ber des Jahres, das dem Jahr voraus-
geht, für das die Vereinbarung gelten
soll,“ eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter „erst-
mals für das Jahr 2018“ gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
setzt:
„Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Ab-
satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfi-
nanzierungsgesetzes können innerhalb von
sechs Wochen nach Vorlage der Daten ge-
meinsam einmalig die Vorlage von zusätz-
lichen Unterlagen und die Erteilung von Aus-
künften verlangen, soweit dies zur Beurtei-
lung der Leistungen des Krankenhauses im
Rahmen seines Versorgungsauftrags im Ein-
zelfall erforderlich ist und wenn der zu erwar-
tende Nutzen den verursachten Aufwand
deutlich übersteigt. Das Krankenhaus hat in-
nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Un-
terlagen vorzulegen und die Auskünfte zu
erteilen. Die anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für
die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festset-
zung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen
Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rech-
nungsbetrags für jeden voll- oder teilstatio-
nären Fall, sofern der Krankenhausträger sei-
nen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht
nachkommt und die anderen Vertragspar-
teien für die Zeit vor einer möglichen Erhe-
bung eines Abschlags dem Krankenhaus
mindestens drei zumutbare Termine für die
Verhandlung angeboten haben. Der Zeit-
punkt des Abschlusses der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertrags-
parteien schriftlich oder elektronisch zu do-
kumentieren; bei einer Festsetzung nach
§ 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum
der Entscheidung der Schiedsstelle. Die Ge-
nehmigung des vereinbarten Abschlags ist
von den anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes bei der für die Kran-
kenhausplanung zuständigen Landesbe-
hörde zu beantragen. Die anderen Vertrags-
parteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ha-
ben den Krankenhausträger und die Schieds-
stelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhaus-
finanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der An-
tragstellung über den Antrag zu informieren.
Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde genehmigt die Erhebung
des Abschlags innerhalb von vier Wochen
ab dem Eingang des Antrags, wenn die Ver-
einbarung dem geltenden Recht entspricht.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein-
schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,
für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen
wurde, sind von dem Krankenhausträger die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein-
barungszeiträume bis einschließlich des Ver-
einbarungszeitraums 2021,
2. bis zum 31. März 2024 für den Vereinbarungs-
zeitraum 2022,
3. bis zum 30. September 2024 für den Verein-
barungszeitraum 2023,
4. bis zum 31. März 2025 für den Vereinbarungs-
zeitraum 2024 und
5. bis zum 30. September 2025 für den Verein-
barungszeitraum 2025.
Für die Vorlage der Unterlagen und für die Ertei-
lung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit
der Maßgabe, dass der Abschlag nach Absatz 4
Satz 5 wie folgt zu vereinbaren ist:
1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024
an,
2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober
2024 an,
3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April
2025 an,
4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober
2025 an und
5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April
2026 an.
§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend.“
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Ver-
einbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeit-
raum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für
das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinba-
rung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab
dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach
Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen,
wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der

Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle ge-
meinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen,
dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten
Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen wer-
den. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigen-
den Daten, Unterlagen und Auskünfte des Kranken-
hausträgers oder der anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1
und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen
oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermit-
telte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und
Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht be-
rücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die
Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle
von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn
die Zulassung nach der freien Überzeugung der
Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhal-
tung der Fristen auf von dem Krankenhausträger
oder von einer der anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset-
zes zu vertretenden Gründen beruht.“
Artikel 6
Änderung der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
„§ 291d“ durch die Angabe „§ 371“ ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter „und zur Evaluierung des Reifegrades
der Krankenhäuser nach § 14b des Kranken-
hausfinanzierungsgesetzes“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Bundesamt für Soziale Sicherung ak-
tualisiert die Förderrichtlinien um den nach
§ 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs-
gesetzes festgelegten weiteren Stichtag in-
nerhalb von sechs Monaten nach Festle-
gung.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „31. Dezember
2020“ durch die Angabe „30. Juni 2023“ und
wird die Angabe „31. Dezember 2023“ durch
die Angabe „31. Dezember 2025“ ersetzt.
3. § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
genannten Vorhaben Nachweise darüber, dass
mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben
beantragten Fördermittel für technische und
organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung
der Informationssicherheit eingesetzt werden,
und Nachweise, um welche Maßnahmen zur
Verbesserung der Informationssicherheit es sich
handelt,“.
4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis
des beauftragten und berechtigten IT-Dienst-
leisters darüber, dass bei dem aktuellen Umset-
zungsstand des Vorhabens die Voraussetzun-
gen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für
Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fas-
sung, die die technische Umsetzung des Vorha-
bens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten
wurden,“.
Artikel 7
Änderung des
Implantateregistergesetzes
§ 17 Absatz 4 Satz 2 des Implantateregistergesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3
und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend.“
Artikel 8
Änderung des
MDK-Reformgesetzes
In Artikel 14 Satz 1 des MDK-Reformgesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wird die Angabe
„2023“ durch die Angabe „2025“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege-
versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jewei-
ligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden,
können sie in das folgende Haushaltsjahr oder
unter entsprechender Erhöhung des zur Ver-
fügung stehenden Betrages auf die Mittel nach
Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum
nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden.“
b) In Absatz 3b Satz 5 wird die Angabe „2024“
durch die Angabe „2025“ ersetzt.
2. In § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
„§ 20a Absatz 7“ durch die Angabe „§ 35 Absatz 6“
ersetzt.
3. In § 84 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe „Satz 3
und 4“ durch die Angabe „Satz 5 und 6“ ersetzt.

4. § 106b wird wie folgt gefasst:
„§ 106b
Finanzierung der Einbindung der
Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
(1) Zum Ausgleich
1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund
von Anforderungen an die Ausstattung nach
dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-,
Erprobungs- und Einführungsphase der Tele-
matikinfrastruktur entstehen, und
2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufen-
den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und sta-
tionäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender An-
wendung der Finanzierungsregelungen für die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des
Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach
Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen
Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung.
(2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der
Beteiligung der privaten Versicherungsunterneh-
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenver-
band Bund der Pflegekassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereini-
gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun-
desebene in einer Finanzierungsvereinbarung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-
heit fest. Grundlage dieser Finanzierungsverein-
barung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften
Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein
abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrich-
tungen gegenüber den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auf-
grund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen
auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu be-
rücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen
festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim
Übergang von den bisher geltenden auf die neuen
Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzie-
rungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate
nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorlie-
gen.
(3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent-
stehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege-
einrichtungen betroffen sind, tragen die gesetz-
lichen Krankenkassen und die soziale Pflegever-
sicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwi-
schen den Ausgaben der Krankenkassen für die
häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so-
zialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen
im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei
den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genann-
ten stationären Hospizen, mit denen ein Versor-
gungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach
§ 72 besteht, tragen die gesetzlichen Kranken-
kassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden
Erstattungen. Zur Finanzierung der den Kranken-
kassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kos-
ten erhebt der Spitzenverband Bund der Kranken-
kassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß
dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an
der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas-
sen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an
den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der
jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. un-
mittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung
zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche-
rung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum
Umlageverfahren und zur Zahlung an den Aus-
gleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte
Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023.
(5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 ver-
handeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von
jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den
Anpassungen der Bundesmantelverträge nach
§ 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen
erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Ab-
satz 2. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Ab-
satz 2 fort.“
5. In § 115 Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe „Ab-
satz 1“ gestrichen.
6. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach
Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe
von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres.“
7. In § 153 Satz 1 wird die Angabe „2021 und 2022“
durch die Wörter „2021 bis einschließlich 2023“ er-
setzt.
Artikel 8b
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Interoperabilität; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er-
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen, von of-
fenen Standards für informationstechnische Systeme
und der Integration von Schnittstellen in informations-
technischen Systemen der Gesellschaft für Telematik
die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in
die Zuständigkeit der Länder fallende informations-
technische Systeme, die im Anwendungsbereich die-
ses Gesetzes eingesetzt werden,

1. einen Bedarf an technischen, semantischen und
syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden zu
identifizieren sowie zu priorisieren,
2. technische, semantische und syntaktische Stan-
dards, Profile und Leitfäden zu prüfen, in dem ge-
botenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzu-
entwickeln, den Herstellern und Anwendern von in-
formationstechnischen Systemen zu empfehlen und
auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1
der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 festlegen, dass Emp-
fehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungs-
bereich dieses Gesetzes von Anwendern von informa-
tionstechnischen Systemen verbindlich zu beachten
sind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheits-
ämter und die zuständigen Landesbehörden. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere zu re-
geln zu
1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Ex-
pertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Gover-
nance-Verordnung,
2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der
nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei
anzuwendenden Verfahren.
Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die
Erfüllung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe ent-
stehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut ge-
tragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten
der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesell-
schaft für Telematik fest.
(2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen und von
offenen Standards für informationstechnische Systeme
und der Integration von Schnittstellen in informations-
technischen Systemen sowie zum Zwecke der Opti-
mierung des nach § 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten
elektronischen Melde- und Informationssystems sam-
meln und konsolidieren die Länder auf Anforderung
des Robert Koch-Instituts technische und funktionale
Anforderungen an nach § 14 Absatz 1 Satz 9 bereit-
zustellende kostenlose Software-Lösungen und über-
mitteln diese einheitlich abgestimmt an das Robert
Koch-Institut, soweit die Anforderungen nicht aus-
schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen.“
Artikel 8c
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird fol-
gende Nummer 5a eingefügt:
„5a. durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftret-
tung, soweit es sich um aus menschlichem Blut
gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,“.
Artikel 8d
Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die
Auswirkungen der Regelung in Artikel 8c auf die Ver-
sorgungslage mit aus menschlichem Blut gewonnenen
Erythrozytenkonzentraten bis zum 31. Dezember 2023.
Artikel 9
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 29. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in
Kraft.
(5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember
2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2793. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 500864fdd5917c9c….